Email-Kommunikation mit dem Vollziehungsbeamten ist aus persönlichen Sicht einer fiktiven Person B erst einmal völlig in Ordnung - jedenfalls in der derzeitigen fiktiven Phase, in welcher noch
keine echte "Maßnahme" mit Frist gesetzt ist. Der Vorsprache-Termin ist ja offensichtlich noch nicht der Termin zur Vermögensauskunft.
Brief würde
zu lange dauern/
zu unzuverlässig sein - mit zu später/ zu komplizierter Rückmeldung usw.
Telefonat ist nicht jeder Person gelegen, ist mitunter nicht mit parallelen Verpflichtungen vereinbar und
erschwert später die mglw. nötige
Dokumentation der eigenen Bemühungen - und nicht zuletzt auch die Dokumentation etwaiger
Fehler/ Unterlassungen des fiktiven Vollziehungsbeamten.
Mit "Anträgen" bei Behördenleitern unter Umgehung des Vollziehungsbeamten würde eine Person B jetzt noch nicht schießen - dazu wird immer noch Gelegenheit sein...
Person B würde nochmals - freundlich/sachlich/bestimmt - auf ihrem
Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag offensichtlich zugrunde liegende
Vollstreckungsersuchen in einer
menschenlesbaren Form, d.h. als vollständige/r/s Abbild/Ausdruck/Abschrift o.ä., zu erhalten - eben genau
um etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Rechtsmittel legt man doch nicht blindlings ein! Man benötigt das menschenlesbare Exemplar auch, um
anhand dessen z.B. konkreten Rechtsrat einholen zu können usw.
Und es gibt - anders herum betrachtet (und vielleicht sollte diese Frage sogar an den fiktiven Vollziehungsbeamten gerichtet werden?) -
kein Recht der Vollstreckungsstelle, die
Einsicht in eine menschenlesbare Form des dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegenden Vollstreckungsersuchens vorzuenthalten. Anderenfalls möge die Rechtsgrundlage dafür benannt werden.
Wenn sich der Vollziehungsbeamte als dafür
nicht zuständig erachtet, dann möge dieser das
Begehr der Einsicht in die Unterlagen bittesehr an die zuständige Stelle verweisen, damit dem Begehr abgeholfen werden kann. Zuständige Stelle ist in diesem Falle jedoch weder der Gläubiger noch sonstwelche in seinem Namen auftretende Stellen, sondern eben der Vollziehungsbeamte selbst oder eine Stelle der Stadt, Stadtkasse. Er muss es ja wissen - und bis zur Abhilfe möge bitte der Termin aufgehoben/ verschoben werden.
Es ist für eine fiktive Person B schon äußerst bemerkenswert, wie hier (wieder einmal?) grundsätzliche Rechte quasi "aus der Nase gezogen" werden müssen.
Dies alles dient auch dem Einkreisen der Möglichkeiten und dem in-die-Verantwortung-Nehmen des fiktiven Vollziehungsbeamten...
...natürlich nicht mit dem primären Ziel, sich diesen zum "Gegner" zu machen, aber natürlich auch nicht, sich alles gefallen zu lassen, sondern ggf. unstatthaftes Verhalten abzustellen. All dies versucht man zunächst erst einmal
außergerichtlich und damit auch weitestgehend
kostenfrei. Das ist nicht verwerflich und aus der Erfahrung von Person B i.d.R. auch nicht schädlich, so lange
noch keine wirklich akuten Maßnahme-Fristen laufen.
