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Autor Thema: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2021, 1 BvR 679/21 - Erzwingungshaft  (Gelesen 6680 mal)

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Auf Antrag des WDR und Stadt Borken droht am 25.02.21 die Inhaftierung
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Thread befindet sich noch in Bearbeitung.
Zu Vergleichszwecken und zur Vermeidung von Spekulationen wurde der Wortlaut der Verfassungsbeschwerde noch anonymisiert beigefügt - siehe
> Teil 1 von 2 der Verfassungsbeschwerde
> Teil 2 von 2 der Verfassungsbeschwerde
Gesamt-Fassung der Verfassungsbeschwerde vom 12.04.2021 gg. die Erzwingungshaft als PDF, 32 Seiten, ~350kB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=35235.0;attach=27167

Bitte noch etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



BVerfG, Nicht­an­nah­me­be­schluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 679/21
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21
http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE442962101&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021, 1 BvR 679/21 - Nichtannahmebeschluss bzgl. Erzwingungshaft
BVerfG, Nicht­an­nah­me­be­schluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 679/21

Nichtannahmebeschluss:
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung von Erzwingungshaft im Verfahren der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mit Blick auf zivilprozessualen Vollstreckungsschutz - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes bei erheblichen Zweifeln an dessen juristischer Qualifikation

Orientierungssatz


   1a. Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen in Gestalt rückständiger Rundfunkbeiträge liegt sowohl im unmittelbaren Interesse der Rundfunkanstalten als auch im Interesse der Gemeinschaft aller Beitragszahler, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren. Ein Beitragspflichtiger, der sich dem entzieht und im Vollstreckungsverfahren trotz Verpflichtung die Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) verweigert, muss mit Erzwingungshaft nach § 802g ZPO rechnen. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. (Rn.11)

   1b. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht, bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Dauer der Erzwingungshaft im Einzelfall und von vornherein, das heißt im Moment des Haftbefehlerlasses, unter Berücksichtigung der Höhe der Forderung kürzer zu bemessen (vgl BVerfG, 03.11.2017, 2 BvR 2135/09 <Rn 12>), zumal der Betroffene die Freiheitsentziehung durch Abgabe der Vermögensauskunft jederzeit abwenden kann (§ 802i ZPO). (Rn.11)

   1c. Unabhängig davon kann jedoch unter Berücksichtigung der Höhe der öffentlich-rechtlichen Geldforderung eine Erzwingungshaft auch schon vor Erreichen der gesetzlichen Höchstfrist des § 802j Abs 1 S 1 ZPO von sechs Monaten durch Zeitablauf unverhältnismäßig werden. Darüber zu befinden, ist auf Antrag des Betroffenen im sachnächsten Verfahren gem § 765a ZPO zunächst Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. (Rn.12)

   2. Hier:
   2a. Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität.
   2b. Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Beistands mangels objektiver Sachdienlichkeit, da erhebliche Zweifel an der hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person bestehen (Hinweis auf BVerfG, 12.06.2017, 2 BvR 512/17 <Rn 2>).

[...]

Verfahrensgang
vorgehend LG Münster, 12. März 2021, 05 T 123/21, Beschluss
vorgehend AG Borken (Westfalen), 3. März 2021, 7 M 85/21, Beschluss
vorgehend AG Borken (Westfalen), 24. Februar 2021, 7 M 85/21, Beschluss

Zwischenzeitlich auch als Volltext unter
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021
- 1 BvR 679/21 -, Rn. 1-14,

http://www.bverfg.de/e/rk20210419_1bvr067921.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021, 1 BvR 679/21 - Nichtannahmebeschluss bzgl. Erzwingungshaft
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 679/21 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
      des Herrn T…,

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Münster
vom 12. März 2021 - 05 T 123/21 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Borken
vom 3. März 2021 - 7 M 85/21 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Borken
vom 24. Februar 2021 - 7 M 85/21 -,

d) den Haftbefehl des Amtsgerichts Borken
vom 3. Juli 2020 - 7 M 261/20 -

und     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und     Antrag auf Zulassung eines Beistands

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. April 2021 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung von Herrn M… als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).



Gründe

1   Die Verfassungsbeschwerde und der mit ihr verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Verhältnismäßigkeit von Erzwingungshaft zur Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g ZPO im Verfahren zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen.

   I.
2   Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) setzte gegenüber dem Beschwerdeführer rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 465,50 Euro fest, welche die Stadt Borken (Vollstreckungsbehörde) im Auftrag des WDR im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Im Vollstreckungsverfahren beauftragte die Vollstreckungsbehörde die Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme einer Vermögensauskunft (§ 5a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 802c ZPO), deren Abgabe der Beschwerdeführer damals wie heute verweigert. Auf Antrag des WDR erließ das Vollstreckungsgericht zur Erzwingung der Vermögensauskunft in der Folge einen Haftbefehl (§ 802g ZPO), der nach vorausgehender Ankündigung derzeit vollstreckt wird. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Februar 2021 in der Justizvollzugsanstalt in Erzwingungshaft.

3   Einen noch vor der Verhaftung gestellten Antrag, die Vollziehung des Haftbefehls einstweilen einzustellen, wies das Vollstreckungsgericht am 24. Februar 2021 zurück. Es half auch einem als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. März 2021 nicht ab (Nichtabhilfebeschluss). Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde schließlich mit Beschluss vom 12. März 2021 zurück.

4   Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer diese Gerichtsentscheidungen an, durch die er sich unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt sieht. Die Erzwingungshaft sei unverhältnismäßig, weil sie allein der Feststellung seiner Vermögensverhältnisse diene und dabei nicht das mildeste Mittel zu ihrer Kenntniserlangung sei.

5   Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls und seine Freilassung veranlasst. Darüber hinaus beantragt er die Zulassung von Herrn M… als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG.

   II.
6   Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn M… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.

7   Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17 -, Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Es bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Sie verfügt über keine juristische Ausbildung. Die von ihr verfasste Beschwerdeschrift, die sich der Beschwerdeführer durch Unterzeichnung zu eigen gemacht hat, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17 -, Rn. 2).

   III.
8   Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Begründung und mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

9   Der Beschwerdeführer missachtet mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt über die Rechtswegerschöpfung hinaus, dass ein Beschwerdeführer zunächst alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um etwaige Grundrechtsverstöße im sachnächsten Verfahren abzustellen (vgl. nur BVerfGE 134, 242 <285 Rn. 150>).

10   Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten während der Erzwingungshaft gehört, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners in Härtefällen Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gewähren kann (vgl. BVerfGE 48, 396 <401>; 61, 126 <137 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135109 -, Rn. 15). Die Vorschrift des § 765a 7PO bietet die Möglichkeit, Grundrechte im Wege der Abwägung in die Entscheidung über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzubeziehen (vgl. Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO,6. Aufl. 2020, § 765a Rn. 2 f.). Das gilt erst recht, wenn, wie hier, öffentlich-rechtliche Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden und das maßgebliche Landesverwaltungsvollstreckungsrecht auf die Zivilprozessordnung verweist.

11   Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen in Gestalt rückständiger Rundfunkbeiträge liegt sowohl im unmittelbaren Interesse der Rundfunkanstalten als auch im Interesse der Gemeinschaft aller Beitragszahler, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren. Ein Beitragspflichtiger, der sich dem entzieht und im Vollstreckungsverfahren trotz Verpflichtung die Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) verweigert, muss mit Erzwingungshaft nach § 802g ZPO rechnen. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht, bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Dauer der Erzwingungshaft im Einzelfall und von vornherein, das heißt im Moment des Haftbefehlerlasses, unter Berücksichtigung der Höhe der Forderung kürzer zu bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, Rn. 12), zumal der Beschwerdeführer die Freiheitsentziehung durch Abgabe der Vermögensauskunft jederzeit abwenden kann (§ 802i ZPO).

12   Unabhängig davon kann jedoch unter Berücksichtigung der Höhe der öffentlich-rechtlichen Geldforderung eine Erzwingungshaft auch schon vor Erreichen der gesetzlichen Höchstfrist des § 802j Abs. 1 Satz 1 ZPO von sechs Monaten durch Zeitablauf unverhältnismäßig werden. Darüber zu befinden, ist auf Antrag des Beschwerdeführers im sachnächsten Verfahren gemäß § 765a ZPO zunächst Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.

13   Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14   Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Paulus     Christ     Härtel
(Hervorhebungen nicht im Original)


Edit "Bürger": Weitere Threads zum Thema siehe auch unter
Auf Antrag des WDR und Stadt Borken droht am 25.02.21 die Inhaftierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34912.0
Appell-Briefe zur Inhaftierung von Georg Thiel an den Intendanten Tom Buhrow
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35099.0
Suchaufgabe: Mail-Adressen/ internat. Presse (wg. Beugehaft/Erzwingungshaft)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35059.0
Konkretes Handeln für die Freilassung von Georg Thiel
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35100.0
Pressemeldungen zur Beugehaft/ Erzwingungshaft von Georg Thiel (2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35110.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2021, 15:58 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.726
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
< zur Nichtannahme-Entscheidung des BVerfG
> Teil 2 von 2 der Verfassungsbeschwerde
Gesamt-Fassung der Verfassungsbeschwerde vom 12.04.2021 gg. die Erzwingungshaft als PDF, 32 Seiten, ~350kB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=35235.0;attach=27167


Hier Teil 1 von 2 der zur eingangs verlinkten Nichtannahme-Entscheidung des BVerfG zugehörigen teil-anonymisierten Verfassungsbeschwerde
Zitat von: G. Thiel, Verfassungsbeschwerde + Antrag einstweil. Rechtsschutz gg. Erzwingungshaft, 12.04.2021
[...]

Münster, den 12.04.2021

VERFASSUNGSBESCHWERDE

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz


des

Georg Thiel, nnnnnnnn, 46325 Borken

zur Zeit inhaftiert in der JVA Münster, Gartenstr. 26, 48147 Münster
(Beschwerdeführer)

gegen

den Beschluß des Landgerichts Münster v. 12.03.2021, Az. 00 T 000/21
den Beschluß Amtsgerichts Borken v. 03.03.2021, Az. 0 M 00/21
den Beschluß des Amtsgerichts Borken v. 24.02.2021, Az. 0 M 00/21
den Haftbefehl des Amtsgerichts Borken v. 03.07.2020, Az. 0 M 000/20


Der Beschwerdeführer beantragt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz mit den folgenden Anträgen
1.die Vollziehung des Haftbefehls des AG Borken v. 03.07.2020,Az. 0 M 000/20 wird unverzüglich ausgesetzt
2.der Antragsteller ist unverzüglich aus der Erzwingungshaft zu entlassen
3.dem Land Nordrhein–Westfalen die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen

Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptsacheverfahren
1.den Beschluß des Landgerichts Münster v. 12.03.2021, Az. 00 T 000/21den Beschluß Amtsgerichts Borken v. 03.03.2021, Az. 0 M 00/21den Beschluß des Amtsgerichts Borken v. 24.02.2021, Az. 0 M 00/21aufzuheben
2.den Haftbefehl des Amtsgerichts Borken v. 03.07.2020, Az. 0 M 000/20aufzuheben
3.dem Land Nordrhein–Westfalen die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen


I.

Der Beschwerdeführer beantragt
gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGGHerrn M....Straße Hausnr.PLZ Ortals Beistand für den Beschwerdeführer zuzulassen

[...]


II.

Unabhängig von der Zulassung des oben Benannten als Beistand bittet der Beschwerdeführer höflichst darum, zumindest bis zu einer Entlassung aus der Erzwingungshaft die Mitteilungen des Gerichts nachrichtlich zusätzlich auch an den oben als Beistand benannten Herrn M........ zu übermitteln, damit, falls notwendig, die vom Gericht erbetenen Handlungen zeitnah vorgenommen werden können. Dem Beschwerdeführer selbst dürfte es, zumindest solange er sich in Erzwingungshaft befindet, kaum möglich sein, auf Verfügungen oder Rückfragen des Gerichts zeitnah zu reagieren. Herr M.................. wird indessen unverzüglich alles Notwendige veranlassen und die benötigten Schriftsätze aufsetzen und gegebenenfalls diese dann persönlich dem Beschwerdeführer in der Haftanstalt zur Autorisierung und Unterschrift vorlegen.

Die Mitteilungen des Gerichts können Herrn M......... entweder postalisch an seine Anschrift (Name), (Straße Hausnr.), (PLZ Ort) oder per Fax an seine Rufnummer 00000 / 0 00 00 00 übermittelt werden


III.

Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des am 03.07.2020 durch das Amtsgericht Borken unter dem Az. 0 M 000/20 erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Borken, sowie die Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Borken v. 24.02.2021 und v. 03.03.2021, Az. 0 M 00/21, und des Landgerichts Münster v. 12.03.2021, Az. 00 T 000/21, mit dem die Rechtsmittel gegen den Haftbefehl und dessen Vollstreckung abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer ist durch diese Entscheidungen in seinem Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), in seinem Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), in seinem Grundrecht auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG), in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), in seinen grundrechtsgleichen Rechten aus dem Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4GG), auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf die Entscheidung des Richters über den Freiheitsentzug (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG) verletzt. Zudem ist der Beschwerdeführer durch diese Entscheidungen in seinem Grundrecht auf den Vorbehalt des Gesetzes bei Eingriffen in die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 3) und in seinem Grundrecht darauf, daß Grundrechtseinschränkungen nur durch ein allgemeines Gesetz erfolgen dürfen (Art. 19 Abs. 1 S. 1), verletzt.


IV.

Gründe:

I.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, der in den 90er Jahren als Spätaussiedler aus Polen nach Deutschland kam, besitzt weder Radio noch Fernsehgerät. Als sein letztes Radio Mitte 2010 kaputtging, meldete er dies der damaligen GEZ. Diese bestätigte ihm die Abmeldung und Löschung des Teilnehmerkontos zum 30.06.2010.
Anlage 2: Abmeldeantrag des Beschwerdeführers v. 07.06.2010
Anlage 3: Abmeldebestätigung der GEZ v. 14.06.2010

Seitdem besitzt der Beschwerdeführer weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät. Er informiert sich bevorzugt aus Tages- und Wochenzeitungen, aus Nachrichtenmagazinen und anderen Presseerzeugnissen.

Die Briefe, die seit 2013 mit dem Logo des Beitragsservice auf dem Umschlag durch seinen Briefschlitz geschoben wurden, hielt der Beschwerdeführer aus Unkenntnis für Werbung und schickte sie so, wie er es mit aller Werbung tat, einfach ungeöffnet wieder an den Absender zurück. Der Beschwerdeführer ging in seiner Unbedarftheit davon aus, daß er seit der Abmeldung im Jahr 2010 damit nichts mehr zu tun habe.

Der Beschwerdeführer ahnte nicht, daß der Beitragsservice, wie die ehemalige GEZ nun heißt, ihn einfach wieder angemeldet hatte, ganz ohne sein Zutun und gegen seinen Willen.

