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Autor Thema: Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit!  (Gelesen 36663 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Alles in allem drangsaliert dieser nicht rechtsfähige BS weiterhin Bürger und stellt sich selbst angebliche Titel aus. Es ist schlichtweg kriminelles Handeln einer nicht rechtsfähigen Einrichtung, die dazu nicht befugt ist.

Hierzu folgendes Zitat aus einem nicht veröffentlichen Urteil mit AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017, welches mir von einer fiktiven Person übergeben wurde:

Zitat
(... Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ *** alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechen den Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25, zitiert nach juris; für die bundesrechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 1 Rn. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 1 Rn. 230

Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25 (...)

Und weiter …

Zitat
(...) Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 weisen im Briefkopf neben dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ deutlich auf den beklagten Rundfunk als Urheber des Bescheids hin und sind überdies mit „Saarländischer Rundfunk“ gezeichnet. Der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 trägt zwar lediglich den Briefkopf „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sowie im Weiteren die Angabe „Abteilung Recht und Personal Herr M.“ usw. mit einer Kölner Postadresse. Auch wenn dies in der Tat auf den ersten Blick missverständlich erscheinen mag, so macht jedoch bereits die nachfolgende Betreffzeile deutlich, dass es sich um einen „Widerspruchsbescheid des Saarländischen Rundfunks“ handelt; weiterhin schließt der Widerspruchsbescheid mit der Formulierung „Mit freundlichen Grüßen Saarländischer Rundfunk“. Zudem enthält die Rechtsbehelfsbelehrung einen Zusatz, in dem gebeten wird, „eine evtl. Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt: Saarländischer Rundfunk zu richten. Damit wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch hinreichend deutlich, dass der Beklagte die rechtlich verantwortliche Körperschaft auch hinter dem Widerspruchsbescheid ist.

Vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016, a.a.O. und vom 28.01.2015, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 -, Rn. 23, zitiert nach juris

Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. (...)

Kommentar zu: ***

Das VG mißachtet das SVwVfG gemäß § 2 Abs. (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.
Quelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/VwVfG_SL.htm#VwVfG_SL_G1

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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
  • Beiträge: 22
@René

vielleicht hilft die Sichtweise, die sich aus dem BGH Urteil vom 29.01.2001 ergeben könnte:

Der Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und hat eine USt-Id. Er ist ohne Zweifel gewerblich tätig. Ob nun als GbR eingetragen oder nicht, das sei mal zunächst dahingestellt.

Zunächst ist eine GbR dann rechtsfähig, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt, was sie ja  ohne jeglichen Zweifel tut, dazu sagt der BGH in seinem Leitsatz:

BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 –

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.


Dabei ist m.E. zu beachten, dass diese GbR oder ARGE einen weit über die zulässigen Grenzen (250 TEUR) hinaus Umsatz generiert, somit wird er automatisch zu einer OHG, siehe BGH Urteil:

2.
c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB).[/u][…]

und weiter:
d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.

Der Beitragsservice ist doch demnach eine OHG und verstößt er dann nicht gegen §241a BGB bzw. §3 UWG durch sein unlauteres Handeln?


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g
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Kommentar zu: ***
Das VG mißachtet das SVwVfG gemäß § 2 Abs. (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.

Es wird Verwirrung gestiftet und man biegt alles so zurecht, dass am Ende der Kläger glauben soll, dass er im Unrecht ist.
Alles im Sinne des ö.r.R. , also auch im eigenen Sinne.

Man könnte es ganz einfach formulieren, aber dann müsste man zugeben, dass der BS eben gar kein Mitspracherecht hat, also in rechtsrelevanten Schreiben nichts zu suchen hat und schon gar nicht solche Schreiben verfassen darf.
Diese verfasst aber ausschließlich der nicht rechtsfähige BS ganz allein und schreibt nur links oben dann SWR rein.
Alles LUG und TRUG, alles Verar-s-c h-e  hoch drei.


@Herr U.
Bitte nicht derart Dinge veröffentlichen, die dem Thema entgegenstehen. Woher willst du denn deine angeblichen Informationen haben? Bitte eine vertrauenswürdige Quelle angeben. Danke.

Der BS ist weder GbR noch OHG.
Er ist eine gemeinschaftliche Einrichtung ohne Rechtskompetenz dem Bürger gegenüber. Die Rechtskompetenz hat ausschließlich die Anstalt des  jeweiligen Landes, da hoheitlich.


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Der BS ist weder GbR noch OHG.
Es käme hier wirklich auf den Nachweis, (Bildkopie, beglaubigte Kopie), eines entsprechenden Eintrages in einem Gewerberegister an. Wenn der BS im Gewerberegister der Stadt Köln eingetragen ist, wie in den Tiefen dieses Forums bereits zu lesen war, ist er keine Behörde und zu keinem hoheitlichen Handeln befugt.

