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Autor Thema: Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16  (Gelesen 5376 mal)

  • Beiträge: 7.410
Das Bundesverfassungsgericht entschied in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung u. a. wie folgt:

Rn. 142 - 1 BvR 1675/16
Zitat
[...]Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 183>).

Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

"Materielles Unionsrecht"; was könnte hierzu alles entscheidungserheblich sein?

Wir kennen 2 wesentliche EuGH-Entscheidungen der vergangenen Jahre und eine ältere, die hier nochmals mit ihrem Kernelement benannt und diskutiert werden sollen.

Rechtssache C-201/14

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Oder präziser auf die Kernaussage bezogen:

Rn. 33
Zitat
Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.

Rechtssache C-201/14
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Rechtssache C-234/17

Rn. 37
Zitat
Im Mittelpunkt dieser rechtlichen Konstruktion stehen im Übrigen die durch die Charta – die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang hat wie die Verträge – anerkannten Grundrechte, deren Achtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union ist, so dass mit den Grundrechten unvereinbare Maßnahmen in der Union nicht zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 41, vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, EU:C:1997:254, Rn. 14, vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 73, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 283 und 284, sowie Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 169).

Rechtssache C-234/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206981&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5772056

Rn. 41 -
Zitat
[...]ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.


Rechtssache C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497812690879&uri=CELEX:61989CJ0260


Wir haben also 2 Entscheidungen des EuGH, eine davon in Form der gefestigten Rechtsprechung, und eine des BVerfG, über die sich nationale Gerichte nicht hinwegsetzen dürfen.

Auszug Art.10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit, wie auch Auszug Art. 11 Charta der EU:

"Without interference by public authority"
"Ohne Einmischung/Störung/Einflußnahme durch öffentliche Authorität"


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
"Mount Stupid"

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
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BVerfGE 61, 149 - Amtshaftung
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Bedeutung der engl. Begriffe "interfere"/"interference" und ihre dt. Deutung
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2023, 15:37 von Bürger«

  • Beiträge: 2.420
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Die Frage, was jetzt schon verletzt ist, lasse ich hier im ersten Schritt ohne Erörterung, weil sehr komplex.

Verstoß liegt auf jeden Fall vor beim in Vorbereitung befindlichen neuen Medienstaatsvertrag.
Vorgesehen ist, die Landesmedienanstalten mit einem Lizenzierungsrecht und Bußgeldrecht für alle weltweiten Medien im Internet auszustatten, soweit Verbreitung in Deutschland.
Eindeutiger kann schwerlich verstoßen werden. Das ist Zensur in Reinkultur. China und Russland werden "getoppt".
Obendrein ist die Absurdität eine totale: Die winzige Landesmedienanstalt des Saarlands macht plötzlich anstelle der Bundesregierung Weltpolitik. Der Irrsinn ist ein totaler - und der partielle Rechtsstaatsverlust ist garantiert, sofern sich die Bürger weiterhin diese Entwicklung gefallen lassen.

Für die in Vorbereitung befindlichen Verfassungsbeschwerden bundesweit - schon in der Wartestellung -
 - umfangreiche komplexe Arbeit - können Spendenwillige ja schon einmal ihre Bereitschaft anmelden und bitte nicht immer dieselben, sondern auch diejenigen, die bisher für den komplexen Kern der Sache noch nie förderbereit waren. "PM machts möglich."
Der betreffende Medienstaatsvertrag ist wohl für Ende Mai 2019 vorgesehen. Beschwerdeeinreichung am besten sofort, damit mangels Planungssicherheit die Akteure erst einmal eine Wartepause praktizieren. (Normenbeschwerde-Frist hiergegen an sich vermutlich bis 31. Dezember 2020.)

