Hallo zusammen,
je mehr man sich mit dem Verwaltungsrecht beschäftigt, desto mehr fällt einem die Kinnlade runter. So geht es mir jedenfalls. Der Bürger wird durch das Verwaltungsrecht praktisch komplett entmachtet.
Viele von Euch haben eventuell diesen Grundsatz im Hinterkopf, dass Ansprüche auf den Rundfunkbeitrag nach drei Jahren verjähren. Das ist für all jene interessant, die bisher zwar einen Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, aber noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben, so dass man annehmen könnte, dass Ende 2016 die Beitragsansprüche aus dem Jahr 2013 verjähren.
Beispielrechnung:
Beitragsansprüche entstehen im Jahr 2013. Die Verjährungsfrist beginnt dann mit Ablauf des Jahres 2013. 3 Jahre reguläre Verjährungsfrist nach Bürgerlichem Recht bedeutet: 2014, 2015, 2016. Und mit Ablauf des Jahres 2016 sind die Ansprüche aus 2013 dann verjährt.
Sollte man meinen - wenn da nicht § 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG wäre! § 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG regelt nämlich die Hemmung der Verjährung.
Nun hatte ich ja schon öfters darauf hingewiesen, dass die "neueren" Festsetzungsbescheide kein Leistungsgebot enthalten. Meine Hoffnung war dann folgende Argumentation: "Ich bin ja doch ohnehin zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung aufgefordert worden. Der Festsetzungsbescheid setzt lediglich eine bestimmte Beitragshöhe fest, aber er fordert nicht zur Leistung auf."
Bei meinen Nachforschungen bin ich dann auf eine Stelle im Kommentar Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensrecht, § 53, Tz. 48, 8. Aufl. 2014, aufmerksam geworden. Dort heißt es:
"Umstritten war für die frühere Fassung, ob über den Wortlaut hinaus auch ein feststellender VA über den Bestand des Anspruchs genügte. Dies war anzunehmen, weil bei der Klageerhebung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Klage auf Feststellung des Anspruchs der auf Befriedigung gleichgestellt war, § 53 aber die Verfolgung des Anspruchs durch VA der durch Klage annähern sollte. Dies hat die Neufassung nunmehr unmissverständlich klar gestellt."
Zusammenfassend: Auch wenn ein Leistungsgebot im Feststellungsbescheid fehlt und es sich bei diesem Feststellungsbescheid lediglich um einen "feststellenden" Verwaltungsakt handelt, tritt die Hemmung der Verjährung mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts ein.
Nochmals: Man kann nur immer wieder staunen, wie das Verwaltungsrecht den Bürger praktisch an jeder Stelle entmachtet.