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Autor Thema: Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh  (Gelesen 15312 mal)

F
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Person F hat seinen fiktiven Fall bis vor das VGH Mannheim gebracht und nun Revisionszulassung gefordert.

Hintergrund ist ein Bescheid, der verjährte Gebühren beinhaltete und nie zugestellt wurde aber von dem VG Stuttgart und dem VGH Mannheim dennoch - trotz fehlendem Zugang als Indizienbeweis - für rechtskräftig erachtet wird.
Ebenso die Berechnung längst verjährter Gebühren in dem Bescheid wurde nicht gewürdigt.

Ebenso stützt Person F den Antrag auf die EuGH-Frageklärung vom LG Tübingen.

Es bleibt abzuwarten was passiert, bzw. welche Story sich das Gericht ausdenkt, um die Sache abzuschmettern und die 7 Mrd. Zwangsabgaben weiter zu sichern.

Hier die kurze Info zur Sache - wen es näher interessiert, der kann mich gerne kontaktieren:

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17
Bestreiten des Zugangs von Rundfunkgebührenbescheiden; anzuwendendes Landesrecht; Indizienbeweis
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22878
Zitat
Leitsätze

1. Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks betrifft auch den Bereich des Gebühren-/Beitragseinzuges. Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist nur möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris).

2. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 (L)VwVfG über den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung normiert weder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz noch einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts.

3. Es besteht zugunsten des Südwestrundfunks kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine mit einem Postausgangsvermerk versehene und zur Post gegebene einfache Briefsendung beim Empfänger auch tatsächlich angekommen ist. Allerdings kann sich die Behauptung eines Klägers, ihm sei überhaupt kein Schriftstück der Behörde zugegangen, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung erweisen mit der Konsequenz, dass der Zugang eines Schriftstücks im Wege des Indizienbeweises als bewirkt anzusehen ist.

[...]

Entscheidungsgründe

[...]
27
[...] Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Erleichterungen des Anscheinsbeweises dann, wenn die Behörde sich für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch einfachen Brief entscheidet und der Adressat bestreitet, den Brief überhaupt erhalten zu haben - so im vorliegenden Fall -, für nicht anwendbar. Vielmehr trage in diesem Fall die Behörde das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs (Urteil vom 15.06.2016 - 9 C 19/15 -, juris Rdnr. 18). Die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts dazu, der Behörde die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zu versagen, werden nicht relativiert dadurch, dass sie in Zusammenhang mit der (dem § 41 Abs. 2 Satz 3 (L)VwVfG entsprechenden) Zweifelsregelung des § 122 Abs. 2 AO stehen. Denn in der Sache stellen sich bei der Anwendung der Zweifelsregelung dieselben Fragen wie bei Anwendung der Grundsätze des § 130 BGB. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.04.2017 (- I ZB 91/16 -, juris Rdnr. 24) den Anscheinsbeweis für den Zugang eines durch die Post übermittelten Briefes für anwendbar hält, begründet er dies nicht mit einem an den Postausgangsvermerk des Absenders anknüpfenden typischen Geschehensverlauf des Zugangs beim Empfänger, sondern mit dem Vorliegen von Tatsachen und Besonderheiten, die den Schluss zulassen, dass der Empfänger den Brief tatsächlich erhalten haben muss. Nach Auffassung des Senats handelt es sich mit dieser Begründung aber um einen Indizienbeweis (dazu sogleich unter bb)).

28   
bb) Auch wenn die Erleichterungen eines an den Postabgangsvermerk anknüpfenden Anscheinsbeweises des Zugangs eines Schreibens mithin nicht eingreifen, so kann das Gericht dennoch im Wege eines Indizienbeweises - bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO - zu der Überzeugung zu gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.1989 - VII R 75/85 -, juris Rdnr. 18; SächsOVG, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 B 273/15 -, juris Rdnr. 10f, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 M 103/15 -, juris Rdnr. 6). Dies wiederum kann z.B. angenommen werden, wenn eine Behörde die Übergabe einer Sendung, die einen Gebührenbescheid enthält, an die Post in geeigneter Weise durch einen Aktenvermerk dokumentiert hat, ein Rücklauf dieser Sendung an den Beklagten nicht zu verzeichnen ist und der Betroffene nur schlicht und substanzlos den Zugang dieses Gebührenbescheides bestreitet, wohingegen ihn andere Schreiben der Behörde an dieselbe Adresse erreicht haben sollen (so im Ergebnis, jedoch unter Anknüpfung an die Grundsätze des Anscheinsbeweises, auch BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - I ZB 91/16 -, juris Rdnr. 24 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.10.2016 - 2 S 1203/16 -, unveröffentlicht).

29   
Auch hier ist der Senat unter Würdigung der vorliegenden besonderen Einzelfallumstände (§ 108 VwGO) zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständlichen Bescheide bereits (vor Übersendung einer weiteren Reproduktion im Juli 2014) im Juli bzw. August 2013 zumindest so in den Machtbereich des Klägers gelangt sind, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.

30   
(1) Zunächst bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass der Beklagte die angefochtenen Bescheide ausweislich des in den Akten jeweils vermerkten Postauflieferungsdatums am 12.07.2013 und am 09.08.2013 zur Post gegeben hatte. Der Vertreter des Beklagten hat das hierzu praktizierte Verfahren in der mündlichen Verhandlung entsprechend der übergebenen Verfahrensbeschreibung der GEZ erläutert, die auch vom Beitragsservice weiter angewandt werde. Danach erstellt der Beitragsservice jeden Monat im Rahmen der Zahlungsüberwachung einen Druckbestand mit Gebührenbescheiden. Dieser wird in mehrere Dateien aufgeteilt und mit Hilfe einer sicheren Datenfernübertragung an einen zertifizierten externen Druckdienstleister zur Weiterbearbeitung übermittelt. Der Druckdienstleister druckt und kuvertiert die Gebührenbescheide und führt die DV-Freimachung gemäß den Anforderungen der Deutschen Post durch. Zu diesem Zweck werden die Entgeltabrechnungsdaten den Druckdaten pro Brief beigefügt. Bei der DV-Freimachung werden die Briefe mit einem DMC (Data Matrix Code) versehen, welcher neben den Abrechnungsdaten auch kundenindividuelle Informationen zur eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Teilnehmerkonto enthält. Der DMC und die weiteren Angaben werden oberhalb der Anschrift im Brieffenster gedruckt. Die produzierten und kuvertierten Bescheide werden als fertiger Brief auf einem Auslageband transportiert. Ein oberhalb des Bandes angebrachter Barcodescanner liest den DMC pro Brief aus dem Brieffenster aus und übermittelt das Datum der Erfassung an das Auftragsmanagement zur abschließenden Vollständigkeitsprüfung. Fehlbearbeitungen im Rahmen der Kuvertierung werden in ein Reject-Fach ausgesteuert. Die fertigen Briefe werden am Ende des Auslagebandes gesammelt und manuell in nach der postalischen Leitregion vorsortierte Briefbehälter eingestellt. Die Briefbehälter ihrerseits werden am gleichen Tag an den im Haus des Druckdienstleisters eingesetzten Postmitarbeiter zur Kontrolle der Entgeltsicherung und Postauflieferung übergeben. Nach erfolgreicher Kontrolle erfolgt eine Abholung durch die Post oder Einlieferung durch den Druckdienstleister im Briefzentrum der Post. Nach Abschluss des Auftrages werden durch die Sendungsverfolgung des Auftragsmanagements die Briefe ermittelt, für die eine Makulaturbehandlung durchgeführt werden muss. Dazu werden die fehlenden Briefe einem neuen Auftrag zugeordnet und zeitnah dem Reprint-Prozess zugeführt. Die Makulaturbehandlung wird solange durchgeführt, bis alle Briefe produziert und postaufgeliefert wurden. Werden die produzierten Briefe nicht am selben Tag der Deutschen Post übergeben, so vermerkt der Druckdienstleister die tatsächlichen Übergabedaten in den Auftragsdaten pro Brief. Nach Abschluss von Auftrag und Vollständigkeitsprüfung werden die vom Druckdienstleister erfassten Daten an den Beitragsservice übermittelt und die plausibilisierten Daten (Postauflieferungsdatum, Sendungsnummer und Entgeltabrechnungsnummer) mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens im Teilnehmerkonto vermerkt. Die übermittelten Daten werden anschließend vom Beitragsservice nochmals auf Vollständigkeit überprüft. Entsprechend diesem Druck-, Kuvertierungs- und Postauflieferungsverfahren wurde auch mit den streitgegenständlichen Bescheiden verfahren. Aufgrund der geschilderten Kontroll-, Sicherungs- und Nachsteuerungsvorkehrungen im Produktions- und Postauflieferungsverfahren hat der Senat keine Zweifel daran, dass auch die streitgegenständlichen Bescheide entsprechend den an den Beitragsservice übermittelten Daten am 12.07.2013 und am 09.08.2013 produziert, kuvertiert, freigemacht und an die Post zur Weiterbeförderung übergeben wurden. Soweit der Kläger zu dem vom Beitragsservice praktizierten Verfahren in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.10.2017 - unter Nr. 3 - noch Ausführungen gemacht hat, halten sich diese nicht innerhalb des nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO eingeräumten Nachschubrechts, denn in der mündlichen Verhandlung wurde den Beteiligten ein Recht zur Stellungnahme nur noch zu der vom Kläger mit Schriftsatz vom 13.09.2017 aufgeworfenen Frage der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV und Aussetzung des Verfahrens gewährt. Die nicht vom Schriftsatzrecht umfassten Ausführungen sind bei der Entscheidung im Grundsatz nicht mehr zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, juris Rdnr. 3; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 104 Rdnr. 49, Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. § 104 Rdnr. 11). Die Ausführungen unter Nr. 3 des Schriftsatzes vom 17.10.2017 geben dem Senat aber auch inhaltlich keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn mit seinem diesbezüglichen Vortrag stellt der Kläger die Anwendung und die Funktionsweise des vom Beitragsservice praktizierten maschinellen Verfahrens nicht in Abrede, sondern zieht aus diesem Verfahren lediglich den rechtlichen von der Rechtsauffassung des Senats abweichenden Schluss, dass ein tatsächlicher Postausgang beim Beitragsservice auch mit diesem Verfahren nicht nachgewiesen werden könne.

31   
(2) Zur Überzeugung des Senats steht ferner fest, dass die beiden an die - zum damaligen Zeitpunkt korrekte - Wohnadresse adressierten Bescheide von der Deutschen Post auch in den mit dem Namen des Klägers versehenen Briefkasten in der G... Straße 15 in ... eingeworfen wurden. Dafür spricht zunächst, dass kaum innerhalb des kurzen Zeitraums von einem Monat gleich zwei Postsendungen an den Kläger auf dem Postweg verschwunden oder verloren gegangen sein werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die beiden Bescheide in den Briefkasten des Klägers deshalb nicht eingeworfen wurden, weil sich der Postzusteller wegen des „richtigen Briefkastens“ unsicher gewesen sein könnte. Denn ausweislich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung war zwar der Name seiner Firma („... Assekuranz“) auf dem Briefkasten aufgebracht, es stand dort jedoch - etwas kleiner - auch sein Name und der seiner Ehefrau. Damit war für jedermann - erst recht für einen Briefzusteller der Deutschen Post - klar erkennbar, dass dort nicht nur an die ... Assekuranz adressierte Geschäftspost, sondern auch Privatpost an den Kläger eingeworfen werden kann. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Post in J... - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beschrieben - gewöhnlich vom selben Postzusteller zugestellt wurde. Denn es ist davon auszugehen, dass ein Postzusteller in einem relativ kleinen Ort wie J... über die örtlichen Verhältnisse im Bilde ist. Dafür, dass die beiden Bescheide dem Kläger unter der Adresse „G... Straße 15“ in J... zugegangen sind, spricht zudem, dass sie nicht als unzustellbar an den Beklagten zurück gelangten und vor allem, dass dort auch andere an ihn adressierte und nicht förmlich zugestellte Briefsendungen angekommen sind. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, er erinnere sich nur an zwei Fälle, in denen es - in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit - Kundenbeschwerden gegeben habe, dass an die G... Straße 15 adressierte Vorgänge nicht bearbeitet worden seien. Es sei aber auch in diesen Fällen nicht feststellbar gewesen, ob die Kundenbriefe tatsächlich abhandengekommen seien. Wenn den Kläger in der G... Straße aber regelmäßig sowohl Geschäftspost als auch Privatpost erreicht hat, so ist es nicht nachvollziehbar, dass ihm nach seinem Vortrag über mehrere Jahre hinweg - von Mai 2012 bis zur Versendung des Schreibens des Beklagten vom 04.09.2015, dessen Erhalt der Kläger zugestanden hat - kein einziges der zahlreichen Schreiben und keine Bescheide des Beklagten (die Zahlungserinnerung vom 03.05.2013, die beiden Bescheide vom 05.07.2013 und vom 02.08.2013 und die Mahnung vom 01.09.2013) unter dieser Adresse zugegangen sein sollen. Zwar hat es in den Jahren 2006 und 2007 drei in den Verwaltungsakten dokumentierte Rückläufe an die G...- Straße 15 adressierter Schreiben an den Beklagten gegeben, daraus lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Jahren 2012 und 2013 ziehen. Denn seit 2012 ist keines der Schreiben, die von dem Beklagten unter dieser Adresse zur Post gegeben wurden, als unzustellbar zurückgelangt. Die Mutmaßung des Klägers, dies liege daran, dass die Absenderanschrift des Beklagten nicht im Adressfenster angegeben gewesen und eine Rücksendung an den Beklagten gar nicht möglich gewesen sei, ist unplausibel. Abgesehen davon, dass in den Verwaltungsakten des Beklagten mehrere erfolgreiche Rückläufe (betreffend Sendungen an die G... Straße 15 in J... in den Jahren 2006 und 2007 und eine Sendung an die R... Straße in H...-... im Jahre 2012) dokumentiert sind und ein Rücklauf damit offensichtlich möglich ist, ist der Beklagte als Absender jedenfalls auf den Briefumschlägen erkennbar. Dort ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten die Adresse des ARD ZDF Beitragsservice aufgedruckt.

32   
Nicht nachvollziehbar und ungereimt erscheint dem Senat ferner, dass der Kläger nicht nur die an seine J... Adresse gerichteten Schreiben des Beklagten, sondern auch dessen an die W... Straße ... in H... adressierte Schreiben (Mahnung vom 04.10.2013, Festsetzungsbescheid vom 01.11.2013) nicht erhalten haben will, wohingegen ihn das Schreiben der Gerichtsvollzieherin ... vom 20.11.2013 dort erreicht haben soll.

