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Autor Thema: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?  (Gelesen 26969 mal)

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Jede Rundfunkanstalt (LRA), die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge hat, ist berechtigt, eine gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu betreiben. Andere Rundfunkanstalten, die diese Satzung nicht haben, haben keine Berechtigung, diese gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mitzubetreiben. ZDF und Deutschlandradio haben diese Satzung nicht.

Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die [...] zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise [...] wahr.

Antwort des Deutschlandradios
https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-des-deutschlandradios-uber-das-verfahren-zur-leistung-der-rundfunkbeitrage/
Zitat
Eine solche Satzung gibt es nicht, da der Rundfunkbeitrag nach dem Staatsvertrag nur den Landesrundfunkanstalten der ARD gegenüber zu entrichten ist. Deutschlandradio betreibt selbst keinen Beitragseinzug und benötigt keine Satzung dazu. Die staatsvertragliche Satzungsermächtigung betrifft allein die Landesrundfunkanstalten der ARD.

Antwort von ZDF
https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-des-zdf-uber-das-verfahren-zur-leistung-der-rundfunkbeitrage/
Zitat
Gleichwohl können wir Ihnen mitteilen, dass eine Satzung des ZDF über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge nicht existiert. Der Grund hierfür ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz:

Aus § 10 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag folgt, dass das ZDF zwar Gläubiger des Rundfunkbeitrags neben den Landesrundfunkanstalten, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten ist. Für den Beitragseinzug sind jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Landesrundfunkanstalten zuständig und zudem befugt, die Einzelheiten durch Satzung nach § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu regeln.

Es besteht daher mangels einer eigenen Zuständigkeit für den Einzug der Rundfunkbeiträge keine Notwendigkeit, hierzu seitens des ZDF Detailregelungen zu treffen. Demzufolge hat der Gesetzgeber dem ZDF auch keine Satzungsbefugnis eingeräumt.

Fazit: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA? Antwort: nein.
------------------------
PS. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Zitat
§3 Verwaltungsrat
2. Jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat.

1. Deutschlandradio hat keine Satzung und entsendet 1 Mitglied, genauso wie jede LRA mit Satzung.
2. ZDF hat keine Satzung und entsendet 3 Mitglieder, 3-fach so viel wie jede LRA mit Satzung.


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  • Beiträge: 7.310
§ 10 Abs. 7 RBStV - müsste genügen... ?
Nö, denn die betreffende Stelle ist namentlich mitsamt ihrer Adresse nicht benannt worden und damit unbestimmt.

Zitat
Oder meintest du Rechtsprechung?
Dann wäre das sicher so geschrieben worden? Die Rechtsprechung ist nicht befugt, sich über die Intention des Gesetzgebers hinwegzusetzen.

Zitat
Gibt es keine "nicht-rechtsfähigen" Verwaltungshelfer?
Nicht als zu hoheitlichem Handeln befugte Behörde.

Zitat
und was meinst du mit "staatlicher Stelle"?
Das, was der EuGH als "staatliche Einrichtung" definiert.

Leicht OT:
Übrigens, alles Makulatur, es gab nie einen öffentlichen Auftrag an die LRA.

Gerade wiedergefunden:

Rechtssache C-51/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Begriff%2B%2522Einrichtung%2Bdes%2B%25C3%25B6ffentlichen%2BRechts%2522&docid=186497&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1356441#ctx1

Zitat
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 4 Abs. 2 EUV – Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt – Interne Organisation der Mitgliedstaaten – Gebietskörperschaften – Rechtsinstrument zur Gründung einer neuen Einrichtung des öffentlichen Rechts und zur Regelung der Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚öffentlicher Auftrag‘

Rn. 36
Zitat
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 ist ein öffentlicher Auftrag ein zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossener schriftlicher entgeltlicher Vertrag über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie.

Hatte es zwischen den Ländern und den LRA je einen schriftlichen Vertrag? Nein, hatte und hat es nicht. Damit gab es nie einen öffentlichen Auftrag und seitens LRA auch keine Gegenleistung an Land und Bürger.

