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Autor Thema: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)  (Gelesen 21086 mal)

a
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Ein kurzes Update:
Auf die gestrige, fiktive E-Mail von 12 Uhr hat der fiktive Vollziehungsbeamte nicht geantwortet. Eine freundliche, fiktive Erinnerung könnte heute um 12 Uhr versendet worden sein.

Morgen kann fiktive Person A auch bei seiner RV anrufen und erfahren, ob der Schadensfall aus 2014 noch offen ist und ggfs. anschließend seinen Anwalt um zusätzliche Unterstützung bitten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2023, 00:26 von Bürger«

a
  • Beiträge: 52
Auf folgende fiktive Mail von Person A von gestern könnte heute Nachmittag folgende Antwort des Vollziehungsbeamten eingegangen sein:

Zitat von: fiktives Schreiben an fiktiven Vollziehungsbeamten vom 25.01.2023
Sehr geehrter Herr XXX,

ich danke für Ihre rasche Antwort. Ich muss jedoch auf meinem Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag zu Grunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer lesbaren Form, d.h. als vollständiges Abbild / Ausdruck / Abschrift o.ä. zu erhalten, gerade um eine Klärung mit dem Gläubiger herbeiführen oder etwaige Rechtsmittel prüfen und ggf. Rechtsrat einholen zu können.

Eine Bescheinigung der Rechtmäßigkeit der Forderung von Seiten einer Stelle "Beitragsservice" wäre im Übrigen unwirksam, da diese Stelle nicht rechtsfähig ist. Ich muss daher in die Lage versetzt werden, selbst prüfen zu können, welche Stelle das Ersuchen mit welchem Wortlaut erlassen hat und die Rechtmäßigkeit der Forderung bescheinigt sowie welche weiteren mich belastenden oder entlastenden Angaben in dem Vollstreckungsersuchen angegeben sind oder auch fehlen.

Die Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung des Abbilds, Ausdrucks oder der Abschrift mit der elektronischen Datei sind amtlich mit Unterschrift und Dienstsiegel zu beglaubigen.

Das Ersuchen ist ein Beweismittel.

Da die Frist nun weiter fortgeschritten ist und auch bei aller Anstrengung bis zum 02.02.2023 die Prüfung und Klärung noch nicht abgeschlossen werden kann, bitte ich Sie nochmals um Verschiebung des Termins bis zum 02.03.2023.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
A

Antwortmail:
Zitat von: fiktive Antwort vom fiktiven Vollziehungsbeamten auf fiktives Schreiben vom 25.01.2023
Hallo A,

ich habe ihnen auf dem Postweg noch ein Informationsschreiben heute rausgeschickt.
Vorab teile ich ihnen mit, dass ich an dem Termin am 02.02.23 weiter festhalte.

Gruß
XXX

Das "Informationsschreiben" stelle ich zur Verfügung, sobald es bei mir eingegangen ist. In Verbindung mit aktuellen Kapazitätsproblem der Post durch den Streik natürlich "ein knappes Höschen".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2023, 12:01 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlass der Hinweis einer Gesetzesänderung in NRW vom 11.01.2023:
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36609.0
§ 3 Abs. 3 VO VwVG NRW in der Fassung v. 11.01.2023 lautet:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592662
Zitat von: § 3 Abs. 3 VO VwVG NRW
Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.
Damit ist der Beitragsservice außen vor, der darf das schon mangels Rechtsfähigkeit nicht und sollte er trotzdem die Vollstreckung selbst durchführen, dann hat der jeweils Betroffene ein starkes Argument an der Hand.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 22:53 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

o
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Das "Informationsschreiben" wird larifari sein, irgendwas in Leichter Sprache, das erklärt, wie so eine Vollstreckung abläuft:

Fiktives Informationsschreiben eines sich dummstellenden Voll-Streckers
Zitat
Der Be-Amte möchte Ihren Geld-Beutel haben. Sie müssen dem Be-Amten Ihren Geld-Beutel geben. Er nimmt aus Ihrem Geld-Beutel das Geld, das Sie an das Fern-Sehen zahlen müssen. Wenn Sie ihm den Geld-Beutel nicht geben, kommen Sie ins Ge-Fängnis.
(beachte: nicht für das Fernsehen, denn lt. BVerfG (2018) wird der Rundfunkbeitrag nicht aufgrund einer Nutzung von Radio und Fernseh erhoben)

Der sich dumm stellende Vollstrecker will A für dumm verkaufen (daher die Leichte Sprache), einlullen und einschläfern, damit sie (also A) über das lange Wochenende keine Schriftsätze verfasst und in Stellung bringt.

