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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 205022 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#150: 08. März 2016, 08:13
Hat zwar nichts mit Rundfunk zu tun, doch die EU hat Deutschland vor dem EuGH wegen ungenügender Umsetzung einer Richtlinie verklagt.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.090.01.0012.01.DEU&toc=OJ:C:2016:090:TOC

Die Richtlinie dazu: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.403.01.0018.01.DEU&toc=OJ:L:2006:403:TOC


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#151: 14. März 2016, 17:43
Es könnte sein, daß das Bundesverwaltungsgericht gleich eine Vorlage beim EuGH einreicht; hier http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.098.01.0009.02.DEU&toc=OJ:C:2016:098:TOC hatte es das jedenfalls getan.

 
Zitat
Tenor

Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einen als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuften Betreiber verpflichtet hat, Mobilfunkterminierungsleistungen zu erbringen, und die hierfür verlangten Entgelte nach Durchführung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens der Genehmigungspflicht unterworfen hat, verpflichtet ist, dieses Verfahren vor jeder Genehmigung solcher Entgelte dieses Betreibers erneut durchzuführen, sofern die letztgenannte Genehmigung Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung haben kann.

Zitat
Verfahren zur Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/19/EG

Obige Kurzfassung des Urteils wurde heute im EU-Amtsblatt veröffentlicht; damit ist das Urteil rechtsgültig.

Wenn man jetzt berücksichtigt, daß Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienst regelwidrig gar nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, wäre es gut, wenn das Bundesverwaltungsgericht gleich Nägel mit Köpfen macht.

Wird die EU eines Tages wach, (oder ist sie das schon die ganze Zeit und weiß, daß unsere Verantwortungsträger im Tiefschlaf sind?), wird es für Bund und Länder wegen Mißachtung von EU-Recht sehr teuer.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#152: 14. März 2016, 20:28
So lange dieser feine Herr: https://ec.europa.eu/commission/2014-2019/oettinger_en da sitzt wird, sich nichts ändern in DE.
Sehr komisch finde ich das vielle bedeutende posten in der EU durch solch deutsche Politiker besetzt sind! Mafia Regiert


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#153: 16. März 2016, 23:05
Es hat übrigens aus 2010 ein weiteres Datenschutzurteil des EuGH; verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62009CJ0092

Hier waren deutsche Bürger Kläger, das beklagte Land Bundesland Hessen.

Schon damals war es illegitim, wenn Behörden ohne Einwilligung der Bürger personenbezogene Daten einfach weitergeben. Sie durften sie nicht einmal bspw. im Web veröffentlichen.


Das neu eingestellte, ältere Urteil des EuGH sagt übrigens nix anderes, als daß die bundesdeutschen Datenschutzbestimmungen schon damals punktuell nicht mit europäischem Recht kompatibel waren.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#154: 18. März 2016, 13:19
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1458284433600&uri=CELEX:62011CJ0518

In der Rechtssache C-518/11

Rz. 59

Zitat
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen, zu denen der Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste zählt, an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind. Nach diesem Grundsatz müssen sie alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. März 1986, Kommission/Belgien, 85/85, Slg. 1986, 1149, Randnr. 22, vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, C?344/01, Slg. 2004, I?2081, Randnr. 79, und vom 28. April 2011, El Dridi, C?61/11 PPU, Slg. 2011, I?3015, Randnr. 56).


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a

azdb-opfer

Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#155: 18. März 2016, 23:56
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute das EU-Rundfunkurteil missachtet.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 21/2016 vom 18.03.2016 -Auszug-
Zitat
Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.



AZ C-337/06, Rz 45 - Auszug -
Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind.

AZ - siehe darüber, Rz 47 -Auszug -
Zitat
Schließlich darf es, *** zu keiner unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung stellt, oder ob der Staat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.

AZ - siehe darüber, Rz 48
Zitat
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnisse erhoben und eingezogen wird, die Voraussetzung der „Finanzierung durch den Staat“ für den Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt.