Verstoß liegt ebenfalls und sogar schon jetzt vor bei allen "Fake-News"-Kampfaktionen seitens ARD, ZDF.
Diesbezügliche musste eine Verfassungsbeschwerde von September 2017 leider im Frühjahr 2018 zurückgezogen werden. Denn das durchaus bemühte Verfassungsgericht verlangte zu Recht, eine juristisch ausführlicher belegende Begründung zu ergänzen.
Mangels Streitkasse war die dafür nötige wesentliche rechtswissenschaftliche Arbeitszeit nicht verfügbar.
Alle, die für entsprechende Spendenaufrufe nie beitragen würden, "weil kein Rechtsanwalt", sind mitverantwortlich, dass überhaupt die nächste Stufe - die neuen Gesetze - sofort nach Rücknahme der Beschwerde gewagt und in Gang gesetzt wurden. Hier ist Kriegszustand: Wenn wir eine Streitfront mangels Unterstützungsbreite rückbauen müssen, ist der Gegner blitzschnell da mit seinen Truppen und besetzt das freigewordene Terrain.

Verstoß liegt des weiteren seit langem vor bei der "rückwirkenden Änderung des Rundfunkbegriffs".
Die seit über einem halben Jahrhundert geltende Schutzwirkung für ARD, ZDF,... gilt nur für den seinerzeitigen technologisch eingegrenzten Rundfunkbegriff. Nur insoweit gelten die bewilligenden Entscheide auf EU-Ebene und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Der illegale Trick der Medienstaatsverträge ist:
a) Wir ändern listig trickreich den Umfang des Rundfunkbegriffs - gilt ab jetzt auch für "Internet".
b) Wir behaupten frech und unverschämt, dass all die jahrzehntealte Privilegien-Rechtsprechung auf diese völlig andere Erstreckung uns nun auch zu gewähren ist. Wo kein Kläger gegen Rechtsbruch, da kein Richter. Und falls ein Richter, dem schicken wir unsere "hochkarätigen Haus-Gutachter" und den Druck der politischen Entsende-Parteien der jeweiligen obersten Richter auf den Hals.
c) Die Fortsetzung unserer 8 Milliarden Euro im Jahr legitimiert dieses in.Scherben-schlagen der Grundprinzipien der Rechtswissenschaft und der Rechtsphilosophie und der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Rechtsprechung - inklusive Verletzung von: EU-Charta, Grundgesetz, Menschenrechtskonvention.

Diese Unverforenheit geht sehr tief hinein ins rechtssystemische, in die Grundlagen der juristischen Begriffslogik. Erwartet nicht von eurem Haus- und Wiesen-Rechtsanwalt "bei euch um die Ecke", dass er von diesen abstrakten obersten Segmenten der Rechtswissenschaft mehr hat als einen nebulösen blassen Rest-Schimmer vom Semester X in der Studienzeit. 

Vollkenntnis hierüber ist das Niveau, auf dem "Professor @pinguin " gerade im Eingangsbeitrag die Rechtsanwendung deduzierte. Auch diese Argumentekette war Teil der leider mangels Streitkasse wider Willen und Vernunft zurückgezogenen Verfassungsbeschwerde.

Langer Rede kurzer Sinn:
Jedes Volk bekommt die Regierung, die es verdient hat. Wer nicht einverstanden ist, aber nicht geeignet protestieren kann für derart komplexe Strategien und Gegner und Skandale, der muss abwägen, ob er die einzig dann noch mögliche Variante wählt: Einen Stellvertreter-Krieg der Kundigen mit einem kleinen Beitrag zu stützen. "PM machts möglich."
Wer den passenden Zeitpunkt zum Handeln gegen Anfänge verschläft, darf sich nicht beschweren, wenn er eines Tages in einem totalitären Regime aufwacht.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat von: BVerfG 18.07.2018
RN 141
Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; 135, 155 <231 f. Rn. 180>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 <188>; 129, 78 <107>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Ein „oberstes Vorlagenkontrollgericht“ ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 126, 286 <315 f.>; 135, 155 <232 Rn. 180>).
Quelle:Urteil des BVerfG zum Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018

Frage: wann und wo wirst du Klage einreichen, damit die seit Jahren mit einer Fülle von Zitaten erhobenen Vorwürfe massiver Rechtsverletzungen zu konkreten Handlungen führen?

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.410
Zur Thematik hat es eine erweiterte Erkenntnis, wofür zusätzlich auf ein anderes Thema verwiesen wird.

