Also, eine erste Zusammenfassung des Urteils gibt's hier von Stephanie Eggerath.
Und in der Tat - das Gericht hat einige Winkelzüge unternommen, um die Rundfunkfinanzierung zu
rechtfertigen. Das Geuer-Rossmann-Urteil und das RLP-Urteil werden dabei gemeinsam
betrachtet, da beide sehr ähnlich und gegenseitig stützend formuliert sind. Entscheidend sind die
Punkte "Steuer oder Abgabe" und "Anknüpfungspunkt des Beitrags": -----------------------------------------------------------------------------------
1. Wesentlicher Punkt: Ist es eine Steuer oder eine Abgabe? -----------------------------------------------------------------------------------
Zur Finanzierung dieser Informations- und Kultur-Aufgabe der ÖRR seien, so der
BayVerfGH, diejenigen heranzuziehen, denen die Rundfunkprogramme zugutekommen.
Laut VerfGH RLP ist dabei nicht auf die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur
restlichen Bevölkerung, sondern auf die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe
gegenüber den Gemeinlasten, d.h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben, abzustellen.
----------> Rafinierter Trick: Nicht die Personengruppe ist abzugrenzen (so wie Paul
Kirchhof das noch fadenscheinig versuchte). Sondern die Leistung selbst
ist abzugrenzenden von Aufgaben des Gemeinwohls, die steuerfinanziert seien. Der Blickwinkel ist also ein objektiver, kein subjektiver. Die Veranstaltung eines
öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterscheide sich von den allgemeinen staatlichen
Aufgaben grundlegend. Letzteres ist durchaus richtig, eine Begründung, die über die
bloße Beschreibung des verfassungsrechtlichen Rundfunkauftrags hinausgeht, wäre
indes wünschenswert gewesen.
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2. Anknüpfungspunkt des Beitrags?----------------------------------------------------------------------
Der VerfGH RLP konkretisiert: Abgabegrund sei allein die grundsätzliche Möglichkeit des
Rundfunkempfangs, der für die Abgabenschuldner einen besonderen Vorteil darstelle.
Ähnlich schreibt es der BayVerfGH: Zum einen soll die grundsätzliche Möglichkeit des
Rundfunkempfangs abgegolten werden. Insoweit sei jede (!) Person im
Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgabepflichtig. Zum anderen
handele es sich um ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung, von der in den
gesetzlichen Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht werde.
Als die Abgabepflicht auslösende „gesetzliche Raumeinheiten“ sieht der RBStV die
Kategorien „Wohnung“, „Betriebsstätte“ und „Kraftfahrzeug“ vor, was seitens der
Verfassungsgerichtshöfe auch unbeanstandet bleibt.
Geht man aber davon aus, dass ein Rundfunkempfang ortsungebunden ist und gerade
dies sich im neuen Finanzierungsmodell wiederspiegeln soll, stellt sich die Frage, warum
überhaupt an Räumlichkeiten angeknüpft wird. Statt Radio und Fernseher ist es nun
eine Örtlichkeit, die, so die Gerichte entsprechend der Gesetzesbegründung,
ausreichenden Rückschluss auf einen abzugeltenden Vorteil zulässt (eine Vermutung
übrigens, die sich bemerkenswerter Weise im Text des RBStV nicht wiederfindet).
Nicht vorgesehen ist es aber, diesen Rückschluss zu widerlegen.
Soweit Stephanie Eggerath. Mit diesen beiden Punkten müssten wir uns also weiter
beschäftigen, wenn wir Argumente gegen die beiden Urteile finden wollen.