Es wird im Informationsschreiben genau nicht stehen, welche Rechtsmittel möglich sind (eine Rechtsberatung darf nicht geleistet werden). Der Mann hat tapfer den Sirenenklängen A's widerstanden und wird weiterhin Wachs in den Ohren (oder auf den Augen) haben.

Diesseits wird empfohlen, valide Rechtsmittel zusammenzustellen und beim Termin einen Zeugen mitzubringen.
Einer Taschenpfändung sollte widerstanden werden. Rechtsmittel können dem sich dumm stellenden Vollstrecker unter die Nase gehalten werden.


Anmerkung: Ich habe immer wieder mit Leichter Sprache zu tun, bezweifele aber ernstlich, ob sie von den Menschen, für die sie gedacht ist, wirklich verstanden wird. Wird diskutiert, und meine Ironie ist nicht gehässig, sondern auf diesen schon etwas seltsamen Voll-Strecker gemünzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 18:05 von ope23«

o
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Während dieser Sendepause meine Fragen:

Auf welcher rechtlichen Grundlage setzt ein Vollstreckungsbeamter einen Termin an?
Handelt es sich um eine förmliche Vorladung?
Muss ein solcher Termin angesetzt werden, oder ist das ins Ermessen des Vollstreckungsbeamten gestellt?
Wenn es eine rechtliche Grundlage für diesen Termin gibt: Was ist in diesem Termin zu erledigen? Soll der Schuldner eine Aussage tätigen oder eine Zahlung leisten?
Gibt es rechtliche Einschätzungen (Urteile, Beschlüsse usw.), die das Erscheinen im Termin und das Bedrängen des Schuldners etwa als Nötigung, womöglich strafbare Nötigung erscheinen? Oder findet im Termin statt, dass der Schuldner "sich der Vollstreckung unterwirft"?

(Die Wendung "der Schuldner unterwirft sich" findet sich verschiedentlich in den Rechtsstellen - d.h. der Schuldner wird nicht genötigt, sondern unterwirft im letzten Moment sich selbst  ::) naja, wer gefoltert wird, ist trotzdem am Ende selbst schuld, wenn er seinen Freund verrät...)

Person O hat nämlich auch keine Zeit und weiß aus früheren Erfahrungen, dass derartige Behörden-Vorladungen reine Zeitverschwendung sind. O weiß immer nicht, was in diesen Amtsinhabern so läuft, dass andere für sie Urlaub nehmen müssen - im Effekt wegen... nichts, niente.  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 19:11 von ope23«

a
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Das "Informationsschreiben" wird larifari sein, irgendwas in Leichter Sprache, das erklärt, wie so eine Vollstreckung abläuft:
Fiktives Informationsschreiben eines sich dummstellenden Voll-Streckers
Zitat
Der Be-Amte möchte Ihren Geld-Beutel haben. Sie müssen dem Be-Amten Ihren Geld-Beutel geben. Er nimmt aus Ihrem Geld-Beutel das Geld, das Sie an das Fern-Sehen zahlen müssen. Wenn Sie ihm den Geld-Beutel nicht geben, kommen Sie ins Ge-Fängnis.
Hier musste Person A schon fiktiv schmunzeln.  ;D Fußt das auf Erfahrungswerten?
Es ist auf jeden Fall extrem clever, während eines bundesweiten Poststreiks postalische Informationen zu versenden, wenn der ominöse Termin nur noch eine Woche entfernt ist. Da Person A seit mehreren Tagen keine Post mehr erhalten hat, macht sie sich wenig Hoffnung, das Schreiben des Beamten heute "schon" im Briefkasten zu haben, zumal gestern wieder gestreikt wurde.

