Nun habe ich mit den Erkenntnissen, die pinguin uns zur Verfügung gestellt hat, eine Musterklage erstellt. Nun möchte ich die Argumente hier zur Diskussion vorstellen.
Sollten die Argumente Gerichtsfest sein, hat sich alles rund um die Zwangsvollstreckung erledigt, örR oder Bund/Länder wären Schadensersatzpflichtig.
Wer für seine Klage Argumente sucht, hier darf kopiert werden.Allerdings gibt es keine Garantie, dass die Argumente wirklich vor dem Europäischen Gerichtshof bestand haben, aber ich sehe keinen Grund, es nicht zu versuchen. Verständnisfragen hier bitte erläutern und diskutieren.
Bitte schön, die Klageargumente:Punkt 1:
Zunächst möchte ich feststellen, dass Europäisches Recht in Deutschland anzuwenden ist.
Die folgenden Europäischen Richtlinien sind in Deutschland bindend:
Richtlinie 2007/65/EG
Richtlinie 89/552/EWG
Richtlinie 2010/13/EU vom 15. April 2010, kodifizierte Fassung
Nachfolgend einige Urteile des EuGH zur Verdeutlichung, dass nationales Recht nicht anwendbar ist, wenn europäisches Recht anzuwenden ist. Europäisches Recht hat Vorrang:
AZ C-453/00; Rz 20
AZ C-8/88; Rz 13
AZ C-213/89; Rz 18
AZ C-213/89; Rz 19
AZ C-213/89; Rz 20
AZ C-213/89; Urteil zu diesem Vorgang
AZ C-280/00; Rz 59
Gemäß dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" sind lt. Artikel 288 Verordnungen allgemeinverbindlich, Beschlüsse und Richtlinien für jene verbindlich, an die sie gerichtet sind.
Zudem gibt es einige Urteile des EuGH zur Verdeutlichung, dass nationales Recht nicht anwendbar ist, wenn europäisches Recht anzuwenden ist. Europäisches Recht hat Vorrang. Beispiele im Anhang.
Damit ist bewiesen, dass Europäisches Recht in Deutschland anzuwenden ist.
Punkt 2
Die Richtlinie 2007/65/EG behandelt die "Ausübung der Fernsehtätigkeit" und betrifft alle "traditionellen audiovisuellen Mediendienste -wie das Fernsehen- und neu aufkommende audiovisuelle Mediendienste auf Abruf".
Gemäß dieser Richtlinie 2007/65/EG sind aus Gründen "gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten Marktes für audiovisuelle Mediendienste" die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze des Binnenmarktes und der Gleichbehandlung zu respektieren.
Teilzitat - Europäische Richtlinie 2007/65/EG Artikel (6), ebenfalls in Richtlinie 2010/13/EU, Artikel (10):
Traditionelle audiovisuelle Mediendienste — wie das Fernsehen — und neu aufkommende audiovisuelle Mediendienste auf Abruf bieten erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, vor allem in kleinen und mittleren Betrieben, und regen Wirtschaftswachstum und Investitionstätigkeit an. In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden, um Transparenz und Vorhersehbarkeit in den Märkten für audiovisuelle Mediendienste zu gewährleisten und niedrige Zutrittsschranken zu erreichen.
Zitat Ende
Nach dieser Richtlinie unterliegt Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht.Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Dienstleistung zu bestellen und zu nutzen oder im Falle des RBStVs aufzudrängen und zwangsweise abzukassieren. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen.
Punkt 3
Teilzitat: Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.
Zitat Ende
Nach dieser Richtlinie ist Rundfunk eine Dienstleistung.Gemäß dem Vertrag über die „Arbeitsweise der Europäischen Union - Artikel 57“
sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, "die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr" oder "die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Insbesondere gelten gewerbliche (…) Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstellt, als Dienstleistung.
