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Autor Thema: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)  (Gelesen 23717 mal)

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Es handelt sich bei dem Termin um eine Vollstreckungsmaßnahme, nicht um eine Zwangsvollstreckung. Die folgt erst danach. Also kann man getrost zu diesem Termin hingehen und sagen, dass man Erinnerung einlegen will gem § 766 ZPO. Der Vollstrecker muss daraufhin die Vollstreckung einstellen.


Edit "Bürger": Priorität hat aus diesseitiger Sicht zunächst erst einmal ein - außergerichtliches - Erwiderungsschreiben mit geballter Ladung elementarer Einwände und Hinweise - siehe weiter oben. Ob dann der unbedeutend wirkende Termin zur "Vorsprache" überhaupt noch stattfinden wird und/oder Rechtsmittel überhaupt noch nötig werden, könnte angesichts der ziemlich eindeutigen Faktenlage sehr fraglich sein. Im Übrigen wäre Erinnerung nach § 766 ZPO nach diesseitiger Erfahrung ein Rechtsmittel, welches beim Amtsgericht anhängig werden würde, was nach ebenfalls bisheriger Erfahrung mit "Verwaltungsvollstreckung" nicht viel am Hut hat. Man könnte da in eine nicht wirklich weiterführende Begründungsmühle geraten. Es erscheint daher nach wie vor zielführender, die Einwände zunächst außergerichtlich geltend zu machen, denn ein Weitermachen der Vollstreckungsstelle nach diesen Einwänden könnte für die Vollstreckungsstelle zum Bumerang werden. Ob die Vollstreckungsstelle die Einwände ggf. "von Amts wegen" als Erinnerung auslegen/ werten müsste, bliebe ebenfalls abzuwarten. Mich deucht, es könnte da ein Unterschied zwischen der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht einerseits und der - hier vorliegenden - Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte/ Stadtkasse bestehen (wo § 766 ZPO mglw. nicht "üblich" sein könnte).
Genau diese Fragen, ob und welche "Rechtsmittel" bei welcher Stelle nun wirklich effektiven Schutz bieten könnten, welches vielleicht effektiver als ein anderes und wie diese/s genau einzulegen wären, will zunächst vermieden werden, ehe man sich um Kopf und Kragen an Rechtsmitteln bedient. "Cool bleiben" ;)
Bitte etwas Geduld - memo zu den Einwänden und Hinweisen befindet sich noch in Bearbeitung. Danke.


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a
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Um aber etwaige Sorgen vor dem Termin etwas zu relativieren: Vielleicht würde der Termin sogar sehr erhellend sein ;) Gewisse fiktive Person B könnte schon sehr interessante ähnliche Termine bei einem fiktiven Gerichtsvollzieher (nicht Vollziehungsbeamten) gehabt haben, die - von beiden Seiten freiwillig - bis zu 1 1/2 Stunden gedauert und zu weiterem problemlosen Aufschub geführt haben könnten. Allerdings könnte bei weniger sattelfesten Betroffenen die Gefahr bestehen, dass durch unbedachte mündliche Äußerungen Nachteile in der eigenen Rechtsposition geschaffen werden. Mglw. könnte aus diesen Gründen ggü. dem Vollziehungsbeamten im anstehenden Erwiderungs-Schreiben angekündigt werden, dass nach all diesen Erkenntnissen beabsichtigt ist, zu diesem Vorsprache-Termin das Recht auf Hinzuziehung eines qualifizierten Rechtsbeistandes wahrzunehmen, der Termin 02.02. jedoch zur Wahrnehmung dieses Rechts zu kurzfristig ist und daher nochmals um (stillschweigende?) Verschiebung dieses Termins auf den 02.03.2023 gebeten wird.
Die fiktive Person A könnte in dieser Thematik durchaus nicht so sattelfest sein. Auch wenn die hier vorgebrachten Argumente aus den vielen Posts für sie absolut Sinn ergeben, hätte sie im "Live-Gespräch" mit dem Beamten sicher nicht immer die beste Antwort parat. Zum Thema eines Rechtbeistandes bei diesem Gespräch: Wie es aussieht, gilt die Deckungszusage der RV nicht mehr, da diese nur für die beiden gerichtlichen Instanzen gegolten hat. Man wollte den Fall aber dennoch einmal prüfen, wie Person A heute fiktiv am Telefon gesagt wurde.

In der Zwischenzeit bedankt sich die fiktive Person A ganz unfiktiv für die zahlreichen kompetenten Antworten in diesem Thread, insbesondere von Bürger, der "hinter den Kulissen" an einer Memo zu schreiben scheint, die sich gewaschen hat.

Die fiktive Person A verfügt übrigens über keinen Drucker und überlegt, sich speziell für diesen Fall einen zuzulegen. Natürlich lassen sich einzelne Seiten immer irgendwo drucken, aber wenn es zeitlich drängt, wäre es sicherlich sinnvoll, einen Drucker zu Hause stehen zu haben.

Die fiktive Person A liest weiterhin jeden Post mit größtem Interesse und hat dadurch mittlerweile wieder ein wenig Mut gewonnen. Auch dafür vielen Dank!


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Unten angefügt - der schnelleren Erfassbarkeit und effektiven Diskussion wegen ausnahmsweise als Vollzitat von weiter oben (wird später wieder gelöscht) - hier noch mal
- ausführliches Schreiben des fiktiven Vollziehungsbeamten
- Notizen für Erwiderung (Ziel: Finalfassung heute So 29.01. Abend/ Nacht, Einreichung bei GV vorab per Mail Mo 30.01. Früh/ Vormittag)

Gäbe es dazu weitere gewichtige Anregungen?
Danke für allerseitige Mitwirkung.


