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Autor Thema: Muss für ein Baumhaus im Wald ein Rundfunkbeitrag nach § 2 RBStV bezahlt werden?  (Gelesen 3247 mal)

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Bei Recherchen zur Frage, ob es in Deutschland eine parteipolitische Rechtsprechung gibt, bin ich auf das folgende Urteil gestoßen, das ich hier zur allgemeinen Diskussion stellen möchte:

VG Köln, Urteil vom 08.09.2021 - 23 K 7046/18
https://openjur.de/u/2352170.html
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2021/23_K_7046_18_Urteil_20210908.html

Mit Bezug auf den umstrittenen § 2 RBStV, in dem eine Abgabe für den Rundfunk für die Inhaberschaft einer Wohnung festgelegt wird, ist in diesem Thema zu erörtern, ob die folgende Feststellung der Landesregierung ausreicht, um die Inhaberschaft einer Wohnung in diesem Sinne zu definieren:
Zitat
Rn. 9 (Rn. 12 openjur):
Unter dem 4. September 2018 erging eine erste Weisung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW gegenüber der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis als obere Bauaufsichtsbehörden. Inhalt der Weisung war, im Rahmen der Aufsicht die unteren Bauaufsichtsbehörden anzuweisen, gegen die Anlagen im Hambacher Forst bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Zur Begründung führte das Ministerium im Kern aus, die Ortsbesichtigung vom 27. August 2018 habe ergeben, dass im Hambacher Forst eine Vielzahl baulicher Anlagen formell und materiell illegal errichtet worden seien und daher ein bauaufsichtliches Einschreiten erforderlich sei. Bei den Anlagen handele es sich um ortsfeste Zelte, Lagerplätze sowie um sonstige bauliche Anlagen, die u.a. der Unterkunft von Personen zu dienen bestimmt seien. Darüber hinaus seien mehrere Konstruktionen in den Bäumen errichtet worden, die gebäudeähnliche Strukturen aufwiesen; diese "Baumhäuser" seien zum Teil über mehrere Stockwerke angelegt. Bei diesen Anlagen handele es sich insgesamt um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW, S. 256) (im Folgenden: BauO NRW a.F.); an dem Erlass vom 16. Juni 2014 werde nicht mehr festgehalten. Auch die Baumhäuser seien bauliche Anlagen, da die Verbindung mit dem Erdboden über die vorhandenen Baumstrukturen als mittelbare Verbindung ausreiche. Die Anlagen seien augenscheinlich für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet und würden auch hierfür genutzt. Gerade unter Berücksichtigung des Zwecks der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmungen, nämlich die Anlagen zu erfassen, von denen für Bauwerke typische Gefahren ausgehen können, sei hier von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 BauO NRW a.F. auszugehen.

Hinsichtlich der weiterhin strittigen Frage, ob nur die Inhaberschaft einer Wohnung zu einer Abgabe für den Rundfunk führen darf, wäre es nämlich möglich, dass diese Definition zu einer Beitragspflicht im Sinne des RBStV führen könnte. Der Kläger stellt im Verfahren hierzu das Folgende fest:
Zitat
Rn.  25 (Rn. 28 openjur):
Der Kläger macht geltend, er wende sich gegen die Räumung und gegen den Abriss des Baumhauses P. , das von der Polizei als 0x bezeichnet worden sei. Er halte beide Maßnahmen für rechtswidrig. Am 18. September 2018 sei das Baumhaus durch Polizeibeamte geräumt und am darauffolgenden Tag durch unbekannte Personen abgerissen worden. Dieses Baumhaus habe zu diesem Zeitpunkt seine Wohnung und seinen Lebensmittelpunkt dargestellt. Allerdings sei er zum Zeitpunkt der Räumung vorübergehend, was jedenfalls seine Absicht gewesen sei, nicht in seiner Wohnung gewesen. Ihm sei bekannt, dass bei anderen Baumhäusern eine Räumungsverfügung verlesen worden sei, hier sei dies allerdings unterblieben. Zudem mache er sich die Argumente der Beklagten in ihrem Schreiben vom 10. September 2018 an das Bauministerium zu eigen, in dem die Beklagte selbst ausgeführt habe, dass es nicht Ziel des Einschreitens sein dürfe, Rodungsarbeiten für ein bergbautreibenden Unternehmen vorzubereiten und dass die Gefahr bestehe, dass ein Verwaltungsgericht aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Räumung und beabsichtigter Rodung Ermessensfehler bejahen könne.
Obwohl der Kläger offensichtlich sechs Jahre in diesem Baumhaus gelebt hat, ist es rechtlich unklar, ob er diese Wohnung nicht beim Beitragsservice hätte anmelden müssen. Dabei muss man sich natürlich die Frage stellen, ob dieser Wohnsitz nicht zuerst bei den Einwohnermeldeämtern als Meldeadresse hätte gemeldet werden müssen. Eine feste Anschrift schien dieses Baumhaus ja gehabt zu haben. Das Gericht stellt hierzu lediglich fest:
Zitat
Rn. 46 (Rn. 48 openjur):
Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Dass der Kläger sich in dem betreffenden Bereich des Hambacher Forsters „wohnmäßig“ aufgehalten hat, ist unstreitig. Ob darüber hinaus auch ein Eingriff in Art. 13 GG im Raum steht, kann daher offen bleiben.
 
