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Autor Thema: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann  (Gelesen 42303 mal)

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themob

Zum Analysieren - Diskutieren - Meinungen austauschen, auf der sachlichen Ebene bitte


Quelle in der Überschrift innerhalb des Themas verlinkt
Zitat
Entscheidung: Die Anträge werden abgewiesen.
 
Gründe:
 
I.
1       
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Popularklagen betreffen die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zu mehreren Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen die Bayerische Verfassung verstößt.
 
2       
1. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmungen eine gerätebezogene Rundfunkgebühr erhoben. Jeder Rundfunkteilnehmer hatte nach dem damaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, GVBl S. 561) – vorbehaltlich besonderer Regelungen für Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte und Gebührenbefreiungen natürlicher Personen – für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Höhe der Rundfunkgebühr war durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, GVBl S. 566, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. August 2008, GVBl S. 542) zuletzt monatlich auf 5,76 € für die Grundgebühr und 12,22 € für die Fernsehgebühr festgesetzt.


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http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

Zitat
2.  Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

Bleibt dann noch eine winzige Resthoffnung als Steuerargument beim BVG und/oder die Argumentation mit der von mir präferenzierten Einordnung als unzulässige Sonderabgabe:
 
Reihe Klage-Argumente - Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
...

Zitat
http://www.experto.de/verbraucher/geld-sparen/zwangs-rundfunkgebuehren-so-entkommen-sie-der-haushaltsabgabe.html

Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe

Hierzu muss ich etwas ausführlicher werden: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Steuern und Sonderabgaben. Eine Steuer dient der allgemeinen Finanzierung des Staates, ohne dass ihr eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht.

Hingegen spricht man von einer Sonderabgabe, wenn eine konkrete, besondere Aufgabe finanziert werden soll – so wie eben der öffentliche Rundfunk mit den Zwangs-Rundfunkgebühren. Nach meinem Dafürhalten erfüllt die künftige Haushaltsabgabe nicht die Anforderungen, welche die Rechtsprechung bei Sonderabgaben herausgeschält hat.

Sonderabgaben dürfen nur einer homogenen Gruppe auferlegt werden. Hingegen soll die künftige Haushaltsabgabe allen Haushalten in Deutschland aufgebürdet werden – von einer homogenen Gruppe kann man da nicht mehr sprechen.

Zudem müssen Sonderabgaben gruppennützig verwendet werden. Auch das trifft auf die künftige Haushaltsabgabe nicht zu, weil auch Haushalte von ihr betroffen sein werden, die gar keinen Rundfunk empfangen können oder wollen.


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Geuer argumentiert:
Zitat
a) Die Beitragstatbestände des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und 2 RBStV seien mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) nicht vereinbar, weil sie eine Beitragspflicht für Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte unabhängig davon begründeten, ob dort Empfangsgeräte bereitgehalten würden. Die Finanzierung der Rundfunkanstalten müsse, wie das im bisherigen gerätebezogenen Gebührenmodell der Fall gewesen sei, dem Prinzip der Gegenseitigkeit folgen. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, einen Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verlangen, wenn die Gegenleistung nicht gewünscht werde oder mangels Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden könne. Von einem Vorteil, der die Auferlegung einer Rundfunkabgabe rechtfertige, könne keine Rede sein, wenn der Betreffende selbst noch einen Schritt vollziehen müsse, um den Vorteil überhaupt zu erlangen. Aus der Inhaberschaft einer Wohnung oder insbesondere einer Betriebsstätte ließen sich keine Rückschlüsse auf eine typische Rundfunkgerätenutzung ziehen.

Die Richter in Bayern meinen:
Zitat
Voluntative Elemente auf Seiten des Beitragsschuldners seien demzufolge für die Beitragserhebung nicht maßgeblich. Auch wenn eine Unterscheidung zwischen Geräteinhabern und anderen Personen grundsätzlich in Betracht kommen sollte, stelle es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber diese Differenzierung nicht vornehme. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege erst vor, wenn für die gleiche Behandlung dieser Sachverhalte jedweder vernünftige, einleuchtende Grund fehle. Das sei jedoch nicht der Fall.

Ich interpretiere das so:

Die Richter meinen: das was der Bürger will oder nicht will, spiel keine Rolle für die Beitragserhebung. (voluntative Elemente) Sie bestimmen eigenmächtig was ein vernünftiger Grund für das Ausnehmen der Bürger ist. Sorry, so zeigt sich nur deutlich, dass nicht nur die ZDF Gremien keine Staatsferne aufweisen, sondern auch diese Richter nicht unabhängig in ihrer Entscheidung waren.