Der fiktive Vollziehungsbeamte hat tatsächlich sehr schnell auf die Bitte, das Schreiben digital zur Verfügung zu stellen, reagiert und Person A soeben folgendes, fiktives Word-Dokument zugemailt:
Zitat von: Beispiel-Schreiben Vollziehungsbeamter zu Rechtsgrundlagen/Voraussetzungen/Annahmen bzgl. des Vollstreckungsverfahrens, 27.01.2023
Maßnahmennummer XXX – Vollstreckungsverfahren
wegen Rundfunkbeitragsforderungen

Sehr geehrter A,

bezugnehmend auf Ihre Emails vom 21.01., 23.01., 24.01. und 25.01.2023 teile ich folgendes mit:

Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) als Gläubiger der Forderung, vertreten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, hat die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gebeten, die offenen Rundfunkbeiträge bei Ihnen beizutreiben.

Die zuständige Rundfunkanstalt, hier der Westdeutsche Rundfunk, bedient sich gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 14.11.2013 des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Dieser führt als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt den Einzug des Rundfunkbeitrags durch.

Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie die Gläubigereigenschaft des Westdeutschen Rundfunks ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und § 4 Ziff. 25 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz).

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens ist nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW ein rechtskräftiger Leistungsbescheid.
Dieser liegt nach meinem Kenntnisstand vor.

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragsforderung – also gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides - sind nach § 7 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VwVG an den Westdeutschen Rundfunk Köln - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice -50656 Köln - zu richten. Diese Einwendungen haben jedoch grundsätzlich für das Vollstreckungsverfahren keine aufschiebende Wirkung.

Nur der Westdeutsche Rundfunk als Gläubiger ist in der Lage, über eine entsprechende Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde das Verfahren aufheben oder aussetzen zu lassen.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf als zuständige Vollstreckungsbehörde ausschließlich für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Amtshilfeersuchens verantwortlich ist.

Die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsforderungen fällt alleine in den Verantwortungsbereich des WDR.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX

Edit "Bürger": Zitat zur schnelleren Erfassbarkeit und effektiveren Verwertbarkeit gegliedert und mit Hervorhebungen versehen.

memo (in Bearbeitung - bitte etwas Geduld):

- eine "Gemeinsame Stelle" ist mit ihrem vollständigen rechtlichen Namen nirgendwo öffentlich bekanntgemacht (weder im RBStV noch in der Satzung über den Beitragseinzug)
- dass diese "Gemeinsame Stelle" eine Stelle namens "Beitragsservice" sei, ist nirgendwo öffentlich bekanntgemacht (weder im RBStV noch in der Satzung über den Beitragseinzug)
- Bitte um Angabe der Fundstelle der öffentlichen Bekanntmachung der erwähnten, diesseits jedoch nicht bekannten "Verwaltungsvereinbarung"
- jegliche Schreiben und Äußerungen dieser namentlich nicht öffentlich bekanntgemachten nicht-rechtsfähigen Stelle werden ausnahmslos als rechtsunwirksam zurückgewiesen

- Einwände gegen die Vollstreckung beziehen sich nicht auf die Frage der "Rechtmäßigkeit" etwaiger Rundfunkbeitrags-"Forderungen", sondern auf die Frage des Vorliegens von Vollstreckungsvoraussetzungen gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW
- Vorlage von Abbild/ Ausdruck/ Abschrift des Vollstreckungsersuchens, welches das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bescheinigt, würde ggf. beantragt

vorsorglicher Hinweis:

- "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) ist nicht zugleich "Gläubiger" (WDR) - insofern ist gem. 6.1.1 VV VwVG NRW durch die Vollstreckungsbehörde die Prüfung und Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 6 VwVG NRW vorliegen, besonders sorgfältig vorzunehmen
- der Verlass der "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) auf eine ledigliche "Zusicherung" des "Gläubigers" (WDR) des angeblichen Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen, ist nicht ausreichend
- aufgrund des offensichtlichen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen wird eine derartige - offensichtlich wider besseres Wissen erteilte - Zusicherung des "Gläubigers" diesseits auch als rechtsmissbräuchlich angesehen und kategorisch zurückgewiesen; aufgrund der offensichtlich wissentlichen Fehlbe(ur)kundung besteht hier mglw. auch der Verdacht vorsätzlich widerrechtlichen Handelns durch WDR und/oder seine Stellen

Zu den - fehlenden - Voraussetzungen gehört u.a.

- keine "Forderung" vorliegend, da keine Beträge rechtmäßig wirksam "angefordert"
- kein rechtmäßig wirksamer und mit Widerspruch und Klage anfechtbarer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorliegend, welcher rechtmäßig wirksam eine (Geld-)Leistung anfordert, d.h. gem. 6.1.2.1 VV VwVG NRW die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthält, eine etwaig geschuldete, die Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken
- keine rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollsteckungsbehörde vorliegend
- rechtmäßig wirksamer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. rechtmäßig wirksame ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung/ Leistung (Leistungsgebot) sowie auch genaue Bezeichnung der Zahlstelle zu prüfen
- WDR wird keinen rechtmäßig wirksamen "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorlegen können, weil ein solcher bzgl. Person A schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte
- wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde zu prüfen
- all diese Mängel sind nicht (mehr) heilbar
- im "Vollstreckungsauftrag" angegebene "Beträge" (02.2013 bis 10.2017) wären - unabhängig von nicht vorliegender Anforderung - zwischenzeitlich ohnehin verjährt (lt. § 7 Abs. 4 RBStV Verjährungsfrist gem. BGB = 3 Jahre) und die Verjährung wäre auch nicht gehemmt

(inwiefern dafür ggf. auch schriftlich Einrede der Verjährung beim WDR einzulegen wäre, dieser ggf. zur Unterlassung der Vollstreckung aufgefordert werden sollte und all dies ggf. auch an die Vollstreckungsstelle zur Kenntnis gegeben würde, bliebe noch zu prüfen - im Grunde hat betroffene Person ja keine wirkliche Veranlassung mit einer - bislang mangels Vorlage einer lesbaren Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens nicht zweifelsfrei bekannten/ prüfbaren - Stelle, welche augenscheinlich ein Amtshilfeersuchen/ Vollstreckungsersuchen veranlasst hat, in irgendwelchen Kontakt zu treten...)

