Zur Rechtfertigung des Themas sei darauf hingewiesen, dass viele Rechtsanwälte bei der abgabenrechtlichen Diskussion zum steuerähnlichen Charakter des Rundfunkbeitrages darauf hingewiesen haben, dass man dem Rundfunkbeitrag nur entkommen könnte, wenn man in einen Park (oder ähnliches) ziehen würde.
Rechtlich geklärt wurde diese Frage bis heute nicht wirklich. Nach dem bisherigen Stand der Überlegung kann man auch nicht sicher sein, ob diese Möglichkeit wirklich besteht.
Hintergrund dieser Überlegung ist der Umstand, dass mein Bekannter und ich in der Petition, die Anlage unserer weiterhin anhängigen Verfassungsbeschwerde ist, festgestellt haben, dass es für Gegner des Konsums der Rundfunkempfangsmöglichkeit lediglich vier Möglichkeiten gibt, sich dem Rundfunkbeitragszwang zu entziehen.
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzerhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.0.htmlDenn in dieser Petition hatten wir auf das Folgende hingewiesen:
[...]
Bevor ich jedoch wirklich ernsthaft darüber nachdenke, in die USA zu gehen, um dort einen Antrag auf politisches Asyl zu stellen, werde ich vorher jedes rechtliche Mittel ausschöpfen, um dies zu verhindern. Generell gilt natürlich auch für die USA, dass ein solcher Antrag begründet werden muss, was vorzugsweise durch Urteile des Verfolgerstaates geschehen sollte (dies ist in Deutschland auch nicht anders). Mit Bezug auf die diskriminierenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (z. B. im Urteil vom 18.März 2016 – AZ: 6 C 6.15) gegen Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen sehe ich hierzu aber schon jetzt die Voraussetzungen gegeben.
Als politischer Gegner der ÖRR habe ich nach der gegebenen Rechts- und Sachlage nur vier Möglichkeiten mich der ungewollten Beitragszahlung an eine abgelehnte Einrichtung zu entziehen:
(1) Kündigung der Arbeitsstelle oder Reduzierung der Einnahmen, so dass
die Forderung nach den Sozialleistungensbescheiden erfüllt werden kann.
(2) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug in eine Wohnung, für die
bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
(3) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug ins Ausland.
(4) Erduldung der immer wieder eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen
Ich hoffe, dass wir darin übereinstimmen, dass keine dieser vier Lösungen tatsächlich akzeptierbar oder wünschenswert ist. Es leuchtet hoffentlich ein, dass keine anderen Möglichkeiten bestehen, da Sie wahrscheinlich auch keine Mitgliedsbeiträge für eine Partei zahlen würden, der Sie nicht angehören wollen. In Hinblick auf (4) müssten sich die ÖRR zudem mit Recht den Vorwurf der konkreten Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und politischen Gegnern (z. B. Gegner von jeglicher Form des Staatsfernsehens) gefallen lassen.
[...]
Der Umzug in einer Wald kämme weder für meinen Bekannten noch für mich in Frage, wenngleich es aus Gründen der Rechtssicherheit schon interessant wäre, zu klären, ob diese Möglichkeit überhaupt besteht. Denn mein Bekannter hat bereits mit einer Freundin in den USA geklärt, dass er dort hingehen kann, sobald alle rechtlichen Verfahren in Deutschland abgeschlossen sind. Da Deutschland auf internationaler Ebene schon seit vielen Jahren nicht mehr als Verfolgerstaat anerkannt ist, ist die Ausschöpfung des inländischen Rechtsweg jedoch unverzichtbar, um eine Anerkennung als Flüchtling in den USA zu erhalten. Dies hat die Freundin meines Bekannten mit den dortigen Behörden bereits geklärt. Ich habe mich dagegen entschlossen, nach Abschluss aller rechtlichen Verfahren ins benachbarte Ausland umzuziehen, weil ich mir so erhoffe, dass ich von dort aus weiterhin in Deutschland zur Arbeit gehen kann, wobei das EU-Flüchtlingsrecht in diesem Zusammenhang schon ziemlich kompliziert sein könnte.
