Soweit das obige Schreiben des Vollstreckungsbeamten aus dem Einstiegsbeitrag verstanden wird, ist bislang
noch kein Termin zur Vermögensauskunft anberaumt. Dies ist insbesondere auch der zweiten Seite zu entnehmen
Bitte bedenken Sie, dass bei weiterer Zahlungsverzögerung das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleitet wird und weitere Zwangsmaßnahmen wie Konten-, Gehalts- und Mietpfändungen durchgeführt werden. Die Kosten für die getroffenen Zwangsmaßnahmen sindn von Ihnen zu tragen und können nur abgewendet werden, indem Sie den Rückstand innerhalb der nächsten zwei Wochen auf das unten angegebene Konto der Stadtkasse Düsseldorf unter Angabe der umseitig aufgeführten Maßnahmennummer einzahlen.
Bei Bußgeld kann Erzwingungshaft verhängt werden.
Ob ein solcher Termin zur Vermögensauskunft seitens des Gläubigers überhaupt
beauftragt wurde, kann erst dem "Vollstreckungsauftrag"/ "Vollstreckungsersuchen" entnommen werden.
Nach diesseitigem Kenntnisstand erfolgt ein
Eintrag ins Schuldnerverzeichnis erst und nur, wenn die (erst noch zu terminierende?)
Vermögensauskunft ohne dafür anerkannte Gründe nicht abgegeben wird.
Selbst eine
Zahlung oder auch Vereinbarung einer
Ratenzahlung noch
im Termin zur Vermögensauskunft würde nach diesseitiger Kenntnis und Erfahrung den Termin bzw. die
Vermögensauskunft erledigen und somit eine
Eintragung ins Schuldnerverzeichnis abwenden.
Es gilt also mglw. zunächst - z.B. durch
Vorbringen geeigneter Einwände/ Unstimmigkeiten - die
Anberaumung eines Termins zur Vermögensauskunft zu verhindern bzw. längstmöglich hinauszuschieben. Dies könnte ggf. erreicht werden, indem mit Vorbringen geeigneter Einwände/ Unstimmigkeiten gebeten wird,
zwecks Klärung der Unklarheiten/ Unstimmigkeiten den
Termin zur Vorsprache zunächst um
mehrere Wochen zu verschieben (denn diesbzgl. bestünde seitens des Vollstrekcungsbeamten wohl durchaus eigenes Ermessen).
Nicht unwichtig könnte sein, dass sich Person A ggü. der Vollstreckungsstelle sachlich und kooperativ äußert und ihr eigenes Bemühen um Klärung aber auch die Wahrnehmung ihrer Rechte erkennen lässt.
Allerdings ist diesseits nur das Verfahren mit Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht geläufig. Bei der Vollstreckung durch die Stadtkasse/ Vollziehungsbeamte könnte der Ablauf ggf. etwas anders sein. Das könnte/ sollte sich aber Person A im Zuge der Vorsprache des Vollziehungsbeamten mglw. einfach sachlich erklären lassen, nach welchen Gesetzen und §§ dieser die Vollstreckung vollziehen soll, was dieser dabei beachten muss und in welchem Rahmen er ggf. auch ein gewisses eigenes Ermessen hat...
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.