- insoweit würde ggü. dem fiktiven Vollziehungsbeamten und/oder ggü. der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde mglw. "Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung von Amts wegen" zunächst eindringlich "angeregt" (um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden)
- bis zur Einstellung und Unterlassung würde mglw. vorsorglich Aussetzung der Vollziehung sowie auch Aufhebung des Termins zur Vorsprache zunächst eindringlich angeregt (um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden)
- um schriftliche Bestätigung würde gebeten
- gegen die Kostentragung würde sich verwahrt, diese wären wenn, dann dem Verursacher aufzuerlegen (hier also WDR und oder seinen Stellen)

- vorsorglicher Hinweis auf (Mit-)Haftung der Vollstreckungsbehörde bzgl. der Prüfung und Einhaltung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen
- vorsorglicher Hinweis, dass das Haftungsrisiko für die Stadtkasse als verantwortliche Vollstreckungsbehörde mglw. unkalkulierbar ist, da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unbestimmte Vielzahl vergangener, aktueller sowie auch noch bevorstehender Vollstreckungsverfahren der Stadtkasse für WDR betreffen dürfte

Diese Einwände würden vmtl. besser schriftlich eingereicht, aber ggf. zusätzlich vorab per Mail zugesendet - auch in Hinblick auf die derzeitigen Versand-Einschränkungen durch Poststreik. Alternativ könnte auch ein nachweislicher Versand per FAX in Betracht kommen.

Von einem mündlichen Termin zur Vorsprache würde abgesehen - u.a. auch aus Gründen der nachweisbaren Rechtewahrung.

Sofern der Vollziehungsbeamte/ die Vollstreckungsbehörde an dem Termin zur Vorsprache sowie auch der weiteren Vollziehung und damit Einleitung weiterer konkreter Maßnahmen festhalten sollten, würde die Hinzuziehung des bereits kontaktierten qualifizierten Rechtsbeistandes in Erwägung gezogen.
Die für diesen Rechtsbeistand anfallenden weiteren Zusatzkosten würden dem Verursacher - hier also zunächst der Vollstreckungsbehörde - auferlegt werden. Der Erfolg in dieser Angelegenheit ist angesichts der Faktenlage unausweichlich.

Darüber hinaus würde insbesondere bei Fortsetzung der Vollziehung trotz der begründeten Einwände bzgl. fehlender Vollstreckungsgrundlage die Prüfung und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch Durchsetzung der Entschädigung für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile, von Amtshaftungsansprüchen und Schadensersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Dies kann durch Unterlassung der weiteren Vollziehung noch weitestgehend vermieden werden.

Zusatz-Notiz:
Unabhängig davon könnte Person A ggf. bei nächster Gelegenheit noch ein Ersuchen um kostenfreie Auskunft an die Vollstreckungsstelle/ Stadtkasse/ Stadt/ Bürgermeister richten, mit der Bitte um Mitteilung, wie viele Vollstreckungen für den WDR seit 01.01.2013 (ggf. auch davor?) durchgeführt wurden - aufgeschlüsselt nach Jahren und unter Angabe der jeweils vollstreckten Beträge als Jahressumme.
Da - wie oben ersichtlich und diesseits bekannt - noch nie rechtmäßig wirksame "Leistungsbescheide" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW existiert haben, könnte ggf. die Frage stehen, ob all diese ohne Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig vollstreckten Beträge nicht ausnahmslos von Amts wegen rückwirkend zu erstatten wären - unter Hinweis auf zzgl. ggf. zustehende Entschädigungen für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile, Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen.
Wenn Vollstreckungsstelle/ Stadtkasse/ Stadt/ Bürgermeister dann auf Draht sind, könnten sie sich aufgrund der tatsachenwidrigen "Vollstreckbarkeits-Bescheinigung" durch WDR bestenfalls z.B. unter Berufung auf "Treu und Glauben" bzw. aufgrund "arglistiger Täuschung durch WDR" bzw. mglw. sogar "Amtsanmaßung seitens WDR" o.ä. diese rückwirkend zu erstattenden Beträge ggf. zurückholen.
Clou wäre, dass dies dann nicht nur diese eine, sondern sämtliche Vollstreckungsstellen/ Stadtkassen/ Städte/ Bürgermeister in NRW betreffen würde, welche ohne Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig vollstreckt haben.
Das könnte nach gewaltigem Stunk riechen, der dann aufkommen könnte... >:D


Weitere Anpassungen/ Ergänzungen vorbehalten.
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o
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Die fehlende Mahnung dürfte das K.O.-Kriterium sein. (Wundert mich zwar ein bisschen, aber ist ja eh nur fiktiv. Kann eigentlich nicht sein.)

Man muss sich nämlich mal in die Lage eines Vollstreckers versetzen.

Ein solcher x-beliebiger Vollstrecker V kann keine derartig komplizierten Schriftsätze wie diese "Festsetzungsbescheide" einer privaten Firma lesen; dafür fehlt ihm die zertifizierte Sachkenntnis.

Aus diesem Grund bedarf es eines klar umrissenen und umschnittenen Leistungsbescheids, der in klarer Fraktur dem Bürger gebietet, eine Zahlung vom Betrage X bis Enddatum Y an den Gläubiger Z zu leisten. Um einen solchen Leistungsbescheid zu lesen, hat V die Sachkenntnis. V erfährt nun, dass ein Schuldverhältnis zwischen Bürger und Monster Z besteht. Es besteht wirklich, da der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Ein bestandskräftiger Leistungsbescheid ist eine Vollstreckungsvoraussetzung. Das muss V eigenverantwortlich überprüfen.