Im Übrigen ist der
lapidare - und dem Begehr auf Einsicht ausweichende - Hinweis des fiktiven Vollziehungsbeamten auf "Rechtsmittel" nicht nur wegen der vorenthaltenen Grundlagen deplatziert, sondern auch, weil Rechtsmittel ja zumeist auch nicht "für lau" zu haben sind und insoweit deren Einlegung wohlüberlegt und geprüft sein will. Die Frage ist ja auch, ob es eines Rechtsmittels überhaupt bedarf, falls sich bei Prüfung des menschenlesbaren Vollstreckungsersuchens mglw. herausstellen sollte, dass dieses "Ersuchen" vollkommen untauglich ist. Oder dass es mglw. ein solches überhaupt nicht gibt?!? Bislang hat man ja nur irgendwelche
unprüfbaren Aussagen/ Behauptungen nach dem Motto "Hier ist was. Wir machen das. Und das hat alles seine Richtigkeit." - aber die Möglichkeit, all dies zu prüfen, wird einem vorenthalten. Was soll denn das, bitteschön?!?
Zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie etwaiger Rechtsmittel, könnte (sollte) bei nächster Gelegenheit der Vollziehungsbeamte ggf. auch um
verbindliche schriftliche Auskunft ersucht werden, nach
welchen konkreten §§ und Absätzen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRWhttps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223die
Vollstreckung durch ihn durchgeführt werden soll. Die Durchführbarkeit kann derzeit nicht geprüft/ nicht nachvollzogen werden.
Falls all diese
(Vor-)Bemühungen dann immer noch
nicht fruchten sollten, würde eine fiktive Person B - je nach Verlauf des bis dahin mglw./ vmtl. nicht aufgehobenen Vorsprache-Termins -
dann ggf. "in die Vollen greifen"... einiges davon wurde ja oben bereits angedeutet.
Und dann würde mglw. auch zur Sprache gebracht werden, dass der Vollziehungsbeamte z.B. die Einsicht in das Vollstreckungsersuchen verwehrt (hat), wenn er dem nicht bald abhilft...
Fiktive betroffene Person könnte dies auch als Training, Aufwärmen oder Gewöhnungsphase/ Verständnisphase verstehen...
Bis dahin würde Person B jedenfalls erst einmal alles in ihrer Macht stehende tun, um alle erforderlichen Grundlagen zu sammeln und ggf. die bestehenden Unklarheiten/ Einwände etc. weiter zu präzisieren und zu artikulieren.
Person B befürchtet, ohne darüber geschlafen zu haben, aktuell nicht in der Lage zu sein, über die Formulierung einer möglichen Erwiderung zu sinnieren, dabei aber sachlich zu bleiben...
...vielleicht im Laufe des neuen Tages.
Wenn der fiktive Vollziehungsbeamte davon schreibt, dass "von Seiten des Beitragsservice" die "Rechtmäßigkeit der Forderung bescheinigt" wurde, dann könnte dies zweierlei bedeuten:
a) es war tatsächlich der "Beitragsservice" ohne Nennung einer Landesrundfunkanstalt - auch nicht mit "c/o"
b) oder er verwendet den Begriff "Beitragsservice" (wie viele andere auch) fälschlicherweise "synonym" für den "Gläubiger", der ja angeblich die Landesrundfunkanstalt sein soll und welcher seit etwa 2015 mit einer "c/o Beitragsservice"-Adresse angegeben ist (so ungefähr auch im Vollstreckungsauftrag bezeichnet).
All dies - also wer/ wann/ was/ wie "bestätigt" hat - das ist Aufgabe der Einsicht in das Vollstreckungsersuchen und ggf. weiterer Akten.
Eventuell gab es ja auch weitere schriftliche oder fernmündliche Kommunikation des Vollziehungsbeamten mit ARD-ZDF-GEZ?
Das will man alles wissen - und man hat nach diesseitigem Verständnis ein ausdrückliches Recht darauf, das durch Einsicht in die dazu erforderlichen Unterlagen in Erfahrung zu bringen.
Fiktive Person B geht derzeit davon aus, dass sich das in diesen Aspekten erst einmal kaum zwischen einer Vollstreckung durch Stadtkasse/ Vollziehungsbeamten oder einer Vollstreckung durch Amtsgericht/ Gerichtsvollzieher unterscheidet. Aber Person B könnte natürlich auch irren...