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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 184219 mal)

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#165: 14. April 2016, 23:33
Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie
Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015, welches die EU-Richtlinie 2014/50/EU vom 16.4.2014 umsetzen soll und das am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, beinhaltet nicht unbeträchtliche Änderungen für die betriebliche Altersversorgung.
http://www.h2b-aktuare.de/mobilitaetsrichtlinie/

Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 12.11.2015 verabschiedet, am 18.12.2015 wurde im Bundesrat die Zustimmung erteilt. Damit kann das Gesetz noch in 2015 ausgefertigt und verkündet werden. Die Neuregelungen werden allerdings erst zum 1.1.2018 in Kraft treten.
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/bundesrat-gesetz-zur-umsetzung-der-eu-mobilitaets-richtlinie_168_333420.html

Wenn es um die Zusatzrenten geht, dann sind die schnell was die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht betrifft.


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“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#166: 15. April 2016, 19:58
Eine weitere Fundstelle, deren Inhalt evtl. auch hier passen könnte?

Zitat
VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Juli 2007

über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1460700602615&uri=CELEX:32007R0864

Zitat
Artikel 6

Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten

(1)   Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.

(2)   Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 4 anwendbar.

(3)
   

a)
   

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.

b)
   

Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, seinen Anspruch auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen, sofern der Markt in diesem Mitgliedstaat zu den Märkten gehört, die unmittelbar und wesentlich durch das den Wettbewerb einschränkende Verhalten beeinträchtigt sind, das das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, auf welches sich der Anspruch stützt; klagt der Kläger gemäß den geltenden Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit vor diesem Gericht gegen mehr als einen Beklagten, so kann er seinen Anspruch nur dann auf das Recht dieses Gerichts stützen, wenn das den Wettbewerb einschränkende Verhalten, auf das sich der Anspruch gegen jeden dieser Beklagten stützt, auch den Markt im Mitgliedstaat dieses Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt.

(4)   Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung gemäß Artikel 14 abgewichen werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#167: 19. April 2016, 00:25
Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung ist fertig und hier in deutsch verfügbar: https://www.lda.bayern.de/de/datenschutz_eu.html https://www.lda.bayern.de/media/ds_gvo_de.pdf

Ich habe dieser allerdings noch keinen Blick gegönnt.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#168: 19. April 2016, 01:27
RN 40 ist relevant:
Zitat von: Eu-Verordnung
Damit  die  Verarbeitung  rechtmäßig ist, müssen personenbezogene  Daten  mit  Einwilligung der  betroffenen  Person oder  auf  einer  sonstigen  zulässigen  Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die  sich aus  dieser  Verordnung oder  –  wann immer  in dieser  Verordnung darauf Bezug genommen wird  –  aus dem  sonstigen  Unionsrecht  oder  dem  Recht  der Mitgliedstaaten ergibt, so unter  anderem  auf  der  Grundlage,  dass  sie  zur  Erfüllung  der rechtlichen  Verpflichtung, der  der  Verantwortliche  unterliegt, oder  zur  Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei  die  betroffene  Person ist, oder  für  die  Durchführung vorvertraglicher  Maßnahmen, die  auf  Anfrage  der  betroffenen  Person erfolgen, erforderlich  ist.

Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung... damit ist diese Verordnung nicht für uns verwertbar.

RN 45 macht Einschränkungen, aber die sind auch nicht für uns gemacht. Es soll geregelt werden, ob es sich um eine Behörde handelt oder um juristische Personen...


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P
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#169: 19. April 2016, 01:35
Nummer 31 ist wahrscheinlich auch zu prüfen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#170: 24. April 2016, 23:59
Die EU definiert eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" wie folgt:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0024&qid=1461534052600&from=DE
Zitat
RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Februar 2014
über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
[...]
Zitat
4. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit
sämtlichen
der folgenden Merkmale:
a) Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
c)  sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie aben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind

Ein Unternehmen, das staatsfern zu sein hat, kann keine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" sein.

