Protokoll zur Revisionssverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
am 30.10.2019, Sitzungssaal III, 1. Obergeschoss, Zimmer 1.034, „Großer Sitzungssaal“Az.: 6 C 10.18Die Verhandlung fand vor der sechsten Kammer statt, die aus fünf Richtern besteht.
Anwesend waren die Klägerin und ihr Anwalt.
Als Vertreter des Beklagten sind zwei Mitarbeiter des BR erschienen (Frau Amsel und Herr Näher)
1; eine Vertretung der beteiligten Landesstaatsanwaltschaft Bayern war nicht anwesend.
Das Publikum bestand aus ca. 45 Zuhörern.
2 Beginn: 10 Uhr.
Der Vorsitzende Richter entschuldigte sich eingangs für die schärfere Eingangskontrolle.
Nachdem aus dem Publikum nach seinem Namen gefragt worden war, nannte er ihn und verwies darauf, daß er auch am Infobrett vor dem Gerichtssaal abgelesen werden könne. Außerdem ermahnte er das Publikum, daß eine Gerichtsverhandlung keine öffentliche Veranstaltung sei. Gerade bei Rundfunkbeitragsverhandlungen habe er schon öfter Einwürfe aus dem Publikum erlebt.
Der
Berichterstattende Richter trug die Sachlage vor. Laut der Vorinstanz (Bay. Verwaltungsgerichtshof)
3 sei die Ungleichbehandlung eines Studenten ohne BAföG gerechtfertigt; eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG liege nicht vor.
Der
Vorsitzende Richter fragte im Anschluß nach Anträgen, denn diese würden vor dem BVerwG immer zu Beginn der Verhandlung gestellt.
Soweit er es sehe, verfolge die Klägerin mit ihrer Revision zwei Rechtsschutzziele. Zunächst verfolge die Klägerin eine Rücknahme des Beitragsbescheids für den Zeitraum von xx bis yy; zudem solle der Beklagte verpflichtet werden, sie ab Oktober 2014 zu befreien.
Der
Vorsitzende Richter fragte die Klägerin, ob sie nach dem Eintritt ins Masterstudium von der Beitragspflicht befreit worden sei.
Klägerin: Nein. Trotz gestellter Anträge sei sie nicht befreit worden.
Vorsitzender Richter: Frage, wann das Studium beendet worden sei und um welchen Befreiungszeitraum es ginge.
Rechtsanwalt: Nannte Ende des Studiums. Gab nach Beratung mit der Klägerin zur Antwort, daß dies unklar sei.
Vorsitzender Richter fragt die Vertreter des BR, warum die Klägerin nicht befreit worden sei.
Amsel: Mit Klageeingang erfolge eine Mahn- und Sollaussetzung der Beitragskonten bis die Verjährung der Beiträge drohe. Über Befreiungsanträge würde erst nach Klageerledigung entschieden.
[Anm. d. Protokollführer: Diese Aussagen schienen die Richter doch ziemlich zu irritieren. Das Publikum übrigens auch.]
Vorsitzender Richter erklärt, daß sich die Rechtsordnung geändert habe, der Beklagte aber nicht auf die Änderung der Rechtslage reagiert habe.
Näher gibt an, daß er nicht wisse, ob Befreiungsanträge der Klägerin bei ihnen eingegangen seien.
Vorsitzender Richter fragt nach, wie es mit neuen Anträgen aussehe.
Näher: Das Gerichtsverfahren betreffe nur den alten Antrag von 2015. Es sei üblich rückständige Beiträge mit rechtsmittelfähigem Verwaltungsakt festzusetzen.
Klägerin: Die Klägerin gibt an, schon im April 2015 einen Antrag gestellt zu haben.
Vorsitzender Richter: Das BVerwG sei ein Revisionsgericht und deswegen an die Aktenlage des Bay. VGH gebunden.
RA: Die Rechtsfrage sei entscheidend.
Vorsitzender Richter: Gibt zu Protokoll:
Antrag der Klägerin, die Urteile der Vorinstanzen zu ändern und den Bescheid von 2015 aufzuheben,
sowie den Ablehnungsbescheid von 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Befreiung von der Beitragspflicht von xx bis yy zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Revision abzuweisen.
Weiter stellte der
Vorsitzende Richter fest, daß es schon viele Verhandlungen zu diesem Thema gegeben habe. Das BVerwG habe 2016 die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeiträge bejaht und das BVerfG habe dies am 18.7.2018 bestätigt. Aus diesem Grund sehe das Gericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit als geklärt an, dennoch dürfe sich die Klägerin dazu noch äußern.
RA: Nach kurzer Beratung mit der Klägerin gab er an, sich dazu nicht mehr äußern zu wollen, die Härtefallproblematik sei von Bedeutung.