Das ging so lange, bis er einen Brief von der Stadtkasse der Stadt Borken bekam, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß die Stadtkasse beauftragt sei, rückständige Rundfunkbeiträge gegen den Beschwerdeführer zu vollstrecken.
Anlage 4: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse Borken v. 08.07.2016

Der Beitragsservice hatte im Namen des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR) ein Vollstreckungsersuchen an die Stadtkasse Borken als Vollstreckungsbehörde gerichtet, mit dem die Beitreibung einer Forderung in Höhe von 465,50 Euro verlangt wurde.
Anlage 5: Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice im Namen des WDR v. 01.07.2016

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben v. 14.07.2016 an die Vollstreckungsbehörde und verlangte Aufklärung und Nachweise über die geltend gemachte Forderung.
Anlage 6: Schreiben des Beschwerdeführers an die Vollstreckungsbehörde v. 14.07.2016

Die Vollstreckungsbehörde antwortete nicht auf das Schreiben des Beschwerdeführers, sondern sandte diesem zunächst eine Vollstreckungsankündigung und schließlich die Androhung der Vollstreckung.
Anlage 7: Vollstreckungsankündigung v. 23.08.2016
Anlage 8: Androhung der Vollstreckung v. 12.09.2016

Mit Schreiben v. 20.09.2016 mahnte der Beschwerdeführer den ausstehenden Nachweis der Forderung durch Vorlage des Titels an.
Anlage 9: Schreiben des Beschwerdeführers an die Vollstreckungsbehörde

Auch hierauf reagierte die Vollstreckungsbehörde nicht.

Unter dem 03.04.2017 erteilte die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsbeamten den Vollstreckungsauftrag. Unter dem 03.07.2017 ermächtigte die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsbeamten zur Abnahme der Vermögensauskunft.
Anlage 10: Vollstreckungsauftrag v. 03.04.2017
Anlage 11: Ermächtigung zur Abnahme der Vermögensauskunft v. 03.07.2017

Am 17.02.2020 erteilte die Vollstreckungsbehörde dem AG Borken den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft
Anlage 12: Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft v. 17.02.2020

Am 19.05.2020 beantragte die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Ag Borken den Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft, weil der Beschwerdeführer im Termin am Vortag deren Abgabe verweigert hatte.
Anlage 13: Antrag auf Erlaß des Haftbefehls v. 19.05.2020

Am 03.07.2020 erließ das AG Borken durch die Richterin Colmer unter dem Az. 0 M 000/20 den von der Gerichtsvollzieherin beantragten Haftbefehl.
Anlage 14: Haftbefehl des AG Borken v. 03.07.2020

Am 17.07.2020 unterrichtete die Vollstreckungsbehörde den Beitragsservice über den Erlaß des Haftbefehls und forderte diesen auf, bis zum 31.07.2020 entweder mitzuteilen, ob das Amtsgericht mit der Vollstreckung des Haftbefehls beauftragt werden soll, oder den Vollstreckungsauftrag. zurückzunehmen.
Anlage 15: Schreiben der Vollstreckungsbehörde an den Beitragsservice v. 17.07.2020

Am 24.09.2020 wurde das AG Borken durch die Vollstreckungsbehörde mit der Verhaftung des Beschwerdeführers beauftragt.
Anlage 16: Auftrag zur Verhaftung des Beschwerdeführers v. 24.09.2020

Nachdem die Gerichtsvollzieherin dem Beschwerdeführer dessen Verhaftung für den 25.02.2021 um 10:00 Uhr angekündigt hatte, legte der Beschwerdeführer am 23.02.2021 beim AG Borken die Erinnerung gegen den Haftbefehl ein.
Anlage 17: Erinnerungsschriftsatz des Beschwerdeführers v. 23.02.2021

Mit Beschluß v. 24.02.2021 wies das AG Borken unter dem Az. 0 M 00/21 den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls zurück.
Anlage 18: Beschluß des AG Borken v. 24.02.2021, Az. 0 M 00/21

Am 25.02.2021 wurde der Beschwerdeführer durch die Gerichtsvollzieherin vor seiner Wohnung verhaftet und mit einem Polizeifahrzeug zur JVA Münster verbracht und durch die Gerichtsvollzieherin dort eingeliefert.
Das AG Borken hatte das als Erinnerung eingelegte Rechtsmittel in eine sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl umgedeutet. Mit Beschluß v. 03.03.2021 entschied das AG Borken, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
Anlage 19: Nichtabhilfebeschluß v. 03.03.2021

Am 10.03.2021 um 11:30 Uhr übermittelte das LG Münster den Nichtabhilfebeschluß per Fax an die JVA Münster und teilte dem Beschwerdeführer mit, daß er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Hierbei setzte das LG Münster dem Beschwerdeführer eine Anhörungsfrist bis zum 12.03.2021 10:00 Uhr, also weniger als 48 Stunden.
Anlage 20: Anhörungsmitteilung des LG Münster an den Beschwerdeführer v. 10.03.202

Mit Beschluß vom 12.03.2021 wies das LG Münster die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Haftbefehl zurück
Anlage 21: Beschluß des LG Münster v. 12.03.2021, Az. 0 T 000/21

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25.02.2021 nach wie vor in der JVA Münster in der Erzwingungshaft.


II. Annahme der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da ihr gem. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

Die Frage, ob ein bloßer Zustimmungsbeschluß des Landtags NRW und eine Bekanntmachung des Staatsvertrages anstatt der Verabschiedung eines Zustimmungsgesetzes durch das Parlament und dessen Verkündung dem Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 2 genügen, ist weit über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.

Ebenso von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob die Wohnungsabgabe mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit vereinbar ist, wenn der Wohnungsinhaber keine Empfangsgeräte besitzt und sich aus anderen allgemein zugänglichen Quellen als dem Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten informieren möchte.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch anzunehmen, weil dies gem. § 93a Abs. 2, Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, 33 Abs. 4 und der grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG und angezeigt ist.

Ferner hat die vorliegend geltend gemachte Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht, da die aufgeworfenen Rechtsfragen über den Einzelfall und über die mit Urteil des BVerfG v. 18.07.2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 ) bereits entschiedenen Rechtsfragen hinaus von grundsätzlicher Bedeutung für alle bundesweit anhängigen Rechtsstreitigkeiten über die Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen sind.


III.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Gegen den Haftbefehl des AG Borken hat der Beschwerdeführer das zulässige Rechtsmittel eingelegt. Der Beschwerde wurde vom AG Borken nicht abgeholfen. Das LG Münster hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wurde am 12.03.2021 um 13:18 Uhr per Telefax an die JVA Münster übermittelt und dem Beschwerdeführer zeitnah bekanntgegeben.
Anlage 22: Seite 1 des Beschlusses des LG Münster mit Faxübermittlungsdaten

Von diesem Zeitpunkt an läuft die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG. Die Frist ist durch Übermittlung des vollständigen Beschwerdeschriftsatzes einschließlich der Anlagen per Fax an das BVerfG gewahrt.

Gegen den am 03.07.2020 durch das Amtsgericht Borken unter dem Az. 0 M 000/20 erlassenen Haftbefehl sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Borken v. 24.02.2021 und v. 03.03.2021, Az. 0 M 00/21, und des Landgerichts Münster v. 12.03.2021, Az. 00 T 000/21 ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht ge-
mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (vgl. BGH, Beschluß v. 09.01.2020, I ZB 110/19). Der Rechtsweg ist damit erschöpft.

Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, 33 Abs. 4 und in den grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.


IV.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, denn der Haftbefehl des AG Borken und die angegriffenen Entscheidungen des AG Borken und des LG Münster verletzten den Beschwerdeführer seinem Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), in seinem Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), in seinem Grundrecht auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG), in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19. Abs. 4 GG), in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), in seinen grundrechtsgleichen Rechten aus dem Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4GG), auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf die Entscheidung des Richters über den Freiheitsentzug (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG) verletzt. Zudem ist der Beschwerdeführer durch diese Entscheidungen in seinem Grundrecht auf den Vorbehalt des Gesetzes bei Eingriffen in die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 3) und in seinem Grundrecht darauf, daß Grundrechtseinschränkungen nur durch ein allgemeines Gesetz erfolgen dürfen (Art. 19 Abs. 1 S. 1), verletzt.


1. Verletzung des Grundrechts auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

Das in Art. 2 Abs. 1 GG bestimmte Grundrecht auf Handlungsfreiheit darf nur durch ein förmliches Gesetz eingeschränkt werden.

Das AG Borken und das LG Münster verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, indem sie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für ein solches Gesetz erklären, auf dessen Grundlage die Handlungsfreiheit des Einzelnen eingeschränkt werden darf.

Der Beschwerdeführer besitzt seit dem 08.06.2010 keine Rundfunkempfangsgeräte mehr. Die damalige GEZ hat dies auch mit Schreiben v. 14.06.2010 bestätigt und das Teilnehmerkonto des Beschwerdeführers gelöscht.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag, da er weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitzt, und auch kein Interesse daran hat, sich zukünftig solche Geräte anzuschaffen. Mit der Einführung des Rundfunkbeitrags soll der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Abgabe auf das existenzielle Grundbedürfnis des Wohnens verpflichtet werden, ohne dafür eine für ihn nutzbare Gegenleistung zu erhalten.

Der 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wird unzulässigerweise dahingehend in seinem Grundrecht eingeschränkt, als ihm die Möglichkeit zur Gestaltung seiner finanziellen Belastungen durch die Entscheidung für oder gegen den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes verwehrt wird. Nach den Bestimmungen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags soll der Bürger selbst dann den Rundfunkbeitrag zahlen, wenn er gar kein Empfangsgerät besitzt.

Es gibt nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers keine andere Abgabe, auf deren Höhe der Abgabepflichtige keinen Einfluß durch seine persönlichen Entscheidungen nehmen kann. So ist es dem Beschwerdeführer möglich, die Höhe der zu entrichtenden KFZ–Steuer durch die Wahl des von ihm gehaltenen Fahrzeugs zu beeinflussen bzw. die Steuer durch den Verzicht auf ein KFZ zu vermeiden, die Lohnsteuer durch die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Höhe des Lohnes, die Mehrwertsteuer durch die Entscheidung für ein bestimmtes, teureres oder billigeres Produkt, die Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer durch die Wahl des Grundstückes. Diese beispielhafte Aufzählung ließe sich durch zahlreiche weitere Beispiele ergänzen.

Eine Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge greift in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ein und muß deshalb durch ein Gesetz im formellen Sinn geregelt sein. Dieses ergibt sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes. Dieser verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. Beispiel. BVerfG Urt. v. 19.12.2017, 1 BvL 3/14, juris, LS 3a), die wesentlichen Entscheidungsparameter im Gesetz anzulegen (BVerfG 19.08.2015, 1 BvR 2388/11, juris. OS 4c), grundrechtsbeschränkendes staatliches Handeln durch förmliches Gesetz zu legitimieren (BVerfG 16.04.2002, 1 BvR 279/02, juris Rz.25).

Der Vorbehalt des Gesetzes gibt dem Gesetzgeber die Befugnis, daß er nur in der Gestalt des förmlichen Gesetzes zur Rechtssetzung befugt ist (BVerfG Beschluß v. 11.07.2013. 2 BvR 2302/11 , 2 BvR 1279/12, juris Rz. 129). Der Vorbehalt des Gesetzes gebietet es, daß die Rechtsgrundlage für das staatliche Handeln in Gestalt eines förmlichen Gesetzes geschaffen wird (BVerfG B v 8.8.1978. 2 BvL 8/77, juris Rz. 78). Dieser Vorbehalt des Gesetzes ist ein (Landes-) Parlamentsvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 46 [79]): Das Wesentliche eines Gesetzes muß das Parlament selbst bestimmen; es darf die Entscheidung darüber nicht der Exekutive, etwa in Gestalt einer allgemeinen, die Befugnis zu Auflagen umfassenden Ermächtigung überlassen, auch nicht in der Weise, daß dies zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach durch nicht hinreichend bestimmte Normierungen geschieht.

Daß in NRW das Parlament bei der Gestaltung von Staatsverträgen nicht ausreichend beteiligt ist und keine Gestaltungsmöglichkeit hat, sondern den von der Landesregierung ausgehandelten Staatsvertrag lediglich in Gänze entweder ablehnen oder diesem zustimmen kann, wird durch den Antrag der FDP-Fraktion des Landtags NRW v. 15.02.2011, LT-Drucksache 15/1321 deutlich. Damit ist erwiesen, daß die Zustimmung des Landesparlaments in Nordrhein-Westfalen zu einem Staatsvertrag gem. Art. 66 S. 2 Landesverfassung NRW nicht mit einem Gesetzgebungsverfahren und dem Beschluß eines Gesetzes nach Art. 66 S. 2 Landesverfassung NRW gleichzusetzen ist.
Anlage 23: LT-Drucksache 15/1321 v. 15.02.2011

Der Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, daß der Staat bei Eingriffen in die grundrechtliche Freiheitssphäre nur tätig werden darf, wenn er durch ein vom Parlament erlassenes Gesetz dazu ermächtigt ist (BVerfG Beschluß v. 26.6.1991, 1 BvR 779/85, Rz. 40). Das Parlament muß einen Normsetzungswillen haben, wenn etwas von ihm Beschlossenes die Wirkungen eines Gesetzes entfalten soll. Dieses erfordert einen förmlichen Akt. Dieser förmliche Akt ist der Beschluß eines Gesetzes nach Art. 66 S. 1 Landesverfassung NRW.

Wie ein Gesetz in formaler Hinsicht beschaffen sein muß, regelt Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung NRW. Hiernach gilt: Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz– und Verordnungsblatt verkündet.

Art. 71 Abs. 1 S. 1 Landesverfassung NRW enthält somit drei Kriterien:

Erstens: Es muß etwas ausgefertigt sein.
Zweitens: Es muß etwas verkündet sein.
Drittens: Dasjenige, was ausgefertigt und verkündet wurde, muß als Gesetz bezeichnet sein.

Diese von Verfassungs wegen vorgeschriebenen formalen Aspekte sind kein reiner Selbstzweck. Der Zweck besteht darin, daß das parlamentarische Handeln so beschaffen sein muß, daß sich aus ihm klar ergibt, daß das Parlament ein Gesetz schaffen will, indem es einen bloßen – die Bürger zu keinem Handeln verpflichtenden – Staatsvertrag in ein Gesetz umsetzen will, das die Bürger zur Zahlung verpflichten soll. Der Öffentlichkeit muß in klarer, verbindlicher und verläßlicher Form zur Kenntnis – nämlich durch die Lektüre des GVOBI. NRW - gegeben werden, was ein Gesetz ist. Wie dieses zu erfolgen hat, ergibt sich aus Art. 66 S. 1 Landesverfassung NRW und aus Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung NRW.

Es gibt zumindest in NRW keine durch ein Gesetz im formellen Sinn angeordnete Pflicht zur Zahlung der „Rundfunkbeiträge". Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der der Artikel 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist, ist in NRW keine gesetzliche Grundlage, die die Inhaber von Wohnungen zur Zahlung an den WDR verpflichten könnte.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nämlich gar kein formelles Gesetz im Sinne des Gesetzesvorbehalts.

Im GV0BI. NRW. Jahrgang 2011, Ausgabe Nr. 30 v. 16.12.2011 befindet sich auf Seite 675 die Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011.
Hierin heißt es:

Zitat
„Der Landtag Nordrhein–Westfalen hat in seiner Sitzung am 6. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht“
Anlage 24: Ausdruck GV. NRW. Ausgabe 2011 Nr. 30 vom 16.12.2011 Seite 661

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in NRW die bloße Bekanntmachung eines Staatsvertrags. Dieses entspricht nicht den Anforderungen des Art. 71 Abs. 1 S. 1 Landesverfassung NRW. Denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nicht als Gesetz bezeichnet. Gesetze werden aber immer im GVOBI. ausdrücklich als solche bezeichnet, indem sie einen Namen haben und nach der Nennung ihres Namens die Formulierung „Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.“ folgt. Ein Beispiel hierfür ist das „Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz)“ vom 8. Mai 2018
Anlage 25: Ausdruck GV. NRW. Ausgabe 2018 Nr. 11 vom 16.5.2018 Seite 211

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde auch nicht verkündet. Es wurde keine Verkündung im GVOBI. mit der Formulierung „das hiermit verkündet wird“ vorgenommen.

