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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 285195 mal)

  • Beiträge: 3.238
Nun habe ich mit den Erkenntnissen, die pinguin uns zur Verfügung gestellt hat, eine Musterklage erstellt. Nun möchte ich die Argumente hier zur Diskussion vorstellen.
Sollten die Argumente Gerichtsfest sein, hat sich alles rund um die Zwangsvollstreckung erledigt, örR oder Bund/Länder wären Schadensersatzpflichtig.
Wer für seine Klage Argumente sucht, hier darf kopiert werden.
Allerdings gibt es keine Garantie, dass die Argumente wirklich vor dem Europäischen Gerichtshof bestand haben, aber ich sehe keinen Grund, es nicht zu versuchen. Verständnisfragen hier bitte erläutern und diskutieren.


Bitte schön, die Klageargumente:

Punkt 1:
Zunächst möchte ich feststellen, dass Europäisches Recht in Deutschland anzuwenden ist.

Die folgenden Europäischen Richtlinien sind in Deutschland bindend:
Richtlinie 2007/65/EG
Richtlinie 89/552/EWG
Richtlinie 2010/13/EU vom 15. April 2010, kodifizierte Fassung

Nachfolgend einige Urteile des EuGH zur Verdeutlichung, dass nationales Recht nicht anwendbar ist, wenn europäisches Recht anzuwenden ist. Europäisches Recht hat Vorrang:

AZ C-453/00; Rz 20
AZ C-8/88; Rz 13
AZ C-213/89; Rz 18
AZ C-213/89; Rz 19
AZ C-213/89; Rz 20
AZ C-213/89; Urteil zu diesem Vorgang
AZ C-280/00; Rz 59

Gemäß dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" sind lt. Artikel 288 Verordnungen allgemeinverbindlich, Beschlüsse und Richtlinien für jene verbindlich, an die sie gerichtet sind.

Zudem gibt es einige Urteile des EuGH zur Verdeutlichung, dass nationales Recht nicht anwendbar ist, wenn europäisches Recht anzuwenden ist. Europäisches Recht hat Vorrang. Beispiele im Anhang.
Damit ist bewiesen, dass Europäisches Recht in Deutschland anzuwenden ist.


Punkt 2

Die Richtlinie 2007/65/EG behandelt die "Ausübung der Fernsehtätigkeit" und betrifft alle "traditionellen audiovisuellen Mediendienste -wie das Fernsehen- und neu aufkommende audiovisuelle Mediendienste auf Abruf".

Gemäß dieser Richtlinie 2007/65/EG sind aus Gründen "gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten Marktes für audiovisuelle Mediendienste" die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze des Binnenmarktes und der Gleichbehandlung zu respektieren.

Teilzitat - Europäische Richtlinie 2007/65/EG Artikel (6), ebenfalls in Richtlinie 2010/13/EU, Artikel (10):
Traditionelle audiovisuelle Mediendienste — wie das Fernsehen — und neu aufkommende audiovisuelle Mediendienste auf Abruf bieten erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, vor allem in kleinen und mittleren Betrieben, und regen Wirtschaftswachstum und Investitionstätigkeit an. In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden, um Transparenz und Vorhersehbarkeit in den Märkten für audiovisuelle Mediendienste zu gewährleisten und niedrige Zutrittsschranken zu erreichen.
Zitat Ende

Nach dieser Richtlinie unterliegt Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht.


Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Dienstleistung zu bestellen und zu nutzen oder im Falle des RBStVs aufzudrängen und zwangsweise abzukassieren. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen.

Punkt 3
Teilzitat: Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.
Zitat Ende

Nach dieser Richtlinie ist Rundfunk eine Dienstleistung.


Gemäß dem Vertrag über die „Arbeitsweise der Europäischen Union - Artikel 57“
sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, "die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr" oder "die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Insbesondere gelten gewerbliche (…) Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstellt, als Dienstleistung.