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Eine nachvollziehbare Erklärung für diese im vorliegenden Fall auffallende Häufung einer Vielzahl von Schreiben, die dem Kläger unter verschiedenen Adressen trotz fehlenden Rücklaufs an den Beklagten nicht zugegangen sein sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Diese „Nichtzugänge“ lassen sich insbesondere auch nicht mit Hilfe der Angaben nachvollziehbar erklären, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seiner Wohnsituation in den Jahren 2011 bis 2013 gemacht hat. Danach hat es mit seiner früheren Ehefrau ...-... seit 2011 regelmäßig Probleme gegeben mit der Folge, dass die Eheleute immer wieder einmal getrennt gewesen seien und er für eine gewisse Zeit aus der gemeinsamen Wohnung in der G... Straße in J... ausgezogen sei. In dieser Zeit habe er teils bei seinem Vater in H..., teils bei seiner Mutter, teils in der W... Straße ... in H... gewohnt, wo er ebenfalls ein Büro unterhalten habe. Während seines zeitweisen Auszugs aus der Wohnung G... Straße 15 in J... habe seine Ehefrau die für ihn dort ankommende Post gestapelt und zur Seite gelegt. In einem wöchentlichen Turnus sei er nach J... gekommen und habe seine Post abgeholt. Teilweise habe er den Verdacht gehabt, seine Ehefrau habe hierbei etwas „geschlampt“. Der Kläger hat die Unstetigkeit seiner Lebens- und Wohnsituation in dieser Zeit - gerade auch im Sommer 2013 bis zum endgültigen Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung im September oder November 2013 - in der mündlichen Verhandlung lebensnah geschildert. Es erscheint dem Senat angesichts dieser Umstände durchaus möglich, dass der Kläger die eine oder andere an ihn adressierte Briefsendung, welche im genannten Zeitraum unter der Adresse G... Straße 15 für ihn angekommen ist, nicht zur Kenntnis genommen hat, entweder weil sie ihm von seiner Ehefrau nicht ausgehändigt wurde oder aber weil sie in der allgemein unübersichtlichen Situation untergegangen ist. Dieses Erklärungsmodell lässt aber den Zugang der an die G... Straße 15 adressierten Briefsendungen unberührt, für welche der Kläger mit Hilfe des dort angebrachten, namentlich bezeichneten Briefkastens eine Zugangsmöglichkeit eröffnet hat, welche rechtlich den Zugang an ihn bewirkt. Die vom Kläger geschilderten Umstände betreffen vielmehr ausschließlich seinen eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, denn nach der Verkehrsanschauung war zu erwarten, dass der Kläger von den in seinen Machtbereich gelangten Briefsendungen Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1989 - VIII ZR 303/87-, juris Rdnr. 25).

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Die Angabe des Klägers, keine der an seine J... Adresse gerichtete Briefsendung des Beklagten sei ihm dort zugegangen - und damit auch keiner der streitgegenständlichen Bescheide -, erscheint bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Einzelfallumstände als reine Schutzbehauptung mit der Konsequenz, dass von einer wirksamen Bekanntgabe der streitgegenständlichen Bescheide noch im Juli bzw. August 2013 auszugehen und die Widerspruchsfrist spätestens Anfang Oktober 2013 - mithin deutlich vor Erhebung des Widerspruchs am 29.11.2013 - abgelaufen ist.

[...]


Dazu die
Nichtzulassungsbeschwerde, 21.11.2017

Zitat
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 18.10.2017 (Az. 2 S 114/17) ist zuzulassen, da das genannte Urteil an Verfahrensmängeln leidet, auf welchem das genannte Urteil beruht (§ 132 II Nr. 3 VwGO).

Dies wird im Folgenden näher dargelegt.


B. Sachverhalt


1.
Mit Bescheid vom 05.07.2013 wurden gegen den Kläger durch die Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von 1445,92 € für den Zeitraum 01.02.2006 – 31.10.2012 festgesetzt.

Mit Bescheid vom 02.08.2013 wurden gegen den Kläger durch die Beklagte weitere Rundfunkgebühren in Höhe von 166,93 € für den Zeitraum 01.11.2012 – 31.07.2013 festgesetzt.

Diese Bescheide der Beklagten sind dem Kläger zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bekanntgegeben worden.
Sie sind ihm nie zugegangen.


Dies wurde mit Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 vorgetragen.


2.
Auch andere Schreiben der Beklagten und/oder des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erhalten; lediglich das Schreiben vom 04.09.2015 ging dem Kläger zu.

Dies wurde mit Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 vorgetragen.


3.
Am 22.11.2013 ging beim Kläger ein Schreiben der Gerichtsvollzieherin S. H*** vom 20.11.2013 ein, welches als Grundlage der Zwangsvollstreckung ein „Vollstreckungsersuchen vom 01.11.2013“ angibt. Von einem Bescheid wird darin nicht gesprochen.

Erst durch dieses Schreiben der Gerichtsvollzieherin erfuhr der Kläger, dass ein angeblicher Gebührenbescheid der Beklagten über Rundfunkgebühren existieren solle.


Dies wurde mit Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 vorgetragen. Das entsprechende Schreiben der Gerichtsvollzieherin S. H*** v. 20.11.2013 wurde dem Schriftsatz vom 16.11.15 als Beweis beigefügt.

Über den Unterzeichner legte der Kläger am 29.11.2013 gegen den angeblichen Gebührenbescheid der Beklagten Widerspruch (§ 69 VwGO) ein, per Fax der Beklagten zugegangen am 29.11.2013. Vorsorglich wurde namens und in Vollmacht des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Kläger ließ darin u.a. der Beklagten mitteilen, dass er erstmals von der Existenz eines angeblichen Gebührenbescheids der Beklagten, welcher Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll, durch das Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 20.11.2013 erfahren hat. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein entsprechender Gebührenbescheid nie zugegangen ist. Aus diesem Grund wurde die Beklagte noch in diesem Widerspruchsschreiben aufgefordert den angeblichen Gebührenbescheid kurzfristig dem Unterzeichner per Fax zu übersenden.

Dies wurde mit Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 vorgetragen. Das entsprechende Schreiben des Unterzeichners vom 29.11.2013 wurde dem Schriftsatz vom 16.11.15 als Beweis beigefügt.
Dem Schreiben des Unterzeichners vom 29.11.2013, mit welchem namens des Klägers Widerspruch eingelegt worden ist, war eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 25.11.2013 beigefügt. Darin versichert der Kläger, dass ihm zu keiner Zeit ein Gebührenbescheid zugestellt worden ist. Er versichert weiter erstmals durch das genannte Schreiben der Gerichtsvollzieherin S. H*** von der Existenz eines angeblichen Gebührenbescheids erfahren zu haben.

Dies wurde mit Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 vorgetragen. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 25.11.13 wurde dem Schriftsatz vom 16.11.15 als Beweis beigefügt.
Der Kläger hat mit den diesseitigen Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 mit Nichtwissen bestritten, dass die Bescheide der Beklagten vom 05.07.2013 und 02.08.2013 je abgesandt worden sind.
Für den Fall, dass es doch zu einer postalischen Absendung der Bescheide vom 05.07.2013 und 02.08.2013 gekommen sein sollte, wurde klägerseits mit den Schriftsätze vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 mit Nichtwissen bestritten, das sich auf den Rückseiten dieser Bescheide die Rechtsgrundlagen und die Rechtsbehelfsbelehrung befunden haben.

Vorsorglich wurde klägerseits mit den Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 mit Nichtwissen bestritten, dass die Rechtsgrundlagen und die Rechtsbehelfsbelehrung via einem oder mehrerer separater Seiten mit abgesandt worden sind.

Hätte der Beklagte schon vor dem 22.11.2013 von der Existenz irgendwelcher Gebührenbescheide über Rundfunkgebühren gewusst, die Grundlage des Vollstreckungsauftrags von S. H*** hätten sein können, hätte er umgehend dagegen Widerspruch eingelegt.

Dies wurde mit Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 vorgetragen.


4.
Mit Schreiben des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ vom 14.07.2014, zugegangen 18.07.2014, – also 7 Monate nach Einlegung des Widerspruchs – wurden mit ausdrücklichem Hinweis hierauf Kopien bzw. Reproduktionen der Bescheide vom 05.07.2013 und 02.08.2013 (ohne Rechtsgrundlagen und Rechtsbehelfsbelehrung – die Rückseite der Kopien ist leer) übersandt. Erst hierdurch erfuhr der Kläger, dass zwei Gebührenbescheide der Beklagten existieren würden.

Dies wurde mit Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 vorgetragen. Das entsprechende Schreiben des Beitragsservice vom 14.07.2014 war dem Schriftsatz vom 16.11.15 als Beweis beigefügt.

Vorsorglich wurde durch den Unterzeichner für den Kläger am 18.07.2014, der Beklagten zugegangen per Fax am 18.07.2014, ausdrücklich Widerspruch (§ 69 VwGO) gegen die Bescheide vom 05.07.2013 und 02.08.2013 der Beklagten erhoben. Noch einmal wurde darin ausgeführt, dass dem Kläger die genannten Bescheide nie zugegangen sind.

Dies wurde mit Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 vorgetragen. Das entsprechende Schreiben des Unterzeichners vom 18.07.14 war dem Schriftsatz vom 16.11.15 als Beweis beigefügt.


5.
Eine Rücksendung der dem Kläger nie zugegangenen Bescheide der Beklagten vom 05.07.2013 und 02.08.2013, sowie der Schreiben vom 03.05.2013, 01.09.2013 und 04.10.2013, als unzustellbar war nicht möglich, weil sich die Absenderanschrift des SWR oder des Beitragsservice nicht im Adressfenster in kleiner Schrift über den Adressdaten des Empfängers angegeben war.

Dies wurde mit Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 vorgetragen.

Ergänzend wurde mit diesseitigem Schriftsatz vom 26.05.17 namens des Klägers mit Nichtwissen bestritten, dass auf den Umschlägen zu den angeblich versandten genannten Bescheiden der Beklagten vom 05.07.2013 und 02.08.2013 der Beitragsservice als Absender erkennbar war.


6.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim am 14.09.2017 machte der Kläger deutlich, dass es seit 2011 Probleme mit seiner damaligen Ehefrau Xxxxx gegeben habe und das Ehepaar daher immer mal wieder getrennt gewesen war – er war in Musterhausen öfters ausgezogen und wieder eingezogen. In der Zeit, in der er ausgezogen war, legte seine damalige Ehefrau die Post für den Kläger auf die Seite und stapelte sie entsprechend, die der Kläger dann in einem wöchentlichen Turnus in Musterhausen abgeholt hat. Einen Schlüssel für den Briefkasten, auf dem sich u.a. der Name des Klägers befand, hatte der Kläger in dieser Zeit nicht. Der Kläger machte weiter deutlich, dass er sofort reagiert hätte, wenn er etwas von der Beklagten bekommen hätte. Auch andere Briefe gingen dem Kläger in Musterhausen nicht zu – erinnern konnte sich der Kläger aufgrund entsprechender Kundenbeschwerden an zwei Fälle. Ob die Kundenbriefe tatsächlich nicht angekommen seien, konnte der Kläger nicht feststellen; er habe teilweise den Verdacht gehabt, dass seine Ehefrau „geschlampt“ habe und bei den Kunden sogar rückgefragt.

Diese Angaben des Klägers wurden in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14.09.17 festgehalten.


7.
Klägerseits wurde mit Schriftsätzen vom 16.11.15, 13.10.16, 15.02.17 hinsichtlich der in den Bescheiden der Beklagten vom 05.07.13 und 02.08.13 festgesetzten Rundfunkgebühren für den Zeitraum 2006 – 2013 die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Lauf der Verjährungsfrist begann für die
- Rundfunkgebühren 2006 am 31.12.2006 – Verjährungseintritt: 31.12.2009
- Rundfunkgebühren 2007 am 31.12.2007 – Verjährungseintritt: 31.12.2010
- Rundfunkgebühren 2008 am 31.12.2008 – Verjährungseintritt: 31.12.2011
- Rundfunkgebühren 2009 am 31.12.2009 – Verjährungseintritt: 31.12.2012
- Rundfunkgebühren 2010 am 31.12.2010 – Verjährungseintritt: 31.12.2013
- Rundfunkgebühren 2011 am 31.12.2011 – Verjährungseintritt: 31.12.2014
- Rundfunkgebühren 2012 am 31.12.2012 – Verjährungseintritt: 31.12.2015
- Rundfunkgebühren 2013 am 31.12.2013 – Verjährungseintritt: 31.12.2016


8.
Im Rahmen mehrerer Verfahren gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden der Beklagten vor dem Landgericht Tübingen (Az. 5 T 121/17, Az. 5 T 20/17, Az. 5 T 141/17, Az. 5 T 122/17, Az. 5 T 246/17, Az. 5 T 280/16), an welchen der Kläger nicht beteiligt ist, legte das Landgericht Tübingen mit Beschluss vom 03.08.2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens (Art 267 AEUV) folgende Fragen vor:
Zitat
1. Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom´17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 – GBI. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

2. Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“ festgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe ,zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 – Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?

3. Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich – rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

4. Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

5. Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

6. Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

7. Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

Der Kläger stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 13.09.2017 unter Vorlage dieses Beschlusses des Landgerichts Tübingen (der Beschluss ist auch abrufbar unter der Internetseite
www.urteilsbesprechungen.de (hier befindet sich ein Link)) den Antrag vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim, das Verfahren auszusetzen bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die wieder gegebenen 7 Vorlagefragen entschieden hat.

Vorsorglich wurde am 13.09.17 ergänzend beantragt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens sich dem LG Tübingen anschließt und seinerseits die oben bereits wieder gegebenen 7 Vorlagefragen zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegt.
Das angesprochene Vorabentscheidungsverfahren wird beim Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Az. C-492/17 geführt, was dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 17.10.2017 mitgeteilt worden ist, nachdem dem Unterzeichner das Az. bekannt geworden ist – eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist noch nicht ergangen.

[...]

Zitat
C. Rechtliche Würdigung


I.

a.)
Das Erstgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 VWGO Widerspruch gegen die Gebührenbescheide der Beklagten vom 05.07.2013 und 02.08.2013 eingelegt habe.

Das Erstgericht begründete dies damit, dass davon auszugehen sei, dass dem Kläger die genannten Bescheide unter entsprechender Anwendung von § 41, 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Baden-Württemberg (im Folgenden: LVwVfG) am 15.07.2013 bzw. 12.08.2013 bekannt gegeben worden seien. Dies nimmt das Erstgericht an, da Schriftstücke der Beklagten an den Kläger aus den Jahren 2006, 2007 und 2012 als unzustellbar zurückgekommen seien, während dies bei den Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 03.05.2013, 01.09.2013 und 04.10.2013 nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger habe keine plausible Erklärung abgegeben, warum gerade die streitgegenständlichen Bescheide ihm nicht zugegangen seien. Da das Erstgericht die Bescheide als bestandskräftig ansieht, fand eine Prüfung der Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit durch das Erstgericht nicht statt.


b.)
Auf Antrag des Klägers ließ der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Beschluss vom 12.01.2017
(Az. 2 S 1862/16) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts zu.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 14.09.17 wies der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Urteil vom 18.10.2017 (Az. 2 S 114/17) die Berufung des Klägers unter Nichtzulassung der Revision ab, weil auch er die Klage für unzulässig hält.

Der VGH führte zur Begründung aus, dass zwar auf die Zustellung von Gebührenbescheiden des SWR die Vorschriften der § 41, 43 LVwVfG weder unmittelbar noch analog noch als allgemeiner Verfahrensgrundsatz anwendbar sind, sich jedoch im konkreten Einzelfall nach den Grundsätzen des Indizienbeweises ergebe, dass der Kläger die Bescheide der Beklagten vom 05.07.2013 und 02.08.2013 tatsächlich im Juli/August 2013 erhalten habe (§ 130 BGB). Dies ergebe sich daraus, dass nicht innerhalb eines Zeitraums von 1 Monat gleich zwei Sendungen auf dem Postweg verloren gingen, dass die Bescheide nicht als unzustellbar an die Beklagte zurückgekommen seien, dass den Kläger andere Post tatsächlich in Musterhausen erreicht habe, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass dem Kläger über mehrere Jahre hinweg verschiedene Schreiben der Beklagten nicht zugegangen seien. Der VGH hielt es angesichts der Lebenssituation des Klägers u.a. 2013 (Probleme des Klägers mit seiner Ehefrau mit zeitweiligem Getrenntleben) für möglich, dass der Kläger die streitgegenständlichen Bescheide nicht zur Kenntnis genommen habe, weil sie ihm von seiner Ehefrau nicht gegeben worden sein könnten oder sie in der damaligen unübersichtlichen Situation untergegangen sein könnten. Die Darstellung des Klägers keine Sendungen der Beklagten in Musterhausen erhalten zu haben stelle eine reine Schutzbehauptung dar. An der tatsächlichen Versendung der streitgegenständlichen Bescheide hatte der VGH aufgrund der Verfahrensbeschreibung der GEZ, welche auch vom Beitragsservice weiter angewandt werde, keine Zweifel. Da der VGH die streitgegenständlichen Bescheide als bestandskräftig ansieht, fand eine Prüfung der streitgegenständlichen Bescheide auf ihre materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit nicht mehr statt. Auch dem Aussetzungsantrag des Klägers dahingehend bis der EuGH über die 7 Vorlagefragen entschieden hat, welche diesem vom Landgericht Tübingen mit dessen Beschluss vom 03.08.2017 im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens (Art 267 AEUV) vorgelegt worden sind, wurde nicht entsprochen, ebenso wenig dem klägerischen Antrag, selbst ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Diese Ausführungen bzw. diese Begründung des VGH können keinen Bestand haben

II.
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 18.10.17 ist zuzulassen, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Klage des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 05.07.13 und 02.08.13 unzulässig ist, auf mehreren Verfahrensfehlern (§ 132 II Nr. 3 VwGO) beruht. Ohne diese Verfahrensfehler wäre der Berufung des Klägers und damit auch der Klage des Klägers entsprochen worden, weil die Klage zulässig ist und die streitgegenständlichen Bescheide u.a. wegen Verjährung der darin festgesetzten Rundfunkgebühren aufzuheben sind.