Der Landtag NRW hat nicht in der ihm durch Art. 66 S. 1 Landesverfassung NRW zugewiesenen Weise in seiner Funktion als Gesetzgeber durch Beschluß eines Gesetzes den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in ein Gesetz umgesetzt. In seiner Funktion als Gesetzgeber – die nur eine von mehreren Funktionen ist [vgl. Art. 30 Abs. 1 Landesverfassung NRW: Funktion der Wahl des Ministerpräsidenten, Funktion der Kontrolle des Handelns der Landesregierung] handelt der Landtag nur dann, wenn er nach Art. 66 S. 1 Landesverfassung NRW ein Gesetz beschließt.

Der Landtag NRW hat die wesentlichen Entscheidungsparameter – nämlich die Zahlungspflicht für das Innehaben einer Wohnung– nicht in einem von ihm beschlossenen Gesetz angelegt. Es liegt damit kein förmliches Gesetz vor, weil der im GVOBI. NRW bekannt gemachte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht als Gesetz bezeichnet ist und nicht verkündet wurde.

Die damalige Ministerpräsidentin Hannelore Kraft, die am 13.12.2011 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bekanntmachte, hat sich für jedermann ersichtlich nicht der Verkündung nach Art. 71 Abs. 1 S. 1 Landesverfassung NRW bedient. Sie hätte sich aber der Verkündung nach Art. 71 Abs. 1 S. 1 Landesverfassung NRW bedienen müssen, wenn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Gesetzeskraft erlangen soll. Das von ihr Bekanntgemachte ist auch deshalb kein Gesetz, weil es ausdrücklich nicht heißt .Gesetz zum 15. RundfunkÄnderungsStaatsvertrag; so muß es aber nach Art. 66 S. 1 Landesverfassung NRW und nach Art. 71 Abs. 1 S. 1 Landesverfassung NRW heißen, wenn das im GVOBI. NRW Veröffentlichte ein Gesetz sein soll. Der Nichtgebrauch des Wortes „Gesetz (zum)“ und die Nicht–Verkündung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag belegen eindeutig, daß hier kein Gesetz im GVOBI. NRW veröffentlicht wurde.

Der aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Vorbehalt des Gesetzes würde ad absurdum geführt, wenn der Landtag nicht mehr in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber durch Beschluß eines Gesetzes handeln brauchte und wenn es keiner Verkündung von als solchen ausdrücklich bezeichneten Gesetzen bedürfte. Denn dann wären alle von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Vorbehalt des Gesetzes aufgestellten Kriterien hinfällig. Der Vorbehalt des Gesetzes ist aber weiterhin ein tragendes Element des Rechtsstaates und muß beachtet werden.

Die Vorschrift des Art. 66 S. 2 Landesverfassung NRW, wonach Staatsverträge der Zustimmung des Landtages bedürfen, ist keine Befreiung von den Erfordernissen , daß Gesetze als solche bezeichnet werden müssen, wenn sie Gesetzeskraft haben sollen und daß das derart Formulierte verkündet werden muß.

Eine bloße Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag, ohne daß der Landtag die Formulierung „Gesetz (zum)“ verwendet, ist kein Gesetz und verpflichtet die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Wohnungsinhaber und Betriebsstätteninhaber zu keiner Zahlung, weil den Erfordernissen des Vorbehalts des Gesetzes nicht entsprochen wurde.

Daß ein Staatsvertrag der Zustimmung des Landtages bedarf, bedeutet nur, daß der Landtag seine Zustimmung dazu erteilt, daß die Landesregierung einen Staatsvertrag abgeschlossen hat. Es Ist also nur eine politische Billigung des Regierungshandelns, ohne daß einer solchen Zustimmung Gesetzeskraft zukommt. Denn ein Staatsvertrag hat nicht immer einen Inhalt, durch den die Bürger zu einem Handeln verpflichtet werden sollen, so daß der Vorbehalt des Gesetzes beachtet werden muß. Ein Staatsvertrag kann auch einen Inhalt haben, der nur die Vertragsschließenden betrifft, ohne daß in die grundrechtlich geschützten Positionen der Bürger eingegriffen wird. Vor diesem Hintergrund ist Art. 66 S. 2 Landesverfassung NRW zu interpretieren.

Bildlich gesprochen ist es so, daß es die Gesamtmenge aller Staatsverträge gibt. Zu dieser Gesamtmenge gehören zwei Teilmengen:

Die Teilmenge 1 der Staatsverträge mit einem nicht in die grundrechtlich geschützten Positionen der Bürger eingreifen Inhalt (hierfür genügt die bloße Zustimmung des Landtages)

und die Teilmenge 2 der Staatsverträge mit einem Inhalt, der in die grundrechtlich geschützten Positionen der Bürger eingreift.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört zur Teilmenge 2, weshalb der Landtag durch ein von ihm nach Art. 66 S. 1 Landesverfassung NRW zu beschließendes Gesetz dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zustimmen muß und ein solches Gesetz im GVOBI. NRW nach Art. 71 Abs. 1 S. 1 Landesverfassung NRW verkündet werden muß. Da dieses nicht erfolgt ist. gibt es kein Gesetz, auf das der WDR seinen Bescheid stützen könnte.

Für die Gesamtmenge aller Staatsverträge ist daher festzuhalten, daß diese generell der Zustimmung durch den Landtag bedürfen. Für die Teilmenge 2 der Staatsverträge, die in die grundrechtlich geschützten Positionen der Bürger eingreifen, ist darüber hinaus die qualifizierte Zustimmung in Gestalt eines formellen Gesetzes (und nicht in Gestalt einer bloßen Bekanntmachung) erforderlich. Dieses ergibt sich aus dem Kommentar zur Landesverfassung NRW von Heusch und Schönenbroicher (2010). Dort heißt es in der Kommentierung zu Art. 66, Rz. 11, daß zur Umsetzung des Staatsvertrags ein Gesetz erforderlich ist, wenn Rechte und Pflichten der Bürger in wesentlichem Umfang begründet oder beschränkt werden. Dieses ist der Fall. Hier wird in wesentlichem Umfang in die Rechte der Bürger eingegriffen, indem diese allein wegen des Innehabens einer Wohnung zur Zahlung an den WDR verpflichtet werden. In einem solchen Fall ist es erforderlich, daß ein Staatsvertrag durch ein Gesetz umgesetzt wird, um die Bürger In landesverfassungsrechtlich zulässiger Weise zur Zahlung zu verpflichten.

Aus dem Kommentar zur Landesverfassung NRW von Heusch und Schönenbroicher (2010) ergibt sich in der Kommentierung zu Art. 66, Rz. 9. der Grund für die Zustimmungsbedürftigkeit von Staatsverträgen: Staatsverträge sind – neben den Gesetzen – eine weitere Form der rechtsverbindlichen Bindung des Landes. Durch einen Staatsvertrag wird das Land NRW gegenüber dem/den Vertragspartner/n zu dem in dem Staatsvertrag genannten Tun verpflichtet – für das Land NRW wird also eine Pflicht begründet. Diese Begründung einer Pflicht für das Land NRW ist der Grund, warum der Landtag einem Staatsvertrag zustimmen muß. Denn die Landesverfassung NRW hat dem Landtag die Entscheidungskompetenz dafür zugewiesen, zu entscheiden, ob für das Land NRW Pflichten begründet werden sollen. Allein hierin erschöpft sich die Bedeutung des Art. 66 S. 2 Landesverfassung NRW. Der Verfassungsgesetzgeber wollte sicherstellen, daß der Landtag die vollständige parlamentarische Kontrolle über alle Pflichten hat, die für das Land NRW – sei es durch einen Staatsvertrag oder durch ein Gesetz – begründet werden.

Von dem Fall, daß nur das Land NRW durch einen Staatsvertrag rechtlich verpflichtet wird, ist der Fall zu unterscheiden, daß die Bürger (und hier: auch die Betriebsstätteninhaber) durch einen Staatsvertrag rechtlich verpflichtet werden sollen. Um eine solche Verpflichtung der Bürger zu einer Zahlung geht es hier.

Mit anderen Worten: Wenn es nicht um eine rechtliche Verpflichtung der Bürger und der Betriebsstätteninhaber gehen würde, wäre die bloße Zustimmung zu einem Staatsvertrag nach Art. 66 S. 2 Landesverfassung NRW ausreichend.

Es stellt sich folgende Frage: Wollte der Verfassungsgesetzgeber mit Art. 66 S. 2 Landesverfassung NRW den Landtag davon befreien, daß dieser ein Gesetz Im förmlichen Sinne beschließen muß, wenn durch die Regelungen in einem Staatsvertrag Pflichten für die Bürger begründet werden, sofern es solche Pflichten sind, für die der Vorbehalt des Gesetzes ein förmliches Gesetz erfordert? Die Antwort lautet: Nein. Wenn der Verfassungsgesetzgeber den Landtag von der Beachtung des Vorbehalts des Gesetzes für in grundrechtlich geschützte Positionen der Bürger eingreifende Regelungen hätte befreien wollen, hätte er gegen die Bindung der gesetzgebenden Gewalt an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen müssen. Der Verfassungsgesetzgeber hat aber keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG gewollt. Einen solchen Verstoß hat er schon deswegen nicht gewollt, weil nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen muß. Dieses bedeutet, daß es den Ländern durch das GG vorgeschrieben ist, daß ihre Verfassungen u. a. dem Rechtsstaatsgebot entsprechen müssen. Eine Landesverfassung entspricht nur dann dem Rechtsstaatsgebot des GG, wenn sie es dem Landesparlament ausnahmslos gebietet, bei Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen der Bürger (wie Beispiel die Pflicht zur Zahlung eines Beitrags) immer ein als solches bezeichnetes Gesetz Im formellen Sinne zu beschließen – sei es, daß der die Bürger treffende Regelungsinhalt sich im Text eines Staatsvertrags oder im Text eines Gesetzes befindet. Wenn sich der Regelungsinhalt im Text eines Staatsvertrag befindet, muß der Landtag ein Gesetz beschließen, daß diesen Regelungsinhalt quasi in sich inkorporiert.

Somit hat der Verfassungsgesetzgeber den Landtag nicht davon befreit, daß er nach Art. 66 S. 1 Landesverfassung NRW ein Gesetz beschließen muß, wenn sich der Regelungsinhalt in einem Staatsvertrag befindet und die Adressaten der Regelung (hier: die Wohnungsinhaber und die Betriebsstätteninhaber) zu einer Zahlung verpflichtet werden sollen.

Diese Rechtslage wurde bei der Bekanntmachung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags am 13.12.2011 nicht beachtet.

Damit Art. 66 S. 2 Landesverfassung NRW zutreffend verstanden und angewendet wird, ist er wie folgt zu lesen: Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags. Wenn ein Staatsvertrag die Adressaten der Regelung zu einem Verhalten verpflichtet, muß ihm durch ein Gesetz zugestimmt werden.

Auf der Grundlage dieses Verständnisses gelangt man zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß der Landtag dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch ein Gesetz i. S. v. Art. 66 S. 1 Landesverfassung NRW zustimmen muß und daß eine bloße Bekanntmachung nicht ausreicht.

Diese Rechtslage wird durch die Gesetzgebungspraxis des Landtages NRW bestätigt.

Als Beispiel ist hierfür Ist das Gesetz zum 1. Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags zu nennen. Der Normkopf und Art. 1 § 1 lauten wie folgt:

Zitat
Gesetz

zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland(Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStaatsvertrag)

Vom 13. November 2012

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStaatsvertrag)

Artikel 1

Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

§1

Zustimmung

Dem am 15. Dezember 2011 Unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden–Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg–Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein–Westfalen, dem Land Rheinland–Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen–Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend als

Anlage 1 veröffentlicht.

Dieses Gesetz wurde im GVOBI. NRW 2012 Nr. 29 vom 22.11.2012, S. 523 bis 546 ausgefertigt und verkündet.

Der Inhalt des 1. GlüÄndStaatsvertrag greift in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) von Annahmestellen, Lotterieeinnehmern, gewerblichen Spielvermittlern und Wettvermittlungsstellen (vgl. Art. 1 § 3 Abs. 4 GlüÄndStaatsvertrag) ein, indem diese einer Erlaubnis nach § 4 GlüÄndStaatsvertrag bedürfen. Die Berufsausübungsfreiheit ist eine grundrechtlich geschützte Position, die dem Vorbehalt des Gesetzes unterfällt. Wie oben dargelegt, erfordert der Vorbehalt des Gesetzes den Beschluß eines Gesetzes im formellen Sinn nach Art. 66 S. 1 Landesverfassung NRW. Diesem Erfordernis hat der Landtag NRW durch den Beschluß des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland entsprochen. Hinzuweisen ist darauf, daß es sich hierbei nicht um die bloße Bekanntmachung des 1. GlüÄndStaatsvertrag handelt, sondern daß ausdrücklich ein Gesetz beschlossen wurde, das auch als solches benannt ist.

Auch das BVerfG hat mit Urteil des Zweiten Senats vom 5. März 1958, 2 BvL 18/56 (BVerfGE 7, 282 - lex Salamander) den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Gesetz, welches dem Bürger Lasten auferlegt, nach eingehender Beratung im Parlament in einem besonderen, förmlichen Verfahren zu beschließen ist, da es einen größeren Rechtswert verkörpert als eine Verordnung und in höherem Maße auf Dauer angelegt ist als die von der Exekutive erlassenen Verordnungen.

Der Zustimmungsbeschluß des Landtags NRW vom 6. Dezember 2011 wird diesen Anforderungen nicht gerecht.


2. Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG)

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>; 94, 166 <198>; 96, 10 <21>).

Die Anordnung und Vollziehung der Erzwingungshaft ist mit dem zwingend zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.

Das Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit verlangt, daß jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig. Eine Maßnahme ist nur dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, sie geeignet ist, das angestrebte Ziel auch tatsächlich zu erreichen, wenn sie erforderlich und wenn sie angemessen ist.

Die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft betrifft die Freiheit der Person, die nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur „unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen“ beschränkt werden kann (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) und führt mit der Anordnung der Freiheitsentziehung zu einem schwerwiegenden Eingriff in ein elementares Grundrecht.

In das Grundrecht auf Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 3, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG). Ein solcher Eingriff muß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und dem als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 19, 342 <348 f.>; 29, 312 <316>; 61, 126 <134>). Der Eingriff muß geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muß diesem also zumutbar sein (BVerfGE 48, 396 <402>; 61, 126 <134>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Normen des einfachen Rechts stets zu beachten (BVerfGE 43, 101 <106>; vgl. auch 61, 126 <134 f.>).

Das Amtsgericht hat im Zeitpunkt der Anordnung der Erzwingungshaft den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 48, 396 <400 ff.>; 61, 126 <135>; 43, 101 <106> zur Erzwingungshaft nach § 96 OWiG; zur grundsätzlichen Beachtung bei § 901 ZPO a.F. bzw. nunmehr § 802g ZPO vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 901 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 802g Rn. 4a; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 802g ZPO Rn. 13). Dabei erstreckt sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht nur auf das „Ob”, sondern auch auf das „Wie”, also die Dauer der Erzwingungshaft. Daher hat das Gericht aus verfassungsrechtlicher Sicht auch zu bedenken, ob bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei einer Gesamtbetrachtung die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 802g ZPO für eine Dauer bis zu sechs Monaten verhältnismäßig ist, das heißt ob auch bei Ausschöpfung der Höchstfrist die Erzwingungshaft verhältnismäßig wäre. (vgl. BVerfG, Beschluß v. 03.11.2017, 2 BvR 2135/09)

Eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>).