Zitat: Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt
Zitat Ende
Punkt 4
Zitat: Artikel 102 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren
Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder
Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b)
der Einschränkung, der Erzeugung, des Absatzes oder der
technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften
Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
die weder sachlich noch nach Handelsbrauch
in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Zitat Ende
Die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen ist Hauptbestandteil des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und somit verboten, sofern man für etwas bezahlen soll, was man nicht nutzt. Wenn ich gezwungen werden soll, für eine Leistung zu bezahlen, die ich nicht nutze und die ich sogar aus tiefer Überzeugung ablehne, handelt es sich um die Erzwingung unangemessener Verkaufspreise, auch wenn sich diese Erzwingung aus einem Gesetz ergibt.
Punkt 5
Nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates der europäischen Kommission gelten Rundfunkveranstaltungen als frei empfangbar, auch wenn sie verschlüsselt sind:
Siehe Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen, die 2015 in Kraft treten:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdfZiel dieser Erläuterungen ist es, die EU-Mehrwertsteuervorschriften besser verständlich zu machen. Die Erläuterungen wurden von den Dienststellen der Kommission erstellt und sind, wie im Haftungsausschluss auf der ersten Seite angegeben, nicht rechtsverbindlich.
Teilzitat: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013
2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein.
In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.Zitat Ende
Die Verantwortlichen von den örR und die Gesetzgeber hätten wissen müssen, dass Verschlüsseln erlaubt ist, damit wäre verhindert worden, jeden zur Zwangsfinanzierung zu verpflichten, der es nicht nutzen will. Dann würden nur Rundfunkteilnehmer zur Finanzierung herangezogen, Rundfunkverweigerer wie ich blieben vom ohnehin verbotenen Zwang verschont. Wenn technische Neuerungen genutzt werden sollen und dürfen, darf das auch für die Verschlüsselung der örR-Sender gelten. Die Nutzung der technischen Entwicklung wird jedoch verbotenerweise zum Schaden der Verbraucher eingeschränkt, weil die Verschlüsselungstechnik nicht angewendet wird.
Es ist zwar nicht Gegenstand dieser Klage, Vorschläge zur Rundfunkfinanzierung zu machen, aber es ist sicherlich von Bedeutung, dass es Finanzierungsmöglichkeiten gibt, die mit dem Europarecht und dem Grundgesetz vereinbar sind, ohne örR oder Rundfunkverweigerer unangemessen zu belasten. Es ist kein sachlicher Grund vorhanden, mich zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu zwingen. Die dadurch möglicherweise auftretenden finanziellen Probleme der Rundfunkanstalten sind nicht auf mich als Rundfunkverweigerer abzuwälzen, zumal sie nicht existieren.
Somit steht fest, dass eine Verschlüsselung der Angebote der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten eine faire und gerechte Option darstellt, um Rundfunkverweigerer nicht zu benachteiligen. Der Vorwand, eine mögliche Umgehung der Verschlüsselung würde andere benachteiligen, ist absurd und vorgeschoben. Verschlüsselung dient der Gerechtigkeit, weil jeder das finanziert, was er verwendet. So haben verschlüsselte Privatsender wie Sky und Internetangebote wie Netflix, Watchever und Maxdome es geschafft, ein faires Angebot zu schaffen, welches durch Qualität überzeugt. Niemand wird gezwungen, diese Angebote anzunehmen, trotzdem ist es eine ernsthafte Konkurrenz zum örR. ÖrR ist ein Zwangsabo für derzeit 17,50 Euro monatlich, unabhängig davon, welche Programme durch örR ausgestrahlt werden. Wer auf diese Programme verzichten kann, muss es auch dürfen.
Die sichere Erfassung von Rundfunkteilnehmern stellt keine technische Hürde dar, siehe Sky, dem Bezahlsender mit Verschlüsselung.
Es bleibt festzustellen, dass „die technische Entwicklung durch die Möglichkeit der Verschlüsselung“ zu meinem Schaden nicht angewendet wird.