1.
Ein Verfahrensmangel (§ 132 II Nr. 3 VwGO) besteht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof dem am 13.09.17 diesseits gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die unter B. dargelegten 7 Vorlagefragen des Landgerichts Tübingen mit dessen Beschluss vom 03.08.17 im Wege der Vorabentscheidung (Art 267 AEUV) entschieden hat, nicht entsprochen hat.

Auf diesem Verfahrensmangel kann die getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
i.S.d. § 132 II Nr. 3 VwGO beruhen, denn der Gerichtshof der Europäischen Union wird in diesem Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV) u.a. darüber entscheiden, ob es sich beim deutschen Rundfunkbeitrag auf Grundlage des baden-württembergischen Gesetzes vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 – GBI. S. 126, 129) um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe i.S.d. Art 107 I AEUV handelt oder nicht.

Kommt der Gerichtshof hierbei zu dem Ergebnis, dass der deutsche Rundfunkbeitrag eine solche Beihilfe i.S.d. Art 107 I AEUV darstellt, wird er feststellen, dass das genannte nationale Gesetz gegen Unionsrecht verstößt, was schließlich zur Folge hat, dass dieses aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf und somit hierauf auch keine Bescheide der Beklagten beruhen können – mithin die streitgegenständlichen Bescheide nichtig i.S.d. § 44 LVwVfG sind bzw. gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB verstoßen.

Bei dem deutschen Rundfunkbeitrag, mit welchem auch der Kläger in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten belastet worden ist, handelt es sich um staatliche Beihilfen i.S.d. Art 107 I AEUV – wie das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 03.08.17 auszugsweise wie folgt ausführt:
Zitat
„Das nationale Gesetz RdFunkBeitrStVtrBW verstößt gegen Unionsrecht, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland (hier: im Bundesland Baden-Württemberg) lebenden Erwachsenen allein aufgrund des Umstands, dass er in Baden Württemberg eine Wohnung bewohnt, im Übrigen aber voraussetzungslos gesetzlich erhobene, bußgeldbewehrte Beitrag nahezu ungekürzt direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehanstalten SWR und ZDF fließt. Da es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen des ZDF und des SWR abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich und stellt, da nicht vertraglich, sondern gesetzlich verlangt, eine staatliche Beihilfe zugunsten der öffentlich rechtlichen Sender SWR und ZDF und zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privat finanzierten Sender uns ausländischen Sender aus der EU dar (vgl. EuG, Urteil vom 06.10.09, T-21/06 = EuGH, Urteil vom 15.09.2011, C-544/09 P).

Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hätte der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft.

Aus BVerwG, Urteil vom 25.01.2017, Az. 6 C 7/16, Rn. 53:
Zitat
„Nach Art 108 Abs 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24.04.2007 K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art 108 Abs 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31)“

Die Umgestaltung von der früher geltenden Rundfunkgebühr zum gegenwärtigen Rundfunkbeitrag per 1.1.2013 ist auch erheblich. Die Gebühr war gerätebezogen. Der Beitrag ist personenbezogen.

Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus:
Zitat
„Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 9f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen.“
(BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275-296).
Tatsächlich wäre sie bei verschlüsselter Ausstrahlung messbar.

Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art 87 Abs 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (EUGH, Urteil vom 15.09.2011 – C-544/09 P – mit Verweis auf Urteile vom 17.09.1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Rd. 17, und vom 15.04.2008, Nuova Agrigast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Rd. 68)

Während der EUGH 2007 noch zu den öffentlich-rechtlichen Sendern feststellen konnte:
Zitat
„Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, dass ein Einfluss des Staates ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation“.(EuGH, Urteil vom 13.12.07 – C-337/06 -), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind. Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet selbst. Er erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter – GmbH (SWR Media GmbH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht. Er bedient sich im Rahmen der Einführung neuer Techniken (DVB-T2) zusammen mit ausgewählten privaten Sendern eines gemeinsamen Monopol-Anbieters, ein anderes Mitglied der ARD, der auch der SWR angehört, der BR, gründet gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde (Medienanstalt) eine neue GmbH, die über die ARD auch für den SWR tätig ist, parallel ihr Kabelnetz ausbaut und Millionen Mobilfunkkunden betreut. Auch in Baden-Württemberg gründen der „staatsferne“ SWR über Beteiligungen mit dem Land gemeinsame Unternehmen. Der SWR hält 100% an der SWR Media GmbH, die mit 49 % fast die Hälfte der Anteile der M f G Medien- und Filmgesellschaft hält, neben dem Land mit den restlichen 51 %. Im Aufsichtsrat der M f G wiederum hat der Präsident der Landesmedienanstalt LfK einen Sitz, neben Minister und Staatssekretär bzw. Vertretern des SWR.“

Diese Begründung macht sich der Kläger in vollem Umfang zu eigen.

Weder die Bundesrepublik Deutschland noch eines ihrer Bundesländer (also auch nicht Baden-Württemberg) sind ihrer Verpflichtung nach Art 108 III AEUV nachgekommen die Einführung bzw. Umgestaltung des Rundfunkbeitrags der Kommission anzuzeigen, so dass dies zur Folge hat, dass das genannte nationale Gesetz unwirksam ist bzw. aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts keine Anwendung erfahren darf.


Im Folgenden darf aus dem Urteil des BGH vom 20.01.2014, Az. XI ZR 53/03, wie folgt zitiert
werden:
Zitat
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1492 f. und vom 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, Umdruck S. 5 f.) ist ein privat-rechtlicher Vertrag, durch den eine Beihilfe entgegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag gewährt wird, nichtig. Art. 88 Abs. 3 Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, dessen Verletzung zur Nichtigkeit des zur Gewährung der Beihilfe abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages führt (so auch LG Rostock VIZ 2002, 632, 636; Jestaedt/Loest in Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts § 52 Rdn. 49; Mederer in Groeben/Thiesing /Ehlermann, EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl. Art. 93 Rdn. 65; Kiethe RIW 2003, 782, 784; Steindorff ZHR 152 (1988), 474, 488 f.; für Nichtigkeit als unmittelbar aus Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag abgeleite-te Rechtsfolge Pechstein EuZW 1998, 495, 496; a.A. Hopt/Mestmäcker WM 1996, 753, 805 f.; Scherer/ Schödermeier ZBB 1996, 165, 183 f.; Pütz, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag S. 57 ff., 72). Zwar stellt die unterlassene Notifizierung (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGVertrag) einen lediglich formellen Verstoß dar, der für sich genommen noch nicht die Sanktion des § 134 BGB auslöst. Doch kommt dem Abschluß Beihilfe gewährender Verträge ohne vorherige Notifizierung und ohne abschließende (positive) Kommissionsentscheidung materielle Bedeutung zu, weil das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen eine solche verfrühte Beihilfegewährung verhindern soll (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2003 aaO S. 1492 m.w.Nachw.). Daß sich das Durchführungsverbot seinem Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten, nicht jedoch an die Empfänger staatlicher Beihilfen richtet, steht der Anwendung des § 134 BGB hier nicht entgegen. § 134 BGB findet nämlich anerkanntermaßen auch dann Anwendung, wenn es zwar um die Verletzung eines nur an eine Vertragspartei gerichteten gesetzlichen Verbots geht, der Zweck des Gesetzes aber nicht anders zu erreichen ist als durch Annullierung der durch das Rechtsgeschäft getroffenen Regelung (BGHZ 131, 385, 389; 139, 387, 392).“

Auch wenn Gegenstand dieser BGH-Entscheidung nicht der nationale Rundfunkbeitrag ist, werden hier eindringlich die erheblichen Konsequenzen einer fehlenden Notifikation von Beihilfen an die Kommission aufgezeigt. Die Grundlage, auf welcher eine gewährte Beihilfe beruht, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB nichtig.

Mit § 134 BGB wurde ein allgemeiner Rechtsgrundsatz kodifiziert, welcher über das Zivilrecht hinaus reicht und auch den Bereich des Verwaltungsrechts erfasst.

Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten stellen die Grundlage der vom Kläger zu bezahlenden Rundfunkbeiträge dar, bei welchen es sich um unionsrechtswidrige Beihilfen i.S.d. Art. 107 I AEUV handelt, welche gem. § 134 BGB nichtig sind.

Betrachtet man die streitgegenständlichen Bescheide als Verwaltungsakte i.S.d. § 35 LVwVfG der dem Wortlaut des § 35 Bundes-VwVfG entspricht, so ergibt sich die Nichtigkeit aus § 44 LVwVfG (entspricht im Wortlaut: § 44 Bundes-VwVfG). Auch bei der Anwendung des § 44 LVwVfG ist der Anwendungsvorrang des Unionsrechts und der klare Rechtsgedanke des § 134 BGB zu berücksichtigen mit der Folge der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide.

Klar gestellt wird, dass sich der Kläger auch die übrige Begründung des LG Tübingen aus dessen Beschluss vom 03.08.17 zu eigen macht, soweit diese hier nicht ausdrücklich als Zitat dargestellt worden ist, aus der sich ebenfalls die Unionswidrigkeit des Rundfunkbeitrags ergibt mit der beschriebenen Konsequenz.
Für die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten nichtig sind, bedurfte es keines Widerspruchsverfahrens i.S.d. § 68 VwGO. Es gibt hierfür keine Klagefrist.

Dies wird gerade auch durch den Vorlagebeschluss des LG Tübingen vom 03.08.17 bestätigt, da es auch noch im Verfahren der Zwangsvollstreckung, die auf einem Rundfunkgebührenbescheid als Titel beruht, darauf ankommt, ob dieser Rundfunkgebührenbescheid aus unionsrechtlichen Gründen nichtig ist oder nicht. Ist dieser nichtig, so muss auch das Zivilgericht als Vollstreckungsgericht jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus diesem nichtigen Titel untersagen.

Nach Art 267 AEUV ist der Gerichtshof der Europäischen Union dazu berufen über die Auslegung der europäischen Verträge – somit auch über die Frage, ob ein Sachverhalt von den Regelungen der Art 107, 108 AEUV erfasst wird oder nicht – zu entscheiden. Kommt es in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht auf eine solche Frage entscheidungserheblich an, so kann diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt werden – das letztinstanzliche nationale Gericht muss dies tun.

Der VGH hätte sich mit den 7 Vorlagefragen des LG Tübingen vom 03.08.17 und deren Begründung, welche sich der Kläger vor dem VGH zu eigen gemacht hatte, auseinandersetzen müssen und dabei feststellen müssen, dass die streitgegenständlichen Rundfunkgebührenbescheide der Beklagten nichtig sind, da diese – wie gezeigt – unionsrechtswidrig sind.

Da der VGH die Revision in seinem Urteil vom 18.10.17 nicht zugelassen hat – und er sich somit als letztinstanzliches Gericht betrachtet hat – war er verpflichtet entweder das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen oder seinerseits die dargelegten 7 Vorlagefragen im Verfahren nach Art 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen.

Selbst wenn der VGH zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die Rundfunkgebührenbescheide der Beklagten nicht gegen Art 107, 108 AEUV verstoßen – also nicht nichtig seien – war er auch dann verpflichtet entweder das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen oder seinerseits die dargelegten 7 Vorlagefragen im Verfahren nach Art 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, da es nach Art 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union gebührt zu klären, ob es sich beim deutschen Rundfunkbeitrag um eine unionswidrige Beihilfe i.S.d. Art 107, 108 AEUV handelt oder nicht.

Das nationale Gericht darf diese Rechtsfrage nicht entscheiden, da es hier um die Auslegung europarechtlicher Vorschriften geht.


Vorsorglich wird erneut beantragt

a.) Das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren Az. C-492/17 auszusetzen, bzw.

b.) Dem Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits die 7 Vorlagefragen des LG Tübingen im Verfahren nach Art 267 AEUV vorzulegen


[...]
(Fortsetzung in Folgekommentar)


Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Hinweis:es heisst VGH Mannheim.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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F
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(erster Teil siehe Vorkommentar)

Zitat
[...]

2.
Der Verwaltungsgerichtshof ist auf den Seiten 19 – 27 seines Urteils im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger die zwei streitgegenständlichen Rundfunkgebührenbescheide der Beklagten vom 05.07.13 und 02.08.13 tatsächlich erhalten habe.
Zu diesem Ergebnis gelangte der VGH im Wege des Indizienbeweises nach den Grundsätzen des
§ 130 BGB, nachdem er zuvor auf den Seiten 16 – 19 seines Urteils zu Recht festgestellt hat, dass die Regelungen der §§ 41, 43 LVwVfG weder direkt noch analog noch als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auf die Frage eines Zugangs von Bescheiden der Beklagten anwendbar sind.

Noch zutreffend hat der VGH auf den Seiten 19 - 20 festgestellt, dass es keinen Anscheinsbeweis dahingehend gibt, dass ein mit einfachem Brief zur Post gegebenes Schreiben seinen Empfänger auch tatsächlich erreicht. Ebenfalls hält er auf Seite 19 fest, dass die Beklagte den Nachweis zu führen hat, dass die streitgegenständlichen Bescheide dem Kläger tatsächlich zugegangen sind (§ 130 BGB).

Zum Indizienbeweis führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.01.1990, Az. 4 C 28.89 wie folgt aus:
Zitat
„Der an sich bestehende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs 1 Satz 1 VwGO) wird durch die richterrechtlich ausgebildeten Regeln des indiziellen Beweises eingeschränkt. Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sog. Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Es ist je nach Sachlage auch denkbar, Indizienbeweis und Anscheinsbeweis miteinander zu verbinden.“

Diesen Anforderungen an den Indizienbeweis wird die vom VGH auf seinen Seiten 19 – 27 vorgenommene Beweiswürdigung in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 132 II Nr. 3 VwGO) nicht gerecht.


a.)
Der VGH führt auf Seite 21 seines Urteils aus, das ein Indizienbeweis dann in Betracht komme, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss. Dies könne angenommen werden, wenn eine Behörde, die Übergabe einer Sendung, die einen Gebührenbescheid enthält, an die Post in geeigneter Weise durch einen Aktenvermerk dokumentiert hat, ein Rücklauf dieser Sendung an den Beklagten nicht zu verzeichnen ist und der Betroffene nur schlicht und substanzlos den Zugang dieses Gebührenbescheids bestreitet, wohingegen ihn andere Schreiben erreicht haben sollen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung leidet das Ergebnis einer Beweiswürdigung eines Tatsachengerichts an einem Verfahrensmangel i.S.d. § 132 II Nr. 3 VwGO, wenn das Tatsachengericht gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen hat (§ 108 I S. 1 VwGO). Zu diesen Grundsätzen gehören das Gebot, den gesamten Streitstoff zu berücksichtigen, die allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten und die Gesetze der Logik einzuhalten; die Beweiswürdigung muss rational nachvollziehbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.17, Az. 6 B 19.17). Ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (§ 108 I S. 1 VwGO) liegt auch vor, bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.11, Az. 9 B 14.11).

