04.07.2014 "Gebühren-Beitragsbescheid" 02/2013 - 04/2014 (269,70€ + 8€ = 277,70€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 09/2015 > Urteil 08/2017: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt
01.08.2014 "Gebühren-/Beitragsbescheid" 05/2014 - 07/2014 (53,94€ + 8€ = 61,94€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 09/2015 > Urteil 08/2017: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt
14.11.2017 "Festsetzungsbescheid" 08/2014 - 10/2017 (686,34€ + 8€ = 694,34€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 01/2018 > Urteil 02/2019: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt
Wegegeld (§ 21 VO VwVG NRW) [...] 3,25 EUR...was sich alles in allem summiert zu:
Pfändungsgebühren (§ 10,11 VO VwVG NRW) [...] 34,00 EUR
Gesamtbetrag aller Forderungen: 1.071,23 EUR
Bitte bedenken Sie, dass bei weiterer Zahlungsverzögerung das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleitet wird und weitere Zwangsmaßnahmen wie Konten-, Gehalts- und Mietpfändungen durchgeführt werden. Die Kosten für die getroffenen Zwangsmaßnahmen sindn von Ihnen zu tragen und können nur abgewendet werden, indem Sie den Rückstand innerhalb der nächsten zwei Wochen auf das unten angegebene Konto der Stadtkasse Düsseldorf unter Angabe der umseitig aufgeführten Maßnahmennummer einzahlen.
Bei Bußgeld kann Erzwingungshaft verhängt werden.
Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - zweite SeiteBitte bedenken Sie, dass bei weiterer Zahlungsverzögerung das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleitet wird und weitere Zwangsmaßnahmen wie Konten-, Gehalts- und Mietpfändungen durchgeführt werden. Die Kosten für die getroffenen Zwangsmaßnahmen sindn von Ihnen zu tragen und können nur abgewendet werden, indem Sie den Rückstand innerhalb der nächsten zwei Wochen auf das unten angegebene Konto der Stadtkasse Düsseldorf unter Angabe der umseitig aufgeführten Maßnahmennummer einzahlen.
Bei Bußgeld kann Erzwingungshaft verhängt werden.
Hallo Person A,Person A glaubt nach dieser Antwort nicht, dass Diskussionen zu fehlenden Leistungsbescheiden mit diesem Beamten fruchten werden.
Bitte wenden sie sich, bei Rückfragen, an den Beitragsservice.
Gruß
[...] Der o.G. hat den Rückstand nicht gezahlt. Der Vollziehungsbeamte wird angewiesen, wegen des Rückstandes sowie wegen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden [...]Edit "Bürger": Dann ist aber was abgeschnitten, was vielleicht noch von Interesse sein könnte > bitte hier noch mal unbeschnitten nachreichen.
Es wurde Person A nur das angeschnittene Bildschirmfoto zur Verfügung gestellt.Ob ohne "Leistungsbescheide" wirklich eine "Fälligkeit" bzw. "Rückstand" bestehen kann, könnte ggf. angezweifelt werden.Zitat von: Stadtkasse, Vollstreckungsauftrag[...] Der o.G. hat den Rückstand nicht gezahlt. Der Vollziehungsbeamte wird angewiesen, wegen des Rückstandes sowie wegen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden [...]Edit "Bürger": Dann ist aber was abgeschnitten, was vielleicht noch von Interesse sein könnte > bitte hier noch mal unbeschnitten nachreichen.
Ebenso ob es eine Rückseite, 2. Seite o.ä. gibt. Unterlagen immer vollständig zur Verfügung stellen!
Gegebenenfalls von dem Vollziehungsbeamten - freundlich - nachfordern, da dies sonst nicht geprüft werden kann.
Der eigentliche "Auftrag" ist ja gerade nicht ersichtlich.
Sehr geehrter Herr XXX,
herzlichen Dank für die Zurverfügungstellung des Vollstreckungsauftrags als Bildschirmfoto. Dieses ist unten leider abgeschnitten, so dass ich die letzten Sätze nicht lesen kann.
Ich bitte Sie daher, eine unbeschnittene Version nachzureichen.
Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers (ich kann hier nur die Landesrundfunkanstalt vermuten) kann so jedoch nicht erkannt werden. Bitte lassen Sie mir dies noch zukommen.
Ich danke im Voraus für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüße
Hallo Person A,
Auf meiner Zahlungsaufforderung ist der Gläubiger aufgeführt.
Bitte wenden sie sich an den Beitragsservice.
Gruß
Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Allerdings scheint es ein Missverständnis gegeben zu haben.
Ich wollte nicht um die Angaben zum Gläubiger bitten, sondern um das vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen, welches Grundlage des Vollstreckungsauftrages der Stadtkasse sein dürfte.
Dieses vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen benötige ich dringend, um es in formeller und inhaltlicher Hinsicht prüfen zu können, d.h. also u.a. sowohl bzgl. Gläubiger-Angaben als auch bzgl. der einzelnen Forderungen und sämtlicher weiterer Angaben zu den Vollstreckungsvoraussetzungen.
Den mir derzeit vorliegenden Unterlagen nach dürfte die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen aller Voraussicht nach unzulässig sein.
Dies muss geprüft und geklärt werden, worum ich mich gern bemühen möchte, jedoch zunächst die dazu erforderlichen Unterlagen, d.h. insbesondere das vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen, sowie auch Zeit benötige.
Da die Frist bereits fortgeschritten ist und auch bei aller Anstrengung bis zum 02.02.2023 sehr wahrscheinlich noch keine abschließende Klärung herbeigeführt werden kann, bitte ich Sie zugleich um Verschiebung des Termins bis zum 02.03.2023.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr A,
ich kann mit dem Vollstreckungsersuchen nicht dienen, da es digital eingestellt worden ist.
Die Rechtmäßigkeit der Forderung wurde , von Seitens des Beitragsservices , bescheinigt.
Sie können die Angelegenheit mit dem Beitragsservice klären oder gegen weitere Maßnahmen , Rechtsmittel einlegen.
Der Termin am 02.02.23 bleibt bestehen.
Gruß
XXX
Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".Hinweis auf
ich kann mit dem Vollstreckungsersuchen nicht dienen, da es digital eingestellt worden ist.es so überhaupt zulässig ist? Denn da muß doch möglicherweise eine eigenhändige Unterschrift drunter? Siehe auch
Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".
Person B würde nochmals - freundlich/sachlich/bestimmt - auf ihrem Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag offensichtlich zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer menschenlesbaren Form, d.h. als vollständige/r/s Abbild/Ausdruck/Abschrift o.ä., zu erhalten - eben genau um etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Rechtsmittel legt man doch nicht blindlings ein! Man benötigt das menschenlesbare Exemplar auch, um anhand dessen z.B. konkreten Rechtsrat einholen zu können usw.Person A könnte gedenken, folgende fiktive Antwort an den Vollziehungsbeamten zu versenden:
Sehr geehrter Herr XXX,
ich danke für Ihre rasche Antwort. Ich muss jedoch auf mein Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag zu Grunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer menschenlesbaren Form, d.h. als vollständiges Abbild / Ausdruck / Abschrift o.ä. zu erhalten, um etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Ebenfalls benötige ich dieses menschenlesbare Exemplar ebenfalls, um ggfs. Rechtsrat einholen zu können. All dies wäre die Basis für das Einlegen von Rechtsmitteln. Dies ist im Rahmen der Frist jedoch kaum zu schaffen, daher bitte ich nochmals um eine Verschiebung des Termins.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn sich der Vollziehungsbeamte als dafür nicht zuständig erachtet, dann möge dieser das Begehr der Einsicht in die Unterlagen bittesehr an die zuständige Stelle verweisen, damit dem Begehr abgeholfen werden kann. Zuständige Stelle ist in diesem Falle jedoch weder der Gläubiger noch sonstwelche in seinem Namen auftretende Stellen, sondern eben der Vollziehungsbeamte selbst oder eine Stelle der Stadt, Stadtkasse. Er muss es ja wissen - und bis zur Abhilfe möge bitte der Termin aufgehoben/ verschoben werden.Diesen Part würde ich noch nicht verwenden, um nicht schlafende Hunde zu wecken, im Sinne von: "Stimmt, ich bin hier nicht zuständig, soll er doch woanders anfragen".
Zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie etwaiger Rechtsmittel, könnte (sollte) bei nächster Gelegenheit der Vollziehungsbeamte ggf. auch um verbindliche schriftliche Auskunft ersucht werden, nach welchen konkreten §§ und Absätzen desDem kann ich zwar nur voll zustimmen, denke aber, dass sich hier der Beamte erst recht auf Stur stellen könnte: "Jetzt soll ich mich auch noch für meine Vorgehensweise rechtfertigen?"
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223
die Vollstreckung durch ihn durchgeführt werden soll. Die Durchführbarkeit kann derzeit nicht geprüft/ nicht nachvollzogen werden.
Der Begriff "digital eingestellt" ist irreführend. Es lässt vermuten, es gäbe ein Dokument im digitalen Raum, das einsehbar/ ausdruckbar ist. In Wirklichkeit werden die Rohdaten gestreamt und bei der Vollstreckungsstelle in ein dort vorbereitetes ausdruckbares Dokument per Schnittstellenzuordnung eingefügt. Es gibt auf dem Weg Beitragsservice -> Vollstreckungsstelle keine Unterschrift, sondern nur eine digitale Signatur.Danke, seppl! Ich gehe davon aus, dass es in meinem Fall auch so abgelaufen ist. Und Respekt für Dein Durchhaltevermögen in Deinem verlinkten Fall mit der Stadtkasse Hamburg / NDR, habe ich mir grade mal alles durchgelesen.
Person A würde nun fiktiv bei der RV anrufen.
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ist nur bei der Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln statthaft, nicht aber bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten....
...Die Einleitung jedes Vollstreckungsverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zu dem von ihm geschuldeten Verhalten nicht bereit ist und dass der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt.Zu prüfen wäre also ob überhaupt ein geschuldetes Verhalten angezeigt ist, dann ist zu prüfen die Bereitschaft der Schuldner.
Insoweit unterscheidet sich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht von einem
Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage von ZPO oder VwGO, dort §§ 167 ff.
...
...
Die Vollstreckung von Geldforderungen lernen Sie dagegen nicht anhand des Verwaltungsvollstreckungsrechts, sondern anhand der Regelungen des Zivilprozessrechts. ...
... Die Überlegungen zum Rechtsschutz verdeutlichen, dass Verwaltungsvollstreckungsrecht rasch zu einer juristisch verzwickten Materie werden kann und dass von der Schneidigkeit der gesetzlichen Formulierungen in der Praxis, wenn die Verwaltung es mit rechtsmittelfreudigen Bürgern zu tun hat, mitunter wenig übrig bleibt. ...
(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.und damit auch
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.
Pfändungsgebühren § 10, 11 VO VwVG NRWEs könnte dem Leser unklar sein, ob eine Pfändung bereits durchgeführt wurde oder wann diese Gebühr fällig wird.
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
2. die Fälligkeit der Leistung,
3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
a) die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
b) die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.
(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.
(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist (Absatz 1 Nr. 3) und ohne Mahnung (Absatz 3) können beigetrieben werden
a) Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
b) Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass statt der Mahnung allgemein öffentlich an die Zahlung erinnert wird. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.
(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Vollstreckungsbehörden sind:Da hier ein Vollstreckungsersuchen eines "Gläubigers" WDR (und keiner "Vollstreckungsbehörde" WDR) vorliegt und mutmaßlich ein "Kostenbeitrag" anfällt, den der "Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen" hat, dürfte insoweit WDR hier nicht "Vollstreckungsbehörde" sein. Es könnte sich dann die Frage stellen, ob in etwaigen aktenkundigen, jedoch mglw. nicht zugesendeten/ nicht zugegangenen Mahnungen überhaupt nach § 19 VwVG NRW - Mahnung die richtige "Vollstreckungsbehörde" benannt ist - oder nicht vielmehr allenfalls nur der "Gläubiger"? Siehe aber tangierend auch unter
1. beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom für Finanzen zuständigen Ministerium und vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und
2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben. Soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist das Einvernehmen des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag. Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 5 genannte Rechtsverordnung.
(3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.
Stadt Musterstadt
Bürgermeisterin Musterfrau
Musterstraße 100
00000 Musterstadt
Es wird beantragt, die Auskunft personenbezogener Daten in der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.XX mit dem Aktenzeichen: XXXXX/XXXXXXX.
Es wird beantragt, die Bekanntgabe des Amtshilfeersuchens des WDR Köln durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung.
Der Antragsteller ist an dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren beteiligt und begehrt mit ihrem Schreiben Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten.
Werden die Informationen elektronisch geführt, werden Ausdrucke gefordert.
Der behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Musterstadt liegt nach eigenen Angaben ein Schreiben des WDR Köln Appelhofplatz 1 50667 Köln vor.
Die behördliche Stelle, die Stadtkasse Musterstadt wird hiermit aufgefordert
bis spätestens zum XX.XX.20XX
eine beglaubigte Ablichtung dieses Amtshilfeersuchens zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Amtshilfeersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.
Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 4 und § 5 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27.11.2001 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen. Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da der Antragsteller der Betroffene selbst ist. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.
Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Amtshilfeersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.
- Antragsteller –
Möglicherweise hat das Vollstreckungsersuchen für den Vollstreckungsbeamten keine Bedeutung....aber es hat Bedeutung bzgl. des Vollstreckungsauftrags an ihn.
Schauen wir doch erst mal, ob/was auf die hier noch nicht dokumentierte weitere Nachfrage als Rückmeldung vom fiktiven Vollziehungsbeamten erfolgt.Das sehe ich ähnlich. Auf eine E-Mail von heute gegen 12 Uhr mit entsprechenden Nachfragen hat der Beamte noch nicht geantwortet. Sobald es eine Antwort gibt, wird diese wieder sehr zeitnah zusammen mit der Mail von Person A geposted.
Dann kann geprüft werden, inwiefern ggf. "nachzuladen" wäre.
Sehr geehrter Herr XXX,
ich danke für Ihre rasche Antwort. Ich muss jedoch auf meinem Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag zu Grunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer lesbaren Form, d.h. als vollständiges Abbild / Ausdruck / Abschrift o.ä. zu erhalten, gerade um eine Klärung mit dem Gläubiger herbeiführen oder etwaige Rechtsmittel prüfen und ggf. Rechtsrat einholen zu können.
Eine Bescheinigung der Rechtmäßigkeit der Forderung von Seiten einer Stelle "Beitragsservice" wäre im Übrigen unwirksam, da diese Stelle nicht rechtsfähig ist. Ich muss daher in die Lage versetzt werden, selbst prüfen zu können, welche Stelle das Ersuchen mit welchem Wortlaut erlassen hat und die Rechtmäßigkeit der Forderung bescheinigt sowie welche weiteren mich belastenden oder entlastenden Angaben in dem Vollstreckungsersuchen angegeben sind oder auch fehlen.
Die Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung des Abbilds, Ausdrucks oder der Abschrift mit der elektronischen Datei sind amtlich mit Unterschrift und Dienstsiegel zu beglaubigen.
Das Ersuchen ist ein Beweismittel.
Da die Frist nun weiter fortgeschritten ist und auch bei aller Anstrengung bis zum 02.02.2023 die Prüfung und Klärung noch nicht abgeschlossen werden kann, bitte ich Sie nochmals um Verschiebung des Termins bis zum 02.03.2023.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
A
Hallo A,
ich habe ihnen auf dem Postweg noch ein Informationsschreiben heute rausgeschickt.