AZ - siehe darüber, Rz 35
Zitat
Für die Auslegung des Begriffs der „Finanzierung durch den Staat“ oder durch andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen ist auf den Zweck der gemeinschaftlichen Richtlinien auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge abzustellen, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt worden ist.

AZ - siehe darüber, Rz 41 - Auszug -
Zitat
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag hat, also in einem staatlichen Akt.

AZ - siehe darüber, Rz 59
Zitat
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.


Europäisches Vertragsrecht war nur nicht anwendbar, weil der EuGH die alte Rundfunkgebühr als voraussetzungslose steuerähnliche Gebühr angesehen hat. Wenn das BVerfG das Urteil von heute mit dieser Argumentation (Beitrag=Gegenleistung) bestätigt, muss der "Beitragsservice" bald Europäisches Verbraucherrecht beachten.



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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#156: 19. März 2016, 07:55
Es ist erklärtes Ziel der EU, daß im innereuropäischen Binnenmarkt das Wettbewerbsrecht als eines der Hauptfundamente anzusehen ist. So ähnlich traf der EuGH seine Aussage in einem Urteil zu den Kommunikationsnetzen, das ich gestern auf Suche nach Urteilen zur Richtlinie 2010/13/EU gefunden hatte.

Und, noch einmal, die EU unterscheidet nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Unternehmen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#157: 21. März 2016, 13:52
Neues Urteil vom EuGH, betreffend KStG und Sanierungsklausel; EU-Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, T-620/11; Urteil aus Februar 2016.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=174110&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=229453

Die EU wertet die Sanierungsklausel als staatliche Beihilfe, hat was mit Verlustvortrag zu tun, und hat sie in diesem Falle kassiert.

Der Interessierte möge den Text des Urteils bitte selbst zur Kenntnis nehmen.

Auch hier stützt sich der EuGH auf die Erwägungsgründe, die in einer Richtlinie oder Verordnung genannt sind.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#158: 23. März 2016, 12:01
Zitat
Die gesetzlichen Krankenkassen werden auch i. S. v. § 98 Nr. 2 Var. 1 GWB überwiegend durch den Staat finanziert 307 : Die Krankenkassenbeiträge beruhen dem Grunde nach auf gesetzlichen Regelungen und auch der Höhe nach nicht auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen den Versicherten und den Krankenkassen, sondern auf der Pflichtmitgliedschaft, wobei als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Beiträge das Einkommen des Versicherten dient.308 Zwar ist der Beitragssatz nicht gesetzlich, sondern von den einzelnen Kassen festgesetzt. Jedoch sind Kernparameter der Berechnung des Beitragssatzes, insbesondere die wechselseitige Entsprechung von Einnahmen und Ausgaben der Kassen, gesetzlich vorgegeben und bedürfen die Beitragssatzfestsetzungen der Kassen der Genehmigung durch staatliche Aufsichtsbehörden.309 In keinem Fall kommt dem Versicherten ein Einfluss auf die Höhe der Beiträge zu. Auch wenn sich die Versicherten den einseitigen Beitragserhöhungen der einzelnen Kasse ggf. durch einen Kassenwechsel entziehen können, wird ihnen dadurch nicht die Möglichkeit gegeben, die Höhe ihres Beitrags frei auszuhandeln oder sich dem System der von den Kassen festzusetzenden Beitragssätze zu entziehen. Überdies sind die Beiträge als Solidarbeiträge auch dann zu zahlen, wenn überhaupt keine Kassenleistungen in Anspruch genommen werden, die Beiträge also gegenleistungsfrei bleiben. Schließlich handelt es sich bei der Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 253 SGB V i. V. m. § 28d SGB IV ebenso um eine öffentlich-rechtliche Pflicht wie bei der Pflicht des Arbeitnehmers, gem. § 253 SGB V i. V. m. § 28g SGB IV den Abzug seiner Beitragsanteile vom Lohn zu dulden. Der Versicherte hat keine Interventionsmöglichkeit gegenüber dieser Beitragserhebung.310
307EuGH NJW 2009, 2427 Rn. 51 ff. - AOK; OLG Düsseldorf VergabeR 2007, 622,
624 f.; OLG Düsseldorf VergabeR 2008, 73, 76; VK Bund Beschl. v. 9.5.2007, Az. VK
1-26/07, Rn. 75; VK Lüneburg Beschl. v. 21.9.2004, Az. 203-VgK-42/2004, Rn. 38;
Boldt NJW 2005, 3757, 3759; Wollenschläger NZBau 2004, 655, 658. A. M. u. a.
Heßhaus VergabeR 2007, 333, 338 f
Quelle: http://www.chbeck.de/fachbuch/leseprobe/Ziekow-Vergaberecht-9783406584138_0305201208360809_lp.pdf