Es hat nur Verträge der Länder untereinander oder Verträge der LRA untereinander; es braucht aber Verträge zwischen LRA und Land, bzw. LRA und Bürger.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 1.025
§ 10 Abs. 7 RBStV
Zitat
(7) 1Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10

Ich bleibe dabei, der RBStV ist rechtswidrig. Ein Gesetz, dass es jeder LRA erlaubt, ihre Aufgaben nach RBStV ganz an "die betriebene Stelle" zu übertragen, die selbst nicht Behörde oder "Beliehene" ist, verstößt gegen Art. 33 Abs. 4 GG. Egal, ob diese "Stelle" der Beitragsservice ist oder nicht. Und dies wird verschleiert, indem das Wort "selbst" einfügt wird. LRA nimmt ja "selbst" wahr... soso, dann ist ja alles in Ordnung.* Dieser Abs. 7 ist nicht koscher, soweit ich das beurteilen kann.

*(vielleicht...  ;)

@boykott2015
die beitragseinziehenden LRA regeln die Einzelheiten des Einzugs gem. § 10 Abs. 7 Satz 2 Hs. 2 RBStV per Satzung. Wenn ZDF und Deutschlandradio selbst nicht Beiträge erheben, also der Beitragsservice nicht direkt in ihrem "Namen und Auftrage" tätig wird, benötigen sie auch keine Satzung? 

Anmerkung:

Ich lese den § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV ohnehin so, dass die Satzungsermächtigung nur die Übertragung von Aufgaben an "Dritte" betrifft, welche jedenfalls nicht der Beitragsservice sind. Sonst müsste es andersherum lauten, nämlich:
Zitat
(7) 1Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr und ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10

Dieser RBStV und die dazugehörigen Satzungen sind einfach nur Murks.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 20:39 von cecil«
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c
  • Beiträge: 1.025
Ich versuche mal, es zusammenzuführen:

1)
Ein "Verwaltungshelfer" müsste vom Staat selber beauftragt sein?

§ 10 Abs. 7 RBStV - müsste genügen... ?
Nö, denn die betreffende Stelle ist namentlich mitsamt ihrer Adresse nicht benannt worden und damit unbestimmt.

Wo steht das, wo ist das geregelt? Es könnte gerichtlich argumentiert werden, die Formulierung "die gemeinsam betriebene Stelle" sei "hinreichend bestimmt" (da es vielleicht nur die eine oder nur eine weitere andere gibt, s. @Bürger, #1).


2)
Zitat
Diese "Eigenständigkeit" entspricht nicht der Aussage des Gesetzgebers, daß "diese gemeinsame Stelle" Teil einer LRA ist und nicht rechtsfähig.

Wo steht das und ist dies vom Gesetzgeber geregelt? Hilf mir mal gerade. Stammt diese Formulierung "Teil einer LRA" nicht aus der Rechtsprechung?


3)
Gibt es keine "nicht-rechtsfähigen" Verwaltungshelfer?

Nicht als zu hoheitlichem Handeln befugte Behörde.

"Verwaltungshelfer" ist 'per definitionem' nicht Behörde (?). Verwaltungshelfer sind Private, so weit ich weiß. Genauer: "juristische oder natürliche Privatperson" (Kopp/Rams. 2014, § 1, Rn. 65). Meine Frage (als Laie und Unwissendem) lautete, ob es überhaupt nicht-rechtsfähige Vh. geben kann, also ob der BS überhaupt Verwaltungshelfer (Vh.) sein kann.

Wenn heutzutage (leider) die Befugnisse der Vh. tendentiell auch Richtung hoheitlichem Tun ausgeweitet werden könnten, wäre dies für "nicht-rechtsfähige" dann besonders auszuschließen??


4)
... Privat-rechtlich wäre "diese gemeinsame Stelle" eine Tochtergesellschaft aller LRA; als "staatliche Stelle" würde dieses Konstrukt nicht funktionieren.
-> Landesrecht endet an den Landesgrenzen;
-> LRA sind nach Landesrecht organisiert, folglich kann auch "diese gemeinsame Stelle" nur nach Landesrecht tätig werden;

was meinst du damit? Ich kenne mich nicht im Gesellschaftsrecht aus und auch im Verwaltungsrecht nicht besonders gut, und bin daher ratlos, weil ich deine Aussage gerne verstehen und einordnen möchte. Ich bitte dich daher, das für mich  juristischen Laien nochmal zu verdeutlichen (quasi Buchstabieren für Analphabet- bzw. Langsam-Leser/innen  ;))

