Ein typischer Fall von kafkaesker Argumentation. Der Vollstrecker weist alle Verantwortung von sich, weil doch der WDR und der Beitragsservice das Sagen haben und die arme Stadt Düsseldorf an deren Weisungen gebunden sei.
Nur: da liegt der gute Mann vollkommen falsch.
Er hat in der Nachricht ja selbst mitgeteilt, daß nicht der WDR, sondern der Beitragsservice das Amtshilfeersuchen (=Vollstreckungsersuchen) gestellt hat und daß dieser nicht rechtsfähig ist.
Genau deshalb darf die Stadt Düsseldorf diesem Amtshilfeersuchen gar nicht folgen. Der Beitragsservice ist keine Behörde — und nur eine solche kann ein Amtshilfeersuchen stellen — sondern nach älteren Informationen (firmenwissen.de) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern ARD, ZDF und Deutschlandradio, die zudem keine Rechtsfähigkeit besitzt, also solche Rechtsakte wie ein Vollstreckungsersuchen gar nicht vornehmen darf, auch nicht im Namen des WDR. (siehe hierzu die von mir an anderer Stelle im Forum angeführte Rechtsprechung von OVG Weimar und BVerwG zu Wasserverbänden in Thüringen).
Das Vollstreckungsersuchen ist zudem rechtswidrig und darf von der Stadt Düsseldorf nicht bearbeitet werden, weil es vollständig vom Beitragsservice gestellt wurde und somit der WDR nicht die inhaltliche Verantwortung dafür trägt, was das Ersuchen trotz der formalen Zurechenbarkeit zum WDR rechtswidrig macht.
Schließlich geht auch die Argumentation, es lägen Leistungsbescheide vor, an der Sache vorbei. Der gute Mann hat sich nach dem Wortlaut der VV VwVG NRW
selbst davon zu überzeugen, daß die
Leistungsbescheide vorliegen. Er darf sich gerade nicht auf die Zusicherung durch das vom Beitragsservice gesetzte Häkchen im Vollstreckungsersuchen verlassen:
Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen
Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften
6.1
Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
6.1.1
Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5 a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist.
6.1.2
Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Beitreibung zugelassener privatrechtlicher Forderungen tritt an die Stelle des Leistungsbescheides die Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung muss ebenso wie der Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG NRW) (siehe Nr. 6.1.2.1).
6.1.2.1
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.
6.1.2.2
In den folgenden drei Fällen bedarf es keines ausdrücklichen Leistungsbescheids des Gläubigers:
a) Selbstberechnungserklärung (Nr. 6.1.2.2.1),
b) Beitragsnachweisung (Nr. 6.1.2.2.2),
c) Beitreibung von Nebenforderungen (Nr. 6.1.2.2.3).
[...]
6.1.2.2.3
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Kosten, u. U. Zinsen - vgl. Nr. 6.1.2.3) können ohne besonderen Leistungsbescheid beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung wenigstens dem Grunde nach, bei Säumniszuschlägen und Zinsen üblicherweise unter Angabe eines Vomhundertsatzes, auf sie hingewiesen worden ist. Der Vollstreckungsschuldner muss jedenfalls über seine Verpflichtung zur Erfüllung von Nebenforderungen dem Grunde und dem Umfang nach vor Beginn der Vollstreckung unterrichtet werden. Das gilt sowohl, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung, als auch dann, wenn sie selbständig beigetrieben werden sollen, etwa weil der Vollsteckungsschuldner inzwischen die Hauptforderung unter Ablehnung aller Nebenforderungen beglichen hat. In diesem Fall wird ihre Beitreibung auch durch den Verzicht auf Schonfrist und Mahnung erleichtert (§ 6 Abs. 4 VwVG NRW). Bedarf es in besonderen Fällen, etwa wegen Unübersichtlichkeit der Verpflichtungen, doch eines Leistungsbescheids über Nebenforderungen, so erlässt ihn regelmäßig die Vollstreckungsbehörde.
[...]
Der Vollziehungsbeamte unterliegt zudem gem. Art. 20 Abs. 3 GG der Bindung an Gesetz und Recht. Damit ist es ihm schlichtweg verboten, Maßnahmen gegen Person A. zu ergreifen oder Anordnungen zu treffen, wenn er diese nicht im Detail auf eine gesetzliche, also auf einem Beschluß des Landesparlaments beruhende, Bestimmung zurückführen kann.
Die von dem Vollstreckungsbeamten ins Feld geführte "Verwaltungsvereinbarung" ist keine gesetzliche Bestimmung, die den Beitragsservice zur Vertretung des WDR ermächtigt, sondern eine privatrechtliche Vereinbarung ohne Außenwirkung. Sie ist noch nicht einmal veröffentlicht worden, schon gar nicht, wie es die Landesverfassung NRW für Gesetze und Rechtsverordnungen vorschreibt, im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. Zudem fehlt es überhaupt an einer gesetzlichen Bestimmung des Beitragsservice zu der im RBStV genannten "gemeinsamen Stelle". Im RBStV ist bestimmt, daß die gemeinsame Stelle durch Satzung zu regeln ist. In der WDR-Beitragssatzung findet sich aber nur der Inhalt aus dem RBStV wieder:
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 15.02.2017
§ 2 - Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstaltenhttps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=36304&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=383594Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die dem WDR zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für den WDR wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Damit fehlt es an einer Grundlage für die Behauptung, der Beitragsservice würde diese "gemeinsame Stelle" sein.
Fazit:
Wenn ich an der Stelle von Person A. stünde, so würde ich jetzt den Vollstrecker in unmißverständlicher Deutlichkeit auf die fehlende gesetzliche Grundlage und damit die Rechtswidrigkeit seines Handelns hinweisen und darauf, daß nicht auszuschließen ist, daß eine Fortsetzung der Vollstreckung ohne gesetzliche Grundlage die Straftatbestände der Nötigung (in einem besonders schweren Fall, nämlich unter Ausnutzung der besonderen Stellung und Befugnisse als Amtsperson) und der Rechtsbeugung erfüllen könnte.
Manchmal hilft eben nur noch die Argumentation mit dem juristischen Holzhammer.
Edit "Bürger": Danke für die Ausführungen und Verweise. Links/ Auszüge ergänzt/ tlw. noch in Bearbeitung. Bitte etwas Geduld.
Bitte für allerseitige schnelle/ effektive Prüfung und Mitwirkung immer auch entsprechende Links zu allen zitierten Quellen mitliefern. Dies schließt auch zitierte Rechtsgrundlagen ein. Danke.