Bei seinen Ausführungen übersieht der VGH, dass es den Gesetzen der Logik widerspricht, dass ein bloßer Aktenvermerk das tatsächliche Absenden eines Schreibens nicht belegen kann. Ein Aktenvermerk stellt lediglich eine Notiz dar und kann daher nicht belegen, dass ein Schriftstück je das Haus des Absenders verlassen hat.

Eine Beweiswürdigung ist dementsprechend verfahrensfehlerhaft i.S.d. § 132 II Nr. 3 VwGO, wenn ein Tatsachengericht als Nachweis für das Absenden eines Schreibens einen bloßen Aktenvermerk sieht, da diese Annahme wider jegliche menschliche Logik ist.

Ein konkretes Absenden eines Schriftstücks kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik nur dadurch belegt werden, dass das konkrete Schriftstück durch eine Person in einen Briefumschlag gegeben wird, dieser geschlossen und kuvertiert wird, und schließlich von einer Person der Post übergeben wird.

Ein Ausbleiben eines Rücklaufs einer Sendung kann auch keinen Indizienbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger darstellen. Die Übersendung von Briefen auf dem Postweg, insbesondere solche, welche als einfacher Brief abgesandt werden, bietet keine Garantie, dass diese ihren Empfänger je erreichen (bei Rückläufern ergänzend: den Absender je erreichen – hier kommt hinzu, dass es viele Briefe gibt, die den Absender bereits nicht erkennen lassen).

Daher ist es im Rahmen einer Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft (§ 132 II Nr. 3 VwGO), wenn aus einem ausbleibenden Postrückläufer ein Rückschluss dahingehend getroffen wird, dass der nicht zurückgekommene Brief seinen Empfänger erreicht haben muss. Eine solche Annahme widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen, da es bekannterweise immer wieder zu nicht angekommenen Briefsendungen bei der Post kommt.

Entsprechend den Gesetzen der Logik kann ein ausbleibender Rückläufer unter keinen Umständen belegen, dass ein konkretes Schreiben seinen Empfänger je erreicht hat.

Weiter widerspricht es den Gesetzen der Logik, wenn der VGH ein schlichtes Bestreiten eines Zugangs eines bestimmten Schreibens durch einen Kläger als Indiz gegen den Bestreitenden wertet.

Der VGH übersieht, dass es denklogisch einem Menschen gar nicht möglich ist den Nichterhalt eines bestimmten Schreibens zu beweisen. Er kann gar nicht anders als einen Zugang einfach zu bestreiten.
Im Übrigen widerspricht die Würdigung des VGH auch den Grundsätzen des § 130 BGB, wonach derjenige den (positiven) Nachweis des Zugangs eines Schreibens erbringen muss, der sich hierauf beruft.

Es ist daher verfahrensfehlerhaft (§ 132 II Nr. 3 VwGO), wenn ein Tatsachengericht im Rahmen einer Beweiswürdigung den Umstand des einfachen Bestreitens eines Nichtzugangs eines Briefes als nicht ausreichend ansieht und daher dies dahingehend wertet, dass der Empfänger das Schreiben erhalten habe. Dies gilt erst recht, da der Gesetzgeber in § 138 IV ZPO es ausdrücklich zugelassen hat eine Tatsachenbehauptung eines Prozessgegners mit Nichtwissen zu bestreiten (also einfach zu bestreiten), wenn diese Tatsachenbehauptungen nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind. Auch wenn sich diese gesetzliche Regelung in der Zivilprozessordnung befindet, wird hierdurch auch über das Zivilrecht hinaus deutlich, unter welchen Umständen ein Prozessbeteiligter ein Recht hat eine Tatsachenbehauptung einfach zu bestreiten bzw. mit Nichtwissen zu bestreiten.

Die vom VGH zitierte Entscheidung des BGH vom 27.04.17, Az. I ZB 91/16, kann nicht herangezogen werden, da diese von einem Anscheinsbeweis ausgeht, den es gerade im Zusammenhang mit der Versendung von Postsendungen nicht gibt.


b.)
Auf den Seiten 22 – 23 seines Urteils macht der VGH Ausführungen dazu, aus denen er ableitet, dass die streitgegenständlichen Bescheide vom 05.07.13 und 02.08.13 tatsächlich an den Kläger abgesandt worden seien:
Zitat
„Der Vertreter des Beklagten hat das hierzu praktizierte Verfahren in der mündlichen Verhandlung entsprechend der übergebenen Verfahrensbeschreibung der GEZ erläutert, die auch vom Beitragsservice weiter angewandt werde. Danach erstellt der Beitragsservice jeden Monat im Rahmen der Zahlungsüberwachung einen Druckbestand mit Gebührenbescheiden. Dieser wird in mehrere Dateien aufgeteilt und mit Hilfe einer sicheren Datenfernübertragung an einen zertifizierten externen Druckdienstleister zur Weiterbearbeitung übermittelt. Der Druckdienstleister druckt und kuvertiert die Gebührenbescheide und führt die DV-Freimachung gemäß den Anforderungen der Deutschen Post durch. Zu diesem Zweck werden die Entgeltabrechnungsdaten den Druckdaten pro Brief beigefügt. Bei der DV-Freimachung werden die Briefe mit einem DMC (Data Matrix Code) versehen, welcher neben den Abrechnungsdaten auch kundenindividuelle Informationen zur eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Teilnehmerkonto enthält. Der DMC und die weiteren Angaben werden oberhalb der Anschrift im Brieffenster gedruckt. Die produzierten und kuvertierten Bescheide werden als fertiger Brief auf einem Auslageband transportiert. Ein oberhalb des Bandes angebrachter Barcodescanner liest den DMC pro Brief aus dem Brieffenster aus und übermittelt das Datum der Erfassung an das Auftragsmanagement zur abschließenden Vollständigkeitsprüfung. Fehlbearbeitungen im Rahmen der Kuvertierung werden in ein Reject-Fach ausgesteuert. Die fertigen Briefe werden am Ende des Auslagebandes gesammelt und manuell in nach der postalischen Leitregion vorsortierte Briefbehälter eingestellt. Die Briefbehälter ihrerseits werden am gleichen Tag an den im Haus des Druckdienstleisters eingesetzten Postmitarbeiter zur Kontrolle der Entgeltsicherung und Postauflieferung übergeben. Nach erfolgreicher Kontrolle erfolgt eine Abholung durch die Post oder Einlieferung durch den Druckdienstleister im Briefzentrum der Post.“

Bei dem Ergebnis der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO), wonach die Bescheide an den Kläger abgesandt worden seien sollen, ist dem VGH ein Verfahrensmangel (§ 132 II Nr. 3 VwGO) dahingehend unterlaufen, dass diese Beweiswürdigung nicht rationell ist, da der VGH an keiner Stelle aufführt, wie er sich davon vergewissert hat, dass hierunter auch tatsächlich die beiden streitgegenständlichen Bescheide waren und falls ja, wie der VGH sich dahingehend vergewissert hat, dass diese Bescheide auch tatsächlich in einem Briefumschlag gelandet sind und der Post zur Versendung übergeben worden sind. Es fehlen desweiteren jegliche Ausführungen des VGH, wie er sich davon überzeugt hat, dass die Postauslieferungsdaten 12.07.13 und 09.08.13 gerade die sein sollen, an denen es zur Versendung der streitgegenständlichen Bescheide gekommen sein soll.

Entsprechend den Gesetzen der menschlichen Logik liegt angesichts dieser Ausführungen des VGH gerade keinerlei Nachweis vor (aber auch kein Indiz vor), dass die streitgegenständlichen Bescheide je ihren Weg zur postalischen Versendung gefunden haben.

Wie die Ausführungen des VGH zeigen, handelt es sich um ein rein maschinelles Verfahren. Hierbei werden die Gebührenbescheide generell nicht einmal vom Beitragsservice selbst gedruckt, sondern von einem Druckdienstleister, welchem die Daten zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch die Kuvertierung und DV-Freimachung eines fertigen Briefs bis hin zur Übergabe an die Post erfolge durch einen Druckdienstleister.

Die wieder gegebenen Ausführungen des VGH machen deutlich, dass zu keinem Zeitpunkt irgendein Mitarbeiter des Südwestrundfunks / des Beitragsservice bzw. eines Postdienstleisters einen konkreten Gebührenbescheid eigenhändig in ein Briefkuvert einlegt, diesen danach verschließt, diesen schließlich mit einem Barcode versieht und zur Versendung bringt. Es erfolgt alles maschinell.

Ein rein maschinelles Verfahren kann bereits denklogisch nicht belegen, dass auch die streitgegenständlichen Gebührenbescheide vom 05.07.13 und 02.08.13 hierunter waren. Es gibt niemanden, der die streitgegenständlichen Bescheide bei ihrer Entstehung tatsächlich gesehen hat.
Nur wenn das der Fall wäre, wäre es entsprechend den Gesetzen der Logik möglich, genau festzustellen, dass die Bescheide je produziert worden sind.

Eine Maschine kann auch nicht überprüfen, ob gerade ein bestimmter Gebührenbescheid etwa in ein bestimmtes Briefkuvert eingelegt wird bzw. eingelegt worden ist. Sie kann auch nicht überprüfen, ob es zu Fehldrucken kam oder ob bestimmte Teile z.B. eines Gebührenbescheids fehlen, weil nicht auf dem entsprechenden Blatt abgedruckt. Somit kann eine maschinelle Anbringung eines Barcodes nicht gewährleisten, dass sich in diesem Briefkuvert auch tatsächlich das Schriftstück befindet, welches der Maschine als innenliegend „einprogrammiert“ wurde.

Entsprechend den Gesetzen der menschlichen Logik können auch nur diese Umstände dadurch bewiesen werden, indem eine oder mehrere Personen die im vorstehenden Absatz bezeichneten Vorgänge manuell vorgenommen haben und daher aus eigener Wahrnehmung heraus sagen können, ob und wenn ja, was konkret wann und wie mit den streitgegenständlichen Bescheiden passiert ist.

Selbiges gilt für den Punkt der Übergabe zur Versendung an die Post. Entsprechend den Gesetzen der menschlichen Logik kann eine Übergabe der streitgegenständlichen Bescheide an die Post nur dadurch bewiesen werden, indem eine Person aus eigener Wahrnehmung heraus hierzu etwas sagen kann. Eine Maschine kann dies nicht. Sie kann höchstens dokumentieren wie viele Briefe der Post übergeben worden sind, aber nicht welchen Inhalts diese sind.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach den Grundsätzen des § 130 BGB auch zu beweisen hat, was genau sich in einem Briefumschlag befunden hat.

Ein rationaler Rückschluss, dass von einer Versendung der streitgegenständlichen Bescheide auszugehen sei, kann bei der vorgenommenen Beweiswürdigung nicht gezogen werden.

Bei rationeller Beweiswürdigung hätte der VGH an dieser Stelle bereits zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Absendung der streitgegenständlichen Bescheide seitens der Beklagten nicht nachgewiesen ist – so dass auch festzustellen gewesen wäre, dass folglich diese Bescheide dem Kläger auch nie zugegangen sind – sein Widerspruch vom 29.11.13 dementsprechend in jedem Fall rechtzeitig war.


c.)
Soweit sich der VGH in seinem Urteil auf den Seiten 24 – 27 speziell der Frage eines Zugangs der streitgegenständlichen Bescheide widmet, so ist festzustellen, dass auch diese Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft i.S.d. § 132 II Nr. 3 VwGO ist.

Der Verfahrensmangel besteht hier bereits darin, dass es der VGH unterlassen hat den gesamten Akteninhalt in die von ihm vorgenommene Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) mit einzubeziehen und entsprechend bei seiner Ergebnisfindung in Erwägung zu ziehen.

Der VGH hat umfassenden Sachvortrag des Klägers, welchen dieser in allen Instanzen vorgetragen hat, bei seiner Beweiswürdigung überhaupt nicht berücksichtigt, was im Folgenden näher dargelegt wird:
Der Kläger hat in allen Instanzen umfangreich und lebensnah ausgeführt, wann er erstmals von den streitgegenständlichen Bescheiden erfahren hat und wie er sich danach verhalten hat.

Der Kläger hat mehrfach vorgetragen, dass er erstmals durch das Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 20.11.13 erfahren hat, dass es anscheinend einen Gebührenbescheid der Beklagten gegen ihn geben soll. Von dem Umstand, dass sogar zwei Gebührenbescheide der Beklagten existieren sollen, wusste er nach Erhalt des genannten Schreibens noch nichts, zumal in dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin die beiden Gebührenbescheide vom 05.07.13 und 02.08.13 nicht aufgelistet worden sind und das Schreiben nur von einem „Vollstreckungsersuchen vom 01.11.13“ sprach (der dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin nicht beilag).

Dieser Vortrag taucht an keiner Stelle der vom VGH vorgenommenen Beweiswürdigung auf.
Der Umstand, dass dem Kläger wirklich die beiden streitgegenständlichen Bescheiden nicht zugegangen sind, hätte sich dem VGH geradezu aufdrängen müssen, wenn er sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf den Seiten 24 – 27 seines Urteils mit der Tatsache der Widerspruchseinlegung vom 29.11.13 samt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 25.11.13 und dem Inhalt dieses Widerspruchsschreibens auseinander gesetzt hätte.

Der Widerspruch des Klägers durch den Unterzeichner vom 29.11.13 wurde ausdrücklich gegen den angeblich existierenden Gebührenbescheid der Beklagten gerichtet, welcher Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Es wurde weiter versichert, dass der Kläger diesen angeblichen Gebührenbescheid nicht erhalten hat und er erst mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 20.11.13 erfahren hat, dass es hier einen angeblich geben soll. Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert dem Kläger kurzfristig den angeblichen Gebührenbescheid per Fax zu übersenden. Der Kläger hat die Tatsache des Nichterhalts zudem am 25.11.13 eidesstattlich versichert und dies mit dem Widerspruchsschreiben vom 29.11.13 der Beklagten übermitteln lassen.

Dieser Vortrag taucht an keiner Stelle der vom VGH vorgenommenen Beweiswürdigung auf.

Denklogisch hätte beim VGH bei Würdigung des Widerspruchsschreibens vom 29.11.13 die Frage aufkommen müssen, warum der Kläger gegen einen angeblichen Gebührenbescheid Widerspruch einlegt und die beiden Bescheide der Beklagten nicht datumsmäßig (und somit individualisierender) bezeichnet.
Darüber hinaus hätte den VGH auch die Bitte um Übersendung des angeblichen Gebührenbescheids stutzig machen müssen.

Die einzige denklogische Antwort, wenn man sich diese Frage stellt, ist, dass dem Kläger die beiden Gebührenbescheide nicht zugegangen sind. Daher konnte der Kläger (und auch der vom Kläger beauftragte Unterzeichner) die streitgegenständlichen Bescheide nicht mit Datum individualisierender angeben. Auch die Nachfrage nach Übersendung des angeblichen Gebührenbescheids hätte dem VGH klar zeigen müssen, dass dem Kläger dieser nicht vorliegt.

Nicht zuletzt hätte dem VGH auffallen müssen, dass in dem Widerspruchsschreiben vom 29.11.13 nur von einem angeblichen Gebührenbescheid ausgegangen wird – und gerade nicht von zweien.

Im Übrigen zeigt auch die Tatsache der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 25.11.13, dass der Kläger die Wahrheit spricht. Es ist nicht nur eine bloße schriftliche Erklärung des Klägers, sondern eine höherwertige, weil eidesstattlich versichert.

