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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: angelamerkel am 19. Januar 2023, 20:26

Titel: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 19. Januar 2023, 20:26
Seit dem letzten Verfahren unter...
Urteil VG Düsseldorf vom 15.02.2019 / Klagewert: 694 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30244.0
und weiteren neueren Bescheiden/ Widerspruch/ Widerspruchsbescheid
Festsetzungsbescheid  am 01.11.2022, Zeitraum: 05.2019 bis 07.2019
Widerspruch vom 12.11.2022 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022
Widerspruchbescheid vom 15.12.2022 auf Widerspruch vom 12.11.2022 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022
Festsetzungsbescheid vom 02.01.2023 für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.03.2022


,,,ist nun nach 10 Jahren Nicht-Zahlung und zwei abgewiesenen Klage-Verfahren gegen die seinerzeitigen "Gebühren-/Beitragsbescheide" bzw. "Festsetzungsbescheide" in Gestalt der jeweiligen "Widerspruchsbescheide" erstmalig durch die örtliche Stadtkasse die Vollstreckung eingeleitet worden bzgl. folgender Bescheide, deren Verfahren abgeschlossen sind:
Zitat
04.07.2014 "Gebühren-Beitragsbescheid" 02/2013 - 04/2014 (269,70€ + 8€ = 277,70€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 09/2015 > Urteil 08/2017: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt

01.08.2014 "Gebühren-/Beitragsbescheid" 05/2014 - 07/2014 (53,94€ + 8€ = 61,94€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 09/2015 > Urteil 08/2017: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt

14.11.2017 "Festsetzungsbescheid" 08/2014 - 10/2017 (686,34€ + 8€ = 694,34€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 01/2018 > Urteil 02/2019: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt

Eine oder mehrere etwaige Mahnung/en könnte/n mglw. nicht existieren oder nicht zugegangen sein.

Die Zahlungsaufforderung der Stadtkasse Düsseldorf ist im Anhang beigefügt.
(2 Seiten - eine zusätzliche Seite mit einem Antragsformular auf Ratenzahlung ist nicht mit beigefügt)

Interessant: Auf der Rückseite oder im Anhang gibt es - entgegen der Angabe im Betreff des Schreibens - keinen "Vollstreckungsauftrag".

Für den 02.02. hat sich ein Vollziehungsbeamter zur Vorsprache angekündigt.

Ansonsten gibt es eine Auflistung der "Beitreibungsforderungen" für 02.2013 bis 10.2017, welche sich mit den Beträgen aus den o.g. Bescheiden soweit deckt.

Zusätzlich werden "Wegegeld" und "Pfändungsgebühren" nach VO VwVG NRW geltend gemacht...
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352
Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - erste Seite
Wegegeld (§ 21 VO VwVG NRW) [...] 3,25 EUR
Pfändungsgebühren (§ 10,11 VO VwVG NRW) [...] 34,00 EUR
...was sich alles in allem summiert zu:
Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - erste Seite
Gesamtbetrag aller Forderungen: 1.071,23 EUR

Auf Seite 2 dann noch eine Kontonummer und eine Frist von 2 Wochen mit dem Hinweis, dass Kosten für Zwangsmaßnahmen nur durch rechtzeitige Überweisung abgewiesen werden können (und dass bei "Bußgeld" Erzwingungshaft verhängt werden kann - was ja hier aber nicht zutreffen dürfte).
Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - zweite Seite
Bitte bedenken Sie, dass bei weiterer Zahlungsverzögerung das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleitet wird und weitere Zwangsmaßnahmen wie Konten-, Gehalts- und Mietpfändungen durchgeführt werden. Die Kosten für die getroffenen Zwangsmaßnahmen sindn von Ihnen zu tragen und können nur abgewendet werden, indem Sie den Rückstand innerhalb der nächsten zwei Wochen auf das unten angegebene Konto der Stadtkasse Düsseldorf unter Angabe der umseitig aufgeführten Maßnahmennummer einzahlen.

Bei Bußgeld kann Erzwingungshaft verhängt werden.

Dies führt zu folgenden Fragen:

1) Was ist mit dem "Vollstreckungsauftrag", der entgegen der Angabe nicht im "Anhang" oder auf der "Rückseite" des Schreiben ist?
2) Was kann Person A tun, wenn der Vollstreckungsbeamte am 02.02. zur Vorsprache auf der Matte steht?

Vielleicht hat ja noch jemand ein paar (weitere) Tipps? Vielen Dank.
Titel: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: querkopf am 19. Januar 2023, 23:05
Die zu vollstreckenden Forderungen sind nach diesseitiger Sicht allesamt verjährt und können nicht mehr vollstreckt werden. Nach RBStV gilt die allgemeine Verjährungsfrist des BGB — und die beträgt 3 Jahre. Damit sind nach diesseitiger Auffassung alle Forderungen vor dem 01.01.2020 verjährt.

Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge unterbrechen die Verjährung nicht. § 53 VwVfG NRW kommt wegen des Anwendungsausschlusses gem. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zum tragen (was der WDR geflissentlich ignoriert). Das Urteil des VG Düsseldorf bestätigt nur die Rechtmäßigkeit des "Verwaltungsakts" und ist damit kein Titel. Es hemmt also nicht die Verjährung. So die diesseitige Auffassung.

Eine fiktive Person Q würde mglw. gegen die Stadtkasse eine Unterlassungsklage vor dem VG erheben.

Mehr dazu siehe unter
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36699.msg220840.html#msg220840
und Folgebeiträge.

Dort findet sich Material, das auch hier gut einsetzbar wäre.
Titel: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 20. Januar 2023, 11:43
Zu mglw. fehlenden Schreiben, welche jedoch Vollstreckungsvoraussetzung sind, wie z.B. einer Mahnung - bzw. auch eigentlich zu erwartender, jedoch offensichtlich gar nicht existierender vollstreckungsfähiger "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot - siehe u.a. unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
Titel: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 20. Januar 2023, 13:10
So wie ich es verstanden habe, wird jetzt erstmalig Geld aus dem (verlorenen) Prozeß vollstreckt. Theoretisch wäre ja die Zahlung nach Urteil fällig. Da kann man wohl nur auf Formalien herumreiten, vielleicht findet sich ja noch was...


Edit "Bürger": Der angreifbaren "Formalien" gibt es ja zur Genüge - wie oben bzw. im von "querkopf" verlinkten Beitrag zu lesen...
...u.a. mangelt es den seit 09/2014 erlassenen "Festsetzungsbescheiden" an überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
und bzgl. der davor erlassenen "Gebühren-/Beitragsbescheiden" mit einem wenigstens ansatzweisen "Leistungsgebot" in Form eines "Bitte zahlen Sie umgehend..." mangelt es den Landesrundfunkanstalten an Befugnis, ein solches "Leistungsgebot" zu erlassen, da ihnen per RBStV nur der Erlass von "Festsetzungsbescheiden" zugestanden ist.
Eine in den RBStV verpackte sog. "Schickschuld" ist nach diesseitigem Verständnis kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt/ kein vollstreckungsfähiges Leistungsgebot i.S.d. Vollstreckungsrechts.
Der Gesetzgeber hat hier einen wahrhaft kolossalen Bock geschossen - und diesen gilt es nun und immer weiter zu *zerlegen* ;)
Titel: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 20. Januar 2023, 13:49
Die Forderungen dürften verjährt sein - siehe weiter oben in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg220868.html#msg220868

Das ist auch keine Formalie, die sich vielleicht noch finden lässt, sondern ein Grundrecht (Eigentum) betreffend.

Im übrigen scheinen Mahnungen zu fehlen. Mahnungen sind eine unabdingbare Vollstreckungsvoraussetzung.

Im weiteren übrigen scheinen bei den Festsetzungsbescheiden in Form von Widerspruchsbescheiden keine Leistungsbescheide beigegeben worden zu sein. Ohne Leistungsbescheid ist eine Mahnung logisch gesehen sinnleer, weil es keine Leistung gibt, die erbracht hätte werden sollen: der Festsetzungsbescheid sagt mir nicht, was ich tun soll.

Auch von Person O die Empfehlung, sich an die Überlegungen von Q zu halten und sich nicht von Z beirren zu lassen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 21. Januar 2023, 19:14
Der im Schreiben der Stadtkasse offensichtlich nicht enthaltene/ nicht beigefügte "Vollstreckungsauftrag" bzw. das der Vollstreckung zugrunde liegende "Vollstreckungsersuchen" des "Gläubigers" sollte unverzüglich explizit angefordert werden, "damit dieses geprüft werden kann, da bereits erste Unstimmigkeiten aufgefallen sind"... ;)

Und wie weiter oben bereits angemerkt:

Der angreifbaren "Formalien" gibt es ja zur Genüge - wie oben bzw. im von "querkopf" verlinkten Beitrag zu lesen...
...u.a. mangelt es den seit 09/2014 erlassenen "Festsetzungsbescheiden" an überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
und bzgl. der davor erlassenen "Gebühren-/Beitragsbescheiden" mit einem wenigstens ansatzweisen "Leistungsgebot" in Form eines "Bitte zahlen Sie umgehend..." mangelt es den Landesrundfunkanstalten an Befugnis, ein solches "Leistungsgebot" zu erlassen, da ihnen per RBStV nur der Erlass von "Festsetzungsbescheiden" zugestanden ist.
Eine in den RBStV verpackte sog. "Schickschuld" ist nach diesseitigem Verständnis kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt/ kein vollstreckungsfähiges Leistungsgebot i.S.d. Vollstreckungsrechts.
Der Gesetzgeber hat hier einen wahrhaft kolossalen Bock geschossen - und diesen gilt es nun und immer weiter zu *zerlegen* ;)
Einzel-Themen wie z.B. das der Verjährung jedoch bitte nicht hier vertiefen - siehe dazu bereits bestehende Diskussion u.a. unter o.g. Links, speziell
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15976.0

Ungeachtet dessen zur im Zuge der Vollstreckungsabwehr ggf. ebenfalls auch noch einwendbaren Verletzung des Grundrechts auf Rezipientenfreiheit siehe u.a. unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


Bitte aber vor weiterer Vertiefung zunächst die bereits bestehenden Diskussionen beachten...
> bzgl. allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen unter
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=77.0
> bzgl. landesspezifischer Besonderheiten unter
Nordrhein-Westfalen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=87.0
...da Mehrfachdiskussionen gleicher Fragestellungen nicht vorgesehen sind.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 21. Januar 2023, 21:29
Eine E-Mail, in der der nicht beigefügte Vollstreckungsauftrag bzw. das der Vollstreckung zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen des Gläubigers verlangt wird, ist hypothetisch an den Vollziehungsbeamten verschickt worden.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 22. Januar 2023, 15:25
Person A fragt sich nun, ab wann ein fiktiver Eintrag ins Schuldnerverzeichnis nicht mehr abzwenden wäre, was Person A natürlich vermeiden will.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 22. Januar 2023, 15:51
Soweit das obige Schreiben des Vollstreckungsbeamten aus dem Einstiegsbeitrag verstanden wird, ist bislang noch kein Termin zur Vermögensauskunft anberaumt. Dies ist insbesondere auch der zweiten Seite zu entnehmen ;)
Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - zweite Seite
Bitte bedenken Sie, dass bei weiterer Zahlungsverzögerung das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleitet wird und weitere Zwangsmaßnahmen wie Konten-, Gehalts- und Mietpfändungen durchgeführt werden. Die Kosten für die getroffenen Zwangsmaßnahmen sindn von Ihnen zu tragen und können nur abgewendet werden, indem Sie den Rückstand innerhalb der nächsten zwei Wochen auf das unten angegebene Konto der Stadtkasse Düsseldorf unter Angabe der umseitig aufgeführten Maßnahmennummer einzahlen.

Bei Bußgeld kann Erzwingungshaft verhängt werden.

Ob ein solcher Termin zur Vermögensauskunft seitens des Gläubigers überhaupt beauftragt wurde, kann erst dem "Vollstreckungsauftrag"/ "Vollstreckungsersuchen" entnommen werden.

Nach diesseitigem Kenntnisstand erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis erst und nur, wenn die (erst noch zu terminierende?) Vermögensauskunft ohne dafür anerkannte Gründe nicht abgegeben wird.

Selbst eine Zahlung oder auch Vereinbarung einer Ratenzahlung noch im Termin zur Vermögensauskunft würde nach diesseitiger Kenntnis und Erfahrung den Termin bzw. die Vermögensauskunft erledigen und somit eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis abwenden.

Es gilt also mglw. zunächst - z.B. durch Vorbringen geeigneter Einwände/ Unstimmigkeiten - die Anberaumung eines Termins zur Vermögensauskunft zu verhindern bzw. längstmöglich hinauszuschieben. Dies könnte ggf. erreicht werden, indem mit Vorbringen geeigneter Einwände/ Unstimmigkeiten gebeten wird, zwecks Klärung der Unklarheiten/ Unstimmigkeiten den Termin zur Vorsprache zunächst um mehrere Wochen zu verschieben (denn diesbzgl. bestünde seitens des Vollstrekcungsbeamten wohl durchaus eigenes Ermessen).

Nicht unwichtig könnte sein, dass sich Person A ggü. der Vollstreckungsstelle sachlich und kooperativ äußert und ihr eigenes Bemühen um Klärung aber auch die Wahrnehmung ihrer Rechte erkennen lässt.

Allerdings ist diesseits nur das Verfahren mit Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht geläufig. Bei der Vollstreckung durch die Stadtkasse/ Vollziehungsbeamte könnte der Ablauf ggf. etwas anders sein. Das könnte/ sollte sich aber Person A im Zuge der Vorsprache des Vollziehungsbeamten mglw. einfach sachlich erklären lassen, nach welchen Gesetzen und §§ dieser die Vollstreckung vollziehen soll, was dieser dabei beachten muss und in welchem Rahmen er ggf. auch ein gewisses eigenes Ermessen hat... ;)

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 22. Januar 2023, 16:10
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, Bürger!

Die fiktive Person A könnte aufgrund der für sie neuen Ersterfahrungen mit der Stadtkasse und anstehenden Vollstreckungen etwas aufgeregt und besorgt sein.

Nun wird eine Antwort des fiktiven Vollziehungsbeamten auf die Frage nach dem fehlenden Vollstreckunsauftrag per E-Mail abgewartet und ggfs. ein klärendes Telefonat geführt.

Person A hofft nun, dass nicht in Richtung "Anträgen der Rundfunkanstalten gehen wir ohne Prüfung nach, wenden Sie sich bei Zweifeln direkt an die RA" geantwortet wird. Aber das ist natürlich reine Spekulation und könnte in diesem fiktiven Fall völlig anders ablaufen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 23. Januar 2023, 10:29
Der fiktive Vollziehungsbeamte könnte heute wie folgt auf Person A's E-Mail vom Sonntag geantwortet haben:
Zitat
Hallo Person A,
Bitte wenden sie sich, bei Rückfragen, an den Beitragsservice.
Gruß
Person A glaubt nach dieser Antwort nicht, dass Diskussionen zu fehlenden Leistungsbescheiden mit diesem Beamten fruchten werden.

Im Anhang ein abfotografierter (!) Bildschirm mit einem Word-Dokument, das den Vollstreckungsauftrag enthält.
Dieser wird jetzt anonymisiert an diesen Post angehängt.
Es wurde Person A nur das angeschnittene Bildschirmfoto zur Verfügung gestellt.
Zitat von: Stadtkasse, Vollstreckungsauftrag
[...] Der o.G. hat den Rückstand nicht gezahlt. Der Vollziehungsbeamte wird angewiesen, wegen des Rückstandes sowie wegen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden [...]
Edit "Bürger": Dann ist aber was abgeschnitten, was vielleicht noch von Interesse sein könnte > bitte hier noch mal unbeschnitten nachreichen.
Ebenso ob es eine Rückseite, 2. Seite o.ä. gibt. Unterlagen immer vollständig zur Verfügung stellen!
Gegebenenfalls von dem Vollziehungsbeamten - freundlich - nachfordern, da dies sonst nicht geprüft werden kann.
Der eigentliche "Auftrag" ist ja gerade nicht ersichtlich.


Edit "Bürger": Bild verkleinert. 4000px / 20MB(?) waren gigantisch und für den Zweck mehr als weit übers Ziel hinaus.
Nun als JPG, Grau, 1200px, 200kB - bitte zukünftig beachten - siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 23. Januar 2023, 10:59
Ok - aha, so sieht also ein Vollstreckungsauftrag von einer Stadtkasse an ihren Vollziehungsbeamten aus:
Es wurde Person A nur das angeschnittene Bildschirmfoto zur Verfügung gestellt.
Zitat von: Stadtkasse, Vollstreckungsauftrag
[...] Der o.G. hat den Rückstand nicht gezahlt. Der Vollziehungsbeamte wird angewiesen, wegen des Rückstandes sowie wegen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden [...]
Edit "Bürger": Dann ist aber was abgeschnitten, was vielleicht noch von Interesse sein könnte > bitte hier noch mal unbeschnitten nachreichen.
Ebenso ob es eine Rückseite, 2. Seite o.ä. gibt. Unterlagen immer vollständig zur Verfügung stellen!
Gegebenenfalls von dem Vollziehungsbeamten - freundlich - nachfordern, da dies sonst nicht geprüft werden kann.
Der eigentliche "Auftrag" ist ja gerade nicht ersichtlich.

Ob ohne "Leistungsbescheide" wirklich eine "Fälligkeit" bzw. "Rückstand" bestehen kann, könnte ggf. angezweifelt werden.
Und ob wegen "voraussichtlich noch entstehender" (Kosten?) etwas "beauftragt" werden kann...?
Und was wird denn nun konkret beauftragt?

Bezüglich der Kosten ist das ja sowohl inhaltlich als auch grafisch so ziemlich in das Schreiben des Vollziehungsbeamten übernommen - siehe Einstiegsbeitrag in hiesigem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36905.0

Dem kann man natürlich nicht entnehmen, was denn nun der "Gläubiger" ("Landesrundfunkanstalt"?) an die Stadtkasse gesendet hat.
Das wäre wohl ebenso noch nachzufordern - so eine Art "Vollstreckungsersuchen" o.ä.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 23. Januar 2023, 14:38
Nachdem der Vollziehungsbeamte Person A den nur abfotografierten und abgeschnittenen Vollstreckungsauftrag zugesendet hat, könnte Person A darauf folgendes angefragt haben:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,

herzlichen Dank für die Zurverfügungstellung des Vollstreckungsauftrags als Bildschirmfoto. Dieses ist unten leider abgeschnitten, so dass ich die letzten Sätze nicht lesen kann.
Ich bitte Sie daher, eine unbeschnittene Version nachzureichen.

Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers (ich kann hier nur die Landesrundfunkanstalt vermuten) kann so jedoch nicht erkannt werden. Bitte lassen Sie mir dies noch zukommen.

Ich danke im Voraus für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüße

Daraufhin hätte die theroretische Antwort des Vollziehungsbeamten lauten können:

Zitat
Hallo Person A,

Auf meiner Zahlungsaufforderung ist der Gläubiger aufgeführt.
Bitte wenden sie sich an den Beitragsservice.

Gruß

Wie bereits antizipiert, ist hier nicht mit großer Kooperation des Beamten zu rechnen. Es ist erschreckend, dass Vollstreckungsaufträge ohne die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch nur ansatzweise zu ehren, durchgeführt werden. Das fängt bei einem fehlenden Vollstreckungstitel an, geht weiter über ein nicht ersichtliches Vollstreckungsersuchen und endet damit, dass die zu Grunde liegenden Festsetzungsbescheide keine Leistungsgebote enthalten.

Aber:
Die Zeit drängt und Person A hat einfach nicht die psychische Kraft, das Verfahren weiter in die Länge zu ziehen. Sie wird nochmal über die Sache schlafen, aber wahrscheinlich den Betrag zahlen. Zukünftig wird dann, frei nach "Rundfunkfrei" den Festsetzungsbescheiden widersprochen und frühestens im Mahnverfahren "häppchenweise" gezahlt.

Nicht ganz unzufrieden ist Person mit der Tatsache, bis dato keinen Cent an den BS gezahlt zu haben.
Person A sagt nochmal ein herzliches Danke an das Forum für die unbezahlbare Unterstützung bis hierhin.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 23. Januar 2023, 16:38
Wegen 1000 Ocken, die gefühlt komplett verjährt sind, könnte man durchaus noch gegen die Stadtkasse vorgehen.


Der abfotografierte Wisch taugt sowieso nichts (ist eigentlich ein internes Dokument), ebensowenig die Antwort des Vollstreckers, der sich einfach dumm stellt. Der Beitragsservice ist sowieso nicht der Gläubiger. Wenn, dann die Stadtkasse als Vollstreckungsgläubigerin oder sowas.

Es fehlt hier das Vollstreckungsersuchen.

Hat der Vollstrecker nur diese ominöse Vollstreckungsankündigung in der Hand? Diese ist vollständig automatisiert erstellt und auch nach jetziger Rechtslage kein Verwaltungsakt. Hat die Stadtkasse keinen Schuldtitel oder sowas, den sie dem Schuldner unter die Nase reiben kann?

Keine Rechtsberatung. Ist ja nur ein Spiel.

Eine Person Q hat Vorschläge formuliert.

Eine Person ABC versteht nicht, wieso man nicht klagen will.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 23. Januar 2023, 16:45
Offensichtlich hat der Vollziehungsbeamte etwas "missverstanden" bzw. muss es für diesen mglw. noch unmissverständlicher geschrieben werden... :angel:
Gefragt war ja nicht nach dem "Gläubiger" (mutmaßlich eine "Landesrundfunkanstalt"), sondern nach dessen "Vollstreckungsersuchen", welches Grundlage des Vollstreckungsauftrags bilden sollte. Schließlich veranlasst die Stadtkasse wohl nicht ohne Ersuchen von sich aus irgendwelche Vollstreckungen Dritter.

Betroffene Person möchte schließlich in die Lage versetzt werden, das dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen in Form und Inhalt, d.h. also u.a. auch sowohl bzgl. Gläubiger-Angaben als auch bzgl. der einzelnen Forderungen und sämtlicher weiterer Vollstreckungsvoraussetzungen, prüfen zu können.
Den derzeit vorliegenen Unterlagen nach dürfte die Vollstreckung aller Voraussicht nach unzulässig sein.
Dies muss geprüft und geklärt werden, worum sich betroffene Person gern bemühen möchte.

Eine Person B will überlegen, mit welcher Formulierung das "dem Vollstreckungsauftrag zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen des Forderungs-Gläubigers zur weiteren Klärung - auch mit dem Forderungs-Gläubiger - erbeten" und zugleich um Verschiebung des Termins der "Vorsprache" bis zum 02.03. (~1 Monat) gebeten werden könnte, da angesichts der üblichen Reaktionszeiten von ARD-ZDF-GEZ eine Klärung der Unstimmigkeiten bis zum 02.02. nicht machbar erscheint...

...bitte Geduld bis in den Abend.

Edit: Siehe PM.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 24. Januar 2023, 15:13
Die erneute freundliche und klare Nachfrage beim Vollziehungsbeamten könnte hypothetisch wie folgt ausgesehen haben:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Allerdings scheint es ein Missverständnis gegeben zu haben.

Ich wollte nicht um die Angaben zum Gläubiger bitten, sondern um das vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen, welches Grundlage des Vollstreckungsauftrages der Stadtkasse sein dürfte.

Dieses vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen benötige ich dringend, um es in formeller und inhaltlicher Hinsicht prüfen zu können, d.h. also u.a. sowohl bzgl. Gläubiger-Angaben als auch bzgl. der einzelnen Forderungen und sämtlicher weiterer Angaben zu den Vollstreckungsvoraussetzungen.

Den mir derzeit vorliegenden Unterlagen nach dürfte die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen aller Voraussicht nach unzulässig sein.
Dies muss geprüft und geklärt werden, worum ich mich gern bemühen möchte, jedoch zunächst die dazu erforderlichen Unterlagen, d.h. insbesondere das vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen, sowie auch Zeit benötige.