Die Erzwingungshaft dient allein der Feststellung der Vermögensverhältnisse des Schuldners (BVerfG, Beschluß v. 03.11.2017, 2 BvR 2135/09).

Damit ist sie jedoch nicht das mildeste Mittel zur Erlangung der Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Die Drittauskunft gemäß § 802l ZPO ist geeignet, erforderlich und angemessen, um legitime Zwecke des Gläubigerschutzes und einer effizienten Zwangsvollstreckung zu verwirklichen (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 16/10069, S. 32).

Ein milderes, gleich wirksames Mittel für die Verwirklichung des Gesetzeszwecks, einen Schuldner ohne größeren Aufwand zu richtigen und vollständigen Vermögensangaben anzuhalten und diese Angaben zu überprüfen, ist nicht ersichtlich (BGH, Beschluß v. 22.01.2015, I ZB 77/14).

Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben. Außerdem darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, gemäß § 93 Abs. 8 AO bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen. Die Erhebung und das Ersuchen sind nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Die in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung vorgesehene Wertgrenze, nach der die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig war, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche - unter Außerachtlassung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen - mindestens 500 € betragen, ist mit der am 26. November 2016 in Kraft getretenen Änderung des § 802l ZPO ohne Übergangsregelung entfallen (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]).

Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, daß die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können. (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2015, I ZB 77/14)

Die Vollstreckung aus einem Haftbefehl ist auch kein milderes Mittel im Verhältnis zum Erlaß und der Vollstreckung einer Durchsuchungsanordnung. Gegenüber der Verhaftung des Schuldners ist das Betreten der Wohnung lediglich zum Zwecke der Durchsuchung, ob sich darin pfändbare Gegenstände finden lassen, der mildere Eingriff. (LG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2010, 332 T 20/10)

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum der Gläubiger, der bereits einen Haftbefehl erwirkt hat, nicht gehalten sein sollte, gleichwohl zunächst einen weniger intensiven Eingriff zur Durchsetzung seiner Forderung zu versuchen.

Im vorliegenden Fall ist die den Gläubiger vertretende Vollstreckungsbehörde sogar gesetzlich verpflichtet, zunächst das jeweils mildeste Mittel zur Durchsetzung der Forderung anzuwenden. Die Vollziehung eines Haftbefehls ohne daß zuvor die Gerichtsvollzieherin mit der Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO beauftragt wurde und ohne daß in dem Fall, in dem die Drittauskünfte keine neuen Erkenntnisse gebracht haben, der Erlaß und die Vollstreckung einer Durchsuchungsanordnung, stellt einen eklatanten Nichtgebrauch des der Vollstreckungsbehörde obliegenden Ermessens dar.

Die in dem Haftanordnungsantrag der Vollstreckungsbehörde der Stadt Borken liegende Regelung ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (BFH, Beschlüsse vom 29.10.1985 VII B 69/85, BStBl II 1986, 236 und vom 25.1.1988 VII B 85/87, BStBl II 1988, 566). Es handelt sich nur im Verhältnis zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Amtsgericht um einen verwaltungsinternen Vorgang ähnlich der Amtshilfe (§§ 111 ff. AO). Die Außenwirkung tritt dadurch ein, daß der Antrag nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO von der Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben wird.

Der Haftanordnungsantrag ist eine hoheitliche Maßnahme, die die Stadt Borken als Vollstreckungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

In § 5a VwVfG NRW ist bestimmt, daß das Verfahren der Zwangsvollstreckung sich für die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der Abgabenordnung richtet.

Die Vollstreckungsbehörde ist, auch wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen ist, gemäß § 284 Abs. 8 Satz 1 AO nicht verpflichtet, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe zu beantragen. Durch die Worte „kann … beantragen“ räumt das Gesetz der Vollstreckungsbehörde Ermessen ein, ob sie den Antrag beim Amtsgericht stellt oder ob sie ihn – obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen – nicht stellt. Dieses Ermessen hat sie gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Eben dies, nämlich ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist oder ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, unterliegt auch der gerichtlichen Überprüfung; ein Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (§ 102 Satz 1 FGO).

Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden unter anderem dann überschritten, wenn die Vollstreckungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht ausübt (so genannter Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall (BFH, Urteile vom 14.6.1983 VII R 4/83, BStBl II 1983, 695 und vom 2.9.2010 VI R 3/09, BStBl II 2011; Drüen in Tipke/Kruse, § 5 AO Rz 41). Dieser Fall liegt hier vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vollstreckungsbehörde ihrem Haftanordnungsantrag eine Ermessensentscheidung zugrundegelegt hat. Eine Haftanordnung, die unter Mißachtung der Obliegenheit zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens beantragt und erlassen wurde, ist wegen der Verletzung dieses von der Behörde zwingend zu beachtenden rechtsstaatlichen Grundsatzes unverhältnismäßig und damit materiell rechtswidrig. Sie darf nicht vollzogen werden.

Dem Richter des Vollstreckungsgerichts obliegt es, das Vorliegen der allgemeinen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die in § 802g Abs. 1 ZPO 1 genannten Haftvoraussetzungen (BTDrs 16/10069, 28) zu prüfen. Zu prüfen ist auch, ob die Haft in ihren Auswirkungen dem allg. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. (Seibel in: Zöller, ZivilProzeßordnung, 33. Aufl. 2020, § 802g ZPO, Rn. 8)

Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden (BVerfG, Beschluß v. 08.05.2017, 2 BvQ 23/17).

Diesen Verpflichtungen ist der Richter am Vollstreckungsgericht sowohl bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls als auch im Rechtsmittelverfahren nicht nachgekommen.

Zudem ist die Erzwingungshaft angesichts der fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen (siehe Abschnitte 6 und 7.1) ein nicht zu rechtfertigender schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf die persönliche Freiheit.


3. Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Der angefochtene Haftbefehl und die Rechtsmittelentscheidungen des AG Borken und des LG Münster verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Gerichte in ihren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht haben, der Beschwerdeführer sei auf der Grundlage des RBStV verpflichtet, den Rundfunkbeitrag unabhängig von dem tatsächlichen Besitz von Empfangsgeräten zu entrichten, weil er eine Wohnung innehat. Der wohnungsbezogene Verteilungsmaßstab verstößt aber gegen das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit, das den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG für die Erhebung von Vorzugslasten konkretisiert.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches nicht ungleich und Ungleiches nicht gleich zu behandeln. Die Belastung aber nur des Inhabers einer Wohnung mit dem Rundfunkbeitrag führt zu einer Ungleichbehandlung. Denn derjenige, der keinen festen Wohnsitz und mithin keine Wohnung hat, ist nach den Bestimmungen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags selbst dann von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit, wenn er Rundfunkempfangsgeräte besitzt.

Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß derjenige, der keinen festen Wohnsitz hat, auch keine Rundfunkempfangsgeräte besitzt. Es ist sogar, angesichts der Tatsache, daß mit den heutigen Geräten weder für den Radioempfang noch für den Empfang von Fernsehprogrammen ein fester Stromanschluß notwendig ist und zudem durch die Verfügbarkeit mobiler Klein-Photovoltaikanlagen auch eine unabhängige Stromerzeugung möglich ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die überwiegende Mehrheit der Wohnsitzlosen über Rundfunkempfangsgeräte verfügt.

Durch den Bezug auf das Innehaben einer Wohnung als alleiniges Kriterium für die Belastung mit dem Rundfunkbeitrag erfolgt die Belastung des Bürgers unter sachfremden Erwägungen. Denn das Innehaben einer Wohnung ist nicht zwingendes Indiz für das Innehaben von Rundfunkempfangsgeräten, ebensowenig, wie der Besitzer eines Führerscheins auch zwingend als Besitzer und Halter eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist. Ebensowenig wie ein Führerscheinbesitzer nur aufgrund des Besitzes des Führerscheins mit der Kraftfahrzeugsteuer belastet werden darf, darf der Wohnungsinhaber nur aufgrund des Innehabens einer Wohnung und ohne tatsächlich im Besitz von Rundfunkempfangsgeräten zu sein, mit dem Rundfunkbeitrag belastet werden.

Tatsächlich aber wird nur der Inhaber einer Wohnung (oder einer Betriebsstätte) mit dem Rundfunkbeitrag belastet, und zwar auch dann, wenn er keine Rundfunkempfangsgeräte besitzt und daher das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch gar nicht nutzen kann.

Demgegenüber werden Bürger, die nicht im Besitz einer Wohnung (oder einer Betriebsstätte) sind, aber dennoch über Rundfunkempfangsgeräte verfügen und das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch tatsächlich nutzen, nicht mit dem Rundfunkbeitrag belastet.

Hierdurch werden gleiche Gegebenheiten, nämlich der Besitz von Rundfunkempfangsgeräten, ungleich behandelt, so daß der Beschwerdeführer, der Inhaber einer Wohnung ist, in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GGverletzt wird.


4. Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG

Der angefochtene Haftbefehl und die Rechtsmittelentscheidungen des AG Borken und des LG Münster verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Das Gerichte bringen durch ihre Entscheidungen zum Ausdruck, daß sie die Belastung des Beschwerdeführers mit dem Rundfunkbeitrag als rechtmäßig ansehen, obwohl der Beschwerdeführer seine Informationen aus anderen allgemein zugänglichen Informationsquellen als aus dem Angebot der Rundfunkanstalten beziehen möchte. Infolge des hierdurch bewirkten zwangsweisen und mit Zwang gegen den Beschwerdeführer durchgesetzten Entzugs finanzieller Mittel für die Informationsbeschaffung, die naturgemäß nur in begrenzter Menge zur Verfügung stehen, findet eine Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen statt, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer das Grundrecht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die aus Art. 5 Abs. 1 GG Satz 2 GG folgende Aufgabe, Rundfunkfreiheit rechtlich auszugestalten, berechtigt jedoch nicht zu einer Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1. Eine solche ist nur gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zulässig, nach dem die Rechte des Abs. 1 ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre finden.

Die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Recht, sich unabhängig und ohne staatlichen Zwang die Informationsquellen selbst wählen zu dürfen, ist für den Beschwerdeführer aber von herausragender Bedeutung. Der Beschwerdeführer soll nämlich auf der Grundlage des RBStV gezwungen werden, monatlich 17,50 Euro an den WDR zu entrichten, obwohl der Beschwerdeführer weder ein entsprechendes Empfangsgerät besitzt, noch überhaupt Interesse daran hat, sondern das ihm zwangsweise abverlangte Geld lieber für den Kauf Printmedien verwenden würde.

Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit ist nur auf der Grundlage eines allgemeinen Gesetzes möglich. Der RBStV ist aber kein allgemeines Gesetz, sondern vielmehr eine gezielte Regelung im vorbehaltsfrei gestellten Schutzbereich des Grundrechtes zur Beeinflussung der Informations- und Meinungsfreiheit und des Auswahlverhaltens des Bürgers. Durch ein derartiges Spezialgesetz darf aber die Informationsfreiheit des Einzelnen, und damit auch die des Beschwerdeführers, gerade nicht eingeschränkt werden.

Der RBStV ist ein gezielter Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit. Schließlich verpflichtet er den Bürger zur Zahlung für eine bestimmte Informationsquelle.Damit aber ist der RBStV kein allgemeines Gesetz, sondern eine spezialgesetzliche Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Pressefreiheit stets einen hohen Stellenwert eingeräumt. In seiner Entscheidung (1 BvR 46/65, Beschluss vom 03.10.1969) zur Leipziger Volkszeitung*** betonte es auch den hohen Wert der Beschaffungsfreiheit. Aber gerade diese Beschaffungsfreiheit wird durch die Rundfunkabgabe teils massiv eingeschränkt, weil denjenigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht als Informationsquelle nutzen möchten und deshalb auch keine entsprechenden Empfangsgeräte besitzen, die für die Beschaffung anderer Informationsquellen notwendigen finanziellen Mittel zumindest teilweise entzogen werden. Diese Einschränkung der Beschaffung von Informationen aus alternativen Quellen hat das Bundesverfassungsgericht schließlich in Bezug auf die Informationsfreiheit als verfassungswidrig angesehen.

Schließlich dürfte durch die spezialgesetzliche Regelung des RBStV und die Belastung auch des Nichtnutzers mit der Rundfunkabgabe auch die Pressefreiheit der Verlage in unzulässiger Weise eingeschränkt sein. Die für den Bestand der Presseverlage notwendigen Käufer der Verlagserzeugnisse verfügen durch die Belastung mit der Rundfunkabgabe zumindest über weniger Mittel für den Kauf von Zeitungen, so daß die Belastung der Bürger mit dem Rundfunkbeitrag zu einem Umsatzrückgang und damit zu einer, möglicherweise existenzgefährdenden, Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Presseverlage führen kann. Das so durch die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks indirekt auch mitbegünstigte Verschwinden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen oder deren Fusion zu Großverlagen mit einer einheitlichen Berichterstattung aus überregionalen Zentralredaktionen schränkt nicht nur die Meinungsvielfalt ein, sondern das Grundrecht der Informationsfreiheit.


5. Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG

Das der Vollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen ist nicht vom WDR selbst, sondern in dessen Namen von dem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice erstellt worden. Dies ergibt sich schon aus der im Briefkopf befindlichen Angabe der Anschrift „Westdeutscher Rundfunk Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, gefolgt von Großkundenadresse, Telefon- und Faxnummer und der Angabe der Internetadresse des Beitragsservice. Aber auch aus der Akte der Vollstreckungsbehörde ist ersichtlich, daß das Vollstreckungsersuchen nicht vom WDR selbst, sondern vom Beitragsservice gestellt wurde. Denn die Vollstreckungsbehörde hat die Mitteilung über die Erteilung des Haftbefehls ebenfalls an die Anschrift des Beitragsservice adressiert, nicht aber an den WDR selbst, dessen Anschrift Appellhofplatz 1, 50667 Köln, lautet.

Zwar bestimmt der RBStV in § 10 Abs. 7, daß jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht-rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Es fehlt aber an einer öffentlich bekanntgemachten Rechtsverordnung, mit der der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zu dieser Stelle bestimmt wird.

Zu Zeiten der Rundfunkgebühr war in § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln die Gebühreneinzugszentrale GEZ unter Nennung der Anschrift als diese gemeinsame Stelle benannt worden.

In der seit der Einführung des Rundfunkbeitrags gültigen Fassung der Satzung lautet deren § 2:
Zitat
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die dem WDR zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für den WDR wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Auch der WDR selbst hat die Frage nach der Fundstelle der Rechtsverordnung, in der der Beitragsservice zu der im RBStV bezeichneten gemeinsamen Stelle ernannt wird, auch nach mehr als einem Jahr nicht beantwortet. Inzwischen ist unter dem Az. 27 K 1864/21 vor dem VG Düsseldorf eine Untätigkeitsklage anhängig, mit der der WDR zur Beantwortung u. a. dieser Frage bewegt werden soll. Allerdings: die Antwort dürfte schon jetzt feststehen. Es gibt keine öffentlich bekanntgemachte Rechtsverordnung, in der der Beitragsservice zu der besagten gemeinsamen Stelle ernannt wird.

Damit fehlt dem Beitragsservice jede Legitimation zu jeder nach außen gerichteten Vertretungshandlung für den WDR, solange er nicht in jedem Einzelfall eine vom Intendanten des WDR eigenhändig unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorlegt. Dies hat in dem hier streitgegenständlichen Fall ebenfalls unterlassen, so daß die Vertretungshandlung unwirksam, wenn nicht gar rechtswidrig ist.