Erst mehr als 7 Monate nach der Einlegung des Widerspruchs vom 29.11.13 erfuhr der Kläger aufgrund der Zusendung von Reproduktionen der streitgegenständlichen Bescheide mit Schreiben des Beitragsservice vom 14.07.14, dass es hier um zwei Gebührenbescheide geht, nämlich vom 05.07.13 und 02.08.13, woraufhin er vorsorglich mit Schreiben des Unterzeichners vom 18.07.14 ausdrücklich Widerspruch gegen die genannten Bescheide erheben ließ.

Dieser Vortrag taucht an keiner Stelle der vom VGH vorgenommenen Beweiswürdigung auf.

Hätte der VGH diesen Vortrag berücksichtigt, wäre ihm denklogisch aufgefallen, dass der Kläger erneut umgehend handelt, nachdem er erfahren hat, dass es sogar zwei Bescheide der Beklagten gegen ihn gibt.

Entsprechend den Gesetzen der menschlichen Logik hat der Kläger sofort all seine rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, als er erfahren hat, dass es einen angeblichen Gebührenbescheid gegen ihn geben soll – und auch später, als er erfuhr, dass es sich hierbei um 2 Stück handelt.

Dies hätte auch der VGH denklogisch erkennen können und müssen – und dies alles bei seiner freien Beweiswürdigung berücksichtigten müssen.

Ohne die Berücksichtigung des geschilderten Verhaltens des Klägers ist eine verfahrensfehlerfreie Beweiswürdigung (§ 132 II Nr. 3 VwGO) zu der Frage, ob dem Kläger die beiden streitgegenständlichen Bescheide zugegangen sind oder nicht, denklogisch nicht möglich.


d.)
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf Seite 24 seines Urteils führt der VGH aus, dass es kaum innerhalb eines kurzen Zeitraums von einem Monat möglich sei, dass zwei Postsendungen an den Kläger auf dem Postweg verschwinden oder verloren gegangen sein können.

Mit einer solchen Aussage lässt sich bereits nach den Gesetzen der Logik kein Rückschluss dahingehend ziehen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Bescheide erhalten habe. Da der VGH dies tut, liegt diesbezüglich ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 II Nr. 3 VwGO vor.

Der VGH setzt sich darüber hinaus mit seinen eigenen Ausführungen im selben Urteil auf Seite 20 in Widerspruch, da der VGH dort feststellt, dass auch unter normalen Postverhältnissen es immer wieder vorkommt, dass abgesandte Sendungen den Empfänger nicht erreichen.

Auf Seite 20 stellt der VGH somit gerade klar, dass es immer wieder dazu kommt, dass Sendungen beim Empfänger nicht ankommen – anders ausgedrückt: dem VGH ist auf Seite 20 selbst klar, dass es also möglich ist, dass auch zwei Schreiben innerhalb eines Monats denselben Empfänger nicht erreichen.

Es gibt dementsprechend denklogisch keine Hilfstatsache im Wege des Indizienbeweises, dass es nicht vorkommen könne, dass zwei mit jeweils einfachem Brief zur Post gegebene Sendungen innerhalb eines Monats nicht ankommen.

Auf eine derartige Mutmaßung, wie sie der VGH hier auf Seite 24 vornimmt, lässt sich ein Ergebnis einer freien Beweiswürdigung keinesfalls stützen.

e.)
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf Seite 25 führt der VGH aus, dass die beiden streitgegenständlichen Bescheide dem Kläger unter der Adresse „Musterstraße 11“ in Musterhausen, zugegangen seien, weil sie nicht als unzustellbar zurückgekommen seien. Der Kläger habe dort auch andere Post erhalten. Ein Rücklauf unzustellbarer Bescheide sei möglich gewesen, weil der Beklagte als Absender jedenfalls auf den Briefumschlägen erkennbar sei. Es sei unwidersprochen geblieben, dass sich dort die Adresse des ARD ZDF Beitragsservice aufgedruckt befunden habe.

Hierbei hat der VGH in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 132 II Nr. 3 VwGO) übersehen, dass die Möglichkeit der Rücksendung der Bescheide bei Unzustellbarkeit an die Beklagte gar nicht möglich war.

In diesem Zusammenhang hat der VGH Aktenvortrag des Klägers bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.05.17 – was vom VGH bei Abfassung des Tatbestands auf Seite 14 noch gesehen worden ist – klar mit Nichtwissen bestritten, dass auch auf den Umschlägen zu den angeblich versandten genannten Bescheiden der Beklagten vom 05.07.2013 und 02.08.2013 der Beitragsservice als Absender erkennbar war.

Von einem „Unwidersprochen-“sein – wie der VGH auf Seite 25 unten meint – kann danach keine Rede sein.

Da der VGH das (zulässige) Bestreiten des Klägers übersehen hat, fand keine Beweisaufnahme darüber statt, ob sich auf dem Briefumschlag die Adresse des Beitragsservice befand oder nicht.

Folglich durfte der VGH das Vorhandensein einer entsprechenden Adresse auf dem Briefumschlag im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) nicht unterstellen, da nur nachgewiesene Tatsachen in eine Beweiswürdigung verfahrensfehlerfrei einfließen können.

Eine Rücksendung der streitgegenständlichen Bescheide an die Beklagte / den Beitragsservice konnte denklogisch auch deswegen nicht erfolgen, da sich im Adressfenster – wie klägerseits vorgetragen – gerade nicht die Absenderangaben (SWR/Beitragsservice) befanden.

Auch dieser Sachvortrag des Klägers wurde vom VGH bei seiner freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) auf Seite 25 übergangen.

Verfahrensfehlerhaft (§ 132 II Nr. 3 VwGO) ist es, wenn der VGH auf Seite 25 das Vorbringen des Klägers, wonach sich im Adressfenster gerade nicht die Absenderangaben (SWR/Beitragsservice) befanden, als Mutmaßung bezeichnet. Hierdurch zeigt der VGH, dass er die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinen genannten drei Schriftsätzen völlig falsch verstanden hat – es handelt sich nämlich um einen Tatsachenvortrag und nicht um eine irgendwie geartete Mutmaßung des Klägers.

Da eine Rücksendung von unzustellbaren Postsendungen denklogisch nur möglich ist, wenn auch eine Adresse des Absenders vorhanden ist, hätte der VGH sich im Wege einer Beweisaufnahme vergewissern müssen, ob die Post tatsächlich in der Lage gewesen wäre, einen an den Kläger unzustellbaren Brief an die Beklagte zurückzusenden.

In verfahrensfehlerhafter Weise (§ 132 II Nr. 3 VwGO) hat sich der VGH hierüber keine Gedanken gemacht und ist – obwohl kein entsprechender Sachverhalt nachgewiesen ist – einfach davon ausgegangen, dass eine Rücksendung der streitgegenständlichen Bescheide an die Beklagte möglich war.

Hätte sich der VGH hiermit – bzw. mit dem aufgezeigten Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, wäre er entsprechend den Gesetzen der Logik zu dem Ergebnis im Rahmen seiner Beweiswürdigung gekommen, dass auf einen Postrückläufer schon deswegen nicht abgestellt werden kann, weil ein solcher gar nicht möglich war.

Im Übrigen leidet die freie Beweiswürdigung des VGH in diesem Zusammenhang auf Seite 25 auch deswegen an einem Verfahrensmangel (§ 132 II Nr. 3 VwGO), weil sich der VGH hier selbst widerspricht.

Einerseits führt der VGH auf Seite 25 aus, dass es in den Jahren 2006 - 2007 drei Rücksendungen von Schreiben der Beklagten an den Kläger gegeben hat, aus denen sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Jahren 2012 – 2013 ziehen lassen; andererseits führt der VGH auf Seite 25 aus, dass die drei Rückläufe aus den Jahren 2006 – 2007 zeigen, dass Rückläufe an die Beklagte offensichtlich möglich seien – also auch 2012 und 2013.

Es widerspricht den Gesetzen der Logik, wenn der VGH einerseits meint, dass Rückläufer aus 2006, 2007 keine Aussagekraft zu den Verhältnissen 2012, 2013 haben, er aber damit dann aber wieder belegen will, dass auch 2012, 2013 Rückläufe an den Beklagten möglich waren.

Bei verfahrensfehlerfreier Beweiswürdigung hätte der VGH erkennen können und müssen, dass Rückläufe aus früheren Jahren kein Indiz und keinen Nachweis dafür sein können, dass es möglich war, dass die streitgegenständlichen Bescheide im Falle einer Unzustellbarkeit an den Beklagten zurück übersandt werden.

Soweit der VGH auf Seite 25 seines Urteils ausführt, dass der Kläger auch andere Geschäfts- und Privatpost erhalten habe, übersieht der VGH in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 132 II Nr. 3 VwGO) hierbei, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, welcher besagt, dass dann der Kläger auch die Sendungen der Beklagten erhalten habe.

Wäre sich der VGH dessen bewusst gewesen, hätte er gewusst, dass ein Ankommen anderer Briefe beim Kläger keinerlei Nachweis dafür (und keinerlei Indiz dafür) sein kann, dass der Kläger auch die streitgegenständlichen Bescheide bekommen habe. Bei verfahrensfehlerfreier Beweiswürdigung hätte der VGH folglich auf dem Gesichtspunkte anderer Briefe erst gar nicht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung abgestellt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auszugsweise folgendes ausgeführt:
Zitat
„Er habe auch andere Briefe nicht erhalten. Er erinnere sich an 2 Fälle, in denen es Kundenbeschwerden gegeben habe, wonach Vorgänge nicht bearbeitet worden seien. Es sei aber nicht feststellbar gewesen, ob die Kundenbriefe tatsächlich nicht angekommen seien.“
Da der VGH im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf Seite 25 schon auf die Thematik eines Zugangs anderer Briefe abstellt, ist hinzuweisen, dass auch diese Darstellung nicht frei von Verfahrensmängeln (§ 132 II Nr. 3 VwGO) ist. Der VGH hat in diesem Zusammenhang nämlich den Akteninhalt – nämlich den wiedergegebenen Auszug aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung – nicht richtig verstanden und entsprechend falsch wiedergegeben. Er hat somit erheblichen Sachvortrag des Klägers im Rahmen seiner Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen.

Während der VGH auf Seite 25 ausführt, dass auch andere Post den Kläger erreicht habe und dieser sich nur in zwei Fällen erinnere, dass es Kundenbeschwerden gegeben habe, so verkennt der VGH, dass der Kläger ausgeführt hat, dass ihn auch andere Briefe tatsächlich nicht erreicht haben. Konkret in Erinnerung blieben ihm wegen Kundenbeschwerden 2 Fälle. Der Kläger hat also keinesfalls erklärt, dass er sich nur an 2 Fälle erinnern könne bei denen ihn Briefe nicht erreicht hätten.

Hätte der VGH diesen Sachvortrag des Klägers richtig verstanden, wäre ihm bewusst gewesen, dass den Kläger auch andere Post nicht erreicht hat – was erst recht beim VGH entsprechend den Gesetzen der Logik hätte aufzeigen müssen, dass sich aufgrund der Situation mit anderer Post keinerlei Schlüsse dahingehend ziehen lassen können, dass der Kläger die streitgegenständlichen Bescheide erhalten haben müsse.

Wenn der VGH auf Seite 25 meint, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger diverse Schreiben der Beklagten – im Einzelnen vom VGH aufgeführt – nicht erhalten habe, so ist auch dieser Rückschluss des VGH nicht frei von Verfahrensmängeln (§ 132 II Nr. 3 VwGO).

Der VGH verkennt hierbei, dass es dem Kläger denklogisch unmöglich ist zu wissen, warum ihm Schreiben der Beklagten einschließlich der streitgegenständlichen Bescheide nicht zugegangen sind.

Hierbei verkennt der VGH, daß bereits nicht nachgewiesen ist, dass all die vom VGH angeführten Schreiben der Beklagten jemals abgesandt worden sind. Zum anderen übersieht der VGH bei seiner Würdigung, dass der Kläger denklogisch nicht wissen kann, was die Post mit all den genannten Schreiben der Beklagten auf dem Postweg gemacht hat, wenn sie denn je abgesandt worden sein sollten.

Wenn der VGH auf Seite 26 meint, dass es nicht nachvollziehbar und ungereimt erscheine, dass der Kläger Sendungen der Beklagten an verschiedene Adressen nicht erhalten habe, so ist auch diese Würdigung nicht verfahrensfehlerfrei (§ 132 II Nr. 3 VwGO), weil diese Würdigung nicht den Gesetzen der Logik entspricht.
Der Kläger kann denklogisch nicht wissen, warum ihm Schreiben der Beklagten nicht zugegangen sind, denn er hat hierauf keinen Einfluss.

Im Übrigen widerspricht diese Ausführung des VGH auf Seite 26 auch den eigenen Ausführungen des VGH auf Seite 20, auf der der VGH selbst festgestellt hat, dass es immer wieder vorkommen kann, dass zur Post gegebene Schreiben den Empfänger nicht erreichen.

Mit diesen Ausführungen auf Seite 20 seines Urteils liefert der VGH gleich selbst die den Gesetzen der Logik entsprechende einzige Erklärung, die es gerade nachvollziehbar macht, dass dem Kläger verschiedene Schreiben der Beklagten nicht zugegangen sind.

Nach den Grundsätzen des § 130 BGB hat die Beklagte den Nachweis des Zugangs von Schreiben beim Kläger zu führen. Sie hat es auch in der Hand dafür zu sorgen, dass Schreiben beim Kläger (und anderen Personen) ankommen, indem sie gerade für die Zustellung von Bescheiden die förmliche Zustellung wählt.

Festzuhalten ist, dass aus den genannten Gründen eine verfahrensfehlerfreie Beweiswürdigung aus der sich der Rückschluss ziehen lässt, dass eine Rücksendung der streitgegenständlichen Bescheide an die Beklagte möglich war und dass das Ausbleiben einer solchen Rücksendung belege, dass dem Kläger die streitgegenständlichen Bescheide zugegangen seien, nicht möglich ist.

Im Übrigen können auch Postrückläufer bei der Rücksendung abhandenkommen – ein Umstand, auf den der potentielle Empfänger eines Schreibens keinen Einfluss hat. Da auch dies nie ausgeschlos-sen werden kann, kann ein Ausbleiben eines Postrückläufers entsprechend den Gesetzen der menschlichen Logik nie belegen, dass das konkrete Schreiben den Empfänger tatsächlich erreicht hat. So auch hier. Der Kläger kann nicht wissen, da es nicht in seinem Einflussbereich liegt, warum die streitgegenständlichen Bescheide – unterstellt eine Rücksendung wäre überhaupt möglich gewesen – nicht an die Beklagte zurückgekommen sind.


f.)
Auf Seite 26 seines Urteils hält es der VGH für möglich, dass der Kläger angesichts seiner damaligen familiären Situation ihm in der Musterstraße zugegangene Schreiben der Beklagten, darunter auch die streitgegenständlichen Bescheide, nicht zur Kenntnis genommen hat, entweder weil sie ihm von seiner Ehefrau nicht gegeben worden seien oder sie in der damaligen Situation untergegangen seien.

Diese Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) ist verfahrensfehlerhaft (§ 132 II Nr. 3 VwGO), da es an den für eine solches Ergebnis erforderlichen Feststellungen in der Akte fehlt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zu seiner familiären Situation auszugsweise folgende Angaben gemacht:
Zitat
„Seit 2011 habe es mit seiner Frau Probleme gegeben, sie seien immer mal wieder getrennt gewesen, er sei in Musterhausen öfters ausgezogen und wieder ausgezogen. … Während seines zeitweiligen Auszugs in Musterhausen habe seine Ehefrau die für ihn dort ankommende Post auf die Seite gelegt und gestapelt. Während der zeitweiligen Trennungen habe er zwar immer einen Haustürschlüssel, aber keinen Briefkastenschlüssel gehabt. Den habe seine Ehefrau gehabt. Etwa in einem wöchentlichen Turnus sei er dann nach Musterhausen gekommen und habe seine Post abgeholt. …“

Wenn der VGH es für möglich hält, dass dem Kläger die streitgegenständlichen Bescheide vom 05.07.13 und 02.08.13 nicht von seiner Frau gegeben worden seien oder sie sonst irgendwie beim Kläger untergegangen seien, so hätte der VGH genau feststellen müssen, zu welchen Zeitpunkten genau der Kläger im Jahr 2013 in Musterhausen ausgezogen war. Der Kläger hat ausgeführt, dass es immer wieder zu Trennungen kam – das heißt aber auch, dass er auch immer wieder tatsächlich in Musterhausen wohnte und folglich nicht „postabhängig“ von seiner Ehefrau war.