Man könnte fast meinen, der fiktive Vollziehungsbeamte verhalte sich so unkooperativ und unprofessionell wie eben möglich ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2023, 12:03 von Bürger«

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Natürlich unkooperativ, Angie soll einfach mal nur zahlen.
Der Typ ist einfach nur von einer hölzernen Unschlauheit, die Intellektuelle wie Angie auf super Weise verunsichert.

Meine Erfahrung: Gegen Dumme ist schwer anzukommen, weil man irgendwie meint, ihr Spiel mitspielen zu müssen  - dabei spielen sie gar keins und lassen sich auch nicht überzeugen und zu einem anderen Verhalten bringen (dafür sind sie ja dumm). Ja - es gibt dumme Menschen, die Macht haben. ("Dumm" ist nicht "geistig-behindert", falls sich jemand an "dumm" stört)

Man muss also orthogonal agieren: aus dem Spiel aussteigen.
 
Hier: den Vollstrecker umgehen (spätestens noch im Termin) und Dritte anrufen (etwa ein Vollstreckungsgericht).


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es ist auf jeden Fall extrem clever, während eines bundesweiten Poststreiks postalische Informationen zu versenden, wenn der ominöse Termin nur noch eine Woche entfernt ist. Da Person A seit mehreren Tagen keine Post mehr erhalten hat, macht sie sich wenig Hoffnung, das Schreiben des Beamten heute "schon" im Briefkasten zu haben, zumal gestern wieder  gestreikt wurde.
Da bereits Emailkontakt mit dem Vollstreckungsbeamten besteht, könnte man diesen Sachverhalt auch dem Vollstreckungsbeamten schildern und ihn bitten das Informationsschreiben vorab via Email zu senden.


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a
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Da bereits Emailkontakt mit dem Vollstreckungsbeamten besteht, könnte man diesen Sachverhalt auch dem Vollstreckungsbeamten schildern und ihn bitten das Informationsschreiben vorab via Email zu senden.
Guter Punkt! Eine fiktive E-Mail dazu könnte soeben verschickt worden sein.


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a
  • Beiträge: 52
Der fiktive Vollziehungsbeamte hat tatsächlich sehr schnell auf die Bitte, das Schreiben digital zur Verfügung zu stellen, reagiert und Person A soeben folgendes, fiktives Word-Dokument zugemailt:
Zitat von: Beispiel-Schreiben Vollziehungsbeamter zu Rechtsgrundlagen/Voraussetzungen/Annahmen bzgl. des Vollstreckungsverfahrens, 27.01.2023
Maßnahmennummer XXX – Vollstreckungsverfahren
wegen Rundfunkbeitragsforderungen

Sehr geehrter A,

bezugnehmend auf Ihre Emails vom 21.01., 23.01., 24.01. und 25.01.2023 teile ich folgendes mit:

Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) als Gläubiger der Forderung, vertreten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, hat die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gebeten, die offenen Rundfunkbeiträge bei Ihnen beizutreiben.

Die zuständige Rundfunkanstalt, hier der Westdeutsche Rundfunk, bedient sich gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 14.11.2013 des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Dieser führt als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt den Einzug des Rundfunkbeitrags durch.

Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie die Gläubigereigenschaft des Westdeutschen Rundfunks ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und § 4 Ziff. 25 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz).

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens ist nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW ein rechtskräftiger Leistungsbescheid.
Dieser liegt nach meinem Kenntnisstand vor.

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragsforderung – also gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides - sind nach § 7 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VwVG an den Westdeutschen Rundfunk Köln - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice -50656 Köln - zu richten. Diese Einwendungen haben jedoch grundsätzlich für das Vollstreckungsverfahren keine aufschiebende Wirkung.

Nur der Westdeutsche Rundfunk als Gläubiger ist in der Lage, über eine entsprechende Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde das Verfahren aufheben oder aussetzen zu lassen.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf als zuständige Vollstreckungsbehörde ausschließlich für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Amtshilfeersuchens verantwortlich ist.