Vorsitzender Richter: Zunächst werde man die Festsetzung der Rundfunkbeiträge untersuchen. Nach § 10 Abs. 5 RBStV würden rückständige Beiträge durch die zuständige LRA festgesetzt. Bezüglich der „Rückständigkeit“ stelle sich die Frage, ob an dieser Stelle schon die Befreiungsanträge relevant seien. Dem Gesetz nach gebe es keine Festsetzung, wenn befreit wurde. Näheres sei im Gesetz nicht ausgeführt.
Die Klägerin habe die Möglichkeit zur Stellungnahme. RA lehnt ab.
Vorsitzender Richter: „Sie überlassen diese Rechtsfragen also der Weisheit des Gerichts? Das ist schön.“
Amsel: Anträge hemmen die Vollstreckung nicht, sie hemmten nur die Festsetzung
[Anm. d. Protokollanten: Wir sind uns nicht sicher, ob wir das richtig verstanden haben.]
Die Festsetzung erfolge automatisiert. Würde es anders gehandhabt, würde sich die Festsetzung verzögern.
Vorsitzender Richter: „Ihre Verwaltungspraxis spielt keine Rolle für die Rechtslage!“
In § 4 Abs. 1 RBStV werde die Befreiung aus sozialen Gründen geregelt. Diese Regelung diene dem Hauptzweck der Verwaltungsvereinfachung. Nicht geklärt sei die Frage der analogen Anwendung. Eine Analogie setze eine planwidrige Regelungslücke voraus.
In § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV sei der „besondere Härtefall“ geregelt. Am 12. Oktober 2011 habe die 6. Kammer des BVerwG bzgl. Härtefällen entschieden, daß das Regelungskonzept aus damals $ 4 RGebStV nicht umgangen werden könne und allgemeine Einkommensschwäche keine Ausnahme darstellen würde.
4Im November 2011 habe das BVerfG entschieden, daß Art. 3 GG eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertige.
5 Eine Befreiung aufgrund finanzieller Not dürfe nicht versagt werden, sonst würde § 4 Abs. 6 RGebStV verfassungswidrig. Dies zeige das Wörtchen „insbesondere“ an. Daraus lasse „sich messerscharf schließen, daß es auch noch andere Fälle geben muß!“
RA: Schließt sich der Ausführung des vorsitzenden Richters an. Fürth weiter aus: Es komme darauf an, ob eine vergleichbare Bedürftigkeit vorliege. Im Falle der Klägerin liege ein Wohngeldbescheid vor, da sie kaum oder kein Einkommen gehabt habe, da ihr das Wohngeld sonst nicht gewährt worden wäre. Daraus lasse sich sehen, daß eine vergleichbare Bedürftigkeit vorliege. Dies habe der BR auch nie bestritten.
Im BAföG sei geregelt, daß das Erststudium gefördert werde, das Zweitstudium hingegen nicht. Das sei durchaus nachvollziehbar. Den Rundfunkbeitrag müsse aber inzwischen jeder zahlen. Es lägen hier zwei verschiedene Gesetze vor, die verschiedene Bereiche regelten. Aus diesem Grund seien die Regelungen des BAföG nicht einfach auf den RBStV übertragbar, denn damit würde der Gesetzgeber dem Sozialstaatsprinzip nicht gerecht.
Amsel: Bzgl. des Wohngeldes sei zu betonen, daß der Gesetzgeber sich wiederholt bewußt dagegen entschieden habe, dieses Merkmal in den Befreiungskatalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufzunehmen. Bis 2005 hätte dies im Gesetz gestanden und dann gestrichen worden, da es der Verwaltungsvereinfachung dienen solle, wenn die LRA nicht die Grundlagen überprüfen müßten. Diesbezüglich sei auch schon entschieden worden, daß keine verfassungsmäßige Problematik vorliege. Ausnahmen von der Beitragspflicht seien nur in den seltensten Fällen zu gewähren.
Bzgl. der Auslegung von § 4 Abs. 6 RBStV müsse man den „besonderen Härtefall“ näher beleuchten. Ob im Falle der Klägerin eine „Härte“ vorliege? Aus Sicht der Klägerin wohl schon. Es stelle sich aber die Frage, ob das Entfallen eines Vorteils schon als Härte angesehen werden könne. Dann sei zu untersuchen, ob es sich um eine „besondere Härte“ handle. Hier käme es auf die vergleichbare Interessenlage an. Es ginge um atypische Fälle, die vom Gesetzgeber übersehen worden seien.
Dies ließe sich auch am Wörtchen „insbesondere“ sehen. Dies lasse sich z.B. auf einen Patienten im Wachkoma anwenden, der keinen Vorteil aus der Rundfunknutzung ziehen könne, aber nicht direkt in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführt sei. Daran könne man sehen, daß es durchaus Fälle gäbe, in denen § 4 Abs. 6 RBStV anwendbar sei.