Es wäre im Rahmen einer Anfrage beim Beitragsservice tatsächlich zu klären, ob für den Zeitraum bis zum Abriss des Baumhauses, also in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 18. September 2018, eine Abgabenpflicht für den Rundfunk bestanden hat. Sofern der Beitragsservice diese Abgabenpflicht negieren würde, würde dies für manche Menschen vielleicht einen Weg eröffnen, wie sie ihren Gewissenskonflikt mit dem Rundfunkbeitrag lösen könnten. Daher stelle ich die aufgeworfene Frage noch einmal allgemeiner:

Muss für ein Baumhaus im Wald ein Rundfunkbeitrag nach § 2 RBStV bezahlt werden?


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Für jeden in sich abgeschlossen Raum, dazu zählen auch Zelte,
sofern diese zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden.
Die Frage kann schlicht mit ja beantwortet werden, weil es auf Geräte oder Strom nicht ankommt.
Nur wenn der Empfang aus objektiven Gründen nicht möglich ist oder in der Person liegt, dann gibt es vielleicht eine Abweichung.
Genauso sind Garagen zu bebeitragen, wenn diese zum Schlafen genutzt werden.

Oben stehende Aussage ist p.M. und erhebt keine Anspruch auf Deckungsgleichheit mit dem was Politiker mit Zustimmung zum Rundfunkbeitrag wollten. Jedenfalls ist der Wortlaut im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sehr deutlich. Jede Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.
Die vermuten Wohnungen nach dem Melderecht sind von der gesamt Menge nur ein Teil. Es besteht deshalb ein gewisses Defizit bei der Erhebung.
Dieses Defizit war noch größer, bevor die Erklärung folgte, dass mit jeder weiteren Raumeinheit der Vorteil nicht größer wird und deshalb nur mehr nur einmal der Vorteil abgeschöpft werden darf.




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Nach meiner Meinung sollte niemand den Rundfunkbeitrag zahlen, weil er Unrecht ist. Denn Unrecht sollte niemand fördern. Letztendlich muss jedoch jeder, der den Rundfunkbeitrag freiwillig zahlt, es selbst mit seinem Gewissen vereinbaren, dass er damit Unrecht fördert. 

Rechtlich dürfte bei dem Baumhaus des Klägers jedoch kein Anknüpfungspunkt an die Kriterien des § 2 RBStV bestehen, die da lauten:
  • Mietvertrag
  • Eigentümer (Selbstnutzungskriterium?)
  • Amtliche Meldepflicht
Keine dieser Kriterien triff auf den Kläger zu, insofern wäre es im Sinne des RBStV legal, wenn er keinen Rundfunkbeitrag zahlt. Zwar gehört ihm das Baumhaus, aber nicht das Grundstück, auf dem er gebaut hat, weshalb dies nicht gegen ihn verwendet werden kann. Von einer Schlafmöglichkeit als Kriterium ist im Gesetz nichts zu finden. Strom bräuchte der Kläger letztendlich auch nicht, wenn er sich abends mit dem Smartphone die Tagesschau anschauen möchten würde. Dies wäre dann nicht einmal verboten, da es beim Rundfunkbeitrag keine Anknüpfung an die Nutzung mehr gibt.

Klarheit kann eigentlich nur eine Anfrage beim Beitragsservice in der Sache schaffen. Theoretisch könnte jemand, der den Rundfunkbeitrag noch zahlt, dem Beitragsservice mitteilen, dass man den Gewissenskonflikt, der mit der Zahlung des Beitrags verbunden ist, nicht mehr aushalten würde und deshalb im Frühjahr 2022 in ein Baumhaus im Wald ziehen würde. Daher würde man mit diesem Schreiben offiziell anfragen, ob für ein solches Baumhaus eine Abgabe nach § 2 RBStV geleistet werden müsste. Vielleicht fügt man dem Schreiben noch eine Skizze des Baumhauses bei, das man beabsichtigt im Wald zu konstruieren. Nach der obigen Entscheidung dürfte das Ganze zumindest baurechtlich kein Problem sein.   