Die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsforderungen fällt alleine in den Verantwortungsbereich des WDR.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX

Edit "Bürger": Zitat zur schnelleren Erfassbarkeit und effektiveren Verwertbarkeit gegliedert und mit Hervorhebungen versehen.

memo (in Bearbeitung - bitte etwas Geduld):

- eine "Gemeinsame Stelle" ist mit ihrem vollständigen rechtlichen Namen nirgendwo öffentlich bekanntgemacht (weder im RBStV noch in der Satzung über den Beitragseinzug)
- dass diese "Gemeinsame Stelle" eine Stelle namens "Beitragsservice" sei, ist nirgendwo öffentlich bekanntgemacht (weder im RBStV noch in der Satzung über den Beitragseinzug)
- Bitte um Angabe der Fundstelle der öffentlichen Bekanntmachung der erwähnten, diesseits jedoch nicht bekannten "Verwaltungsvereinbarung"
- jegliche Schreiben und Äußerungen dieser namentlich nicht öffentlich bekanntgemachten nicht-rechtsfähigen Stelle werden ausnahmslos als rechtsunwirksam zurückgewiesen

- Einwände gegen die Vollstreckung beziehen sich nicht auf die Frage der "Rechtmäßigkeit" etwaiger Rundfunkbeitrags-"Forderungen", sondern auf die Frage des Vorliegens von Vollstreckungsvoraussetzungen gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW
- Vorlage von Abbild/ Ausdruck/ Abschrift des Vollstreckungsersuchens, welches das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bescheinigt, würde ggf. beantragt

vorsorglicher Hinweis:

- "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) ist nicht zugleich "Gläubiger" (WDR) - insofern ist gem. 6.1.1 VV VwVG NRW durch die Vollstreckungsbehörde die Prüfung und Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 6 VwVG NRW vorliegen, besonders sorgfältig vorzunehmen
- der Verlass der "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) auf eine ledigliche "Zusicherung" des "Gläubigers" (WDR) des angeblichen Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen, ist nicht ausreichend
- aufgrund des offensichtlichen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen wird eine derartige - offensichtlich wider besseres Wissen erteilte - Zusicherung des "Gläubigers" diesseits auch als rechtsmissbräuchlich angesehen und kategorisch zurückgewiesen; aufgrund der offensichtlich wissentlichen Fehlbe(ur)kundung besteht hier mglw. auch der Verdacht vorsätzlich widerrechtlichen Handelns durch WDR und/oder seine Stellen

Zu den - fehlenden - Voraussetzungen gehört u.a.

- keine "Forderung" vorliegend, da keine Beträge rechtmäßig wirksam "angefordert"
- kein rechtmäßig wirksamer und mit Widerspruch und Klage anfechtbarer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorliegend, welcher rechtmäßig wirksam eine (Geld-)Leistung anfordert, d.h. gem. 6.1.2.1 VV VwVG NRW die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthält, eine etwaig geschuldete, die Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken
- keine rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollsteckungsbehörde vorliegend
- rechtmäßig wirksamer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. rechtmäßig wirksame ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung/ Leistung (Leistungsgebot) sowie auch genaue Bezeichnung der Zahlstelle zu prüfen
- WDR wird keinen rechtmäßig wirksamen "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorlegen können, weil ein solcher bzgl. Person A schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte
- wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde zu prüfen
- all diese Mängel sind nicht (mehr) heilbar
- im "Vollstreckungsauftrag" angegebene "Beträge" (02.2013 bis 10.2017) wären - unabhängig von nicht vorliegender Anforderung - zwischenzeitlich ohnehin verjährt (lt. § 7 Abs. 4 RBStV Verjährungsfrist gem. BGB = 3 Jahre) und die Verjährung wäre auch nicht gehemmt

(inwiefern dafür ggf. auch schriftlich Einrede der Verjährung beim WDR einzulegen wäre, dieser ggf. zur Unterlassung der Vollstreckung aufgefordert werden sollte und all dies ggf. auch an die Vollstreckungsstelle zur Kenntnis gegeben würde, bliebe noch zu prüfen - im Grunde hat betroffene Person ja keine wirkliche Veranlassung mit einer - bislang mangels Vorlage einer lesbaren Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens nicht zweifelsfrei bekannten/ prüfbaren - Stelle, welche augenscheinlich ein Amtshilfeersuchen/ Vollstreckungsersuchen veranlasst hat, in irgendwelchen Kontakt zu treten...)