Vorab teile ich ihnen mit, dass ich an dem Termin am 02.02.23 weiter festhalte.
Gruß
XXX
§ 3 Abs. 3 VO VwVG NRW in der Fassung v. 11.01.2023 lautet:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592662Zitat von: § 3 Abs. 3 VO VwVG NRWDer Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.Damit ist der Beitragsservice außen vor, der darf das schon mangels Rechtsfähigkeit nicht und sollte er trotzdem die Vollstreckung selbst durchführen, dann hat der jeweils Betroffene ein starkes Argument an der Hand.
Der Be-Amte möchte Ihren Geld-Beutel haben. Sie müssen dem Be-Amten Ihren Geld-Beutel geben. Er nimmt aus Ihrem Geld-Beutel das Geld, das Sie an das Fern-Sehen zahlen müssen. Wenn Sie ihm den Geld-Beutel nicht geben, kommen Sie ins Ge-Fängnis.(beachte: nicht für das Fernsehen, denn lt. BVerfG (2018) wird der Rundfunkbeitrag nicht aufgrund einer Nutzung von Radio und Fernseh erhoben)
Das "Informationsschreiben" wird larifari sein, irgendwas in Leichter Sprache, das erklärt, wie so eine Vollstreckung abläuft:Hier musste Person A schon fiktiv schmunzeln. ;D Fußt das auf Erfahrungswerten?
Fiktives Informationsschreiben eines sich dummstellenden Voll-StreckersZitatDer Be-Amte möchte Ihren Geld-Beutel haben. Sie müssen dem Be-Amten Ihren Geld-Beutel geben. Er nimmt aus Ihrem Geld-Beutel das Geld, das Sie an das Fern-Sehen zahlen müssen. Wenn Sie ihm den Geld-Beutel nicht geben, kommen Sie ins Ge-Fängnis.
Es ist auf jeden Fall extrem clever, während eines bundesweiten Poststreiks postalische Informationen zu versenden, wenn der ominöse Termin nur noch eine Woche entfernt ist. Da Person A seit mehreren Tagen keine Post mehr erhalten hat, macht sie sich wenig Hoffnung, das Schreiben des Beamten heute "schon" im Briefkasten zu haben, zumal gestern wieder gestreikt wurde.Da bereits Emailkontakt mit dem Vollstreckungsbeamten besteht, könnte man diesen Sachverhalt auch dem Vollstreckungsbeamten schildern und ihn bitten das Informationsschreiben vorab via Email zu senden.
Da bereits Emailkontakt mit dem Vollstreckungsbeamten besteht, könnte man diesen Sachverhalt auch dem Vollstreckungsbeamten schildern und ihn bitten das Informationsschreiben vorab via Email zu senden.Guter Punkt! Eine fiktive E-Mail dazu könnte soeben verschickt worden sein.
Maßnahmennummer XXX – Vollstreckungsverfahren
wegen Rundfunkbeitragsforderungen
Sehr geehrter A,
bezugnehmend auf Ihre Emails vom 21.01., 23.01., 24.01. und 25.01.2023 teile ich folgendes mit:
Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) als Gläubiger der Forderung, vertreten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, hat die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gebeten, die offenen Rundfunkbeiträge bei Ihnen beizutreiben.
Die zuständige Rundfunkanstalt, hier der Westdeutsche Rundfunk, bedient sich gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 14.11.2013 des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Dieser führt als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt den Einzug des Rundfunkbeitrags durch.
Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie die Gläubigereigenschaft des Westdeutschen Rundfunks ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und § 4 Ziff. 25 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz).
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens ist nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW ein rechtskräftiger Leistungsbescheid.
Dieser liegt nach meinem Kenntnisstand vor.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragsforderung – also gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides - sind nach § 7 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VwVG an den Westdeutschen Rundfunk Köln - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice -50656 Köln - zu richten. Diese Einwendungen haben jedoch grundsätzlich für das Vollstreckungsverfahren keine aufschiebende Wirkung.
Nur der Westdeutsche Rundfunk als Gläubiger ist in der Lage, über eine entsprechende Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde das Verfahren aufheben oder aussetzen zu lassen.
Bitte haben sie Verständnis dafür, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf als zuständige Vollstreckungsbehörde ausschließlich für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Amtshilfeersuchens verantwortlich ist.
Die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsforderungen fällt alleine in den Verantwortungsbereich des WDR.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen
Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften
6.1
Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
6.1.1
Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5 a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist.
6.1.2
Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Beitreibung zugelassener privatrechtlicher Forderungen tritt an die Stelle des Leistungsbescheides die Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung muss ebenso wie der Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG NRW) (siehe Nr. 6.1.2.1).
6.1.2.1
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.
6.1.2.2
In den folgenden drei Fällen bedarf es keines ausdrücklichen Leistungsbescheids des Gläubigers:
a) Selbstberechnungserklärung (Nr. 6.1.2.2.1),
b) Beitragsnachweisung (Nr. 6.1.2.2.2),
c) Beitreibung von Nebenforderungen (Nr. 6.1.2.2.3).
[...]
6.1.2.2.3
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Kosten, u. U. Zinsen - vgl. Nr. 6.1.2.3) können ohne besonderen Leistungsbescheid beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung wenigstens dem Grunde nach, bei Säumniszuschlägen und Zinsen üblicherweise unter Angabe eines Vomhundertsatzes, auf sie hingewiesen worden ist. Der Vollstreckungsschuldner muss jedenfalls über seine Verpflichtung zur Erfüllung von Nebenforderungen dem Grunde und dem Umfang nach vor Beginn der Vollstreckung unterrichtet werden. Das gilt sowohl, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung, als auch dann, wenn sie selbständig beigetrieben werden sollen, etwa weil der Vollsteckungsschuldner inzwischen die Hauptforderung unter Ablehnung aller Nebenforderungen beglichen hat. In diesem Fall wird ihre Beitreibung auch durch den Verzicht auf Schonfrist und Mahnung erleichtert (§ 6 Abs. 4 VwVG NRW). Bedarf es in besonderen Fällen, etwa wegen Unübersichtlichkeit der Verpflichtungen, doch eines Leistungsbescheids über Nebenforderungen, so erlässt ihn regelmäßig die Vollstreckungsbehörde.
[...]
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die dem WDR zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für den WDR wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Manchmal hilft eben nur noch die Argumentation mit dem juristischen Holzhammer.Leider wurde hier der fiktive "juristische Hammer" nicht weiter ausgeführt oder erklärt, was sicher den ein oder anderen Leser interessieren könnte.
Eigentlich hat sich Vollstreckungsbeamte komplett den Fußboden zerschossen mit seinem Informations-Schreiben. Krass...Aber kann man das nicht auch positiv sehen? Welche ... »Vergünstigungen« vllt. manchen Akteuren in der - nach offizieller Diktion ja striktest ausgeschlossenen - Phalanx aus Abzockern, unteren Gerichten, etc. pp. mglw. winken, sofern die ihr jeweiliges Geschäft im Interesse der Rundfunkanstalten & deren voller Kassen betreiben, wird sicher auf ewig im Dunkeln bleiben.