Zitat: Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt
Zitat Ende


Punkt 4
Zitat: Artikel 102 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung, der Erzeugung, des Absatzes oder der  technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Zitat Ende

Die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen ist Hauptbestandteil des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und somit verboten, sofern man für etwas bezahlen soll, was man nicht nutzt. Wenn ich gezwungen werden soll, für eine Leistung zu bezahlen, die ich nicht nutze und die ich sogar aus tiefer Überzeugung ablehne, handelt es sich um die Erzwingung unangemessener Verkaufspreise, auch wenn sich diese Erzwingung aus einem Gesetz ergibt.

Punkt 5
Nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates der europäischen Kommission gelten Rundfunkveranstaltungen als frei empfangbar, auch wenn sie verschlüsselt sind:
Siehe Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen, die 2015 in Kraft treten:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf
Ziel dieser Erläuterungen ist es, die EU-Mehrwertsteuervorschriften besser verständlich zu machen. Die Erläuterungen wurden von den Dienststellen der Kommission erstellt und sind, wie im Haftungsausschluss auf der ersten Seite angegeben, nicht rechtsverbindlich.

Teilzitat: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013
2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein. In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Zitat Ende
Die Verantwortlichen von den örR und die Gesetzgeber hätten wissen müssen, dass Verschlüsseln erlaubt ist, damit wäre verhindert worden,  jeden zur Zwangsfinanzierung zu verpflichten, der es nicht nutzen will. Dann würden nur Rundfunkteilnehmer zur Finanzierung herangezogen, Rundfunkverweigerer wie ich blieben vom ohnehin verbotenen Zwang verschont. Wenn technische Neuerungen genutzt werden sollen und dürfen, darf das auch für die Verschlüsselung der örR-Sender gelten. Die Nutzung der technischen Entwicklung wird jedoch verbotenerweise zum Schaden der Verbraucher eingeschränkt, weil die Verschlüsselungstechnik nicht angewendet wird.
Es ist zwar nicht Gegenstand dieser Klage, Vorschläge zur Rundfunkfinanzierung zu machen, aber es ist sicherlich von Bedeutung, dass es Finanzierungsmöglichkeiten gibt, die mit dem Europarecht und dem Grundgesetz vereinbar sind, ohne örR oder Rundfunkverweigerer unangemessen zu belasten. Es ist kein sachlicher Grund vorhanden, mich zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu zwingen. Die dadurch möglicherweise auftretenden finanziellen Probleme der Rundfunkanstalten sind nicht auf mich als Rundfunkverweigerer abzuwälzen, zumal sie nicht existieren.
Somit steht fest, dass eine Verschlüsselung der Angebote der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten eine faire und gerechte Option darstellt, um Rundfunkverweigerer nicht zu benachteiligen. Der Vorwand, eine mögliche Umgehung der Verschlüsselung würde andere benachteiligen, ist absurd und vorgeschoben. Verschlüsselung dient der Gerechtigkeit, weil jeder das finanziert, was er verwendet. So haben verschlüsselte Privatsender wie Sky und Internetangebote wie Netflix, Watchever und Maxdome  es geschafft, ein faires Angebot zu schaffen, welches durch Qualität überzeugt. Niemand wird gezwungen, diese Angebote anzunehmen, trotzdem ist es eine ernsthafte Konkurrenz zum örR. ÖrR ist ein Zwangsabo für derzeit 17,50 Euro monatlich, unabhängig davon, welche Programme durch örR ausgestrahlt werden. Wer auf diese Programme verzichten kann, muss es auch dürfen.
Die sichere Erfassung von Rundfunkteilnehmern stellt keine technische Hürde dar, siehe Sky, dem Bezahlsender mit Verschlüsselung.
Es bleibt festzustellen, dass „die technische Entwicklung durch die Möglichkeit der Verschlüsselung“ zu meinem Schaden nicht angewendet wird.
Nach Artikel 102 d dürfte es auch verboten sein, die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, an eine Wohnung zu knüpfen, die nichts und sogar völlig unsachgemäß mit Rundfunk zu tun hat. Eine Wohnung hat selbstverständlich mit Rundfunknutzern zu tun, allerdings auch mit Rundfunkverweigerern. Warum ausgerechnet die Zahlungspflicht für Rundfunknutzer aus der Wohnungsinhaberschaft konstruiert wurde, statt einer Zahlungsbefreiung für Rundfunkverweigerer, scheint in diesem Kontext nun völlig willkürlich, auch wenn die Rundfunkverweigerer vermutlich in der Minderzahl sind, was aber erst noch zu beweisen wäre.