- insoweit würde ggü. dem fiktiven Vollziehungsbeamten und/oder ggü. der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde mglw. "Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung von Amts wegen" zunächst eindringlich "angeregt" (um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden)
- bis zur Einstellung und Unterlassung würde mglw. vorsorglich Aussetzung der Vollziehung sowie auch Aufhebung des Termins zur Vorsprache zunächst eindringlich angeregt (um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden)
- um schriftliche Bestätigung würde gebeten
- gegen die Kostentragung würde sich verwahrt, diese wären wenn, dann dem Verursacher aufzuerlegen (hier also WDR und oder seinen Stellen)

- vorsorglicher Hinweis auf (Mit-)Haftung der Vollstreckungsbehörde bzgl. der Prüfung und Einhaltung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen
- vorsorglicher Hinweis, dass das Haftungsrisiko für die Stadtkasse als verantwortliche Vollstreckungsbehörde mglw. unkalkulierbar ist, da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unbestimmte Vielzahl vergangener, aktueller sowie auch noch bevorstehender Vollstreckungsverfahren der Stadtkasse für WDR betreffen dürfte

Diese Einwände würden vmtl. besser schriftlich eingereicht, aber ggf. zusätzlich vorab per Mail zugesendet - auch in Hinblick auf die derzeitigen Versand-Einschränkungen durch Poststreik. Alternativ könnte auch ein nachweislicher Versand per FAX in Betracht kommen.

Von einem mündlichen Termin zur Vorsprache würde abgesehen - u.a. auch aus Gründen der nachweisbaren Rechtewahrung.

Sofern der Vollziehungsbeamte/ die Vollstreckungsbehörde an dem Termin zur Vorsprache sowie auch der weiteren Vollziehung und damit Einleitung weiterer konkreter Maßnahmen festhalten sollten, würde die Hinzuziehung des bereits kontaktierten qualifizierten Rechtsbeistandes in Erwägung gezogen.
Die für diesen Rechtsbeistand anfallenden weiteren Zusatzkosten würden dem Verursacher - hier also zunächst der Vollstreckungsbehörde - auferlegt werden. Der Erfolg in dieser Angelegenheit ist angesichts der Faktenlage unausweichlich.

Darüber hinaus würde insbesondere bei Fortsetzung der Vollziehung trotz der begründeten Einwände bzgl. fehlender Vollstreckungsgrundlage die Prüfung und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch Durchsetzung der Entschädigung für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile, von Amtshaftungsansprüchen und Schadensersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Dies kann durch Unterlassung der weiteren Vollziehung noch weitestgehend vermieden werden.

Zusatz-Notiz:
Unabhängig davon könnte Person A ggf. bei nächster Gelegenheit noch ein Ersuchen um kostenfreie Auskunft an die Vollstreckungsstelle/ Stadtkasse/ Stadt/ Bürgermeister richten, mit der Bitte um Mitteilung, wie viele Vollstreckungen für den WDR seit 01.01.2013 (ggf. auch davor?) durchgeführt wurden - aufgeschlüsselt nach Jahren und unter Angabe der jeweils vollstreckten Beträge als Jahressumme.
Da - wie oben ersichtlich und diesseits bekannt - noch nie rechtmäßig wirksame "Leistungsbescheide" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW existiert haben, könnte ggf. die Frage stehen, ob all diese ohne Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig vollstreckten Beträge nicht ausnahmslos von Amts wegen rückwirkend zu erstatten wären - unter Hinweis auf zzgl. ggf. zustehende Entschädigungen für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile, Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen.
Wenn Vollstreckungsstelle/ Stadtkasse/ Stadt/ Bürgermeister dann auf Draht sind, könnten sie sich aufgrund der tatsachenwidrigen "Vollstreckbarkeits-Bescheinigung" durch WDR bestenfalls z.B. unter Berufung auf "Treu und Glauben" bzw. aufgrund "arglistiger Täuschung durch WDR" bzw. mglw. sogar "Amtsanmaßung seitens WDR" o.ä. diese rückwirkend zu erstattenden Beträge ggf. zurückholen.
Clou wäre, dass dies dann nicht nur diese eine, sondern sämtliche Vollstreckungsstellen/ Stadtkassen/ Städte/ Bürgermeister in NRW betreffen würde, welche ohne Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig vollstreckt haben.
Das könnte nach gewaltigem Stunk riechen, der dann aufkommen könnte... >:D


Weitere Anpassungen/ Ergänzungen vorbehalten.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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q
  • Beiträge: 385
Ein typischer Fall von kafkaesker Argumentation. Der Vollstrecker weist alle Verantwortung von sich, weil doch der WDR und der Beitragsservice das Sagen haben und die arme Stadt Düsseldorf an deren Weisungen gebunden sei.