Da die Frist bereits fortgeschritten ist und auch bei aller Anstrengung bis zum 02.02.2023 sehr wahrscheinlich noch keine abschließende Klärung herbeigeführt werden kann, bitte ich Sie zugleich um Verschiebung des Termins bis zum 02.03.2023.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort:
Zitat
Hallo Herr A,

ich kann mit dem Vollstreckungsersuchen nicht dienen, da es digital eingestellt worden ist.
Die Rechtmäßigkeit der Forderung wurde , von Seitens des Beitragsservices , bescheinigt.
Sie können die Angelegenheit mit dem Beitragsservice klären oder gegen weitere Maßnahmen , Rechtsmittel einlegen.
Der Termin am 02.02.23 bleibt bestehen.

Gruß
XXX

Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: pinguin am 24. Januar 2023, 18:16
Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".
Hinweis auf

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

Darüberhinaus könnte sich die Frage stellen, ob

Zitat
ich kann mit dem Vollstreckungsersuchen nicht dienen, da es digital eingestellt worden ist.
es so überhaupt zulässig ist? Denn da muß doch möglicherweise eine eigenhändige Unterschrift drunter? Siehe auch

BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Markus KA am 24. Januar 2023, 19:00
Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".

Die Erfahrung könnte gezeigt haben, dass die Kontaktaufnahme und Schriftverkehr mit einer Behörde, wie z.B. mit dem Sachbearbeiter einer Stadtkasse, per Email nicht unbedingt die beste Wahl sein könnte.

Der erfahrener Sachbearbeiter könnte davon profitieren, wenn ein unerfahrener Betroffener versucht auf dem "kleinen Dienstweg" mit einer Behörde zu kommunizieren.

Man kann davon ausgehen, dass man sich im Umgang mit einer Verwaltungssbehörde ein wenig mit dem Verwaltungsrecht vertraut machen sollte.

Es könnte von Vorteil sein, wenn man weiß, wer der verantwortliche Behördenleiter ist (oft der Bürgermeister).

Es könnte von Vorteil sein, wenn man direkt an den verantwortliche Behördenleiter sein Anliegen in Form von Anträgen stellt.

Über diverse Anträge zum Thema "Stadtkasse" wurde bereits umfangreich diskutiert, hierzu bitte die Suchfunktion nutzen.

Zwei möglicheerweise hilfreiche Links:
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32071.0
Vollstreckung Stadtkasse Korschenbroich - Gesamtforderung geändert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34317.msg208224.html#msg208224
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 24. Januar 2023, 19:22
"Digital eingestellt" ist faule Ausrede. Fiktive Akteneinsicht beantragen. Digitale Akten müssen zumindestens vor Ort an einem Bildschirm eingesehen werden können.

Der sich dumm stellende Vollstrecker hat sich verplappert: "oder Rechtsmittel einlegen". Das ist eine Öffnungsklausel.

Mit Eilantrag könnte fiktiv der Termin gekippt werden.

Im übrigen ist der Beitragsservice nicht-rechtsfähig und kann deshalb rein gar nichts "bescheinigen".

Das Vollstreckungsersuchen ist vom BS im Namen der LRA ausgedruckt worden, das war fiktiv immer der Fall. Der sich dumm stellende Vollstrecker will wohl die LRA aus der Schusslinie halten, warum auch immer.

Jemand hofft, dass in der wohl versandten PM reichliche Hinweise stehen. Jetzt wird das Spiel um 1000 E's nämlich interessant!
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 24. Januar 2023, 23:24
Email-Kommunikation mit dem Vollziehungsbeamten ist aus persönlichen Sicht einer fiktiven Person B erst einmal völlig in Ordnung - jedenfalls in der derzeitigen fiktiven Phase, in welcher noch keine echte "Maßnahme" mit Frist gesetzt ist. Der Vorsprache-Termin ist ja offensichtlich noch nicht der Termin zur Vermögensauskunft.

Brief würde zu lange dauern/ zu unzuverlässig sein - mit zu später/ zu komplizierter Rückmeldung usw.
Telefonat ist nicht jeder Person gelegen, ist mitunter nicht mit parallelen Verpflichtungen vereinbar und erschwert später die mglw. nötige Dokumentation der eigenen Bemühungen - und nicht zuletzt auch die Dokumentation etwaiger Fehler/ Unterlassungen des fiktiven Vollziehungsbeamten.

Mit "Anträgen" bei Behördenleitern unter Umgehung des Vollziehungsbeamten würde eine Person B jetzt noch nicht schießen - dazu wird immer noch Gelegenheit sein... :angel:

Person B würde nochmals - freundlich/sachlich/bestimmt - auf ihrem Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag offensichtlich zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer menschenlesbaren Form, d.h. als vollständige/r/s Abbild/Ausdruck/Abschrift o.ä., zu erhalten - eben genau um etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Rechtsmittel legt man doch nicht blindlings ein! Man benötigt das menschenlesbare Exemplar auch, um anhand dessen z.B. konkreten Rechtsrat einholen zu können usw.

Und es gibt - anders herum betrachtet (und vielleicht sollte diese Frage sogar an den fiktiven Vollziehungsbeamten gerichtet werden?) - kein Recht der Vollstreckungsstelle, die Einsicht in eine menschenlesbare Form des dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegenden Vollstreckungsersuchens vorzuenthalten. Anderenfalls möge die Rechtsgrundlage dafür benannt werden.

Wenn sich der Vollziehungsbeamte als dafür nicht zuständig erachtet, dann möge dieser das Begehr der Einsicht in die Unterlagen bittesehr an die zuständige Stelle verweisen, damit dem Begehr abgeholfen werden kann. Zuständige Stelle ist in diesem Falle jedoch weder der Gläubiger noch sonstwelche in seinem Namen auftretende Stellen, sondern eben der Vollziehungsbeamte selbst oder eine Stelle der Stadt, Stadtkasse. Er muss es ja wissen - und bis zur Abhilfe möge bitte der Termin aufgehoben/ verschoben werden.

Es ist für eine fiktive Person B schon äußerst bemerkenswert, wie hier (wieder einmal?) grundsätzliche Rechte quasi "aus der Nase gezogen" werden müssen.

Dies alles dient auch dem Einkreisen der Möglichkeiten und dem in-die-Verantwortung-Nehmen des fiktiven Vollziehungsbeamten...
...natürlich nicht mit dem primären Ziel, sich diesen zum "Gegner" zu machen, aber natürlich auch nicht, sich alles gefallen zu lassen, sondern ggf. unstatthaftes Verhalten abzustellen. All dies versucht man zunächst erst einmal außergerichtlich und damit auch weitestgehend kostenfrei. Das ist nicht verwerflich und aus der Erfahrung von Person B i.d.R. auch nicht schädlich, so lange noch keine wirklich akuten Maßnahme-Fristen laufen.

Im Übrigen ist der lapidare - und dem Begehr auf Einsicht ausweichende - Hinweis des fiktiven Vollziehungsbeamten auf "Rechtsmittel" nicht nur wegen der vorenthaltenen Grundlagen deplatziert, sondern auch, weil Rechtsmittel ja zumeist auch nicht "für lau" zu haben sind und insoweit deren Einlegung wohlüberlegt und geprüft sein will. Die Frage ist ja auch, ob es eines Rechtsmittels überhaupt bedarf, falls sich bei Prüfung des menschenlesbaren Vollstreckungsersuchens mglw. herausstellen sollte, dass dieses "Ersuchen" vollkommen untauglich ist. Oder dass es mglw. ein solches überhaupt nicht gibt?!? Bislang hat man ja nur irgendwelche unprüfbaren Aussagen/ Behauptungen nach dem Motto "Hier ist was. Wir machen das. Und das hat alles seine Richtigkeit." - aber die Möglichkeit, all dies zu prüfen, wird einem vorenthalten. Was soll denn das, bitteschön?!?

Zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie etwaiger Rechtsmittel, könnte (sollte) bei nächster Gelegenheit der Vollziehungsbeamte ggf. auch um verbindliche schriftliche Auskunft ersucht werden, nach welchen konkreten §§ und Absätzen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223
die Vollstreckung durch ihn durchgeführt werden soll. Die Durchführbarkeit kann derzeit nicht geprüft/ nicht nachvollzogen werden.

Falls all diese (Vor-)Bemühungen dann immer noch nicht fruchten sollten, würde eine fiktive Person B - je nach Verlauf des bis dahin mglw./ vmtl. nicht aufgehobenen Vorsprache-Termins - dann ggf. "in die Vollen greifen"... einiges davon wurde ja oben bereits angedeutet.

Und dann würde mglw. auch zur Sprache gebracht werden, dass der Vollziehungsbeamte z.B. die Einsicht in das Vollstreckungsersuchen verwehrt (hat), wenn er dem nicht bald abhilft...

Fiktive betroffene Person könnte dies auch als Training, Aufwärmen oder Gewöhnungsphase/ Verständnisphase verstehen... ;)

Bis dahin würde Person B jedenfalls erst einmal alles in ihrer Macht stehende tun, um alle erforderlichen Grundlagen zu sammeln und ggf. die bestehenden Unklarheiten/ Einwände etc. weiter zu präzisieren und zu artikulieren.

Person B befürchtet, ohne darüber geschlafen zu haben, aktuell nicht in der Lage zu sein, über die Formulierung einer möglichen Erwiderung zu sinnieren, dabei aber sachlich zu bleiben... :angel: ...vielleicht im Laufe des neuen Tages.


Wenn der fiktive Vollziehungsbeamte davon schreibt, dass "von Seiten des Beitragsservice" die "Rechtmäßigkeit der Forderung bescheinigt" wurde, dann könnte dies zweierlei bedeuten:
a) es war tatsächlich der "Beitragsservice" ohne Nennung einer Landesrundfunkanstalt - auch nicht mit "c/o"
b) oder er verwendet den Begriff "Beitragsservice" (wie viele andere auch) fälschlicherweise "synonym" für den "Gläubiger", der ja angeblich die Landesrundfunkanstalt sein soll und welcher seit etwa 2015 mit einer "c/o Beitragsservice"-Adresse angegeben ist (so ungefähr auch im Vollstreckungsauftrag bezeichnet).
All dies - also wer/ wann/ was/ wie "bestätigt" hat - das ist Aufgabe der Einsicht in das Vollstreckungsersuchen und ggf. weiterer Akten.
Eventuell gab es ja auch weitere schriftliche oder fernmündliche Kommunikation des Vollziehungsbeamten mit ARD-ZDF-GEZ?
Das will man alles wissen - und man hat nach diesseitigem Verständnis ein ausdrückliches Recht darauf, das durch Einsicht in die dazu erforderlichen Unterlagen in Erfahrung zu bringen.

Fiktive Person B geht derzeit davon aus, dass sich das in diesen Aspekten erst einmal kaum zwischen einer Vollstreckung durch Stadtkasse/ Vollziehungsbeamten oder einer Vollstreckung durch Amtsgericht/ Gerichtsvollzieher unterscheidet. Aber Person B könnte natürlich auch irren... :angel:
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: seppl am 24. Januar 2023, 23:37
Mit den "digital eingestellten" Vollstreckungsersuchen hatte ich auch so meine Probleme, sie zu erhalten.  Es stellte sich dann nach Erhalt eines "Rohdatenausdrucks" heraus, dass mindestens eine Schnittstelle fehlerhaft war bzw. ins Leere lief. Grund war damals, dass die Kasse.Hamburg nicht nachprüfen konnte, ob die Schnittstellenverbindungen zwischen KH und Beitragsservice korrekt liefen, da keine Schnittstellenbeschreibungen mitgeliefert wurden. Der Begriff "digital eingestellt" ist irreführend. Es lässt vermuten, es gäbe ein Dokument im digitalen Raum, das einsehbar/ ausdruckbar ist. In Wirklichkeit werden die Rohdaten gestreamt und bei der Vollstreckungsstelle in ein dort vorbereitetes ausdruckbares Dokument per Schnittstellenzuordnung eingefügt. Es gibt auf dem Weg Beitragsservice -> Vollstreckungsstelle keine Unterschrift, sondern nur eine digitale Signatur.

Im Thread
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206840.html#msg206840

wird das für meinen Fall inklusive EMail der KasseHamburg an den Beitragsservice zur Problematik der fehlenden Schnittstellenzuordnung dargestellt.

Im Anhang ein Ausdruck der Rohdaten, erhalten von der Kasse Hamburg.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 25. Januar 2023, 07:48
Danke für Deine ausführliche Antwort, Bürger.

Person B würde nochmals - freundlich/sachlich/bestimmt - auf ihrem Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag offensichtlich zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer menschenlesbaren Form, d.h. als vollständige/r/s Abbild/Ausdruck/Abschrift o.ä., zu erhalten - eben genau um etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Rechtsmittel legt man doch nicht blindlings ein! Man benötigt das menschenlesbare Exemplar auch, um anhand dessen z.B. konkreten Rechtsrat einholen zu können usw.
Person A könnte gedenken, folgende fiktive Antwort an den Vollziehungsbeamten zu versenden:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,
ich danke für Ihre rasche Antwort. Ich muss jedoch auf mein Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag zu Grunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer menschenlesbaren Form, d.h. als vollständiges Abbild / Ausdruck / Abschrift o.ä. zu erhalten, um etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Ebenfalls benötige ich dieses menschenlesbare Exemplar ebenfalls, um ggfs. Rechtsrat einholen zu können. All dies wäre die Basis für das Einlegen von Rechtsmitteln. Dies ist im Rahmen der Frist jedoch kaum zu schaffen, daher bitte ich nochmals um eine Verschiebung des Termins.
Mit freundlichen Grüßen

Wenn sich der Vollziehungsbeamte als dafür nicht zuständig erachtet, dann möge dieser das Begehr der Einsicht in die Unterlagen bittesehr an die zuständige Stelle verweisen, damit dem Begehr abgeholfen werden kann. Zuständige Stelle ist in diesem Falle jedoch weder der Gläubiger noch sonstwelche in seinem Namen auftretende Stellen, sondern eben der Vollziehungsbeamte selbst oder eine Stelle der Stadt, Stadtkasse. Er muss es ja wissen - und bis zur Abhilfe möge bitte der Termin aufgehoben/ verschoben werden.
Diesen Part würde ich noch nicht verwenden, um nicht schlafende Hunde zu wecken, im Sinne von: "Stimmt, ich bin hier nicht zuständig, soll er doch woanders anfragen".

Zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie etwaiger Rechtsmittel, könnte (sollte) bei nächster Gelegenheit der Vollziehungsbeamte ggf. auch um verbindliche schriftliche Auskunft ersucht werden, nach welchen konkreten §§ und Absätzen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223
die Vollstreckung durch ihn durchgeführt werden soll. Die Durchführbarkeit kann derzeit nicht geprüft/ nicht nachvollzogen werden.
Dem kann ich zwar nur voll zustimmen, denke aber, dass sich hier der Beamte erst recht auf Stur stellen könnte: "Jetzt soll ich mich auch noch für meine Vorgehensweise rechtfertigen?"

Wie gesagt, alles völlig valide Punkte und ja, es ist ein Unding, dass Person A alles aus der fiktiven Nase ziehen muss, aber im Hinblick auf möglichst hohe Kooperationsbereitschaft würde Person A erst einmal nur das kurze, fiktive Antwortschreiben abschicken. Was meint ihr?

Der Begriff "digital eingestellt" ist irreführend. Es lässt vermuten, es gäbe ein Dokument im digitalen Raum, das einsehbar/ ausdruckbar ist. In Wirklichkeit werden die Rohdaten gestreamt und bei der Vollstreckungsstelle in ein dort vorbereitetes ausdruckbares Dokument per Schnittstellenzuordnung eingefügt. Es gibt auf dem Weg Beitragsservice -> Vollstreckungsstelle keine Unterschrift, sondern nur eine digitale Signatur.
Danke, seppl! Ich gehe davon aus, dass es in meinem Fall auch so abgelaufen ist. Und Respekt für Dein Durchhaltevermögen in Deinem verlinkten Fall mit der Stadtkasse Hamburg / NDR, habe ich mir grade mal alles durchgelesen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 25. Januar 2023, 11:39
Kurzes Update:
Person A könnte soeben auch mit seinem fiktiven Anwalt (der sich mit Verfahrensrecht auskennt) gesprochen haben. Sollte die RV den "Schadensfall" noch nicht abgeschlossen haben, kann auch der Anwalt die Formalien noch einmal prüfen.

Person A würde nun fiktiv bei der RV anrufen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 25. Januar 2023, 14:11
Person O glaubt, dass das Datenstreaming zusammen mit der digitalen Signatur für die Legitimation tatsächlich ausreicht. Nun wäre zu prüfen, auf welchem Signaturinhaber diese Signatur ausgestellt ist und ob dieser Signaturinhaber eine Vollmacht einer LRA vorweisen kann.

Am Ende ist dieser Datenstream genauso rechtloser Fake wie von Call Girls unterschriebene Widerspruchs"bescheide".


Edit "Bürger": Im hier gegenständlichen Fall der Person A ist ja noch gar nicht geklärt, in welcher Form das "Vollstreckungsersuchen [...] digital eingestellt" oder "gestreamt" worden ist und ob überhaupt eine digitale Signatur vorliegt. Falls das Beispiel von "seppl" gemeint sein sollte, dann dieses bitte in dessen eigenständigem Thread diskutieren:
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33983.0
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: PersonX am 25. Januar 2023, 14:19
Person A würde nun fiktiv bei der RV anrufen.

Müsste der Person A, wenn der Schadensfall abschließend reguliert wurde nicht bereits etwas vorliegen?
So gesehen soll der "Festsetzungsbescheid" die Voraussetzung für die Vollstreckung schaffen. ("Titel als eine Voraussetzung")

Gegen diesen Vorgang wurde Widerspruch erhoben und gegen einen Widerspruchsbescheid eine Klage angestrengt, diese verloren.

->Was jetzt durch die Gegenseite folgt ist die Fortsetzung der Vollstreckung.

-> Wenn also Rechtsschutz gegen diesen Fall eröffnet wurde, dann kann der noch gar nicht abgeschlossen sein, da der "Festsetzungsbescheid" + "Widerspruchsbescheid" --> als "selbst erstellter Titel" nur der erste Schritt in der Vollstreckung seien.

Zu klären wäre wohl ob mit diesem "Titel" nun überhaupt eine Vollstreckung möglich sei.
Zu klären wäre wohl ob die Art und Weise, wie es aktuell versucht wird richtig sei.
Zu klären wäre wohl welche anspruchshindernden, -vernichtenden Einwendungen oder anspruchshemmende Einreden es in dem Fall gibt oder welche zusätzliche Einwendungen diesen zivilrechtlichen im öffentlichen Recht entsprechen und ob es weitere Einwendungen gibt.

Zu klären wäre das Problem "die Schaffung des Titels", also ob das was da vorgelegt wird überhaupt als "Titel" für eine Vollstreckung geeignet ist.
-----------------------------------------------------------------------------------------------

gegebenenfalls noch einige externe Links, also wegen der möglichen Rechtsmittel
Also auch wenn diese zwei Einträge sich auf die einfache zivile Vollstreckung beziehen, so gibt es bei der Verwaltungsvollstreckung sehr wohl die analogen Rechtsmittel.

Jedoch sind diese beim jeweils passenden Gericht also Verwaltungs und\oder Amtsgericht vorzulegen.

https://jura-online.de/blog/2021/02/02/die-vollstreckungsabwehrklage-teil-1/ (https://jura-online.de/blog/2021/02/02/die-vollstreckungsabwehrklage-teil-1/)
https://jura-online.de/blog/2021/02/10/die-vollstreckungsabwehrklage-teil-2/ (https://jura-online.de/blog/2021/02/10/die-vollstreckungsabwehrklage-teil-2/)
Insbesondere ist zu prüfen, wann eine Person sich mit diesen Regeln überhaupt einverstanden erklärt hat oder sich unterworfen hat, Stichwort: Über und Unterordnungsverhältnis.

Gibt es z.B. ein "Benutzungsverhältnis"?

https://www.juracademy.de/kommunalrecht-nrw/benutzung-oeffentlicher-einrichtungen.html (https://www.juracademy.de/kommunalrecht-nrw/benutzung-oeffentlicher-einrichtungen.html)
Es kann möglicherweise zwar ein Anspruch bestehen, weil der Gesetzgeber etwas einer Partei zu gesprochen hat.
Aber, dass bedeutet wohl nicht, dass dieser Anspruch auch tatsächlich realisiert werden kann.

Da der Rundfunk immer die Behauptung schreibt, es seien Titel könnte eine Vollstreckungsabwehrklage
statthaft sein. Falls kein "Titel" vorliegt so kann diese Klageform wohl umgedeutet werden.

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-verwaltungsakten-vollstreckungsabwehrklage-3114232 (https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-verwaltungsakten-vollstreckungsabwehrklage-3114232)

Zitat
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ist nur bei der Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln statthaft, nicht aber bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten.
...

https://www.anwalt24.de/lexikon/vollstreckung_verwaltungsgerichtlicher_entscheidungen (https://www.anwalt24.de/lexikon/vollstreckung_verwaltungsgerichtlicher_entscheidungen)

Zu prüfen ist ob eine Vollstrekung "Vollstreckung einer Geldforderung zugunsten der öffentlichen Hand vorliegt"
Zu prüfen ist was für ein "Titel" vorliegen soll, also behauptet wird.

Die Wahl des passenden Rechtmittel kann gundsätzlich ein Problem sein.

Wenn auch bereits deutlich älter, könnte zum Verstehen was eine Verwaltungsvollstreckung machen soll helfen.
Der Autor unterscheidet dabei die Fälle wo es um das Geld geht und weitere.
Bei den Geldfällen erfolgt bereits kurz nach der Einleitung der Verweis auf die zivile Lehre.

https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf (https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf)
PDF

Zitat
...Die Einleitung jedes Vollstreckungsverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zu dem von ihm geschuldeten Verhalten nicht bereit ist und dass der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt.
Insoweit unterscheidet sich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht von einem
Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage von ZPO oder VwGO, dort §§ 167 ff.

...
Zu prüfen wäre also ob überhaupt ein geschuldetes Verhalten angezeigt ist, dann ist zu prüfen die Bereitschaft der Schuldner.

Zu prüfen ist also ob VwGO §§ 167 ff. gelten.https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__167.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__167.html)
PDF Seite 6
Zitat
...
Die Vollstreckung von Geldforderungen lernen Sie dagegen nicht anhand des Verwaltungsvollstreckungsrechts, sondern anhand der Regelungen des Zivilprozessrechts. ...

Wenn es also ums Geld geht ... also dann läuft es offensichtlich ähnlich dem des Zivilprozessrechts

und Seite 16
Zitat
... Die Überlegungen zum Rechtsschutz verdeutlichen, dass Verwaltungsvollstreckungsrecht rasch zu einer juristisch verzwickten Materie werden kann und dass von der Schneidigkeit der gesetzlichen Formulierungen in der Praxis, wenn die Verwaltung es mit rechtsmittelfreudigen Bürgern zu tun hat, mitunter wenig übrig bleibt. ...

Gesichtet werden können, es besteht die Vermutung, dass es diese angesprochenen Probleme auch bei nicht zivilen Sachen gibt.

https://jura-online.de/lernen/vollstreckungsabwehrklage-767-zpo/3102/excursus/
https://jura-online.de/lernen/problem-gestaltungsrechte-bei-767-zpo/3103/excursus/
 
Beachtet werden sollte auch, wenn es um die öffentliche Hand geht.

https://www.anwalt24.de/gesetze/vwgo/169#
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__169.html
Zitat
(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
und damit auch
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__173.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__173.html)
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Markus KA am 25. Januar 2023, 14:23
Möglicherweise könnte dem ein oder anderen Forumsmitglied nicht bekannt sein, was ein Vollstreckungsbeamter damit genau meint, wenn er einen Termin zum "vorsprechen" festlegt.
Wie es scheint, wurden wohl keine entsprechenden Rechtsmittel (z.B. Antrag auf Terminänderung oder Terminverschiebung, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung etc.) beim Behördenleiter eingesetzt und der fiktive Termin zur Vorsprache des Vollziehungsbeamten in der Wohnung des Betroffenen würde wohl stattfinden.