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig. Er ist also weder aktiv- noch passivlegitimiert. Denn begibt der Beitragsservice nach außen gegen den Bürger gerichtete Rechtshandlungen, wenn auch im Namen des rechtsfähigen WDR oder anderer Rundfunkanstalten. Die Vertretung einer rechtsfähigen juristischen Person durch eine nicht-rechtsfähige, der demzufolge allenfalls die Rechtsfähigkeit eines dreijährigen Kindes zukommt, muß zumindest bei Rechtshandlungen wie dem Erlaß von Vollstreckungsersuchen oder Verwaltungsakten für unwirksam angesehen werden.

Würde eine natürliche Person Rechtsakte in eigenem Namen durch sein dreijähriges Kind vornehmen lassen, also z. B. eine Erklärung vor Gericht abgeben, so wäre diese unwirksam. der Richter würde den Vater womöglich auch auf die Unzulässigkeit einer solchen Handlung hinweisen.

Sobald aber der Vater WDR heißt und das dreijährige Kind Beitragsservice, scheint die fehlende Rechtsfähigkeit des Kindes auch vor Gericht offenbar unbedeutend zu werden. Die von dem Kind Beitragsservice begebenen Rechtsakte werden nicht in Frage gestellt, sondern reichen aus, um einen Bürger notfalls auch in Haft zu bringen.

Der Beitragsservice wird hier, entgegen dem in Art. 3 Abs. 1 festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz, anders und bevorzugt gegenüber jeder natürlichen Person mit gleichem Rechtsstatus behandelt.

Diese durch die gerichtliche Rechtfertigung in den angefochtenen Entscheidungen dokumentiert die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beitragsservice, durch die ihm Rechtshandlungen gestattet werden, die er in Anbetracht seiner Rechtsposition gar nicht ausüben darf. Hierdurch ist der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt.

[...]
(Fortsetzung siehe Folgebeitrag)


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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< zur Nichtannahme-Entscheidung des BVerfG
< Teil 1 von 2 der Verfassungsbeschwerde
Gesamt-Fassung der Verfassungsbeschwerde vom 12.04.2021 gg. die Erzwingungshaft als PDF, 32 Seiten, ~350kB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=35235.0;attach=27167


Hier Teil 2 von 2 der zur eingangs verlinkten Nichtannahme-Entscheidung des BVerfG zugehörigen teil-anonymisierten Verfassungsbeschwerde
Zitat von: G. Thiel, Verfassungsbeschwerde + Antrag einstweil. Rechtsschutz gg. Erzwingungshaft, 12.04.2021
[...]

6. Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG

Der angefochtene Haftbefehl und die Rechtsmittelentscheidungen des AG Borken und des LG Münster verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht des Funktionsvorbehalts, indem es dem WDR die Behördeneingenschaft und die Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsakten, mithin hoheitliche Funktionen, zuspricht.

Demgegenüber ist in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.1971, Az.: 2 BvF 1/68 (BVerfGE 31, 314 – 357) ausgeführt:
Zitat
„Das Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205) wird also mißverstanden, wenn angenommen wird, die öffentliche Aufgabe, der die öffentlichrechtlichen Anstalten dienen und die sie zu erfüllen haben, werde in ihrer Hand zu einer öffentlichrechtlichen Aufgabe und zu einem Stück mittelbarer Staatsverwaltung.“
Zitat
"Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen."

Auch die dargelegte Ansicht der Richter, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV erteile dem Beklagten die Befugnis, durch den Erlaß von Verwaltungsakten hoheitlich Handeln zu dürfen, steht in eklatantem Widerspruch zur Verfassung des Landes NRW, die bestimmt, daß andere als die im Landesorganisationsgesetz bestimmten Behörden und Körperschaften durch separates Gesetz mit hoheitlichen Befugnissen beliehen werden müssen. Der RBStV ist aber kein vom Landtag des Landes NRW verabschiedetes Ermächtigungsgesetz. Es dürfte schon mit der Verfassung des Landes NRW nicht vereinbar sein, wenn allein auf dem Verb „festsetzen“ eine Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln und zur Ausübung hoheitlichen Zwangs gegenüber dem Bürger begründet wird.

Es entspricht allgemeiner Überzeugung, daß eine Beleihung nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen darf. Dies findet seine Grundlage zunächst in Art. 33 Abs. 4 GG, demzufolge hoheitliche Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; das sichert nicht nur einen Funktionsvorbehalt für Beamte im staatsrechtlichen Sinne gegenüber anderen öffentlichen Bediensteten, sondern auch einen weitergehenden Funktionsvorbehalt für öffentliche Bedienstete gegenüber privaten Dritten. Ausnahmen von dieser Regel setzen daher eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus (Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 15.75 - BVerwGE 57, 55 <58 ff.> und vom 29. September 2005 - BVerwG 7 BN 2.05 - Buchholz 451.221 § 41 KrW-/AbfG Nr. 1 = NVwZ 2006, 829; Nds. StGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 - StGH 2/07 - GesR 2009, 146 für Art. 60 Satz 1 NV). Der Gesetzesvorbehalt wird von Art. 33 Abs. 4 GG jedoch nicht vollständig erfasst. Die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen stellt auch unabhängig hiervon eine Maßnahme der Staatsorganisation dar, die vom Regelbild der Verfassungsordnung abweicht und dabei die Verfassungsgrundsätze des Rechtsstaats- und des Demokratiegebots berührt. Auch deshalb ist sie dem Gesetzgeber vorbehalten.

Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt in Artikel 77, daß die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten durch Gesetz erfolgt, und daß die Einrichtung der Behörden im einzelnen der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern obliegt.

Das Landesorganisationsgesetz NRW bestimmt den Aufbau und die Struktur der Landesverwaltung und benennt die als Behörden und die mit behördlichen Befugnissen ausgestatteten Einrichtungen und Institutionen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Hierzu gehört unzweifelhaft auch der Westdeutsche Rundfunk Köln, der als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit der Rechtsaufsicht der Landesregierung untersteht.

Allerdings ist in dem LOG NRW eben gerade nichts über den WDR bestimmt, schon gar nicht, daß dieser zumindest in Bezug auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit zu behördlichem Handeln ermächtigt sei.

Ebensowenig stattet das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk (WDRG) diesen mit behördlichen Befugnissen aus. Vielmehr bestimmt dieses Gesetz in § 1 Abs. 1, daß der Westdeutsche Rundfunk Köln ein Unternehmen in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts ist, nicht jedoch, auch nicht in Teilbereichen, eine Behörde.

Das Gesetz benennt zwar die tragenden Körperschaften der Anstalt, nämlich den Intendanten, den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat, es bestimmt aber an keiner Stelle eine Einrichtung des WDR zur Behörde. Ebensowenig ist in dem WDRG bestimmt, daß die Verwaltung überhaupt, und auch nicht, soweit diese sich auf den Einzug der Rundfunk und Fernsehbeiträge bezieht, zu behördlichem Handeln befugt oder mit behördlichen Befugnissen ausgestattet ist. Andere gesetzliche Vorschriften, mittels derer der WDR durch die Landesregierung in NRW zu behördlichem Handeln ermächtigt wird, sind nicht bekannt.

Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muß sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluß vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris).

Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, daß das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, daß sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei dem WDR an der Behördeneigenschaft. Der WDR tritt nach außen in seinem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits auf der Homepage www.wdr.de wird am Fuß der Seite unter der Rubrik „der WDR“ als Menüpunkt „Unternehmen“ und nicht "Behörde“ aufgeführt. Die Unterseite „Unternehmen“ bzw. „Profil“ weist den WDR als „eines der größten Medienunternehmen Deutschlands“ aus. Die weitere Unterseite „Organisation“ gibt einen Überblick über eine für ein Großunternehmen übliche Organisationsstruktur, in der die Abteilung „Beitragsservice“ der Hauptabteilung „Betriebsmanagement“ unterstellt ist. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

Das wesentliche Handeln und Gestalten der WDR ist unternehmerisch. Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Bundeskanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht. Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.

Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber der WDR (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Träger der Informationsgrundrechte unterliegt der WDR der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubiger macht er gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (WDR mediagroup GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.

Die Zahlungsaufforderungen werden nicht als Verwaltungsakt, der behördentypischen Handlungsform, erlassen, sondern als geschäfts- und unternehmenstypischer einfacher Brief mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsvordruck, mit der Folge, daß die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung jegliche Anfechtungsklage als unzulässig zurückweisen (Gebührenfestsetzung: BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 35, Rn. 62). Der WDR bedient sich insoweit also selbst nicht der Handlungsform einer Behörde, sondern der eines Unternehmens.

Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Beitragssatzung des WDR, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, daß auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann: Ein Abweichen von der rechtsstaatlichen Grundregel, wie sie in § 366 BGB und § 225 AO niedergelegt ist, bzw. die Gestaltung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht vorgesehen. Insoweit helfen auch Erwägungen, daß § 366 BGB disponibles Recht ist, nicht weiter, da auch einem vertraglichen Abweichen gegenüber Verbrauchern enge Grenzen gesetzt sind. Im Übrigen bestätigt der Rückgriff auf § 366 BGB bzw. dessen Disponibilität erneut, daß der WDR als Unternehmer handeln will; als Behörde müßte sie auf den Gedanken von § 225 AO zurückgreifen. Eine Klausel, welche bestimmt, daß sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12 –, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999). Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegen Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig zum „Objekt“ (G. Dürig), wie folgende Überlegung zeigt: Der Schuldner zahlt aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise vorübergehendem Geldmangel, ein Quartal nicht. In der Folge werden Säumniszuschläge und Mahngebühr festgesetzt, womit die Schuld für dieses Quartal bereits um ca. 20 % ansteigt. In der Folgezeit ist der Schuldner wieder zu Zahlung der laufenden Beiträge imstande und zahlt auf die laufenden Beitragsforderungen wieder quartalsweise. Nun greift § 13 der Satzung: Entgegen der Erklärung des Schuldners wird der Betrag nicht auf die laufende Beitragsschuld verrechnet, sondern auf das längst vergangene, offene Quartal. Dies hat zur Folge, daß wegen der Säumniszuschläge zunächst nicht einmal das ganze Quartal bezahlt wird, vielmehr auch vom nächsten laufenden Quartalsbeitrag noch Teile abgezogen werden. Damit stehen dann bereits wieder zwei laufende Quartale offen, mit der Folge erneuter Säumniszuschläge und Mahngebühren. Trotz laufender Zahlung hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, als in jedem neuen Quartal in Säumnis zu geraten, neue Rückstandsbescheide und Vollstreckungsersuchen auszulösen. Die Subjektseigenschaft wird ihm genommen, er wird zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. Mit der Behördeneigenschaft ist weder das Überschreiten der Satzungsermächtigung noch das Aushebeln rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotener Tilgungsbestimmungsrechte vereinbar. Die fehlende – aber bei Behörden zwingende – Gesetzestreue zeigt sich zudem an der Aufforderung auf der Beitragsseite des WDR, auch die Beiträge für Zeiten nach Insolvenzverfahrenseröffnung zu zahlen; in Verbindung mit dem Wegfall des Tilgungsbestimmungsrechts ist dies ein unwiderlegbares Indiz für die fehlende Behördeneigenschaft des WDR. Das Vorliegen der Behördeneigenschaft ist aber Vollstreckungsvoraussetzung und damit von der Vollstreckungsbehörde zu prüfen.

Auch unter dem Aspekt der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit fehlt dem WDR die Behördeneigenschaft. Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29). So ergibt sich auch aus § 9 a RStV daß die Rundfunkanstalt gerade keine Behörde ist, sondern – danebenstehend – eigene Rechte gegen die Behörden geltend machen kann. Wäre sie Behörde, würde es sich nicht um gegen Behörden gerichtete Informationsansprüche handeln, sondern um Amtshilfe. Auch aus § 49 RStV ergibt sich, daß die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.

Zwar bestimmt § 10 Abs. 5 RBStV, daß die Rundfunkanstalt die Beitragsschuld „festsetzt“ und Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge „erlassen“ kann, jedoch fehlt es dennoch an der gesetzlichen Bestimmung, daß diese Bescheide als Verwaltungsakte anzusehen seien. Dem RBStV ist nicht zu entnehmen, daß es der Rundfunkanstalt erlaubt ist, ihren Anspruch durch einseitige Maßnahmen, die den Qualifikationsmerkmalen des § 35 VwVfG NRW genügten, also durch Verwaltungsakte, geltend zu machen und einseitig verbindlich festzustellen. Die Frage, ob die Bestimmung, daß die Rundfunkanstalt eine Beitragsschuld „festsetzt“, auch eine Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsakten beinhaltet, kann leicht durch Vergleich mit entsprechenden für andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts geltende Regelungen festgestellt werden. Die Rentenversicherungsträger sind unzweifelhaft in ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Bürger mit der der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vergleichbar. Auch die Träger der Rentenversicherung sind dem Bürger nicht übergeordnet, sie sind keine Behörden und haben insoweit keine hoheitlichen Befugnisse. In § 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI ist für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für zu Unrecht bezogene Rentenzahlungen bestimmt, daß diese Ansprüche „durch Verwaltungsakt“ geltend zu machen sind. An der expliziten Bestimmung, daß die Beitragsschuld „durch Verwaltungsakt“ festzusetzen ist, fehlt es jedoch im RBStV. Wolle man allein an dem Verb „festsetzen“ eine Verwaltungsaktsbefugnis festmachen, so müßte auch ein Arbeitgeber in der Privatwirtschaft zum Erlaß von Verwaltungsakten befugt sein, denn er darf ohne jeden Zweifel Gehälter, Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen und andere betriebliche Bestimmungen einseitig „festsetzen“.

Unabhängig von seiner genauen Verankerung im Grundgesetz (Art 20 Abs 2 Satz 1 und 2 iVm Abs 3 GG) als sog. rechtsstaatlicher Gesetzesvorbehalt oder hier als Vorbehalt eines zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden Rechtssatzes aus Art 2 Abs 1 GG, dessen Schutzbereich durch die Feststellung einer Pflicht und durch ein Gebot beeinträchtigt ist, verbietet die Verfassung den Verwaltungsträgern, ohne vorherige gesetzliche oder auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhenden gültigen und anwendbaren Befugnisnorm dem Bürger einseitig Pflichten aufzuerlegen oder solche (zwecks verbindlicher Konkretisierung einer ihrer Ansicht nach bestehenden materiellen Pflichtenlage einseitig) festzustellen oder ihm Handlungsgebote zu erteilen. Deshalb darf, wenn ein Gesetz einem Verwaltungsträger Aufgaben überträgt, allein daraus noch nicht darauf geschlossen werden, daß es ihn auch ermächtigt, zum Aufgabenvollzug Pflichten des Bürgers von hoher Hand zu begründen oder nach seiner Ansicht objektiv-rechtlich bestehende Pflichten einseitig verbindlich festzustellen. Vielmehr muß hierfür eine gültige gesetzliche Ermächtigung vorliegen, deren wesentlicher Inhalt auch nach Zweck und Ausmaß vom Parlament selbst festgelegt worden sein muß, bevor die Verwaltung sich ohne Einschaltung der Gerichte einen für sie selbst gegen den Bürger vollstreckbaren Titel verschafft. Unter dem GG ist die Regelungsform (Handlungsform) des Verwaltungsakts (§ 31 SGB X), die nichts mit "Formvorschriften" (vgl § 37 Abs 2 bis 6 VwVfG NRW) zu tun hat, kein "Hausgut der Verwaltung".