Nur: da liegt der gute Mann vollkommen falsch.

Er hat in der Nachricht ja selbst mitgeteilt, daß nicht der WDR, sondern der Beitragsservice das Amtshilfeersuchen (=Vollstreckungsersuchen) gestellt hat und daß dieser nicht rechtsfähig ist.

Genau deshalb darf die Stadt Düsseldorf diesem Amtshilfeersuchen gar nicht folgen. Der Beitragsservice ist keine Behörde — und nur eine solche kann ein Amtshilfeersuchen stellen — sondern nach älteren Informationen (firmenwissen.de) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern ARD, ZDF und Deutschlandradio, die zudem keine Rechtsfähigkeit besitzt, also solche Rechtsakte wie ein Vollstreckungsersuchen gar nicht vornehmen darf, auch nicht im Namen des WDR. (siehe hierzu die von mir an anderer Stelle im Forum angeführte Rechtsprechung von OVG Weimar und BVerwG zu Wasserverbänden in Thüringen).

Das Vollstreckungsersuchen ist zudem rechtswidrig und darf von der Stadt Düsseldorf nicht bearbeitet werden, weil es vollständig vom Beitragsservice gestellt wurde und somit der WDR nicht die inhaltliche Verantwortung dafür trägt, was das Ersuchen trotz der formalen Zurechenbarkeit zum WDR rechtswidrig macht.

Schließlich geht auch die Argumentation, es lägen Leistungsbescheide vor, an der Sache vorbei. Der gute Mann hat sich nach dem Wortlaut der VV VwVG NRW selbst davon zu überzeugen, daß die Leistungsbescheide vorliegen. Er darf sich gerade nicht auf die Zusicherung durch das vom Beitragsservice gesetzte Häkchen im Vollstreckungsersuchen verlassen:
Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat von: VV VwVG NRW - 6.1 Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen

Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften

6.1
Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)


6.1.1
Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5 a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist.

6.1.2
Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden.  Bei der Beitreibung zugelassener privatrechtlicher Forderungen tritt an die Stelle des Leistungsbescheides die Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung muss ebenso wie der Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG NRW) (siehe Nr. 6.1.2.1).

6.1.2.1
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.

6.1.2.2
In den folgenden drei Fällen bedarf es keines ausdrücklichen Leistungsbescheids des Gläubigers:
a) Selbstberechnungserklärung (Nr. 6.1.2.2.1),
b) Beitragsnachweisung (Nr. 6.1.2.2.2),

c) Beitreibung von Nebenforderungen (Nr. 6.1.2.2.3).

[...]

6.1.2.2.3
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Kosten, u. U. Zinsen - vgl. Nr. 6.1.2.3) können ohne besonderen Leistungsbescheid beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung wenigstens dem Grunde nach, bei Säumniszuschlägen und Zinsen üblicherweise unter Angabe eines Vomhundertsatzes, auf sie hingewiesen worden ist. Der Vollstreckungsschuldner muss jedenfalls über seine Verpflichtung zur Erfüllung von Nebenforderungen dem Grunde und dem Umfang nach vor Beginn der Vollstreckung unterrichtet werden. Das gilt sowohl, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung, als auch dann, wenn sie selbständig beigetrieben werden sollen, etwa weil der Vollsteckungsschuldner inzwischen die Hauptforderung unter Ablehnung aller Nebenforderungen beglichen hat. In diesem Fall wird ihre Beitreibung auch durch den Verzicht auf Schonfrist und Mahnung erleichtert (§ 6 Abs. 4 VwVG NRW). Bedarf es in besonderen Fällen, etwa wegen Unübersichtlichkeit der Verpflichtungen, doch eines Leistungsbescheids über Nebenforderungen, so erlässt ihn regelmäßig die Vollstreckungsbehörde.

[...]