Punkt 6
Die EU-Richtlinie 97/7/EG bestärkt mein Argument, unbestellte Waren und Dienstleistungen nicht bezahlen zu müssen:
Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Niemand darf gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen.
Ich empfinde die zwangsweise Eintreibung von Rundfunkbeiträgen als eine Nötigung, wenn damit keine von mir gewollte oder sogar eine von mir abgelehnte Gegenleistung einhergeht.

Punkt 7
Ich verlange vollständigen Schadensersatz:
Mit RICHTLINIE 2014/104/EU hat jeder Bürger Anspruch auf Schadensersatz, wenn der nationale Staat die Bestimmungen der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt.
Zitat
(1) Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen und sollten in der ganzen Union wirksam angewandt werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird. [...]
 (3) [...] Die volle Wirksamkeit der Artikel 101 und 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirkung der darin festgelegten Verbote erfordern, dass jeder — seien es Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher und Unternehmen, oder Behörden — vor nationalen Gerichten Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen entstanden ist.
 (13) Das Recht auf Schadensersatz ist für jede natürliche oder juristische Person — Verbraucher, Unternehmen wie Behörden — anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem zuwiderhandelnden Unternehmen besteht, und unabhängig von einer vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde. [...]
 (31) Jede natürliche oder juristische Person, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde Beweismittel erlangt, sollte berechtigt sein, diese für die Zwecke einer Schadensersatzklage zu verwenden, an der sie als Partei beteiligt ist. [...]
 (37) Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen — wie im Falle eines Kartells —, ist es angebracht vorzusehen, dass diese gemeinsam handelnden Rechtsverletzer gesamtschuldnerisch für den gesamten durch diese Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften.[...]
Zitat
Artikel 3
Recht auf vollständigen Schadensersatz

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.
(2)Der vollständige Ersatz versetzt eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre. Er erfasst daher das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen.
Zitat Ende
Mein Schaden beläuft sich auf die Gerichtskosten der Klage vor dem Verwaltungsgericht, die Kosten des Anwalts und die Portokosten/Telefonkosten, die mir entstanden sind sowie Fahrtkosten zu Stellen, die mir Hilfe bieten konnten. Des Weiteren verlange ich die Rückzahlung der von mir bereits zwangsweise abgepressten Rundfunkbeiträge sowie aller der damit verbundenen Kosten der Zwangsvollstreckung.


Anhang:                                                  Quellenverzeichnis:

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=12784&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk#det0

Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:332:0027:0045:DE:PDF

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989
http://cms.ifa.de/pdf/abk/inter/rat_rl89_552.pdf

Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:095:0001:0024:DE:PDF

Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 31, 314,
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf

Urteil (EuGH: 13.12.2007, C-337/06)
http://www.onlinelaw.de/de/publikationen/artikel/artikel.php?we_objectID=169&level1=2&level2=2.3

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit den Artikeln 1 bis 358
http://www.aeuv.de/


Die in der Klage genannten Artikel zur Arbeitsweise der Europäischen Union im Einzelnen:

Artikel 57
http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-iv/kapitel-iii/art-57.html

Artikel 101
http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-vii/kapitel-1/abschnitt-1/art-101.html

Artikel 102
http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-vii/kapitel-1/abschnitt-1/art-102.html

Artikel 260
http://www.aeuv.de/aeuv/sechster-teil/titel-i/kapitel-1/abschnitt-5/art-260.htmll