(Bei Behörden kann es "Auslagerungen" geben; Können Behörden selbst Unterbehörden gründen? Behördeneigene Betriebe (wie von KNAX oben #40 andeutete)? Aber dir geht es hauptsächlich um die Begriffe Landes-/Bundesrecht? Wie stehen dem mögliche LRAspezifische Unterabteilungen in Köln-Böcklemünd entgegen?... Ich merke, ich kann nicht mal die Frage ordentlich stellen... und bitte deshalb um etwas Nachhilfe..., wenn möglich)


Sorry, für die verwirrende Fülle (und an Mods: bitte nicht  einfach Weglöschen wegen teilweiser Themen_Untreue, denn es war einfach zuviel Mühe und ist wichtig).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 21:09 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.310
@cecil

Zum Thema "Räumlicher Geltungsbereich Bundesrecht/Landesrecht" hat es ein separates Thema:

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

Da Rundfunk Landesrecht ist, ist es auch dann kein Bundesrecht, wenn alle Länder gemeinsam hier übereinstimmende Regelungen treffen.

Weil der BS nicht in den Rundfunkstaatsverträgen namentlich benannt ist, bleibt es Spekulation, ob es sich um diese gemeinsame Stelle handelt.

Es steht daher zu vermuten, daß das den LRA selber überlassen worden ist, diese gemeinsame Stelle im Rahmen der ihnen vom Gesetzgeber in den LRA-Gründungsverträgen zuerkannten Selbstverwaltung zu schaffen.

Erst ist also in den LRA-Gründungsverträgen für jede LRA einzeln zu schauen, welche Befugnisse ihr überhaupt zugestanden werden.

Erst danach können die Bestimmungen der länderübergreifenden Rundfunkverträge in Übereinstimmung zu den LRA-Gründungsverträgen angewandt werden.

Da die Länder den BS ganz offensichtlich nicht geschaffen haben, er vielmehr durch die LRA selbst geschaffen wurde, kann der BS maximal jene öffentlichen Rechte haben, die den LRA selbst innewohnen.

Seitens des Gesetzgebers ist die "gemeinsame Stelle" jedenfalls als "nicht-rechtsfähig" definiert.

Und dann wird es komplex, wenn man diverse Gerichtsentscheidungen zur Hand nimmt, die dem BS Rechtsfähigkeit attestieren, was klar an der Intention des Gesetzgebers vorbeigeht, siehe Absatz darüber.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 21:10 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
Ich bleibe dabei, der RBStV ist rechtswidrig. Ein Gesetz, dass es jeder LRA erlaubt, ihre Aufgaben nach RBStV ganz an "die betriebene Stelle" zu übertragen, die selbst nicht Behörde oder "Beliehene" ist, verstößt gegen Art. 33 Abs. 4 GG. Egal, ob diese "Stelle" der Beitragsservice ist oder nicht. Und dies wird verschleiert, indem das Wort "selbst" einfügt wird. LRA nimmt ja "selbst" wahr... soso, dann ist ja alles in Ordnung.* Dieser Abs. 7 ist nicht koscher, soweit ich das beurteilen kann.

Dieser RBStV und die dazugehörigen Satzungen sind einfach nur Murks.

Die Satzungen räumen der gemeinsamen Stelle eine gewisse Rechtsfähigkeit ein, die rechtswidrig ist und die Satzung damit ungültig macht.

zu oben:
Es muss so verstanden werden, dass die LRAs die Aufgaben ganz wahrnehmen, wahrzunehmen haben.
Oder teilweise durch diese gemeinsame Stelle. Das ist eben lediglich der Gebühreneinzug.

Die Formulierung ist voll daneben, weil die Erdichter selbst nicht wissen, was sie schreiben. Müll hoch³.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 21:11 von Bürger«

S
  • Beiträge: 221
[...] Und dies wird verschleiert, indem das Wort "selbst" einfügt wird. LRA nimmt ja "selbst" wahr... soso, dann ist ja alles in Ordnung. [...]