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Von einer Schlafmöglichkeit als Kriterium ist im Gesetz nichts zu finden.
Direkt auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -RBStV- geschaut?

§ 3 Wohnung Abs. 1 Satz 1
"..., die 1. zum Wohnen oder Schlafen ... genutzt wird ..."
Die Kriterien des § 2 RBStV sind nicht "Mietvertrag", "Eigentümer" oder "Amtliche Meldepflicht", sondern "Inhaber  einer  Wohnung  ist  jede  volljährige  Person,  die  die  Wohnung selbst  bewohnt."

Die restlichen Angaben im § 2 RBStV geben nur an, wer als "Inhaber" vermutet wird. -> Das führt aber nur zu einem Teil aller Inhaber, deshalb ist das ja auch das strukturelle Defizit.

§1 RBStV, sagt für Wohnung von Inhaber -> nicht für "Mietvertrag", "Eigentümer" oder "Amtliche Meldepflicht", sondern "Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten."

§3 RBStV definiert legal was als Wohnung nach diesem Regelwerk -RBStV- gilt.

Es wäre zu wünschen gewesen, die Politiker hätten verstanden, was sie als Regelwerk verabschieden.

-----------
Der Aussage "Nach meiner Meinung sollte niemand den Rundfunkbeitrag zahlen, ... " kann zugestimmt werden.

--------------------

Am Rand:
Statt ein "Baumhaus" abzutragen/räumen/ etc. wäre es wohl auch möglich gewesen, die Inhaber festzustellen. Es wäre möglich gewesen Ihnen Bescheide bekanntzugeben. Es wäre auch möglich gewesen ein Verfahren z.B. bei fehlender Anzeige nach §8 RBStV zu führen.
---------------------

Es wäre wohl besser bei der Bild zu fragen, was aus so einem FALL geworden ist.
https://www.bild.de/news/inland/gez/waldschrat-soll-tv-beitrag-zahlen-39798240.bild.html


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B
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Man könnte sich ja mal fiktiv anmelden: Hambacher Forst, 2,4 Kilometer nordöstlich zwischen der 7. Eiche von links und den 3
 Birken". Im Grunde wäre es dem Beitragsservice zuzutrauen, dass er an diese Anschrift Beitragsbescheide verschickt - den Postboten möchte ich sehen.
 
Aber de facto erhält der Beitragsservice die Daten auf dem goldenen Tablett serviert, d.h. von den Einwohnermeldeämtern, dazu kombiniert mit einer Rasterfahndung alle 4 Jahre. Das ist eigentliche Grund, warum die Wohnung als Bezug gewählt wurde - ein perfides System.

Andererseits steht auch im RBStV:
"Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes." Also Gartenlauben, dort ist das dauerhafte Wohnen verboten - und in diese Kategorie würde ich auch ein Baumhaus einordnen.


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Andererseits steht auch im RBStV:
"Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes." Also Gartenlauben, dort ist das dauerhafte Wohnen verboten - und in diese Kategorie würde ich auch ein Baumhaus einordnen.

dann zwingend BKleingG
https://www.gesetze-im-internet.de/bkleingg/BJNR002100983.html die unter § 1 Begriffsbestimmungen beachten, was so ein Garten ist oder nicht.

Es kann sein, dass es Ausnahmen bei der Größe einer Gartenlaube gibt, wenn diese bereits auf dem Boden der DDR errichtet war.
Aber im Prinzip kann eine Gartenlaube nach § 3 des BKleingG nur für "Kleingarten" und nach §3 Abs. 3 für "Eigentümergärten" ermittelt werden. -> Gegebenenfalls übersieht PersonX etwas.

Was ein "Kleingarten" ist wird in § 1 Abs. (1) 1 und 2 erklärt und was ein "Eigentümergarten" ist in § 1 Abs. (2) 1.

Nach Sichtung des "BKleingG" kommen PersonX sehr viele Zweifel, ob ein Baumhaus die Eigenschaft einer Gartenlaube erfüllt, wenn das Baumhaus in einem Bereich errichtet ist, welches kein Eigentum des Inhabers des Baumhauses ist oder wo die Bäume nicht in einer solchen Kleingarten Anlage stehen.
Mal ganz davon abgesehen, dass die Nutzung des Baumhauses, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient, und damit die Anforderung der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung (kleingärtnerische Nutzung) nach p.M. erfüllen kann.

Natürlich könnte der Inhaber des Landes der Bäume es einem "Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes" überlassen haben, aber bei dem Forst vermutet PersonX, dass das nicht der Fall war.