Nun müsste V aber wissen, dass Bürger die Zahlung X gar nicht geleistet hat, der Schelm. Dazu bedarf es eines weiteren Schriftsatzes, nämlich der Mahnung. In dieser Mahnung wird dem Bürger bescheinigt, eine Zahlung nicht geleistet zu haben. Eine Mahnung ist eine Vollstreckungsvoraussetzung. Das muss V eigenverantwortlich überprüfen.

Theoretisch könnte V nach Verstreichen der in der Mahnung erneut gesetzten Zahlungsfrist (...gibt's da überhaupt eine?...bin mir grad unsicher...ich meine, das ist immer ganz unspezifisch, einfach nur "sofort" zahlen, irgendwie...) von sich aus loshirschen und dem Bürger den nicht vorhandenen Fernseher wegpfänden, weil er an der Dorfeiche erfahren hat, dass Bürger nicht gezahlt hat. Praktisch wird er vom Gläubiger aber ein eher formloses Vollstreckungsersuchen erhalten. Auf dieses Vollstreckungsersuchen hin wird er im Zuge der Amtshilfe tätig.

Von der eigenverantwortlichen Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen ist V ganz logisch nicht frei, denn Vollstreckungshandlungen sind seine ureigenste Aufgabe. V wird nicht einmal "beauftragt"(!), sondern handelt eigenständig auf das Vollstreckungsersuchen hin und berechnet dem Monster Z eine kleine Gebühr, die sinnigerweise im Vollstreckungsersuchen schon aufgeführt ist.

Der Vollstrecker ist kein Verwaltungshelfer weder des WDR noch des Beitragsservices und noch nicht einmal des Bürgermeisters, sondern selbst verantwortlich. Vielleicht muss man ihm diese saure Butter aufs Schwarzbrot schmieren.

Keine Rechtsberatung.


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Das K.O-Kriterium dürfte bereits sein...

...der fehlende rechtmäßig wirksame und mit Widerspruch und Klage anfechtbare "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW, welcher rechtmäßig wirksam eine (Geld-)Leistung anfordert, d.h. gem. 6.1.2.1 VV VwVG NRW die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthält, eine etwaig geschuldete, die Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken.

Im Übrigen ist den Landesrundfunkanstalten der Erlass solcher "Leistungsbescheide" implizit verwehrt, da der RBStV den Landesrundfunkanstalten ledigllich den Erlass von "Festsetzungsbescheiden" zugesteht.

Bislang sind jedenfalls keine rechtmäßig wirksamen "Leistungsbescheide" des WDR oder anderer "Landesrundfunkanstalten" bekannt...
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0

...welche diese klaren Anforderungen überhaupt nur ansatzweise oder gar vollständig erfüllen
Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat von: VV VwVG NRW - 6.1 Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen

Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften

6.1
Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)


[...]

6.1.2.1
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.

[...]

;) >:D


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P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Dieser liegt nach meinem Kenntnisstand vor.
Dieser Satz hat etwas ;) . Der Gedanke sei, aus welcher genauen Information wird dieser Umstand durch den Mitarbeiter der Stadtkasse abgeleitet? Es wäre wohl noch hilfreich zu erfahren, auf welchen Angaben oder Nachweisen das basiert.
Nebenbei bemerkt, müsste "tatsächlich" gefragt werden, ob dieser Bearbeiter der Stadtkasse im Zeitraum ab 09/2013 so einen Leistungsbescheid persönlich in Augenschein hat nehmen können.
Falls diese Frage positiv beantwortet werden wird, dann soll bitte ein -gegebenenfalls auch anonymisiertes- Muster davon übermittelt werden.


Edit "Bürger": Diese Nachfrage wird aktuell erst mal nicht gestellt, könnte man aber ggf. nachreichen bzw. je nach Konstellation in anderen Fällen stellen. Eine fiktive Person B denkt, dass der Vollziehungsbeamte so wie er "WDR" und "Beitragsservice" mitunter quasi synonym verwendet/ versteht, auch unter der "Bescheinigung" des Vorliegens von Vollstreckungsvoraussetzungen und mglw. im Vollstreckungsersuchen näher bezeichneter "Gebühren-/ Beitragsbescheide" bzw. "Festsetzungsbescheide" quasi synonym "Leistungsbescheide" versteht bzw. davon ausgeht, dass dies die "Leistungsbescheide" sein müssen - sonst würde der Gläubiger ja nicht auf die Idee kommen, das nach VwVG NRW vollstrecken zu wollen und das Vorliegen der dafür erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen schriftlich-elektronisch explizit zu bescheinigen... ::) :angel: ;)


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@Bürger
Das erste K.O.-Kriterium für jede Vollstreckungshandlung ist die fehlende Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle, hier also des WDR. Und, wetten, der WDR weiß das auch, da er ja u. U. deswegen keine Leistungsbescheide erstellt, weil er weiß, daß er dazu gar nicht befugt ist? Unionsrechtlich ist auch eine öffentlich-rechtliche Anstalt als Marktteilnehmer bekanntlich ein Unternehmen und Selbsttitulierung ist verfassungswidrig.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Leider ist das Kriterium "Behörde"/ "Nicht-Behörde" zu schwammig und nicht so eindeutig und erfolgversprechend und auch für den Vollziehungsbeamten am konkreten Regelungswortlaut klar verständlich darlegbar - hier VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW einschl. Prüfungspflicht der Vollstreckungsstelle auf Vorliegen des Leistungsbescheides samt der einzelnen Kriterien des "Leistungsbescheides" - siehe weiter oben im Thread sowie zwischenzeitliche Ergänzung unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221089.html#msg221089

Dass eine Stelle, die ein Vollstreckungsersuchen an die Vollstreckungsbehörde richtet, eine "Behörde" sein müsste, geht aus diesen Regelungen gerade nicht hervor...
§ 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520036
Zitat von: § 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden
[...]
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben. [...]
...und mit EU-Recht braucht man ggü. dem Vollziehungsbeamten der Effektivität wegen, derer es aktuell bedarf, ganz sicher nicht zu kommen.