Grundsätzlich muss man bei den weitergehenden Verfahren gegen den Rundfunkbeitrag aufzeigen, wie das Unrecht aus dem RBStV und aus der Rechtsprechung zum selbigen funktioniert. Eine der übelsten Methoden aus diesem Unrecht ist die, bei der die Grundrechte aus den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes in ihr Gegenteil verkehrt werden. Hierzu mal ein Beispiel aus dem Text, der uns freundlicherweise von @Kurt zur Verfügung gestellt wurde:
[...]
Zu § 3
Der private Haushalt bildet in der Vielfalt moderner Lebensformen häufig Gemeinschaften ab, die auf ein Zusammenleben angelegt sind. Die an dieser Gemeinschaft Beteiligten üben ihre Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) typischerweise in ihrer gemeinsamen Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) aus. [...]
Quelle: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_15._RAEStV-endg1-Fassung_RLP.pdf Generell fällt hier schon auf, dass die im Grundgesetz verbürgte Informationsfreiheit offensichtlich mit dem Konsum der Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gleichgesetzt wird. Denn im weiteren Verlauf des Textes geht es nicht mehr um die Informationsfreiheit, sondern nur noch um den Unterschied zwischen Wohnung und Haushalt, um die Wohnung und nicht den Haushalt als Anknüpfungspunkt für den Zwangsbeitrag zu rechtfertigen. Durch die Gleichsetzung des ÖRR-Programms mit der Informationsfreiheit wird der Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes jedoch in sein Gegenteil verkehrt, weil es dem Autor des Textes eben nicht darum geht, die Freiheit der Informationsauswahl sicherzustellen, sondern darum geht, eine gesetzliche Zwangsförderung für ein bestimmten Informationsquelle einzuführen. Die gesetzliche Auferlegung eines solchen Förderungszwang muss in diesem Sinne sogar als Zensur betrachtet werden, weil der Gesetzgeber damit bewusst versucht andere Informationsquellen zu diskreditieren. Wozu soll man zudem noch andere Informationsquellen heranziehen, wenn man per Gesetz bereits verpflichtet wird, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziell zu fördern.
Der Zusammenhang mit dem Artikel 13 Abs. 1 GG „Die Wohnung ist unverletzlich“ wird in dem Text gar nicht erklärt. Auch hier gibt es letztendlich eine Umkehrung dieses Schutzbereiches, wenn man meint, dass es ausreichen würde, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur irgendwelche Programmangebote bereit stellen müssten, damit dies als Vorzugslast betrachtet werden kann. Die ÖRR-Programme haben in diesem Kontext beispielsweise schon gar nicht dieselbe gesellschaftlich Relevanz wie die städtischen Mülltonen. Es ist vielmehr ein Eingriff in den Schutzbereich der Wohnung, wenn der Gesetzgeber im offensichtlichen Auftrage der ÖRR verordnet, welche Informationen alle in Deutschland lebenden Menschen in ihrer Wohnung zu konsumieren haben. Ein solcher Zwang verkehrt den Schutzbereich des Art. 13 GG damit in sein Gegenteil; was auch nicht dadurch relativiert wird, dass bisher noch niemand gefesselt und geknebelt wurde, damit er acht Stunden täglich die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten konsumiert.
Lange Rede, kurzer Sinn. Es wäre im Sinne der „Rechtssicherheit“ schon hilfreich, wenn sich jemand, der den Rundfunkbeitrag noch zahlt, dieses Themas annehmen würde und die Gerichte mit der Frage konfrontieren würde, ob der Umzug in ein Baumhaus im Wald zumindest die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit lösen würde, dass er zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag führen würde oder eben nicht.