Meinungen?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#171: 25. April 2016, 00:32
Punkt a) "Nichtgewerblicher Art" trifft auf örR nicht zu, die scheffeln Geld auch aus Werbung.
Die Punkte b) und c) treffen irgendwie zu, aber es passt das "insgesamt" aller drei Punkte ja nicht. Also ist örR keine Einrichtung öffentlichen Rechts, sondern ein stinknormales Kasperletheater.

Der Punkt a) ist dennoch nicht ganz klar. Eigentlich werfen sie ja keine Gewinne ab, welche irgendwo ausgeschüttet werden, sondern sie entlohnen sich und die helfenden Politiker und Richter fürstlich.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#172: 27. April 2016, 08:55
Seitens der EU wurde die

Zitat
Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer

wegen Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt einkassiert.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.113.01.0148.01.DEU&toc=OJ:L:2016:113:TOC

Wie war das mit der Körperschaftssteuer beim dt. ÖRR doch gleich?


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n
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#173: 27. April 2016, 09:12
@Pinguin
Kannst Du das erleutern? Ich bin leider nicht so tief in der Materie drin, dass ich das verstehe.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#174: 27. April 2016, 14:46
Kannst Du das erleutern? Ich bin leider nicht so tief in der Materie drin, dass ich das verstehe.
Das heißt nur, daß auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, zu denen ja auch die Anstalten zählen, Körperschaftsteuer zahlen müssen und nicht davon befreit werden können, da die Befreiung als staatliche Beihilfe gewertet wird, die auf Grund eines fairen Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt nicht zulässig ist.

Möglicherweise wäre es mit europäischem Recht deswegen ebenfalls nicht gedeckt, daß bspw. Rundfunkanstalten selber gar nicht zur Zahlung von Beiträgen herangezogen werden, könnte das eu-seitig selbst eine unzulässige Beihilfe gewertet werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#175: 30. April 2016, 10:47
Wurde es hier schon eingestellt? Es hat eine Entschließung des EU-Parlamentes zur Meinungs- und Informationsfreiheit.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52004IP0373&qid=1461951989838&from=DE

Zitat
;ist deshalb der Ansicht, dass die Verpflichtung der Bürger, eine Gebühr zu bezahlen, um das öffentlich-rechtliche Fernsehen zu unterstützen, nur Sinn macht, wenn dies eine besondere Rolle für die Bürger auf dem Gebiet der korrekten, objektiven, vollständigen vielfältigen und qualitativ hochwertigen Information über soziale, politische, kulturelle und institutionelle Themen spielt; stellt besorgt fest, dass dagegen die Tendenz einer Verschlechterung der Qualität der Inhalte besteht,
und dass folglich die Zahlung der Gebühr für öffentliche Dienste Gefahr läuft, sich in eine reine Marktverzerrung aufgrund des Wettbewerbsvorteils umzuwandeln, den die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber den kommerziellen Medien erworben haben, die inhaltlich und qualitativ im wesentlichen die gleichen Informationenwie die öffentlich-rechtlichen Anstalten liefern

Ist aus 2004

Es hat aber auch eine "neue" aus 2013, die im Februar 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1461951989838&uri=CELEX:52013IP0203