Sie spielen auf Zeit, um vor der Entscheidung des BVG das verkappte Regelwerk von den Politikern von den Grundrechtsverletzungen zu bereinigen.

Zitat
...
Für den privaten Bereich habe der Normgeber die Abgabenlast im Rahmen seines Entscheidungsspielraums anhand der Nützlichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als allgemein zugänglicher Informationsquelle ausgerichtet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass Inländer in Deutschland regelmäßig einen Vorteil aus dem Rundfunkangebot zögen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach statistischen Erhebungen in Deutschland in 97 % aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96 % mindestens ein Radio und in 77 % mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden seien. ...

Auch hier wird von den Richtern fälschlich mit den in der Wohnung vorhandenen Fernsehergeräten argumentiert, als ob wir weiterhin nur zwei öffentlich-rechtliche Sender zur Wahl hätten. Es wird die Tatsache geleugnet, dass weitaus weniger Menschen die öffentlich-rechtlichen Sender tatsächlich sehen. Weiterhin leugnen die Richter den Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte, der die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich macht. Unabhängige Richter beziehen solche Sachverhalte von selbst in ihren Urteilen, so aber machen sie sich zum Werkzeug diktatorischer Strukturen und fordern den Widerstand die Bürger heraus.

A. Einstein:
"Gegen organisierte kriminelle Macht gibt es nur organisierte Macht."


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Was mir noch einfällt....
die Richter argumentieren immer mit dem Wert 97% besitzen einen Fernseher... aber wenn man weiter in die 3. Normierung geht und anderen Zahlen hinzu zieht, dann steht da ein "Durchschnittsalter der Zuschauer 60+" - das bedeutet wenn man es runterbricht:
2/3 aller Fernsehbesitzer, die nicht öffentlich rechtliche sehen, sollen für ein Drittel der Bevölkerung - also der über 60 - zahlen.

So sieht es doch (dank Messung der Quote) doch plötzlich sehr anders aus. Das müsste man auch mit aufnehmen in der Klage, um das übliche RichterKlischeeAntwortDing zu entkräften.
Weil 33% besitzen Fernseher und gucken GEZ klingt ganz anders als 97% (genaue Zahlen wie viele Haushalte über 60 sind sind hier jetzt nur geschätzt).


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"Wenn du wissen willst, wer dich beherrscht, musst du nur herausfinden, wen du nicht kritisieren darfst." - Voltaire

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Nochmal ganz von Anfang an:

Der TV Gerätezählerei ist heute bei den Multifunktionsgeräten inkl. Internetverbindung und unzähligen TV angeboten aus dem In- und Ausland vollkommen irrelevant. Wir haben keine zwei staatlichen Sender mehr. Millionen Bürger nutzen zur Information ihre Mobilgeräte, diese haben mit dem Innehaben einer Wohnung nichts zu tun. 


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...weitere Argumentation/ Diskussion u.a. hier:
Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.0.html

Grundtenor:

"Typisierung"/ "Pauschalierung"
(weitestgehend auf das Steuer- und Abgabenrecht beschränkt)
darf
1) nur das "wie" d.h. den Belastungsmaßstab,
   nicht jedoch das "ob", d.h. den Belastungsgrund "typisieren"/ "pauschalieren"
2) kein zu grobes Typisierungs-Raster aufweisen, d.h. sie darf nur eine
   "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" erfassen


[...]

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- Das in den Widerspruchsbescheiden regelmäßig zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84 dient nur der Augenwischerei und Einschüchterung, denn es behandelte nicht die Begründung einer Abgabenpflicht/ Beitragspflicht, sondern behandelte lediglich die Abgabenmaßstäbe.
- Ungeachtet der %-Frage (angeblich statistisch 97% der Haushalte mit Fernsehgerät ausgestattet) ist insbesondere die Gesamtzahl der Betroffenen zu betrachten, denn typisiert werden dürfe allenfalls eine nur "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle".

Mehrere Millionen Betroffene hingegen dürfen "nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt" und typisiert werden.
- In keinem Falle jedoch dürfe für die Typisierung eines Belastungsgrundes nach diesen Grundsätzen erfolgen.
- Darüberhinaus ist der bewusste Verzicht auf große Teile des "Angebots" (z.B. Fernsehen) "in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren". ("allgemeine Entscheidungs- und Handlungsfreiheit"?)