Um aber etwaige Sorgen vor dem Termin etwas zu relativieren: Vielleicht würde der Termin sogar sehr erhellend sein ;) Gewisse fiktive Person B könnte schon sehr interessante ähnliche Termine bei einem fiktiven Gerichtsvollzieher (nicht Vollziehungsbeamten) gehabt haben, die - von beiden Seiten freiwillig - bis zu 1 1/2 Stunden gedauert und zu weiterem problemlosen Aufschub geführt haben könnten. Allerdings könnte bei weniger sattelfesten Betroffenen die Gefahr bestehen, dass durch unbedachte mündliche Äußerungen Nachteile in der eigenen Rechtsposition geschaffen werden. Mglw. könnte aus diesen Gründen ggü. dem Vollziehungsbeamten im anstehenden Erwiderungs-Schreiben angekündigt werden, dass nach all diesen Erkenntnissen beabsichtigt ist, zu diesem Vorsprache-Termin das Recht auf Hinzuziehung eines qualifizierten Rechtsbeistandes wahrzunehmen, der Termin 02.02. jedoch zur Wahrnehmung dieses Rechts zu kurzfristig ist und daher nochmals um (stillschweigende?) Verschiebung dieses Termins auf den 02.03.2023 gebeten wird.Die fiktive Person A könnte in dieser Thematik durchaus nicht so sattelfest sein. Auch wenn die hier vorgebrachten Argumente aus den vielen Posts für sie absolut Sinn ergeben, hätte sie im "Live-Gespräch" mit dem Beamten sicher nicht immer die beste Antwort parat. Zum Thema eines Rechtbeistandes bei diesem Gespräch: Wie es aussieht, gilt die Deckungszusage der RV nicht mehr, da diese nur für die beiden gerichtlichen Instanzen gegolten hat. Man wollte den Fall aber dennoch einmal prüfen, wie Person A heute fiktiv am Telefon gesagt wurde.
Der fiktive Vollziehungsbeamte hat tatsächlich sehr schnell auf die Bitte, das Schreiben digital zur Verfügung zu stellen, reagiert und Person A soeben folgendes, fiktives Word-Dokument zugemailt:Zitat von: Beispiel-Schreiben Vollziehungsbeamter zu Rechtsgrundlagen/Voraussetzungen/Annahmen bzgl. des Vollstreckungsverfahrens, 27.01.2023Maßnahmennummer XXX – Vollstreckungsverfahren
wegen Rundfunkbeitragsforderungen
Sehr geehrter A,
bezugnehmend auf Ihre Emails vom 21.01., 23.01., 24.01. und 25.01.2023 teile ich folgendes mit:
Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) als Gläubiger der Forderung, vertreten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, hat die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gebeten, die offenen Rundfunkbeiträge bei Ihnen beizutreiben.
Die zuständige Rundfunkanstalt, hier der Westdeutsche Rundfunk, bedient sich gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 14.11.2013 des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Dieser führt als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt den Einzug des Rundfunkbeitrags durch.
Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie die Gläubigereigenschaft des Westdeutschen Rundfunks ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und § 4 Ziff. 25 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz).
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens ist nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW ein rechtskräftiger Leistungsbescheid.
Dieser liegt nach meinem Kenntnisstand vor.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragsforderung – also gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides - sind nach § 7 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VwVG an den Westdeutschen Rundfunk Köln - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice -50656 Köln - zu richten. Diese Einwendungen haben jedoch grundsätzlich für das Vollstreckungsverfahren keine aufschiebende Wirkung.
Nur der Westdeutsche Rundfunk als Gläubiger ist in der Lage, über eine entsprechende Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde das Verfahren aufheben oder aussetzen zu lassen.
Bitte haben sie Verständnis dafür, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf als zuständige Vollstreckungsbehörde ausschließlich für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Amtshilfeersuchens verantwortlich ist.
Die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsforderungen fällt alleine in den Verantwortungsbereich des WDR.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
Edit "Bürger": Zitat zur schnelleren Erfassbarkeit und effektiveren Verwertbarkeit gegliedert und mit Hervorhebungen versehen.
memo (in Bearbeitung - bitte etwas Geduld):
- eine "Gemeinsame Stelle" ist mit ihrem vollständigen rechtlichen Namen nirgendwo öffentlich bekanntgemacht (weder im RBStV noch in der Satzung über den Beitragseinzug)
- dass diese "Gemeinsame Stelle" eine Stelle namens "Beitragsservice" sei, ist nirgendwo öffentlich bekanntgemacht (weder im RBStV noch in der Satzung über den Beitragseinzug)
- Bitte um Angabe der Fundstelle der öffentlichen Bekanntmachung der erwähnten, diesseits jedoch nicht bekannten "Verwaltungsvereinbarung"
- jegliche Schreiben und Äußerungen dieser namentlich nicht öffentlich bekanntgemachten nicht-rechtsfähigen Stelle werden ausnahmslos als rechtsunwirksam zurückgewiesen
- Einwände gegen die Vollstreckung beziehen sich nicht auf die Frage der "Rechtmäßigkeit" etwaiger Rundfunkbeitrags-"Forderungen", sondern auf die Frage des Vorliegens von Vollstreckungsvoraussetzungen gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW
- Vorlage von Abbild/ Ausdruck/ Abschrift des Vollstreckungsersuchens, welches das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bescheinigt, würde ggf. beantragt
vorsorglicher Hinweis:
- "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) ist nicht zugleich "Gläubiger" (WDR) - insofern ist gem. 6.1.1 VV VwVG NRW durch die Vollstreckungsbehörde die Prüfung und Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 6 VwVG NRW vorliegen, besonders sorgfältig vorzunehmen
- der Verlass der "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) auf eine ledigliche "Zusicherung" des "Gläubigers" (WDR) des angeblichen Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen, ist nicht ausreichend
- aufgrund des offensichtlichen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen wird eine derartige - offensichtlich wider besseres Wissen erteilte - Zusicherung des "Gläubigers" diesseits auch als rechtsmissbräuchlich angesehen und kategorisch zurückgewiesen; aufgrund der offensichtlich wissentlichen Fehlbe(ur)kundung besteht hier mglw. auch der Verdacht vorsätzlich widerrechtlichen Handelns durch WDR und/oder seine Stellen
Zu den - fehlenden - Voraussetzungen gehört u.a.
- keine "Forderung" vorliegend, da keine Beträge rechtmäßig wirksam "angefordert"
- kein rechtmäßig wirksamer und mit Widerspruch und Klage anfechtbarer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorliegend, welcher rechtmäßig wirksam eine (Geld-)Leistung anfordert, d.h. gem. 6.1.2.1 VV VwVG NRW die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthält, eine etwaig geschuldete, die Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken
- keine rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollsteckungsbehörde vorliegend
- rechtmäßig wirksamer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. rechtmäßig wirksame ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung/ Leistung (Leistungsgebot) sowie auch genaue Bezeichnung der Zahlstelle zu prüfen
- WDR wird keinen rechtmäßig wirksamen "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorlegen können, weil ein solcher bzgl. Person A schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte
- wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde zu prüfen
- all diese Mängel sind nicht (mehr) heilbar
- im "Vollstreckungsauftrag" angegebene "Beträge" (02.2013 bis 10.2017) wären - unabhängig von nicht vorliegender Anforderung - zwischenzeitlich ohnehin verjährt (lt. § 7 Abs. 4 RBStV Verjährungsfrist gem. BGB = 3 Jahre) und die Verjährung wäre auch nicht gehemmt
(inwiefern dafür ggf. auch schriftlich Einrede der Verjährung beim WDR einzulegen wäre, dieser ggf. zur Unterlassung der Vollstreckung aufgefordert werden sollte und all dies ggf. auch an die Vollstreckungsstelle zur Kenntnis gegeben würde, bliebe noch zu prüfen - im Grunde hat betroffene Person ja keine wirkliche Veranlassung mit einer - bislang mangels Vorlage einer lesbaren Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens nicht zweifelsfrei bekannten/ prüfbaren - Stelle, welche augenscheinlich ein Amtshilfeersuchen/ Vollstreckungsersuchen veranlasst hat, in irgendwelchen Kontakt zu treten...)