Um eine derartige Beweiswürdigung vorzunehmen, wie auf Seite 26 geschehen, hätte der VGH den Kläger zum einen genauer nach den entsprechenden Auszugszeiten fragen müssen bzw. er hätte sich veranlasst sehen müssen von Amts wegen weitere Beweismittel zu erheben, etwa die Einvernahme der damaligen Ehefrau Xxxxx, sowie die Einvernahme der Eltern des Klägers, alle zum Themenkomplex, wann der Kläger im Jahr 2013 nicht in Musterhausen wohnte.

Soweit der VGH für seine auf Seite 26 vorgenommene Beweiswürdigung weiter anführt, dass der Kläger teilweise den Verdacht hatte, dass seine Ehefrau bei der Postsortierung etwas „geschlampt“ habe, so hat der VGH auch diesbezüglich verfahrensfehlerhaft (§ 132 II Nr. 3 VwGO) gehandelt, da er übersehen hat, dass es auch hierfür keinerlei Feststellungen in den Akten gibt.

Noch einmal wird hingewiesen, dass der VGH nicht festgestellt hat, auf welchen genauen Zeitpunkt sich dieser teilweise Verdacht des Klägers bezogen hat, da nicht festgestellt worden ist, wann genau der Kläger 2013 nicht in Musterhausen wohnte.

Ergänzend hat der VGH in verfahrensfehlerhafter Weise verkannt, dass der Kläger lediglich einen teilweisen Verdacht hatte, dass die Ehefrau bei der Postsortierung „geschlampt“ hatte, also es keinerlei Nachweis überhaupt gibt, dass die Ehefrau des Klägers die Postsortierung für den Kläger fehlerhaft vorgenommen hat.
Im Übrigen zeigt der Umstand, dass die Ehefrau die Post für den Kläger stapelte und zur Seite legte,
während er nicht in Musterhausen wohnte, welche dann vom Kläger wöchentlich abgeholt worden ist, dass der Kläger auch für diese Zeiten sichergestellt hat, dass er alle Briefe bekommt, die in Musterhausen für ihn ankommen.

Angesichts dieser Verfahrensweise entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger alle Schreiben bekommen hat, welche sich tatsächlich im Briefkasten in der Musterstraße in Musterhausen befunden haben. Somit ist auch hier klar, dass sich die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten nicht darunter befunden haben.

Nach den Gesetzen der Logik hätte der VGH bei verfahrensfehlerfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Kläger seine gesamte Post erhalten hat, als er in Musterhausen wohnte und dass dies ebenso war, als er nicht dort wohnte, weil er entsprechend vorgesorgt hatte, wie man dies von ihm – erst recht schon wegen seiner Assekuranz – erwarten konnte. Der VGH hätte erkennen können, dass der Kläger es in jedem Fall bemerkt hätte, wenn ihm die streitgegenständlichen Bescheide zugegangen wären.


g.)
Auf Seite 27 gelangt der VGH als Ergebnis seiner Beweiswürdigung dazu, dass es sich bei der Angabe des Klägers, dass er keine Schreiben der Beklagten in Musterhausen erhalten habe, um eine reine Schutzbehauptung handle.

Diese Beweiswürdigung ist verfahrensfehlerhaft (§ 132 II Nr. 3 VwGO), da sie nicht den Gesetzen der Logik entspricht.

Soweit der VGH auf „eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Einzelfallumstände“ abstellt, wurde bereits umfassend dargelegt, dass auch diese Einzelumstände allesamt nicht auf einer verfahrensfehlerfreien Würdigung beruhen. Daher können diese auch nicht eine Schlussfolgerung tragen, wonach die klägerischen Angaben eine reine Schutzbehauptung darstellen.

Im Folgenden darf aus verschiedenen Urteilen zitiert werden:

Aus SG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2013 (Az. S 12 AS 184/13), zu § 37 SGB X unter Bezugnahme u.a. auf BSG, Urteil vom 26.07.2007, Az. B 13 R 4/06 R:
Zitat
„Ein mit einfachem Brief versandter Vermittlungsvorschlag gilt nicht schon deshalb als zugegangen, weil beim Jobcenter kein Postrücklauf zu verzeichnen ist. [...]
Zum einen gilt die Bekanntgabefiktion nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. Dabei besteht weitgehende Einigkeit dahingehend, dass Zweifel bereits dann vorliegen, wenn der Zugang überhaupt bestritten wird. Der betroffenen Person dürfte regelmäßig eine Substantiierung überhaupt nicht möglich sein, sie ist daher auch nicht erforderlich (vgl. BSG vom 26.07.2007, Az.: B 13 R 4/06 R; LSG Baden-Württemberg vom 14.03.2008, Az.: L 8 AS 5579/07). In einem solchen Fall werden daher bereits durch bloßes Bestreiten Zweifel am Zugang ausgelöst.“

Das BSG führt in seinem Urteil vom 26.07.2007, Az. B 13 R 4/06 R wie folgt aus:
Zitat
„Soweit es darüber hinaus ausgeführt hat, „“nach den sog Regeln des Anscheinsbeweises (müsse) davon ausgegangen werden“, dass eine „Zustellung“ des Schreibens erfolgt sei, weil bei der BfA kein Rücklauf zu verzeichnen sei, beruht diese Feststellung auf einem Rechtsirrtum. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/ 90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof >vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof >vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE).

Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH vom 27.5.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).

Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob das übersandte Schriftstück einen Verwaltungsakt enthält und somit die Bestimmung des § 37 Abs 2 SGB X (oder eine der Parallelvorschriften des § 41 Abs 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw § 122 Abs 2 Abgabenordnung) unmittelbar anwendbar ist. Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann „Zweifel“, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.89, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 HGB: BGH vom 13.5.87, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängelanzeige empfangsbedürftig ist).

Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.

Verlangt man, wovon die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung auszugehen scheint, vom Adressaten eines angeblich nicht eingetroffenen einfachen Briefes mehr als ein schlichtes Bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben – etwa das substantiierte Vorbringen von Umständen, die ein Abweichen von der „Erfahrung des täglichen Lebens“ rechtfertigen, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger erreicht (so zB Engelmann in: von Wul_en, SGB X, 5. Aufl 2005, .37 RdNr 13), bedeutet dies eine Überspannung der an den Adressaten zu stellenden Anforderungen. Denn ihm ist im Regelfall schon aus logischen Gründen nicht möglich, näher darzulegen, ihm sei ein per einfachem Brief übersandtes Schreiben nicht zugegangen (zum Grundsatz „negativa non sunt probanda“ s auch BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71 mwN; im Einzelnen hierzu: Hebeler, DÖV 2006, 112, 114 f). Anders ist die Sachlage beim behaupteten verspäteten Zugang (hierzu zB BVerwG vom 24.4.1987 - 5 B 132/86): Hier kann der Empfänger vortragen, wann genau und unter welchen Umständen er die Erklärung erhalten hat.“

Es ist in diesem Zusammenhang noch hinzuweisen auf die Entscheidung des
BVerwG vom 15.06.16, Az. 9 C 19.15:
Zitat
„Falls der Adressat eines Steuerbescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (stRspr, vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <69 ff.> und vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.).“

In allen zitierten Entscheidungen kommt eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck, dass eine Person,
die ein bestimmtes Schreiben überhaupt nicht erhalten hat, schlicht und einfach diese Tatsache bestreiten darf.


Die Argumentation des SG Karlsruhe, des BSG und des BVerwG entsprechen der menschlichen Logik. Jegliche andere Argumentation widerspricht der menschlichen Logik.
Der Kläger macht sich die zitierten Argumentationen der genannten Gerichte zu eigen.


Aus diesen Gründen widerspricht es den Gesetzen der menschlichen Logik, wenn der VGH auf Seite 27 auch aus dem einfachen Bestreiten des Klägers heraus u.a. die streitgegenständlichen Bescheide nicht erhalten zu haben, im Rahmen der Beweiswürdigung dahingehend würdigt, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handele.

Schon auf den Seiten 21/22 – welche hier ergänzend noch einmal heranzuziehen sind – hat der VGH es als Indiz angesehen, wenn ein Empfänger nur schlicht und substanzlos den Zugang eines Gebührenbescheids bestreitet.

Der VGH hat diesbezüglich in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 132 II Nr. 3 VwGO) wider die Gesetze der menschlichen Logik eine Beweiswürdigung vorgenommen, da er hier vom Kläger erwartet, dass er erklärt, warum er ein Schreiben nicht erhalten hat, obwohl ihm dies entsprechend den Gesetzen der Logik überhaupt nicht möglich ist.

Mit dieser Beweiswürdigung kann der Rückschluss einer reinen Schutzbehauptung nicht gezogen werden.


h.)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Nachweis eines Zugangs der streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten an den Kläger mit diesen Ausführungen des VGH denklogisch nicht als bewiesen angesehen werden.

Das Urteil beruht auf den beschriebenen Verfahrensmängeln i.S.d. § 132 II Nr. 3 VwGO. Hätte der VGH richtigerweise festgestellt, dass dem Kläger die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten nicht zugegangen sind (§ 130 BGB), so wäre der VGH bei der Prüfung der Zulässigkeit entsprechend den Gesetzen der Logik zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frist zur Einlegung des Widerspruchs von einem Monat nicht zu laufen begonnen hat (§ 70 VwGO).
Der Beginn dieser Frist setzt zwingend die Bekanntgabe, also den Zugang des Verwaltungsakts voraus (§ 70 VwGO).

Der VGH hätte somit die streitgegenständlichen Bescheide auch materiell-rechtlich geprüft und dabei u.a. festgestellt, dass die Forderungen der Beklagten verjährt sind.


3.
Ein weiterer Verfahrensfehler (§ 132 II Nr. 3 VwGO) besteht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung auf den Rückseiten der streitgegenständlichen Bescheiden vom 05.07.13 und 02.08.13 ausgegangen ist, obwohl es hierfür keinerlei Nachweis gibt.

Der VGH ist auf Seite 27 davon ausgegangen, dass die Beklagte sämtliche ein- und ausgehenden Schriftstücke mit Vor- und Rückseite einscanne und vollständig zu den ausschließlich elektronisch geführten Akten nehme. Die einseitig bedruckte Papierakte entstehe erst, wenn die Akte dem Gericht zu übersenden sei. Die hier maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung befinde sich auf den Seiten 17 und 20 der Akte der Beklagten. Anhaltspunkte, dass die ausgedruckte Papierform nicht mit den eingescannten Originalen der streitgegenständlichen Bescheide übereinstimmen würden, gäbe es nicht. Auch gäbe es keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung.

Bei dieser freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) ist dem VGH ein Verfahrensfehler (§ 132 II Nr. 3 VwGO dahingehend unterlaufen, dass in der Akte an keiner Stelle festgehalten wird, dass Schreiben der Beklagten in die elektronische Akte eingescannt werden. Hier stellt der VGH somit eine Mutmaßung auf, die jeglicher Grundlage in der Akte entbehrt.

Auf den Seiten 22 und 23 hat der VGH – wie an anderer Stelle bereits näher ausgeführt – den Verfahrensgang beschrieben, wie ein Schreiben der Beklagten entstehen soll und wie es zur Versendung desselben kommen soll. An keiner Stelle auf den Seiten 22 und 23 führt der VGH aus, dass die vom Druckdienstleister erstellten Schreiben irgendwie eingescannt werden um schließlich in einer elektronischen Akte der Beklagten zu landen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung beklagtenseits dem VGH übergebenen Blatt, welches überschrieben ist mit „Verfahrensbeschreibung zur Erfassung und Speicherung des Postauflieferungsdatums“, aus dem die Ausführungen des VGH auf den Seiten 22 und 23 stammen.

Da es an dementsprechenden Akteninhalt fehlt, liegt eine diesbezügliche Mutmaßung des VGH vor auf die ein Beweisergebnis einer freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) nicht gestützt werden kann.

Im Übrigen ist die getroffene Beweiswürdigung des VGH, wonach davon auszugehen sei, dass sich auf den Rückseiten der streitgegenständlichen Bescheide eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung befunden hat, auch deswegen verfahrensfehlerhaft (§ 132 II Nr. 3 VwGO), da der VGH verkannt hat, dass nach den Gesetzen der Logik der Nachweis des Vorhandenseins einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung auf den Rückseiten der streitgegenständlichen Bescheide nur auf zwei Wegen geführt werden kann, welche der VGH aber nicht gegangen ist.

Ein Nachweis des Vorhandenseines einer Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite der streitgegenständlichen Bescheide ist entsprechend den Gesetzen der menschlichen Logik nur auf zwei Wegen möglich:

Zum einen ist dies möglich, wenn genau die Bescheide dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegt werden, welche tatsächlich angeblich versandt worden sein sollen.

Zum anderen ist dies möglich durch Einvernahme einer Person, die aus eigener Wahrnehmung heraus bestätigen kann, dass die streitgegenständlichen Bescheide nebst der Rechtsbehelfsbelehrung in einen Briefumschlag gesteckt worden sind, dieser unmittelbar danach verschlossen und kuvertiert wurde und der Post zur Versendung übergeben worden ist.

Beides wurde vom VGH in seinem Urteil nicht festgestellt.

Es ist denklogisch nicht möglich, dass eine in einer Papierakte befindliche Rechtsbehelfsbelehrung belegen kann, dass sich diese tatsächlich auch auf der Rückseite eines Bescheids befunden hat.

Der Kläger hat bestritten, dass sich auf den streitgegenständlichen Bescheiden eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung befunden hat – dies durfte der Kläger auch, da er die streitgegenständlichen Bescheide nie erhalten hat.

Die Beklagte musste daher den vollen Nachweis des Vorhandenseins der Rechtsbehelfsbelehrung erbringen, was ihm nicht gelungen ist.

Auch auf diesem Verfahrensmangel (§ 132 II Nr. 3 VwGO) beruht das Urteil. Denn hätte der VGH richtigerweise festgestellt, dass ein Nachweis für das Vorhandensein von Rechtsbehelfsbelehrungen auf den Rückseiten der streitgegenständlichen Bescheiden nicht existent ist, wäre er für die Einlegung des Widerspruchs gemäß § 70 II, 58 II VwGO von der Jahresfrist ausgegangen mit der Folge, dass der Widerspruch des Klägers vom 29.11.13 in jedem Fall fristgemäß war und somit auch die Klage zulässig war.

Der VGH hätte somit die streitgegenständlichen Bescheide auch materiell-rechtlich geprüft und dabei u.a. festgestellt, dass die Forderungen der Beklagten verjährt sind.


4.
Zu Unrecht ist der VGH auf Seite 28 des Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Widerspruchsfrist in Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide zu gewähren war, weil er das Fristversäumnis selbst verschuldet habe, indem er es seiner Ehefrau überlassen habe für ihn in Musterhausen ankommende Post entgegenzunehmen und aufzubewahren.