Ganz recht! "Verschleierung" trifft es wohl ganz gut, denn das Wort "selbst" in diesem Zusammenhang einzufügen ist vom Sprachlichen her absolut überflüssig. Dieser Einschub soll offenbar nur suggerieren, dass jegliche Tätigkeiten, die von BS ausgehen, als Tätigkeiten angesehen werden sollen, die von einer LRA selbst ausgehen.

Und das ist eben nicht so!

Bsp.: Durchführung des Verwaltungsverfahrens von BS, wenn - wie in aller Regel - die sog. "Festsetzungsbescheide" und die sog. "Widerspruchsbescheide" (auf denen zwei Mitarbeiter von BS unterschreiben) aus Köln stammen.

Beweis:
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

Zitat
§ 2
Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

[...]

p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

Und genau das ist die Jackpot-Frage, die jede fiktive Klägerin und jeder fiktive Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung stellen sollte:

Wurde der sog. "Widerspruchsbescheid" durch die LRA selbst erlassen, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von der LRA selbst durchgeführt wurde?

Auf die dann folgenden quirligen Ausführungen dürfen wir alle schon gespannt sein.  >:D

Bei Bejahung der Frage sollte dann der offenkundige Widerspruch aufgezeigt und die entsprechenden Handlungsvollmachten der Mitarbeiter von BS durch die Intendanz der LRA angefordert - und dies zu Protokoll gegeben werden!

Das aber nur am Rande, weil hier etwas OT.
Ggf. sollten wir im Unterforum 'Widerspruchs-/Klagebegründungen' ein extra Thema dazu aufmachen, z. B. "Aufgaben SELBST wahrnehmen vs. Aufgaben SELBST durchführen".


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Und genau das ist die Jackpot-Frage, die jede fiktive Klägerin und jeder fiktive Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung stellen sollte:

Wurde der sog. "Widerspruchsbescheid" durch die LRA selbst erlassen, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von der LRA selbst durchgeführt wurde?

Auf die dann folgenden quirligen Ausführungen dürfen wir alle schon gespannt sein.  >:D

Genau so ist es. Hier nun eine Antwort aus einem Urteil, welches nicht veröffentlich wurde, auch hier wurde in der mündlichen Verhandlung exakt das vorgetragen und wie nachfolgend zu lesen, von der Kammer abgeschmettert.

Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit! « Antwort #75 am: Gestern um 11:37 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154508.html#msg154508

AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017

Zitat
(...)
Der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 trägt zwar lediglich den Briefkopf „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sowie im Weiteren die Angabe „Abteilung Recht und Personal Herr M.“ usw. mit einer Kölner Postadresse. Auch wenn dies in der Tat auf den ersten Blick missverständlich erscheinen mag, so macht jedoch bereits die nachfolgende Betreffzeile deutlich, dass es sich um einen „Widerspruchsbescheid des Saarländischen Rundfunks“ handelt; weiterhin schließt der Widerspruchsbescheid mit der Formulierung „Mit freundlichen Grüßen Saarländischer Rundfunk“. Zudem enthält die Rechtsbehelfsbelehrung einen Zusatz, in dem gebeten wird, „eine evtl. Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt: Saarländischer Rundfunk zu richten. Damit wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch hinreichend deutlich, dass der Beklagte die rechtlich verantwortliche Körperschaft auch hinter dem Widerspruchsbescheid ist.

Vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016, a.a.O. und vom 28.01.2015, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 -, Rn. 23, zitiert nach juris

Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. (...)

Bild dir deine Meinung! +++ >:D

PS.

Kommentar:

Hier erlässt der BS einen Widerspruchsbescheid, der als materiell rechtmäßig geurteilt wird vom VG, obwohl die rechtlich verantwortliche Körperschaft zwar hinter dem Widerspruchsbescheid steht und als verantwortlich gilt, aber gar kein Gesellschafter / Eigentümer (also haftende Person) des BS ist.
Es ist unglaublich wie hier Recht verbogen wird!
Wenn die Körperschaft schon nicht haften kann, wegen Fehlen der Voraussetzungen
(BS ist GbR mit §§ 705 – 740 BGB und LRA ist nicht insolvenzfähig nach Landesmediengesetz),
aber trotzdem als rechtlich verantwortlich geurteilt wird, dann läuft was extrem falsch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Oder liegt hier eine fiktive Person völlig daneben?  :o ::) ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 21:15 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

c
  • Beiträge: 1.025
Ich denke es ist an der Zeit, dass wir zum eigentlichen Thema des Threads zurückkehren. Wir waren jetzt lange Off-Topic. Da die Moderatorenschaft zzt. teilweise verhindert ist, übernehme ich es jetzt, uns alle darum zu bitten, um der Klarheit und Übersichtlichkeit des Forums willen ab hier zum Ausgangsthema zurückzukehren, das da lautet:

-> Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?