Hierbei könnte das Forum daran interessiert sein, was genau bei einem "Vorsprechen" des Vollziehungsbeamten der Stadtkasse passiert.

Im übrigen könnte es von Vorteil sein sich mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vertraut zu machen.
Zumindest bei einem "Vorsprechen" muss der Vollziehungsbeamte gewisse Regeln beachten z.B.
§ 12 Satz 1 VO VwVG NRW - Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=623075
Zitat von: § 12 Satz 1 VO VwVG NRW
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

Möglicherweise in einem neuen Thread zu diskutieren, der Hinweis im Schreiben der Stadtkasse (siehe Schreiben im Startbeitrag):
Zitat
Pfändungsgebühren § 10, 11 VO VwVG NRW
Es könnte dem Leser unklar sein, ob eine Pfändung bereits durchgeführt wurde oder wann diese Gebühr fällig wird.
Titel: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 25. Januar 2023, 14:26
Der "Vollstreckungsauftrag" (der Stadtkasse an den Vollziehungsbeamten) wurde bereits vorgelegt. Siehe oben.
Das diesem zugrunde liegende "Vollstreckungsersuchen" (einer bislang nicht zweifelsfrei bekannten Stelle an die Stadtkasse) fehlt noch.

Im Weiteren werden dann die einzelnen Voraussetzungen zu prüfen sein nach...
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223

...und da fehlt es ja unserer Überzeugung nach schon am "Leistungsbescheid" ::)
§ 6 VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520042
Zitat von: § 6 VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
2. die Fälligkeit der Leistung,
3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
a) die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
b) die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.
(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.
(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist (Absatz 1 Nr. 3) und ohne Mahnung (Absatz 3) können beigetrieben werden
a) Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
b) Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

§ 19 VwVG NRW - Mahnung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520056
Zitat
Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass statt der Mahnung allgemein öffentlich an die Zahlung erinnert wird. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.

...wobei sich dann konkret noch die Frage stellt, wer in diesem Falle nun tatsächlich "Vollstreckungsbehörde" sein soll?
§ 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520036
Zitat von: § 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden
(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Vollstreckungsbehörden sind:
1. beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom für Finanzen zuständigen Ministerium und vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und
2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben. Soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist das Einvernehmen des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag. Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 5 genannte Rechtsverordnung.
(3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.
Da hier ein Vollstreckungsersuchen eines "Gläubigers" WDR (und keiner "Vollstreckungsbehörde" WDR) vorliegt und mutmaßlich ein "Kostenbeitrag" anfällt, den der "Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen" hat, dürfte insoweit WDR hier nicht "Vollstreckungsbehörde" sein. Es könnte sich dann die Frage stellen, ob in etwaigen aktenkundigen, jedoch mglw. nicht zugesendeten/ nicht zugegangenen Mahnungen überhaupt nach § 19 VwVG NRW - Mahnung die richtige "Vollstreckungsbehörde" benannt ist - oder nicht vielmehr allenfalls nur der "Gläubiger"? Siehe aber tangierend auch unter
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0


Erst mal schauen, was als nächstes kommt - oder auch nicht kommt.
Je nachdem könnten dann "andere Saiten" aufgezogen werden...


Edit 26.01.2023: Weitere §§, Links, Zitate und Gedanken ergänzt.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Markus KA am 25. Januar 2023, 15:01
Möglicherweise hat das Vollstreckungsersuchen (Amtshilfeersuchen) für den Vollstreckungsbeamten keine Bedeutung.

Es könnte aber die Möglichkeit bestehen, im Zusammenhang mit den personenbezogenen Daten, Einsicht in das Vollstreckungsersuchen zu bekommen z.B. über einen Antrag zur Bekanntgabe des Amtshilfeersuchens an den Behördenleiter im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW:

Zitat
Stadt Musterstadt
Bürgermeisterin Musterfrau
Musterstraße 100
00000 Musterstadt

Es wird beantragt, die Auskunft personenbezogener Daten in der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.XX mit dem Aktenzeichen: XXXXX/XXXXXXX.

Es wird beantragt, die Bekanntgabe des Amtshilfeersuchens des WDR Köln durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung.

Der Antragsteller ist an dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren beteiligt und begehrt mit ihrem Schreiben Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten.

Werden die Informationen elektronisch geführt, werden Ausdrucke gefordert.

Der behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Musterstadt liegt nach eigenen Angaben ein Schreiben des WDR Köln Appelhofplatz 1 50667 Köln vor.

Die behördliche Stelle, die Stadtkasse Musterstadt wird hiermit aufgefordert

bis spätestens zum XX.XX.20XX

eine beglaubigte Ablichtung dieses Amtshilfeersuchens zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Amtshilfeersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.

Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 4 und § 5 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27.11.2001 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen. Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da der Antragsteller der Betroffene selbst ist. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Amtshilfeersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.

- Antragsteller –

Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 25. Januar 2023, 15:17
Möglicherweise hat das Vollstreckungsersuchen für den Vollstreckungsbeamten keine Bedeutung.
...aber es hat Bedeutung bzgl. des Vollstreckungsauftrags an ihn.
Und mglw. könnte der Vollziehungsbeamte verpflichtet sein, diesbezügliche Zweifel/ Einwände/  Auskunftsbegehren entweder selbst zu bearbeiten oder an die - für betroffene Person A nicht ersichtliche - jeweils zuständige Stelle zu verweisen oder aber zumindest mitzuteilen, dass er dafür nicht zuständig sei...?
Mglw. könnte es eine Verletzung seiner Dienstpflichten darstellen, wenn er nichts dergleichen tut...?
Schauen wir doch erst mal, ob/was auf die hier noch nicht dokumentierte weitere Nachfrage als Rückmeldung vom fiktiven Vollziehungsbeamten erfolgt.
Dann kann geprüft werden, inwiefern ggf. "nachzuladen" wäre.

Sofern eine etaige nochmalige Bitte um Verschiebung des Termins zur "Vorsprache" abgelehnt würde, würde eine Person B den fiktiven Vollziehungsbeamten wahrscheinlich umgehend dazu befragen, was genau Gegenstand dieser Vorsprache sein wird, damit sich betroffene Person samt Unterlagen entsprechend darauf vorbereiten kann...
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 25. Januar 2023, 15:24
Schauen wir doch erst mal, ob/was auf die hier noch nicht dokumentierte weitere Nachfrage als Rückmeldung vom fiktiven Vollziehungsbeamten erfolgt.
Dann kann geprüft werden, inwiefern ggf. "nachzuladen" wäre.
Das sehe ich ähnlich. Auf eine E-Mail von heute gegen 12 Uhr mit entsprechenden Nachfragen hat der Beamte noch nicht geantwortet. Sobald es eine Antwort gibt, wird diese wieder sehr zeitnah zusammen mit der Mail von Person A geposted.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 26. Januar 2023, 13:38
Ein kurzes Update:
Auf die gestrige, fiktive E-Mail von 12 Uhr hat der fiktive Vollziehungsbeamte nicht geantwortet. Eine freundliche, fiktive Erinnerung könnte heute um 12 Uhr versendet worden sein.

Morgen kann fiktive Person A auch bei seiner RV anrufen und erfahren, ob der Schadensfall aus 2014 noch offen ist und ggfs. anschließend seinen Anwalt um zusätzliche Unterstützung bitten.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 26. Januar 2023, 15:31
Auf folgende fiktive Mail von Person A von gestern könnte heute Nachmittag folgende Antwort des Vollziehungsbeamten eingegangen sein:

Zitat von: fiktives Schreiben an fiktiven Vollziehungsbeamten vom 25.01.2023
Sehr geehrter Herr XXX,

ich danke für Ihre rasche Antwort. Ich muss jedoch auf meinem Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag zu Grunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer lesbaren Form, d.h. als vollständiges Abbild / Ausdruck / Abschrift o.ä. zu erhalten, gerade um eine Klärung mit dem Gläubiger herbeiführen oder etwaige Rechtsmittel prüfen und ggf. Rechtsrat einholen zu können.

Eine Bescheinigung der Rechtmäßigkeit der Forderung von Seiten einer Stelle "Beitragsservice" wäre im Übrigen unwirksam, da diese Stelle nicht rechtsfähig ist. Ich muss daher in die Lage versetzt werden, selbst prüfen zu können, welche Stelle das Ersuchen mit welchem Wortlaut erlassen hat und die Rechtmäßigkeit der Forderung bescheinigt sowie welche weiteren mich belastenden oder entlastenden Angaben in dem Vollstreckungsersuchen angegeben sind oder auch fehlen.

Die Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung des Abbilds, Ausdrucks oder der Abschrift mit der elektronischen Datei sind amtlich mit Unterschrift und Dienstsiegel zu beglaubigen.

Das Ersuchen ist ein Beweismittel.

Da die Frist nun weiter fortgeschritten ist und auch bei aller Anstrengung bis zum 02.02.2023 die Prüfung und Klärung noch nicht abgeschlossen werden kann, bitte ich Sie nochmals um Verschiebung des Termins bis zum 02.03.2023.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
A

Antwortmail:
Zitat von: fiktive Antwort vom fiktiven Vollziehungsbeamten auf fiktives Schreiben vom 25.01.2023
Hallo A,

ich habe ihnen auf dem Postweg noch ein Informationsschreiben heute rausgeschickt.
Vorab teile ich ihnen mit, dass ich an dem Termin am 02.02.23 weiter festhalte.

Gruß
XXX

Das "Informationsschreiben" stelle ich zur Verfügung, sobald es bei mir eingegangen ist. In Verbindung mit aktuellen Kapazitätsproblem der Post durch den Streik natürlich "ein knappes Höschen".
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Markus KA am 26. Januar 2023, 16:00
Aus aktuellem Anlass der Hinweis einer Gesetzesänderung in NRW vom 11.01.2023:
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36609.0
§ 3 Abs. 3 VO VwVG NRW in der Fassung v. 11.01.2023 lautet:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592662
Zitat von: § 3 Abs. 3 VO VwVG NRW
Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.
Damit ist der Beitragsservice außen vor, der darf das schon mangels Rechtsfähigkeit nicht und sollte er trotzdem die Vollstreckung selbst durchführen, dann hat der jeweils Betroffene ein starkes Argument an der Hand.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 26. Januar 2023, 17:24
Das "Informationsschreiben" wird larifari sein, irgendwas in Leichter Sprache, das erklärt, wie so eine Vollstreckung abläuft:

Fiktives Informationsschreiben eines sich dummstellenden Voll-Streckers
Zitat
Der Be-Amte möchte Ihren Geld-Beutel haben. Sie müssen dem Be-Amten Ihren Geld-Beutel geben. Er nimmt aus Ihrem Geld-Beutel das Geld, das Sie an das Fern-Sehen zahlen müssen. Wenn Sie ihm den Geld-Beutel nicht geben, kommen Sie ins Ge-Fängnis.
(beachte: nicht für das Fernsehen, denn lt. BVerfG (2018) wird der Rundfunkbeitrag nicht aufgrund einer Nutzung von Radio und Fernseh erhoben)

Der sich dumm stellende Vollstrecker will A für dumm verkaufen (daher die Leichte Sprache), einlullen und einschläfern, damit sie (also A) über das lange Wochenende keine Schriftsätze verfasst und in Stellung bringt.

Es wird im Informationsschreiben genau nicht stehen, welche Rechtsmittel möglich sind (eine Rechtsberatung darf nicht geleistet werden). Der Mann hat tapfer den Sirenenklängen A's widerstanden und wird weiterhin Wachs in den Ohren (oder auf den Augen) haben.

Diesseits wird empfohlen, valide Rechtsmittel zusammenzustellen und beim Termin einen Zeugen mitzubringen.
Einer Taschenpfändung sollte widerstanden werden. Rechtsmittel können dem sich dumm stellenden Vollstrecker unter die Nase gehalten werden.


Anmerkung: Ich habe immer wieder mit Leichter Sprache zu tun, bezweifele aber ernstlich, ob sie von den Menschen, für die sie gedacht ist, wirklich verstanden wird. Wird diskutiert, und meine Ironie ist nicht gehässig, sondern auf diesen schon etwas seltsamen Voll-Strecker gemünzt.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 26. Januar 2023, 18:31
Während dieser Sendepause meine Fragen:

Auf welcher rechtlichen Grundlage setzt ein Vollstreckungsbeamter einen Termin an?
Handelt es sich um eine förmliche Vorladung?
Muss ein solcher Termin angesetzt werden, oder ist das ins Ermessen des Vollstreckungsbeamten gestellt?
Wenn es eine rechtliche Grundlage für diesen Termin gibt: Was ist in diesem Termin zu erledigen? Soll der Schuldner eine Aussage tätigen oder eine Zahlung leisten?
Gibt es rechtliche Einschätzungen (Urteile, Beschlüsse usw.), die das Erscheinen im Termin und das Bedrängen des Schuldners etwa als Nötigung, womöglich strafbare Nötigung erscheinen? Oder findet im Termin statt, dass der Schuldner "sich der Vollstreckung unterwirft"?

(Die Wendung "der Schuldner unterwirft sich" findet sich verschiedentlich in den Rechtsstellen - d.h. der Schuldner wird nicht genötigt, sondern unterwirft im letzten Moment sich selbst  ::) naja, wer gefoltert wird, ist trotzdem am Ende selbst schuld, wenn er seinen Freund verrät...)

Person O hat nämlich auch keine Zeit und weiß aus früheren Erfahrungen, dass derartige Behörden-Vorladungen reine Zeitverschwendung sind. O weiß immer nicht, was in diesen Amtsinhabern so läuft, dass andere für sie Urlaub nehmen müssen - im Effekt wegen... nichts, niente.  >:(
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 27. Januar 2023, 08:55
Das "Informationsschreiben" wird larifari sein, irgendwas in Leichter Sprache, das erklärt, wie so eine Vollstreckung abläuft:
Fiktives Informationsschreiben eines sich dummstellenden Voll-Streckers
Zitat
Der Be-Amte möchte Ihren Geld-Beutel haben. Sie müssen dem Be-Amten Ihren Geld-Beutel geben. Er nimmt aus Ihrem Geld-Beutel das Geld, das Sie an das Fern-Sehen zahlen müssen. Wenn Sie ihm den Geld-Beutel nicht geben, kommen Sie ins Ge-Fängnis.
Hier musste Person A schon fiktiv schmunzeln.  ;D Fußt das auf Erfahrungswerten?
Es ist auf jeden Fall extrem clever, während eines bundesweiten Poststreiks postalische Informationen zu versenden, wenn der ominöse Termin nur noch eine Woche entfernt ist. Da Person A seit mehreren Tagen keine Post mehr erhalten hat, macht sie sich wenig Hoffnung, das Schreiben des Beamten heute "schon" im Briefkasten zu haben, zumal gestern wieder gestreikt wurde.

Man könnte fast meinen, der fiktive Vollziehungsbeamte verhalte sich so unkooperativ und unprofessionell wie eben möglich ...
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 27. Januar 2023, 09:55
Natürlich unkooperativ, Angie soll einfach mal nur zahlen.
Der Typ ist einfach nur von einer hölzernen Unschlauheit, die Intellektuelle wie Angie auf super Weise verunsichert.

Meine Erfahrung: Gegen Dumme ist schwer anzukommen, weil man irgendwie meint, ihr Spiel mitspielen zu müssen  - dabei spielen sie gar keins und lassen sich auch nicht überzeugen und zu einem anderen Verhalten bringen (dafür sind sie ja dumm). Ja - es gibt dumme Menschen, die Macht haben. ("Dumm" ist nicht "geistig-behindert", falls sich jemand an "dumm" stört)

Man muss also orthogonal agieren: aus dem Spiel aussteigen.
 
Hier: den Vollstrecker umgehen (spätestens noch im Termin) und Dritte anrufen (etwa ein Vollstreckungsgericht).
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Markus KA am 27. Januar 2023, 09:57
Es ist auf jeden Fall extrem clever, während eines bundesweiten Poststreiks postalische Informationen zu versenden, wenn der ominöse Termin nur noch eine Woche entfernt ist. Da Person A seit mehreren Tagen keine Post mehr erhalten hat, macht sie sich wenig Hoffnung, das Schreiben des Beamten heute "schon" im Briefkasten zu haben, zumal gestern wieder  gestreikt wurde.
Da bereits Emailkontakt mit dem Vollstreckungsbeamten besteht, könnte man diesen Sachverhalt auch dem Vollstreckungsbeamten schildern und ihn bitten das Informationsschreiben vorab via Email zu senden.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 27. Januar 2023, 10:16
Da bereits Emailkontakt mit dem Vollstreckungsbeamten besteht, könnte man diesen Sachverhalt auch dem Vollstreckungsbeamten schildern und ihn bitten das Informationsschreiben vorab via Email zu senden.
Guter Punkt! Eine fiktive E-Mail dazu könnte soeben verschickt worden sein.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 27. Januar 2023, 10:34
Der fiktive Vollziehungsbeamte hat tatsächlich sehr schnell auf die Bitte, das Schreiben digital zur Verfügung zu stellen, reagiert und Person A soeben folgendes, fiktives Word-Dokument zugemailt:
Zitat von: Beispiel-Schreiben Vollziehungsbeamter zu Rechtsgrundlagen/Voraussetzungen/Annahmen bzgl. des Vollstreckungsverfahrens, 27.01.2023
Maßnahmennummer XXX – Vollstreckungsverfahren
wegen Rundfunkbeitragsforderungen

Sehr geehrter A,

bezugnehmend auf Ihre Emails vom 21.01., 23.01., 24.01. und 25.01.2023 teile ich folgendes mit:

Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) als Gläubiger der Forderung, vertreten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, hat die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gebeten, die offenen Rundfunkbeiträge bei Ihnen beizutreiben.

Die zuständige Rundfunkanstalt, hier der Westdeutsche Rundfunk, bedient sich gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 14.11.2013 des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Dieser führt als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt den Einzug des Rundfunkbeitrags durch.

Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie die Gläubigereigenschaft des Westdeutschen Rundfunks ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und § 4 Ziff. 25 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz).

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens ist nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW ein rechtskräftiger Leistungsbescheid.
Dieser liegt nach meinem Kenntnisstand vor.

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragsforderung – also gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides - sind nach § 7 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VwVG an den Westdeutschen Rundfunk Köln - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice -50656 Köln - zu richten. Diese Einwendungen haben jedoch grundsätzlich für das Vollstreckungsverfahren keine aufschiebende Wirkung.

Nur der Westdeutsche Rundfunk als Gläubiger ist in der Lage, über eine entsprechende Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde das Verfahren aufheben oder aussetzen zu lassen.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf als zuständige Vollstreckungsbehörde ausschließlich für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Amtshilfeersuchens verantwortlich ist.

Die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsforderungen fällt alleine in den Verantwortungsbereich des WDR.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX

Edit "Bürger": Zitat zur schnelleren Erfassbarkeit und effektiveren Verwertbarkeit gegliedert und mit Hervorhebungen versehen.

memo (in Bearbeitung - bitte etwas Geduld):

- eine "Gemeinsame Stelle" ist mit ihrem vollständigen rechtlichen Namen nirgendwo öffentlich bekanntgemacht (weder im RBStV noch in der Satzung über den Beitragseinzug)
- dass diese "Gemeinsame Stelle" eine Stelle namens "Beitragsservice" sei, ist nirgendwo öffentlich bekanntgemacht (weder im RBStV noch in der Satzung über den Beitragseinzug)
- Bitte um Angabe der Fundstelle der öffentlichen Bekanntmachung der erwähnten, diesseits jedoch nicht bekannten "Verwaltungsvereinbarung"
- jegliche Schreiben und Äußerungen dieser namentlich nicht öffentlich bekanntgemachten nicht-rechtsfähigen Stelle werden ausnahmslos als rechtsunwirksam zurückgewiesen

- Einwände gegen die Vollstreckung beziehen sich nicht auf die Frage der "Rechtmäßigkeit" etwaiger Rundfunkbeitrags-"Forderungen", sondern auf die Frage des Vorliegens von Vollstreckungsvoraussetzungen gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW
- Vorlage von Abbild/ Ausdruck/ Abschrift des Vollstreckungsersuchens, welches das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bescheinigt, würde ggf. beantragt

vorsorglicher Hinweis:

- "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) ist nicht zugleich "Gläubiger" (WDR) - insofern ist gem. 6.1.1 VV VwVG NRW durch die Vollstreckungsbehörde die Prüfung und Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 6 VwVG NRW vorliegen, besonders sorgfältig vorzunehmen
- der Verlass der "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) auf eine ledigliche "Zusicherung" des "Gläubigers" (WDR) des angeblichen Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen, ist nicht ausreichend
- aufgrund des offensichtlichen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen wird eine derartige - offensichtlich wider besseres Wissen erteilte - Zusicherung des "Gläubigers" diesseits auch als rechtsmissbräuchlich angesehen und kategorisch zurückgewiesen; aufgrund der offensichtlich wissentlichen Fehlbe(ur)kundung besteht hier mglw. auch der Verdacht vorsätzlich widerrechtlichen Handelns durch WDR und/oder seine Stellen

Zu den - fehlenden - Voraussetzungen gehört u.a.

- keine "Forderung" vorliegend, da keine Beträge rechtmäßig wirksam "angefordert"
- kein rechtmäßig wirksamer und mit Widerspruch und Klage anfechtbarer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorliegend, welcher rechtmäßig wirksam eine (Geld-)Leistung anfordert, d.h. gem. 6.1.2.1 VV VwVG NRW die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthält, eine etwaig geschuldete, die Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken
- keine rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollsteckungsbehörde vorliegend
- rechtmäßig wirksamer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. rechtmäßig wirksame ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung/ Leistung (Leistungsgebot) sowie auch genaue Bezeichnung der Zahlstelle zu prüfen
- WDR wird keinen rechtmäßig wirksamen "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorlegen können, weil ein solcher bzgl. Person A schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte
- wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde zu prüfen
- all diese Mängel sind nicht (mehr) heilbar
- im "Vollstreckungsauftrag" angegebene "Beträge" (02.2013 bis 10.2017) wären - unabhängig von nicht vorliegender Anforderung - zwischenzeitlich ohnehin verjährt (lt. § 7 Abs. 4 RBStV Verjährungsfrist gem. BGB = 3 Jahre) und die Verjährung wäre auch nicht gehemmt
(inwiefern dafür ggf. auch schriftlich Einrede der Verjährung beim WDR einzulegen wäre, dieser ggf. zur Unterlassung der Vollstreckung aufgefordert werden sollte und all dies ggf. auch an die Vollstreckungsstelle zur Kenntnis gegeben würde, bliebe noch zu prüfen - im Grunde hat betroffene Person ja keine wirkliche Veranlassung mit einer - bislang mangels Vorlage einer lesbaren Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens nicht zweifelsfrei bekannten/ prüfbaren - Stelle, welche augenscheinlich ein Amtshilfeersuchen/ Vollstreckungsersuchen veranlasst hat, in irgendwelchen Kontakt zu treten...)

- insoweit würde ggü. dem fiktiven Vollziehungsbeamten und/oder ggü. der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde mglw. "Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung von Amts wegen" zunächst eindringlich "angeregt" (um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden)
- bis zur Einstellung und Unterlassung würde mglw. vorsorglich Aussetzung der Vollziehung sowie auch Aufhebung des Termins zur Vorsprache zunächst eindringlich angeregt (um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden)
- um schriftliche Bestätigung würde gebeten
- gegen die Kostentragung würde sich verwahrt, diese wären wenn, dann dem Verursacher aufzuerlegen (hier also WDR und oder seinen Stellen)

- vorsorglicher Hinweis auf (Mit-)Haftung der Vollstreckungsbehörde bzgl. der Prüfung und Einhaltung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen
- vorsorglicher Hinweis, dass das Haftungsrisiko für die Stadtkasse als verantwortliche Vollstreckungsbehörde mglw. unkalkulierbar ist, da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unbestimmte Vielzahl vergangener, aktueller sowie auch noch bevorstehender Vollstreckungsverfahren der Stadtkasse für WDR betreffen dürfte

Diese Einwände würden vmtl. besser schriftlich eingereicht, aber ggf. zusätzlich vorab per Mail zugesendet - auch in Hinblick auf die derzeitigen Versand-Einschränkungen durch Poststreik. Alternativ könnte auch ein nachweislicher Versand per FAX in Betracht kommen.