Selbst wenn der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung zum Ausdruck bringen wollte, daß ein Rundfunkbeitragsbescheid als Verwaltungsakt anzusehen ist, so ist dieser von vornherein als nichtig anzusehen, da der Gesetzgeber die Rundfunkanstalt zur erlassenden „Behörde“ bestimmt hat. Wie vorstehend nachgewiesen fehlt dem WDR auch für die Verwaltungstätigkeit des Rundfunkbeitragseinzugs mangels gesetzlicher Ermächtigung die Behördeneigenschaft, so daß ein als Verwaltungsakt erlassener Rundfunkbeitragsbescheid nichtig ist, weil er eben nicht von einer Behörde erlassen wurde.

Grundsätzlich gilt, daß nur eine Behörde Verwaltungsakte erläßt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Für die Rechtsauffassung, bei einem Festsetzungsbescheid über rückständige Rundfunkbeiträge sei eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW anzunehmen, weil der WDR sich der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient habe, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage.

Der Beschwerdeführer ist auch der Rundfunkanstalt nicht untergeordnet, es fehlt an einem Subordinationsverhältnis.

Es gibt nach dem GG keine allgemeine Subordination des Bürgers unter die Träger der Verwaltung als Verwaltungsrechtssubjekte. Die Hoheit der Verwaltungsträger gegenüber dem Einzelnen reicht so weit, als sie durch die positive Rechtsordnung begründet wird. Ob eine Subordination besteht und wieweit sie reicht, ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsnormen. Nur soweit diese dem Verwaltungsträger die Rechtsmacht verleihen, einseitig den Inhalt seiner Rechtsbeziehung mit dem Bürger für diesen verbindlich festzusetzen oder festzustellen, ist der Bürger dem Träger subordiniert. Für den Rechtsstaat gilt der Grundsatz nicht, daß dem Verwaltungsträger die Hoheit zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben zusteht. Hoheit/Überordnung des Verwaltungsträgers ist nur das Ergebnis der Summe derjenigen Vorschriften, welche dem Verwaltungsträger einseitig Befugnisse zur Regelung ("Legaldefinition" durch § 35 VwVfG NRW) von Pflichten und Rechten des Bürgers geben (stellvertretend schon Georg Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl 1905, S 94 ff).

Die Überordnung des Verwaltungsträgers über einen Bürger ist also bloß die Rechtsfolge aus der Summe der einzelnen gültigen Rechtsnormen, die ihm die Befugnis zu einseitigen verbindlichen Regelungen gegenüber dem Bürger erteilen, welche die Qualifikationsmerkmale des § 35 VwVfG NRW erfüllen. Dem Verwaltungsträger ist verfassungsrechtlich schlechthin verboten, ohne eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage Pflichten des Bürgers zu begründen oder festzustellen.

Es darf durchaus als absurd angesehen werden, wenn ein Unternehmen nur deshalb zur Behörde mutieren soll, weil es sich einer behördlichen Handlungsform bedient hat. Wollte man diesen Gedanken weiterdenken, so müßte auch der einfache Bürger zum Polizisten werden, wenn er sich der Handlungsform der polizeilichen Anweisung bedient, zum Staatsanwalt, wenn er sich der Handlungsform des Strafbefehls bedient oder zum Richter, wenn er sich der Handlungsform des Urteils bedient. Es ist gut, daß es hierzu (neben einer umfassenden Ausbildung) jedoch einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, ohne die die angeführten Handlungsformen, einschließlich der Handlungsform des Festsetzungsbescheides über Rundfunkbeiträge, als nichts anderes anzusehen sind, als bloßes beschriebenes Papier ohne Rechtswirkung.

Es fehlt zudem grundsätzlich an den gesetzlichen Vorschriften über den Ablauf des in § 10 Abs. 5 RBStV angeführten Festsetzungsverfahrens, insbesondere aber auch an gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtswirkung und die Rechtskraft von Rundfunkbeitragsbescheiden. Ebensowenig ist die Erfordernis und der Ablauf eines Rechtsbehelfsverfahrens gesetzlich bestimmt.

Tatsächlich handelt es sich bei einem Rundfunkbeitragsbescheid also mangels gesetzlicher Bestimmung sowie mangels durch Gesetz bestimmter Behördeneigenschaft des WDR nicht um einen Verwaltungsakt und schon gar nicht um einen vollstreckbaren Titel.

Der Rundfunkbeitragsbescheid entfaltet also keine andere Rechtswirkung, als das Mahnschreiben eines Handwerkers, in dem dieser zur Bezahlung seiner Rechnung auffordert. Die Vollstreckbarkeit der Forderung, sowohl nach der Zahlung der Rundfunkbeiträge als auch nach der Zahlung der Handwerkerrechnung, kann erst durch Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens nach dem Zivilprozeßrecht und die vollstreckbare Ausfertigung des in diesem Verfahren erstrittenen unanfechtbaren Urteils hergestellt werden.

Die Merkmale des Verwaltungsaktbegriffs sind in Anlehnung an Otto Mayer Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Band I 1. Auflage 1895, S. 95. in § 35 S. 1 VwVfG legaldefiniert (siehe ferner § 118 AO, § 31 SGB X). Danach ist Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Wie vorstehend umfassend dargelegt, ist der WDR aber weder eine Behörde noch durch Gesetz mit hoheitlichen Befugnissen beliehen. Seine Mitarbeiter sind weder Beamte, noch stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.

Damit ist die vom AG Borken und dem LG Münster vertretene Rechtsansicht, der WDR sei zu hoheitlichem Handeln befugt, nach diesseitiger Ansicht verfassungswidrig.


7. Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)
7.1. durch die fehlende Unabhängigkeit der beteiligten Richter

Der gesetzliche Richter ist nach Art. 97 GG unabhängig. Ein wesentliches Merkmal dieser Unabhängigkeit besteht darin, daß ein Richter seinem Handeln nicht die von einer Partei vorbereiteten und unterbreiteten Aussagen und Dokumente zugrundelegen darf, ohne diese einer eingehenden Prüfung unterzogen und sich über die Richtigkeit des Vorgetragenen selbst vergewissert zu haben.

Der Amtsrichter, der gemäß § 284 Abs. 8 AO im Wege der Amtshilfe tätig wird, hat in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Haftanordnung zu entscheiden.

Bei der Freiheitsentziehung handelt es sich um einen so schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, daß das Grundgesetz in Art. 104 Abs. 2 GG die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Haft dem Richter anvertraut hat. Deshalb muß sich der Richter vor einer derartigen Anordnung selbst davon überzeugen können, ob deren Voraussetzungen gegeben sind. Er hat daher umfassend zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht und ein Haftgrund vorliegt.

Die unbeschränkte Prüfungskompetenz folgt auch aus dem Vergleich von § 284 Abs. 8 AO mit § 322 Abs. 3 AO. Während § 322 Abs. 3 AO für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen bestimme, daß für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung die entsprechende Bestätigung der Vollstreckungsbehörde genüge, fehlt eine solche Regelung für die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 284 Abs. 8 AO.

Der Vollstreckungsrichter ist daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch das Bestehen der Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu prüfen.

Voraussetzung für die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO i.V. mit § 901 ZPO ist, daß der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt.

Das Gericht muß das Vorliegen eines Haftgrundes prüfen (so OLG Köln Rpfleger 2000, 461; LG Kassel DGVZ 1996, 27; LG Hamburg Rpfleger 1997, 173, 174; LG Dresden Rpfleger 1999, 501; LG Potsdam Rpfleger 2000, 558; LG Detmold Rpfleger 2001, 507; LG Braunschweig Rpfleger 2001, 506; LG Köln MDR 2004, 355; LG Stendal DGVZ 2003, 188; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand Juni 2002, § 284 AO Rdn. 98; Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand August 2006, § 284 AO Rdn. 33; v. Wedelstädt/Lemaire, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 18. Aufl., § 284 AO Rdn. 25; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 901 Rdn. 4; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 901 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 901 Rdn. 4). Darüber hinaus ist nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum das Amtsgericht darüber hinaus verpflichtet, das Bestehen einer Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu prüfen (so OLG Köln Rpfleger 2000, 461 [anders noch OLG Köln OLG-Rep. 1993, 278]; LG Hamburg Rpfleger 1997, 173, 174; LG Dresden Rpfleger 1999, 501; LG Potsdam Rpfleger 2000, 558; LG Braunschweig Rpfleger 2001, 506; LG Köln MDR 2004, 355; LG Stendal DGVZ 2003, 188; Klein/Brockmeyer aaO § 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tipke/Kruse aaO § 284 AO Rdn. 33; v. Wedelstädt/Lemaire aaO § 284 AO Rdn. 25; Musielak/Voit aaO § 901 Rdn. 7; a.A. LG Kassel DGVZ 1996, 27; LG Detmold Rpfleger 2001, 507; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO § 284 AO Rdn. 99; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 901 Rdn. 4).[vgl. BGH Beschluß v. 14.08.2008, I ZB 10/07]

Dies hat die den Haftbefehl erlassende Richterin aber vollständig unterlassen. Es ist aus den Akten des Amtsgerichts Borken, die am 08.04.2021 durch den entsprechend bevollmächtigten Herrn M......... eingesehen und digitalisiert werden konnten, nicht ersichtlich, daß die Richterin X..... die Akte der Vollstreckungsbehörde beigezogen hatte. Ihr war eine Prüfung der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abgabe der Vermögensauskunft so nicht möglich. Denn unabdingbare Voraussetzung für diese Verpflichtung ist in Ausübung der Amtshilfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, daß ein inhaltlich materiellrechtlich und formell den gesetzlichen Anforderungen genügendes Vollstreckungsersuchen vorliegt.

Ohnehin hat die Richterin die ihr obliegende Sorgfalt bei der Erstellung des Haftbefehls außer acht gelassen. Dies wird allein schon an dem Umstand deutlich, daß die den Haftbefehl beantragende Gerichtsvollzieherin den Antrag damit begründete, daß der Beschwerdeführer die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert habe, in dem Haftbefehl selbst aber wahrheitswidrig als Grund angegeben ist, daß der Beschwerdeführer zu dem Termin unentschuldigt nicht erschienen sei.

Wäre die Richterin ihrer Prüfungspflicht nachgekommen, so hätte sie nämlich unschwer feststellen können, daß das im Namen des WDR erstellte Vollstreckungsersuchen diesen Anforderungen nicht genügt.

Das Vollstreckungsersuchen muß nämlich nicht nur die Bezeichnung der Forderung, deretwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nach Art, Höhe und Zeitraum enthalten, sondern aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit auch die Benennung des konkreten Leistungsbescheides, aus dem vollstreckt wird. (vgl. VG Düsseldorf, Beschluß v. 07.06.2018, 27 L 1291/18; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluß vom 23. März 2017, 4 B 38/17, Rn. 35 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluß vom 19. Mai 2014, 1 L 323/14.NW, Rn. 7; VG Oldenburg, Beschluß vom 26. August 2008, 7 A 835/07, Rn. 3., Susenberger/Weißauer, VwVG NRW – Kommentar, Praxis der Kommunalverwaltung – Landesausgabe NRW, Stand: Februar/März 2018, § 40 VwVG NRW, Erl. 8; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG – Kommentar, 11. Aufl., § 260 AO, Rn. 1 f.; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO – Kommentar, Stand: März 2018, § 260 AO, Rn. 1 f.; Szymczak, in: Koch/Scholtz, AO – Kommentar, 5. Aufl., § 260, Rn. 2.)

Dem Vollstreckungsersuchen fehlt die Angabe des konkreten Leistungsbescheides, aus dem die Forderung vollstreckt werden soll. In dem Vollstreckungsersuchen wird nur auf Festsetzungsbescheide verwiesen, die dem Beschwerdeführer zugegangen sein sollen. Jedoch nennt die Forderungsaufstellung nur das Datum der Absendung, nicht aber das Datum der Zustellung beim Beschwerdeführer Eine Forderung wird aber nicht mit der Absendung, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang beim Schuldner wirksam. Daher hat ein Gläubiger grundsätzlich den Zugang der Forderung beim Schuldner nachzuweisen. Es dürfte nach diesseitiger Ansicht nicht mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, wenn im Fall der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen von diesem Grundsatz abgewichen würde.

In dem Vollstreckungsersuchen sind keine Leistungsbescheide benannt, mit denen der Beschwerdeführer zur Zahlung aufgefordert wurde. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung. Entgegen der vom WDR und den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vertretenen Rechtsauslegung sind Festsetzungsbescheide eben keine vollstreckbaren Titel. Der WDR hat Frage des beantragten Beistands nach der gesetzlichen Grundlage und der genaue Fundstelle der Rechtsverordnung, die den Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge zum vollstreckbaren Titel bestimmt, auch nach mehr als einem Jahr nicht beantwortet. Inzwischen ist unter dem Az. 27 K 1864/21 vor dem VG Düsseldorf eine Untätigkeitsklage anhängig, mit der der WDR zur Beantwortung u. a. der Frage nach der Rechtsgrundlage der von ihm betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen bewegt werden soll. Allerdings: die Antwort dürfte schon jetzt feststehen. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Behauptung, der Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge sei ein vollstreckbarer Titel.

Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, daß [...] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt nnn € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht entfällt. Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne daß ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). [VG Gera, Beschluss v. 06.05.2004, 5 E 71/04 GE]

Im Steuerrecht ist bei der Heranziehung einer Abgabe regelmäßig zu unterscheiden zwischen zwei rechtlich selbständigen Regelungen, nämlich einerseits der Festsetzung der entstandenen Abgabe und andererseits des Leistungsgebotes (z. B. OVG NW, U. v. 27.01.2009 - 2 LB 43/08 -, juris, Rdnr. 37; Bayer. VGH, U. v. 10.08.2000 - 6 B 96.2367 -, juris, Rdnr. 18, Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 4 ff. zu § 254; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 254). Während mit der Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) HessKAG i.V.m. § 155 AO über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steueranspruchs entschieden wird (vgl. OVG NW, a.a.O., Rdnr. 38; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 155), erschöpft sich das Leistungsgebot in dem „Befehl“, eine bestimmte Leistung zu erbringen, zu welcher der Schuldner auf Grund der vorangegangenen Festsetzung verpflichtet ist (OVG NW, a. a. O., Rdnr. 41). Damit ist das Leistungsgebot Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung (Tipke/Kruse, a. a. O., Rdnr. 7 zu § 254; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 254).

Das Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muß das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist eine unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für die Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.).

Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des BFH vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für de Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.

Dagegen spricht nicht, daß nach der Regelung in § 250 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977), die nach § 5 Abs. 1 VwVG anzuwenden ist, die ersuchende Behörde für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs verantwortlich ist. Daraus wird zwar entnommen, daß die ersuchende Behörde auch die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen trägt (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Juli 1980, § 250 AO 1977 Anm. 15). Auch wenn dieser Auffassung gefolgt wird, kann sie nur dahin verstanden werden, daß die ersuchende Behörde diese Verantwortung im Verhältnis zur ersuchten Behörde trägt. Denn § 250 AO 1977 betrifft das Verhältnis zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn aus der Bestimmung der Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs in § 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gefolgert würde, daß es in Fällen, in denen die Vollstreckung durch eine ersuchte Behörde vorgenommen wird, für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nicht darauf ankommt, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. § 250 AO 1977 berührt die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.

Sowohl die den Haftbefehl erlassende Richterin als auch die Richter des Rechtsmittelverfahrens hätten hier die Akte der Vollstreckungsbehörde beiziehen und sich vom Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen selbst vergewissern müssen.

Die Ansicht des Richters X..... in den Rechtsmittelentscheidungen des AG Borken, der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, warum in dem Bescheid des WDR-Köln ein Leistungsgebot nicht enthalten sein sollte, widerspricht jeglichen in der Rechtsprechung anerkannten Regeln der Darlegungs- und Beweislast. Der Gläubiger hat im Zweifelsfall seine Forderung unter Beweis zu stellen und nicht nur zu behaupten (vgl. BGH, Urteil v. 03.04.2001, XI ZR 120/00).