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Auch FAZ stimmt uns zu und erkennt:
Zitat
Diese Rundfunkurteile sind ein Witz
http://m.faz.net/aktuell/feuilleton/verfassungsgerichtshoefe-diese-rundfunkurteile-sind-ein-witz-12941651.html
Als Betrachter fragt man sich freilich, in was für einer Welt die Verfassungsrichter leben. Es muss eine mediale Welt sein, in der es nur ARD und ZDF gibt und in der nur diese als Garanten der Meinungsfreiheit und Demokratie gelten, nach dem Motto: Ohne die Öffentlich-Rechtlichen ist alles nichts.


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Anhand dieses Zitats ist deutlich ersichtlich, dass die in dem Urteil zur Popularklage vorgebrachten Begründungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht konform der aktuellen rechtlichen Lage sind. Da sich die Richter nicht mal die Mühe gemacht haben, den Argumenten aus dem Aufsatz "Exner/Seifarth: Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform" etwas entgegen zu setzten und stattdessen oberflächliche, zum Teil veralterte  Argumentation verwendet haben, haben sie das Rechtssystem beschädigt.

Zitat

NVwZ 2013, 1569

1570

Exner/Seifarth: Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform

Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform

Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth*

...

2. „Rundfunkbeitrag“ ohne Vorzugslastcharakter

Aus dem Verbreitungsgrad moderner, multifunktionaler Empfangsgeräte scheint prima vista auch die neue Rundfunkabgabe typisierend bzw. generalisierend an das Bestehen einer Nutzungsmöglichkeit anzuknüpfen. So mag sie, soweit vordergründig auf das Innehaben einer Wohnung abgestellt wird, auf dem Gedanken gründen, wegen des Verbreitungsgrads moderner stationärer und mobiler Geräte müsse vermutet werden, dass in jeder Wohnung ein Empfangsgerät und somit eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit vorhanden ist. Dieser Schluss drängt sich vor allem dann auf, wenn das Vorhandensein von Empfangsvorrichtungen, zu denen neben den „klassischen“ Geräten in Form von Fernseher und Radio auch internetfähige Computer sowie Smartphones und ähnliche moderne Multifunktionsgeräte gezählt werden mögen, in den Haushalten auf nahezu 100?% geschätzt werden kann26.

Es mag an dieser Stelle unbeachtet bleiben, dass freilich schon nach Auffassung des Gutachtens27, welches der neuen Rundfunkabgabe zu Grunde liegt28, es gerade die erreichte Multifunktionalität ist, die unter dem Stichwort „Konvergenz moderner Medien“ eine Schlussfolgerung vom Vorhandensein dermaßen empfangstauglicher Geräte auf die Nutzung des Rundfunks nur noch bedingt ermöglichen soll29. Auch mag dahinstehen, dass der Reformgesetzgeber eine solch schwache Schlussfolgerung selbst gar nicht reklamiert, wenn er dem Gerätebezug der Rundfunkabgabe seine normative Abgrenzungskraft ausdrücklich abspricht und an dessen Stelle fortan das Kriterium der Wohnungsinhaberschaft als abgabenauslösendes, gemeinschaftsbegründendes Abgrenzungsmerkmal heranzieht30.

Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen31. Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen32. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen. Nun steht es zwar dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise er die von ihm zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben wahrnimmt. Mit Blick auf die Gewährleistung des informationellen Grundversorgungsauftrags kann er also etwa ein abgabenfinanziertes System etablieren. Gleichwohl ist er bei der Schaffung und Ausgestaltung von Abgabentatbeständen den Grundsätzen der Folgerichtigkeit, System- und Sachgerechtigkeit verpflichtet33. Diese vom BVerfG vor allem im Steuer- und Sozialrecht34 entwickelten Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst. Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen35. Denn der Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte, die einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfang ermöglichen, ist kein spezifisch mit dem Innehaben einer Wohnung verbundener Umstand. Entsprechend stellt auch die amtliche Begründung zum 15. RAEStV fest, dass von dem bloßen Innehaben einer Wohnung nicht notwendig zugleich auf das Bereithalten eines modernen Rundfunkempfangsgeräts geschlossen werden kann. In der Begründung heißt es insofern zu Recht, da „in ganz Deutschland technisch der Empfang von Rundfunk ermöglicht werden kann, kann die Beitragspflicht auch nicht durch den Einwand abgewendet werden, in der konkreten Wohnung […] existierten keine technischen Empfangseinrichtungen“36. Hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die reformierte Rundfunkabgabe vollkommen unabhängig vom Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit zu entrichten ist, so hat er den Vorzugslastcharakter der Rundfunkabgabe offen aufgegeben. Die fehlende Sachgerechtigkeit wird daneben noch dadurch unterstrichen, dass die Schaffung eines Abgabentatbestands, der namentlich wegen des Verbreitungsgrads mobiler Empfangsgeräte an das Innehaben einer immobilen Wohnung anknüpft, ohnedies unheilbar widersprüchlich ist37. Beinahe notwendig setzen sich die Systemwidrigkeiten der reformierten Abgabenpflicht auch in dessen praktischer Ausgestaltung fort, was schon wenige Beispiele38 belegen: So werden Besitzer zweier Wohnungen für jede Wohnung gesondert abgabenpflichtig, ohne dass ihnen ein größerer Vorteil öffentlich-rechtlichen Rundfunks zukommt39. Hingegen werden sämtliche sozialen Gruppen innerhalb einer einzigen Wohnung trotz unter Umständen völlig getrennter Lebensbereiche (wie z.?B. in Wohngemeinschaften40) gleichsam wie Ehe- und Familiengemeinschaften einmalig in Anspruch genommen, obgleich sie Rundfunkleistungen mitunter intensiver in Anspruch nehmen als „Single-Haushalte“. Ebenso widersprüchlich hat derjenige, der an Stelle einer Wohnung lediglich ein mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestattetes Kraftfahrzeug im privaten Bereich innehat, in Abkehr vom alten Finanzierungsmodell (s. §§ 2 II 1, 5 I und 2 S 1 RStV), keine Rundfunkabgabe zu zahlen, da ein Kraftfahrzeug keine ortsfeste Raumeinheit und somit keine Wohnung im Sinne des Melderechts41 ist (§ 3 I 1 RBeitrStV); im nicht-privaten Bereich trifft dieselbe Person als Halter eines Kraftfahrzeugs allerdings durchaus die Abgabenpflicht und zwar unabhängig davon, ob in seinem Fahrzeug ein Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist (vgl. § 6 II RBeitrStV).

Im Ergebnis verabschiedet die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung also die von einer Vorzugslast vorauszusetzende Konnexität zwischen dem Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit und der Heranziehung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine systemgerecht ausgeformte Typisierungsentscheidung liegt der reformierten Rundfunkabgabe nicht zu Grunde. Mit dem neuen „Rundfunkbeitrag“ wird den Wohnungsinhabern stattdessen eine voraussetzungslos zu zahlende Geldleistungspflicht auferlegt.

3. Der „Rundfunkbeitrag“ als unzulässige Gemeinlast

Es hat aber einen guten Grund, die Konnexität zwischen Abgabenpflicht und Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit für erforderlich zu halten, mithin die Abgabenlast weiterhin an den potenziellen Angebotsempfänger zu binden und in dieser Weise als Vorzugslast auszugestalten42. Denn ohne dass es einer exakten Klassifizierung der reformierten Abgabe innerhalb des Systems der verbleibenden Abgabenarten (d. i. als Sonderabgabe, Steuer oder Abgabe eigener Art) bedarf, verfällt die unter Absehen vom Vorzugslastcharakter geschaffene neue Rundfunkabgabe dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit.

Prima facie könnte der „Rundfunkbeitrag“ eine Sonderabgabe darstellen, denn er ist eine seitens hoheitlicher Gewalt auferlegte Geldleistungspflicht, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, sondern der vielmehr der Finanzierung besonderer Aufgaben dient und deren Aufkommen einem Sonderfond außerhalb des Haushaltsplans zugeleitet wird43. Eine solche Sonderabgabe ist jedoch nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen zulässig, welche der „Rundfunkbeitrag“ allerdings schon deshalb nicht erfüllt, weil es ihm an einer homogenen, durch besondere Interessen oder sonstige Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbaren Gruppe der Abgabenpflichtigen fehlt44, indem mit Wohnungsinhabern und nicht-privaten Abgabenpflichtigen letztlich Jedermann zur Rundfunkfinanzierung herangezogen wird. Fehlt es aber schon an einer homogenen, abgrenzbaren Gruppe, so erfüllt der „Rundfunkbeitrag“ auch die weiteren Voraussetzungen einer Sonderabgabe in Form der Gruppennützigkeit der Abgabe sowie der besonderen Gruppenverantwortung durch eine spezifische Sachnähe zum Erhebungszweck nicht. Gerade das Erfordernis einer besonderen Gruppenverantwortung ist bereits empirisch-logisch durch den „Rundfunkbeitrag“ nicht zu verwirklichen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur staatlichen Daseinsvorsorge zählt und auf diese Weise der Verantwortung einer bestimmten Gruppe von vornherein enthoben ist.