Der Vollziehungsbeamte unterliegt zudem gem. Art. 20 Abs. 3 GG der Bindung an Gesetz und Recht. Damit ist es ihm schlichtweg verboten, Maßnahmen gegen Person A. zu ergreifen oder Anordnungen zu treffen, wenn er diese nicht im Detail auf eine gesetzliche, also auf einem Beschluß des Landesparlaments beruhende,  Bestimmung zurückführen kann.

Die von dem Vollstreckungsbeamten ins Feld geführte "Verwaltungsvereinbarung" ist keine gesetzliche Bestimmung, die den Beitragsservice zur Vertretung des WDR ermächtigt, sondern eine privatrechtliche Vereinbarung ohne Außenwirkung. Sie ist noch nicht einmal veröffentlicht worden, schon gar nicht, wie es die Landesverfassung NRW für Gesetze und Rechtsverordnungen vorschreibt, im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. Zudem fehlt es überhaupt an einer gesetzlichen Bestimmung des Beitragsservice zu der im RBStV genannten "gemeinsamen Stelle". Im RBStV ist bestimmt, daß die gemeinsame Stelle durch Satzung zu regeln ist. In der WDR-Beitragssatzung findet sich aber nur der Inhalt aus dem RBStV wieder:
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 15.02.2017
§ 2 - Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=36304&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=383594
Zitat von: WDR - Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - § 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die dem WDR zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für den WDR wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Damit fehlt es an einer Grundlage für die Behauptung, der Beitragsservice würde diese "gemeinsame Stelle" sein.

Fazit:
Wenn ich an der Stelle von Person A. stünde, so würde ich jetzt den Vollstrecker in unmißverständlicher Deutlichkeit auf die fehlende gesetzliche Grundlage und damit die Rechtswidrigkeit seines Handelns hinweisen und darauf, daß nicht auszuschließen ist, daß eine Fortsetzung der Vollstreckung ohne gesetzliche Grundlage die Straftatbestände der Nötigung (in einem besonders schweren Fall, nämlich unter Ausnutzung der besonderen Stellung und Befugnisse als Amtsperson) und der Rechtsbeugung erfüllen könnte.

Manchmal hilft eben nur noch die Argumentation mit dem juristischen Holzhammer.


Edit "Bürger": Danke für die Ausführungen und Verweise. Links/ Auszüge ergänzt/ tlw. noch in Bearbeitung. Bitte etwas Geduld.
Bitte für allerseitige schnelle/ effektive Prüfung und Mitwirkung immer auch entsprechende Links zu allen zitierten Quellen mitliefern. Dies schließt auch zitierte Rechtsgrundlagen ein. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2023, 17:39 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Manchmal hilft eben nur noch die Argumentation mit dem juristischen Holzhammer.
Leider wurde hier der fiktive "juristische Hammer" nicht weiter ausgeführt oder erklärt, was sicher den ein oder anderen Leser interessieren könnte.
In fiktiven Fällen könnten nicht nur Argumentationen, sondern auch Taten nötig sein, um ein fiktives Vollstreckungsverfahren verwaltungsrechtlich prüfen zu lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2023, 12:44 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Beiträge: 11.412
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Obiges fiktives Schreiben des fiktiven Vollziehungsbeamten könnte - und sollte - aus Sicht von fiktiver Person B in dieser fast schon vorbildlichen Ausführlichkeit durchaus als freundliche Auskunft gewertet werden, auf welche durch gewisse "Stichworte" und geäußerte "Annahmen" sehr gut aufgebaut werden kann ;)

Den "Holzhammer" würde eine fiktive Person B vmtl. erst dann herausholen, wenn der fiktive Vollziehungsbeamte nach dem mutmaßlich unbedeutenden Termin der "Vorsprache" und trotz bis zu sowie auch in diesem Termin noch sachlich vorgetragene gesammelte Einwände dennoch tatsächlich konkrete und ernste Maßnahmen terminlich festlegen sollte. Bislang ist dies ja aus Sicht von Person B noch nicht geschehen. Person B betrachtet die jetzige Phase auch als Phase der "Wissens- und Beweissammlung", die nicht durch aus ihrer Sicht unnötig vorschnelle "Holzhämmer", Rechtsmittel o.ä. verbaut werden sollte.