Von einem mündlichen Termin zur Vorsprache würde abgesehen - u.a. auch aus Gründen der nachweisbaren Rechtewahrung.

Sofern der Vollziehungsbeamte/ die Vollstreckungsbehörde an dem Termin zur Vorsprache sowie auch der weiteren Vollziehung und damit Einleitung weiterer konkreter Maßnahmen festhalten sollten, würde die Hinzuziehung des bereits kontaktierten qualifizierten Rechtsbeistandes in Erwägung gezogen.
Die für diesen Rechtsbeistand anfallenden weiteren Zusatzkosten würden dem Verursacher - hier also zunächst der Vollstreckungsbehörde - auferlegt werden. Der Erfolg in dieser Angelegenheit ist angesichts der Faktenlage unausweichlich.

Darüber hinaus würde insbesondere bei Fortsetzung der Vollziehung trotz der begründeten Einwände bzgl. fehlender Vollstreckungsgrundlage die Prüfung und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch Durchsetzung der Entschädigung für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile, von Amtshaftungsansprüchen und Schadensersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Dies kann durch Unterlassung der weiteren Vollziehung noch weitestgehend vermieden werden.

Zusatz-Notiz:
Unabhängig davon könnte Person A ggf. bei nächster Gelegenheit noch ein Ersuchen um kostenfreie Auskunft an die Vollstreckungsstelle/ Stadtkasse/ Stadt/ Bürgermeister richten, mit der Bitte um Mitteilung, wie viele Vollstreckungen für den WDR seit 01.01.2013 (ggf. auch davor?) durchgeführt wurden - aufgeschlüsselt nach Jahren und unter Angabe der jeweils vollstreckten Beträge als Jahressumme.
Da - wie oben ersichtlich und diesseits bekannt - noch nie rechtmäßig wirksame "Leistungsbescheide" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW existiert haben, könnte ggf. die Frage stehen, ob all diese ohne Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig vollstreckten Beträge nicht ausnahmslos von Amts wegen rückwirkend zu erstatten wären - unter Hinweis auf zzgl. ggf. zustehende Entschädigungen für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile, Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen.
Wenn Vollstreckungsstelle/ Stadtkasse/ Stadt/ Bürgermeister dann auf Draht sind, könnten sie sich aufgrund der tatsachenwidrigen "Vollstreckbarkeits-Bescheinigung" durch WDR bestenfalls z.B. unter Berufung auf "Treu und Glauben" bzw. aufgrund "arglistiger Täuschung durch WDR" bzw. mglw. sogar "Amtsanmaßung seitens WDR" o.ä. diese rückwirkend zu erstattenden Beträge ggf. zurückholen.
Clou wäre, dass dies dann nicht nur diese eine, sondern sämtliche Vollstreckungsstellen/ Stadtkassen/ Städte/ Bürgermeister in NRW betreffen würde, welche ohne Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig vollstreckt haben.
Das könnte nach gewaltigem Stunk riechen, der dann aufkommen könnte... >:D

Weitere Anpassungen/ Ergänzungen vorbehalten.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: querkopf am 27. Januar 2023, 11:41
Ein typischer Fall von kafkaesker Argumentation. Der Vollstrecker weist alle Verantwortung von sich, weil doch der WDR und der Beitragsservice das Sagen haben und die arme Stadt Düsseldorf an deren Weisungen gebunden sei.

Nur: da liegt der gute Mann vollkommen falsch.

Er hat in der Nachricht ja selbst mitgeteilt, daß nicht der WDR, sondern der Beitragsservice das Amtshilfeersuchen (=Vollstreckungsersuchen) gestellt hat und daß dieser nicht rechtsfähig ist.

Genau deshalb darf die Stadt Düsseldorf diesem Amtshilfeersuchen gar nicht folgen. Der Beitragsservice ist keine Behörde — und nur eine solche kann ein Amtshilfeersuchen stellen — sondern nach älteren Informationen (firmenwissen.de) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern ARD, ZDF und Deutschlandradio, die zudem keine Rechtsfähigkeit besitzt, also solche Rechtsakte wie ein Vollstreckungsersuchen gar nicht vornehmen darf, auch nicht im Namen des WDR. (siehe hierzu die von mir an anderer Stelle im Forum angeführte Rechtsprechung von OVG Weimar und BVerwG zu Wasserverbänden in Thüringen).

Das Vollstreckungsersuchen ist zudem rechtswidrig und darf von der Stadt Düsseldorf nicht bearbeitet werden, weil es vollständig vom Beitragsservice gestellt wurde und somit der WDR nicht die inhaltliche Verantwortung dafür trägt, was das Ersuchen trotz der formalen Zurechenbarkeit zum WDR rechtswidrig macht.

Schließlich geht auch die Argumentation, es lägen Leistungsbescheide vor, an der Sache vorbei. Der gute Mann hat sich nach dem Wortlaut der VV VwVG NRW selbst davon zu überzeugen, daß die Leistungsbescheide vorliegen. Er darf sich gerade nicht auf die Zusicherung durch das vom Beitragsservice gesetzte Häkchen im Vollstreckungsersuchen verlassen:
Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat von: VV VwVG NRW - 6.1 Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen

Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften

6.1
Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)


6.1.1
Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5 a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist.

6.1.2
Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden.  Bei der Beitreibung zugelassener privatrechtlicher Forderungen tritt an die Stelle des Leistungsbescheides die Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung muss ebenso wie der Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG NRW) (siehe Nr. 6.1.2.1).

6.1.2.1
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.

6.1.2.2
In den folgenden drei Fällen bedarf es keines ausdrücklichen Leistungsbescheids des Gläubigers:
a) Selbstberechnungserklärung (Nr. 6.1.2.2.1),
b) Beitragsnachweisung (Nr. 6.1.2.2.2),
c) Beitreibung von Nebenforderungen (Nr. 6.1.2.2.3).

[...]

6.1.2.2.3
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Kosten, u. U. Zinsen - vgl. Nr. 6.1.2.3) können ohne besonderen Leistungsbescheid beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung wenigstens dem Grunde nach, bei Säumniszuschlägen und Zinsen üblicherweise unter Angabe eines Vomhundertsatzes, auf sie hingewiesen worden ist. Der Vollstreckungsschuldner muss jedenfalls über seine Verpflichtung zur Erfüllung von Nebenforderungen dem Grunde und dem Umfang nach vor Beginn der Vollstreckung unterrichtet werden. Das gilt sowohl, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung, als auch dann, wenn sie selbständig beigetrieben werden sollen, etwa weil der Vollsteckungsschuldner inzwischen die Hauptforderung unter Ablehnung aller Nebenforderungen beglichen hat. In diesem Fall wird ihre Beitreibung auch durch den Verzicht auf Schonfrist und Mahnung erleichtert (§ 6 Abs. 4 VwVG NRW). Bedarf es in besonderen Fällen, etwa wegen Unübersichtlichkeit der Verpflichtungen, doch eines Leistungsbescheids über Nebenforderungen, so erlässt ihn regelmäßig die Vollstreckungsbehörde.

[...]

Der Vollziehungsbeamte unterliegt zudem gem. Art. 20 Abs. 3 GG der Bindung an Gesetz und Recht. Damit ist es ihm schlichtweg verboten, Maßnahmen gegen Person A. zu ergreifen oder Anordnungen zu treffen, wenn er diese nicht im Detail auf eine gesetzliche, also auf einem Beschluß des Landesparlaments beruhende,  Bestimmung zurückführen kann.

Die von dem Vollstreckungsbeamten ins Feld geführte "Verwaltungsvereinbarung" ist keine gesetzliche Bestimmung, die den Beitragsservice zur Vertretung des WDR ermächtigt, sondern eine privatrechtliche Vereinbarung ohne Außenwirkung. Sie ist noch nicht einmal veröffentlicht worden, schon gar nicht, wie es die Landesverfassung NRW für Gesetze und Rechtsverordnungen vorschreibt, im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. Zudem fehlt es überhaupt an einer gesetzlichen Bestimmung des Beitragsservice zu der im RBStV genannten "gemeinsamen Stelle". Im RBStV ist bestimmt, daß die gemeinsame Stelle durch Satzung zu regeln ist. In der WDR-Beitragssatzung findet sich aber nur der Inhalt aus dem RBStV wieder:
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 15.02.2017
§ 2 - Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=36304&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=383594
Zitat von: WDR - Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - § 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die dem WDR zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für den WDR wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Damit fehlt es an einer Grundlage für die Behauptung, der Beitragsservice würde diese "gemeinsame Stelle" sein.

Fazit:
Wenn ich an der Stelle von Person A. stünde, so würde ich jetzt den Vollstrecker in unmißverständlicher Deutlichkeit auf die fehlende gesetzliche Grundlage und damit die Rechtswidrigkeit seines Handelns hinweisen und darauf, daß nicht auszuschließen ist, daß eine Fortsetzung der Vollstreckung ohne gesetzliche Grundlage die Straftatbestände der Nötigung (in einem besonders schweren Fall, nämlich unter Ausnutzung der besonderen Stellung und Befugnisse als Amtsperson) und der Rechtsbeugung erfüllen könnte.

Manchmal hilft eben nur noch die Argumentation mit dem juristischen Holzhammer.


Edit "Bürger": Danke für die Ausführungen und Verweise. Links/ Auszüge ergänzt/ tlw. noch in Bearbeitung. Bitte etwas Geduld.
Bitte für allerseitige schnelle/ effektive Prüfung und Mitwirkung immer auch entsprechende Links zu allen zitierten Quellen mitliefern. Dies schließt auch zitierte Rechtsgrundlagen ein. Danke.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Markus KA am 27. Januar 2023, 12:03
Manchmal hilft eben nur noch die Argumentation mit dem juristischen Holzhammer.
Leider wurde hier der fiktive "juristische Hammer" nicht weiter ausgeführt oder erklärt, was sicher den ein oder anderen Leser interessieren könnte.
In fiktiven Fällen könnten nicht nur Argumentationen, sondern auch Taten nötig sein, um ein fiktives Vollstreckungsverfahren verwaltungsrechtlich prüfen zu lassen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 27. Januar 2023, 12:08
Obiges fiktives Schreiben des fiktiven Vollziehungsbeamten könnte - und sollte - aus Sicht von fiktiver Person B in dieser fast schon vorbildlichen Ausführlichkeit durchaus als freundliche Auskunft gewertet werden, auf welche durch gewisse "Stichworte" und geäußerte "Annahmen" sehr gut aufgebaut werden kann ;)

Den "Holzhammer" würde eine fiktive Person B vmtl. erst dann herausholen, wenn der fiktive Vollziehungsbeamte nach dem mutmaßlich unbedeutenden Termin der "Vorsprache" und trotz bis zu sowie auch in diesem Termin noch sachlich vorgetragene gesammelte Einwände dennoch tatsächlich konkrete und ernste Maßnahmen terminlich festlegen sollte. Bislang ist dies ja aus Sicht von Person B noch nicht geschehen. Person B betrachtet die jetzige Phase auch als Phase der "Wissens- und Beweissammlung", die nicht durch aus ihrer Sicht unnötig vorschnelle "Holzhämmer", Rechtsmittel o.ä. verbaut werden sollte.

Mit den anstehenden Erwiderungen, welche die "Annahmen" und "Stichworte" des fiktiven Vollziehunsbeamten ernsthaft und sachhlich begründet in Zweifel ziehen sollten, würde ihm nochmals Gelegenheit zur Aufhebung/ Verschiebung des derzeit mutmaßlich unbedeutenden Termins der "Vorsprache" sowie auch zur gänzlichen Unterlassung und Einstellung der Vollstreckung, zumindest jedoch deren einstweiliger Aussetzung gegeben werden.

Um aber etwaige Sorgen vor dem Termin etwas zu relativieren: Vielleicht würde der Termin sogar sehr erhellend sein ;) Gewisse fiktive Person B könnte schon sehr interessante ähnliche Termine bei einem fiktiven Gerichtsvollzieher (nicht Vollziehungsbeamten) gehabt haben, die - von beiden Seiten freiwillig - bis zu 1 1/2 Stunden gedauert und zu weiterem problemlosen Aufschub geführt haben könnten. Allerdings könnte bei weniger sattelfesten Betroffenen die Gefahr bestehen, dass durch unbedachte mündliche Äußerungen Nachteile in der eigenen Rechtsposition geschaffen werden. Mglw. könnte aus diesen Gründen ggü. dem Vollziehungsbeamten im anstehenden Erwiderungs-Schreiben angekündigt werden, dass nach all diesen Erkenntnissen beabsichtigt ist, zu diesem Vorsprache-Termin das Recht auf Hinzuziehung eines qualifizierten Rechtsbeistandes wahrzunehmen, der Termin 02.02. jedoch zur Wahrnehmung dieses Rechts zu kurzfristig ist und daher nochmals um (stillschweigende?) Verschiebung dieses Termins auf den 02.03.2023 gebeten wird.

Person B "juckt" es schon in den Fingern - allerdings stehen auch noch andere Verpflichtungen an, so dass mit weiteren Gedanken erst später/ nach und nach gerechnet werden kann. Etwaige Beispiel-Texte würden aller Voraussicht nach nicht vor Ende des Wochenendes abgeschlossen sein. Ziel wäre dennoch, dass dem fiktiven Vollziehungsbeamten am Montag, dem 30.01.2023, früh zu Dienstbeginn (vmtl. sehr früh... 6...7 Uhr?) "auf dem Tisch" bzw. im FAX-/Mail-Fach liegt mit entsprechendem EILT-Vermerk.

Obige Auszüge aus dem fiktiven Schreiben samt memo befinden noch in Bearbeitung. Bitte etwas Geduld.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 27. Januar 2023, 15:07
Na, das ist doch mal richtig TOP! In diesem wundervollen Forum wurde bisher noch nicht in dieser zusammengestellten Form über die rechtliche Fundierung der Vollstreckungsvoraussetzungen (nicht der eigentlichen Vollstreckung wie Pfändung usw.) geschrieben.
Hier ist nun richtig viel Info drin - daran sichtbar, wie bunt B das alles ausgestaltet hat!  :D

Eigentlich hat sich Vollstreckungsbeamte komplett den Fußboden zerschossen mit seinem Informations-Schreiben. Krass...
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Besucher am 27. Januar 2023, 18:33
Eigentlich hat sich Vollstreckungsbeamte komplett den Fußboden zerschossen mit seinem Informations-Schreiben. Krass...
Aber kann man das nicht auch positiv sehen? Welche ... »Vergünstigungen« vllt. manchen Akteuren in der - nach offizieller Diktion ja striktest ausgeschlossenen - Phalanx aus Abzockern, unteren Gerichten, etc. pp. mglw. winken, sofern die ihr jeweiliges Geschäft im Interesse der Rundfunkanstalten & deren voller Kassen betreiben, wird sicher auf ewig im Dunkeln bleiben.

Aber das schließt ja nicht aus, dass es auch Leute gibt - vorliegend dann vielleicht den Vollstreckungsbeamten - die tatsächlich im Sinne der eigentlich staatlichen Ideale ihre Arbeit tun. Insofern - warum sollte dessen Auskunftsfreudigkeit nicht auch Ausdruck einer solchen Haltung sein können, die sich eben nicht mit irgendwelchen Tricks bei den Anstalten anbiedert?
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Roggi am 27. Januar 2023, 21:42
Es handelt sich bei dem Termin um eine Vollstreckungsmaßnahme, nicht um eine Zwangsvollstreckung. Die folgt erst danach. Also kann man getrost zu diesem Termin hingehen und sagen, dass man Erinnerung einlegen will gem § 766 ZPO. Der Vollstrecker muss daraufhin die Vollstreckung einstellen.


Edit "Bürger": Priorität hat aus diesseitiger Sicht zunächst erst einmal ein - außergerichtliches - Erwiderungsschreiben mit geballter Ladung elementarer Einwände und Hinweise - siehe weiter oben. Ob dann der unbedeutend wirkende Termin zur "Vorsprache" überhaupt noch stattfinden wird und/oder Rechtsmittel überhaupt noch nötig werden, könnte angesichts der ziemlich eindeutigen Faktenlage sehr fraglich sein. Im Übrigen wäre Erinnerung nach § 766 ZPO nach diesseitiger Erfahrung ein Rechtsmittel, welches beim Amtsgericht anhängig werden würde, was nach ebenfalls bisheriger Erfahrung mit "Verwaltungsvollstreckung" nicht viel am Hut hat. Man könnte da in eine nicht wirklich weiterführende Begründungsmühle geraten. Es erscheint daher nach wie vor zielführender, die Einwände zunächst außergerichtlich geltend zu machen, denn ein Weitermachen der Vollstreckungsstelle nach diesen Einwänden könnte für die Vollstreckungsstelle zum Bumerang werden. Ob die Vollstreckungsstelle die Einwände ggf. "von Amts wegen" als Erinnerung auslegen/ werten müsste, bliebe ebenfalls abzuwarten. Mich deucht, es könnte da ein Unterschied zwischen der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht einerseits und der - hier vorliegenden - Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte/ Stadtkasse bestehen (wo § 766 ZPO mglw. nicht "üblich" sein könnte).
Genau diese Fragen, ob und welche "Rechtsmittel" bei welcher Stelle nun wirklich effektiven Schutz bieten könnten, welches vielleicht effektiver als ein anderes und wie diese/s genau einzulegen wären, will zunächst vermieden werden, ehe man sich um Kopf und Kragen an Rechtsmitteln bedient. "Cool bleiben" ;)
Bitte etwas Geduld - memo zu den Einwänden und Hinweisen befindet sich noch in Bearbeitung. Danke.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 27. Januar 2023, 22:32
Um aber etwaige Sorgen vor dem Termin etwas zu relativieren: Vielleicht würde der Termin sogar sehr erhellend sein ;) Gewisse fiktive Person B könnte schon sehr interessante ähnliche Termine bei einem fiktiven Gerichtsvollzieher (nicht Vollziehungsbeamten) gehabt haben, die - von beiden Seiten freiwillig - bis zu 1 1/2 Stunden gedauert und zu weiterem problemlosen Aufschub geführt haben könnten. Allerdings könnte bei weniger sattelfesten Betroffenen die Gefahr bestehen, dass durch unbedachte mündliche Äußerungen Nachteile in der eigenen Rechtsposition geschaffen werden. Mglw. könnte aus diesen Gründen ggü. dem Vollziehungsbeamten im anstehenden Erwiderungs-Schreiben angekündigt werden, dass nach all diesen Erkenntnissen beabsichtigt ist, zu diesem Vorsprache-Termin das Recht auf Hinzuziehung eines qualifizierten Rechtsbeistandes wahrzunehmen, der Termin 02.02. jedoch zur Wahrnehmung dieses Rechts zu kurzfristig ist und daher nochmals um (stillschweigende?) Verschiebung dieses Termins auf den 02.03.2023 gebeten wird.
Die fiktive Person A könnte in dieser Thematik durchaus nicht so sattelfest sein. Auch wenn die hier vorgebrachten Argumente aus den vielen Posts für sie absolut Sinn ergeben, hätte sie im "Live-Gespräch" mit dem Beamten sicher nicht immer die beste Antwort parat. Zum Thema eines Rechtbeistandes bei diesem Gespräch: Wie es aussieht, gilt die Deckungszusage der RV nicht mehr, da diese nur für die beiden gerichtlichen Instanzen gegolten hat. Man wollte den Fall aber dennoch einmal prüfen, wie Person A heute fiktiv am Telefon gesagt wurde.

In der Zwischenzeit bedankt sich die fiktive Person A ganz unfiktiv für die zahlreichen kompetenten Antworten in diesem Thread, insbesondere von Bürger, der "hinter den Kulissen" an einer Memo zu schreiben scheint, die sich gewaschen hat.

Die fiktive Person A verfügt übrigens über keinen Drucker und überlegt, sich speziell für diesen Fall einen zuzulegen. Natürlich lassen sich einzelne Seiten immer irgendwo drucken, aber wenn es zeitlich drängt, wäre es sicherlich sinnvoll, einen Drucker zu Hause stehen zu haben.

Die fiktive Person A liest weiterhin jeden Post mit größtem Interesse und hat dadurch mittlerweile wieder ein wenig Mut gewonnen. Auch dafür vielen Dank!
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 29. Januar 2023, 15:49
Unten angefügt - der schnelleren Erfassbarkeit und effektiven Diskussion wegen ausnahmsweise als Vollzitat von weiter oben (wird später wieder gelöscht) - hier noch mal
- ausführliches Schreiben des fiktiven Vollziehungsbeamten
- Notizen für Erwiderung (Ziel: Finalfassung heute So 29.01. Abend/ Nacht, Einreichung bei GV vorab per Mail Mo 30.01. Früh/ Vormittag)

Gäbe es dazu weitere gewichtige Anregungen?
Danke für allerseitige Mitwirkung.


Der fiktive Vollziehungsbeamte hat tatsächlich sehr schnell auf die Bitte, das Schreiben digital zur Verfügung zu stellen, reagiert und Person A soeben folgendes, fiktives Word-Dokument zugemailt:
Zitat von: Beispiel-Schreiben Vollziehungsbeamter zu Rechtsgrundlagen/Voraussetzungen/Annahmen bzgl. des Vollstreckungsverfahrens, 27.01.2023
Maßnahmennummer XXX – Vollstreckungsverfahren
wegen Rundfunkbeitragsforderungen

Sehr geehrter A,

bezugnehmend auf Ihre Emails vom 21.01., 23.01., 24.01. und 25.01.2023 teile ich folgendes mit:

Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) als Gläubiger der Forderung, vertreten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, hat die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gebeten, die offenen Rundfunkbeiträge bei Ihnen beizutreiben.

Die zuständige Rundfunkanstalt, hier der Westdeutsche Rundfunk, bedient sich gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 14.11.2013 des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Dieser führt als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt den Einzug des Rundfunkbeitrags durch.

Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie die Gläubigereigenschaft des Westdeutschen Rundfunks ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und § 4 Ziff. 25 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz).

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens ist nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW ein rechtskräftiger Leistungsbescheid.
Dieser liegt nach meinem Kenntnisstand vor.

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragsforderung – also gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides - sind nach § 7 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VwVG an den Westdeutschen Rundfunk Köln - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice -50656 Köln - zu richten. Diese Einwendungen haben jedoch grundsätzlich für das Vollstreckungsverfahren keine aufschiebende Wirkung.

Nur der Westdeutsche Rundfunk als Gläubiger ist in der Lage, über eine entsprechende Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde das Verfahren aufheben oder aussetzen zu lassen.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf als zuständige Vollstreckungsbehörde ausschließlich für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Amtshilfeersuchens verantwortlich ist.

Die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsforderungen fällt alleine in den Verantwortungsbereich des WDR.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX

Edit "Bürger": Zitat zur schnelleren Erfassbarkeit und effektiveren Verwertbarkeit gegliedert und mit Hervorhebungen versehen.

memo (in Bearbeitung - bitte etwas Geduld):

- eine "Gemeinsame Stelle" ist mit ihrem vollständigen rechtlichen Namen nirgendwo öffentlich bekanntgemacht (weder im RBStV noch in der Satzung über den Beitragseinzug)
- dass diese "Gemeinsame Stelle" eine Stelle namens "Beitragsservice" sei, ist nirgendwo öffentlich bekanntgemacht (weder im RBStV noch in der Satzung über den Beitragseinzug)
- Bitte um Angabe der Fundstelle der öffentlichen Bekanntmachung der erwähnten, diesseits jedoch nicht bekannten "Verwaltungsvereinbarung"
- jegliche Schreiben und Äußerungen dieser namentlich nicht öffentlich bekanntgemachten nicht-rechtsfähigen Stelle werden ausnahmslos als rechtsunwirksam zurückgewiesen

- Einwände gegen die Vollstreckung beziehen sich nicht auf die Frage der "Rechtmäßigkeit" etwaiger Rundfunkbeitrags-"Forderungen", sondern auf die Frage des Vorliegens von Vollstreckungsvoraussetzungen gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW
- Vorlage von Abbild/ Ausdruck/ Abschrift des Vollstreckungsersuchens, welches das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bescheinigt, würde ggf. beantragt

vorsorglicher Hinweis:

- "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) ist nicht zugleich "Gläubiger" (WDR) - insofern ist gem. 6.1.1 VV VwVG NRW durch die Vollstreckungsbehörde die Prüfung und Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 6 VwVG NRW vorliegen, besonders sorgfältig vorzunehmen
- der Verlass der "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) auf eine ledigliche "Zusicherung" des "Gläubigers" (WDR) des angeblichen Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen, ist nicht ausreichend
- aufgrund des offensichtlichen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen wird eine derartige - offensichtlich wider besseres Wissen erteilte - Zusicherung des "Gläubigers" diesseits auch als rechtsmissbräuchlich angesehen und kategorisch zurückgewiesen; aufgrund der offensichtlich wissentlichen Fehlbe(ur)kundung besteht hier mglw. auch der Verdacht vorsätzlich widerrechtlichen Handelns durch WDR und/oder seine Stellen

Zu den - fehlenden - Voraussetzungen gehört u.a.