Es genügt nicht, auf irgendwelche privaten Seiten zu verklinken, wo derartiges geschrieben steht; es bedarf eines staatlich beglaubigten Nachweises.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
  • Beiträge: 22
@ gerechte Lösung

Das ist ein Denkmodell, weil ja das Unionsrecht sehr stark auf Verbraucherschutz und Wettbewerbsreglung achtet. Und da nach der Rechtsprechung des EuGH Anstalten öffentlichen Rechts keine Hoheitsträger sein können, sobald sie Gewerbetreibende sind.
Quelle:
EuGH vom 3. Oktober 2013(*)  Richtlinie 2005/29/EG
In der Rechtssache C-59/12  Rz 5, Rz 32, Rz 33

EuGH 12. September 2013(*)
In der Rechtssache C-526/11  Rz 3, Rz 19


Betrachtet man die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug:

§1
Gegenstand
Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrundfunkanstalten zu Leisten haben. Der Beitragsservice besteht aus der Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht sowie den dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten

§2
Aufgaben des zentralen Beitragsservice
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr: …


hier folgend dann die Aufgaben, z.B.

p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren
nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.



So ist das also eine Vereinbarung mit dem gemeinsamen Zweck, bundesweit die in §2 vereinbarten Aufgaben wahr zu nehmen.

Der Beitragsservice wirkt nach außen. Da er weder eine kommunale, noch eine Landes-, noch eine Bundeseinrichtung ist, muss er entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine GbR sein. Wie sonst könnte er ohne Eintragung ins Handelsregister am Rechtsverkehr teilnehmen?

Zitat
Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften. Sie ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Die GbR ist in den §§ 705 – 740 BGB geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.

Zur Gründung einer GbR sind mindestens zwei Personen erforderlich. Einpersonengesellschaften sind – anders als bei Kapitalgesellschaften – nicht möglich. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sowie solche (nichtrechtsfähigen) Personenzusammenschlüsse, die im Rechtsverkehr unter ihrer Firma als geschlossene Einheit auftreten, sein.

Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formlos, also auch stillschweigend abgeschlossen werden, Er muss jedoch mindestens enthalten, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und dazu die vereinbarten Beträge leisten.
Quelle: Rechtswörterbuch .de

Man kann ja nun die Meinung vertreten, dass der BS unternehmerisch tätig ist (siehe Unionsrecht sowie §2 1.  „geschäftliche Handlung“ und § 2 6. „Unternehmen“ UWG) und alle Voraussetzungen einer GbR erfüllt.
 
Unzweifelhaft nimmt doch der Beitragsservice am Rechtsverkehr teil, so gilt nach dem BGH Beschluss vom 29.01.2001

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Quelle: BGH Beschluss vom 29.01.2001 II ZR 331/00


Weiterhin aus der Pressemitteilung (Auszug) Zitat:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, neuerdings auch GbR abgekürzt) rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform häufig im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern und bei Kooperationen mehrerer Unternehmen anläßlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise der bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE), vor.
[...]

Quelle: Pressmitteilung BGH  Nr. 4/2001

Da der BS laut Geschäftsbericht einen Umsatz in Milliardenhöhe ausweist, wird aus diesem formlosen Zusammenschluss laut zitiertem BGH Beschluss (Zitat): „...wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG. ...“


Wie gesagt, das Problem von allen Seiten zu beleuchten, war die Intension. Aus dieser Sicht kämen Bundesgesetze zum tragen, die nicht so einfach durch ein Ländergesetz ausgehebelt werden könnten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2019, 21:22 von DumbTV«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Das ist ein Denkmodell, ...
... Wie gesagt, das Problem von allen Seiten zu beleuchten, war die Intension. Aus dieser Sicht kämen Bundesgesetze zum tragen, die nicht so einfach durch ein Ländergesetz ausgehebelt werden könnten.

@Herr U.
Dieses Denkmodell kommt der "Realität" sehr, sehr nahe. +++  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 21:20 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

n
  • Beiträge: 1.456
 Es gibt keine Eintragung im Gewerbeverzeichnis der Stadt Köln.
Siehe   https://fragdenstaat.de/anfrage/firma-beitragsservice/
Zitat von: Kommunalverwaltung Köln
für die Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio liegt keine Gewerbeanmeldung vor.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 21:20 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Da der BS laut Geschäftsbericht einen Umsatz in Milliardenhöhe ausweist, wird aus diesem formlosen Zusammenschluss laut zitiertem BGH Beschluss (Zitat): „...wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG. ...“

@Herr U.
Dies ist leider so nicht korrekt.

Der BS hatte im Jahre 2014 einen Umsatz von exakt: 186.513.738 EUR

Die Angabe von Miiliarden EUR bezieht sich auf das Volumen des Rundfunkzwangsbeitrages. +++  >:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Zitat
Kurzerklärung:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein zu den Handelsgesellschaften komplementärer Personenzusammenschluss. Bspw. sind Fahrgemeinschaften oder Arbeitsgemeinschaften in dieser Form organisiert. Die Rechtspraxis ebnet in neuerer Zeit die Unterschiede zur Handelsgesellschaft zunehmend ein.