Die Einordnung als Steuer liegt ebenfalls nahe, da eine solche nach § 3 I AO immer dann vorliegt, wenn eine Geldleistungspflicht auferlegt wird, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung ist und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft45. Dass die Einnahmen aus der Erhebung der Rundfunkabgabe hierbei nicht zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, sondern ausschließlich zur Finanzierung des Rundfunks verwendet werden, steht deren Einordnung als Steuer nicht entgegen, da die Zweckbindung von Steuern verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist46. Auch mag der Umstand, dass das Aufkommen der Rundfunkabgabe nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließt und damit dem Haushaltsgesetzgeber entzogen ist, mit der sich aus der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 I 2 Var. 2 GG ergebenden Staatsferne bzw. Staatsfreiheit gerechtfertigt werden. Allerdings steht einer Steuerfinanzierung des Rundfunks entgegen, dass die Bundesländer für die Einführung einer solchen Steuer keine Kompetenz haben. Weder Art. 105 II?a GG noch der Regelung in Art. 106 GG über die Ertragskompetenzen lässt sich eine Zuständigkeit der Länder zur Einführung einer als Steuer ausgestalteten Rundfunkabgabe entnehmen47. Wegen der Begrenzungsund Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung, die durch die Regelung der Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen hinsichtlich der Steuern die Aufgabenwahrnehmung des Bundes und der Länder gewährleisten soll48, besteht auch kein Steuererfindungsrecht des einfachen

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1573

Gesetzgebers49, da andernfalls diese grundgesetzlichen Verteilungsregelungen beliebig umgangen werden könnten. Eine über den 15. RAEStV bzw. den RBeitrStV von den Ländern eingeführte Rundfunksteuer wäre mithin bereits formell verfassungswidrig.

Zuletzt würde auch die Qualifizierung des „Rundfunkbeitrags“ als Abgabe sui generis zur Verfassungswidrigkeit führen. Zwar gibt es keinen numerus clausus staatlicher Abgabetypen50. Doch limitiert die genannte Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Zur Vermeidung einer Umgehung finanzverfassungsrechtlicher Verteilungsregelungen müssen Abgaben sui generis sich insbesondere ihrer Art nach von einer Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, unterscheiden51. Mit dem Absehen der reformierten Rundfunkabgabe vom Bestehen einer Nutzungsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der systemwidrigen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung wird indes gerade ein voraussetzungsloses Abgabensystem mit dem Ziel etabliert, Einnahmen zu generieren, das von einer Steuer nicht mehr zu unterscheiden ist52 und somit die finanzverfassungsrechtlichen Grenzen überschreitet.

Entgegen ihrer Bezeichnung „Rundfunkbeitrag“ ist die nunmehr geschaffene Rundfunkabgabe mithin eine verfassungswidrige Gemeinlast im Gewand der Vorzugslast53.


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Einer der krassesten Widersprüche ist wohl folgender:

Zitate aus dem Urteil:
Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG vom 20.9.2010 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.

Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potenzielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn.


Die Beitragspflicht ist im Privatbereich "wohnungsbezogen", d.h. unabhängig von der Zahl der Bewohner und im betrieblichen Bereich dann doch  "personenbezogen". Ein ganz schöner Spagat, den die Rechtsprechung da hinlegt!!!!


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

S
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Die Beitragspflicht ist im Privatbereich "wohnungsbezogen", d.h. unabhängig von der Zahl der Bewohner und im betrieblichen Bereich dann doch  "personenbezogen". Ein ganz schöner Spagat, den die Rechtsprechung da hinlegt!!!!

Nicht wohnungsbezogen, sondern auf eine Gruppe. Der Inhaber? Der möglichen Besucher der Inhaber? Der Kunden des Betriebs? Der Mitarbeiter?

Es ist eine Abgabe für die Wohnung, aber bei Kirchhof in Seite 62 liest man:

Zitat
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts 193 eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt 194, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnahme wird allerdings bei der näheren Ausgestaltung der Be-messungsgrundlage in einer vermuteten Gruppenbevorzugung (Haushalte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen.

Und hier muss man sich fragen: wie passt das mit den Befreiungen.

Wer in einer kleineren Gruppe wohnt ist benachteiligt. Wer in seiner Gruppe einen mit Befreiung/Ermäßigung hat, muss für ihn den Rundfunk direkt zahlen. Jeder zahlt so wie so für den Befreiten, ich als Nicht-Nutzer sogar mehr.