- keine "Forderung" vorliegend, da keine Beträge rechtmäßig wirksam "angefordert"
- kein rechtmäßig wirksamer und mit Widerspruch und Klage anfechtbarer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorliegend, welcher rechtmäßig wirksam eine (Geld-)Leistung anfordert, d.h. gem. 6.1.2.1 VV VwVG NRW die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthält, eine etwaig geschuldete, die Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken
- keine rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollsteckungsbehörde vorliegend
- rechtmäßig wirksamer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. rechtmäßig wirksame ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung/ Leistung (Leistungsgebot) sowie auch genaue Bezeichnung der Zahlstelle zu prüfen
- WDR wird keinen rechtmäßig wirksamen "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorlegen können, weil ein solcher bzgl. Person A schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte
- wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde zu prüfen
- all diese Mängel sind nicht (mehr) heilbar
- im "Vollstreckungsauftrag" angegebene "Beträge" (02.2013 bis 10.2017) wären - unabhängig von nicht vorliegender Anforderung - zwischenzeitlich ohnehin verjährt (lt. § 7 Abs. 4 RBStV Verjährungsfrist gem. BGB = 3 Jahre) und die Verjährung wäre auch nicht gehemmt
(inwiefern dafür ggf. auch schriftlich Einrede der Verjährung beim WDR einzulegen wäre, dieser ggf. zur Unterlassung der Vollstreckung aufgefordert werden sollte und all dies ggf. auch an die Vollstreckungsstelle zur Kenntnis gegeben würde, bliebe noch zu prüfen - im Grunde hat betroffene Person ja keine wirkliche Veranlassung mit einer - bislang mangels Vorlage einer lesbaren Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens nicht zweifelsfrei bekannten/ prüfbaren - Stelle, welche augenscheinlich ein Amtshilfeersuchen/ Vollstreckungsersuchen veranlasst hat, in irgendwelchen Kontakt zu treten...)

- insoweit würde ggü. dem fiktiven Vollziehungsbeamten und/oder ggü. der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde mglw. "Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung von Amts wegen" zunächst eindringlich "angeregt" (um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden)
- bis zur Einstellung und Unterlassung würde mglw. vorsorglich Aussetzung der Vollziehung sowie auch Aufhebung des Termins zur Vorsprache zunächst eindringlich angeregt (um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden)
- um schriftliche Bestätigung würde gebeten
- gegen die Kostentragung würde sich verwahrt, diese wären wenn, dann dem Verursacher aufzuerlegen (hier also WDR und oder seinen Stellen)

- vorsorglicher Hinweis auf (Mit-)Haftung der Vollstreckungsbehörde bzgl. der Prüfung und Einhaltung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen
- vorsorglicher Hinweis, dass das Haftungsrisiko für die Stadtkasse als verantwortliche Vollstreckungsbehörde mglw. unkalkulierbar ist, da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unbestimmte Vielzahl vergangener, aktueller sowie auch noch bevorstehender Vollstreckungsverfahren der Stadtkasse für WDR betreffen dürfte

Diese Einwände würden vmtl. besser schriftlich eingereicht, aber ggf. zusätzlich vorab per Mail zugesendet - auch in Hinblick auf die derzeitigen Versand-Einschränkungen durch Poststreik. Alternativ könnte auch ein nachweislicher Versand per FAX in Betracht kommen.

Von einem mündlichen Termin zur Vorsprache würde abgesehen - u.a. auch aus Gründen der nachweisbaren Rechtewahrung.

Sofern der Vollziehungsbeamte/ die Vollstreckungsbehörde an dem Termin zur Vorsprache sowie auch der weiteren Vollziehung und damit Einleitung weiterer konkreter Maßnahmen festhalten sollten, würde die Hinzuziehung des bereits kontaktierten qualifizierten Rechtsbeistandes in Erwägung gezogen.
Die für diesen Rechtsbeistand anfallenden weiteren Zusatzkosten würden dem Verursacher - hier also zunächst der Vollstreckungsbehörde - auferlegt werden. Der Erfolg in dieser Angelegenheit ist angesichts der Faktenlage unausweichlich.

Darüber hinaus würde insbesondere bei Fortsetzung der Vollziehung trotz der begründeten Einwände bzgl. fehlender Vollstreckungsgrundlage die Prüfung und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch Durchsetzung der Entschädigung für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile, von Amtshaftungsansprüchen und Schadensersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Dies kann durch Unterlassung der weiteren Vollziehung noch weitestgehend vermieden werden.

Zusatz-Notiz:
Unabhängig davon könnte Person A ggf. bei nächster Gelegenheit noch ein Ersuchen um kostenfreie Auskunft an die Vollstreckungsstelle/ Stadtkasse/ Stadt/ Bürgermeister richten, mit der Bitte um Mitteilung, wie viele Vollstreckungen für den WDR seit 01.01.2013 (ggf. auch davor?) durchgeführt wurden - aufgeschlüsselt nach Jahren und unter Angabe der jeweils vollstreckten Beträge als Jahressumme.
Da - wie oben ersichtlich und diesseits bekannt - noch nie rechtmäßig wirksame "Leistungsbescheide" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW existiert haben, könnte ggf. die Frage stehen, ob all diese ohne Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig vollstreckten Beträge nicht ausnahmslos von Amts wegen rückwirkend zu erstatten wären - unter Hinweis auf zzgl. ggf. zustehende Entschädigungen für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile, Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen.
Wenn Vollstreckungsstelle/ Stadtkasse/ Stadt/ Bürgermeister dann auf Draht sind, könnten sie sich aufgrund der tatsachenwidrigen "Vollstreckbarkeits-Bescheinigung" durch WDR bestenfalls z.B. unter Berufung auf "Treu und Glauben" bzw. aufgrund "arglistiger Täuschung durch WDR" bzw. mglw. sogar "Amtsanmaßung seitens WDR" o.ä. diese rückwirkend zu erstattenden Beträge ggf. zurückholen.
Clou wäre, dass dies dann nicht nur diese eine, sondern sämtliche Vollstreckungsstellen/ Stadtkassen/ Städte/ Bürgermeister in NRW betreffen würde, welche ohne Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig vollstreckt haben.
Das könnte nach gewaltigem Stunk riechen, der dann aufkommen könnte... >:D

Weitere Anpassungen/ Ergänzungen vorbehalten.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 29. Januar 2023, 19:15
Die fehlende Mahnung dürfte das K.O.-Kriterium sein. (Wundert mich zwar ein bisschen, aber ist ja eh nur fiktiv. Kann eigentlich nicht sein.)

Man muss sich nämlich mal in die Lage eines Vollstreckers versetzen.

Ein solcher x-beliebiger Vollstrecker V kann keine derartig komplizierten Schriftsätze wie diese "Festsetzungsbescheide" einer privaten Firma lesen; dafür fehlt ihm die zertifizierte Sachkenntnis.

Aus diesem Grund bedarf es eines klar umrissenen und umschnittenen Leistungsbescheids, der in klarer Fraktur dem Bürger gebietet, eine Zahlung vom Betrage X bis Enddatum Y an den Gläubiger Z zu leisten. Um einen solchen Leistungsbescheid zu lesen, hat V die Sachkenntnis. V erfährt nun, dass ein Schuldverhältnis zwischen Bürger und Monster Z besteht. Es besteht wirklich, da der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Ein bestandskräftiger Leistungsbescheid ist eine Vollstreckungsvoraussetzung. Das muss V eigenverantwortlich überprüfen.

Nun müsste V aber wissen, dass Bürger die Zahlung X gar nicht geleistet hat, der Schelm. Dazu bedarf es eines weiteren Schriftsatzes, nämlich der Mahnung. In dieser Mahnung wird dem Bürger bescheinigt, eine Zahlung nicht geleistet zu haben. Eine Mahnung ist eine Vollstreckungsvoraussetzung. Das muss V eigenverantwortlich überprüfen.

Theoretisch könnte V nach Verstreichen der in der Mahnung erneut gesetzten Zahlungsfrist (...gibt's da überhaupt eine?...bin mir grad unsicher...ich meine, das ist immer ganz unspezifisch, einfach nur "sofort" zahlen, irgendwie...) von sich aus loshirschen und dem Bürger den nicht vorhandenen Fernseher wegpfänden, weil er an der Dorfeiche erfahren hat, dass Bürger nicht gezahlt hat. Praktisch wird er vom Gläubiger aber ein eher formloses Vollstreckungsersuchen erhalten. Auf dieses Vollstreckungsersuchen hin wird er im Zuge der Amtshilfe tätig.

Von der eigenverantwortlichen Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen ist V ganz logisch nicht frei, denn Vollstreckungshandlungen sind seine ureigenste Aufgabe. V wird nicht einmal "beauftragt"(!), sondern handelt eigenständig auf das Vollstreckungsersuchen hin und berechnet dem Monster Z eine kleine Gebühr, die sinnigerweise im Vollstreckungsersuchen schon aufgeführt ist.

Der Vollstrecker ist kein Verwaltungshelfer weder des WDR noch des Beitragsservices und noch nicht einmal des Bürgermeisters, sondern selbst verantwortlich. Vielleicht muss man ihm diese saure Butter aufs Schwarzbrot schmieren.

Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 29. Januar 2023, 19:35
Das K.O-Kriterium dürfte bereits sein...

...der fehlende rechtmäßig wirksame und mit Widerspruch und Klage anfechtbare "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW, welcher rechtmäßig wirksam eine (Geld-)Leistung anfordert, d.h. gem. 6.1.2.1 VV VwVG NRW die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthält, eine etwaig geschuldete, die Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken.

Im Übrigen ist den Landesrundfunkanstalten der Erlass solcher "Leistungsbescheide" implizit verwehrt, da der RBStV den Landesrundfunkanstalten ledigllich den Erlass von "Festsetzungsbescheiden" zugesteht.

Bislang sind jedenfalls keine rechtmäßig wirksamen "Leistungsbescheide" des WDR oder anderer "Landesrundfunkanstalten" bekannt...
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0

...welche diese klaren Anforderungen überhaupt nur ansatzweise oder gar vollständig erfüllen
Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat von: VV VwVG NRW - 6.1 Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen

Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften

6.1
Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)


[...]

6.1.2.1
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.

[...]

;) >:D
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: PersonX am 29. Januar 2023, 19:39
Zitat
Dieser liegt nach meinem Kenntnisstand vor.
Dieser Satz hat etwas ;) . Der Gedanke sei, aus welcher genauen Information wird dieser Umstand durch den Mitarbeiter der Stadtkasse abgeleitet? Es wäre wohl noch hilfreich zu erfahren, auf welchen Angaben oder Nachweisen das basiert.
Nebenbei bemerkt, müsste "tatsächlich" gefragt werden, ob dieser Bearbeiter der Stadtkasse im Zeitraum ab 09/2013 so einen Leistungsbescheid persönlich in Augenschein hat nehmen können.
Falls diese Frage positiv beantwortet werden wird, dann soll bitte ein -gegebenenfalls auch anonymisiertes- Muster davon übermittelt werden.


Edit "Bürger": Diese Nachfrage wird aktuell erst mal nicht gestellt, könnte man aber ggf. nachreichen bzw. je nach Konstellation in anderen Fällen stellen. Eine fiktive Person B denkt, dass der Vollziehungsbeamte so wie er "WDR" und "Beitragsservice" mitunter quasi synonym verwendet/ versteht, auch unter der "Bescheinigung" des Vorliegens von Vollstreckungsvoraussetzungen und mglw. im Vollstreckungsersuchen näher bezeichneter "Gebühren-/ Beitragsbescheide" bzw. "Festsetzungsbescheide" quasi synonym "Leistungsbescheide" versteht bzw. davon ausgeht, dass dies die "Leistungsbescheide" sein müssen - sonst würde der Gläubiger ja nicht auf die Idee kommen, das nach VwVG NRW vollstrecken zu wollen und das Vorliegen der dafür erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen schriftlich-elektronisch explizit zu bescheinigen... ::) :angel: ;)
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: pinguin am 29. Januar 2023, 19:50
@Bürger
Das erste K.O.-Kriterium für jede Vollstreckungshandlung ist die fehlende Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle, hier also des WDR. Und, wetten, der WDR weiß das auch, da er ja u. U. deswegen keine Leistungsbescheide erstellt, weil er weiß, daß er dazu gar nicht befugt ist? Unionsrechtlich ist auch eine öffentlich-rechtliche Anstalt als Marktteilnehmer bekanntlich ein Unternehmen und Selbsttitulierung ist verfassungswidrig.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 29. Januar 2023, 19:59
Leider ist das Kriterium "Behörde"/ "Nicht-Behörde" zu schwammig und nicht so eindeutig und erfolgversprechend und auch für den Vollziehungsbeamten am konkreten Regelungswortlaut klar verständlich darlegbar - hier VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW einschl. Prüfungspflicht der Vollstreckungsstelle auf Vorliegen des Leistungsbescheides samt der einzelnen Kriterien des "Leistungsbescheides" - siehe weiter oben im Thread sowie zwischenzeitliche Ergänzung unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221089.html#msg221089

Dass eine Stelle, die ein Vollstreckungsersuchen an die Vollstreckungsbehörde richtet, eine "Behörde" sein müsste, geht aus diesen Regelungen gerade nicht hervor...
§ 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520036
Zitat von: § 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden
[...]
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben. [...]
...und mit EU-Recht braucht man ggü. dem Vollziehungsbeamten der Effektivität wegen, derer es aktuell bedarf, ganz sicher nicht zu kommen.

Von daher ist der Einwand "keine Behörde" im vorliegenden Fall müßig/ nicht erfolgversprechend und wird auch nicht verfolgt.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Kurt am 29. Januar 2023, 21:25
Fraglich auch, ob Vollstrecker V überhaupt schon solch einen "Festsetzungsbescheid" des WDR in Händen hielt/gesehen hat.
Um da ganz sicher zu gehen sollte dem Anschreiben an V unbedingt ein solcher "Festsetzungsbescheid" beigelegt werden.***

***
Das in den Festsetzungsbescheiden verwendete:

Zitat
Für den Zeitraum vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj wird daher ein Betrag von nn,nn EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
[..]
Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von yy,yy EUR umgehend begleichen, können Sie künftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.

ist keine (An)Forderung des festgesetzten Betrags von nn,nn EUR:
 
Die Festsetzung des Abgabenanspruches erfolgt durch einen entsprechenden Verwaltungsakt.
Die Anforderung des durch Verwaltungsakt festgesetzten (und insofern konkretisierten) Abgabenanspruchs erfolgt durch ein entsprechendes Leistungsgebot, in welchem nicht nur angeordnet wird, wer zu leisten hat, welcher Art die Leistung ist, welchen Umfang die Leistung hat und in welcher Weise die Leistung zu erbringen ist, sondern auch wann der Zeitpunkt der Fälligkeit ist.
Ein Leistungsgebot, mit dem der xyz-Rundfunk als Abgabengläubiger mich als Abgabenschuldner zur Zahlung der Rundfunkbeiträge unter Einräumung einer Zahlungsfrist auffordert, fehlt hier jedoch offenkundig.
 
Es fehlt ersichtlich die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner, mit anderen Worten: es fehlt das Leistungsgebot. Ohne ein solches Leistungsgebot ist der Schuldner nicht vom Gläubiger zur Zahlung aufgefordert worden.
***


Gruß
Kurt


***Edit "Bürger": Die erforderlichen Eigenschaften eines Leistungsbescheides nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW sind so ja bereits weiter oben dargelegt... ;)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221089.html#msg221089
Eine fiktive Person B würde aber jedenfalls im jetzigen Verfahrensstand keinesfalls irgendwelche Schreiben von irgendwelchen Stellen an den Vollziehungsbeamten herausgeben! Dieser ist verpflichtet, dies selbst zu prüfen. Zunächst muss durch den vermeintlichen "Schuldner" nicht das Nicht-Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen werden - sondern durch den Gläubiger das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Die ledigliche "Bescheinigung", dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, reicht nicht - jedenfalls nicht mehr nach dem begründeten Bestreiten des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen. Darauf wird im aktuellen fiktiven Schreiben auch gedrungen. Zuständig für den Nachweis des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen und damit auch des Vorliegens von Leistungsbescheiden gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW wäre letztlich der Gläubiger. Möge dieser zusenden, was er vermeintlich (und dreist-frech) für "Leistungsbescheide" halten mag oder ausgeben möchte. Sofern der Vollziehungsbeamte dies dann als "Leistungsbescheide" gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW verstehen will, würde anhand der vom Gläubiger vorgelegten Unterlagen nachgewiesen werden, dass diese eben nicht die Voraussetzungen der Leistungsbescheide nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW erfüllen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: pinguin am 29. Januar 2023, 21:28
Leider ist das Kriterium "Behörde"/ "Nicht-Behörde" zu schwammig und nicht so eindeutig und erfolgversprechend und auch für den Vollziehungsbeamten am konkreten Regelungswortlaut klar verständlich darlegbar - hier VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW einschl. Prüfungspflicht der Vollstreckungsstelle auf Vorliegen des Leistungsbescheides samt der einzelnen Kriterien des "Leistungsbescheides" - siehe weiter oben im Thread sowie zwischenzeitliche Ergänzung unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221089.html#msg221089
Was ist da schwammig?

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Der WDR gehört wie alle anderen LRA zum Bereich "Rundfunk und Fernsehen", damit nicht zur öffentlichen Verwaltung und hat genau deswegen keine hoheitlichen Befugnisse, die es aber benötigt, um Leistungsbescheide etc. zu erstellen.

Aus dem Thema halte ich mich jetzt raus.


Edit "Bürger": Verkürztes Zitat zum Verständnis ergänzt. Rhetorische Gegenfrage "Was ist daran konkret und für den Vollziehungsbeamten unmittelbar verständlich und auf die Regelungen im VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW direkt übertragbar, in welchen keine Bedingung gestellt ist, dass das Vollstreckungsersuchen nur von "Behörden" stammen dürfe?"  ??? ::) Hier nicht zielführend. Siehe nochmals weiter oben. Danke.

@alle: Da es vorerst keine weiteren wirklich gewichtigen Änderungen/ Ergänzungen an den weiter oben notierten Stichpunkten für die Erwiderung zu geben scheint und sich das fiktive Schreiben praktisch schon in der Endbearbeitung für die Einreichung am Mo 30.01. befindet, bitte nun erst mal abwarten, welche Reaktion seitens des Vollziehungsbeamten bzw. der Stadtkasse daraufhin folgt.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 30. Januar 2023, 07:41
Ich rege an, im KO-Posting des Bürgers auch die Passage "Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird." nicht auszugrauen, sondern fett hervorzuheben.

Denn das fehlt definitiv in den Festsetzungsbescheiden, egal, wie belastend er für den Beitragspflichtigen ausgelegt wird.
Bei einer summarischen Aufstellung, wie sie für Festsetzungsbescheide typisch sind, kann rundfunkseitig nicht angebracht werden, dass die Beiträge ja schon fällig seien (de jure: monatlich). Ein Leistungsbescheid kann nicht fünf Fälligkeitstermine stillschweigend "enthalten", schon gar nicht, wenn sie regelmäßig in der Vergangenheit liegen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 30. Januar 2023, 09:59
Kurzes Update:
Das fiktive Antwortschreiben auf Basis der Notizen ging heute Morgen, gegen 07:30 Uhr per Mail an den Vollziehungsbeamten raus und wird im Verlauf des Tages zudem postalisch per Einwurfeinschreiben versandt.

Sobald es eine fiktive Antwort gibt, wird diese hier wieder gepostet.

Zudem hat die fiktive RV zu diesem Fall die Deckungszusage verweigert. Daraufhin hat die fiktive Person A soeben mit ihrem fiktiven Anwalt telefoniert. Dieser könnte fiktiv in diese Richtung gehend geantwortet haben:

Zitat
Die einzigen Angriffspunkte, die ich im HInblick auf das erste Schreiben des Beamten hier noch sehen kann, sind der fehlende Vollstreckungsauftrag und eine eventuell nicht deutliche Auflistung der Hauptforderungszeiträume.


Er ergänzte dann noch, dass er natürlich nicht abstreiten will, dass sich fiktive Forumsmitglieder tiefer mit der Materie auseinandergesetzt haben und Person A es durchaus versuchen solle.

Person A kann hier noch fiktiv ergänzen, dass sein Anwalt im Hinblick auf überschaubare Vergütungen bisher keine Berge in Bewegung gesetzt hat, wie es ein  echter Idealist in der Sache evtl. getan hätte. Dennoch hat Person A ihn fiktiv informiert, dass sie sich für eine zukünftige Unterstützung evtl. noch einmal als Privatzahler an ihn wenden wird.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 30. Januar 2023, 10:27
So, die fiktive Antwort auf mein Schreiben ging soeben ein.

Zuerst das Schreiben von Person A, praktisch deckungsgleich mit den bekannten Notizen aus dem Thread:

Zitat von:  fiktives Schreiben an fiktiven Vollziehungsbeamten vom 30.01.2023
Vorab per E-Mail, auch per Post an:
XXX

Sehr geehrter Herr XXX,

zunächst möchte ich mich bei Ihnen aufrichtig für Ihre schnellen und dennoch ausführlichen Erläuterungen und Hinweise in Ihrem an die E-Mail vom 27.01.2023 angehängten Schreiben bedanken.

Nach erster Sichtung und Prüfung Ihrer Ausführungen sowie der von Ihnen benannten Rechtsgrundlagen verbleibt es bei meinem Einwand, dass es an der Vollstreckungsgrundlage/ an elementaren Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt und daher die weitere Vollziehung zu unterlassen ist.

Dies begründet sich wie folgt:

Eine von Ihnen erwähnte "Gemeinsame Stelle" ist mit ihrem vollständigen rechtlichen Namen nirgendwo öffentlich bekanntgemacht - weder im RBStV noch in der diesbezüglichen Satzung des WDR.
Dass diese "Gemeinsame Stelle" eine Stelle namens "Beitragsservice" sei, ist nirgendwo öffentlich bekanntgemacht - weder im RBStV noch in der diesbezüglichen Satzung des WDR.

Ich bitte Sie um Angabe der Fundstelle der öffentlichen Bekanntmachung der von Ihnen erwähnten, mir jedoch nicht bekannten "Verwaltungsvereinbarung".

Jegliche Schreiben und Äußerungen einer namentlich nicht öffentlich bekanntgemachten nicht-rechtsfähigen Stelle werden von mir ausnahmslos als rechtsunwirksam zurückgewiesen.

Meine Einwände gegen die Vollstreckung beziehen sich nicht auf die Frage der "Rechtmäßigkeit" etwaiger Rundfunkbeitrags-"Forderungen", sondern ausschließlich auf das fehlende Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW.

Die Vorlage eines/r lesbaren vollständigen Abbilds/ Ausdrucks/ Abschrift des Vollstreckungsersuchens, welches das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen - tatsachenwidrig - bescheinigt, hatte ich bereits beantragt und halte daran zwecks Beweismittel-Sicherung fest.