- insoweit würde ggü. dem fiktiven Vollziehungsbeamten und/oder ggü. der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde mglw. "Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung von Amts wegen" zunächst eindringlich "angeregt" (um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden)
- bis zur Einstellung und Unterlassung würde mglw. vorsorglich Aussetzung der Vollziehung sowie auch Aufhebung des Termins zur Vorsprache zunächst eindringlich angeregt (um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden)
- um schriftliche Bestätigung würde gebeten
- gegen die Kostentragung würde sich verwahrt, diese wären wenn, dann dem Verursacher aufzuerlegen (hier also WDR und oder seinen Stellen)
- vorsorglicher Hinweis auf (Mit-)Haftung der Vollstreckungsbehörde bzgl. der Prüfung und Einhaltung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen
- vorsorglicher Hinweis, dass das Haftungsrisiko für die Stadtkasse als verantwortliche Vollstreckungsbehörde mglw. unkalkulierbar ist, da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unbestimmte Vielzahl vergangener, aktueller sowie auch noch bevorstehender Vollstreckungsverfahren der Stadtkasse für WDR betreffen dürfte
Diese Einwände würden vmtl. besser schriftlich eingereicht, aber ggf. zusätzlich vorab per Mail zugesendet - auch in Hinblick auf die derzeitigen Versand-Einschränkungen durch Poststreik. Alternativ könnte auch ein nachweislicher Versand per FAX in Betracht kommen.
Von einem mündlichen Termin zur Vorsprache würde abgesehen - u.a. auch aus Gründen der nachweisbaren Rechtewahrung.
Sofern der Vollziehungsbeamte/ die Vollstreckungsbehörde an dem Termin zur Vorsprache sowie auch der weiteren Vollziehung und damit Einleitung weiterer konkreter Maßnahmen festhalten sollten, würde die Hinzuziehung des bereits kontaktierten qualifizierten Rechtsbeistandes in Erwägung gezogen.
Die für diesen Rechtsbeistand anfallenden weiteren Zusatzkosten würden dem Verursacher - hier also zunächst der Vollstreckungsbehörde - auferlegt werden. Der Erfolg in dieser Angelegenheit ist angesichts der Faktenlage unausweichlich.
Darüber hinaus würde insbesondere bei Fortsetzung der Vollziehung trotz der begründeten Einwände bzgl. fehlender Vollstreckungsgrundlage die Prüfung und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch Durchsetzung der Entschädigung für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile, von Amtshaftungsansprüchen und Schadensersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Dies kann durch Unterlassung der weiteren Vollziehung noch weitestgehend vermieden werden.
Zusatz-Notiz:
Unabhängig davon könnte Person A ggf. bei nächster Gelegenheit noch ein Ersuchen um kostenfreie Auskunft an die Vollstreckungsstelle/ Stadtkasse/ Stadt/ Bürgermeister richten, mit der Bitte um Mitteilung, wie viele Vollstreckungen für den WDR seit 01.01.2013 (ggf. auch davor?) durchgeführt wurden - aufgeschlüsselt nach Jahren und unter Angabe der jeweils vollstreckten Beträge als Jahressumme.
Da - wie oben ersichtlich und diesseits bekannt - noch nie rechtmäßig wirksame "Leistungsbescheide" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW existiert haben, könnte ggf. die Frage stehen, ob all diese ohne Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig vollstreckten Beträge nicht ausnahmslos von Amts wegen rückwirkend zu erstatten wären - unter Hinweis auf zzgl. ggf. zustehende Entschädigungen für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile, Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen.
Wenn Vollstreckungsstelle/ Stadtkasse/ Stadt/ Bürgermeister dann auf Draht sind, könnten sie sich aufgrund der tatsachenwidrigen "Vollstreckbarkeits-Bescheinigung" durch WDR bestenfalls z.B. unter Berufung auf "Treu und Glauben" bzw. aufgrund "arglistiger Täuschung durch WDR" bzw. mglw. sogar "Amtsanmaßung seitens WDR" o.ä. diese rückwirkend zu erstattenden Beträge ggf. zurückholen.
Clou wäre, dass dies dann nicht nur diese eine, sondern sämtliche Vollstreckungsstellen/ Stadtkassen/ Städte/ Bürgermeister in NRW betreffen würde, welche ohne Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig vollstreckt haben.
Das könnte nach gewaltigem Stunk riechen, der dann aufkommen könnte... >:D
Weitere Anpassungen/ Ergänzungen vorbehalten.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255Zitat von: VV VwVG NRW - 6.1 Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen
Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften
6.1
Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
[...]
6.1.2.1
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.
[...]
Dieser liegt nach meinem Kenntnisstand vor.Dieser Satz hat etwas ;) . Der Gedanke sei, aus welcher genauen Information wird dieser Umstand durch den Mitarbeiter der Stadtkasse abgeleitet? Es wäre wohl noch hilfreich zu erfahren, auf welchen Angaben oder Nachweisen das basiert.
§ 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden...und mit EU-Recht braucht man ggü. dem Vollziehungsbeamten der Effektivität wegen, derer es aktuell bedarf, ganz sicher nicht zu kommen.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520036Zitat von: § 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden[...]
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben. [...]
Für den Zeitraum vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj wird daher ein Betrag von nn,nn EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
[..]
Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von yy,yy EUR umgehend begleichen, können Sie künftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.
Leider ist das Kriterium "Behörde"/ "Nicht-Behörde" zu schwammig und nicht so eindeutig und erfolgversprechend und auch für den Vollziehungsbeamten am konkreten Regelungswortlaut klar verständlich darlegbar - hier VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW einschl. Prüfungspflicht der Vollstreckungsstelle auf Vorliegen des Leistungsbescheides samt der einzelnen Kriterien des "Leistungsbescheides" - siehe weiter oben im Thread sowie zwischenzeitliche Ergänzung unterWas ist da schwammig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221089.html#msg221089
Die einzigen Angriffspunkte, die ich im HInblick auf das erste Schreiben des Beamten hier noch sehen kann, sind der fehlende Vollstreckungsauftrag und eine eventuell nicht deutliche Auflistung der Hauptforderungszeiträume.
Vorab per E-Mail, auch per Post an:
XXX
Sehr geehrter Herr XXX,
zunächst möchte ich mich bei Ihnen aufrichtig für Ihre schnellen und dennoch ausführlichen Erläuterungen und Hinweise in Ihrem an die E-Mail vom 27.01.2023 angehängten Schreiben bedanken.
Nach erster Sichtung und Prüfung Ihrer Ausführungen sowie der von Ihnen benannten Rechtsgrundlagen verbleibt es bei meinem Einwand, dass es an der Vollstreckungsgrundlage/ an elementaren Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt und daher die weitere Vollziehung zu unterlassen ist.
Dies begründet sich wie folgt:
Eine von Ihnen erwähnte "Gemeinsame Stelle" ist mit ihrem vollständigen rechtlichen Namen nirgendwo öffentlich bekanntgemacht - weder im RBStV noch in der diesbezüglichen Satzung des WDR.
Dass diese "Gemeinsame Stelle" eine Stelle namens "Beitragsservice" sei, ist nirgendwo öffentlich bekanntgemacht - weder im RBStV noch in der diesbezüglichen Satzung des WDR.
Ich bitte Sie um Angabe der Fundstelle der öffentlichen Bekanntmachung der von Ihnen erwähnten, mir jedoch nicht bekannten "Verwaltungsvereinbarung".
Jegliche Schreiben und Äußerungen einer namentlich nicht öffentlich bekanntgemachten nicht-rechtsfähigen Stelle werden von mir ausnahmslos als rechtsunwirksam zurückgewiesen.
Meine Einwände gegen die Vollstreckung beziehen sich nicht auf die Frage der "Rechtmäßigkeit" etwaiger Rundfunkbeitrags-"Forderungen", sondern ausschließlich auf das fehlende Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW.