Von daher ist der Einwand "keine Behörde" im vorliegenden Fall müßig/ nicht erfolgversprechend und wird auch nicht verfolgt.


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  • Beiträge: 2.241
Fraglich auch, ob Vollstrecker V überhaupt schon solch einen "Festsetzungsbescheid" des WDR in Händen hielt/gesehen hat.
Um da ganz sicher zu gehen sollte dem Anschreiben an V unbedingt ein solcher "Festsetzungsbescheid" beigelegt werden.***

***
Das in den Festsetzungsbescheiden verwendete:

Zitat
Für den Zeitraum vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj wird daher ein Betrag von nn,nn EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
[..]
Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von yy,yy EUR umgehend begleichen, können Sie künftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.

ist keine (An)Forderung des festgesetzten Betrags von nn,nn EUR:
 
Die Festsetzung des Abgabenanspruches erfolgt durch einen entsprechenden Verwaltungsakt.
Die Anforderung des durch Verwaltungsakt festgesetzten (und insofern konkretisierten) Abgabenanspruchs erfolgt durch ein entsprechendes Leistungsgebot, in welchem nicht nur angeordnet wird, wer zu leisten hat, welcher Art die Leistung ist, welchen Umfang die Leistung hat und in welcher Weise die Leistung zu erbringen ist, sondern auch wann der Zeitpunkt der Fälligkeit ist.
Ein Leistungsgebot, mit dem der xyz-Rundfunk als Abgabengläubiger mich als Abgabenschuldner zur Zahlung der Rundfunkbeiträge unter Einräumung einer Zahlungsfrist auffordert, fehlt hier jedoch offenkundig.
 
Es fehlt ersichtlich die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner, mit anderen Worten: es fehlt das Leistungsgebot. Ohne ein solches Leistungsgebot ist der Schuldner nicht vom Gläubiger zur Zahlung aufgefordert worden.
***


Gruß
Kurt


***Edit "Bürger": Die erforderlichen Eigenschaften eines Leistungsbescheides nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW sind so ja bereits weiter oben dargelegt... ;)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221089.html#msg221089
Eine fiktive Person B würde aber jedenfalls im jetzigen Verfahrensstand keinesfalls irgendwelche Schreiben von irgendwelchen Stellen an den Vollziehungsbeamten herausgeben! Dieser ist verpflichtet, dies selbst zu prüfen. Zunächst muss durch den vermeintlichen "Schuldner" nicht das Nicht-Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen werden - sondern durch den Gläubiger das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Die ledigliche "Bescheinigung", dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, reicht nicht - jedenfalls nicht mehr nach dem begründeten Bestreiten des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen. Darauf wird im aktuellen fiktiven Schreiben auch gedrungen. Zuständig für den Nachweis des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen und damit auch des Vorliegens von Leistungsbescheiden gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW wäre letztlich der Gläubiger. Möge dieser zusenden, was er vermeintlich (und dreist-frech) für "Leistungsbescheide" halten mag oder ausgeben möchte. Sofern der Vollziehungsbeamte dies dann als "Leistungsbescheide" gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW verstehen will, würde anhand der vom Gläubiger vorgelegten Unterlagen nachgewiesen werden, dass diese eben nicht die Voraussetzungen der Leistungsbescheide nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW erfüllen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2023, 22:21 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.310
Leider ist das Kriterium "Behörde"/ "Nicht-Behörde" zu schwammig und nicht so eindeutig und erfolgversprechend und auch für den Vollziehungsbeamten am konkreten Regelungswortlaut klar verständlich darlegbar - hier VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW einschl. Prüfungspflicht der Vollstreckungsstelle auf Vorliegen des Leistungsbescheides samt der einzelnen Kriterien des "Leistungsbescheides" - siehe weiter oben im Thread sowie zwischenzeitliche Ergänzung unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221089.html#msg221089
Was ist da schwammig?

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Der WDR gehört wie alle anderen LRA zum Bereich "Rundfunk und Fernsehen", damit nicht zur öffentlichen Verwaltung und hat genau deswegen keine hoheitlichen Befugnisse, die es aber benötigt, um Leistungsbescheide etc. zu erstellen.

Aus dem Thema halte ich mich jetzt raus.


Edit "Bürger": Verkürztes Zitat zum Verständnis ergänzt. Rhetorische Gegenfrage "Was ist daran konkret und für den Vollziehungsbeamten unmittelbar verständlich und auf die Regelungen im VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW direkt übertragbar, in welchen keine Bedingung gestellt ist, dass das Vollstreckungsersuchen nur von "Behörden" stammen dürfe?"  ??? ::) Hier nicht zielführend. Siehe nochmals weiter oben. Danke.

@alle: Da es vorerst keine weiteren wirklich gewichtigen Änderungen/ Ergänzungen an den weiter oben notierten Stichpunkten für die Erwiderung zu geben scheint und sich das fiktive Schreiben praktisch schon in der Endbearbeitung für die Einreichung am Mo 30.01. befindet, bitte nun erst mal abwarten, welche Reaktion seitens des Vollziehungsbeamten bzw. der Stadtkasse daraufhin folgt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2023, 22:34 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 1.573
Ich rege an, im KO-Posting des Bürgers auch die Passage "Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird." nicht auszugrauen, sondern fett hervorzuheben.