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung weiterhin aus, daß die Unionsregeln zum Schutz personen-bezogener Daten nicht nur vollharmonisiert sind, sondern materielles Recht darstellen; beides zusammen, also "Vollharmonisierung" und "materielles Unionsrecht", führt zur unmittelbaren Einhaltepflicht des Unionsgrundrechts auch in Belangen des öffentlichen Rundfunks.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2022, 21:38 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.410
Das Bundesverfassungsgericht verweist in seiner Entscheidung zum Rundfunkbeitrag übrigens auch auf seine frühere Entscheidung zur Vorrangigkeit der völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes incl. Unionsrecht; BVerfGE 141,1, die im Forum bereits thematisiert wurde.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Zitat
64
1. a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 <180 Rn. 121> m.w.N.; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 94; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 139, 1 <13 Rn. 39>; 141, 1 <38 f. Rn. 93 f.>; 145, 20 <87 Rn. 171>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 95; stRspr).

68
bb) Bei der Entscheidung darüber, ob ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines Abgabengesetzes einbezogen wird, kommt dem Gesetzgeber hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil Anhaltspunkte für eine strengere gleichheitsrechtliche Bindung nicht bestehen (siehe oben Rn. 65). Der Gestaltungsspielraum ist allerdings dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. BVerfGE 137, 1 <23 Rn. 54>). Der Gleichheitssatz ist eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Abgabengegenstands vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät (vgl. BVerfGE 137, 350 <367 Rn. 42>). Maßgeblich ist, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 137, 350 <370 Rn. 51>; 141, 1 <39 Rn. 94>).

BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34830.0

Zitat
93
1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 [385]; 116, 164 [180]; 122, 210 [230]; 130, 240 [252]). Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 121, 108 [119]; 121, 317 [370]; 122, 210 [230]; 126, 400 [416]; 130, 240 [252 f.]; 135, 126 [143 Rn. 51]; 138, 136 [180 Rn. 121]; stRspr). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]; 121, 108 [119]; 121, 317 [370]; 126, 400 [416]; 138, 136 [180 Rn. 121]). Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 [220]; 129, 49 [68]; 130, 240 [253]; 132, 179 [188 Rn. 30]; 133, 59 [86 Rn. 72]; 135, 126 [143 Rn. 52]; 138, 136 [180 Rn. 121]). Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]; 107, 218 [244]; 115, 381 [389]). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]; 93, 319 [348 f.]; 107, 27 [46]; 126, 400 [416]; 129, 49 [69]; 132, 179 [188 Rn. 30]; 138, 136 [180 Rn. 121]). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 88, 5 [12]; 88, 87 [96]; 105, 73 [110]; 110, 274 [291]; 112, 164 [174]; 116, 164 [180]; 117, 1 [30]; 120, 1 [29]; 122, 1 [23]; 122, 210 [230]; 123, 111 [119]; 126, 400 [416]; 127, 224 [244]; 129, 49 [68]; 130, 52 [66]; 130, 240 [254]; 131, 239 [255 f.]; 135, 126 [143 f. Rn. 52]; stRspr).

94
Das Willkürverbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 [329]; 84, 239 [268]; 85, 176 [187]; 90, 145 [196]; 101, 275 [291]; 115, 381 [389]). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den neben Art.  3 GG betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 111, 176 [184]; 122, 210 [230]; 129, 49 [69]; 138, 136 [180 f. Rn. 122]) und aus der Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 54 [101]; 103, 310 [319]; 110, 274 [291]; 131, 239 [256]; 133, 377 [407 f. Rn. 75]). Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art.  3 Abs.  1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 129, 49 [69]; 138, 136 [180 f. Rn. 122]) oder je mehr sie sich denen des Art.  3 Abs.  3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 124, 199 [220]; 129, 49 [69]; 130, 240 [254]; 132, 179 [188 f. Rn. 31]).

Zu Berücksichtigen ist bei allen Aussagen zur Vorrangigkeit des Unionsrechts, daß diese unter die Öffnungsklauseln der Art 23 bis 25 GG fallen und daher nicht zum "einfachen" Bundesrecht zählen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Zitat
Art 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [...]

Art 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. [...]

Art 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Querverweis:
Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

Zitat
44
Die Anwendung der Unionsgrundrechte ist hier Konsequenz der Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die Europäische Union nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG. [...]


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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