Die Vorlage eines/r lesbaren vollständigen Abbilds/ Ausdrucks/ Abschrift des Vollstreckungsersuchens, welches das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen - tatsachenwidrig - bescheinigt, hatte ich bereits beantragt und halte daran zwecks Beweismittel-Sicherung fest.
Da - wie von Ihnen ausgeführt - die "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) nicht zugleich "Gläubiger" (WDR) ist, erlaube ich mir den vorsorglichen Hinweis, dass insofern gem. 6.1.1 VV VwVG NRW durch die Vollstreckungsbehörde die Prüfung und Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 6 VwVG NRW vorliegen, besonders sorgfältig vorzunehmen ist.
Ein Verlass der "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) auf eine ledigliche "Zusicherung" des "Gläubigers" (WDR) des angeblichen Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen, ist nicht ausreichend!
Aufgrund des offensichtlichen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen wird eine derartige - offensichtlich wider besseres Wissen erteilte - tatsachenwidrige Zusicherung des "Gläubigers" diesseits auch als rechtsmissbräuchlich angesehen und kategorisch zurückgewiesen; aufgrund der offensichtlich wissentlichen Fehlbe(ur)kundung besteht hier mglw. auch der Verdacht vorsätzlich widerrechtlichen Handelns durch WDR und/oder seine Stellen.
Zu den hier fehlenden Vollstreckungs-Voraussetzungen nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW gehört u.a.:
1) Es ist keine "Forderung" vorliegend, da keine Beträge rechtmäßig wirksam "angefordert" wurden.
2) Es ist kein rechtmäßig wirksamer und mit Widerspruch und Klage anfechtbarer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorliegend, welcher rechtmäßig wirksam eine (Geld-)Leistung anfordert, d.h. gem. 6.1.2.1 VV VwVG NRW die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthält, eine etwaig geschuldete, die Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken.
3) Es ist keine rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde vorliegend.
zu 1) und 2)
Der rechtmäßig wirksame "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. die rechtmäßig wirksame ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung/ Leistung (Leistungsgebot) sowie auch die genaue Bezeichnung der Zahlstelle zu prüfen.
Der WDR und/oder seine Stellen werden jedoch keinen an mich gerichteten rechtmäßig wirksamen "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorlegen können, weil ein solcher Leistungsbescheid bzgl. meiner Person schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte.
zu 3)
Die rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde zu prüfen.
Der WDR und/oder seine Stellen werden jedoch keine an mich gerichtete rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde vorlegen können, weil eine solche Mahnung bzgl. meiner Person schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte.
Angesichts all dieser Umstände rege ich ggü. Ihnen und ggü. der Stadtkasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde die Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung von Amts wegen an - auch um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden. Der Vollstreckungsauftrag entbehrt jeglicher rechtmäßig wirksamer Vollstreckungsgrundlage/n, ist somit ohne Rechtsverletzung nicht zu befolgen und daher unausgeführt zurückzugeben/ zurückzunehmen.
Im Falle Ihrer Nicht-Zuständigkeit beantrage ich hiermit, dass Sie die Einwände an die zuständige/n Stelle/n verweisen.
Bis zur Einstellung und Unterlassung gehe ich von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus - auch um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden.
Anderenfalls bitte ich um unverzügliche Mitteilung.
Gegen die Kostentragung für dieses Verfahren verwahre ich mich.
Von einem mündlichen Termin ohne qualifizierten Rechtsbeistand muss ich schon aus Gründen der nachweisbaren Rechtewahrung Abstand nehmen.
Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes würde andererseits unweigerlich weitere Kosten nach sich ziehen, welche dem Verursacher auferlegt würden.
Zu all dem erlaube ich mir folgende weitere vorsorgliche Hinweise:
Der Vollstreckungsbehörde steht bzgl. der Prüfung und Einhaltung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen in (Mit-)Haftung.
Sofern Sie/ die Vollstreckungsbehörde an dem Termin zur Vorsprache sowie auch der weiteren Vollziehung und damit Einleitung weiterer konkreter Maßnahmen festhalten sollten, würde die Hinzuziehung des bereits kontaktierten qualifizierten Rechtsbeistandes in Erwägung gezogen.
Die für diesen Rechtsbeistand anfallenden weiteren Zusatzkosten würden dem Verursacher - hier also zunächst der Vollstreckungsbehörde - auferlegt werden.
Mein Erfolg in dieser Angelegenheit ist angesichts der Sach- und Rechtslage unausweichlich.
Darüber hinaus behalte ich mir, insbesondere bei Fortsetzung der Vollziehung trotz der begründeten Einwände bzgl. fehlender Vollstreckungsgrundlage, die Prüfung und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch Durchsetzung der Entschädigung für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile sowie von Amtshaftungsansprüchen und Schadensersatzforderungen ausdrücklich vor.
Dies kann - nur - durch Einstellung und Unterlassung der weiteren Vollziehung noch weitestgehend vermieden werden.
In Erwartung Ihrer schriftlichen Bestätigung über die Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung unter o.g. Aktenzeichen bedanke ich mich für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.
Für etwaige weitere Rückfragen oder Hinweise stehe ich Ihnen postalisch oder per Email auch weiterhin gern zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Person A
Hallo A,
Ihre Einlassung hat keine Auswirkung auf den angesetzten Termin, an den ich festhalte.
Gruß
XXX
So, so...? Erstaunlich... ::) :angel: ;)Zitat von: fiktive Antwort vom fiktiven Vollziehungsbeamten auf fiktives Schreiben vom 30.01.2023Ihre Einlassung hat keine Auswirkung auf den angesetzten Termin, an den ich festhalte.
Edit: Es könnte vorstellbar sein, dass betroffene Person sich zunehmend bedrängt fühlt, das Verhalten das fiktiven Vollziehungsbeamten als langsam "übergriffig" empfindet und sich ggf. auf das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung berufen könnte und dem Vollziehungsbeamten einen Zutritt in die Wohnung (ggf. auf das eigene Grunstück?) nicht gewähren wird - ggf. auch unter Hinweis, dass ohnehin bereits alles Relevante vorgetragen wurde und es bis zur Klärung aller Einwände nichts zu "besprechen" gibt, zum angesetzten Zeitpunkt überdies unaufschiebliche und lautstarke Baumaßnahmen/ Handwerker-Arbeiten stattfinden und alles weitere auf dem Schriftweg geklärt wird unter ausdrücklicher Erinnerung an die seitens Vollziehungsbeamten noch vorzulegenden Unterlagen. Betroffene Person könnte sich bzw. den fiktiven Vollziehungsbeamten ggf. fragen, welche Vorteile ihr durch Gewährung des Termins zur Vorsprache erwachsen sollen oder welche Nachteile eine Nicht-Gewährung des Termins zur Vorsprache nach sich ziehen soll... ;)
[...]Diese Weisung steht im Vollsteckungsauftrag, sofern es also einen gibt. Dieser sollte also gesichtet werden, da dort gegebenenfalls diese Maßnahmen stehen, welche der Gläubiger ausgeführt haben will. Ob der "Vollziehungsbeamte" über eine Weisung hinaus selbstständig Entscheidungen treffen kann/darf oder befugt ist könnte sich richten nach den
Die Möglichkeiten der Vollziehungsbeamten der Behörde haben je nach Bundesland unterschiedlichen Umfang. Man kann die Beamten und Beamtinnen jedoch mit einem herkömmlichen Gerichtsvollzieher vergleichen. So wird der Beamte den Schuldner konfrontieren und Geld und bewegliche Gegenstände pfänden. Diese Beamten stehen im Dienste der staatlichen Hoheit, mit einem sehr simpel auszusprechenden Gerichtsbeschluss, einem 'Türöffnungs- und Durchsuchungsbeschluss' werden sie sich jederzeit, auch bei einem erteilten Hausverbot, Zutritt zu der Wohnung und den Habseligkeiten des Schuldners verschaffen können.