Artikel 288
http://www.aeuv.de/aeuv/sechster-teil/titel-i/kapitel-2/abschnitt-1/art-288.html



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2015, 12:19 von Viktor7«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
noch etwas zu Punkt 2
Zitat
Für Fernsehen, gerade aber auch für das private Radio stellen trimediale Konzepte von ARD und ZDF oder Frequenzverschiebungen bei der ARD somit nicht nur eine theoretische Debatte über die Verlängerung bestimmter öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten ins Netz dar, sondern bedeuten einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor.
Zitat
Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Vermarktung durch die ARD-Werbetochter AS&S, bei der der Vorwurf gebührenfinanzierten Werbepreisdumpings im Raum steht. Die europäische Rundfunkmitteilung von 2009 stuft ein solches Vorgehen als wettbewerbsschädliche Praxis ein (siehe die Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI. 2009 C 257/1 [Nr. 94]).
Zitat
Der private Rundfunk betrachtet das Thema „Transparenz“ bei ARD und ZDF in erster Linie aus der Perspektive des Wettbewerbers – in einem System, in dem ARD und ZDF mit wenigen, aber bedeutsamen Ausnahmen, wie der noch vorhandenen Werbefinanzierung und den kommerziellen Tätigkeiten, über die Beitragsfinanzierung einen Sonderstatus genießen. Hierin kann bereits eine systemimmanente Wettbewerbsverzerrung gesehen werden.
Quelle: http://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/aktuell-wie-nie.html



Zitat
Kein Zwang mehr für spanische Unternehmer länger einer Handelskammer angehören zu müssen.
Somit entfällt für die jetzt freien spanischen Unternehmer auch die Zahlung des Zwangsbeitrags. Die Aussenhandelskammer (AHK) berichtete am 07.01.2011 in einer Kurzfassung in der Rubrik Nachrichten darüber. Was verblüffen dürfte: Die AHK spricht nicht von “Pflichtmitgliedschaft” in den spanischen Handelskammer, sonder von einer lupenreinen ZWANGSMITGLIEDSCHAFT.
“Pflichtmitgliedschaft hemmt Wettbewerb”
Zitat
Die Abschaffung der Leistungspflicht betrifft 3,2 Millionen spanische Unternehmen, soll einerseits deren Wettbewerbsfähigkeit steigern und andererseits die Handelskammern zu mehr Effizienz zwingen.
Quelle: https://kammerspartakus.wordpress.com/2012/07/11/2011-aus-fur-zwangsmitgliedschaft-in-spanischen-handelskammern/
Ein Urteil dazu auf deutsch wäre nicht schlecht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2015, 12:20 von Viktor7«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

C
  • Beiträge: 342
Hallo Roggi,
ein fettes Dankeschön für diese tolle Arbeit. Deine Zusammenfassung halte ich für schwer widerlegbar. Das werde ich auf jeden Fall in meiner Klage verwenden, nachdem ich mich ein wenig mehr eingelesen habe.
Danke auch an pinguin für die gute Vorarbeit. Ich hoffe auf eine gute Diskussion!

Nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates der europäischen Kommission gelten Rundfunkveranstaltungen als frei empfangbar, auch wenn sie verschlüsselt sind:

Warum ausgerechnet die Zahlungspflicht für Rundfunknutzer aus der Wohnungsinhaberschaft konstruiert wurde, statt einer Zahlungsbefreiung für Rundfunkverweigerer, scheint in diesem Kontext nun völlig willkürlich, auch wenn die Rundfunkverweigerer vermutlich in der Minderzahl sind, was aber erst noch zu beweisen wäre.

In der Öffentlichkeit wird doch immer die Meinung vertreten, daß so gut wie jeder den ÖRR nutzt.
Schwarzseher!!!!! gibt es bei Verschlüsselung auch nicht mehr. Also ist doch alles im Lot.   >:D



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2015, 12:20 von Viktor7«
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

V
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Sagenhaft Roggi!