Dieses Ergebnis kann keinen Bestand haben, da der VGH in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 132 II Nr. 3 VwGO) übersehen hat, dass er für dieses Ergebnis keine festgestellten Grundlagen in den Akten gibt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zu seiner familiären Situation auszugsweise folgende Angaben gemacht:
Zitat
„Seit 2011 habe es mit seiner Frau Probleme gegeben, sie seien immer mal wieder getrennt gewesen, er sei in Musterhausen öfters ausgezogen und wieder ausgezogen. … Während seines zeitweiligen Auszugs in Musterhausen habe seine Ehefrau die für ihn dort ankommende Post auf die Seite gelegt und gestapelt. Während der zeitweiligen Trennungen habe er zwar immer einen Haustürschlüssel, aber keinen Briefkastenschlüssel gehabt. Den habe seine Ehefrau gehabt. Etwa in einem wöchentlichen Turnus sei er dann nach Musterhausen gekommen und habe seine Post abgeholt. … Er habe den Verdacht gehabt, das seine Ehefrau „geschlampt“ habe und bei den Kunden sogar rückgefragt …“

Dies zeigt, dass sich aus den Akten gerade nicht ergibt, dass der Kläger gerade im Juli/August 2013 es seiner Ehefrau überlassen hat seine Post entgegenzunehmen und zur Seite zu legen. Fest steht, dass der Kläger immer wieder mal in Musterhausen auszog und wieder einzog – fest steht aber nicht, wann genau der Kläger ausgezogen war, so dass in der Akte und auch in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt worden ist, dass der Kläger im Juli/August 2013 nicht in Musterhausen wohnte. Das Sammeln der Post für ihn durch seine Ehefrau erfolgte nur zu den Zeiten, zu denen der Kläger nicht in Musterhausen gewohnt hat.
Da der VGH keinerlei Feststellungen getroffen hat dazu, ob der Kläger im Juli/August 2013 nicht in Musterhausen wohnte, widerspricht es den Gesetzen der Logik, wenn der VGH dem Kläger ein Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist vorwirft.

Der VGH hätte sich veranlasst sehen müssen weitere Feststellungen diesbezüglich zu treffen, etwa
durch Einvernahme der (damaligen) Ehefrau und durch Einvernahme der Eltern des Klägers, alle zu dem Themenkomplex, wann der Kläger nicht in Musterhausen 2013 wohnte.

Nur wenn festgestellt worden wäre, dass der Kläger im Juli/August 2013 nicht in Musterhausen gewohnt hat, wären die vom VGH auf Seite 28 vorgenommenen Folgerungen des Verschuldens denklogisch möglich.
Soweit der VGH in diesem Zusammenhang den Verdacht des „Schlampens“ der Ehefrau anspricht im Zusammenhang mit der Postsortierung, so ist auch dies verfahrensfehlerhaft (§ 132 II Nr. 3 VwGO), weil es auch hierfür an der Feststellung fehlt, ob der Kläger im Juli/August 2013 in Musterhausen wohnte oder nicht.

Im Übrigen handelt es sich um einen Verdacht des „Schlampens“ – aus den klägerischen Angaben ergibt sich daher, dass sich dieser, wann genau auch immer dieser Verdacht aufkam, nicht bestätigt hat. Es widerspricht auch deswegen den Gesetzen der Logik das Thema „Schlampen“ der Ehefrau im Rahmen der Postsortierung dem Kläger zum Nachteil gereichen zu lassen.

Auch hierauf beruht das Urteil des VGH, denn bei richtiger Behandlung wäre der VGH zum Ergebnis
gelangt, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt worden ist, da
es an einem Verschulden des Klägers an der Einhaltung der Widerspruchsfrist fehlt. Der VGH hätte die streitgegenständlichen Bescheide schließlich auch materiell-rechtlich geprüft und hierbei u.a. Verjährung der Forderungen der Beklagten festgestellt.


IV.
Um noch genauer zu zeigen, wie sehr sich die beschriebenen Verfahrensfehler (§ 132 II Nr. 3 VwGO) auf die Entscheidung des VGH auswirkt, wird im Folgenden gezeigt, dass die in den streitgegenständlichen Rundfunkgebührenbescheiden vom 05.07.2013 und 02.08.2013 Forderungen der Beklagten, die sich auf den Zeitraum 2006 – 2013 beziehen, verjährt sind und u.a. deswegen die genannten Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.

Der Kläger hat in allen Instanzen und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Nach § 4 IV RGebStV bzw. § 7 IV RBStV richtet sich die Verjährung nach den Regelungen des BGB.

Danach verjährt eine Forderung in drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt gem. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Danach entsteht der Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren gem. § 4 III RGebStV bzw. § 7 III RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate, also am 15.03., 15.06., 15.09 und 15.12. des betreffenden Jahres.

Der Lauf der Verjährungsfrist begann für die
- Rundfunkgebühren 2006 am 31.12.2006 – Verjährungseintritt: 31.12.2009
- Rundfunkgebühren 2007 am 31.12.2007 – Verjährungseintritt: 31.12.2010
- Rundfunkgebühren 2008 am 31.12.2008 – Verjährungseintritt: 31.12.2011
- Rundfunkgebühren 2009 am 31.12.2009 – Verjährungseintritt: 31.12.2012
- Rundfunkgebühren 2010 am 31.12.2010 – Verjährungseintritt: 31.12.2013
- Rundfunkgebühren 2011 am 31.12.2011 – Verjährungseintritt: 31.12.2014
- Rundfunkgebühren 2012 am 31.12.2012 – Verjährungseintritt: 31.12.2015
- Rundfunkgebühren 2013 am 31.12.2013 – Verjährungseintritt: 31.12.2016

Eine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist gab es nicht, da die Voraussetzungen der
§ 203 ff. BGB nicht vorliegen.

Auf § 53 LVwVfG kann sich die Beklagte nicht berufen, da das LVwVfG gem. seinem § 2 I nicht anwendbar ist.

Selbst wenn man annehmen sollte, dass § 53 LVwVfG entsprechend anwendbar wäre, trat keine Hemmungswirkung ein, da dem Kläger die Bescheide vom 05.07.2013 und 02.08.2013 nie zugegangen sind.

Zu einem neuen Original-Bescheid für den Gebührenzeitraum, der Gegenstand der streitgegenständlichen Bescheide vom 05.07.2013 und 02.08.2013 ist, ist es bis heute nicht gekommen.


V.
Aufgrund der im Einzelnen dargelegten Verfahrensmängeln (§ 132 II Nr. 3 VwGO), welche dem VGH u


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2020, 22:49 von Bürger«

  • Beiträge: 691
Das nenne ich mal eine besinnliche Weihnachtsgeschichte!  >:D

Vielen Dank, dass Du dem Forum diese fiktive Klageschrift-Geschichte verfasst hast!

Alles Gute!

Mork vom Ork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 01:32 von Bürger«

F
  • Beiträge: 10
Sehr gerne!

Ich glaube, Person F ist die erste, die nun beim BVerwG aufschlägt und das Repertoire auftischt.
Im Grunde, wenn das Gericht wirklich nicht korrupt ist, muss es das Verfahren aufrollen und im Endeffekt der Sache stattgeben.
Frage ist dabei nur, ob sie es sich einfach machen und die Bescheide als ungültig und die Ansprüche als verjährt erklären und Ende der Geschichte.
Oder sie verhandeln tatsächlich alle Einwände und greifen dem EuGH in der Entscheidung vor und erörtern die Ansichtsweise zu den vorgetragenen grundsätzlichen Fragen der Rechtmäßigkeit.

Meine Erfahrung sagt, dass sie sich irgend etwas aus den Fingern saugen und Ihr Gummiband anwenden um hier kein Verfahren mehr durchführen zu müssen und selbst wenn, dann werden diese zwei Bescheide als einzelnes lediglich für ungültig erklärt und somit brachte das Ganze nur eine Kleinigkeit:
Dass Bescheide zukünftig per Einwurfeinschreiben zugestellt werden müssen.

Solange es möglich ist, 7 Mrd an Beitragseinnahmen einzunehmen und es nicht von Instanzen von außerhalb Deutschlands kommt, solange bleibt das System so.

Sollte Person F gänzlich scheitern, wird sie vor den EuGH ziehen - ganz klarer Fall.

Also eigentlich wünschenswert, dass der Fall nicht aufgerollt und abgeschmettert wird, denn dann steht der Weg zum EuGH frei, da das letzt entscheidende Gericht versäumte, den EuGH bei der Entscheidung zu hören.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2018, 17:59 von Bürger«

m
  • Beiträge: 436
Egal wie die Entscheidung ausfällt, die Frage der Zwangsvollstreckung bleibt.

Selbst wenn man eine rechtliche und gerichtliche Möglichkeit in seinem Fall hat und vor das EuGH geht, ist diese dreiste Bande trotzdem so frech und leitet die Zwangsvollstreckung ein. Die interessiert der Fall nicht, die Bestehen auf ihrem unrechten Weg und werden dann von den Verwaltungsbehörden, Gemeinden, Stadtverwaltungen, Finanzämter und GV unterstützt.

Das ist doch die Frage:
Wie kann diese Vorgehensweise rechtsstaatlich legitim gebrochen werden, solange bzw. wenn alle beteiligten Verwaltungsorgane diese Zwangsvollstreckungen unterstützen? Jeder wäscht seine Hände in Unschuld und sagt. "Ich mache nur meine Arbeit und meine Pflicht." Ob das, was sie tun, rechtens ist, prüfen die beteiligten Personen der Verwaltung nicht. Man wird einfach mit allen Mitteln (Pfändung von Kontos, Pfändung von Rentenbeiträge etc.) finanziell zwangsenteignet, obwohl gerichtliche Verfahren laufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 01:36 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Unabhängig von den Verjährungsfristen:

Wie will die zuständige LRA eigentlich belegen, dass für die Jahre 2006-2012 jemals Rundfunkgebühren fällig wurden? Die Gebühren waren in dem fraglichen Zeitraum an den Besitz eines Empfangsgerätes geknüpft. Angesichts der Höhe der Forderung behauptet die LRA wohl den Besitz eines TV-Gerätes. Wenn man bestreitet, dass ein solches oder ein anderes Empfangsgerät vorhanden war, wäre die Forderung für den Zeitraum 2006-2012 völlig aus der Luft gegriffen und der LRA dürfte es schwer fallen den Gegenbeweis anzutreten.

Was die Vorstellung des Gerichts angeht, dass, wenn diverse Schreiben als nicht zustellbar zurückkommen, ein später zugestelltes Schreiben belege, dass der Adressat alle vorherigen Schreiben ebenfalls erhalten haben muss, so ist das nur als lächerlich und weltfremd zu bezeichnen. Offenbar gilt für das Gericht, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.

Fast jeder erlebt, dass ihm Schreiben nicht zugestellt werden. Ich habe im letzten Jahr 3 Mal eine Einladung aus Berlin nicht erhalten: 3 mal der gleiche Sender, 3 mal an die gleiche Adresse versandt; normaler Brief. Der 4te Brief wurde mir dann persönlich übergeben. 2-3 mal pro Jahr wird mir ein Exemplar einer Fachzeitung nicht zugestellt, die Ersatzlieferung kommt ebenso regelmäßig innerhalb eines Tages nach telefonischer Reklamation an. Man kann wohl schwerlich behaupten, dass dies Beleg dafür ist, dass die vorherige Lieferung angekommen sein muss. Mehrfach pro Jahr finden sich in meinem Briefkasten Schreiben für Dritte; teils sind das Personen aus der Nachbarschaft, teils mir völlig unbekannte Menschen am anderen Ende der Strasse, deren Namen mit meinem keine Ähnlichkeit haben. Ebenso häufig finde ich Briefe am Sonn- oder Feiertag im Briefkasten, die am Werktag vorher dort nicht vorhanden waren. Ich vermute, dass Nachbarn diese Schreiben in ihrem Postkasten hatten und diese in den richtigen Kasten beförderten. Bestellungen werden teils an den Lieferanten zurück gebracht, weil man mich angeblich nicht gefunden hat. Ich wohne seit über 25 Jahren unter der Adresse, mein Name steht an Postkasten und Tür,  die Hausnummer ist groß und gut erkennbar, und die Rücksendung betrifft auch Lieferanten, die mir vorher schon erfolgreich Waren zustellen konnten. Mein Nachbar nimmt Lieferungen für mich ebenso an, wie ich für ihn.

Es gibt sicher Erklärungen für solche Ereignisse, zum Teil mangelnde Sprachkenntnisse der Zusteller, der Druck unter dem in dem Bereich gearbeitet wird usw. Aber dass ein zugestellter Brief beweist, dass man andere Schreiben des gleichen Senders ebenfalls erhalten haben muss, ist Unsinn. Natürlich ist ein Szenario denkbar, bei dem der Adressat Briefe eines bestimmten Senders grundsätzlich nicht öffnet und zurück gehen lässt. Allerdings ist in dem Fall wohl unwahrscheinlich, dass er dies bei einem weiteren Schreiben versäumt. Das Gericht scheint so ein Prozedere zu unterstellen. Auch hier dürfte es der LRA kaum gelingen, dieses Vorgehen zu belegen. Und daher bleibt es eben eine Unterstellung.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2018, 01:26 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Was die Vorstellung des Gerichts angeht, dass, wenn diverse Schreiben als nicht zustellbar zurückkommen, ein später zugestelltes Schreiben belege, dass der Adressat alle vorherigen Schreiben ebenfalls erhalten haben muss, so ist das nur als lächerlich und weltfremd zu bezeichnen. Offenbar gilt für das Gericht, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.
[...]
Es gibt sicher Erklärungen für solche Ereignisse, zum Teil mangelnde Sprachkenntnisse der Zusteller, der Druck unter dem in dem Bereich gearbeitet wird usw. Aber dass ein zugestellter Brief beweist, dass man andere Schreiben des gleichen Senders ebenfalls erhalten haben muss, ist Unsinn.

Das BVerwG hat sich mit Urteil vom 15.06.2016, Az. 9 C 19.15 der Ansicht von BFH und BGH angeschlossen - siehe u.a. unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html

Die von manchen VGen unterstützte "3-Tage-Fiktion" der LRA sollte damit eigentlich erledigt sein.

MfG
Michael


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hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

einschl. sich der jahrelangen ständigen Rechtsprechung des BFH anschließendes BVerwG
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html

sowie auch
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html

Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.0.html

"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20320.0.html

Zum Thema "Verjährung"/ "Verjährungshemmung" siehe bitte u.a. unter
Verjährung von Rundfunkbeiträgen und Verjährungshemmung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17015.0.html
und dort speziell auch die Entscheidung des BVerwG aus 2017 zur
Geltung der 3-Jahres-Frist gem. BGB auch für "Behörden"...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17015.msg175996.html#msg175996



@FighterInLaw
Ich glaube, Person F ist die erste, die nun beim BVerwG aufschlägt und das Repertoire auftischt.
Gibt es für die Foren-Gemeinde Neuigkeiten zu berichten?
Was ist der aktuelle Stand?

Danke.


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F
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Ja, Neuigkeiten gibt es in der Tat!

Das Bundesverwaltungsgericht kam zur der Erkenntnis, dass das VG/ der VGH alle Umstände gewürdigt hat und es diesem freistehe, auch einen Zugang eines Schreibens nach Anschein ohne Beweise zu erklären - mit Heranziehung des Indizienzugangs, weshalb der Bescheid rechtskräftigt wurde und somit nicht mehr angefochten werden kann.

Es wurde auch nicht auf die anderen Punkte näher eingegangen. Auch wurde die Revision nicht zugelassen - daher Nichtzulassungsbeschwerde - und es wurde der Gang zum EuGH verwehrt, obgleich wohl das letztinstanzliche Gericht entschied.
Es wurde auch keine Rückfrage zur Entscheidung beim BVerwG gestellt bzw. dies nicht gehört.

Anhand einer fiktiven Zustellung, die aufgrund einer ausgebliebenen Rücksendung des Schreibens begründet worden ist, soll daher hierbei nichts zu machen sein.