[...]
Generell hat jedwede öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit, Vollziehungsbeamte, Vollstreckungsbeamte zu beauftragen. Hier spricht man von 'Selbstexekution'. Ein Vollziehungsbeamter wird überprüfen, inwieweit Vermögen vorhanden ist und wie und ob es durch beispielsweise Verkauf oder Versteigerung verwertet werden kann. Er darf dabei verschlossene Behältnisse öffnen, alle Räume durchsuchen, letztlich alles unternehmen, um eines eventuellen Vermögens unmittelbar habhaft zu werden. Dabei handelt er immer weisungsgebunden.
§ 14 (Fn 12)Der Zweck der Vollstreckung ist zu hinterfragen, wenn es einem Gläubiger um Geld geht. ->Anmerkung, Geld ist wohl lediglich ein Tauschmittel für Arbeit.
Befugnisse des Vollziehungsbeamten
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.
(4) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Für die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner findet § 739 der Zivilprozessordnung Anwendung.
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.Der Fall mit der Konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr[3]
[...]Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte Fälle der Unbilligkeit dar:[...]
[...]Gegebenenfalls kann die aktuelle wirtschaftliche Lage auch einen
Rz. 8
Beim Begriff des unangemessenen Nachteils stellt wie der Begriff der Unbilligkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Von einem unangemessenen Nachteil wird dabei nach wohl allgemeiner Ansicht auszugehen sein, wenn die Nachteile des Vollstreckungsschuldners im konkreten Einzelfall als unangemessen anzusehen sind. Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von einem solchen unangemessenen Nachteil ausgegangen werden kann. Hierbei sind die Interessen des Vollstreckungsschuldners und der Allgemeinheit an einer Durchführung der jeweiligen Vollstreckung gegeneinander abzuwägen.
[...]Ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gestellt, hindert dies allerdings grundsätzlich die Vollstreckung noch nicht; von einer Unbilligkeit ist aber auszugehen, wenn absehbar ist, dass dieser Antrag erfolgreich beschieden werden wird. In diesem Fall greift ebenfalls der Grundsatz "dolo agit".
[...]
EILT! Bitte unverzüglich bearbeiten! Termin am Do 02.02.2023 10 Uhr! AZ: XXX
-fehlende Vollstreckungsgrundlage/ fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Aussetzung der Vollziehung
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Aussetzung/ Aufhebung/ Rücknahme des Vollstreckungsauftrags an den Vollziehungsbeamten
- Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Anweisung des Vollziehungsbeamten, jegliche weitere Vollziehung unverzüglich auszusetzen/ einzustellen/ zu unterlassen
- Erledigung/ Antrag auf für mich kostenfreie unverzügliche Aufhebung des Termins zur Vorsprache am Do 02.02.2023
Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung vom 30.01.2023 per Email:
Zitat
„Ihre Einlassung hat keine Auswirkung auf den angesetzten Termin, an den ich festhalte.“
Dieser Aussage trete ich entgegen, entnehme ich ihr doch, dass Sie mglw. noch nicht die Gelegenheit hatten, mein Schreiben vollumfänglich zu lesen und/ oder die Tragweite und Konsequenzen meiner begründeten Einwände und gestellten Anträge zu erfassen und/ oder dass Sie sich für die Berücksichtigung der begründeten Einwände und Bearbeitung der gestellten Anträge nicht für zuständig erachten. Ich fühle mich nicht ernst genommen.
Ich beantrage hiermit für mich kostenfreie schriftliche Bestätigung - aufgrund der Eilbedürftigkeit vorab per Email - dass Sie meine begründeten Einwände und gestellten Anträge antragsgemäß an die zuständige/n Stelle/n verwiesen haben.
Diese Vollstreckung ist rechtswidrig/ unzulässig, da es ihr an der dafür zwingend erforderlichen Grundlage/ den dafür zwingend erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW fehlt.
Insbesondere im Falle begründeter Einwände, wie von mir vorgetragen, obliegt gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW die Prüfung und Gewährleistung dieser Voraussetzungen Ihnen. Auf all dies sowie auch auf diesbezügliche mögliche Haftungsrisiken hatte ich Sie bereits ausführlich hingewiesen.
Angesichts dieser Sachlage besteht auch kein Raum für den bereits angesetzten Termin zur Vorsprache - er entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung. Ein solcher Termin zur Vorsprache ist auch nicht dem - mir bislang trotz Beantragung nicht vollständig vorgelegten - Vollstreckungsauftrag zu entnehmen. Über die bereits mitgeteilten Einwände und gestellten Anträge hinaus sowie auch aufgrund der bislang nicht antragsgemäß erbrachten Auskünfte/ Unterlagen/ Nachweise gibt es zudem zunächst auch keine Gesprächsgrundlage.
Ich beantrage für mich kostenfreie schriftliche Mitteilung - aufgrund der Eilbedürftigkeit vorab per Email - nach welchen Rechtsgrundlagen der Termin zur Vorsprache anberaumt wurde und sich dessen Inhalt sowie Ablauf richtet. Welche Vorteile/ Nachteile/ Risiken sind für mich damit verbunden, wenn ich diesen nicht gewähre bzw. ggf. dennoch wahrnehme? Wer entschädigt mir den Aufwand für eine etwaige Gewährung/ Wahrnehmung dieses Termins trotz Nichtvorliegens der dafür erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen?
Ich gehe weiterhin davon aus, dass sich der Termin zur Vorsprache am 02.02.2023 stillschweigend erledigt hat und lege vorsorglich Erinnerung und Beschwerde ein - u.a. auch bzgl. der noch ausstehenden Beauskunftungen sowie auch ausstehender Vorlage sämtlicher beantragter Unterlagen/ Nachweise und beziehe mich vollumfänglich auf sämtlichen bisherigen Vortrag meinerseits.
Bei Fortsetzung der rechtswidrigen/ unzulässigen Vollstreckung (Vermögensauskunft, Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Pfändung oder gar Erzwingungshaft) würde ich rechtswidrige Beeinträchtigungen erleiden. Mir würden u.a. auch - neben den bereits entstandenen - weitere ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und nicht revidierbare immaterielle/ materielle/ wirtschaftliche/ existenzielle Nachteile entstehen. Die Maßnahmen würden wegen meiner besonderen Umstände eine unbillige Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Vorsorglich stelle ich daher hiermit nochmals alle im obigen Betreff gelisteten für mich kostenfreien Anträge und verweise diesbezüglich auch auf sämtlichen bisherigen Vortrag meinerseits.
Sofern die weitere Vollziehung nicht unverzüglich ausgesetzt, eingestellt und unterlassen wird, stelle ich hiermit - unter Verwahrung gegen eine etwaige Kostentragung - Antrag auf für mich kostenfreie rechtsmittelfähige Bescheidung meiner gestellten Anträge.
Vorsorglich stelle ich Antrag auf für mich kostenfreie Verweisung der Anträge/ Erinnerung/ Beschwerde an die jeweils zuständige/n Stelle/n und beantrage
unverzügliche für mich kostenfreie schriftliche Mitteilung - aufgrund der Eilbedürftigkeit vorab per Email - an welche Stelle/n der jeweilige Vorgang verwiesen wurde und unter welchem Aktenzeichen dieser jeweils bearbeitet wird.
Gegen jegliche etwaige Kostentragung verwahre ich mich.
Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten nach Zugang der bereits mehrfach beantragten und für die weitere Begründung zwingend erforderlichen Auskünfte und vollständigen Unterlagen/ Nachweise.
Mit freundlichen Grüßen
A
Hallo A,
ich halte an dem Termin fest.
