Ja, da ist kurz und knackig beschrieben, wie die Stadtverwaltungen es sehen sollen.
Die LRAen sind aber von den VwVfGen ausgenommen
z.B.
§ 2 HmbVwVfG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
Das ist eindeutig.
Noch eindeutiger wird es in § 1 (3) HmbVwVfG, in dem u.A. Teilausnahmen von Tätigkeitsbereichen nach §1 (1)Thema sind:
Beispiel:
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
Die NDR-Verwaltungstätigkeit ist dort nicht erwähnt.
Was die Stadtverwaltung hier verteidigt, ist die schräge Ansicht, die im Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht von Frau Tucholke (Parteienvortrag, da beim Beitragsservice angestellt) vertreten wird. Sie konstruiert es völlig aus der Luft gegriffen so hin, dass der Verwaltungsbereich eben
doch vom VwVfG betroffen ist, und zwar weil
1) Mit der Ausnahme vom VwVfG nur die Kerntätigkeit der LRA, die Erstellung von Inhalten gemeint sei (wo soll das reininterpretierbar sein?), die Verwaltungstätigkeit sei irgendwie von der LRA abgekoppelt
und
2) Die Koppelung an das VwVfG garantieren soll, dass die LRA rechtsstaatliche Grundsätze einhält.

„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)