Ein Blick auf das Europarecht zeigt, dass die Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft, anders als ihre Befürworter bekunden, mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 AEU), der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 AEU), Art. 14 Ziff. 2 der Dienstleistungsrichtlinie und dem Demokratieprinzip (Art. 2 EU) in Konflikt steht.

Die Pflichtmitgliedschaft der Rundfunkanstalten wurde nicht gegründet sondern durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht (Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen.
Die Rundfunkanstalten haben auch noch die falsche Rechtsform für eine Pflichtmitgliedschaft.

Außerdem liegt dem Rundfunkbeitrag nicht der Gedanke zugrunde, dass das Risiko der fehlenden Leistungsfähigkeit des Einzelnen auf eine Gemeinschaft umverteilt wird. Es besteht die Möglichkeit, aus sozialen Gründen von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags befreit zu werden. Sozial Schwache haben auch die vielfältige Möglichkeiten sich aus anderen Quellen zu informieren und zu unterhalten.



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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#159: 23. März 2016, 18:19
Das von Dir genannte Urteil habe ich am EuGH nicht gefunden; dafür ein viel Interessanteres. Krankenkasse -> Körperschaft öffentlichen Rechts -> unlauterer Wettbewerb -> Gewerbetreibende

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Krankenkasse&docid=158253&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=651772#ctx1

Das Urteil ist kurz, deshalb in voller Länge:

Zitat
Rechtssache C-59/12

BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts

gegen

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

„Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Anwendungsbereich – Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems – Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013

Rechtsangleichung – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29 – Geltungsbereich – Begriff des Gewerbetreibenden – Zu einem gesetzlichen Sozialversicherungssystem gehörende Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – Einbeziehung

(Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, 23. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 6 Abs. 1)

Die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450, der Richtlinien 97/7, 98/27 und 2002/65 sowie der Verordnung Nr. 2006/2004 ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt.

Aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 ergibt sich nämlich zunächst, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff des Gewerbetreibenden besonders weit konzipiert hat als jede natürliche oder juristische Person, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt. Darüber hinaus sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs des Gewerbetreibenden, wie er in der Richtlinie verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in ihrem Art. 2 Buchst. a und b anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs des Verbrauchers zu bestimmen. Wie u. a. aus Art. 1 und dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hervorgeht, soll mit ihr durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken – einschließlich der unlauteren Werbung von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern – ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Dem Begriff des Verbrauchers kommt nämlich entscheidende Bedeutung für die Zwecke der Auslegung dieser Richtlinie zu, und deren Bestimmungen sind im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert.

In einem Fall, in dem die Mitglieder einer Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch die von dieser Einrichtung verbreiteten irreführenden Angaben getäuscht und damit davon abgehalten werden, eine informierte Wahl zu treffen, und im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie ohne solche Angaben nicht getroffen hätten, sind der öffentliche oder private Charakter der fraglichen Einrichtung sowie die spezielle von ihr wahrgenommene Aufgabe insofern unerheblich.