Da - wie von Ihnen ausgeführt - die "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) nicht zugleich "Gläubiger" (WDR) ist, erlaube ich mir den vorsorglichen Hinweis, dass insofern gem. 6.1.1 VV VwVG NRW durch die Vollstreckungsbehörde die Prüfung und Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 6 VwVG NRW vorliegen, besonders sorgfältig vorzunehmen ist.

Ein Verlass der "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) auf eine ledigliche "Zusicherung" des "Gläubigers" (WDR) des angeblichen Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen, ist nicht ausreichend!

Aufgrund des offensichtlichen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen wird eine derartige - offensichtlich wider besseres Wissen erteilte - tatsachenwidrige Zusicherung des "Gläubigers" diesseits auch als rechtsmissbräuchlich angesehen und kategorisch zurückgewiesen; aufgrund der offensichtlich wissentlichen Fehlbe(ur)kundung besteht hier mglw. auch der Verdacht vorsätzlich widerrechtlichen Handelns durch WDR und/oder seine Stellen.

Zu den hier fehlenden Vollstreckungs-Voraussetzungen nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW gehört u.a.:

1) Es ist keine "Forderung" vorliegend, da keine Beträge rechtmäßig wirksam "angefordert" wurden.

2) Es ist kein rechtmäßig wirksamer und mit Widerspruch und Klage anfechtbarer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorliegend, welcher rechtmäßig wirksam eine (Geld-)Leistung anfordert, d.h. gem. 6.1.2.1 VV VwVG NRW die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthält, eine etwaig geschuldete, die Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken.

3) Es ist keine rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde vorliegend.

zu 1) und 2)
Der rechtmäßig wirksame "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. die rechtmäßig wirksame ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung/ Leistung (Leistungsgebot) sowie auch die genaue Bezeichnung der Zahlstelle zu prüfen.
Der WDR und/oder seine Stellen werden jedoch keinen an mich gerichteten rechtmäßig wirksamen "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorlegen können, weil ein solcher Leistungsbescheid bzgl. meiner Person schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte.

zu 3)
Die rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde zu prüfen.
Der WDR und/oder seine Stellen werden jedoch keine an mich gerichtete rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde vorlegen können, weil eine solche Mahnung bzgl. meiner Person schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte.

Angesichts all dieser Umstände rege ich ggü. Ihnen und ggü. der Stadtkasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde die Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung von Amts wegen an - auch um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden. Der Vollstreckungsauftrag entbehrt jeglicher rechtmäßig wirksamer Vollstreckungsgrundlage/n, ist somit ohne Rechtsverletzung nicht zu befolgen und daher unausgeführt zurückzugeben/ zurückzunehmen.
Im Falle Ihrer Nicht-Zuständigkeit beantrage ich hiermit, dass Sie die Einwände an die zuständige/n Stelle/n verweisen.

Bis zur Einstellung und Unterlassung gehe ich von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus - auch um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden.
Anderenfalls bitte ich um unverzügliche Mitteilung.

Gegen die Kostentragung für dieses Verfahren verwahre ich mich.

Von einem mündlichen Termin ohne qualifizierten Rechtsbeistand muss ich schon aus Gründen der nachweisbaren Rechtewahrung Abstand nehmen.
Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes würde andererseits unweigerlich weitere Kosten nach sich ziehen, welche dem Verursacher auferlegt würden.

Zu all dem erlaube ich mir folgende weitere vorsorgliche Hinweise:

Der Vollstreckungsbehörde steht bzgl. der Prüfung und Einhaltung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen in (Mit-)Haftung.

Sofern Sie/ die Vollstreckungsbehörde an dem Termin zur Vorsprache sowie auch der weiteren Vollziehung und damit Einleitung weiterer konkreter Maßnahmen festhalten sollten, würde die Hinzuziehung des bereits kontaktierten qualifizierten Rechtsbeistandes in Erwägung gezogen.
Die für diesen Rechtsbeistand anfallenden weiteren Zusatzkosten würden dem Verursacher - hier also zunächst der Vollstreckungsbehörde - auferlegt werden.

Mein Erfolg in dieser Angelegenheit ist angesichts der Sach- und Rechtslage unausweichlich.

Darüber hinaus behalte ich mir, insbesondere bei Fortsetzung der Vollziehung trotz der begründeten Einwände bzgl. fehlender Vollstreckungsgrundlage, die Prüfung und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch Durchsetzung der Entschädigung für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile sowie von Amtshaftungsansprüchen und Schadensersatzforderungen ausdrücklich vor.
Dies kann - nur - durch Einstellung und Unterlassung der weiteren Vollziehung noch weitestgehend vermieden werden.

In Erwartung Ihrer schriftlichen Bestätigung über die Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung unter o.g. Aktenzeichen bedanke ich mich für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.

Für etwaige weitere Rückfragen oder Hinweise stehe ich Ihnen postalisch oder per Email auch weiterhin gern zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Person A

Hinweis: Textformatierungen wie Fettungen wurden nur in der postalischen Briefform vorgenommen.

Hier die fiktive Antwort des Beamten, sie soeben per Mail einging:

Zitat von:  fiktive Antwort vom fiktiven Vollziehungsbeamten auf fiktives Schreiben vom 30.01.2023
Hallo A,

Ihre Einlassung hat keine Auswirkung auf den angesetzten Termin, an den ich festhalte.

Gruß
XXX
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 30. Januar 2023, 12:10
Zitat von:  fiktive Antwort vom fiktiven Vollziehungsbeamten auf fiktives Schreiben vom 30.01.2023
Ihre Einlassung hat keine Auswirkung auf den angesetzten Termin, an den ich festhalte.
So, so...? Erstaunlich... ::) :angel: ;)
Das klingt fast so, als ob dem Vollziehungsbeamten die Tragweite der Einlassung nicht vollumfänglich bewusst ist...? ???
Nun denn - vielleicht gibt man ihm Gelegenheit "vorzusprechen"... ;)
...und wird sich anhören, was er zu sagen hat, aber "ohne qualifizierten Rechtsbeistand" keine Einsicht in eigene Unterlagen gewähren und auch keine etwaigen Fragen beantworten und im Prinzip nur am Anfang grüßen und sich am Ende verabschieden.
"Leistungsbescheide" nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW kann man ja selbst ohnehin nicht vorlegen, da diese schließlich nicht existieren und vom WDR erst noch vorgelegt werden müssen.
Im Termin sollte ein Wortprotokoll angefertigt werden. Das wird Zeit beanspruchen, die der Vollziehungsbeamte bereits einplanen sollte ;)
Etwaige Unterlagen des Vollziehungsbeamten würde man einbehalten oder ablichten unter Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht.
Eine Bewertung dieser Unterlagen oder etwaiger weiterer mündlicher Informationen würde erst im Anschluss, aber nicht im Termin erfolgen.
Vielleicht würde man all das oder Teile davon in dieser oder ähnlicher Form vorab sogar mitteilen.
Man wird den Vollziehungsbeamten dadurch zwar vermutlich nicht "glücklicher" machen, aber was soll's...

Man würde ggf. explizit Mitteilung der konkreten Rechtsgrundlage für den "Termin zur Vorsprache" beantragen sowie wo genau geregelt ist, was Gegenstand und Inhalt des Termins sein soll und welche Unterlagen man einsehen können wird. Es würde ggf. beantrgt werden, all das, was Gegenstand und Inhalt des Termins sein soll, zu dessen Vorbereitung vorab zugesendet zu erhalten. Anderenfalls gehe man von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus.

Man würde ggf. wiederholt auffordern zur bereits mehrfach beantragten unverzüglichen Vorlage des Vollstreckungsersuchens sowie auch der diesem Ersuchen angeblich zgrundeliegenden "Leistungsbescheide" nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW (und allerspätestens im Termin nochmals darauf drängen, falls dieser dennoch stattfinden sollte).

Außerdem würde man ggf. vorab schriftliche Bestätigung - vorab per Email - beantragen, dass er die Einwände antragsgemäß an die zuständige Stelle verwiesen hat, (da er ja offensichtlich sich selbst nicht als zuständig erachtet). Anderenfalls gehe man von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus.

Die Rückmeldung/en des Vollziehungsbeamten samt Unterlagen würde man aufgrund der Kürze der Zeit sowie auch der Post-Einschränkungen als Email erwarten. Anderenfalls gehe man von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus.

Unabhängig davon wäre nun ggf. die bereits angedachte Kontaktaufnahme mit der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungs-Auftraggeber des Vollziehungsbeamten in Betracht zu ziehen. Dazu könnte ggf. ein Zweizeiler an die Stadtkasse ausreichen mit Antrag auf Aussetzung/ Einstellung/ Unterlassung der Vollstreckung und Aufhebung des "Termins zur Vorsprache" am 02.02.2023 unter vollumfänglichem Verweis auf die als Anlage beigefügte ausführliche Begründung im an den Vollziehungsbeamten gerichteten Schreiben. Das Schreiben an die Stadtkasse sollte ggf. mit dem Vermerk "EILT! Bitte sofort bearbeiten!" versehen und aufgrund der Eile mglw. persönlich vor Ort mit Eingangsstempel auf einem Duplikat für die eigenen Unterlagen abgegeben werden.

Es wird (wieder/ weiter) überlegt...

Edit: Es könnte vorstellbar sein, dass betroffene Person sich zunehmend bedrängt fühlt, das Verhalten das fiktiven Vollziehungsbeamten als langsam "übergriffig" empfindet und sich ggf. auf das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung berufen könnte und dem Vollziehungsbeamten einen Zutritt in die Wohnung (ggf. auf das eigene Grunstück?) nicht gewähren wird - ggf. auch unter Hinweis, dass ohnehin bereits alles Relevante vorgetragen wurde und es bis zur Klärung aller Einwände nichts zu "besprechen" gibt, zum angesetzten Zeitpunkt überdies unaufschiebliche und lautstarke Baumaßnahmen/ Handwerker-Arbeiten stattfinden und alles weitere auf dem Schriftweg geklärt wird unter ausdrücklicher Erinnerung an die seitens Vollziehungsbeamten noch vorzulegenden Unterlagen. Betroffene Person könnte sich bzw. den fiktiven Vollziehungsbeamten ggf. fragen, welche Vorteile ihr durch Gewährung des Termins zur Vorsprache erwachsen sollen oder welche Nachteile eine Nicht-Gewährung des Termins zur Vorsprache nach sich ziehen soll... ;)
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 30. Januar 2023, 13:12
Sarick doch: V stellt sich dumm.

Und es ist gut, den Zweck dieses "Termins" zu erfragen.
Muss V einen solchen Termin ansetzen (dann wäre es eine Vorladung) oder handelt es sich nur um einen Gütetermin, in welchem Angie angeboten werden wird, die Staatsschulden in Raten abzustottern?

Im Termin wird es keine Rechtsberatung geben außer: "wenn Sie, A, ohne alles einfach wieder rausgehen, werde ich pfänden oder Sie in Beugehaft nehmen.".

Im Termin muss V also angesagt bekommen, was er vorzulegen hat (s.o.)

Sich dumm stellende Vollstrecker haben viel Psychoerfahrung. Die tricksen mit Säuseln, Kooperation und verbaler Folter, bis was unterschrieben wird. V wird zu Beginn hypermegafreundlich sein wie der Teufel höchstselbst bei der Begrüßung in einer Sekte.

Ich wünschte mir, im Termin folgendes zu können: nichts zu unterschreiben (es gibt wohl kein "Widerrufsrecht innert 14 Tagen" wie bei Warenbestellungen), und wenn V nichts vorlegt, was ich ablichten kann, einfach den Raum mit zugehaltenen Ohren zu verlassen. V wird bis an die Pforte säuseln, zetern und donnern.

Ich würde sogar nur das machen wollen: ihm die Aufforderungen betreffs Akteneinsicht usw offen und schriftlich auf den Tisch zu legen und gleich wieder zu gehen. V möchte wohl den schriftlichen Rechtsweg...

Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Roggi am 30. Januar 2023, 13:33
In NRW gegen den WDR ist es üblich, zum Termin zu erscheinen und dem GV mitzuteilen, dass man Rechtsmittel einlegen wird, nämlich die besagte Erinnerung gem. § 766 ZPO. Erst am Amtsgericht wird von einem Richter über diese ganzen Einwände entschieden. Der Vollstrecker ist dazu möglichweise nicht befugt. Bei fiktiver Person Ro... war es erfolgreich und kostenfrei - vor ca. 3 Jahren. Da war  die Begründung übrigens noch nicht so ausführlich.


Edit "Bürger": Maßnahmen im Falle einer Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht könnten sich - wie bereits weiter oben angedeutet - von Maßnahmen im Falle einer Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte/ Stadtkasse unterscheiden. Es wird um Mitteilung - zunächst per PM - gebeten, ob bei Person R tatsächlich bezogen auf NRW von einer Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher oder einer Vollstreckung durch Vollziehungsbeamten geschrieben wird. Danke. Mglw. bestand im Gerichtsbezirk von Person R schon länger die Regelung, dass durch Gerichtsvollzieher und nicht durch Vollziehungsbeamte vollstreckt wird?
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0
PS: Nicht genug, dass sich Art und Ablauf der Vollstreckung von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Nun wird sogar noch innerhalb der Bundesländer von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschieden... ::)
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 30. Januar 2023, 13:39
Noch zwei Hinweise zum anstehenden Termin diesen Donnerstag:

1) Der fiktive Vollziehungsbeamte hat sich zum Vorsprechen "bei Ihnen" (also bei Person A zu Hause) angekündigt, und zwar am 02.02. zwischen 10 und 15 Uhr, siehe Scan des Schreibens in diesem Thread. Es wird dort auch um Anwesenheit oder Vertretung durch einen volljährig Beauftragten gebeten. Ein Inhalt dieses Vorsprechens wird im Schreiben und auch in den Emails nicht genannt.

2) Am 1. und 2. Februar werden zwei Wärmepumpen bei Person A installiert. Hierbei muss wegen Kabel- und Leitungslegungen mehrfach gebohrt werden.
Hier ist zu überlegen, ob und wann Person A dies dem Beamten zuvor mitteilt.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Roggi am 30. Januar 2023, 13:57
Wenn man sich kooperativ zeigt, sind Vollstrecker ganz umgänglich. Der fiktive GV*** im Beispiel oben ist gewiss nicht umgänglich, es landet ohnehin vorm Amtsgericht - also macht man ihm die Arbeit so schwer wie möglich. Er muss ja keinen Spaß daran haben, unrechtmäßige Forderungen einzutreiben. Es gab mal solche Ideen, dass man den GV so richtig nervt, bis er zum Arzt rennt mit Burnout, so wie es viele GV tun, seit örR ein Massenvollstrecker ist und die GV quasi verheizt.

***Edit "Bürger" @alle: Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um "GV" = "Gerichtsvollzieher"/ Amtsgericht sondern die Vollstreckung aus dem Einstiegsbeitrag wird durch einen fiktiven Vollziehungsbeamten der Stadtkasse durchgeführt wird. Nochmalige dringliche Bitte um Vermeidung von "GV" = "Gerichtsvollzieher"/ Amtsgericht, da dies Gefahr läuft, im hiesigen Thread verwechselt/ gleichgesetzt zu werden mit Vollziehungsbeamter/ Stadtkasse. Das ist unserer bisherigen Erfahrung nach ein ziemlicher, wenn nicht himmelweiter Unterschied. Danke.
PS: Könnte bitte mal jemand einen gut aufbereiteten Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff starten, mit Beschreibung der Unterschiede? Und auch der Unterschiede zwischen einer Vollsteckung über das Amtsgericht/Gerichtsvollzieher vs. Stadtkasse/Vollziehungsbeamter? Danke :angel:
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 30. Januar 2023, 15:42
Siehe obige Ergänzung - weitere Gedanken kreisen... ;)
Edit: Es könnte vorstellbar sein, dass betroffene Person sich zunehmend bedrängt fühlt, das Verhalten das fiktiven Vollziehungsbeamten als langsam "übergriffig" empfindet und sich ggf. auf das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung berufen könnte und dem Vollziehungsbeamten einen Zutritt in die Wohnung (ggf. auf das eigene Grunstück?) nicht gewähren wird - ggf. auch unter Hinweis, dass ohnehin bereits alles Relevante vorgetragen wurde und es bis zur Klärung aller Einwände nichts zu "besprechen" gibt, zum angesetzten Zeitpunkt überdies unaufschiebliche und lautstarke Baumaßnahmen/ Handwerker-Arbeiten stattfinden und alles weitere auf dem Schriftweg geklärt wird unter ausdrücklicher Erinnerung an die seitens Vollziehungsbeamten noch vorzulegenden Unterlagen. Betroffene Person könnte sich bzw. den fiktiven Vollziehungsbeamten ggf. fragen, welche Vorteile ihr durch Gewährung des Termins zur Vorsprache erwachsen sollen oder welche Nachteile eine Nicht-Gewährung des Termins zur Vorsprache nach sich ziehen soll... ;)
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 30. Januar 2023, 15:56
Es sind bis jetzt nur "kreisende Gedanken"  ;) aber Person A will hier dennoch nochmal deutlich machen, dass sie kooperativ und freundlich mit dem Vollziehungsbeamten, auch vor Ort, kommunizieren will, da der angekündigte Besuch für die, in diesem Bereich unerfahrene, Person A schon belastend genug ist. Natürlich will sie dennoch ihre Rechte wahren und freut sich weiterhin über jeden Gedanken in diesem Thread.


Edit "Bürger": Es könnte aber auch sein, dass sich betroffene Person unwissentlich Nachteile schafft, wenn dem fiktiven Vollziehungsbeamten ohne Not Zugang in das persönliche Lebensumfeld gewährt wird. Über Notwendigkeit/ Verzichtbarkeit, Vor- und Nachteile bzw. "Risiken und Nebenwirkungen" hat der fiktive Vollziehungsbeamte bislang ja noch nicht aufgeklärt... :angel:
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: PersonX am 31. Januar 2023, 18:43
Zugang zu einer Wohnung?
https://www.juraforum.de/lexikon/vollstreckungsbehoerde

 (https://www.juraforum.de/lexikon/vollstreckungsbehoerde)Wenn ein Mitarbeiter einer solchen Stelle zusätzliche Schritte machen soll, wenn auch diese leicht
zu realisieren sind, so gilt es trotzdem ein Verbot z.B.

https://www.juraforum.de/lexikon/hausrecht

auszusprechen.
In jedem Fall sofern also ausgesprochen die Wohnung zu besichtigen sei, wird eine Vorlage bei einem Richter notwendig.

Zitat
[...]
Die Möglichkeiten der Vollziehungsbeamten der Behörde haben je nach Bundesland unterschiedlichen Umfang. Man kann die Beamten und Beamtinnen jedoch mit einem herkömmlichen Gerichtsvollzieher vergleichen. So wird der Beamte den Schuldner konfrontieren und Geld und bewegliche Gegenstände pfänden. Diese Beamten stehen im Dienste der staatlichen Hoheit, mit einem sehr simpel auszusprechenden Gerichtsbeschluss, einem 'Türöffnungs- und Durchsuchungsbeschluss' werden sie sich jederzeit, auch bei einem erteilten Hausverbot, Zutritt zu der Wohnung und den Habseligkeiten des Schuldners verschaffen können.
[...]
Generell hat jedwede öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit, Vollziehungsbeamte, Vollstreckungsbeamte zu beauftragen. Hier spricht man von 'Selbstexekution'. Ein Vollziehungsbeamter wird überprüfen, inwieweit Vermögen vorhanden ist und wie und ob es durch beispielsweise Verkauf oder Versteigerung verwertet werden kann. Er darf dabei verschlossene Behältnisse öffnen, alle Räume durchsuchen, letztlich alles unternehmen, um eines eventuellen Vermögens unmittelbar habhaft zu werden. Dabei handelt er immer weisungsgebunden. 
Diese Weisung steht im Vollsteckungsauftrag, sofern es also einen gibt. Dieser sollte also gesichtet werden, da dort gegebenenfalls diese Maßnahmen stehen, welche der Gläubiger ausgeführt haben will. Ob der "Vollziehungsbeamte" über eine Weisung hinaus selbstständig Entscheidungen treffen kann/darf oder befugt ist könnte sich richten nach den

https://beck-online.beck.de/Print/CurrentDoc?vpath=bibdata/komm_pdk/pdk-nw-a19nw/nrwvwvg/cont/pdk-nw-a19nw.nrwvwvg.p14.htm&printdialogmode=CurrentDoc&hlword=
bzw.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520051
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.1.2023

Zitat
§ 14 (Fn 12)
Befugnisse des Vollziehungsbeamten

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.

(4) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Für die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner findet § 739 der Zivilprozessordnung Anwendung.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
Der Zweck der Vollstreckung ist zu hinterfragen, wenn es einem Gläubiger um Geld geht. ->Anmerkung, Geld ist wohl lediglich ein Tauschmittel für Arbeit.


https://boehmanwaltskanzlei.de/steuerrecht/steuerverfahrensrecht/finanzamt/vollstreckung/unbillige-vollstreckung

Zitat
Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.
[...]Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte Fälle der Unbilligkeit dar:[...]
Der Fall mit der Konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr[3]

https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/schwarzpahlke-ao-258-einstweilige-einstellung-oder-b-22-unbilligkeit_idesk_PI25844_HI1550327.html
Zitat
[...]
Rz. 8

Beim Begriff des unangemessenen Nachteils stellt wie der Begriff der Unbilligkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Von einem unangemessenen Nachteil wird dabei nach wohl allgemeiner Ansicht auszugehen sein, wenn die Nachteile des Vollstreckungsschuldners im konkreten Einzelfall als unangemessen anzusehen sind. Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von einem solchen unangemessenen Nachteil ausgegangen werden kann. Hierbei sind die Interessen des Vollstreckungsschuldners und der Allgemeinheit an einer Durchführung der jeweiligen Vollstreckung gegeneinander abzuwägen.


[...]
Ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gestellt, hindert dies allerdings grundsätzlich die Vollstreckung noch nicht; von einer Unbilligkeit ist aber auszugehen, wenn absehbar ist, dass dieser Antrag erfolgreich beschieden werden wird. In diesem Fall greift ebenfalls der Grundsatz "dolo agit".
[...]
Gegebenenfalls kann die aktuelle wirtschaftliche Lage auch einen

https://www.juraforum.de/lexikon/vollstreckungsaufschub

erfordern.

Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 31. Januar 2023, 18:48
Es sollte geklärt werden, was ein Vollziehungsbeamter einer Stadtkasse in einer Wohnung zu suchen hat. Offenbar weiß jemand etwas genauer Bescheid. Mir ist immer noch nicht klar, was dieser Termin in einer Wohnung soll. Das kann nur informell und damit bedeutungslos sein, denn es können keine von Verfahrensgesetzen regelmäßig bedingten Termine in einer Wohnung stattfinden, weil die Wohnung unverletzlich ist. V müsste schon mit einem richterlichen Beschluss wedeln, damit ich ihn reinlasse.

Leseempfehlung: Wikipedia "Vollziehungsbeamter". Da steht auch drin, was V in der Wohnung veranstalten wird (nämlich nur das eine... was soll er sonst da tun?)

Angie sollte auf ihre Wärmepumpen aufpassen.

Edit: Danke an PersonY (Name geändert) für Textstellen und Sortierung des Sachverhalts.

Vorschlag: Da V weisungsgebunden zu sein scheint, empfiehlt es sich, den Vorgesetzten zeitnächst über die Rechtslage zu informieren.

Alles fiktiv. Kann eigentlich so nicht passieren. Keine Rechtsberatung.