Von der Größe der Grundfläche bis zu höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche abgesehen, darf so eine Laube insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Es könnte also zu prüfen sein, ob ein Baumhaus insbesondere nach Ausstattung und Einrichtung zum dauernden Wohnen geeignet ist. Ist das der Fall, dann würde sehr wahrscheinlich der § 3 BKleingG nicht erfüllt.

-> Das eröffnet natürlich den Weg einem Beitragsbescheid mit einem Widerspruch zu belegen, um eben solche Fragen fachgerichtlich, also sofern diese noch ungeklärt sind, vorzulegen. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2021, 19:48 von PersonX«

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In § 3 Abs. 1 RBStV ist jedoch auch der folgende Satz zu finden:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-3
Zitat von: § 3 Abs. 1 RBStV
Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit [...]
Wenn man sich das obige Urteil mal genau anschaut, dann ist dieses „baulich“ gerade ein strittiges Thema zwischen dem Kläger und der Landesregierung. Die Sache ist also nicht so einfach, was auch die Diskussion über die Ausnahmereglung des § 3 des Bundeskleingartengesetzes zeigt. Dort erscheint ebenfalls der Begriff „Bauten“, ohne dass erklärt wird, was damit gemeint ist. Eine Gartenlaube dürfte insgesamt sogar „wohnlicher“ sein als ein Baumhaus. 

Man sollte den Beitragsservice wirklich mal fragen, was er von einem Baumhaus im Wald hält. Danach kann man sich auch an die zuständigen Behörden der Bauaufsicht wenden, um die Ansicht des Beitragsservice zu überprüfen. Klar formuliert ist das Ganze letztendlich nicht. 

Es ist nach meiner Ansicht nicht notwendig, dass man erst einen Festsetzungsbescheid abwarten muss, wenn man vorab ankündigt, dass man beabsichtigt aus Gewissensgründen in ein Baumhaus in einem öffentlichen Wald zu ziehen. Der Beitragsservice muss auf ein solches Anliegen reagieren, da mit dieser Ankündigung eine Abmeldung der aktuellen Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 RBStV im Raume steht. Ein ablehnender Bescheid des Beitragsservice dürfte dann den Rechtsweg einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO eröffnen, wenn ich das obige Urteil richtig verstehe. Denn für die Frage der Zulässigkeit reichte dort der Verweis auf einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (siehe obiges Zitat, Rn. 46).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2021, 14:22 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.399
Eine Gartenlaube dürfte insgesamt sogar „wohnlicher“ sein als ein Baumhaus. 
Sollte man das dann nicht gleich weiter "konfus" gestalten?

Kann eine "Hütte" eine "Wohnung" sein, kann auch ein jagdlicher Hochstand eine "Wohnung" sein, denn der kann im Sinne des Strafgesetzbuches eine "Hütte" sein, sagt der BGH:
Urteil des 6. Strafsenats vom 8.9.2021 - 6 StR 174/21 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f5bc110e8f70c2bcadc1e68871b5eecd&nr=122428&pos=0&anz=108
Zitat
Ein Jagdhochsitz kann eine Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Brandstiftung
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__306.html
Zitat
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
[...]
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


Edit "Bürger": Den referenzierten § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlinkt und zitiert. Bitte immer das Bild komplettieren! Danke.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 984
Um die Frage nach einer baulichen Anlage zu umgehen, könnte man ja in eine Höhle ziehen - wie unser Vorfahren- Die brauchten auch keinen Beitrag dafür entrichten … ;)


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zwischenfrage/ Bitte:

Soll es hier nur um den Austausch von "Rechtsmeinungen" gehen - oder ist eine
- konkrete Aussage aus Sicht von ARD-ZDF-GEZ bzw.
- konkrete Aussage aus Sicht des Landesgesetzgebers
gewünscht?

Für letzteres bitte einfach dort anfragen - gern an mehreren Stellen parallel - anstatt hier nur weiter zu orakeln ;)

Die Antworten und deren Vergleich können nur "erhellend" sein - und sei es auch noch so abstrus, was dann von wo auch immer kommt.

Dazu könnten bzw. sollten auch weitere Materialien gesichtet werden - wie z.B. die Gesetzesbegründungen für die Begrifflichkeit "baulich abgeschlossene Raumeinheit".