Auch deswegen sollte sich ein Antrag auf Befreiung lohnen, um sich an den Gleichheitssatz zu beziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2014, 12:52 von Sophia.Orthoi«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Zitat aus dem Urteil: "Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt"

Zitat vom Statistischen Bundesamt: "Jeder Fünfte lebt allein"
http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2012-07/single-haushalte-statistik

Also 20 % (16 Millionen Menschen in Deutschland) sind Einzelfälle, die von dieser willkürlichen Härte betroffen sein dürfen...!?

Frei


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2014, 14:58 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

V
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Nimmt man die Begründungen des Chefjuristen des SWR Herr Eicher, also jemanden der sich eingehend Jahrelang mit der Materie beschäftigt hat und nicht nur wie die münchener Richter unfreiwillig und  crashkursmäßig mit der Popularklage zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags befassen mussten und sich folglich an veraltete Urteile zur Rundfunkgebühr geklammert haben, so ist die kurzlebigkeit der Begründungen je nach Windrichtung geradezu offensichtlich.

Ein epd-Interview mit Herrn Eicher.
(epd medien vom 23. September 2006)

http://www.epd.de/medien/medien_index_45258.html (Anm. Beitrag wurde inzwischen bei epd entfernt, über google sind noch Zitate zu finden)
Zitat
Herr Eicher, was haben Sie denn gegen das Gegenmodell "Medienabgabe"?
Zitat

Zunächst einmal verstärkt sich doch das Hauptargument gegen die Internet-PC- Gebühr: Es werde jemand zur Gebühr herangezogen, obwohl er den PC zum Zwecke des Rundfunks gar nicht nutze. Bei der Medienabgabe würde genau dieser Einwand zum Grundprinzip erhoben.
Es würde überhaupt nicht mehr danach gefragt, ob jemand ein Angebot nutzt oder nutzen kann.
Es würden damit sogar Betriebe herangezogen, die überhaupt kein Empfangsgerät bereithalten, mit dem sie Rundfunk nutzen könnten. Welchen qualitativen Vorteil hätte eine solche Alternative?
Der zweite wichtige Punkt: Eine Medienabgabe müsste als so genannte Sonderabgabe die spezifischen Voraussetzungen erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht dafür entwickelt hat.
Man kann nach unserer Finanzverfassung nicht einfach mit dem Anknüpfungspunkt und dem Personenkreis einer Abgabe frei hantieren.

Ihr habt richtig gehört: Dies waren die Worte der Chefjuristen des SWR 2006!

Nun, nachdem man sich das Gutachten von Herrn Kirchof eingekauft hat, begrüßt
Herr Eicher die Haushaltsabgabe als verfassungskonform !!!


Weitere Widersprüche bezüglich heutiger Regelung:
Zitat
http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”

„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”


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T
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Nun, nachdem man sich das Gutachten von Herrn Kirchof eingekauft hat, begrüßt
Herr Eicher die Haushaltsabgabe als verfassungskonform !!!


WENDEHALS!!!


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http://www.zahlungsstreik.net

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Ein epd-Interview mit Herrn Eicher.
(epd medien vom 23. September 2006)

http://www.epd.de/medien/medien_index_45258.html (Anm. Beitrag wurde inzwischen bei epd entfernt, über google sind noch Zitate zu finden)

Hier isses noch da: http://web.archive.org/web/20101225184045/http://epd.de/medien/medien_index_45258.html


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Nun, nachdem man sich das Gutachten von Herrn Kirchof eingekauft hat, begrüßt
Herr Eicher die Haushaltsabgabe als verfassungskonform !!!

Zitat
http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”

„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”

Wo liest Du da eine "Zustimmung"?
Ich lese dort eine zweifache Ablehnung:

1) privat
- Ablehnung der "geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe",
weil fraglich ist, ob
Zitat
eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.

2) betrieblich
- Ablehnung der Anknüpfung an die Mitarbeiterzahl (="Mitarbeiterstaffelung", die ja nun Bestandteil des sog. "Rundfunkbeitrags" ist)
Zitat
Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind

Dem ist also noch 2009 seine Ablehnung gegenüber dem jetzigen Modell zu entnehmen -
und dürfte wohl ein Zitat frisch nach Ratifizierung der der PC-Gebühr sein, oder?
In jedem Falle eine Watsche bzgl. des noch katastrophaleren sog. "Rundfunkbeitrags".


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