Die Klage hat definitiv ein eigenes Thema verdient, so können wir besser dem breiten Publikum die Argumente zur Verfügung stellen und darüber diskutieren.


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m

mk222

Roggi,

Die EU Verordnungen könnten in diesem Fall vielleicht helfen und ich würde das sehr begrüssen, allerdings möchte ich als Libertärer sagen, das ich mir weder von der EU, noch von einer deutschen Regierung, irgendwelche schwachsinningen Regeln aufzwingen lassen möchte, wie ich mein Leben zu leben habe.

Zur der vielen Arbeit, die Du da reingesteckt hast, kann ich nur sagen:

Mit größtem Respekt und bewundernder Hochachtung verbleibe ich in demütiger Hoffnung. Das darf sich sehen lassen.


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V
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Wer Zweifel an der Gültigkeit der EU Verordnungen/Richtlinien hat, sollte sich das durchgesetzte Glühbirnenverbot und Roamigkostensenkung beim Telefonieren und Surfen als Beispiele durch den Kopf gehen lassen.


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Da muss man wirklich den Hut ziehen. Allen Respekt


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Hallo Roggi,

es ist anzumerken, daß freilich auch Richtlinien verbindlich sind, sofern es die Zielstellung betrifft, nur der Weg ist hier frei. Bei Verordnungen sind hingegen nicht nur das Ziel vorgeschrieben, sondern auch der zu diesem Ziel zu begehende Weg.

Das Ziel aller Richtlinien des Rundfunkbereiches ist klar definiert und lautet sinngemäß, daß alle Unternehmen, die in der Branche Rundfunk tätig sind, nach absolut gleichen Spielregel und zudem vollständig nach Wettbewerbs- und Handelssrecht zu agieren haben, wie alle anderen Unternehmen auch.

Der Verbraucher muß im Wettbewerbsrecht absolut freie Wahl haben und darf ohne seine eigene aktive Willensbekundung zu nichts gezwungen werden.

ciao
pinguin


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.376
allerdings möchte ich als Libertärer sagen, das ich mir weder von der EU, noch von einer deutschen Regierung, irgendwelche schwachsinningen Regeln aufzwingen lassen möchte, wie ich mein Leben zu leben habe.
Aha, das Angenehme wird also stets gerne mitgenommen, evtl. damit verknüpftes Unangenehme aber lauthals zurückgewiesen?

@Viktor7
Du darfst gerne schauen, welcher User die Gültigkeit von Europarecht oft oder stets anzweifelte.

Gerade übrigens auch, weil Richtlinie 2010/13/EU noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, obwohl genug Zeit gewesen wäre, sie in die derzeitigen Staatsverträge einfließen zu lassen, könnte es hier seitens der EU-Kommission schon einen Rüffel an die Bundesrepublik geben.


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mk222

Zitat
Aha, das Angenehme wird also stets gerne mitgenommen, evtl. damit verknüpftes Unangenehme aber lauthals zurückgewiesen?

Ich will diesen tollen und wertvollen Thread nicht mit sinnlosen Diskussionen über Weltanschauungen untergraben, aber ich lehne einfach jede Art von Bevormundung und Raub ab. Und da ich es mir nicht aussuchen kann, begrüsse ich in diesem Fall das Übel, was mir weniger Schaden zufügt. In meiner idealen Welt, wäre alles freiwillig und es gäbe keine EU-Regierung, keine deutsche Regierung, keine Steuern und keine sinnlosen Vorschriften, welche Art von Glühbirnen ich mir reindrehen muss. Mehr sage ich dazu nicht.


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Wir hatten schon genug Ablenkungen.

Bitte nur noch sachlich zum Thema äußern, das da lautet:

KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?



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mk222

Befragt man Wikipedia, kommt man zu der deutlichen Unterscheidung von Verordnung und Richtlinie.

EU-Verordnungen sind unmittelbar wirksam und verbindlich. Diese müssen umgesetzt werden.

