@ gerechte Lösung
Das ist
ein Denkmodell, weil ja das Unionsrecht sehr stark auf Verbraucherschutz und Wettbewerbsreglung achtet. Und da
nach der Rechtsprechung des EuGH Anstalten öffentlichen Rechts keine Hoheitsträger sein können, sobald sie Gewerbetreibende sind.Quelle:
EuGH vom 3. Oktober 2013(*) Richtlinie 2005/29/EG
In der Rechtssache C-59/12 Rz 5, Rz 32, Rz 33
EuGH 12. September 2013(*)
In der Rechtssache C-526/11 Rz 3, Rz 19
Betrachtet man die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug:
§1
GegenstandDurch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrundfunkanstalten zu Leisten haben. Der Beitragsservice besteht aus der Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht sowie den dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten§2
Aufgaben des zentralen Beitragsservice
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr: …hier folgend dann die Aufgaben, z.B.
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren
nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.So ist das also eine
Vereinbarung mit dem gemeinsamen Zweck, bundesweit die in §2 vereinbarten Aufgaben wahr zu nehmen.
Der Beitragsservice wirkt nach außen. Da er weder eine kommunale, noch eine Landes-, noch eine Bundeseinrichtung ist, muss er entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine GbR sein.
Wie sonst könnte er ohne Eintragung ins Handelsregister am Rechtsverkehr teilnehmen?Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften. Sie ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Die GbR ist in den §§ 705 – 740 BGB geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.
Zur Gründung einer GbR sind mindestens zwei Personen erforderlich. Einpersonengesellschaften sind – anders als bei Kapitalgesellschaften – nicht möglich. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sowie solche (nichtrechtsfähigen) Personenzusammenschlüsse, die im Rechtsverkehr unter ihrer Firma als geschlossene Einheit auftreten, sein.
Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formlos, also auch stillschweigend abgeschlossen werden, Er muss jedoch mindestens enthalten, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und dazu die vereinbarten Beträge leisten.
Quelle: Rechtswörterbuch .de
Man kann ja nun die Meinung vertreten, dass der BS unternehmerisch tätig ist (siehe Unionsrecht sowie §2 1. „geschäftliche Handlung“ und § 2 6. „Unternehmen“ UWG) und alle Voraussetzungen einer GbR erfüllt.
Unzweifelhaft nimmt doch der Beitragsservice am Rechtsverkehr teil, so gilt nach dem BGH Beschluss vom 29.01.2001
a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.Quelle: BGH Beschluss vom 29.01.2001 II ZR 331/00
Weiterhin aus der Pressemitteilung (Auszug) Zitat:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, neuerdings auch GbR abgekürzt) rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform häufig im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern und bei Kooperationen mehrerer Unternehmen anläßlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise der bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE), vor. [...]
Quelle: Pressmitteilung BGH Nr. 4/2001
Da der BS laut Geschäftsbericht einen Umsatz in Milliardenhöhe ausweist, wird aus diesem formlosen Zusammenschluss laut zitiertem BGH Beschluss (Zitat): „
...wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG. ...“
Wie gesagt, das Problem von allen Seiten zu beleuchten, war die Intension. Aus dieser Sicht kämen Bundesgesetze zum tragen, die nicht so einfach durch ein Ländergesetz ausgehebelt werden könnten.