Es ist dem Beschwerdeführer schlicht auch nicht möglich, zu beweisen, daß etwas nicht existiert. Da der Beschwerdeführer, wie eingangs dargestellt, alle Briefe des Beitragsservice auch wieder zurückgeschickt hatte, war es ihm auch nicht möglich, einen Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge dem Gericht zum Nachweis vorzulegen. Das Gericht darf hier auch keine überspannten Anforderungen an den Beschwerdeführer stellen, denn die oben zitierte Definition von Festsetzungs- und Leistungsbescheid muß bei einem Volljuristen wie einem Richter als bekannt vorausgesetzt werden dürfen.

Wenn nun der Forderungsgläubiger in seinen die Vollstreckung begründenden Dokumenten selbst nicht den Begriff Leistungs-, sondern nur Festsetzungsbescheide verwendet, so beruht dies bei einer juristisch bestens informierten Organisation wie dem Beitragsservice nicht auf Unkenntnis oder Irrtum, sondern ist vielmehr ein starkes Indiz dafür, daß der Beschwerdeführer niemals zur Leistung aufgefordert wurde und somit die grundlegenden Voraussetzungen für die Vollstreckung, die Abgabe der Vermögensauskunft und den Erlaß des Haftbefehls nicht erfüllt sind.

Damit sich aber das Gericht mit eigenen Augen Kenntnis vom Inhalt eines Festsetzungsbescheids über rückständige Rundfunkbeiträge verschaffen kann, wird hier ein solcher beigelegt. Hierbei handelt es sich nicht um einen der diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Bescheide, sondern um einen, der dem eingangs beantragten Beistand zugegangen ist.
Anlage 26: Festsetzungsbescheid des WDR v. 01.04.2016

Ein Richter, der sich beim Erlaß eines Haftbefehls ausschließlich auf die Angaben des Antragstellers stützt, ohne sich selbst davon zu vergewissern, daß die hierfür notwendigen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, ist davon abhängig, daß der Antragsteller wahrheitsgemäße und zutreffende Angaben macht. Ein solcher Richter ist nicht unabhängig im Sinne des Gesetzes, er ist daher nicht gesetzlicher Richter.


7.2. durch die fehlende Unparteilichkeit der beteiligten Richter

Die an dem Erlaß des Haftbefehls und dem Rechtsmittelverfahren beteiligten Richter haben sich ausschließlich auf die Rechtsauslegung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wie sie in dem von diesen verfaßten „Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht“ niedergelegt ist, gestützt und haben sich mit den vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz zitierten Rechtsquellen offenbar nicht auseinandergesetzt. Es sei darauf hingewiesen, daß ausnahmslos alle Autoren dieses Kommentars Mitarbeiter der Justiziariate der Rundfunkanstalten oder des Beitragsservice sind oder sonstwie in einem direkten oder indirekten Abhängigkeitsverhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen.

Zudem haben sich die Richter, wie in Abschnitt 7.1 nachgewiesen, ausschließlich auf die Angaben der Gerichtsvollzieherin über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gestützt.

Es ist aber Aufgabe eines unparteilichen Richters, die Angelegenheit auch daraufhin zu prüfen, ob es zugunsten des Beschwerdeführers sprechende Gesichtspunkte gibt und diese bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Dies ist von den beteiligten Richtern unterlassen worden, denn andernfalls hätten sie feststellen müssen, daß, wie oben nachgewiesen, die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung wegen des fehlenden Leistungsgebots nicht erfüllt waren.

Ein Richter, der seine Entscheidungen nicht unter Wahrung der uneingeschränkten Unparteilichkeit trifft, ist nicht gesetzlicher Richter.


8. Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

Das Landgericht Münster hat am 10.03.2021 um 11:30 ein an den Beschwerdeführer adressiertes Telefax an die JVA Münster übermittelt, in dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, daß er Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluß des AG Borken erhalte. Das LG Münster setzte hierbei eine Anhörungsfrist bis Freitag, den 12.03.2021 um 10:00 Uhr, also mit 46:30 Stunden deutlich weniger als 2 ganze Tage.

Hierdurch ist der Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Denn dem Gericht muß bekannt gewesen sein, daß es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen unmöglich ist, innerhalb dieser kurzen Zeitspanne und unter den Gegebenheiten der Abläufe in einer Haftanstalt und den Beschränkungen durch die Erzwingungshaft sich rechtskundigen Rat einzuholen. Dazu nämlich hätte er den ihm übermittelten Nichtabhilfebeschluß zunächst einmal per Post — ein anderer Kommunikationsweg steht in der Haft dafür nicht zur Verfügung — an eine vertraute Person übermitteln müssen. Diese Person hätte dann ihre Überlegungen und ggf. den Entwurf einer Stellungnahme schriftlich niederlegen und mittels Brief an den Beschwerdeführer in die JVA zurücksenden müssen. Der Beschwerdeführer hätte sodann seine Stellungnahme handschriftlich niederschreiben müssen und wäre darauf angewiesen gewesen, daß die JVA diesen Schriftsatz per Telefax an das Gericht übermittelt. Dies war aber in der vom Gericht gesetzten Zeitspanne erkennbar unmöglich.

Durch die vom Gericht viel zu kurz gesetzte Anhörungsfrist ist der Beschwerdeführer an einem wirksamen Vorbringen seiner Einwendungen gegen den Nichtabhilfebeschluß gehindert worden.

Es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, aus welchem Grund das Gericht die Anhörungsfrist so überaus kurz bemessen hat. Denn es war ja in dem Verfahren keine Eile geboten. Es bestand keine Gefahr im Verzug, die eine sofortige Entscheidung des Gerichts erforderlich gemacht hätte. Durch die ohne Not viel zu kurz bemessene Anhörungsfrist des LG Münster hat dieses dem Beschwerdeführer sein grundrechtsgleiches Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG in nach diesseitigem Dafürhalten verfassungswidriger Weise entzogen.


V.

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (Bundesverfassungsgericht, einstweilige Anordnung vom 26. Januar 2006 – 1 BvQ 3/06, juris).

Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>; 91, 328 <332>, BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147-160, Rn. 13)

Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist gewahrt.

Der Rechtsweg ist auch erschöpft.

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Entscheidung über die in der Hauptsache aufgeworfenen Rechtsfragen erscheint im Eilverfahren nicht möglich.

Bei offenem Ausgang sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers dürfte eine Verletzung der Grundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Erzwingungshaft und deren Dauer jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sein.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, daß der Haftbefehl in der Zwischenzeit bis zur Grenze des § 913 ZPO vollstreckt würde. Eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>).

Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte die Vollziehung des angegriffenen Haftbefehls vorübergehend nicht fortgesetzt werden. Angesichts der relativ geringen Höhe der beizutreibenden Forderung einerseits und des Rechtsgutes der Freiheit der Person andererseits fiele diese Verzögerung der Zwangsvollstreckung nicht erheblich ins Gewicht.

Nach diesseitiger Ansicht sprechen alle Gründe dafür, dem Antrag stattzugeben


Georg Thiel


Anlagen:
Anlage 1: Vollmachtsurkunde im Original
Anlage 2: Abmeldeantrag des Beschwerdeführers v. 07.06.2010
Anlage 3: Abmeldebestätigung der GEZ v. 14.06.2010
Anlage 4: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse Borken v. 08.07.2016
Anlage 5: Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice im Namen des WDR v. 01.07.2016
Anlage 6: Schreiben des Beschwerdeführers an die Vollstreckungsbehörde v. 14.07.2016
Anlage 7: Vollstreckungsankündigung v. 23.08.2016
Anlage 8: Androhung der Vollstreckung v. 12.09.2016
Anlage 9: Schreiben des Beschwerdeführers an die Vollstreckungsbehörde
Anlage 10: Vollstreckungsauftrag v. 03.04.2017
Anlage 11: Ermächtigung zur Abnahme der Vermögensauskunft v. 03.07.2017
Anlage 12: Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft v. 17.02.2020
Anlage 13: Antrag auf Erlaß des Haftbefehls v. 19.05.2020
Anlage 14: Haftbefehl des AG Borken v. 03.07.2020
Anlage 15: Schreiben der Vollstreckungsbehörde an den Beitragsservice v. 17.07.2020
Anlage 16: Auftrag zur Verhaftung des Beschwerdeführers v. 24.09.2020
Anlage 17: Erinnerungsschriftsatz des Beschwerdeführers v. 23.02.2021
Anlage 18: Beschluß des AG Borken v. 24.02.2021, Az. 0 M 00/21
Anlage 19: Nichtabhilfebeschluß v. 03.03.2021
Anlage 20: Anhörungsmitteilung des LG Münster an den Beschwerdeführer v. 10.03.202
Anlage 21: Beschluß des LG Münster v. 12.03.2021, Az. 0 T 000/21
Anlage 22: Seite 1 des Beschlusses des LG Münster mit Faxübermittlungsdaten
Anlage 23: LT-Drucksache 15/1321 v. 15.02.2011
Anlage 24: Ausdruck GV. NRW. Ausgabe 2011 Nr. 30 vom 16.12.2011 Seite 661
Anlage 25: Ausdruck GV. NRW. Ausgabe 2018 Nr. 11 vom 16.5.2018 Seite 211
Anlage 26: Festsetzungsbescheid des WDR v. 01.04.2016



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< zur Nichtannahme-Entscheidung des BVerfG
< Teil 1 von 2 der Verfassungsbeschwerde
< Teil 2 von 2 der Verfassungsbeschwerde
Gesamt-Fassung der Verfassungsbeschwerde vom 12.04.2021 gg. die Erzwingungshaft als PDF, 32 Seiten, ~350kB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=35235.0;attach=27167



Zur obigen Entscheidung...
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021
- 1 BvR 679/21 -, Rn. 1-14,

http://www.bverfg.de/e/rk20210419_1bvr067921.html
hier noch eine kurze persönliche Einschätzung einer oder mehrerer fiktiver Beteiligter kurz nach deren Kenntnis:
Zitat von: Beteiligtensicht zu BVerfG, 19.04.2021, 1 BvR 679/21 - Nichtannahmebeschluss bzgl. Erzwingungshaft
Offenbar hatten die Damen und die Herren Richter keine Lust, sich mit der Verfassungsbeschwerde auseinanderzusetzen. Möglicherweise ist dies auch darin begründet, dass dann politisch unbequeme Erkenntnisse im Raum gestanden hätten.

Es hat keine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Gründen der Beschwerde stattgefunden, insbesondere nicht mit der Frage der Unabhängigkeit eines (Amts-)Richters, der einen Haftbefehl nur abnickt, es aber unterläßt, die ihm nach Art 104 Abs. 2 S. 1 obliegende Kontrollfunktion wahrzunehmen.

Auch die Frage des unzulässigen Eingriffs in die Informationsfreiheit durch den RBStV und die Verletzung des Gesetzesvorbehalts (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG) bei Eingriffen in die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) durch die Tatsache, daß es für den RBStV in NRW kein Zustimmungsgesetz gibt, hat die Richter nicht interessiert.

Vor einem ordentlichen Gericht würde man man bei einer derartigen Entscheidung die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügen. Die Damen und Herren in den roten Roben interessiert das aber nicht, ihre Entscheidungen - und seien sie auch noch so abwegig - sind "unanfechtbar".

Denkbar wäre, diese Entscheidung des BVerfG zum Gegenstand einer Beschwerde beim EGMR zu machen, aber das ist nicht vordringlich. Für die Beschwerde beim EGMR hat man 6 Monate Zeit, die Erfolgsaussichten sind aber eher als gering einzuschätzen.

Es werden nun andere/ weitere rechtliche Wege beschritten.


Damit wird der Thread zur Diskussion geöffnet.

Eindringliche Bitte jedoch @alle, hier nicht in allgemeine Meinungs- und Unmutsbekundungen abzugleiten, sondern allenfalls die Entscheidung des BVerfG anhand des Vortrags des Beschwerdeführers zu diskutieren.

Ebenfalls sind hier keine vertiefenden Diskussionen zu Einzelaspekten zu führen, die entweder im Forum schon diskutiert sind oder aber eigenständig zu vertiefen wären.

Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und die Berücksichtigung.


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h
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Nach Rn.12 der BVerfG-Entscheidung
Zitat
Unabhängig davon kann jedoch unter Berücksichtigung der Höhe der öffentlich-rechtlichen Geldforderung eine Erzwingungshaft auch schon vor Erreichen der gesetzlichen Höchstfrist des § 802j Abs. 1 Satz 1 ZPO von sechs Monaten durch Zeitablauf unverhältnismäßig werden. Darüber zu befinden, ist auf Antrag des Beschwerdeführers im sachnächsten Verfahren gemäß § 765a ZPO zunächst Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.
steht ja nun wohl als nächstes der Gang zum Vollstreckungsgericht an. Da würde ich es mir als Kläger nicht nehmen lassen, ein bedrucktes Sträflings-T-Shirt mit dem Titel des ARD Framing Manuals "Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD" zu tragen.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Tag 91 (noch 90 Tage):
Bei diesem Nicht-Annahmebeschluss haben wir zunächst mal wieder das Thema der Subsidiarität, das in bekannter Weise zum Problem des Anwaltszwangs führt, das wir bereits aus der verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Rundfunkbeitrag kennen. Hierzu verweise ich mal auf das folgende Thema:
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25367.0

Erkenntnisreich finde ich es jedoch, dass zumindest in NRW eine Selbstvertretungsmöglichkeit vor den Landgerichten besteht und der Anwaltszwang erst vor dem Oberlandesgerichten beginnt. Zur Ausschöpfung des Rechtsweg (Subsidiaritätsprinzip) hätte demnach zunächst ein Rechtsanwalt vor dem Oberlandesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 12. März 2021 einlegen müssen, bevor man sich mit einer Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden kann, wenngleich dies aus dem Beschluss des 1. Senates (Wieso der eigentlich?) nicht eindeutig hervorgeht.

Die Argumentation des Vertreters von Georg Thiel, dass die Erzwingungshaft allein deshalb unverhältnismäßig sei, weil sie „nicht das mildeste Mittel“ zur Kenntniserlangung der Vermögensverhältnisse sei, halte ich zudem nicht nur für schwach, sondern auch für falsch, weil diese Argumentation sich lediglich gegen die Unverhältnismäßigkeit der Erzwingungshaft in der Zivilprozessordnung richtet, aber nicht gegen das Unrecht aus dem RBStV selbst. Denn der Vertreter nimmt damit indirekt an, dass Menschen, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnen, eine Strafe verdient hätten, was ich nicht so sehe.

Niemand darf dafür eingesperrt werden, dass er den Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnt. Denn der §2 RBStV ist in dieser Hinsicht ein diskriminierendes Gesetz, weil er Nicht-Konsumenten der Rundfunkempfangsmöglichkeit zur Förderung des Konsums von Rundfunk und Fernsehen zwingen will. Das Unrecht der politischen Verfolgung von Minderheiten beginnt letztendlich auch nicht erst dann, wenn Menschen auf Grund ihrer weltanschaulichen Ansichten in ein Konzentrationslager verfrachtet werden, sondern bereits dann, wenn diese Menschen als Kriminelle stigmatisiert werden und wirtschaftlich ruiniert werden sollen. In diesem Zusammenhang verweise ich nur auf die „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden“ aus dem Jahre 1938, die in ihrer Anwendung sehr viele Parallelen zu der hier gegenständlichen Vermögensauskunft im Rahmen der Durchsetzung der Zahlung des diskriminierenden Rundfunkbeitrages aufweist.