Ausführliche Erklärung:

BGB-Gesellschaft. 1. Begriff: Gesellschaft, deren Zweck nicht auf den Betrieb des Handelsgewerbes gerichtet ist.

Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Firma, ist keine juristische Person. Nach einer Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2001 (BGHZ 146,341) ist sie aber als Außengesellschaft rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (Teilrechtsfähigkeit). Sie ist parteifähig, kann also klagen und verklagt werden. Sie kann Gründerin und Mitglied juristischer Personen sein. Sie ist scheck- und grundbuchfähig. Die Gesellschafter einer Außengesellschaft haften danach für deren Verbindlichkeiten entsprechend den Bestimmungen zur offenen Handelsgesellschaft (OHG).

2. Gründung durch Gesellschaftsvertrag, mit dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der im Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB).

3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
(1) Leistung der Gesellschaftsbeiträge und Haftung untereinander für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
(2) Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (andere Abrede zulässig) verfügen oder Teilung verlangen, solange Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
(3) Wahrnehmung der Geschäfte durch einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter.
(4) Gewinn- oder Verlustverteilung mangels anderer Abrede nach Köpfen (Gewinnanteil des Gesellschafters).
(5) Wegen der Gesellschaftsschulden können Gläubiger Gesellschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen.
(6) Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind i.d.R. nicht übertragbar.

4. Beendigung i.d.R. durch Zweckerreichung, Auflösungsbeschluss und Kündigung, Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf unbestimmte Dauer kann jederzeit gekündigt werden; ansonsten, wenn wichtiger Grund vorliegt. Falls Gesellschaftsvertrag Fortdauer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Kündigung, Tod und Insolvenz des Gesellschafters vorsieht, haben diese Umstände nur das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters zur Folge. Bei Auflösung findet Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens statt; die Gesellschaft gilt als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung (z.B. Abwicklung schwebender Geschäfte)

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr.html#definition +++  8)

PS:

Zitat
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Firma, ist keine juristische Person.

Aufgrund dessen ist der BS auch nicht im Gewerberegister der Stadt Köln eingetragen.

Siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/firma-beitragsservice/

und siehe Antwort #81

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154562.html#msg154562


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Ein wenig OT, aber interessant, denke ich?

Der BS ist schonmal nicht parteifähig. Die haben keinerlei Mitspracherecht.

Bei Firmenwissen soll wohl solch ein Eintrag mit der angeblichen GbR zu finden sein?
Zu Firmenwissen:
https://www.firmenwissen.de/cms/impressum.html

gehört zu :
https://www.creditreform.de/ueber-uns/impressum.html

Firmenwissen und Creditreform würde ich als "unsicher" einstufen.

Ja, und was habe ich hier liegen?
Zwei Briefe von der Creditreform, zwar in Mainz, aber mit dem Logo dieser Weltkugel.
Mit Forderungen vom Beitragsservice. (Angeblich von der LRA, was aber so nicht stimmt, denn die sind zweifelsfrei vom BS angeschrieben worden.)

Der Beitragsservice schanzt vermutlich der Creditreform noch Beitragsgelder zu? D.h. für mich, dass man sich gegenseitig hilft? Sind die miteinander verbandelt?

Wie findet man denn das?

Man benutze die Suche nach Creditreform im Forum.


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Der BS ist schonmal nicht parteifähig. Die haben keinerlei Mitspracherecht.

Das kann man(n) Frau so nicht ganz gelten lassen.
Hier im Forum sind genügend Recherchen, welche das entkräften.
Auch wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der BS selbst uns das so verkaufen ...

Guggst du hier:

z. B. hier: Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit! « Antwort #83 am: Gestern um 20:48 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154565.html#msg154565

z. B. hier: Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit! « Antwort #79 am: Gestern um 19:21 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24098.msg154559.html#msg154559

z. B. hier: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA? « Antwort #42 am: Gestern um 15:25 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154539.html#msg154539

z. B. hier: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA? « Antwort #40 am: Gestern um 14:35 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154531.html#msg154531

und weiter ...

Zitat
Bei Firmenwissen soll wohl solch ein Eintrag mit der angeblichen GbR zu finden sein?
Zu Firmenwissen:
https://www.firmenwissen.de/cms/impressum.html

gehört zu :
https://www.creditreform.de/ueber-uns/impressum.html

Firmenwissen und Creditreform würde ich als "unsicher" einstufen.

Ja genau dort würde man(n) Frau fündig werden, wenn dafür auch bezahlt wird.
Denn diese Auskunft ist ihr Geld wert. +++  ;D ;D ;D  >:D >:D >:D


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g

googler

Was ist eigentlich aus dieser Sache geworden?


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