Vorsitzender Richter betonte, daß es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine „Steuer“ handle. Man befände sich hier im Bereich der Vorzugslasten. Es käme darum auf den Vorteil an.
Im § 4 RBStV sei die Befreiung aus sozialen Gründen geregelt, wenn eben kein Geld da sei. Der Unterschied zum früheren Gebührenmodell bestehe darin, daß man früher die Gebühren vermeiden oder verringern konnte. „Das geht jetzt nicht mehr.“
RA fragt Amsel, ob es außer ihrem Beispiel mit dem Wachkomapatienten noch weitere Fälle gäbe, in denen § 4 Abs. 6 RBStV Anwendung finde oder ob dieser § ohne Fallanwendung und damit faktisch gegenstandslos sei.
Näher: Der Fall des Komapatienten sei in § 4 Abs. 1 RBStV geregelt. Der Betreuer eines Komapatienten könne einen Befreiungsantrag stellen. Der Wachkomapatient sei dort nicht extra aufgelistet, deswegen greife hier § 4 Abs. 6 RBStV. [Anm. d. Protokollführer: Der Komapatient ist in Abs. 1 ebenfalls nicht eindeutig aufgelistet.]
Er persönlich halte § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV für „dogmatisch verfehlt“. Er gelte nur für vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstruktionen. Der Bezug von Wohngeld sei hingegen nicht atypisch, es gebe hier viele Fälle. Außerdem sei der Bezug von Wohngeld nicht mit dem Bezug nach BAföG vergleichbar, da ersterer nicht zu Schulden führe, zweiterer aber schon. Ebenfalls sei das Wohngeld nicht mit Sozialhilfe vergleichbar, da hier eine Vermögensanrechnung erfolge.
Berichterstattender Richter: Betont, daß der Begriff der „vergleichbaren Bedürftigkeit“ weiter überprüft werden müsse. Außerdem müsse man zur Kenntnis nehmen, daß das BVerfG 2011 die Frage nach der Vergleichbarkeit anders gesehen habe. In diesem Fall sei es um einen Rentner gegangen, der Wohngeld erhalten habe. Intensive, wiederkehrende Belastungen seien nach BVerfG nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hinnehmbar. Es stelle sich darum die Frage, ob der Begriff des „besonderen Härtefalls“ nicht verfassungskonform ausgelegt worden sei. Man müsse den Vergleich von Sozialhilfe und Wohngeld kritischer betrachten.
Vorsitzender Richter: Der Beklagte sei auf die Entscheidung des BVerfG von 2011 überhaupt nicht eingegangen. Dieser Beschluß habe leider keine Bindewirkung, da es sich um einen Kostenfestsetzungsbeschluß handle.
6 Näher: Es reiche nicht aus, nur das Einkommen anzuschauen. Die LRA seien keine Sozialbehörden. Es greife zu kurz, auf das Merkmal von 5 % des Einkommens abzustellen. Damit würde auch die Wertung des Gesetzgebers umgangen werden.
Es gäbe auch Fälle, in denen das Einkommen sehr gering ausfalle. Dann stelle sich aber heraus, daß das Einkommen aus Zinsauszahlungen bestehe.
Im Übrigen gäbe es im BAföG eine Härtefallklausel.
7 Die Klägerin hätte dementsprechend einen Antrag beim BAföG-Amt stellen können. Es müsse auf die „Einheit der Rechtsordnung“ geachtet werden.
Berichterstattender Richter: Es sei zu bemerken, daß die LRA bis 2005 Prüfungen von Befreiungsanträgen selbst vorgenommen hätte. Da sei es schließlich auch gegangen.
Im Beschluß des BVerfG von 2011 sei es außerdem um einen Rentner mit Wohngeld gegangen. Eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse hätte da auch nicht stattgefunden oder als Voraussetzung genannt worden. „Anscheinend ignorieren Sie diese Entscheidung.“
Vorsitzender Richter zitiert aus der Entscheidung des BVerfG vom 9.11.2011 [Rn. 15]:
Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren [...]. Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist [...]. Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.
Näher: Beim Wohngeld handle es sich um eine Begünstigung.
Vorsitzender Richter: Entscheidend sei nicht das Wohngeld, sondern das Einkommen.
Näher: Weist darauf hin, daß es sich bei der Entscheidung des BVerfG nur um einen Kostenfestsetzungsbeschluss gehandelt habe, weshalb er nicht binden sei.
Der BR müsse erst kucken, „was das öffentliche Recht hergibt“.
Klägerin: Das Wohngeldamt habe die finanziellen Verhältnisse genau überprüft. Es habe also schon eine Einkommensüberprüfung stattgefunden.
RA: Allein die finanzielle Notlage muß als Anknüpfungspunkt gesehen werden.