Edit "Bürger" @alle: Es könnte eine fiktive Reaktion an den fiktiven Vollziehungsbeamten und zugleich auch an die fiktive Stadtkasse in Bearbeitung sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass - sofern seitens des fiktiven Vollziehungsbeamten weiter an dem "Termin zur Vorsprache" festgehalten werden sollte - dieser allenfalls vor der Tür stattfindet ;) Zur Vermeidung von Überfrachtung dieses Threads mit "noch nicht gelegten Eiern", hier bitte zunächst erst einmal innehalten und den weiteren Verlauf abwarten. Danke für allerseitiges Mitdenken und Unterstützen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 01. Februar 2023, 10:45
Folgendes fiktives Schreiben ging heute morgen um 07:30 Uhr per E-Mail an den fiktiven Vollziehungsbeamten und wird heute Mittag auch per Fax nachgeschickt:

Zitat
EILT! Bitte unverzüglich bearbeiten! Termin am Do 02.02.2023 10 Uhr! AZ: XXX
-fehlende Vollstreckungsgrundlage/ fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Aussetzung der Vollziehung
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Aussetzung/ Aufhebung/ Rücknahme des Vollstreckungsauftrags an den Vollziehungsbeamten
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Anweisung des Vollziehungsbeamten, jegliche weitere Vollziehung unverzüglich auszusetzen/ einzustellen/ zu unterlassen
- Erledigung/ Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Aufhebung des Termins zur Vorsprache am Do 02.02.2023

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung vom 30.01.2023 per Email:
Zitat
„Ihre Einlassung hat keine Auswirkung auf den angesetzten Termin, an den ich festhalte.“

Dieser Aussage trete ich entgegen, entnehme ich ihr doch, dass Sie mglw. noch nicht die Gelegenheit hatten, mein Schreiben vollumfänglich zu lesen und/ oder die Tragweite und Konsequenzen meiner begründeten Einwände und gestellten Anträge zu erfassen und/ oder dass Sie sich für die Berücksichtigung der begründeten Einwände und Bearbeitung der gestellten Anträge nicht für zuständig erachten. Ich fühle mich nicht ernst genommen.

Ich beantrage hiermit für mich kostenfreie schriftliche Bestätigung - aufgrund der Eilbedürftigkeit vorab per Email - dass Sie meine begründeten Einwände und gestellten Anträge antragsgemäß an die zuständige/n Stelle/n verwiesen haben.

Diese Vollstreckung ist rechtswidrig/ unzulässig, da es ihr an der dafür zwingend erforderlichen Grundlage/ den dafür zwingend erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW fehlt.

Insbesondere im Falle begründeter Einwände, wie von mir vorgetragen, obliegt gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW die Prüfung und Gewährleistung dieser Voraussetzungen Ihnen. Auf all dies sowie auch auf diesbezügliche mögliche Haftungsrisiken hatte ich Sie bereits ausführlich hingewiesen.

Angesichts dieser Sachlage besteht auch kein Raum für den bereits angesetzten Termin zur Vorsprache - er entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung. Ein solcher Termin zur Vorsprache ist auch nicht dem - mir bislang trotz Beantragung nicht vollständig vorgelegten - Vollstreckungsauftrag zu entnehmen. Über die bereits mitgeteilten Einwände und gestellten Anträge hinaus sowie auch aufgrund der bislang nicht antragsgemäß erbrachten Auskünfte/ Unterlagen/ Nachweise gibt es zudem zunächst auch keine Gesprächsgrundlage.

Ich beantrage für mich kostenfreie schriftliche Mitteilung - aufgrund der Eilbedürftigkeit vorab per Email - nach welchen Rechtsgrundlagen der Termin zur Vorsprache anberaumt wurde und sich dessen Inhalt sowie Ablauf richtet. Welche Vorteile/ Nachteile/ Risiken sind für mich damit verbunden, wenn ich diesen nicht gewähre bzw. ggf. dennoch wahrnehme? Wer entschädigt mir den Aufwand für eine etwaige Gewährung/ Wahrnehmung dieses Termins trotz Nichtvorliegens der dafür erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen?

Ich gehe weiterhin davon aus, dass sich der Termin zur Vorsprache am 02.02.2023 stillschweigend erledigt hat und lege vorsorglich Erinnerung und Beschwerde ein - u.a. auch bzgl. der noch ausstehenden Beauskunftungen sowie auch ausstehender Vorlage sämtlicher beantragter Unterlagen/ Nachweise und beziehe mich vollumfänglich auf sämtlichen bisherigen Vortrag meinerseits.

Bei Fortsetzung der rechtswidrigen/ unzulässigen Vollstreckung (Vermögensauskunft, Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Pfändung oder gar Erzwingungshaft) würde ich rechtswidrige Beeinträchtigungen erleiden. Mir würden u.a. auch - neben den bereits entstandenen - weitere ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und nicht revidierbare immaterielle/ materielle/ wirtschaftliche/ existenzielle Nachteile entstehen. Die Maßnahmen würden wegen meiner besonderen Umstände eine unbillige Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Vorsorglich stelle ich daher hiermit nochmals alle im obigen Betreff gelisteten für mich kostenfreien Anträge und verweise diesbezüglich auch auf sämtlichen bisherigen Vortrag meinerseits.

Sofern die weitere Vollziehung nicht unverzüglich ausgesetzt, eingestellt und unterlassen wird, stelle ich hiermit - unter Verwahrung gegen eine etwaige Kostentragung - Antrag auf für mich kostenfreie rechtsmittelfähige Bescheidung meiner gestellten Anträge.

Vorsorglich stelle ich Antrag auf für mich kostenfreie Verweisung der Anträge/ Erinnerung/ Beschwerde an die jeweils zuständige/n Stelle/n und beantrage
unverzügliche für mich kostenfreie schriftliche Mitteilung - aufgrund der Eilbedürftigkeit vorab per Email - an welche Stelle/n der jeweilige Vorgang verwiesen wurde und unter welchem Aktenzeichen dieser jeweils bearbeitet wird.

Gegen jegliche etwaige Kostentragung verwahre ich mich.

Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten nach Zugang der bereits mehrfach beantragten und für die weitere Begründung zwingend erforderlichen Auskünfte und vollständigen Unterlagen/ Nachweise.

Mit freundlichen Grüßen
A

Darauf kam als Antwort vom fiktiven Vollziehungsbeamten nur folgende fiktive Antwort per E-Mail:

Zitat
Hallo A,

ich halte an dem Termin fest.

Gruß
XXX

Ein fiktives Schreiben an die Stadtkasse, inklusiver aller Schreiben an den fiktiven Beamten als Anlage ging heute soeben per E-Mail raus und wird per Fax nachgesandt.
Bei Antwort der fiktiven Stadtkasse, wird auch dieses veröffentlicht.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 01. Februar 2023, 11:24
Einer fiktiven Person B könnte aus dem Bauch heraus (nicht immer der beste Ratgeber, aber mitunter auch nicht falsch) eine mögliche Erwiderung wie diese "auf der Zunge" liegen... ::) ...ggf. samt vorheriger Rückmeldung des Vollziehungsbeamten entweder als separate Mitteilung auch an die Stadtkasse oder ggf. gleich in "CC"?
Zitat
Sehr geehrt...,

ich fühle mich weiterhin nicht ernst genommen, möchte dies jedoch hiermit nochmals nahelegen:

Das Vollstreckungsersuchen ist entweder irrtümlich z.B. zu einer Person mit meinem Namen oder aber fehlerhaft/ nichtig.

Es gibt keine vollstreckungsfähigen Leistungsbescheide nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.
Es gibt keine Mahnung nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.

Es fehlt dem Vollstreckungsersuchen an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Vollstreckungsauftrag an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Termin zur Vorsprache an der rechtmäßigen Grundlage.

Die Vollstreckung ist rechtswidrig/ unzulässig und einzustellen und zu unterlassen.

Alles weitere ist bereits ausführlich mitgeteilt. Ich verweise nochmals ausdrücklich darauf.

Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Ihr Auftraggeber ist ebenfalls informiert.

Der Termin findet nicht statt.

Ich mache öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Mit freundlichen Grüßen

...
Siehe: Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0


Wie gesagt, erst mal nur "aus dem Bauch heraus". Es könnte vielleicht noch ein paar Stunden darüber nachgedacht werden, ob und wie...
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 01. Februar 2023, 11:30
Eine sehr nachhvollziehbare Erwiderung, schließlich nimmt der fiktive Beamte Person A nicht ernst. In die Schreiben ist viel Arbeit geflossen und es wurden valide Punkte genannt. Die Schreiben werden aber stoisch ignoriert und immer wieder nur mit "Der Termin findet trotzdem statt" quittiert.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Roggi am 01. Februar 2023, 11:47
Ich gehe davon aus, dass beim Termin erst gesagt werden kann, dass Erinnerung gem. §766 ZPO eingelegt wird. Man stimmt der Vollstreckung nicht zu, denn noch ist es keine Zwangsvollstreckung, die folgt danach. Ob es direkt danach und während diesem Termin ist, kann ich nicht sagen.
Für das Amtsgericht sind alle Argumente gut aufbereitet und übersichtlich anzubringen. Das Amtsgericht ist die übergeordnete Stelle der Vollziehungsstelle. Erst dort wird die nachfolgende Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufgehoben.
Man darf nicht übersehen, dass es auch ein berechtigtes Interesse des Gläubiger gibt. Dass dieser jedoch sein Forderungsmanagement nicht komplett an gesetzliche Vorgaben anpasst, kann halt nur ein Richter entscheiden. Es war noch nie hilfreich, irgendwelche Vollstrecker mit Gesetzen zu konfrontieren. Einzig wer unter der Armutsgrenze lebt, wird vom Vollstrecker verschont. Dann wird sofort eingestellt. Ausnahmen in beiden Fällen sind mir nicht bekannt.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 01. Februar 2023, 11:51
Sofern hier bei der Vollstreckung durch Vollziehungsbeamten/ Stadtkasse ein Rechtsmittel "Erinnerung gem. § 766 ZPO" überhaupt greifen würde...

...müsste der Vollziehungsbeamte die vorgebrachten Einwände bereits als eine solche Erinnerung gem. § 766 ZPO werten - siehe u.a. unter
Link wird gesucht - bitte etwas Geduld - mglw. nicht im Forum dokumentiert?

Dies betraf aber eine Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht (Sachsen).
Das Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt war an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gerichtet und der Gerichtsvollzieher somit durch die Landesrundfunkanstalt als vermeintliche "Vollstreckungsbehörde" direkt beauftragt - siehe u.a. auch unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13065.0
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0

Die Übertragbarkeit auf Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte mittels Stadtkasse als "Vollstreckungsbehörde" ist so noch nicht wirklich geklärt.

In Sachsen jedenfalls hat das Amtsgericht bei vergleichbaren Fällen allenfalls geprüft, ob ein Vollstreckungsersuchen vorliegt und ob dessen Inhalt vollständig ist. Eine Prüfung, ob der Inhalt auch den Tatsachen entspricht (Bescheide, Mahnung etc. vorhanden usw.) hat das Amtsgericht regelmäßig nicht vorgenommen, seine Zuständigkeit dafür bestritten und bestenfalls noch auf den Verwaltungsrechtsweg hingewiesen, jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen gem. § 17a GVG "an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs von Amts wegen verwiesen". Absolute Ausnahme!
§ 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Zitat von: § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

Zu dieser langjährigen Problematik siehe u.a. auch unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

Daher die wiederholte Bitte, mit Rückschlüssen vorsichtig zu sein.

PS;: Im Übrigen ist in dem Schreiben zwischen den Zeilen durchaus "Erinnerung" bei dem Vollziehungsbeamten eingelegt... ;)

Im Falle der weiteren Fortsetzung könnte stattdessen ggf. ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden - siehe dazu u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 01. Februar 2023, 13:45
Kurzes Update:
Alle Schreiben sind jetzt auch via Fax rausgeschickt worden, also an den Vollziehungsbeamten und an die Stadtkasse.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 01. Februar 2023, 13:48
Sofern nicht gewichtige Vorbehalte/ Einwände/ Anregungen bestehen sollten, würde eine fiktive Person B dazu tendieren, dies in dieser oder ähnlicher Form zwischen 14...15 Uhr ggf. noch fiktiv zumindest per Mail unter Beifügung der vorangegangenen Rückmeldung des Vollziehungsbeamten und vorausgegangener Mail von heute Morgen abzusenden...? ggf. "CC" auch gleich an die Stadtkasse? ???
Einer fiktiven Person B könnte aus dem Bauch heraus (nicht immer der beste Ratgeber, aber mitunter auch nicht falsch) eine mögliche Erwiderung wie diese "auf der Zunge" liegen... ::) ...ggf. samt vorheriger Rückmeldung des Vollziehungsbeamten entweder als separate Mitteilung auch an die Stadtkasse oder ggf. gleich in "CC"?
Zitat
Sehr geehrt...,

ich fühle mich weiterhin nicht ernst genommen, möchte dies jedoch hiermit nochmals nahelegen:

Das Vollstreckungsersuchen ist entweder irrtümlich z.B. zu einer Person mit meinem Namen oder aber fehlerhaft/ nichtig.

Es gibt keine vollstreckungsfähigen Leistungsbescheide nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.
Es gibt keine Mahnung nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.

Es fehlt dem Vollstreckungsersuchen an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Vollstreckungsauftrag an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Termin zur Vorsprache an der rechtmäßigen Grundlage.

Die Vollstreckung ist rechtswidrig/ unzulässig und einzustellen und zu unterlassen.

Alles weitere ist bereits ausführlich mitgeteilt. Ich verweise nochmals ausdrücklich darauf.

Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Ihr Auftraggeber ist ebenfalls informiert.

Der Termin findet nicht statt.

Ich mache öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Mit freundlichen Grüßen

...
Siehe: Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0


Wie gesagt, erst mal nur "aus dem Bauch heraus". Es könnte vielleicht noch ein paar Stunden darüber nachgedacht werden, ob und wie...
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 01. Februar 2023, 13:58
Der Entwurf gefällt!
Diese Stelle könnte aber kontraproduktiv sein:
Zitat
Der Termin findet nicht statt.

Ich spreche mal kurz fiktiv aus der Sicht des fiktiven Beamten:
Zitat
Dieser penetrante Beitragsschuldner hat mir garantiert nicht vorzuschreiben, ob mein angesetzter Termin stattfindet, oder nicht.

Da die anderen Schreiben nicht zur Einstellung des Termins geführt haben, wird dieses Schreiben wahrscheinlich auch nicht dazu führen.

Der Rest passt aus meiner Sicht. Danke!
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 01. Februar 2023, 14:49
Der - unausgesprochene - [Gedanke] war... ;)
Zitat
Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Ihr Auftraggeber ist ebenfalls informiert.
Der Termin findet [für Person B] nicht statt.
...um - wie auch mit dem Rest des fiktiven Schreibens - ggü. dem Vollziehungsbeamten deutlich zu machen, dass sich eine fiktive Person B (von ihm) nicht beirren lässt. Beziehungsweise könnte der voranstehende Satz ggf. dafür sorgen, dass vom fiktiven Vollziehungsbeamten an dessen Auftraggeber (Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde) eine Rückfrage erfolgt, ob das denn stimme... ;) und daraufhin sich die Stadtkasse ggf. veranlasst sehen könnte, den Vorgang vielleicht doch einmal etwas genauer unter die Lupe zu nehmen ??? Auch der Stadtkasse gegenüber wurde ja von "stillschweigender Erledigung des Termins" ausgegangen - und jedenfalls bislang ist von dort wohl noch keine anderslautende Rückmeldung erfolgt ;)

Da die anderen Schreiben nicht zur Einstellung des Termins geführt haben, wird dieses Schreiben wahrscheinlich auch nicht dazu führen.
Wer weiß ;) Es soll schon Fälle gegeben haben, da wurden vorher mit viel TamTam anberaumte Termine dieser oder ähnlicher Art sprichwörtlich "5 Minuten vor Zwölf" plötzlich auf "ominöse" Weise hinfällig... :angel:

Wenn fiktive betroffene Person auf diese Weise auch jetzt noch gegenhält, so hat sie zum aktuellen Zeitpunkt nach Auffassung einer fiktiven Person B erst einmal alles in ihrer Macht stehende getan, den Vorgang "gütlich" zu erledigen. Sofern dies immer noch nicht fruchten sollte, bleiben je nach weiterem Verlauf weitere, nicht mehr so "gütliche" Schritte offen - mit nach Auffassung einer fiktiven Person B faktisch unausweichlicher Aussicht auf Erfolg, denn die Sachlage ist schlicht zu offensichtlich erdrückend.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 01. Februar 2023, 15:02
Okay, das Schreiben ging soeben, inklusive "findet nicht statt" via E-Mail raus.

Morgen ab 10 Uhr wird es dann noch einmal fiktiv spannend ...
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: hankhug am 01. Februar 2023, 19:24
Gut, dass ja so etwas nur fiktiv und nicht im richtigen Leben passiert...

In der fiktiven Gedankenschleife würde ich jedenfalls im Nachgang auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Erwägung ziehen. Da würde zwar nichts passieren, weil da die Behördenleitung sicher wieder Gründe finden würde, warum der Mitarbeiter "vorbildlich" gehandelt haben soll.
Aber vielleicht könnte das doch dazu führen, den Zahn des störrischen Beamten für zukünftige Amtshandlungen etwas zu lockern, wenn auch nicht zu ziehen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 02. Februar 2023, 12:06
Der fiktive Vollziehunsgbeamte mit einem Zeugen war soeben da. Fiktiv ist es so abgelaufen:
Er wurde nicht in die Wohnung gelassen. Er fragte, ob man noch etwas zu erklären oder Dokumente abzugeben habe, das wurde verneint. Dann wurde nach Job und Kontodaten gefragt, wurde beides nicht beantwortet. Es wurde dann gefragt, ob man schon mal eine Vermögensauskunft abgegeben habe. Das wurde verneint.
Es wurde lediglich unterschrieben, dass der Eintritt verwehrt wurde und noch nie eine Vermögensauskunft abgegeben wurde.

Zum Schluss sagte Person A noch, man würde einen öffentlich rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Darauf die Antwort: Sie kriegen in den nächsten Tagen eine Ladung, darauf würde sich auch eine Rechtsbehelfsbelehrung finden.

Damit hat sich der fiktive Besuch dann auch schon erledigt.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 02. Februar 2023, 12:32
Herzlich Glückwunsch, Angie!
Kalt wie eine Hundeschnauze. Das wurde ihr ja immer nachgesagt.

War alles nur Angstmache, um möglichst ohne Schriftliches an Vermögenswerte heranzukommen.

Die Vorladung wird ja dann etwas Konkretes im Rechtsbehelf benennen müssen. Um das nicht schon letzte Woche zu sagen, hat V sich dumm gestellt. Hoffentlich erfährt die fiktive Welt, wer die Beschwerdestelle ist.

Das Wegegeld wird V dann mit in die Vollstreckungskosten reinpflaumen. V hat also durch sein maulfaules Verhalten unnötige Kosten verursacht, für die A jetzt nicht so wirklich einstehen muss, Schließlich war V unkooperativ, nicht A. A könnte sogar vielleicht Verdienstausfall gegenrechnen, wenn sie wöllte.
 
Das ist so dermaßen absurd, dass es so nicht geschehen sein kann und daher sowieso nur fiktiv ist.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 02. Februar 2023, 13:17
Herzlich Glückwunsch, Angie!
Kalt wie eine Hundeschnauze. Das wurde ihr ja immer nachgesagt.

War alles nur Angstmache, um möglichst ohne Schriftliches an Vermögenswerte heranzukommen.

Danke, Danke!
Im wahren Leben war das Person A, die eher kooperativ & freundlich ist, schon maximal unangenehm. Sie hat es aber durchgezogen, da sie ein starkes Gerechtigkeitsempfinden und einen sensationellen Support hier im Forum hat.

Die letzten Stunden vor dem Termin und die Ungewissheit, ob der fiktive Beamte nun pünktlich um 10 oder erst um 14 Uhr kommt, waren schon fies.

Aber jetzt kann es weiter gehen, aller Voraussicht nach mit einem fiktiven öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, ggfs. mit anwaltlicher Unterstützung.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 02. Februar 2023, 13:33
Dem V ist das täglich sein Geschäft. Angstmache. Ihm persönlich ist das völlig egal. Er kann Mephisto spielen (Traum der meisten Amateurschauspieler) und wird auch noch bezahlt. Unkooperatives Verhalten ist nicht strafbar, und vom Bürgermeister bekommt er ein "Brav." an die starke Schulter. usw.


Wie war V denn eigentlich so drauf - in A's Angsttraum? Halbwegs nett-bürokratisch, oder fing er gleich manipulativ an? War er leise, oder sollten die Nachbarn was mitbekommen?
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 02. Februar 2023, 13:39
Wie war V denn eigentlich so drauf - in A's Angsttraum? Halbwegs nett-bürokratisch, oder fing er gleich manipulativ an? War er leise, oder sollten die Nachbarn was mitbekommen?

Manipulativ war der fiktive Beamte jetzt nicht, hatte aber eine eiskalte Ausstrahlung und machte den Eindruck, sich auf keinerlei Diskussionen einzulassen und knallhart sein "Schema F" durchzuziehen. Er hat nur die Standardfragen abgefragt und in seinem Dokument angekreuzt und zum Schluss nach der Unterschrift gefragt.

Der fiktive Beamte war zwar leise, hat aber durch die ganze nonverbale Kommunikation durchblicken lassen, natürlich nur eine fiktive Interpretation: "Ok, Sie lassen uns also nichts rein und sagen uns nix? Können wir so machen. Ich mach hier nur meinen Job, nächste Eskalatationsstufe wird eingeleitet. Wir kommen schon an unser Geld, Sie können uns gar nix."

Person A fühle sich schon etwas wie ein Verbrecher behandelt. Aber wie Du schon schriebst, das kann er leider genau so durchziehen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Roggi am 02. Februar 2023, 14:17
Ich gehe weiterhin davon aus, dass Person A. dem V. als Einwand hätte mitgeben können, dass Erinnerung gem. § 766 ZPO geltend gemacht wird. Dies ist das Rechtsmittel bei einer Zwangsvollstreckung. Der nächste Termin dürfte unangenehmer werden, denn das ist die Zwangsvollstreckung.

Einen Unterlassungsanspruch kann man nicht geltend machen in diesem fiktiven Fall.***

Um dies zu verdeutlichen:
Was soll unterlassen werden? Dass V. seinen Job macht? Dass er Fehler macht? Geht alles nicht.
Dass er beleidigt? Geht, dass muss er unterlassen.


Die Rechtsbehelfe bei Vollstreckungsmaßnahmen sind mit Fristen von 2 Wochen versehen. Am besten also das Schreiben an das Amtsgericht schon mal vorbereiten, um keinen Termindruck zu haben.

Unabhängig davon verschwinden die Schulden nicht. Vollstreckt werden Forderungen, die unanfechtbar geworden sind. In NRW gegen den WDR hilft es jedoch, gegen erneute Festsetzungsbescheide erneut Widerspruch einzulegen, mit neuen Argumenten, damit nicht von wiederholtem Widerspruch ausgegangen wird, was unzulässig wäre. Dadurch wird die Forderung wieder anfechtbar und kann nicht vollstreckt werden.