Merke: Im EU-Binnenmarkt steht Verbraucherschutz gleich hinter dem Datenschutz an zweiter Stelle. Der Bürger muß als Verbraucher im EU-Binnenmarkt die absolut freie Entscheidung darüber haben, in welchen Wettbewerbsbereichen er als Verbraucher agieren möchte.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#160: 27. März 2016, 21:14
Stellungnahme des EU-Generalanwaltes

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-03/cp160028de.pdf

Zitat
Ein nationales Gericht muss sich allerdings, wenn es eine solche Anordnung erlässt, vergewissern,
1.
dass die Maßnahmen insbesondere wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind,
2.
dass sie darauf gerichtet sind, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und keine allgemeine Überwachungspflicht implizieren und
3.
dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den einschlägigen Grundrechten,  d. h. der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der unternehmerischen Freiheit einerseits und des Rechts des geistigen Eigentums andererseits gewahrt ist

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-922_de.htm
Zitat
Vor diesem Hintergrund besteht eine Hauptpriorität der Kommission darin, ungerechtfertigte Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel durch gesetzgeberische Maßnahmen im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zu beseitigen, wobei sie im Mai weitere Vorschläge vorlegen will. Sowohl die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts als auch die Legislativvorschläge der Kommission zielen darauf ab, einen Raum zu schaffen, in dem europäische Bürger und Unternehmen unabhängig von ihrem Wohnsitz schrankenlos Online-Angebote nutzen bzw. bereitstellen können.
Es wird einmal mehr ganz klar ersichtlich, daß es europäische Priorität ist, daß nur die zahlen sollen, die auch nutzen, denn alles andere ist mit europäischem Recht wegen Diskriminierung und Co nicht vereinbar.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#161: 06. April 2016, 18:14
Um nochmal auf meine unten zitierte Antwort # 148 zurückzukommen:

Auch eine Angestellte einer Rechtsabteilung eines Fernsehsenders könnte die Problematik aufgegriffen haben, dass ja keine Verträge vorliegen ... die Abgabepflicht aufgrund Gesetzes bestehe ... und deshalb RL 97/7/EG schon nicht greife. Sie könnte konkret mitgeteilt haben:

Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (RL 97/7/EG) findet auf die Fernsehtätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine Anwendung. Sie dient dem Schutz des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer bei dem Abschluss von Verträgen im Fernabsatz (vgl. Art. 1 der RL 97/7/EG) und soll sicherstellen, dass Verbraucher, die Waren oder Dienstleistungen im Fernkauf - also ohne physische Präsenz des Lieferers - erwerben, nicht gegenüber Verbrauchern benachteiligt werden, die eine Transaktion in Anwesenheit der Parteien tätigen (vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Umsetzung der Richtlinie 1997/7/EG, KOM/2006/0514, Nr. 2 Abs. 1).

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags erfolgt jedoch aufgrund Gesetzes und nicht aufgrund eines individuellen Vertragsabschlusses. Den Bürger trifft eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Zwischen dem einzelnen Zuschauer und den öffentlich-rechtlichen Anstalten besteht gerade kein Vertragsverhältnis.



Zitat
RICHTLINIE 2011/83/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2011

über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1456333223597&uri=CELEX:32011L0083

RL 2011/83/EU hat RL 97/7/EG mit Wirkung vom 13. Juni 2014 aufgehoben.

Dazu zwei Fragen:

Zitat von: Artikel 28 Absatz 2 RL 2011/83/EU
Diese Richtlinie gilt für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden.

Bei einer Zwangsanmeldung wurde ja nicht wirklich ein Vertrag zw. einem Verbraucher und BS/LRA geschlossen. Was ist hier also als Vertrag anzusehen und welches Datum ist maßgeblich?

  • Datum des Zustimmungsgesetzes zum RBStV?
  • Datum des Inkrafttretens des RBStV?
  • Aufgedrucktes Datum der Zwangsanmeldung?
  • Bekanntgabe der Zwangsanmeldung?
  • Aufgedrucktes Datum eines Festsetzungsbescheides?
  • Bekanntgabe eines Festsetzungsbescheides?
  • Aufgedrucktes Datum eines Widerspruchsbescheides?
  • Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides?
  • ... ?

Letztlich wird es aber vermutlich egal sein auf welche RL man sich bezieht, oder?

Denn Artikel 31 Satz 2 der RL 2011/83/EU lautet:

Zitat von: Artikel 31 Satz 2 RL 2011/83/EU
Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang II.