Zitat
Das Europäische Parlament,
[...]
— unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU, Artikel 2, 7 und 9 bis 12 des Vertrags über die Europäische Union, die Vertragsartikel betreffend die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, die Freizügigkeit und den freien Warenverkehr, Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Kultur),
[...]
—unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)[...];
[...]
C. in der Erwägung, dass Medienfreiheit ein Eckpfeiler der in den Verträgen verankerten Werte wie Demokratie, Pluralismus und Achtung der Rechte der Minderheiten ist, und dass die Geschichte dieser Medienfreiheit unter der Bezeichnung „Pressefreiheit“ richtunggebend war für den Fortschritt des demokratischen Gedankenguts und die Entwicklung der europäischen Ideale in der Geschichte;
[...]
F. in der Erwägung, dass das Grundrecht der Bürger auf freie Meinungsäußerung und auf Information nur durch Medienfreiheit und -pluralismus sichergestellt werden kann,
[...]
L. in der Erwägung, dass die Europäische Union sich dazu verpflichtet hat, den Medienpluralismus als wesentliche Säule des Rechts auf Information und des Rechts auf freie Meinungsäußerung, die entscheidende Meilensteine für Bürgerschaft und partizipative Demokratie und in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankert sind, zu schützen und zu fördern;
[...]
R. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Meinungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Informations- und Medienfreiheit auf Dauer zu fördern und zu schützen, da es sich um Grundsätze handelt, die auch in ihren Verfassungen und Gesetzen garantiert werden, und dass sie auch die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass die Bürger fairen und gleichberechtigten Zugang zu unterschiedlichen Informationsquellen und somit zu unterschiedlichen Standpunkten und Ansichten haben; in der Erwägung, dass sie darüber hinaus die Pflicht haben, Privat- und Familienleben, Wohnung und Kommunikation sowie die personenbezogenen Daten der Bürger zu achten und zu schützen, gemäß Artikel 7 und 8 der Charta; in der Erwägung, dass die Union auf der Grundlage seiner in den Verträgen und in der Charta verankerten Zuständigkeiten zum Schutz der europäischen demokratischen und pluralistischen Ordnung und der Grundrechte rechtzeitig und wirksam intervenieren muss, sollten diese Freiheiten ernsthaft gefährdet sein oder verletzt werden;

Und hier hat es noch eine Erläuterung zur Charta der Grundrechte aus 2007:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007X1214%2801%29&qid=1461951989838&from=DE

Erläuterung zu Artikel 11

Zitat
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
1.    Artikel 11 entspricht Artikel 10 EMRK, der wie folgt lautet:

1.  Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2.  Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die
territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta hat dieses Recht die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das durch die EMRK garantierte Recht. Die möglichen Einschränkungen dieses Rechts dürfen also nicht über die in Artikel 10 Absatz 2
vorgesehenen Einschränkungen hinausgehen, allerdings unbeschadet der Beschränkungen, die die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Genehmigungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 der EMRK einzuführen, durch das Wettbewerbsrecht der Union erfahren kann.
2.    Absatz 2 dieses Artikels erläutert die Auswirkungen von Absatz 1 hinsichtlich der Freiheit der Medien. Er stützt sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich des Fernsehens, insbesondere in der Rechtssache C-288/89 (Urteil vom 25. Juli 1991, Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a.; Slg. 1991, I-4007), und auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das dem EGV und nunmehr den Verträgen beigefügt ist, sowie auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates (siehe insbesondere Erwägungsgrund 17)

Einschränkungen dieses Rechts dürfen also nicht über die in Artikel 10 Absatz 2, EMRK, vorgesehenen Einschränkungen hinausgehen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#176: 01. Mai 2016, 19:11
Staatliche Beihilfen: Kommission ordnet Rückforderung unzulässiger Beihilfen von zyprischer Fluggesellschaft Cyprus Airways an

Im Oktober 2013 meldete Zypern Umstrukturierungsbeihilfen von 102,9 Mio. EUR für Cyprus Airways bei der Kommission zur Genehmigung an. Dieses Paket umfasste die Kapitalzuführung in Höhe von 31,3 Mio. EUR, eine Umwandlung von Unternehmensschulden in Eigenkapital im Volumen von 63 Mio. EUR sowie 8,6 Mio. EUR zur Deckung des Defizits des firmeneigenen Pensionsfonds für die Beschäftigten von Cyprus Airways. Im Februar 2014 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung dieser Maßnahmen ein.
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-3121_de.htm