Näher: Aufgrund der Neuerungen des Bundesdatenschutzgesetzes sei es für die LRA problematisch, die Unterlagen der Antragssteller zu überprüfen. Die LRA dürften nicht einfach die Daten verarbeiten und speichern. Das sei für den Nachweis der Einkommensverhältnisse aber notwendig.
Vorsitzender Richter: Es sei natürlich klar, daß Belege vorgelegt werden müßten. Der Vertreter des BR habe aber das BDSG falsch verstanden, denn dieses sehe zahlreiche Ausnahmen für die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, insbesondere im Verwaltungsbereich oder wenn der Betroffene damit einverstanden sei.
8 Näher: Damit würde das Gesetz auf ein reines Deklarationsgebot hinauslaufen. Dies würde zu Beitragsungerechtigkeit führen.
Berichterstattender Richter: Es sei bekannt, daß „Sie nicht zimperlich sind, wenn es darum geht, Anträge abzuweisen“. Der Umgang mit persönlichen Daten sei im RBStV ausführlich geregelt. Eingereichte Nachweise dürften natürlich gespeichert werden.
Amsel: Einwand, daß sie die Entscheidung des BVerfG von 2011 nicht mißachtet hätten.
Vorsitzender Richter: Es sei nicht vorgeworfen worden, daß die Entscheidung mißachtet worden sei. „Sie gehen nicht darauf ein.“
Amsel: Die Klägerin sei mit einem Rentner nicht zu vergleichen. Die Situation im Zweitstudium sei durch die Klägerin aufgrund einer bewußten Entscheidung so herbeigeführt worden. Diese Entscheidungsfreiheit habe der Rentner nicht. Die Klägerin hätte ihr Erststundium beenden können.
Vorsitzender Richter: Das Gericht werden über alle Aspekte beraten.
Letzte Möglichkeit der Stellungnahme für Klägerin und Beklagten. Die Klägerin würde gerne noch etwas sagen, dies sei aber vor dem BVerwG nicht zulässig.
RA: Aktuell werde der § 4 Abs. 6 RBStV ausgehöhlt.
Näher: Seiner Ansicht nach müsse ein Regulativ auf der Primärebene geschaffen werden.
Klägerin, der das Gericht doch noch das Wort erteilte: Bezüglich der Frage nach dem Merkmal „atypisch“ sollte bedacht werden, daß der Gesetzgeber das Wohngeld als vorrangig vor der Sozialhilfe ansehe. Das Wohngeld solle das Abrutschen in die Sozialhilfe verhindern.
Wenn das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liege, sei das schon ein atypischer Fall.
Vorsitzender Richter: Gibt bekannt, daß sich das Gericht im Anschluß an die folgende Verhandlung zuerst mit diesem Fall befassen werde. Das Urteil werde am 1.11. bekannt gegeben.
Beschluß: Das Urteil wird am heutigen Tag ergehen.
Ende: 10:10 Uhr.
Die Protokollführer übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Darstellung.
1 Namen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geändert.
2 Die Zuhörer bestanden zum größten Teil aus Senioren und Studenten. Da im Anschluß an die GEZ-Verhandlung die Verhandlung 6 C 18.18 um eine CD des Rappers Bushido erfolgen sollte, war die erste Sitzreihe komplett für die Presse reserviert (und blieb natürlich während der ersten Verhandlung leer).
3 Urteil vom 28.02.2018 des VGH München zu 7 BV 17.770
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-6999?hl=true4 Gemeint ist vmtl.:
BVerwG, Urteil vom 12.10.2011, 6 C 34.10;
https://www.bverwg.de/121011U6C34.10.0Leitsatz:
Beantragt ein Rundfunkteilnehmer trotz Vorliegens der Voraussetzungen weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Ausbildungsförderung, so kann keine Befreiung von der Rundfunkgebühr nach § 6 Abs. 1 RGebStV verlangt werden. Es fehlt in diesem Fall auch an der Voraussetzung einer besonderen Härte zur Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV.
5 BVerfG, Beschluß vom 9.11.2011, 1 BvR 665/10,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111109_1bvr066510.html 6: Nach § 31 BVerfGG binden die Entscheidungen des BVerfG „die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden“.
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/31.html7 Gemeint ist vmtl. § 14a BAföG
Anmerkung von Studis Online: Es gibt hierzu lediglich eine Rechtsverordnung von 1974 (!; in Sachen Währung allerdings 2001 angepasst und auf Euro umgestellt), die sich auch nur auf Internatsunterbringung bezieht. Für alles andere kann man sich also NICHT auf diesen Paragraphen berufen, da es eben keine Regelungen dazu gibt.
[Quelle: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/14a.php]
8: Persönliche Anmerkung: Diese Stelle war besonders witzig, da Herr Näher seit 2016 Datenschutzbeauftragter des BR ist.