Hier die Websites:

Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Zwangsvollstreckung/Rechtsbehelfe_Zwangsvollstreckung/index.php

§ 766  Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
https://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html

öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch
https://jura-online.de/lernen/oer-unterlassungsanspruch/926/excursus/


***Edit "Bürger": Der Aussage, dass ein Unterlassungsanspruch nicht greife, kann so nicht zugestimmt werden - siehe bitte nochmals eingehend die erfolgreiche(!) Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ggü. der Stadtkasse Aachen/ NRW aufgrund fehlender (Angabe) der zu vollstreckenden Leistungsbescheide(!) unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Eine "Erinnerung" wurde bereits mit den letzten fiktiven Schreiben eingelegt - wurde durch den Vollziehunsgbeamten jedoch offensichtlich nicht beachtet - mglw., weil ggü. einem Vollziehungsbeamten einer Stadtkasse eine "Erinnerung" keine Relevanz hat/ keine Wirkung entfaltet, mglw. aber auch weil er es übersehen/ nicht verstanden hat oder auch wissentlich unter Verletzung seiner Amts- und Dienstpflichten. Dies wird ggf. noch Gegenstand des weiteren Verfahrens.
Die oben verlinkte website von "Justiz NRW" scheint die Verwaltungsvollstreckung durch Vollziehungsbeamte/ Stadtkasse einschl. der Möglichkeit des "öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs" mglw. nicht zu berücksichtigen.
Siehe bitte auch weiter oben im gesamten Thread-Verlauf einschl. weitere Querverweise, demgemäß hier offensichtlich keine "Forderungen" bestehen, da es ja an zu einer Leistung rechtmäßig wirksam auffordernden Leistungsbescheiden mangelt. Die "Unanfechtbarkeit" von "rundfunkbeitragsrechtlichen Gebühren-/Beitrag/Festsetzungsbescheiden" bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese auch vollstreckungsfähig wären, denn dafür mangelt es diesen schlicht an vollstreckungsfähigem Inhalt in Form einer vollstreckungsfähigen Aufforderung -  z.B. zu einer Geldleistung ;) Alles schon lang und breit im Forum durchbehandelt. Aufgrund der mehr als 3 Jahre alten Beträge dürften diese mittlerweile auch schon verjährt und somit auch zukünftiger Vollstreckung entzogen sein.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 02. Februar 2023, 14:55
Ich gehe weiterhin davon aus, dass Person A. dem V. als Einwand hätte mitgeben können, dass Erinnerung gem. § 766 ZPO geltend gemacht wird. Dies ist das Rechtsmittel bei einer Zwangsvollstreckung. Der nächste Termin dürfte unangenehmer werden, denn das ist die Zwangsvollstreckung.
Einen Unterlassungsanspruch kann man nicht geltend machen in diesem fiktiven Fall.***
Um dies zu verdeutlichen:
Was soll unterlassen werden? Dass V. seinen Job macht? Dass er Fehler macht? Geht alles nicht.
Dass er beleidigt? Geht, dass muss er unterlassen.

Danke für diese Hinweise, @Roggi!

Allerdings war der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in diesem Thread ja positiv und der Fall (auch in NRW) dem von Person A sehr ähnlich:
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0


***Edit "Bürger": Der Aussage, dass ein Unterlassungsanspruch nicht greife, kann so nicht zugestimmt werden - siehe bitte nochmals eingehend die erfolgreiche(!) Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ggü. der Stadtkasse Aachen/ NRW aufgrund fehlender (Angabe) der zu vollstreckenden Leistungsbescheide(!) unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Eine "Erinnerung" wurde bereits mit den letzten fiktiven Schreiben eingelegt - wurde durch den Vollziehunsgbeamten jedoch offensichtlich nicht beachtet - mglw., weil ggü. einem Vollziehungsbeamten einer Stadtkasse eine "Erinnerung" keine Relevanz hat/ keine Wirkung entfaltet, mglw. aber auch weil er es übersehen/ nicht verstanden hat oder auch wissentlich unter Verletzung seiner Amts- und Dienstpflichten. Dies wird ggf. noch Gegenstand des weiteren Verfahrens.
Die oben verlinkte website von "Justiz NRW" scheint die Verwaltungsvollstreckung durch Vollziehungsbeamte/ Stadtkasse einschl. der Möglichkeit des "öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs" mglw. nicht zu berücksichtigen.
Siehe bitte auch weiter oben im gesamten Thread-Verlauf einschl. weitere Querverweise, demgemäß hier offensichtlich keine "Forderungen" bestehen, da es ja an zu einer Leistung rechtmäßig wirksam auffordernden Leistungsbescheiden mangelt. Die "Unanfechtbarkeit" von "rundfunkbeitragsrechtlichen Gebühren-/Beitrag/Festsetzungsbescheiden" bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese auch vollstreckungsfähig wären, denn dafür mangelt es diesen schlicht an vollstreckungsfähigem Inhalt in Form einer vollstreckungsfähigen Aufforderung -  z.B. zu einer Geldleistung ;) Alles schon lang und breit im Forum durchbehandelt. Aufgrund der mehr als 3 Jahre alten Beträge dürften diese mittlerweile auch schon verjährt und somit auch zukünftiger Vollstreckung entzogen sein.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Markus KA am 07. Februar 2023, 11:35
Manipulativ war der fiktive Beamte jetzt nicht, hatte aber eine eiskalte Ausstrahlung und machte den Eindruck, sich auf keinerlei Diskussionen einzulassen und knallhart sein "Schema F" durchzuziehen. Er hat nur die Standardfragen abgefragt und in seinem Dokument angekreuzt und zum Schluss nach der Unterschrift gefragt.

Vorsorglich könnte darauf hingewiesen worden sein, dass im vorliegenden fiktiven Fall der Vollstreckungsbeamte nicht die verantwortliche Person bei der Stadtkasse, sondern lediglich eine auftragsausführende Person darstellt.

Man kann natürlich, wie in diesem Thread mehrheitlich diskutiert, diese nicht-verantwortliche, auftragsausführende Person mit der Sachlage auf dem "kleine Dienstweg" z.B. per Email konfrontieren. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, ob sich der Aufwand lohnt, bzw. sich dadurch an der Arbeitsweise des Vollstreckungsbeamten, an den festgelegten Terminen etwas ändert oder man vieleicht kostbare Zeit verschwendet haben könnte.

In vielen Fällen wendet sich der Volksmund bekanntermaßen an die verantwortliche Person (z.B. Filialleiter, Behördenleiter), wenn etwas im Argen liegt.

Am Ende könnte sich der geneigte und ergebnisorientierte Leser die Frage stellen, ob es nicht sinnvoller und effektiver gewesen wäre, gleich zu Beginn bei der verantwortlichen Person der Stadtkasse die entsprechenden Anträge gestellt, anstelle sich mit dem "Handlanger“ rumzuärgern und kostbare Zeit vergeudet zu haben.

In einem fiktiven Vollstreckungsfall in NRW könnten nach Erhalt der Zahlungsaufforderung folgende Anträge beim verantwortlichen Behördenleiter gestellt worden sein:

Antrag auf Ansicht des Vollstreckungs- und Amtshilfeersuchens
Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg220970.html#msg220970
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34317.msg208224.html#msg208224

Antrag auf Terminverschiebung/Fristverlängerung
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg214887.html#msg214887

Antrag auf Akteneinsicht
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg214887.html#msg214887

Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg193171.html#msg193171

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bzw.
Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO

WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg196653.html#msg196653
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 07. Februar 2023, 12:04
Hinterher ist man immer schlauer - oder auch nicht ;)

Es war das Bestreben, dem - aus diesseitiger Sicht gar nicht so "nicht-verantwortlichen" und nicht nur lediglich "auftragsausführenden" - Vollstreckungsbeamten kraft seiner Befugnisse aber auch Amtspflichten(!) Gelegenheit zu geben, den Vorgang von sich aus einzustellen, bzw. zur Entscheidung an den Auftraggeber (Vollstreckungsbehörde, Stadtkasse) zu verweisen, ohne gleich - ggf. sogar mit kostenpflichtigen gerichtlichen - Rechtsmitteln dagegen vorzugehen.

Dies ist nicht nur auf dem "kleinen" - aber nicht weniger relevanten - Dienstweg per Mail, sondern auch per Schriftstück geschehen....
...nachdem zunächst erst einmal die Sach- und Rechtslage für den fiktiven Fall und in NRW zusammengetragen werden musste,
um anhand dessen die potenziell zielführendsten Einwände gut begründet herauszuarbeiten.
An wirklich konkreten und weiterbringenden Vorschlägen und Beispiel-Texten hat es zu Anfang ja ohnehin gemangelt.

Es ist aus diesseitiger Sicht und unter den seinerzeitigen Umständen daher auch keine kostbare Zeit vergeudet worden, sondern man hat so einiges erfahren/ dazugelernt/ bestätigt gefunden - und damit eine gediegene Beweissammlung, die am Ende kulminiert ist und letztlich den fiktiven Vollstreckungsbeamten bloßstellt.

Der stattgefundene "Termin zur Vorsprache" war/ist/bleibt aus diesseitiger Sicht völlig irrelevant.
Aber auch diese Erfahrung gemacht und aus diesseitiger Sicht so ziemlich souverän gemeistert zu haben, war nicht nur für den fiktiv Betroffenen wichtig, sondern auch für Mitleser und ähnlich Betroffene.

Mit all diesem Wissen und den fiktiven Beispiel-Texten ist nun erst einmal eine Sammlung und Dokumentation vorhanden, die in dieser Form im Forum aktuell nicht erinnerlich ist und auf deren Extrakt nun aufgebaut werden kann - und ggf. auch noch bzgl. einer Beschwerde ggü. dem für seine Ausübung sehr wohl verantwortlichen Vollziehunsgbeamten weitere Verwendung finden könnte - siehe dazu auch schon weiter oben unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221147.html#msg221147

Jetzt sollte aber bitte erst einmal abgewartet werden, wie der weitere Verlauf sich überhaupt gestaltet... ;)
...noch ist ja offensichtlich erst einmal nichts weiter passiert :angel:
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 17. Februar 2023, 02:06
Gibt es gut 2 Wochen nach dem unmaßgeblichen Termin irgendwelche Neuigkeiten?
Könnten diese ggf. in Erfahrung gebracht werden - z.B. zunächst durch ein kurzes freundliches Telefonat mit der Stadtkasse?

Sofern eine Rückgabe/ Rücknahme der Vollstreckung erfolgt sei, wäre wichtig, nicht nur fernmündlich, sondern auch zumindest per Email schriftlich bestätigt zu erhalten, dass der Vorgang "vom WDR zurückgenommen" oder "an den WDR (zur Prüfung?) zurückgegeben" wurde, auf welche Weise und mit welchem konkreten Wortlaut bzw. dass basierend auf dem Recht auf Akteneinsicht das Schreiben/ die Mitteilung über die Rücknahme/ Rückgabe in lesbarer Ausfertigung (Abbild, Email, Kopie...) zur Verfügung gestellt wird.

Danke.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 19. Februar 2023, 13:05
Es gibt tatsächlich noch keine fiktiven Neuigkeiten. Sollte es welche geben, informiert Person A wie immer das Forum umgehend.
Auf Basis des (guten) Hinweises der fiktiven Person B wurde soeben eine freundliche fiktive E-Mail an die Stadtkasse geschickt, da Person A von Montag bis Freitag im Urlaub sein wird.

Die Antwort der Stadtkasse (sollte sie erstmalig antworten) wird dann natürlich gepostet.
Titel: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 23. Februar 2023, 19:27
Kurzes Update:
Person A ist nun aus ihrem nicht-fiktiven Urlaub zurück.

Die fiktive E-Mail von letzter Woche Sonntag wurde bis heute nicht von der Stadtkasse beantwortet, die bis jetzt jede E-Mail und jedes Fax komplett ignoriert hat. Nun war zwar im rheinländischen Düsseldorf Karneval und in diesen Tagen wird sich gern mal frei genommen, aber spätestens ab Aschermittwoch hätte die Stadtkasse ja schon einmal reagieren können ...
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 23. Februar 2023, 21:58
In einem aktuellen vergleichbaren Fall könnte ein fiktiver persönlicher/ telefonischer Kontakt geholfen haben... ;)
Vollstreckungsankündigung Stadt P. nach Umzug NRW > SH (NDR für WDR)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36948.msg221376.html#msg221376
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36948.msg221387.html#msg221387
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 24. Februar 2023, 10:05
Person A hat sich soeben fiktiv telefonisch beim fiktiven Vollziehungsbeamten erkundigt, was denn der aktuelle Status des Falls sei und dass sie seit seinem Besuch am 2. Februar nichts mehr gehört habe. Darauf sagte der Vollziehungsbeamte: Sie werden in Kürze etwas erhalten. Auf Nachfrage, was dies denn sein könnte, sagte der Beamte, Person A würde eine Ladung bekommen.

Damit hat sich das Gespräch dann auch schon beendet.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: PersonX am 24. Februar 2023, 10:47
Ladung meint dabei sicherlich nicht eine Einladung, sondern z.B. Ladung, Auskünfte zum Vermögen abzugeben. So gesehen wird der Fall mit der Ladung eskalieren. Es ist angeraten, sich mit Ladungsvorgängen vertraut zu machen. Sobald die Post dazu eintrifft ist sehr wenig Zeit.
Im Fall es kommt zur Ladung, Auskünfte über das Vermögen abzugeben, und dieser wird nicht gefolgt, dann wird - also nicht "kann" - es als Verweigerung ausgelegt werden.
Ob noch zusätzlich eine weitere Ladung zur Erzwingung mit Hilfe eines Beugemittels folgen wird/kann, bleibt noch unbekannt.

Die Folgen davon - also Verweigerung - könnte die Einholung von Auskünften bei Dritten sein und eine Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis.

Diese Eintragung droht ebenso bei Abgabe selbiger, also genauer im Fall, es gibt nichts bei A zu holen.
------
Für die Fortsetzung sei nochmal auf einen Post weiter zurück verwiesen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221119.html#msg221119
bitte daneben auch mit den individuellen Freigrenzen vertraut machen.

Zum dem Thema Freigrenzen sei ein Blick zu einer Kontopfändung angezeigt.
Es spielt "jedoch" keine Rolle ob Kontopfändung oder Stadtkasse, die Freigrenzen werden nur beachtet, wenn selbst aktiv dafür gesorgt wird.
Person A befindet sich aus Sicht der Stadtkasse in der Position des Schuldners.
alle Schreiben zurückgesendet > Pfändung durch BR > Wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36974.msg221311.html#msg221311
----------
Es wird empfohlen, sich versuchsweise mit Anträgen zur Unterlassung vertraut zu machen. Sofern es einen Anspruch gibt, der dem des Rundfunk entgehensteht, kann dieser benutzt werden für die Unterlassung.
Solche Anträge auf Unterlassung sind nicht primär bei einer Stadtkasse zu stellen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 24. Februar 2023, 11:23
Sieht schwer nach Zermürbungstaktik aus.

V wird sich über den Anruf gefreut haben, denn er denkt irrtümlich, Angie würde jetzt im Nervenkostüm schwächeln. Angie ist aber kalt wie Hundeschnauze und überlegt sich jetzt was zu dieser Ladung. Sie hat also Zeit gewonnen (statt bibbernd und inaktiv auf Post zu warten). V hat sich also in den Aktenordner geschossen. Hihi.

Die Ladung wird neue Rechtsbehelfe eröffnen. Das ist das, worauf wir warten.

Wir sind nämlich auch nicht ganz doof.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 24. Februar 2023, 11:52
Eine Person B könnte ggf. lieber bzw. nun wenigstens auch unverzüglich bei der Stadtkasse selbst nachgefragt haben, was denn der Sachstand zu ihren Einwänden und Anträgen vom 01.02.2023 einschl. sämtlicher Anlagen und einschl. des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sei.

Schließlich ist die Stadtkasse die Auftraggeberin für den Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten.

Der Stadtkasse liegen doch spätestens mit diesen Schreiben von weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221129.html#msg221129
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221138.html#msg221138
die gleichen Einwände und Anträge vor, wie dem Vollziehungsbeamten - oder etwa nicht?

Seit diesen Schreiben bzw. spätestens seit dem dennoch statttgefundenen Termin wäre für Person B nicht mehr der Vollziehungsbeamte der primäre Ansprechpartner, sondern die Stadtkasse als übergeordnete Vollstreckungsbehörde.

Es sollte daher zunächst der Stadtkasse obliegen, über die Einwände und Anträge zu entscheiden - und nicht durch "Zuwarten" den Vollziehungsbeamten weiterdackeln und vorgreiflich einer Entscheidung der Stadtkasse weitere Tatsachen schaffen zu lassen.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 24. Februar 2023, 12:01
Eine Person B könnte ggf. lieber bzw. nun wenigstens auch unverzüglich bei der Stadtkasse selbst nachgefragt haben, was denn der Sachstand zu ihren Einwänden und Anträgen vom 01.02.2023 einschl. sämtlicher Anlagen und einschl. des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sei.

Schließlich ist die Stadtkasse die Auftraggeberin für den Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten.

Der Stadtkasse liegen doch spätestens mit diesen Schreiben von weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221129.html#msg221129
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221138.html#msg221138
die gleichen Einwände und Anträge vor, wie dem Vollziehungsbeamten - oder etwa nicht?

Genau das hat Person A heute versucht. Ihr liegt aber nur eine allgemeine Telefonnummer der Stadtkasse vor. Dort wurde gefragt, von wem die Schreiben zu dem Fall bis jetzt verschickt wurden. Es wurde dann gesagt, dass sich Person A an diese Stelle, also den Vollziehungsbeamten, wenden möge.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 24. Februar 2023, 12:05
Eine Person B würde mglw. verlangen, den Verantwortlichen/ Zuständigen für den Vollstreckungsauftrag vom ... Az. ... zu sprechen - bzw. den Verantwortlichen/ Zuständigen für die Bearbeitung der am 01.02.2023 an die Stadtkasse gerichteten Einwände und Anträge.

Für die Bearbeitung dieser an die Stadtkasse gerichteten Einwände und Anträge ist jedenfalls nicht der Vollziehungsbeamte zuständig und kann entsprechend auch keine Sachstandsauskünfte dazu erteilen.

Im Gespräch mit der zuständigen/ verantwortlichen Person der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde würde eine Person B wohl auch darauf drängen, dass der Vollziehungsbeamte zunächst erst einmal "zurückgepfiffen" wird, bis die Stadtkasse die an sie gerichteten Einwände und Anträge abschließend bearbeitet hat.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 24. Februar 2023, 12:24
Eine Person B würde mglw. verlangen, den Verantwortlichen/ Zuständigen für den Vollstreckungsauftrag vom ... Az. ... zu sprechen - bzw. den Verantwortlichen/ Zuständigen für die Bearbeitung der am 01.02.2023 an die Stadtkasse gerichteten Einwände und Anträge.

Das hat Person A soeben nochmal fiktiv versucht und sich zur Stadtkasse durchstellen lassen. Nachdem Person A das Aktenzeichen zwecks Ermittlung der zuständigen Person durchgegeben hat, sagte die Stadtkasse, hier sei der "Außendienstmitarbeiter", Herr XXX (also der Vollziehungsbeamte) zuständig.

Zu einen schaltet sich das Amt extrem auf stur und ignoriert ja jegliche Schreiben, zum anderen fehlen Person A evtl. auch die Fähigkeiten, am Telefon entsprechend Druck zu machen. Der anstehende Ladungstermin ist natürlich nicht gerade unbelastend. Vielleicht ist es jetzt an der Zeit, nochmal einen qualifizierten Rechtsbeistand einzuschalten, der ggfs. den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, wenn die Ladung eintrudelt.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 24. Februar 2023, 12:38
Lügt die fiktive Stadtkasse und fingiert falsche Zuständigkeiten? V ist doch nur angewiesen worden - nämlich vom Bürgermeister: War sowas nicht hier auf einem Photoshop-Bild simuliert worden?

Ich male mir aus, dass ein Eilrechtsschutz irnkwie nützlich sein könnte. Dass die Stadtkasse mauert, kennt man ja: In heutigen Zeiten will niemand zu seiner ihm übertragenen Verantwortung stehen, aber das deswegen höhere Monatsgehalt wird immer gerne genommen...
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 24. Februar 2023, 12:40
Eine Person B würde mglw. verlangen, den Verantwortlichen/ Zuständigen für den Vollstreckungsauftrag vom ... Az. ...[/b] zu sprechen - bzw. den Verantwortlichen/ Zuständigen für die Bearbeitung der am 01.02.2023 an die Stadtkasse gerichteten Einwände und Anträge.
Nachdem Person A das Aktenzeichen zwecks Ermittlung der zuständigen Person durchgegeben hat, sagte die Stadtkasse, hier sei der "Außendienstmitarbeiter", Herr XXX (also der Vollziehungsbeamte) zuständig. [...]
Lügt die fiktive Stadtkasse und fingiert falsche Zuständigkeiten? V ist doch nur angewiesen worden - nämlich vom Bürgermeister: [...]
Steile These: ...am Ende hat sich der "Außendienstmitarbeiter" gar selbst "beauftragt"?!? :o
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: PersonX am 24. Februar 2023, 14:00
Hinweise wie ein Aufbau aussehen kann
https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalverwaltung_in_Deutschland (https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalverwaltung_in_Deutschland)

Um was geht es, das?
https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/einrichtung/783/show (https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/einrichtung/783/show)

Stand 2016, es ist zu prüfen ob es noch so ist
https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt10/hauptamt/grafik/Verwaltungsaufbau.pdf (https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt10/hauptamt/grafik/Verwaltungsaufbau.pdf)

Siehe vielleicht auf das Dezernat 02
Zitat
10. Die Dezernate werden von Beigeordneten geleitet, die der Rat für die Dauer von acht Jahren wählt. Sie unterstehen dem Oberbürgermeister und bilden mit ihm den Verwaltungsvorstand. Der zur allgemeinen Vertretung des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnete trägt laut Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf den Titel Stadtdirektor, der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete den Titel Stadtkämmerer.
Möglicherweise geht der Behörden Weg über den "Beigeordneten".



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Blick was geht
https://www.brd.nrw.de/karriere (https://www.brd.nrw.de/karriere)
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: querkopf am 24. Februar 2023, 15:28
Ich kann nur wieder einmal darauf hinweisen, daß der einzig erfolgversprechende Weg die sofortige Unterlassungsklage vor dem VG gegen die Stadtkasse sein dürfte.

Der bisher dargestellte Verlauf hat gezeigt, daß weder die Stadtkasse noch der Vollziehungsbeamte sich an das Gesetz halten, wonach bei Einwendungen gegen die Forderung die Vollstreckung eingestellt werden muß (siehe VwVG NRW). Hier greift aber zweifellos der Einwand der Verjährung, wie ich bereits im Anfang dieses Threads erläutert hatte.

Da aber die Stadtkasse natürlich an § 53 VwVfG NRW denkt, wonach auch ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid erst nach 30 Jahren verjährt und nicht berücksichtigt, daß dies wegen § 2 Abs. 1 VwVfG NRW eben gerade nicht für Festsetzungsbescheide des WDR gilt, ignorieren die den Einwand und vollstrecken munter weiter. Anstatt die Stadtkasse überzeugen zu wollen könnte man auch mit einer Brücke oder einem Berg reden — die Ergebnisse dürften vergleichbar sein. Das einzige was die verstehen, sind die gelben Briefe vom Gericht.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: Bürger am 24. Februar 2023, 15:31
Wer hier was gedacht haben oder denken könnte (oder auch nicht), bleibt müßig zu spekulieren.
Klar geworden ist, dass - im Gegensatz zu anderem aktuellen fiktiven Fall:
Vollstreckungsankündigung Stadt P. nach Umzug NRW > SH (NDR für WDR)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36948.msg221387.html#msg221387
im hier vorliegenden fiktiven Fall ein außergerichtliches Einlenken wohl nicht mehr zu erwarten ist.
Es könnten daher entsprechende Schritte in Vorbereitung sein...
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: ope23 am 25. Februar 2023, 15:28
Nach einer gut geschlafenen Nacht fällt mir ein, dass der Bürgermeister den Wunschzettel des WiDeRlings ungelesen in das interne Postfach von V geworfen haben könnte. V ist einfach Bursche für alles und macht allein das Machtspielchen. Die Briefchen von Angie, die an den zuständigen Stadtkassierer gerichtet sind, landen ungelesen auf dem Tisch von V, der sie dann aber nicht öffnen muss. Bei der Stadt weiß mglw. niemand außer V von dem Vorgang. Dann allerdings könnte der Bürgermeister in irre Nöte gestürzt werden, weil V ihm pflichtwidrig echte Probleme bereitet. (So könnte es sich vor zwei Jahren auch in Borckhenn in einem Haftfall zugetragen haben, bevor die Bürgermeisterin aufwachte.)

Das ist ziemlich fiktiv.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: angelamerkel am 27. Februar 2023, 10:55
Person A dankt nochmal - ganz unfiktiv - für die vielen hilfreichen Beiträge in diesem Thread!
Nächste Schritte laufen aktuell. Sobald es erste Resultate zu vermelden gibt, gibt es an dieser Stelle ein Update.
Titel: Re: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
Beitrag von: werner12 am 19. August 2023, 10:55
Gibt es hierzu Neuigkeiten? Evtl. in einem anderen Thread? W ist neugierig wie dieser fiktive Fall weiterging?