Denn das fehlt definitiv in den Festsetzungsbescheiden, egal, wie belastend er für den Beitragspflichtigen ausgelegt wird.
Bei einer summarischen Aufstellung, wie sie für Festsetzungsbescheide typisch sind, kann rundfunkseitig nicht angebracht werden, dass die Beiträge ja schon fällig seien (de jure: monatlich). Ein Leistungsbescheid kann nicht fünf Fälligkeitstermine stillschweigend "enthalten", schon gar nicht, wenn sie regelmäßig in der Vergangenheit liegen.


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a
  • Beiträge: 52
Kurzes Update:
Das fiktive Antwortschreiben auf Basis der Notizen ging heute Morgen, gegen 07:30 Uhr per Mail an den Vollziehungsbeamten raus und wird im Verlauf des Tages zudem postalisch per Einwurfeinschreiben versandt.

Sobald es eine fiktive Antwort gibt, wird diese hier wieder gepostet.

Zudem hat die fiktive RV zu diesem Fall die Deckungszusage verweigert. Daraufhin hat die fiktive Person A soeben mit ihrem fiktiven Anwalt telefoniert. Dieser könnte fiktiv in diese Richtung gehend geantwortet haben:

Zitat
Die einzigen Angriffspunkte, die ich im HInblick auf das erste Schreiben des Beamten hier noch sehen kann, sind der fehlende Vollstreckungsauftrag und eine eventuell nicht deutliche Auflistung der Hauptforderungszeiträume.


Er ergänzte dann noch, dass er natürlich nicht abstreiten will, dass sich fiktive Forumsmitglieder tiefer mit der Materie auseinandergesetzt haben und Person A es durchaus versuchen solle.

Person A kann hier noch fiktiv ergänzen, dass sein Anwalt im Hinblick auf überschaubare Vergütungen bisher keine Berge in Bewegung gesetzt hat, wie es ein  echter Idealist in der Sache evtl. getan hätte. Dennoch hat Person A ihn fiktiv informiert, dass sie sich für eine zukünftige Unterstützung evtl. noch einmal als Privatzahler an ihn wenden wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2023, 10:14 von angelamerkel«

a
  • Beiträge: 52
So, die fiktive Antwort auf mein Schreiben ging soeben ein.

Zuerst das Schreiben von Person A, praktisch deckungsgleich mit den bekannten Notizen aus dem Thread:

Zitat von:  fiktives Schreiben an fiktiven Vollziehungsbeamten vom 30.01.2023
Vorab per E-Mail, auch per Post an:
XXX

Sehr geehrter Herr XXX,

zunächst möchte ich mich bei Ihnen aufrichtig für Ihre schnellen und dennoch ausführlichen Erläuterungen und Hinweise in Ihrem an die E-Mail vom 27.01.2023 angehängten Schreiben bedanken.

Nach erster Sichtung und Prüfung Ihrer Ausführungen sowie der von Ihnen benannten Rechtsgrundlagen verbleibt es bei meinem Einwand, dass es an der Vollstreckungsgrundlage/ an elementaren Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt und daher die weitere Vollziehung zu unterlassen ist.

Dies begründet sich wie folgt:

Eine von Ihnen erwähnte "Gemeinsame Stelle" ist mit ihrem vollständigen rechtlichen Namen nirgendwo öffentlich bekanntgemacht - weder im RBStV noch in der diesbezüglichen Satzung des WDR.
Dass diese "Gemeinsame Stelle" eine Stelle namens "Beitragsservice" sei, ist nirgendwo öffentlich bekanntgemacht - weder im RBStV noch in der diesbezüglichen Satzung des WDR.

Ich bitte Sie um Angabe der Fundstelle der öffentlichen Bekanntmachung der von Ihnen erwähnten, mir jedoch nicht bekannten "Verwaltungsvereinbarung".

Jegliche Schreiben und Äußerungen einer namentlich nicht öffentlich bekanntgemachten nicht-rechtsfähigen Stelle werden von mir ausnahmslos als rechtsunwirksam zurückgewiesen.

Meine Einwände gegen die Vollstreckung beziehen sich nicht auf die Frage der "Rechtmäßigkeit" etwaiger Rundfunkbeitrags-"Forderungen", sondern ausschließlich auf das fehlende Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen gem. VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW.

Die Vorlage eines/r lesbaren vollständigen Abbilds/ Ausdrucks/ Abschrift des Vollstreckungsersuchens, welches das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen - tatsachenwidrig - bescheinigt, hatte ich bereits beantragt und halte daran zwecks Beweismittel-Sicherung fest.

Da - wie von Ihnen ausgeführt - die "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) nicht zugleich "Gläubiger" (WDR) ist, erlaube ich mir den vorsorglichen Hinweis, dass insofern gem. 6.1.1 VV VwVG NRW durch die Vollstreckungsbehörde die Prüfung und Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 6 VwVG NRW vorliegen, besonders sorgfältig vorzunehmen ist.

Ein Verlass der "Vollstreckungsbehörde" (Stadtkasse) auf eine ledigliche "Zusicherung" des "Gläubigers" (WDR) des angeblichen Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen, ist nicht ausreichend!

Aufgrund des offensichtlichen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen wird eine derartige - offensichtlich wider besseres Wissen erteilte - tatsachenwidrige Zusicherung des "Gläubigers" diesseits auch als rechtsmissbräuchlich angesehen und kategorisch zurückgewiesen; aufgrund der offensichtlich wissentlichen Fehlbe(ur)kundung besteht hier mglw. auch der Verdacht vorsätzlich widerrechtlichen Handelns durch WDR und/oder seine Stellen.

Zu den hier fehlenden Vollstreckungs-Voraussetzungen nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW gehört u.a.:

1) Es ist keine "Forderung" vorliegend, da keine Beträge rechtmäßig wirksam "angefordert" wurden.

