Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte bereits mehrfach Gelegenheit, sich mit Art 5 Abs 1 Buchstabe b EMRK zu befassen; dieser Buchstabe b erlaubt die Inhaftierung zur Erzwingung einer gesetzlich vorgesehenen Pflicht.
Der EGMR führt in seinen Entscheidungen dazu aus, daß die Realisierung dieser Erzwingungshaft nur das letzte Mittel sein darf, zu dem gegriffen wird, und vorher alle milderen Mittel nicht nur wahrgenommen werden müssen, sondern erfolglos geblieben sind.
Die nachstehenden Übersetzungen erfolgten via deepl.com
CASE OF J.N. v. THE UNITED KINGDOM https://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-16285578. Zusätzlich zum Erfordernis der "Rechtmäßigkeit" verlangt Artikel 5 § 1 auch, dass jede Freiheitsentziehung dem Zweck des Schutzes des Einzelnen vor Willkür entsprechen muss (siehe, neben vielen anderen Behörden, Saadi gegen das Vereinigte Königreich, oben zitiert, § 6; und Chahal gegen das Vereinigte Königreich, 15. November 1996, § 118, Reports of Judgments and Decisions 1996-V). Es ist ein grundlegendes Prinzip, dass eine willkürliche Inhaftierung nicht mit Artikel 5 § 1 vereinbar sein kann, und der Begriff der "Willkür" in Artikel 5 § 1 geht über die fehlende Übereinstimmung mit dem nationalen Recht hinaus, so dass eine Freiheitsentziehung im Sinne des innerstaatlichen Rechts rechtmäßig, aber dennoch willkürlich und somit konventionswidrig sein kann.
80. Ein allgemeiner Grundsatz, der sich in der Rechtsprechung herausgebildet hat, besagt, dass eine Inhaftierung "willkürlich" ist, wenn trotz der Einhaltung des Wortlauts des nationalen Rechts ein Element der Bösgläubigkeit oder der Täuschung seitens der Behörden vorliegt (siehe z. B. Bozano gegen Frankreich, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 111, und ?onka gegen Belgien, Nr. 51564/99, ECHR 2002-I). Darüber hinaus verlangt die Bedingung, dass keine Willkür vorliegt, dass sowohl die Anordnung der Inhaftierung als auch die Durchführung der Inhaftierung tatsächlich mit dem Zweck der nach dem entsprechenden Unterabsatz von Artikel 5 § 1 zulässigen Beschränkungen übereinstimmen (siehe Winterwerp gegen die Niederlande, 24. Oktober 1979, § 39, Serie A Nr. 33). Darüber hinaus muss ein gewisser Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund für eine zulässige Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Inhaftierung bestehen (siehe Aerts gegen Belgien, 30. Juli 1998, § 46, Reports 1998-V; und Enhorn gegen Schweden, Nr. 56529/00, § 42, ECHR 2005-I).
CASE OF LAZARIU v. ROMANIAhttps://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-147865103. Ein allgemeiner Grundsatz in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, dass eine Inhaftierung "willkürlich" ist, wenn trotz der Einhaltung des Wortlauts des nationalen Rechts ein Element der Bösgläubigkeit oder Täuschung seitens der Behörden vorliegt (siehe z. B. Bozano gegen Frankreich, 18. Dezember 1986, § 60, Serie A Nr. 111, und ?onka gegen Belgien, Nr. 51564/99, § 41, ECHR 2002-I). Die Bedingung, dass keine Willkür vorliegen darf, verlangt ferner, dass sowohl die Anordnung der Inhaftierung als auch die Durchführung der Inhaftierung tatsächlich mit dem Zweck der nach dem einschlägigen Unterabsatz von Artikel 5 § 1 zulässigen Beschränkungen übereinstimmen muss (siehe Winterwerp, oben zitiert, § 39; Bouamar gegen Belgien, 29. Februar 1988, § 50, Serie A Nr. 129; und O'Hara gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 37555/97, § 34, ECHR 2001-X). Darüber hinaus muss ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Grund für den zulässigen Freiheitsentzug, auf den man sich beruft, und dem Ort und den Bedingungen der Inhaftierung bestehen (siehe Bouamar, oben zitiert, § 50; Aerts gegen Belgien, 30. Juli 1998, § 46, Reports 1998-V; und Enhorn gegen Schweden, no. 56529/00, § 42, ECHR 2005-I).
104. Der Begriff der Willkür im Zusammenhang mit den Buchstaben b), d) und e) schließt auch eine Bewertung ein, ob die Inhaftierung notwendig war, um das erklärte Ziel zu erreichen. Die Inhaftierung einer Person ist eine so schwerwiegende Maßnahme, dass sie nur als letztes Mittel gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen in Betracht gezogen wurden und sich als unzureichend erwiesen haben, um das individuelle oder öffentliche Interesse zu schützen, das die Inhaftierung der betreffenden Person erfordern könnte (siehe Witold Litwa, siehe oben, § 78, und Enhorn, siehe oben, § 44). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt ferner, dass in Fällen, in denen der Zweck der Inhaftierung darin besteht, die Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung sicherzustellen, ein Gleichgewicht zwischen der Bedeutung, die in einer demokratischen Gesellschaft der unmittelbaren Erfüllung der betreffenden Verpflichtung zukommt, und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit gefunden werden muss (siehe Vasileva v. Denmark, Nr. 52792/99, § 37, 25. September 2003). Die Dauer der Inhaftierung ist ein relevanter Faktor bei der Herstellung eines solchen Gleichgewichts (ibid.).
Im Falle des im Forum diskutierten Bürgers polnischer Nationalität, wie auch in den anderen Fällen, hätte vermutlich die jeweilige Kontopfändung vorgehen müssen?
Darüberhinaus bleibt zu erkennen, daß dem real praktizierten Rundfunkbeitragssystem die Täuschung der Bürger*innen und Nicht-Medienunternehmen innewohnt, steht doch in Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste,
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013(82)
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (26) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]
daß die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen gelten sollen und demnach auch im audio-visuellen Medienbereich keine Person zu einer Handlung gedrängt werden darf, die sie bei voller Kenntnis der Rechtslage nicht durchgeführt hätte.
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32005L0029&qid=1665310478419Artikel 5
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
a)
irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7
oder
b)
aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.
Artikel 8
Aggressive Geschäftspraktiken
Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Zur Rechtslage gehört auch in Belangen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die zwingende Einhaltung des materiellen Unionsrechts, zu dem auch das Unionsgrundrecht zählt; siehe hierzu das bestehende Thema.
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0Das Unionsgrundrecht wiederum bestimmt bekanntermaßen mit Art 11 GrCh, daß niemand eine staatliche/behördliche Einflußnahme in seine Informations- und Meinungsfreiheit zu dulden braucht.
Charta der Grundrechte der Europäischen Unionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXTArtikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Zur Rechtslage gehören ebenfalls, daß auch der Vertrieb der Informationen durch dieses Unionsgrundrecht geschützt ist; hierzu siehe EuGH C-401/19 im Thema
Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36104.0und, daß auch öffentliche Medien im Unionsrecht kein der Teil der "öffentlichen Verwaltung" darstellen und insofern nicht über hoheitliche Befugnisse verfügen; hierzu siehe
EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlichthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;