Zum Thema "Behördeneigenschaft" bzw. "Status des Beitragsservice" wurde an vielen anderen Stellen im Forum diskutiert. Bitte dorthin wenden.
* Ich bitte um Verständnis und konsequente, selbstdisziplinierte Berücksichtigung. Vielen Dank!

* alternative threads zum Beispiel hier bzw. evtl. dort verlinkte:
Beitragsservice ist keine Behörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.60.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg150739.html#msg150739

oder/und hier bzw. dort verlinkte:
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.msg149331.html#msg149331

Sowie auch Linksammlung u.a. unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html



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g
  • Beiträge: 860
-> Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?

Ich würde meinen, dass man annehmen kann, dass der BS diese Stelle ist bzw. sein soll.
Ich nehme mal an, der BS ist es, dann bleibt er das, was er ist. Nämlich, lediglich eine mir gegenüber seitens der LRA eingerichtete Gebühreneinzugsstelle, die von meinem Konto Gebühren abbuchen darf, wenn ich dazu meine Zustimmung gegeben habe.
Da ich aber keinerlei Zustimmung gegeben habe, darf mich der BS auch nicht behelligen. Das darf maximal die LRA.


Ich bitte um Vergebung, aber ich möchte noch zwei Dinge richtigstellen.
Hier erlässt der BS einen Widerspruchsbescheid, der als materiell rechtmäßig geurteilt wird vom VG, obwohl die rechtlich verantwortliche Körperschaft zwar hinter dem Widerspruchsbescheid steht und als verantwortlich gilt, aber gar kein Gesellschafter / Eigentümer (also haftende Person) des BS ist.
Es ist unglaublich wie hier Recht verbogen wird!
Wenn die Körperschaft schon nicht haften kann, wegen Fehlen der Voraussetzungen
(BS ist GbR mit §§ 705 – 740 BGB und LRA ist nicht insolvenzfähig nach Landesmediengesetz),
aber trotzdem als rechtlich verantwortlich geurteilt wird, dann läuft was extrem falsch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Oder liegt hier eine fiktive Person völlig daneben?  :o ::) ???

Welche Körperschaft, bitte?
Die LRA ist eine Anstalt und hat Benutzer.
Eine Körperschaft hat Mitglieder.

Der BS ist keine GbR.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 21:15 von Bürger«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Welche Körperschaft, bitte?

Werter user@gerechte Lösung,

dies bezieht sich auf das Zitat der 6 Kammer des VG Saarlouis, welches in seinem Urteil, das mir von einer fiktiven Person zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht in der juris Datenbank veröffentlicht wird, seitens des VG Saarlouis.

Guggst du bitte nochmal hier genau:

Zitat
(...) Damit wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch hinreichend deutlich, dass der Beklagte die rechtlich verantwortliche Körperschaft auch hinter dem Widerspruchsbescheid ist. (...)

Bitte auch richtig durchlesen in Zukunft ... der Text ist extra in roter Farbe markiert ...
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154508.html#msg154508
+++  8) :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 21:16 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der BS ist keine GbR.

Werter user @gerechte Lösung,
diese Aussage kann ja weiterhin vertreten werden.

Einer fiktiven Person liegen aber verbindliche Informationen vor, welche unzweifelhaft beweisen, dass der BS als eine nach BGB §§ 705 -740 als partei- und rechtsfähige gegründete Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR und von den LRAn als nichtrechtsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARD) als Inkasso Verwaltung betrieben wird. +++  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 21:17 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

c
  • Beiträge: 1.025
Einer fiktiven Person liegen aber verbindliche Informationen vor, welche unzweifelhaft beweisen, dass der BS als eine nach BGB §§ 705 -740 als partei- und rechtsfähige gegründete Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR und von den LRAn als nichtrechtsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARD) als Inkasso Verwaltung betrieben wird. +++  >:D

vgl. hierzu z.B. den thread + Beitrag (insb. dort das Beitragsende):
Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154597.html#msg154597

Und jetzt hier bitte hier eng + zielgerichtet weiter mit dem Ursprungsthema:
-> Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Danke für Verständnis und Berücksichtigung! ;) Gruß. cec.,
 

s.o. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154609.html#msg154609



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g
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dies bezieht sich auf das Zitat der 6 Kammer des VG Saarlouis, welches in seinem Urteil, das mir von einer fiktiven Person zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht in der juris Datenbank veröffentlicht wird, seitens des VG Saarlouis.

