... Man versteht nur nicht warum ein einfaches Vollstreckungsersuchen 8!!! Seiten lang sein soll.
Das ist vielleicht 4 Blatt, aber Vorder- und Rückseite lang ;-), also inklusive einem Blatt mit Anschreiben. Oder aber 8 Blatt mit nur Vorderseite, aber die Hälfte davon sollte als Original weitergegeben werden.
Die Ersuchen um Vollstreckung, welche in Sachsen sichtbar wurden, und sich an
Gerichtsvollzieher richten haben im Schnitt 3 Blatt, welche für den "Schuldner" gedacht sind. Das steht auf diesen Blättern auch drauf. Dazu kommen noch die Blätter, welche für die Unterlagen des GV sind. In gewisser Weise ist das alles bereits doppelt, so dass Kopien gar nicht notwendig sind - siehe u.a. unter
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0Natürlich ist pro Blatt nur die Vorderseite bedruckt. Sofern das doppelt genommen wird wären das ja auch nur 6 Blatt und damit auch "nur" 6 Seiten. Nur wenn die Liste/Tabelle auf dem Blatt 3 nicht mehr auf eine Seite passen würde, dann wäre wohl noch Blatt 4 vorhanden, sofern das auch nicht reichen würde Blatt 5. -> Die Liste soll ja so gesehen eine Auflistung der Bescheide und Mahnungen sein. Wenn es also recht viele Bescheide im Versand gab, dann könnte diese Liste/Tabelle recht umfangreich ausfallen.
Würde jetzt hier davon ausgegangen, dass es in NRW analog sein sollte, auch wenn anscheinend kein GV involviert ist, dann müsste der jetzt tätigen Stelle ja ein Ersuchen vorliegen und so man will auch ein Abdruck, welcher weiter an die zu vollstreckende Partei geleitet werden sollte.
Würden die 8 Seiten geteilt durch 2, einmal für die Stelle und einmal für den Betroffenen -die zu vollstreckende Partei-, dann wäre wohl davon auszugehen, dass die Tabelle eher lang ist
Natürlich könnte die Stelle vergessen haben, diese Unterlagen weiterzugeben und bietet diese jetzt als Kopie an, weil ja der Wunsch bestand, eine beglaubigte Version des Ersuchens zu bekommen.
-> Dagegen hilft nur persönliche Akteneinsicht.
Edit "Bürger":
Da bei der Einleitung der Vollstreckung grundsätzlich vom Zugang der Forderungs-Bescheide ausgegangen wird und sich das Vollstreckungsersuchen dementsprechend auch nur an die ersuchte Stelle richtet, nicht aber direkt an den Schuldner (denn dazu sind ja die Bescheide/ Mahnungen gedacht, von deren Zugang und damit Kenntnis ja ausgegangen wird), ist es wohl grundsätzlich nicht vorgesehen, eine Ausfertigung für den Schuldner mitzuliefern.
Oft genug wird ja auch von den GV die Extra-Ausfertigung "Für den/die Schuldner(in)*" nicht oder nur nach ausdrücklicher Aufforderung an den Schuldner ausgehändigt. Zu dem "Sternchen" dieser Ausfertigung steht auch ganz unten
"*Im Bedarfsfall an den/die Schuldner(in) weiterzuleitende Information über die Einleitung der Vollstreckung (einschließlich einer Kopie der Vollstreckugnsanordnung")".
Es war wohl schon (mehrfach?) im Forum behandelt, dass sich die (offensichtlich elektronischen) Vollstreckungsersuchen an Stadtkassen (wie hier im Thread der Fall) und (offensichtlich papiernen) Vollstreckungsersuchen an Gerichtsvollzieher/ Amtsgerichte inhaltlich/ von der Aufmachung her unterscheiden - und es bei den elektronischen Ersuchen wohl auch keine "Ausfertigung für den Schuldner" gibt. Elektronische Ersuchen könnten auch sehr raumgreifend "formatiert" sein. Über all dies wird am besten bei einer Akteneinsicht Kenntnis erlangt. Die Erkenntnisse dann hier bitte bildlich (anonymisiert) dokumentieren, damit alle ein besseres Verständnis davon erhalten. Danke.