Danke.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

H
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Hier stellt sich die Frage, ob ein Baumhaus eine Wohnung ist.
Dies hängt von der Art des Baumhauses ab.
Eine Wohnung muß mindestens folgende Ausstattungsmerkmale besitzen (müssen nicht grundsätzlich in die Wohnung integriert sein):
1. Kochgelegenheit
2. Bad (kann auch über den Hof liegen, um von einer Wohnung zu sprechen)
3. Wohnbereich
4. eine zum Verweilen geeignete Mindestgröße (12 m²)
siehe hierzu z.B. https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201350534/ Rn. 14

Bei den Baumhäusern im Hambacher Forst dürfte die 1. und ggf. 4. Voraussetzung fehlen.
Da diese Baumhäuser somit keine Wohnung sind (jedoch bauliche Anlagen), kann darin auch niemand eine Wohnung inne haben.
Rundfunkbeitragspflicht dürfte entsprechend nicht bestehen.


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K
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@Hako:

Vorliegend - Wohnung < > Rundfunkbeitrag - ist ausschließlich die Legaldefinition "Wohnung" im RBStV heranzuziehen.

Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
[..]
§ 3 Wohnung
(1)  Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
  1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
  2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
­
(2)  Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
  1. Raumeinheiten  in  Gemeinschaftsunterkünften,  insbesondere  Kasernen,  Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
  2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim  ­ oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten­ und Pflegeheimen,­
  3. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten­ und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches
      zur vollstationären Pflege zugelassen sind,
 4. Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben,
­  5. Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hospizen,
  6. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und7. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel­ und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar­ und Schulungszentren.
[..]
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Dies ist der "Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)" zu entnehmen:

Zitat
[..]
Zu § 3

§ 3 definiert mit dem Begriff der Wohnung den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich. Es handelt sich um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist. Mit der Anknüpfung an die Wohnung wird der pflichtbegründende und -abgrenzende Tatbestand des gemeinsamen Haushalts typisierend umschrieben. Der private Haushalt bildet in der Vielfalt moderner Lebensformen häufig Gemeinschaften ab, die auf ein Zusammenleben angelegt sind. Die an dieser Gemeinschaft Beteiligten üben ihre Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) typischerweise in ihrer gemeinsamen Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) aus. Für den räumlich eingegrenzten, innersten Privatbereich, in dem sich die maßgeblichen Charakteristika der Haushaltsgemeinschaft regelmäßig verwirklichen, kennt die Rechtsordnung also bereits den formalisierten Rechtsbegriff der Raumeinheit „Wohnung“ nebst entsprechenden Abgrenzungsmöglichkeiten. In der Wohnung beanspruchen deren Inhaber den „inneren Wohnungsschutz“ als Mittelpunkt ihrer menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung. Für die Anforderungen des Rundfunkrechts kann deshalb angenommen werden, dass Haushalt und Wohnung regelmäßig deckungsgleich sind. Das Rundfunkbeitragsrecht geht aus diesen Gründen tatbestandlich vom Begriff der Wohnung aus und konkretisiert ihn durch einige spezifische Gesichtspunkte (Absatz 1 Satz 1). Es macht sich zunutze, dass der Begriff der Wohnung – anders als der Haushalt – objektiv formalisiert abgrenzbar ist. Auch das Innehaben einer Wohnung kann – anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt – anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, indem mithilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird. Diese Anknüpfung hat überdies den Vorteil, dass zur Ermittlung und Abgrenzung des Tatbestandes regel-mäßig keine Nachforschungen im privaten, grundrechtlich besonders geschützten Innenbereich erforderlich sind. Nicht erst in seinem Vollzug, sondern schon im von den Landesrundfunkanstalten zu ermittelnden gesetzlichen Tatbestand wahrt das Rundfunkbeitragsmodell damit die ihm verfassungsrechtlich gesetzten Schranken. Das Betreten der Wohnungen erübrigt sich, die Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags erfordert nur die Ermittlung weniger personenbezogener Daten. Der Abgabentatbestand bleibt damit im Vorfeld individualisierenden Datenschutzes und des Schutzbereichs der Wohnung. Anders als in der Vorgängerregelung ist eine Nachschau hinter der Wohnungstür nicht mehr erforderlich.