Nach Artikel 102 d dürfte es auch verboten sein, die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, an eine Wohnung zu knüpfen, die nichts und sogar völlig unsachgemäß mit Rundfunk zu tun hat. Eine Wohnung hat selbstverständlich mit Rundfunknutzern zu tun, allerdings auch mit Rundfunkverweigerern. Warum ausgerechnet die Zahlungspflicht für Rundfunknutzer aus der Wohnungsinhaberschaft konstruiert wurde, statt einer Zahlungsbefreiung für Rundfunkverweigerer, scheint in diesem Kontext nun völlig willkürlich, auch wenn die Rundfunkverweigerer vermutlich in der Minderzahl sind, was aber erst noch zu beweisen wäre.
Punkt 6
Die EU-Richtlinie 97/7/EG bestärkt mein Argument, unbestellte Waren und Dienstleistungen nicht bezahlen zu müssen:
Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen
treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Niemand darf gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen.
Ich empfinde die zwangsweise Eintreibung von Rundfunkbeiträgen als eine Nötigung, wenn damit keine von mir gewollte oder sogar eine von mir abgelehnte Gegenleistung einhergeht.
Punkt 7
Ich verlange vollständigen Schadensersatz:
Mit RICHTLINIE 2014/104/EU hat jeder Bürger Anspruch auf Schadensersatz, wenn der nationale Staat die Bestimmungen der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt.
Zitat
(1) Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen und sollten in der ganzen Union wirksam angewandt werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird. [...]
(3) [...] Die volle Wirksamkeit der Artikel 101 und 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirkung der darin festgelegten Verbote erfordern, dass jeder — seien es Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher und Unternehmen, oder Behörden — vor nationalen Gerichten Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen entstanden ist.
(13) Das Recht auf Schadensersatz ist für jede natürliche oder juristische Person — Verbraucher, Unternehmen wie Behörden — anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem zuwiderhandelnden Unternehmen besteht, und unabhängig von einer vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde. [...]
(31) Jede natürliche oder juristische Person, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde Beweismittel erlangt, sollte berechtigt sein, diese für die Zwecke einer Schadensersatzklage zu verwenden, an der sie als Partei beteiligt ist. [...]
(37) Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen — wie im Falle eines Kartells —, ist es angebracht vorzusehen, dass diese gemeinsam handelnden Rechtsverletzer gesamtschuldnerisch für den gesamten durch diese Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften.[...]
Zitat
Artikel 3
Recht auf vollständigen Schadensersatz
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.
(2)Der vollständige Ersatz versetzt eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre. Er erfasst daher das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen.
Zitat Ende
Mein Schaden beläuft sich auf die Gerichtskosten der Klage vor dem Verwaltungsgericht, die Kosten des Anwalts und die Portokosten/Telefonkosten, die mir entstanden sind sowie Fahrtkosten zu Stellen, die mir Hilfe bieten konnten. Des Weiteren verlange ich die Rückzahlung der von mir bereits zwangsweise abgepressten Rundfunkbeiträge sowie aller der damit verbundenen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Anhang: Quellenverzeichnis:
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=12784&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk#det0Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:332:0027:0045:DE:PDFRichtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989
http://cms.ifa.de/pdf/abk/inter/rat_rl89_552.pdfRichtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:095:0001:0024:DE:PDFUrteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 31, 314,
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.htmlDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdfUrteil (EuGH: 13.12.2007, C-337/06)
http://www.onlinelaw.de/de/publikationen/artikel/artikel.php?we_objectID=169&level1=2&level2=2.3Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit den Artikeln 1 bis 358
http://www.aeuv.de/Die in der Klage genannten Artikel zur Arbeitsweise der Europäischen Union im Einzelnen:
Artikel 57
http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-iv/kapitel-iii/art-57.htmlArtikel 101
http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-vii/kapitel-1/abschnitt-1/art-101.htmlArtikel 102
http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-vii/kapitel-1/abschnitt-1/art-102.htmlArtikel 260
http://www.aeuv.de/aeuv/sechster-teil/titel-i/kapitel-1/abschnitt-5/art-260.htmllArtikel 288
http://www.aeuv.de/aeuv/sechster-teil/titel-i/kapitel-2/abschnitt-1/art-288.html