2) Es ist kein rechtmäßig wirksamer und mit Widerspruch und Klage anfechtbarer "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorliegend, welcher rechtmäßig wirksam eine (Geld-)Leistung anfordert, d.h. gem. 6.1.2.1 VV VwVG NRW die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthält, eine etwaig geschuldete, die Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken.

3) Es ist keine rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde vorliegend.

zu 1) und 2)
Der rechtmäßig wirksame "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. die rechtmäßig wirksame ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung/ Leistung (Leistungsgebot) sowie auch die genaue Bezeichnung der Zahlstelle zu prüfen.
Der WDR und/oder seine Stellen werden jedoch keinen an mich gerichteten rechtmäßig wirksamen "Leistungsbescheid" nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW vorlegen können, weil ein solcher Leistungsbescheid bzgl. meiner Person schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte.

zu 3)
Die rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW ist vorzulegen/beizuziehen, um u.a. die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde zu prüfen.
Der WDR und/oder seine Stellen werden jedoch keine an mich gerichtete rechtmäßig wirksame "Mahnung" nach § 19 VwVG NRW mit Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde vorlegen können, weil eine solche Mahnung bzgl. meiner Person schon gar nicht existiert oder auch nur existieren könnte.

Angesichts all dieser Umstände rege ich ggü. Ihnen und ggü. der Stadtkasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde die Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung von Amts wegen an - auch um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden. Der Vollstreckungsauftrag entbehrt jeglicher rechtmäßig wirksamer Vollstreckungsgrundlage/n, ist somit ohne Rechtsverletzung nicht zu befolgen und daher unausgeführt zurückzugeben/ zurückzunehmen.
Im Falle Ihrer Nicht-Zuständigkeit beantrage ich hiermit, dass Sie die Einwände an die zuständige/n Stelle/n verweisen.

Bis zur Einstellung und Unterlassung gehe ich von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus - auch um für alle Seiten aufwändige und Kosten verursachende Rechtsmittelverfahren zunächst zu vermeiden.
Anderenfalls bitte ich um unverzügliche Mitteilung.

Gegen die Kostentragung für dieses Verfahren verwahre ich mich.

Von einem mündlichen Termin ohne qualifizierten Rechtsbeistand muss ich schon aus Gründen der nachweisbaren Rechtewahrung Abstand nehmen.
Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes würde andererseits unweigerlich weitere Kosten nach sich ziehen, welche dem Verursacher auferlegt würden.

Zu all dem erlaube ich mir folgende weitere vorsorgliche Hinweise:

Der Vollstreckungsbehörde steht bzgl. der Prüfung und Einhaltung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen in (Mit-)Haftung.

Sofern Sie/ die Vollstreckungsbehörde an dem Termin zur Vorsprache sowie auch der weiteren Vollziehung und damit Einleitung weiterer konkreter Maßnahmen festhalten sollten, würde die Hinzuziehung des bereits kontaktierten qualifizierten Rechtsbeistandes in Erwägung gezogen.
Die für diesen Rechtsbeistand anfallenden weiteren Zusatzkosten würden dem Verursacher - hier also zunächst der Vollstreckungsbehörde - auferlegt werden.

Mein Erfolg in dieser Angelegenheit ist angesichts der Sach- und Rechtslage unausweichlich.

Darüber hinaus behalte ich mir, insbesondere bei Fortsetzung der Vollziehung trotz der begründeten Einwände bzgl. fehlender Vollstreckungsgrundlage, die Prüfung und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch Durchsetzung der Entschädigung für bereits entstandene sowie ggf. noch entstehende materielle und immaterielle Nachteile sowie von Amtshaftungsansprüchen und Schadensersatzforderungen ausdrücklich vor.
Dies kann - nur - durch Einstellung und Unterlassung der weiteren Vollziehung noch weitestgehend vermieden werden.

In Erwartung Ihrer schriftlichen Bestätigung über die Einstellung und Unterlassung der Vollstreckung unter o.g. Aktenzeichen bedanke ich mich für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.

Für etwaige weitere Rückfragen oder Hinweise stehe ich Ihnen postalisch oder per Email auch weiterhin gern zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Person A

Hinweis: Textformatierungen wie Fettungen wurden nur in der postalischen Briefform vorgenommen.

Hier die fiktive Antwort des Beamten, sie soeben per Mail einging:

Zitat von:  fiktive Antwort vom fiktiven Vollziehungsbeamten auf fiktives Schreiben vom 30.01.2023
Hallo A,

Ihre Einlassung hat keine Auswirkung auf den angesetzten Termin, an den ich festhalte.

Gruß
XXX


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2023, 12:44 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.503
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat von:  fiktive Antwort vom fiktiven Vollziehungsbeamten auf fiktives Schreiben vom 30.01.2023
Ihre Einlassung hat keine Auswirkung auf den angesetzten Termin, an den ich festhalte.
So, so...? Erstaunlich... ::) :angel: ;)
Das klingt fast so, als ob dem Vollziehungsbeamten die Tragweite der Einlassung nicht vollumfänglich bewusst ist...? ???
Nun denn - vielleicht gibt man ihm Gelegenheit "vorzusprechen"... ;)
...und wird sich anhören, was er zu sagen hat, aber "ohne qualifizierten Rechtsbeistand" keine Einsicht in eigene Unterlagen gewähren und auch keine etwaigen Fragen beantworten und im Prinzip nur am Anfang grüßen und sich am Ende verabschieden.
"Leistungsbescheide" nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW kann man ja selbst ohnehin nicht vorlegen, da diese schließlich nicht existieren und vom WDR erst noch vorgelegt werden müssen.
Im Termin sollte ein Wortprotokoll angefertigt werden. Das wird Zeit beanspruchen, die der Vollziehungsbeamte bereits einplanen sollte ;)
Etwaige Unterlagen des Vollziehungsbeamten würde man einbehalten oder ablichten unter Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht.
Eine Bewertung dieser Unterlagen oder etwaiger weiterer mündlicher Informationen würde erst im Anschluss, aber nicht im Termin erfolgen.
Vielleicht würde man all das oder Teile davon in dieser oder ähnlicher Form vorab sogar mitteilen.
Man wird den Vollziehungsbeamten dadurch zwar vermutlich nicht "glücklicher" machen, aber was soll's...