EU-Richtlinien
sind nicht verbindlich. Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Sie haben also bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum.

Da es sich oben -soweit ich erkennen kann- um Richtlinien handelt, muss man auf die nationale Politik hoffen, die ja in hohem Maße vom ÖRR als kostenlose Werbeplattform profitiert.

Wir müssen also wieder Frösche fragen, ob wir den Teich austrocknen dürfen.

Ich weiß genau, das jetzt einige mit dem Argument kommen werden, das EU-Richtlinien nach einiger Zeit automatisch zu nationalem Recht werden. Die Bedingungen dafür sind aber wiederum so schwammig verfasst, das es unseren nationalen Gerichten überlassen wird.

Nach all meinen angelesenen Erfahrungen über unseren nationalen Gerichte, wäre ich nicht besonders optimistisch. Und wie gerade gesehen - selbst wenn die Judikative (Generalbundesanwalt Range) etwas wagt, kann die Politik die Notbremse ziehen.

Von echter Gewaltenteilung kann hier nicht die Rede sein. Aus diesem Grund glaube ich auch nicht, das eine Richtlinie umgesetzt wird, die der Politik und ihrer Propagandamaschine schaden würde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2015, 15:28 von mk222«

  • Beiträge: 27
  • Ihr hättet uns besser in Ruhe gelassen :-)
@mk222 Deine Aussage ist nicht korrekt. Die Mitgliedsländer müssen das Ziel der Richtlinie umsetzen.

http://europa.eu/eu-law/decision-making/legal-acts/index_de.htm

Richtlinien

Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein Ziel festgelegt wird, das alle EU-Länder verwirklichen müssen. Wie sie dies bewerkstelligen, können die einzelnen Länder selbst entscheiden. Die Arbeitszeitrichtlinie ist ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt. In ihr ist festgehalten, dass zu viel Mehrarbeit durch Überstunden nicht rechtens ist. Außerdem enthält sie Vorgaben zu Mindestruhezeiten und Höchstarbeitszeiten. Die konkrete Umsetzung dieser Vorgaben regelt allerdings jedes EU-Land durch seine eigenen Gesetze.

Hier werden die Frösche gar nicht gefragt >:D Wenn einige Mitgliedsländer die Ziele einer Richtlinie nicht umsetzen, andere aber schon, würde das zur Ungleichbehandlung von EU-Bürgern führen. Dies widerspricht aber dem Sinn und den Veträgen der EU. Da passt die Kommission und der EUgH schon auf. Selbst allerhöchste nationale Gerichte haben bei EU-Recht nichts zu melden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2015, 15:33 von nixGEZahlt«

m

mk222

https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_%28EU%29

Zitat
Richtlinien setzen regelmäßig eine Frist, innerhalb derer sie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Mit der Umsetzung wird der Richtlinieninhalt Teil der nationalen Rechtsordnung und gilt somit für alle, die vom Umsetzungsakt (z. B. ein Gesetz) betroffen sind.

Wird eine Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann sie dennoch unmittelbar wirken und von Behörden angewendet werden. Dazu muss die Richtlinienbestimmung inhaltlich so genau und konkret gefasst sein, dass sie sich zu einer unmittelbaren Anwendung eignet und sie darf keine unmittelbare Verpflichtung für einen Einzelnen beinhalten.

Dieser letzte Satz ist eine Steilvorlage für jeden Richter, der das abwürgen will. Ich bin mir sicher, das hier absichtlich eine Menge Interpretationsspielraum eingebaut wurde.

Sie hätten auch schreiben können: "Könnt Ihr machen, was ihr wollt", aber das wäre wohl zu plump rübergekommen.

Wikipedia ist sicher nicht der offizielle Wortlaut, aber ich denke, die Unterscheidung von "EU-Verordnung" und "EU-Richtlinie" ist bewusst gewählt.

Denk mal einfach an "Richtgeschwindigkeit 130 km/h". Kann man machen. Muss aber nicht.


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