Die Rundfunkanstalt sichert alle Renten über eine Rückdeckungsversicherung mit einem hierzu gemeinsam mit anderen Rundfunkanstalten zu gründenden, der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV) unterliegenden Versicherungsunternehmen ( Rückdeckungspensionskasse) ab.

muss ÖRR auch Beihilfen zur Deckung des Defizits der Pensionskasse anmelden oder nicht?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#177: 14. Mai 2016, 23:15
muss ÖRR auch Beihilfen zur Deckung des Defizits der Pensionskasse anmelden oder nicht?
Nach der neuen Beihilfe-Verordnung müssen alle Beihilfen gemeldet werden. Echten Bestandsschutz hat es nur noch für bestehende Beihilfen, die zu keinem Zeitpunkt nach erstmaliger Einführung geändert worden sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2016, 23:48 von Bürger«
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#178: 15. Mai 2016, 10:17
Die neue Datenschutzgrundverordnung, die hier im Forum schon einmal Gegenstand der Diskussion war, wurde am 04. Mai 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht:

Zitat
VERORDNUNG (EU) 2016/679 [...] Datenschutz-Grundverordnung
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:119:TOC

Bereits wenige Tage zuvor erfolgte die Stellungnahme des Rates zu dieser Verordnung:

Zitat
STANDPUNKT (EU) Nr. 6/2016 DES RATES IN ERSTER LESUNG
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.159.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:159:TOC

Zitat
Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 6/2016 des Rates in erster Lesung [...]
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.159.01.0083.01.DEU&toc=OJ:C:2016:159:TOC


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#179: 19. Mai 2016, 09:04
Die nochmalige Sichtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wie auch der neuen Datenschutz-Grundverordnung brachte einige Erkenntnisse zutage:

Gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union gilt die Charta der Grundrechte der Europäischen Unuion nicht nur gleichrangig zu den Verträgen, die EU trat auch der Europäischen Konvention für Menschenrechte bei, die beide seit dem Vertrag von Lissabon allgemeiner Teil des europäischen Rechts sind, auf die sich jeder Bürger berufen kann.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist verbindlich bei der Umsetzung europäischen Rechts einzuhalten, sei es bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht, (hier wären also Bund und Länder gefordert), wie auch bei der Anwendung unmittelbar gültiger Verordnungen, zu deren Umsetzung jede nationale Stelle in Eigenverantwortung verpflichtet ist.

Artikel 11 dieser Charta bestimmt zur Meinungs- und Informationsfreiheit, daß sich der Bürger frei von behördlichen Eingriffen informieren darf.

Artikel 54 geht noch einen sehr wichtigen Schritt und bestimmt, daß jede Einschränkung der von der Charta dem Bürger zugestandenen Grundrechte untersagt ist, so diese Einschränkung nicht von der Charta bereits selbst vorgesehen ist.

Artikel 11 der Charta wird von der Charta nicht eingeschränkt.

Die unmittelbar in jedem Mitgliedsland gültige Verordnung 45/2001 bestimmt in Artikel 18, daß der Bürger das Recht hat, der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Siehe hierzu auch EuGH C-201/14, das diese Aussage explizit bestätigt und es der Behörde untersagt, personenbezogene Daten des Bürgers weiterzugeben, wenn diese keine Gelegenheit bekam, vor der Weitergabe von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen zu können.

Die neue unmittelbar in jedem Mitgliedsland gültige Datenschutz-Grundverordnung sieht gemäß Artikel 83 nicht nur für einen Verstoß gegen das Widerspruchsrecht, (hier Artikel 21), ein Mindestbußgeld von 20.000.000 Euro vor, sondern für alle Verstöße gegen die Artikel 12 bis 22.

Unternehmen werden mit mindestens 4% ihres weltweit erzielten Jahresumsatzes ebenso erfasst, wobei für Unternehmen der höhere Wert maßgebend ist.

Gemäß dem genannten Artikel 83 darf von den von der EU vorgegebenen Mindestbußgeldern nicht abgewichen werden.


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