Gruß
XXX
Sehr geehrt...,Siehe: Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
ich fühle mich weiterhin nicht ernst genommen, möchte dies jedoch hiermit nochmals nahelegen:
Das Vollstreckungsersuchen ist entweder irrtümlich z.B. zu einer Person mit meinem Namen oder aber fehlerhaft/ nichtig.
Es gibt keine vollstreckungsfähigen Leistungsbescheide nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.
Es gibt keine Mahnung nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.
Es fehlt dem Vollstreckungsersuchen an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Vollstreckungsauftrag an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Termin zur Vorsprache an der rechtmäßigen Grundlage.
Die Vollstreckung ist rechtswidrig/ unzulässig und einzustellen und zu unterlassen.
Alles weitere ist bereits ausführlich mitgeteilt. Ich verweise nochmals ausdrücklich darauf.
Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Ihr Auftraggeber ist ebenfalls informiert.
Der Termin findet nicht statt.
Ich mache öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Mit freundlichen Grüßen
...
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
Einer fiktiven Person B könnte aus dem Bauch heraus (nicht immer der beste Ratgeber, aber mitunter auch nicht falsch) eine mögliche Erwiderung wie diese "auf der Zunge" liegen... ::) ...ggf. samt vorheriger Rückmeldung des Vollziehungsbeamten entweder als separate Mitteilung auch an die Stadtkasse oder ggf. gleich in "CC"?ZitatSehr geehrt...,Siehe: Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
ich fühle mich weiterhin nicht ernst genommen, möchte dies jedoch hiermit nochmals nahelegen:
Das Vollstreckungsersuchen ist entweder irrtümlich z.B. zu einer Person mit meinem Namen oder aber fehlerhaft/ nichtig.
Es gibt keine vollstreckungsfähigen Leistungsbescheide nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.
Es gibt keine Mahnung nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW zu meiner Person.
Es fehlt dem Vollstreckungsersuchen an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Vollstreckungsauftrag an der rechtmäßigen Grundlage.
Es fehlt dem Termin zur Vorsprache an der rechtmäßigen Grundlage.
Die Vollstreckung ist rechtswidrig/ unzulässig und einzustellen und zu unterlassen.
Alles weitere ist bereits ausführlich mitgeteilt. Ich verweise nochmals ausdrücklich darauf.
Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Ihr Auftraggeber ist ebenfalls informiert.
Der Termin findet nicht statt.
Ich mache öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Mit freundlichen Grüßen
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Wie gesagt, erst mal nur "aus dem Bauch heraus". Es könnte vielleicht noch ein paar Stunden darüber nachgedacht werden, ob und wie...
Der Termin findet nicht statt.
Dieser penetrante Beitragsschuldner hat mir garantiert nicht vorzuschreiben, ob mein angesetzter Termin stattfindet, oder nicht.
Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Ihr Auftraggeber ist ebenfalls informiert....um - wie auch mit dem Rest des fiktiven Schreibens - ggü. dem Vollziehungsbeamten deutlich zu machen, dass sich eine fiktive Person B (von ihm) nicht beirren lässt. Beziehungsweise könnte der voranstehende Satz ggf. dafür sorgen, dass vom fiktiven Vollziehungsbeamten an dessen Auftraggeber (Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde) eine Rückfrage erfolgt, ob das denn stimme... ;) und daraufhin sich die Stadtkasse ggf. veranlasst sehen könnte, den Vorgang vielleicht doch einmal etwas genauer unter die Lupe zu nehmen ??? Auch der Stadtkasse gegenüber wurde ja von "stillschweigender Erledigung des Termins" ausgegangen - und jedenfalls bislang ist von dort wohl noch keine anderslautende Rückmeldung erfolgt ;)
Der Termin findet [für Person B] nicht statt.
Da die anderen Schreiben nicht zur Einstellung des Termins geführt haben, wird dieses Schreiben wahrscheinlich auch nicht dazu führen.Wer weiß ;) Es soll schon Fälle gegeben haben, da wurden vorher mit viel TamTam anberaumte Termine dieser oder ähnlicher Art sprichwörtlich "5 Minuten vor Zwölf" plötzlich auf "ominöse" Weise hinfällig... :angel:
Herzlich Glückwunsch, Angie!
Kalt wie eine Hundeschnauze. Das wurde ihr ja immer nachgesagt.
War alles nur Angstmache, um möglichst ohne Schriftliches an Vermögenswerte heranzukommen.
Wie war V denn eigentlich so drauf - in A's Angsttraum? Halbwegs nett-bürokratisch, oder fing er gleich manipulativ an? War er leise, oder sollten die Nachbarn was mitbekommen?
Ich gehe weiterhin davon aus, dass Person A. dem V. als Einwand hätte mitgeben können, dass Erinnerung gem. § 766 ZPO geltend gemacht wird. Dies ist das Rechtsmittel bei einer Zwangsvollstreckung. Der nächste Termin dürfte unangenehmer werden, denn das ist die Zwangsvollstreckung.Danke für diese Hinweise, @Roggi!
Einen Unterlassungsanspruch kann man nicht geltend machen in diesem fiktiven Fall.***
Um dies zu verdeutlichen:
Was soll unterlassen werden? Dass V. seinen Job macht? Dass er Fehler macht? Geht alles nicht.
Dass er beleidigt? Geht, dass muss er unterlassen.
Manipulativ war der fiktive Beamte jetzt nicht, hatte aber eine eiskalte Ausstrahlung und machte den Eindruck, sich auf keinerlei Diskussionen einzulassen und knallhart sein "Schema F" durchzuziehen. Er hat nur die Standardfragen abgefragt und in seinem Dokument angekreuzt und zum Schluss nach der Unterschrift gefragt.
Eine Person B könnte ggf. lieber bzw. nun wenigstens auch unverzüglich bei der Stadtkasse selbst nachgefragt haben, was denn der Sachstand zu ihren Einwänden und Anträgen vom 01.02.2023 einschl. sämtlicher Anlagen und einschl. des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sei.
Schließlich ist die Stadtkasse die Auftraggeberin für den Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten.
Der Stadtkasse liegen doch spätestens mit diesen Schreiben von weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221129.html#msg221129
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221138.html#msg221138
die gleichen Einwände und Anträge vor, wie dem Vollziehungsbeamten - oder etwa nicht?
Eine Person B würde mglw. verlangen, den Verantwortlichen/ Zuständigen für den Vollstreckungsauftrag vom ... Az. ... zu sprechen - bzw. den Verantwortlichen/ Zuständigen für die Bearbeitung der am 01.02.2023 an die Stadtkasse gerichteten Einwände und Anträge.
Eine Person B würde mglw. verlangen, den Verantwortlichen/ Zuständigen für den Vollstreckungsauftrag vom ... Az. ...[/b] zu sprechen - bzw. den Verantwortlichen/ Zuständigen für die Bearbeitung der am 01.02.2023 an die Stadtkasse gerichteten Einwände und Anträge.Nachdem Person A das Aktenzeichen zwecks Ermittlung der zuständigen Person durchgegeben hat, sagte die Stadtkasse, hier sei der "Außendienstmitarbeiter", Herr XXX (also der Vollziehungsbeamte) zuständig. [...]
Lügt die fiktive Stadtkasse und fingiert falsche Zuständigkeiten? V ist doch nur angewiesen worden - nämlich vom Bürgermeister: [...]Steile These: ...am Ende hat sich der "Außendienstmitarbeiter" gar selbst "beauftragt"?!? :o
10. Die Dezernate werden von Beigeordneten geleitet, die der Rat für die Dauer von acht Jahren wählt. Sie unterstehen dem Oberbürgermeister und bilden mit ihm den Verwaltungsvorstand. Der zur allgemeinen Vertretung des Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnete trägt laut Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf den Titel Stadtdirektor, der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete den Titel Stadtkämmerer.Möglicherweise geht der Behörden Weg über den "Beigeordneten".