Man würde ggf. explizit Mitteilung der konkreten Rechtsgrundlage für den "Termin zur Vorsprache" beantragen sowie wo genau geregelt ist, was Gegenstand und Inhalt des Termins sein soll und welche Unterlagen man einsehen können wird. Es würde ggf. beantrgt werden, all das, was Gegenstand und Inhalt des Termins sein soll, zu dessen Vorbereitung vorab zugesendet zu erhalten. Anderenfalls gehe man von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus.

Man würde ggf. wiederholt auffordern zur bereits mehrfach beantragten unverzüglichen Vorlage des Vollstreckungsersuchens sowie auch der diesem Ersuchen angeblich zgrundeliegenden "Leistungsbescheide" nach VwVG NRW i.V.m. VV VwVG NRW (und allerspätestens im Termin nochmals darauf drängen, falls dieser dennoch stattfinden sollte).

Außerdem würde man ggf. vorab schriftliche Bestätigung - vorab per Email - beantragen, dass er die Einwände antragsgemäß an die zuständige Stelle verwiesen hat, (da er ja offensichtlich sich selbst nicht als zuständig erachtet). Anderenfalls gehe man von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus.

Die Rückmeldung/en des Vollziehungsbeamten samt Unterlagen würde man aufgrund der Kürze der Zeit sowie auch der Post-Einschränkungen als Email erwarten. Anderenfalls gehe man von stillschweigender Aussetzung der Vollziehung sowie auch stillschweigender Aufhebung des Termins zur Vorsprache am 02.02.2023 aus.

Unabhängig davon wäre nun ggf. die bereits angedachte Kontaktaufnahme mit der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungs-Auftraggeber des Vollziehungsbeamten in Betracht zu ziehen. Dazu könnte ggf. ein Zweizeiler an die Stadtkasse ausreichen mit Antrag auf Aussetzung/ Einstellung/ Unterlassung der Vollstreckung und Aufhebung des "Termins zur Vorsprache" am 02.02.2023 unter vollumfänglichem Verweis auf die als Anlage beigefügte ausführliche Begründung im an den Vollziehungsbeamten gerichteten Schreiben. Das Schreiben an die Stadtkasse sollte ggf. mit dem Vermerk "EILT! Bitte sofort bearbeiten!" versehen und aufgrund der Eile mglw. persönlich vor Ort mit Eingangsstempel auf einem Duplikat für die eigenen Unterlagen abgegeben werden.

Es wird (wieder/ weiter) überlegt...

Edit: Es könnte vorstellbar sein, dass betroffene Person sich zunehmend bedrängt fühlt, das Verhalten das fiktiven Vollziehungsbeamten als langsam "übergriffig" empfindet und sich ggf. auf das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung berufen könnte und dem Vollziehungsbeamten einen Zutritt in die Wohnung (ggf. auf das eigene Grunstück?) nicht gewähren wird - ggf. auch unter Hinweis, dass ohnehin bereits alles Relevante vorgetragen wurde und es bis zur Klärung aller Einwände nichts zu "besprechen" gibt, zum angesetzten Zeitpunkt überdies unaufschiebliche und lautstarke Baumaßnahmen/ Handwerker-Arbeiten stattfinden und alles weitere auf dem Schriftweg geklärt wird unter ausdrücklicher Erinnerung an die seitens Vollziehungsbeamten noch vorzulegenden Unterlagen. Betroffene Person könnte sich bzw. den fiktiven Vollziehungsbeamten ggf. fragen, welche Vorteile ihr durch Gewährung des Termins zur Vorsprache erwachsen sollen oder welche Nachteile eine Nicht-Gewährung des Termins zur Vorsprache nach sich ziehen soll... ;)


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  • Beiträge: 1.573
Sarick doch: V stellt sich dumm.

Und es ist gut, den Zweck dieses "Termins" zu erfragen.
Muss V einen solchen Termin ansetzen (dann wäre es eine Vorladung) oder handelt es sich nur um einen Gütetermin, in welchem Angie angeboten werden wird, die Staatsschulden in Raten abzustottern?

Im Termin wird es keine Rechtsberatung geben außer: "wenn Sie, A, ohne alles einfach wieder rausgehen, werde ich pfänden oder Sie in Beugehaft nehmen.".

Im Termin muss V also angesagt bekommen, was er vorzulegen hat (s.o.)

Sich dumm stellende Vollstrecker haben viel Psychoerfahrung. Die tricksen mit Säuseln, Kooperation und verbaler Folter, bis was unterschrieben wird. V wird zu Beginn hypermegafreundlich sein wie der Teufel höchstselbst bei der Begrüßung in einer Sekte.

Ich wünschte mir, im Termin folgendes zu können: nichts zu unterschreiben (es gibt wohl kein "Widerrufsrecht innert 14 Tagen" wie bei Warenbestellungen), und wenn V nichts vorlegt, was ich ablichten kann, einfach den Raum mit zugehaltenen Ohren zu verlassen. V wird bis an die Pforte säuseln, zetern und donnern.

Ich würde sogar nur das machen wollen: ihm die Aufforderungen betreffs Akteneinsicht usw offen und schriftlich auf den Tisch zu legen und gleich wieder zu gehen. V möchte wohl den schriftlichen Rechtsweg...



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2023, 13:21 von ope23«

 
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