In Absatz 1 Satz 1 wird mit Blick auf die dargestellten Abgrenzungserfordernisse zunächst der Begriff der Wohnung für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts definiert. Grundsätzlicher Anknüpfungspunkt ist – wie auch im nicht privaten Bereich – die Raumeinheit. Allgemeine Abgrenzungskriterien sind darüber hinaus die Ortsfestigkeit und die bauliche Abgeschlossenheit. Vorausgesetzt wird weiterhin, dass die Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Satz 1 Nr. 1). Ein tatsächliches Bewohnen der betreffenden Raumeinheit ist keine notwendige Bedingung zur Begründung der Wohnungseigenschaft einer Raumeinheit; darauf kommt es vielmehr allein für die Inhaberschaft und die daran anknüpfende Beitragspflicht an (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Auch eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Bewohnens ist daher für die Begründung der Wohnungseigenschaft nicht erforderlich. Ein privates, d. h. für den Eigenbedarf vorgesehenes Wochenendhaus bleibt selbst dann eine Wohnung, wenn es z. B. nur einmal im Jahr für einen Kurzurlaub tatsächlich aufgesucht und im Übrigen lediglich zum Bewohnen bereitgehalten wird. Schließlich ist Voraussetzung, dass die Raumeinheit durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (Satz 1 Nr. 2). Dabei ergibt sich aus den Standard-Anwendungsfällen des Absatz 1 Satz 1, nämlich dem klassischen Einfamilienhaus einerseits bzw. der herkömmlichen Familienwohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses andererseits, dass die Begriffe „Treppenhaus“ und „Vorraum“ jeweils auf größere Einheiten zu beziehen sind, also nicht die Treppe innerhalb des Einfamilienhauses oder die Diele bzw. den Wohnungsflur erfassen. Nummer 2 dient demnach der Abgrenzung der Wohnung gegenüber größeren Raumeinheiten (Mehrfamilienhaus) und kleineren Raumeinheiten innerhalb von Wohnungen (einzelne Zimmer), die die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllen. Anhand dieses Merkmals wird im Vollzug des Staatsvertrages auch die Qualifikation einzelner Raumeinheiten in Wohnheimen und Wohngruppen aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen haben. So wird etwa die typische Wohngemeinschaft von Studierenden, in der zwar jedes Mitglied ein Zimmer mit Bett, Schrank und Schreibtisch bewohnt, Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und gegebenenfalls sonstige Aufenthaltsräume jedoch gemeinsam genutzt werden, als eine einheitliche Wohnung im Sinne des Staatsvertrages zu qualifizieren sein. Anderes kann etwa für Unterkünfte in Betracht kommen, in denen beispielsweise nur die sanitären Einrichtungen gemeinsam genutzt werden. Moderne Wohnformen für Senioren, etwa Seniorenwohngemeinschaften oder generationenübergreifendes Wohnen, sind ebenfalls anhand dieser Kriterien abzugrenzen. Die typische personenbezogene Wohneinheit im Alten und Pflegeheim demgegenüber ist, soweit sie nicht nur vorübergehend bewohnt wird (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2), als Wohnung zu qualifizieren und der jeweilige Inhaber damit beitragspflichtig.

Absatz 1 Satz 2 dehnt den Anwendungsbereich der Beitragspflicht auf nicht ortsfeste Raumeinheiten aus, soweit es sich bei ihnen um Wohnungen im Sinne des Melderechts handelt (z. B. Wohnwagen und Wohnschiffe, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden). Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes werden durch Satz 3 vom Anwendungsbereich der Beitragspflicht ausgenommen. Aus
geschlossen ist damit insbesondere eine Rundfunkbeitragspflicht für sogenannte Lauben und Datschen, in denen typischerweise kein eigener Haushalt eingerichtet ist. Dies ergibt sich aus dem in Bezug genommenen § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes, demzufolge entsprechende Lauben nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfen. Vor diesem Hintergrund umfasst der Ausnahmetatbestand ausschließlich Bauten, die im Rahmen der Maßgaben des § 3 des Bundeskleingartengesetzes zulässig errichtet worden sind, nicht hingegen aufgrund von Überleitungsvorschriften wie etwa §§ 18, 20 a Nr. 7 und 8 des Bundeskleingartengesetzes gleichgestellte oder geduldete Bauten. Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 3 kommt demnach auch dann nicht in Betracht, wenn die Bauten tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet oder eingerichtet sind, eine Meldepflicht begründen oder sich dort jemand gemeldet hat (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

Absatz 2 nimmt bestimmte Raumeinheiten in Betriebsstätten aus dem Begriff der Wohnung aus. Als Ausnahme vom Grundtatbestand des Absatzes 1 ist die Aufzählung des Absatzes 2 abschließend. Auch wenn die dort genannten Raumeinheiten im Einzelfall den Tatbestand des Absatzes 1 erfüllen, gelten sie nicht als Wohnung. Die Ausnahme dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich (§§ 5 und 6). Aus diesem Grund sind lediglich Raumeinheiten ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. In diesen Fällen ist nicht der Bewohner der betreffenden Raumeinheit aufgrund der §§ 2 und 3, sondern gegebenenfalls der Inhaber der jeweiligen Betriebsstätte oder Raumeinheit nach Maßgabe der §§ 5 und 6 beitragspflichtig.