Die Entscheidung des BVerwG siehe unter
BVerwG, Beschluss vom 09.04.2018 - 6 B 36.18
https://www.bverwg.de/090418B6B36.18.0

Zitat
Beschluss

BVerwG 6 B 36.18

VG Stuttgart - 10.08.2016 - AZ: VG 14 K 4649/15
VGH Mannheim - 18.10.2017 - AZ: VGH 2 S 114/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 612,85 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen zwei Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten. Der Bescheid vom 5. Juli 2013 betrifft die Festsetzung von Rundfunkgebühren für die Zeit von Februar 2006 bis Oktober 2012 nebst Rücklastschriftkosten und Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 1 445,92 €. Der Bescheid vom 2. August 2013 enthält die Festsetzung von Rundfunkgebühren für die Zeit von November bis Dezember 2012 sowie von Rundfunkbeiträgen für die Zeit von Januar bis Juli 2013 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 166,93 €. Die Anfechtungsklage, die der Kläger nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens erhoben hat, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

2 Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen: Der Kläger habe gegen die Bescheide nicht fristgerecht Widerspruch erhoben, was die Unzulässigkeit der Klage zur Folge habe. Die Bescheide seien dem Kläger jedenfalls noch im Juli 2013 bzw. noch im August 2013 bekanntgegeben worden, so dass die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO spätestens Anfang Oktober 2013 und damit deutlich vor der Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger am 29. November 2013 abgelaufen sei. Da der Kläger bestreite, die streitgegenständlichen Bescheide erhalten zu haben, liege die Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs entsprechend § 130 BGB bei dem Beklagten. Die Regelungen des § 41 Abs. 2 (L)VwVfG über den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung seien nach § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht anwendbar und könnten auch nicht im Wege der Analogie oder als allgemeine Verfahrensgrundsätze Anwendung finden. Beweiserleichterungen oder die Grundsätze des Anscheinsbeweises kämen ebenfalls nicht zum Tragen. Möglich sei indes ein Indizienbeweis. Im Wege eines solchen ist der Verwaltungsgerichtshof zu der Überzeugung gelangt, dass die in Rede stehenden Bescheide unter den in den Akten vermerkten Postauslieferungsdaten des 12. Juli 2013 und des 9. August 2013 zur Post gegeben worden seien, dem Kläger im Juli bzw. August 2013 unter seiner Adresse in J. zugegangen seien und das Bestreiten des Zugangs durch den Kläger als Schutzbehauptung zu bewerten sei. Dass die Bescheide mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen seien, hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Ausdruck der elektronischen Akte des Beklagten geschlossen. Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist sei dem Kläger nicht zu gewähren. Durch die Übersendung von Reproduktionen der Bescheide im Juli 2014 habe der Beklagte keine Zweitbescheide erlassen und mithin die Widerspruchsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

4 Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil an den von dem Kläger behaupteten Verfahrensfehlern leidet bzw. auf diesen beruhen kann.

[...]

7 2. Der Kläger rügt ferner, der Verwaltungsgerichtshof habe den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, indem er den Zugang der Bescheide vom 5. Juli 2013 und vom 2. August 2013 durch eine Indizienbeweisführung als erwiesen erachtet habe. Auch mit dieser Rüge kann der Kläger nicht durchdringen.

8 Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne festgestellte und erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen (aus der Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2015:?090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und ausführlich: Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?121217B6B30.17.0] - juris Rn. 5 ff.). An diesen Maßgaben gemessen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

9 a. Die Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Bescheide am 12. Juli 2013 bzw. am 9. August 2013 an die Post zur Weiterbeförderung übergeben wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des von ihm aufgeklärten und detailliert beschriebenen automatisierten Verfahrens gewonnen, das der Beitragsservice unter Mitwirkung eines externen Druckdienstleisters für die Erstellung und Auslieferung von Beitragsbescheiden anwendet (UA S. 22 ff.).

10 Der Kläger hält dem entgegen, nach den Gesetzen der Logik könne die Absendung eines Schriftstückes nur dadurch belegt werden, dass eine Person aus eigener Wahrnehmung bekunde, ein Schriftstück sei manuell in einen Briefumschlag gegeben und der geschlossene und kuvertierte Umschlag der Post übergeben worden (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 12, 13 ff.; Schriftsatz vom 6. März 2018 S. 3). Diese Anknüpfung an die Erfordernisse der Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz ist jedoch nur formaler Natur. Der Sache nach läuft der Einwand auf einen Ausschluss des Indizienbeweises in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang hinaus. Dem folgt der beschließende Senat nicht, denn auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 6 B 6.04 - juris Rn. 148). Zudem enthält der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Vielmehr müssen die Tatsachengerichte Bedeutung und Gewicht der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2018:?230118B6B67.17.0] - juris Rn. 9).

11 b. Für seine Überzeugung, dass die in Streit stehenden Bescheide dem Kläger unter der Anschrift G.straße 15 in J. zugegangen sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Gesamtwürdigung einer Vielzahl von Indizien - unter anderem die örtlichen Verhältnisse und die Wohnsituation des Klägers, den Zugang anderer Schreiben sowie den fehlenden Rücklauf der angegriffenen Bescheide - gestützt und vor diesem Hintergrund das Zugangsbestreiten des Klägers als substanzlos und nicht tragfähig bewertet (im Einzelnen: UA S. 24 ff.).

12 Der Kläger greift diese Würdigung in ihren Bestandteilen an, indem er die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen jeweils als denklogisch nicht haltbar und damit als Verstoß gegen die Denkgesetze qualifiziert (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 12 f., 15 ff.). Der Kläger trägt dabei allerdings den Erfordernissen der Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz wiederum nur formal Rechnung. Im Ergebnis setzt er der Indizienbeweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich seine in der Sache abweichende Würdigung entgegen. Aus seinen Darlegungen tritt nicht hervor, dass die von dem Verwaltungsgerichtshof zu Grunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet wären, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <273 f.>). Der Kläger übersieht vielmehr durchweg, dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht schon dann vorliegt, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fern liegenden Schluss gezogen oder eine Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und gegebenenfalls auch anders hätte ausfallen können (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <273>; Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 6 B 6.04 - juris Rn. 150).

13 Auch mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe sich seine Überzeugung über den Zugang der streitgegenständlichen Bescheide deshalb unter Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebildet, weil er Teile des Akteninhalts nicht in die Beweiswürdigung einbezogen oder für diese Würdigung erforderliche Feststellungen nicht getroffen habe, bleibt der Kläger erfolglos. Dass dem Verwaltungsgerichtshof bei der Beweiswürdigung der Vortrag des Klägers über die Kenntniserlangung von der Existenz eines Bescheids (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 15 f.) vor Augen gestanden hat, ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (UA S. 4 f., 7). Auch der Umstand, dass der Kläger mit Nichtwissen bestritten habe, dass auf den Umschlägen der Bescheide der Beitragsservice als Absender erkennbar werde (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 17 f.), wird in dem Urteilstatbestand erwähnt (UA S. 14). Wenn es demgegenüber in den Entscheidungsgründen des Urteils heißt, die Angabe des Beklagten, auf den Umschlägen sei die Adresse des Beitragsservice aufgedruckt gewesen, sei unwidersprochen geblieben (UA S. 25), hat sich ein darin etwa verborgener Widerspruch jedenfalls nicht ausgewirkt. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich für seine Erwägung, ein Rücklauf der Bescheide sei möglich gewesen, zudem selbständig tragend auf dokumentierte Rückläufe in früheren Jahren gestützt (UA S. 25). Wenn der Kläger im Rahmen der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu seiner Wohnsituation (UA S. 26) nähere Feststellungen zu den Zeiten seines Auszugs aus der Wohnung und damit zu der "Postabhängigkeit" von seiner damaligen Ehefrau vermisst (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 20 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof sich insoweit auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung stützen durfte. In den Zeiten der Anwesenheit des Klägers war dessen Verantwortung nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs ohnehin gegeben.

14 c. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs über die den Bescheiden beigefügte Rechtsmittelbelehrung knüpfen an den Ausdruck der elektronischen Akte des Beklagten an (UA S. 27 f.).

15 Wenn der Kläger hiergegen einwendet, in der Akte sei an keiner Stelle festgehalten, dass Schreiben des Beklagten in die elektronische Akte eingescannt würden (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 24), geht dies fehl. Entsprechende Angaben finden sich in dem Schriftsatz des Beklagten vom 26. April 2017 (GA Bl. 225 f.). Dass dem weiteren Einwand, der Nachweis einer Rechtsmittelbelehrung könne nach den Gesetzen der Logik nur durch Vorlage der Originalbescheide oder durch Einvernahme des zuständigen Bearbeiters geführt werden (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 24), nicht beigetreten werden kann, ergibt sich aus den obigen Darlegungen (unter II. 2. a.).

16 d. Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist war dem Kläger nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu gewähren, weil er an der Einhaltung der Frist nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei. Umfasst hiervon sei nach den Umständen des Falles, dass er seiner damaligen Ehefrau in den Zeiten seiner trennungsbedingten Ortsabwesenheit die Entgegennahme und Aufbewahrung für ihn angekommener Postsendungen überlassen habe (UA S. 28 f.).

17 Der Kläger kann dies nicht dadurch entkräften, dass er sich auf fehlende Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu einer Ortsabwesenheit auch im Juli und August 2013 beruft. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (unter II. 2. b.) verwiesen.

18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.


> Das Bundesverfassungsgericht wird nun mit der Sache befasst.


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M
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Dafür gehören die Richter an dem Gericht einfach nur geohrfeigt.
Wie kann der Gang zum EuGH verwehrt werden?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Das Bundesverwaltungsgericht kam zur der Erkenntnis, dass das VG/ der VGH alle Umstände gewürdigt hat und es diesem freistehe, auch einen Zugang eines Schreibens nach Anschein ohne Beweise zu Erklären - mit Heranziehung des Indizienzugangs, weshalb der Bescheid rechtskräftigt wurde und somit nicht mehr angefochten werden kann.
[...]
Anhand einer fiktiven Zustellung, die aufgrund einer ausgebliebenen Rücksendung des Schreibens begründet worden ist, soll daher hierbei nichts zu machen sein.
Das erscheint schon mehr als "kühn" - angesichts dessen, dass eine (behauptete und nicht nachweisbare!!!) Nicht-Rücksendung keinerlei Aussage über den Verbleib der Sendung und auch weder "Anscheinsbeweis" noch "Indiz" geschweige denn einen "Nachweis" über den Zugang der Sendung ermöglicht... siehe u.a. unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html
...zumal der Anscheinsbeweis gem. jahrzehntelanger stsändiger Rechtsprechung des BFH, der sich das BVerwG eigentlich schon angeschlossen hat, nicht zulässig ist bei Nicht-Zugang einer Sendung.

Allerdings wäre zur näheren Überprüfung des BVerwG-Urteils hilfreich, dieses im Wortlaut zu kennen.

Es scheint hier ein Bollwerk zu herrschen, mit der Absicht, den jeweils Betroffenen mürbe zu machen und durch die Instanzen bis hin zum BVerfG/ EuGH zu zwingen.
Das scheint Methode zu haben... -zigfach nachzulesen im Vollstreckungsboard
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html

"Ständige Rechtsprechung höchster Instanzen interessiert uns nicht - erst mal abbügeln."
Konsequenzenlos fürs Gericht - und in 99% dürfte es dafür sorgen, dass die Betroffenen nicht weitergehen.
Rechtsstaaliches Armutszeugnis bzw. rechtsstaatlicher Offenbarungseid.

> Das Bundesverfassungsgericht wird nun mit der Sache befasst.
Gut - genau! Das erscheint bitter nötig... ::) :-\ >:(
...man kann nur hoffen, dass auch alle Formalien eingehalten sind und das BVerfG nicht per unbegründetem "Nicht-Annahme"-Beschluss für ein "Ende" dieses Falls sorgt... ???
...und es auch in Tiefe anhand seiner eigenen sowie der jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung des BFH und BGH prüft.


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F
  • Beiträge: 10
Ja, es ist im Grunde schon unglaublich, dass das BVerwG in AZ 9 C 19.15 - siehe unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
selbst ausführt, dass der Anschweinsbeweis des Zugangs eines Schreibens nicht ausreicht und in meinem Fall die GEZ vom Bundesverwaltungsgericht in Schutz genommen wird mit der Ausführung, es würden "alle Indizien berücksichtigt" durch die das Gericht zur Erkenntnis gelangte, da "keine Rücksendung der zwei Bescheide erfolgte, diese somit zugegangen sein müssen".

Das ist geradezu lächerlich im Hinblick auf die Tatsache der Umstände, die zum damaligen Zeitpunkt herrschten, wobei auch weitere Schreiben nicht ankamen - von Dritten.

Ein trauriges Armutszeugnis unserer Verwaltungsgerichte in Deutschland!

Eine Schande für das Rechtssystem!

Sich selbst eine Ausrede zurecht gebogen, weil die Fakten keine andere Möglichkeit ließen - nach dem Motto:
"Was nicht sein kann, das nicht sein darf."
Dabei die eigene Rechtsprechung ignoriert und so den Schutzpatron des Gebühreneinzuges gestellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2020, 22:16 von Bürger«

n
  • Beiträge: 390
Gibt es Beweise/ Indizien, dass (Normal)Post, die eine Behörde o. ein Unternehmen/ Anstalt öff. Rechts verschickt, sicherer ankommt, als Post die z.B. ein normaler Mensch oder ein beliebiges Unternehmen verschickt?

Wenn ein Briefträger z.B. 5000 Briefe unterschlägt, sortiert er dann vor der Unterschlagung die "Behördenpost" aus, stellt diese zu und unterschlägt nur die "Privatpost"?  :laugh:

Oder bei höherer Gewalt, z.B. Unfall Postauto, Sturm, Brand etc.
Wenn z.B. 5 Postsäcke in Brand geraten, ist "Behördenpost" feuersicher?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2018, 16:14 von Bürger«

D
  • Beiträge: 244
Das scheint auch von Rechtskreis zu Rechtskreis zu variieren  ???

Im SGB II/XII wird das anders gehandhabt. Ich erhalte einen Verwaltungsakt nicht und dieser wird bestandskräftig.
Ich erhebe Widerspruch mit der Begründung "Schreiben nicht erhalten".
Im Rechtskreis des SGB muss die Behörde nachweisen, dass ich den VA erhalten habe.
Bei einem Brief kann die Behörde das nicht nachweisen, sondern nur, dass der Brief verschickt wurde.
Dem Widerspruch wird entsprochen/ der VA wird aufgehoben oder das Sozialgericht(SG) ordnet die Aufhebung an.

Die nächsten Schreiben kommen, ab dann, nur noch mit Postzustellungsurkunde
 8)


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Korrekt, im SGB wird der Nachweis per Einschreiben vorgeschrieben.

Hier findet das Zustellungsgesetz keine Anwendung. Genau das ist das Problem.

Und zu der Frage:
Ja, es sind ja auch weitere Schreiben nicht angekommen und verloren gegangen, nicht nur die Bescheide.

Selbst im Zivilrecht muss ich für jeden Zugang einen Nachweis erbringen! Aber hier scheint trotz des Einwands des nicht Erhaltens die Meinung bei den Gerichten vorzuherrschen, man müsse die "vereinfachte Zustellung" decken, damit es nicht aufwendig wird und so am einfachen Versand und dem Zugang nach 3 Werktagen festhalten.

Hat die Richter am VG Stuttgart, VGH Mannheim und BVerwG Leipzig im GEZ Fall nicht interessiert...

Übrigens: Ich habe vor ca. 8 Wochen einen GEZ bescheid eines Mieters einfach auf einer Außentreppe eines falschen Hausaufganges liegen gesehen, da der Postbote den Briefkasten nicht fand (und er ist einfach zu finden - der Postbote war nur einfach dumm!) Und was glaubt Ihr habe ich mit dem Brief gemacht ? ....richtig ...nichts... ich bin ja kein Postzusteller!
Noch ein Bescheid der nie ankam!


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