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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 266817 mal)

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Hallo Don,

nur meine bescheidene Meinung.
Dann werde ich mir mal einen Wiederspruch zusammenbasteln
......
Sollte Person A den Wiederspruch ohne Hinweis, wann er den Bescheid bekommen hat, verfassen und hoffen, dass der Beitragsservice auf Fristversäumnis plädiert um bei der evtl'en Klage den Beitragsservice zu ( Person A sagt mal ) zu ärgern ..... ? ? ?

Bei einem Versäumen der Frist würden die ja mit Vollstreckung drohen. Ob die Ärgerei mit dem Fristversäumnis wirklich etwas bringt, glaube ich persönlich nicht.

Das mit dem Empfangshinweis kann ja, um sicher zu gehen, auch ruhig kurz erwähnt werden, bspw.:
Zitat
.... vielen Dank für die Zusendung Ihres Festsetzungsbescheides
(hier eingegangen am 15/08/2015)...

Dann kann diese Frist auch bis zum letzten Tag ausgereizt werden, wenn der Widerspruch bspw. per Fax ( am Besten mit Sendebereicht ) gesendet wird.

Wenn noch ein paar Tage Zeit sind, würde ich empfehlen, die ruhig zu nutzen.

Markus


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d
  • Beiträge: 40
Da hast du schon recht. Jedoch da dies ganz andere/neue Argumente sind bzw vorgebracht werden und die Rundfunkanstalt wieder nur it Standarttextbausteinen Antworten sollte (die garnicht auf diese Argumente eingehen sondern auf die üblichen ), würde der Wiederspruchsbescheid von Person A nicht mit dem Wiederspruch übereinstimmen.

Demnach könnte mandoch die Rundfunkanstalten damit rankriegen sprich, es wird nicht auf die Wiedersprüche eingegangen ect...


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px3

  • Beiträge: 113
Könnten wir bitte beim Thema EU-Recht bleiben ?

Das mit dem Widerspruch kann ja gerne in entsprechend anderen Threads geklärt werden.


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b
  • Beiträge: 765
Laut EU-Recht befinden sich alle Landesrundfunkanstalten im Wettbewerb. Ich habe beim Lesen der ARD-Satzung ein Punkt gefunden:

Zitat
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind:
a) Wahrnehmen der gemeinsamen Interessen der Rundfunkanstalten bei der Ausübung von Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Rundfunks;
b) Wahrnehmung sonstiger gemeinsamer Interessen der Rundfunkanstalten;
c) Bearbeitung gemeinsamer Fragen des Programms sowie gemeinsamer Fragen rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Art;
d) Erstattung von Gutachten über Fragen, die anlässlich der Auslegung und der Anwendung der für die einzelnen Rundfunkanstalten in Betracht kommenden Vorschriften auftreten und von allgemeiner Bedeutung sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 1.
(2) Welche Fragen gemeinsam zu behandeln sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Arbeitsgemeinschaft können weitere Aufgaben durch die Mitgliederversammlung zugewiesen werden.

Welche Hoheitsrechte sind gemeint?

Dazu Folgendes gefunden:
Zitat
womit allerdings nicht die Ausübung von Hoheitsrechten durch die Rundfunkanstalten selbst gemeint war. Vielmehr bezieht sich diese Regelung auf die gemeinschaftlich koordinierte Interessenvertretung gegenüber der Hoheitsgewalt des Staates.

Die Landesrundfunkanstalten einzeln haben keine "Hoheitsrechte auf dem Gebiet des Rundfunks" und die Arbeitsgemeinschaft hat plötzlich welche. Ausübung von Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Rundfunks = gemeinschaftlich koordinierte Interessenvertretung gegenüber der Hoheitsgewalt des Staates???? Das kann nicht sein. Oder doch?


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@boykott2015
Erinnert sei an das hier im Forum schon genannte BGH-Urteil, nachdem die ARD nicht rechtsfähig ist.

Das, was Du zitiert hast, ist also in Teilen Makulatur und das Papier nicht wert, auf dem es steht.

Auch dieser Satz
Zitat
Laut EU-Recht befinden sich alle Landesrundfunkanstalten im Wettbewerb
ist so inhaltlich nicht ganz richtig; richtig ist, daß alle Unternehmen der Rundfunkbranche in Wettbewerb zueinander stehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Teil 2


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ich habe zu meinen drei Widersprüchen eine gemeinsamen Widerspruchsbescheid bekommen. Aus Roggis toller Vorlage und einer anderen Widerspruchsklage habe ich meine Klage gebastelt und hier eingestellt. Wer möchte, darf sich bedienen.

Und wo bitte kann man sich bedienen?


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An den angehängten Dateien :)


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s
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Sehr schön, GNJadzia!  8)


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 ;D  Denen zeigen wir es >:D


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anne-mariechen

Kennt jemand das Gesetz "Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen" EUgrFernsÜbk Ausfertigungsdatum: 27.05.1994 GBl. 1994 II S. 639) Inkraft gem. Bek. v. 30.9.1994 II 3627 mWv 1.11.1994.

Auf der Internetseite "gesetze-im-internet" ist das Gesetz gelistet, jedoch ohne Inhalt. Kann es sein, dass die Regelungen in die EU-Richtlinie 2007/65/EG eingeflossen sind ? Auf dieser Privaten http://www.flechsig.biz/ Prof. und Rechtsanwalt für Medienrechtseite sind teilweise Inhalte zu finden!


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Kann es sein, dass die Regelungen in die EU-Richtlinie 2007/65/EG eingeflossen sind ?
Unwahrscheinlich, weil es eher die entgegengesetzte Richtung der Rechtsübernahme hat; also nicht von D auf EU, sondern von EU auf D. Zu dem Übereinkommen brauchst auf den EU-Seiten bloß mal suchen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 21
Hallo an alle,

hier hier noch mal der erste Teil der Klage


Grüße


GNJadzia


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px3

  • Beiträge: 113
Also ob diese Begründungen so sinnvoll waren, wage ich zu bezweifeln.

EDIT:
Da man Dir bei Deiner Argumentation mit dem folgenden "Spruch" kommen wird:
Zitat
„Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997, S. 0109)


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