Mit den anstehenden Erwiderungen, welche die "Annahmen" und "Stichworte" des fiktiven Vollziehunsbeamten ernsthaft und sachhlich begründet in Zweifel ziehen sollten, würde ihm nochmals Gelegenheit zur Aufhebung/ Verschiebung des derzeit mutmaßlich unbedeutenden Termins der "Vorsprache" sowie auch zur gänzlichen Unterlassung und Einstellung der Vollstreckung, zumindest jedoch deren einstweiliger Aussetzung gegeben werden.

Um aber etwaige Sorgen vor dem Termin etwas zu relativieren: Vielleicht würde der Termin sogar sehr erhellend sein ;) Gewisse fiktive Person B könnte schon sehr interessante ähnliche Termine bei einem fiktiven Gerichtsvollzieher (nicht Vollziehungsbeamten) gehabt haben, die - von beiden Seiten freiwillig - bis zu 1 1/2 Stunden gedauert und zu weiterem problemlosen Aufschub geführt haben könnten. Allerdings könnte bei weniger sattelfesten Betroffenen die Gefahr bestehen, dass durch unbedachte mündliche Äußerungen Nachteile in der eigenen Rechtsposition geschaffen werden. Mglw. könnte aus diesen Gründen ggü. dem Vollziehungsbeamten im anstehenden Erwiderungs-Schreiben angekündigt werden, dass nach all diesen Erkenntnissen beabsichtigt ist, zu diesem Vorsprache-Termin das Recht auf Hinzuziehung eines qualifizierten Rechtsbeistandes wahrzunehmen, der Termin 02.02. jedoch zur Wahrnehmung dieses Rechts zu kurzfristig ist und daher nochmals um (stillschweigende?) Verschiebung dieses Termins auf den 02.03.2023 gebeten wird.

Person B "juckt" es schon in den Fingern - allerdings stehen auch noch andere Verpflichtungen an, so dass mit weiteren Gedanken erst später/ nach und nach gerechnet werden kann. Etwaige Beispiel-Texte würden aller Voraussicht nach nicht vor Ende des Wochenendes abgeschlossen sein. Ziel wäre dennoch, dass dem fiktiven Vollziehungsbeamten am Montag, dem 30.01.2023, früh zu Dienstbeginn (vmtl. sehr früh... 6...7 Uhr?) "auf dem Tisch" bzw. im FAX-/Mail-Fach liegt mit entsprechendem EILT-Vermerk.

Obige Auszüge aus dem fiktiven Schreiben samt memo befinden noch in Bearbeitung. Bitte etwas Geduld.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2023, 18:14 von Bürger«
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  • Beiträge: 1.567
Na, das ist doch mal richtig TOP! In diesem wundervollen Forum wurde bisher noch nicht in dieser zusammengestellten Form über die rechtliche Fundierung der Vollstreckungsvoraussetzungen (nicht der eigentlichen Vollstreckung wie Pfändung usw.) geschrieben.
Hier ist nun richtig viel Info drin - daran sichtbar, wie bunt B das alles ausgestaltet hat!  :D

Eigentlich hat sich Vollstreckungsbeamte komplett den Fußboden zerschossen mit seinem Informations-Schreiben. Krass...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2023, 18:15 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Eigentlich hat sich Vollstreckungsbeamte komplett den Fußboden zerschossen mit seinem Informations-Schreiben. Krass...
Aber kann man das nicht auch positiv sehen? Welche ... »Vergünstigungen« vllt. manchen Akteuren in der - nach offizieller Diktion ja striktest ausgeschlossenen - Phalanx aus Abzockern, unteren Gerichten, etc. pp. mglw. winken, sofern die ihr jeweiliges Geschäft im Interesse der Rundfunkanstalten & deren voller Kassen betreiben, wird sicher auf ewig im Dunkeln bleiben.

Aber das schließt ja nicht aus, dass es auch Leute gibt - vorliegend dann vielleicht den Vollstreckungsbeamten - die tatsächlich im Sinne der eigentlich staatlichen Ideale ihre Arbeit tun. Insofern - warum sollte dessen Auskunftsfreudigkeit nicht auch Ausdruck einer solchen Haltung sein können, die sich eben nicht mit irgendwelchen Tricks bei den Anstalten anbiedert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2023, 21:34 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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