... wodurch für Artikel 9 der RL 97/7/EG Unbestellte Waren oder Dienstleistungen entsprechend der Artikel 27 der RL 2011/83/EU Unbestellte Waren und Dienstleistungen gelten würde.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#162: 06. April 2016, 20:34
Negativ; die noch immer nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2010/13/EU über audivisuelle Mediendienste fordert als Teilziel in Erwägungsgrund 83, daß die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch auf den Rundfunk in der Wechsel-Beziehung Unternehmen <-> Verbraucher anzuwenden sind. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken legt ausdrücklich fest, daß eine Nichtreaktion des Verbrauchers nicht als Zustimmung gewertet werden darf.

Ich hätte Prediger werden sollen?

Rundfunk ist im europäischen Recht dem Bereich "Wettbewerb" zugeordnet; in diesem Bereich kann es für einen Verbraucher nur dann Zwang geben, wenn dieser Verbraucher auf Grund seiner ausdrücklichen Willensbekundung eine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen eingegangen ist und seinen daraus entstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Fehlt diese ausdrückliche Willensbekundung des Verbrauchers, ist jede Aktion seitens des Unternehmens diesem Verbraucher gegenüber ohne jede Rechtsbindung für Unternehmen wie Verbraucher; ergo Werbung, sonst nix.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#163: 09. April 2016, 09:07
EU-seitig hat es was Neues.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.127.01.0004.01.DEU&toc=OJ:C:2016:127:TOC

Zitat
Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke: Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den nach Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen
[...]
Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (2) hält die Kommission die bedingungslose, ausdrückliche Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den zweckdienlichen Maßnahmen fest.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.248.01.0009.01.DEU&toc=OJ:L:2015:248:TOC

Zitat
VERORDNUNG (EU) 2015/1589 DES RATES
[...]
(2)
[...] sollte diese Verordnung für Beihilfen in allen Sektoren gelten.
[...]
(6)
Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitzustellen.
[...]
(9)
Da nach Artikel 108 AEUV ausschließlich die Kommission dafür zuständig ist zu prüfen, ob eine angemeldete oder rechtswidrige staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, [...]
[...]
(25)
Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, sollte wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. [...]
[...]

KAPITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[...]
c)
neue Beihilfenalle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

[...]
KAPITEL II

VERFAHREN BEI ANGEMELDETEN BEIHILFEN

Artikel 2

Anmeldung neuer Beihilfen

(1)   Soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese einen Beschluss nach den Artikeln 4 und 9 erlassen kann (im Folgenden „vollständige Anmeldung“).

Artikel 3

Durchführungsverbot

Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.

Wird eine bestehende Beihilfe geändert, wird daraus insgesamt eine neue Beihilfe, die meldepflichtig ist und ohne Kommissionsgenehmigung nicht angewendet werden darf.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#164: 14. April 2016, 08:06
Und wieder was, aber schon älter.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1460612393817&uri=CELEX:32004R2006

Zitat
VERORDNUNG (EG) NR. 2006/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Oktober 2004

über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)

Artikel 1

Zielsetzung

Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die als für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich benannt wurden, miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu gewährleisten, dass diese Gesetze eingehalten werden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird.

Artikel 2

Anwendungsbereich
[...]
(7)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen über die Fernsehdienstleistungen.
[...]

Noch ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichtes Düsseldorf an den EuGH
Rechtssache C-424/97

Zitat
Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - Verstöße, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eines Mitgliedstaats zuzurechnen sind - Voraussetzungen für die Haftung des Mitgliedstaats und einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Mitgliedstaats

Leitsätze - Auswahl
Zitat
Jeder Mitgliedstaat muß sicherstellen, daß dem einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat.
[...]
Bei der Prüfung, ob ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - als eine der Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat Schäden, die dem einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zu ersetzen hat - vorliegt, ist der Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen, über den der betreffende Mitgliedstaat verfügt. Das Bestehen und der Umfang dieses Gestaltungsspielraums sind anhand des Gemeinschaftsrechts und nicht anhand des nationalen Rechts zu bestimmen. Ein dem Beamten oder der Stelle, die den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen haben, gegebenenfalls nach nationalem Recht eingeräumtes Ermessen ist daher insoweit unbeachtlich.


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