WIKI: Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verordnung_%C3%BCber_die_Anmeldung_des_Verm%C3%B6gens_von_Juden&oldid=206119133
https://de.wikisource.org/wiki/Verordnung_%C3%BCber_die_Anmeldung_des_Verm%C3%B6gens_von_Juden

Sehr stark und sehr gut fand ich an der Verfassungsbeschwerde des Vertreters dagegen die Erörterungen zur Darlegung der fehlenden Behördeneigenschaft des WDR und die damit verbundene Feststellung, dass die Haft schon aus diesem Grunde unzulässig sei. Das Bundesverfassungsgericht hätte an dieser Stelle schon (an)erkennen müssen, dass sich hier jemand sehr intensiv mit der Materie beschäftigt hat. Stattdessen werden die Richterinnen und Richter an dieser Stelle sehr undeutlich und kryptisch, wenn sie hierzu nur schreiben (s. o.: Rn. 9-10):
Zitat
Der Beschwerdeführer missachtet mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt über die Rechtswegerschöpfung hinaus, dass ein Beschwerdeführer zunächst alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um etwaige Grundrechtsverstöße im sachnächsten Verfahren abzustellen (vgl. nur BVerfGE 134, 242 <285 Rn. 150>).

Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten während der Erzwingungshaft gehört, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners in Härtefällen Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gewähren kann (vgl. BVerfGE 48, 396 <401>; 61, 126 <137 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, Rn. 15). Die Vorschrift des § 765a ZPO bietet die Möglichkeit, Grundrechte im Wege der Abwägung in die Entscheidung über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzubeziehen (vgl. Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 765a Rn. 2 f.). Das gilt erst recht, wenn, wie hier, öffentlich-rechtliche Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden und das maßgebliche Landesverwaltungsvollstreckungsrecht auf die Zivilprozessordnung verweist.
Abgesehen davon dass nicht klar ist, welches Gericht mit dem „sachnächste Verfahren“ betraut werden soll, liegt der entscheidende Hinweis wohl im Verweis auf den § 765a ZPO, der da lautet:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html
Zitat
(1) Satz 1: Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Satz 2: Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Satz 3: Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Diesen Hinweis dürfen wir daher als Hausaufgabe betrachten, die wir spätestens bis zur nächsten Inhaftierung dann gelöst haben sollten.

Siehe hierzu auch einen Artikel aus der Rechtslupe vom 17. Mai 2021 und weiteres:
Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen – und die Erzwingungshaft
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/zwangsvollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-und-die-erzwingungshaft-3224882
Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 765a Rn. 2 f.
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fmuekozpo_3_band2%2Fzpo%2Fcont%2Fmuekozpo.zpo.p765a.htm
BVerfGE 48, 396 <401> =  BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 30/78 u. a.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=20.06.1978&Aktenzeichen=1%20BvL%2030%2F78
BVerfGE 61, 126 <137 f.> = BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=19.10.1982&Aktenzeichen=1%20BvL%2034%2F80
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 03. November 2017
- 2 BvR 2135/09 -, Rn. 1-26,

http://www.bverfg.de/e/rk20171103_2bvr213509.html


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Kleine Anmerkung zu
Die Argumentation des Vertreters von Georg Thiel, dass die Erzwingungshaft allein deshalb unverhältnismäßig sei, weil sie „nicht das mildeste Mittel“ zur Kenntniserlangung der Vermögensverhältnisse sei, halte ich zudem nicht nur für schwach, sondern auch für falsch, weil diese Argumentation sich lediglich gegen die Unverhältnismäßigkeit der Erzwingungshaft in der Zivilprozessordnung richtet, aber nicht gegen das Unrecht aus dem RBStV selbst. Denn der Vertreter nimmt damit indirekt an, dass Menschen, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnen, eine Strafe verdient hätten, was ich nicht so sehe.

Niemand darf dafür eingesperrt werden, dass er den Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnt. [...]
Es scheint hier ein Misssverständnis zu geben.
Die Argumentation, dass Haft nicht das mildeste Mittel zur Erlangung der gewünschten (Vermögens-)Erkenntnisse ist, war und und ist nicht "schwach" oder "falsch", sondern die naheliegendste Argumentation überhaupt - und zwar ohne jegliche tiefergreifende Betrachtungen und Erwägungen machen zu müssen bzgl. Nutzung/ Nichtnutzung bzw. Interesse/ Nicht-Interesse/ Ablehnung o.ä.
Eine Erzwingungshaft wäre - so wie in der Verfassungsbeschwerdes argumentiert wird - auch für einen Rundfunk-Nutzer unverhältnismäßig, denn außer der Haft gibt es eben die milderen und verhältnismäßigeren Mittel der Drittauskünfte und/oder der Wohnungsdurchsuchung.
Es geht bei der primären Frage der Verhältnismäßigkeit überhaupt nicht um die Frage einer "Bestrafung"/ "Nicht-Bestrafung" von "Nutzern" oder "Ablehnern" des Rundfunks, sondern schlicht um die Frage der Verhältnismäßigkeit des Mittels/ der Maßnahme innerhalb der zur Wahl stehenden alternativen/ milderen/ verhältnismäßigeren Mittel/ Maßnahmen.
Diesen Aspekt hier aber bitte nicht weiter vertiefen, denn das BVerfG hat sich dieser Frage ja überhaupt nicht angenommen - und die Frage der Verhältnismäßigkeit wäre wenn, dann in eigenständigem Thread durchzudiskutieren.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Tag 94 (noch 87 Tage):
@Bürger: Hier liegt kein Missverständnis vor, vielmehr habe ich eine andere Sichtweise. Oberflächlich betrachtet, ist das, was du schreibst natürlich richtig, wobei die zitierte Rechtsprechung zu diesem Thema schon ein ziemlicher Hammer ist. VerfGE 48, 396 <401>; 61, 126 <137 f.> bezieht sich jedoch auf Entscheidung von 1978 und 1982, also sehr alte Entscheidungen, weshalb man dort vielleicht auch etwas machen kann.

Die Vollstreckung des Rundfunkbeitrages hat für mich jedoch schon deshalb einen Sonderstatus, weil es nicht möglich ist, die Nicht-Nutzung der Rundfunkempfangsmöglichkeit per eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Hierzu verweise ich mal auf einen Kommentar in einem anderen Thema:

Auf Antrag des WDR und Stadt Borken droht am 25.02.21 die Inhaftierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34912.msg212704.html#msg212704

Bei meiner Kritik geht es mir also nur darum, ausgehend von den gewonnen Erkenntnissen für zukünftige Verfahren einen anderen Ansatz in Erwägung zu ziehen. Um es mal einfach auszudrücken: Es ist unverhältnismäßig, jemanden wegen der Verweigerung einer eidesstattlichen Versicherung zu einer Vermögensauskunft, die die Pfändung des Rundfunkbeitrags ermöglichen soll, in Haft schicken, wenn in einer anderer Sicht zum Rundfunkbeitrag erklärt wird, dass eidesstattliche Versicherungen eigentlich keinen Wert haben.

Damit wird die Haft dann auch zur Strafe, da es nicht mehr darum geht, nur die Anweisung einer „Behörde“ durchzusetzen oder irgendeinen Gläubiger zu befriedigen, der unter Umständen auch andere Motive für die Veranlassung der Haft haben kann als die Eintreibung irgendwelcher Geldbeträge. Auch in dieser Hinsicht hat der Rundfunkbeitrag wegen seiner generellen Umstrittenheit einen Sonderstatus, wodurch er sich von anderen Geldforderungen, die in einem Vollstreckungsverfahren eingezogen werden sollen, erheblich unterscheidet.         


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.376
Hier liegt kein Missverständnis vor, vielmehr habe ich eine andere Sichtweise.
Mit der Du leider nicht durchdringen wirst, da es dafür der zusammenhängenden Sichtweise bedarf, die, wo alles separat behandelt wird, nicht zu erlangen möglich ist. Das "Warum einer jeden Maßnahme" fragt keiner bis zum Schluß.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
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Quelle: https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/haftkosten-traegt-ausgerechnet-der-wdr-gez-verweigerer-seit-mehr-als-100-tagen-i-76697606.bild.html, https://archive.is/8l1GO, 'bild.de', Abruf 13.06.2021, ca. 09:25 Uhr.
Zitat
Das sagt der WDR:

[...] Über die Zwangsmaßnahmen gegen Georg Thiel: „Der WDR ist gesetzlich verpflichtet, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen. Es gab über Jahre zahlreiche schriftliche Angebote und dann Mahnungen an Herrn Thiel. Schuldner haben zudem jederzeit die Möglichkeit, eine Erzwingungshaft zu beenden, wenn sie eine Vermögensauskunft geben.“

[...] Zur Frage der Verhältnismäßigkeit: „Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 19. April 2021 aus, dass die Vollstreckung im Interesse der Gemeinschaft der Beitragszahler erfolge und gegen die Inhaftierung (von Thiel) verfassungsrechtlich nichts einzuwenden sei.“
Hervorhebung i. Fett hinzugefügt.

Siehe auch: Pressemeldungen zur Beugehaft/ Erzwingungshaft von Georg Thiel (2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35110.msg214164.html#msg214164


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Tag 175 (noch 6 Tage):
Zur Versachlichung des Themas sei mal auf das im Beschluss zitierte Vorlageverfahren des Amtsgerichtes Wangen von 1980 verwiesen, zu dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1982 online einsehbar ist:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19.10.1982 (AZ: 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80)
http://www.hartzkampagne.de/urteile/86.htm

Demnach ist es wenig sinnvoll, die zulässige Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Erzwingungshaft an der Höhe der Summe festzumachen, die ein angeblicher Schuldner zu entrichten hätte. Wo will man dort letztendlich die Grenze setzen? In dem nicht erfolgreichen Vorlageverfahren 1 BvL 34/80 des Amtsgerichts Wangen gingen es beispielsweise ursprünglich nur um einen Betrag von lediglich 17,50 DM bei einem Menschen, der bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen war.

Generell stört mich bei einer solchen Argumentation, dass es keinen direkten Bezug zum Rundfunkbeitrag oder dem WDR gibt, der nach meiner Meinung das Vollstreckungsrecht in Deutschland für seine eigenen Zwecke instrumentalisiert.

Für mich besteht die Unverhältnismäßigkeit vielmehr darin, dass Gerichte nicht erwarten können, dass Menschen sich für jede Bagatelle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwingen lassen müssen, so wie es bei der Anwendung des ZPO § 901 offensichtlich häufig der Fall ist. Hinzu kommt natürlich, dass die Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag tatsächlich die Besonderheit aufweist, dass es nicht möglich ist, die Nicht-Nutzung der Rundfunkempfangsmöglichkeit durch eine eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Es sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag selbst den Beweis dafür liefert, dass das Einfordern einer eidesstattlichen Versicherung in Angelegenheiten des Rundfunkbeitrages unverhältnismäßig ist, wenn es in den Urteilen vom 18. Juli 2018 feststellt (ebenda Rn. 92):
Zitat
Dem ließe sich auch nicht dadurch abhelfen, dass die Beweislast für das Fehlen eines Empfangsgeräts den Beitragspflichtigen auferlegt würde. Der hierfür erforderliche Nachweis einer negativen Tatsache ließe sich praktikabel letztlich nur durch eine Versicherung an Eides statt erbringen. Neben der Frage der Verhältnismäßigkeit eines solchen Nachweises, bei dem Falschangaben mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind (vgl. Schneider, NVwZ 2013, S. 19 <22>; Wagner, Abkehr von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr, 2011, S. 166 ff.), bildet die Versicherung an Eides statt vor allem nur eine Momentaufnahme ab (ebenso BVerwGE 154, 275 <290 Rn. 37>). Sie müsste regelmäßig erneuert werden, was kaum praktisch überprüft werden könnte. Entsprechendes gilt für den Nachweis, dass vorhandene Geräte nicht zum Empfang bereitgehalten werden.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Denn die eidesstattliche Versicherung, nach der zum Zeitpunkt der Vermögensauskunft kein pfändbares Vermögen vorliegt, bildet genauso „nur eine Momentaufnahme“ ab wie die Auskunft zur Nicht-Nutzung von Rundfunkgeräten. Damit ist die Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung zu einer Vermögensauskunft ebenso fragwürdig und unverhältnismäßig wie die werworfenen eidesstattlichen Versicherungen zur Nicht-Nutzung der Rundfunkempfangsmöglichkeit, weil der „Nachweis, bei dem Falschangaben mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind“, in diesem Falle ebenfalls „kaum praktisch überprüft werden“ kann. Eine Ausnahme hiervon wäre der Fall, bei dem vorher schon der Nachweis vorliegen würde, dass die betreffende Person in einer Vermögensauskunft möglicherweise falsche Angaben machen würde. Ein solches Verhalten wäre in meinen Augen jedoch ein kriminelles Verhalten, weil hier bewusst auf die Einleitung eines Strafverfahrens hingearbeitet werden würde. Da man mit solch einem Verhalten bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten rechnen muss, ist es nur nachvollziehbar, dass Georg Thiel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigert hat. Ein einfacher Bürger kann schließlich bei der Komplexität unseres Rechtssystem ohne Rechtsbeistand nicht mehr selbst einsehen, welche Rechtsfolgen eine solche eidesstattliche Versicherung hätte.

Grundsätzlich anfechtbar bleibt natürlich die Frage der Behördeneigenschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, was vom Vertreter des Gandhi aus Borken auch sehr schön in der Verfassungsbeschwerde dargelegt wurde. Aus Gründen der Subsidiarität sollten solche Argumente jedoch in Zukunft bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht vorgetragen werden, wobei mir natürlich klar ist, dass die Fristen der Gerichte einen dazu keine Zeit lassen.

Daher ist es durchaus intelligent, wenn man Beschwerdetexte bereits vorformuliert, wenn klar ist, dass ein gerichtlicher Weg sich nicht mehr vermeiden lässt. Denn es gibt nichts, was Richter mehr freut, als wenn sie eine Klage oder Beschwerde bereits aus Gründen einer nicht eingehaltenen Frist zurückweisen können.   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2021, 14:55 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Aus Gründen der Subsidiarität sollten solche Argumente jedoch in Zukunft bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht vorgetragen werden, wobei mir natürlich klar ist, dass die Fristen der Gerichte einen dazu keine Zeit lassen.

Da ich Gelegenheit hatte, die entsprechenden Dokumente unmittelbar einzusehen, kann ich versichern, daß nicht nur die fehlende Verwaltungsaktsbefugnis des WDR, sondern auch die fehlenden Vollstreckungsgrundlagen wegen Nichtvorliegens von Leistungsbescheiden und die fehlende gesetzliche Grundlage für die Forderung, weil der RBStV in NRW nicht in ein Landesgesetz transformiert wurde, im Verfahren vor dem AG vorgetragen wurden.

Leider kennt der Richter offenbar nicht die Bedeutung von Art. 104 GG, nachdem die Freiheitsentziehung nicht nur unter dem Genehmigungsvorbehalt des Richters steht, sondern diesem auch eine Kontrollfunktion zukommt, nachdem der Richter im Fall der Erzwingungshaft das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und bei dem Nichtvorliegen derselben den Haftbefehl zu verweigern hat.

Man wird also zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal sehr genau schauen müssen, ob der Amtsrichter hier wirklich seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, oder ob er unter offenbar willentlicher Mißachtung derselben zu einer nicht mehr vertretbaren Rechtsanwendung gelangt ist. Sofern Letzteres bejaht werden sollte, könnte hier wohl ein Fall von Rechtsbeugung gegeben sein. Diesen Aspekt aber bitte hier nicht weiterdiskutieren, da dies zu weit abseits des hiesigen Themas liegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2021, 14:43 von DumbTV«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

 
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