Absatz 2 Nummer 1 nimmt Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften aus dem Wohnungsbegriff aus. Beispielhaft genannt werden Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate. Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1. Eine Beitragspflicht kann insoweit also im Hinblick auf die bewohnten Raumeinheiten für deren Bewohner nach Maßgabe der §§ 2 und 3 bestehen, wobei es zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, s. o.). Daneben kann der Inhaber der entsprechenden Betriebsstätte nach Maßgabe der

§§ 5 und 6 beitragspflichtig sein. Im Rahmen der Nummer 2 ist für die Abgrenzung maßgeblich, dass die jeweilige Raumeinheit ihrem Hauptzweck nach der nicht dauerhaften Unterbringung der betreffenden Personen dient. Ist dagegen ein grundsätzlich unbefristetes Bewohnen der Raumeinheiten vorgesehen, begründen die Menschen dort also – wie in Behinderten- oder Altenwohnheimen – regelmäßig ihren Wohnsitz, werden sie damit beitragspflichtig. Unberührt bleibt auch insoweit die Möglichkeit einer Beitragspflicht des jeweiligen Betriebsstätteninhabers nach Maßgabe der §§ 5 und 6. In einigen der im Katalog des Absatzes 2 angesprochenen Betriebsstätten kommt darüber hinaus die Anwendung von Sonderregelungen in Betracht, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 etwa die Anwendung des § 5 Abs. 3. Für einige der in Nummer 5 genannten Raumeinheiten sieht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für den gewerblichen Bereich einen gesonderten Anknüpfungstatbestand vor.
[..]
 
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2021, 20:15 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Zur Rechtfertigung des Themas sei darauf hingewiesen, dass viele Rechtsanwälte bei der abgabenrechtlichen Diskussion zum steuerähnlichen Charakter des Rundfunkbeitrages darauf hingewiesen haben, dass man dem Rundfunkbeitrag nur entkommen könnte, wenn man in einen Park (oder ähnliches) ziehen würde. Rechtlich geklärt wurde diese Frage bis heute nicht wirklich. Nach dem bisherigen Stand der Überlegung kann man auch nicht sicher sein, ob diese Möglichkeit wirklich besteht. 

Hintergrund dieser Überlegung ist der Umstand, dass mein Bekannter und ich in der Petition, die Anlage unserer weiterhin anhängigen Verfassungsbeschwerde ist, festgestellt haben, dass es für Gegner des Konsums der Rundfunkempfangsmöglichkeit lediglich vier Möglichkeiten gibt, sich dem Rundfunkbeitragszwang zu entziehen.
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.0.html

Denn in dieser Petition hatten wir auf das Folgende hingewiesen:
[...]
Bevor ich jedoch wirklich ernsthaft darüber nachdenke, in die USA zu gehen, um dort einen Antrag auf politisches Asyl zu stellen, werde ich vorher jedes rechtliche Mittel ausschöpfen, um dies zu verhindern. Generell gilt natürlich auch für die USA, dass ein solcher Antrag begründet werden muss, was vorzugsweise durch Urteile des Verfolgerstaates geschehen sollte (dies ist in Deutschland auch nicht anders). Mit Bezug auf die diskriminierenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (z. B. im Urteil vom 18.März 2016 – AZ: 6 C 6.15) gegen Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen sehe ich hierzu aber schon jetzt die Voraussetzungen gegeben.

Als politischer Gegner der ÖRR habe ich nach der gegebenen Rechts- und Sachlage nur vier Möglichkeiten mich der ungewollten Beitragszahlung an eine abgelehnte Einrichtung zu entziehen:

(1) Kündigung der Arbeitsstelle oder Reduzierung der Einnahmen, so dass
     die Forderung nach den Sozialleistungensbescheiden erfüllt werden kann.
(2) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug in eine Wohnung, für die
      bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
(3) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug ins Ausland.
(4) Erduldung der immer wieder eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen

Ich hoffe, dass wir darin übereinstimmen, dass keine dieser vier Lösungen tatsächlich akzeptierbar oder wünschenswert ist. Es leuchtet hoffentlich ein, dass keine anderen Möglichkeiten bestehen, da Sie wahrscheinlich auch keine Mitgliedsbeiträge für eine Partei zahlen würden, der Sie nicht angehören wollen. In Hinblick auf (4) müssten sich die ÖRR zudem mit Recht den Vorwurf der konkreten Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und politischen Gegnern (z. B. Gegner von jeglicher Form des Staatsfernsehens) gefallen lassen.
[...]
Der Umzug in einer Wald kämme weder für meinen Bekannten noch für mich in Frage, wenngleich es aus Gründen der Rechtssicherheit schon interessant wäre, zu klären, ob diese Möglichkeit überhaupt besteht. Denn mein Bekannter hat bereits mit einer Freundin in den USA geklärt, dass er dort hingehen kann, sobald alle rechtlichen Verfahren in Deutschland abgeschlossen sind. Da Deutschland auf internationaler Ebene schon seit vielen Jahren nicht mehr als Verfolgerstaat anerkannt ist, ist die Ausschöpfung des inländischen Rechtsweg jedoch unverzichtbar, um eine Anerkennung als Flüchtling in den USA zu erhalten. Dies hat die Freundin meines Bekannten mit den dortigen Behörden bereits geklärt. Ich habe mich dagegen entschlossen, nach Abschluss aller rechtlichen Verfahren ins benachbarte Ausland umzuziehen, weil ich mir so erhoffe, dass ich von dort aus weiterhin in Deutschland zur Arbeit gehen kann, wobei das EU-Flüchtlingsrecht in diesem Zusammenhang schon ziemlich kompliziert sein könnte.             

Grundsätzlich muss man bei den weitergehenden Verfahren gegen den Rundfunkbeitrag aufzeigen, wie das Unrecht aus dem RBStV und aus der Rechtsprechung zum selbigen funktioniert. Eine der übelsten Methoden aus diesem Unrecht ist die, bei der die Grundrechte aus den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes in ihr Gegenteil verkehrt werden. Hierzu mal ein Beispiel aus dem Text, der uns freundlicherweise von @Kurt zur Verfügung gestellt wurde:   
Zitat
[...]
Zu § 3
Der private Haushalt bildet in der Vielfalt moderner Lebensformen häufig Gemeinschaften ab, die auf ein Zusammenleben angelegt sind. Die an dieser Gemeinschaft Beteiligten üben ihre Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) typischerweise in ihrer gemeinsamen Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) aus. [...]
Quelle: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_15._RAEStV-endg1-Fassung_RLP.pdf

Generell fällt hier schon auf, dass die im Grundgesetz verbürgte Informationsfreiheit offensichtlich mit dem Konsum der Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gleichgesetzt wird. Denn im weiteren Verlauf des Textes geht es nicht mehr um die Informationsfreiheit, sondern nur noch um den Unterschied zwischen Wohnung und Haushalt, um die Wohnung und nicht den Haushalt als Anknüpfungspunkt für den Zwangsbeitrag zu rechtfertigen. Durch die Gleichsetzung des ÖRR-Programms mit der Informationsfreiheit wird der Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes jedoch in sein Gegenteil verkehrt, weil es dem Autor des Textes eben nicht darum geht, die Freiheit der Informationsauswahl sicherzustellen, sondern darum geht, eine gesetzliche Zwangsförderung für ein bestimmten Informationsquelle einzuführen. Die gesetzliche Auferlegung eines solchen Förderungszwang muss in diesem Sinne sogar als Zensur betrachtet werden, weil der Gesetzgeber damit bewusst versucht andere Informationsquellen zu diskreditieren. Wozu soll man zudem noch andere Informationsquellen heranziehen, wenn man per Gesetz bereits verpflichtet wird, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziell zu fördern.
Der Zusammenhang mit dem Artikel 13 Abs. 1 GG „Die Wohnung ist unverletzlich“ wird in dem Text gar nicht erklärt. Auch hier gibt es letztendlich eine Umkehrung dieses Schutzbereiches, wenn man meint, dass es ausreichen würde, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur irgendwelche Programmangebote bereit stellen müssten, damit dies als Vorzugslast betrachtet werden kann. Die ÖRR-Programme haben in diesem Kontext beispielsweise schon gar nicht dieselbe gesellschaftlich Relevanz wie die städtischen Mülltonen. Es ist vielmehr ein Eingriff in den Schutzbereich der Wohnung, wenn der Gesetzgeber im offensichtlichen Auftrage der ÖRR verordnet, welche Informationen alle in Deutschland lebenden Menschen in ihrer Wohnung zu konsumieren haben. Ein solcher Zwang verkehrt den Schutzbereich des Art. 13 GG damit in sein Gegenteil; was auch nicht dadurch relativiert wird, dass bisher noch niemand gefesselt und geknebelt wurde, damit er acht Stunden täglich die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten konsumiert.

Lange Rede, kurzer Sinn. Es wäre im Sinne der „Rechtssicherheit“ schon hilfreich, wenn sich jemand, der den Rundfunkbeitrag noch zahlt, dieses Themas annehmen würde und die Gerichte mit der Frage konfrontieren würde, ob der Umzug in ein Baumhaus im Wald zumindest die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit lösen würde, dass er zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag führen würde oder eben nicht.          


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2021, 16:09 von René«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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