Danke für den Hinweis. Nur ist es nicht einsehbar. Ich kann nicht nachvollziehen, welche Körperschaft da gemeint sein soll.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG Saarlouis&Datum=19.10.2016&Aktenzeichen=6 K 2061/15
(Der link läuft so nicht, bitte in URL-Zeile kopieren.)

Da es mit großer Wahrscheinlichkeit um die LRA ging, ist dann der Begriff Körperschaft falsch.
Mach doch bitte deine Quelle darauf aufmerksam, dass er diese falsche Wortwahl reklamiert.


Zitat
...von den LRAn als nichtrechtsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARD) als Inkasso Verwaltung betrieben wird.
Dein angebliches Inkasso beauftragt das Inkasso Creditreform, mir Liebesbriefe zu schicken. Das ist interessant.
Ein Inkasso muss am Rechtsverkehr teilnehmen können.

Wozu benötigt man ein Inkasso, wenn man mit Verwaltungsverfahrensgesetz überfällige Beiträge beitreibt?


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K
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Hallo zusammen,

Werner Hülsmann; Diplom-Informatiker und anerkannter Datenschutzsachverständiger:
Zitat
Der real exisitierende Beitragsservie und die nach § 10 Abs. 7 RBStV zu errichtende Institution

Der RBStV sieht für die Verwaltung der personenbezogenen Daten der Beitragspflichtigen sowie die Beitragsverwaltung im § 10 Abs. 7 eine „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ vor.

Der real existierende Beitragsservice selbst bezeichnet sich aber als eine „öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio“ (Quelle: <http://service.rundfunkbeitrag.de/service/impressum/index_ger.html>).

Das sind offensichtlich zwei verschiedene Einrichtungen:

Die Einrichtung nach § 10 Abs. 7 RBStV. Die Stelle für die Beitragsverwaltung soll von den acht Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, WDR) für diese Aufgaben betrieben werden und eine Stelle im Rahmen einer „öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft“ dieser acht Landesrundfunkanstalten sein. Nicht mehr und nicht weniger.
Der real existierende Beitragsservice ist zum einen eine „Gemeinschaftseinrichtung“ und zum anderen gehören dieser Gemeinschaftsreinrichtung nicht nur die acht Landesrundfunkanstalten an, sondern auch Deutschlandradio und ZDF. Dabei haben weder das Deutschlandradio noch das ZDF etwas mit der Verwaltung des Rundfunkbeitrags zu tun. Diese beiden Anstalten bekommen selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben aber mit dem ganzen Prozedere von Anmeldung, Abmeldung sowie Einzug der Beiträge nach dem RBStV nichts zu tun.

Daraus ergibt sich für mich klar und deutlich, dass der real existierende Beitragsservice (reBS) nicht die Instituion ist, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür vorsieht (nennen wir sie mal Beitragseinzugszentrale – BEZ).
Kommentare? Meinungen?

Ich bin auf Kommentare und Meinungen zu meiner Darstellung, dass es sich bei dem reBS nicht um den im RBStV vorgesehen BEZ handelt sehr gespannt!  Ich behalte mir dabei vor themenfremde Kommentare, insbesondere solche, die nur ein „Rundfunkbeitragsbashing“ zum Inhalt haben, nicht freizugeben.
Quelle: https://extdsb.wordpress.com/2013/03/30/warum-halte-ich-die-abbuchung-des-rundfunkbeitrags-fur-unzulassig/
https://web.archive.org/save/https://extdsb.wordpress.com/2013/03/30/warum-halte-ich-die-abbuchung-des-rundfunkbeitrags-fur-unzulassig/


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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