Entscheidung: Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
I.
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Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Popularklagen betreffen die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zu mehreren Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen die Bayerische Verfassung verstößt.
2
1. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmungen eine gerätebezogene Rundfunkgebühr erhoben. Jeder Rundfunkteilnehmer hatte nach dem damaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, GVBl S. 561) – vorbehaltlich besonderer Regelungen für Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte und Gebührenbefreiungen natürlicher Personen – für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Höhe der Rundfunkgebühr war durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, GVBl S. 566, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. August 2008, GVBl S. 542) zuletzt monatlich auf 5,76 € für die Grundgebühr und 12,22 € für die Fernsehgebühr festgesetzt.
2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.
...Zitathttp://www.experto.de/verbraucher/geld-sparen/zwangs-rundfunkgebuehren-so-entkommen-sie-der-haushaltsabgabe.html
Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
Hierzu muss ich etwas ausführlicher werden: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Steuern und Sonderabgaben. Eine Steuer dient der allgemeinen Finanzierung des Staates, ohne dass ihr eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht.
Hingegen spricht man von einer Sonderabgabe, wenn eine konkrete, besondere Aufgabe finanziert werden soll – so wie eben der öffentliche Rundfunk mit den Zwangs-Rundfunkgebühren. Nach meinem Dafürhalten erfüllt die künftige Haushaltsabgabe nicht die Anforderungen, welche die Rechtsprechung bei Sonderabgaben herausgeschält hat.
Sonderabgaben dürfen nur einer homogenen Gruppe auferlegt werden. Hingegen soll die künftige Haushaltsabgabe allen Haushalten in Deutschland aufgebürdet werden – von einer homogenen Gruppe kann man da nicht mehr sprechen.
Zudem müssen Sonderabgaben gruppennützig verwendet werden. Auch das trifft auf die künftige Haushaltsabgabe nicht zu, weil auch Haushalte von ihr betroffen sein werden, die gar keinen Rundfunk empfangen können oder wollen.
a) Die Beitragstatbestände des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und 2 RBStV seien mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) nicht vereinbar, weil sie eine Beitragspflicht für Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte unabhängig davon begründeten, ob dort Empfangsgeräte bereitgehalten würden. Die Finanzierung der Rundfunkanstalten müsse, wie das im bisherigen gerätebezogenen Gebührenmodell der Fall gewesen sei, dem Prinzip der Gegenseitigkeit folgen. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, einen Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verlangen, wenn die Gegenleistung nicht gewünscht werde oder mangels Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden könne. Von einem Vorteil, der die Auferlegung einer Rundfunkabgabe rechtfertige, könne keine Rede sein, wenn der Betreffende selbst noch einen Schritt vollziehen müsse, um den Vorteil überhaupt zu erlangen. Aus der Inhaberschaft einer Wohnung oder insbesondere einer Betriebsstätte ließen sich keine Rückschlüsse auf eine typische Rundfunkgerätenutzung ziehen.
Voluntative Elemente auf Seiten des Beitragsschuldners seien demzufolge für die Beitragserhebung nicht maßgeblich. Auch wenn eine Unterscheidung zwischen Geräteinhabern und anderen Personen grundsätzlich in Betracht kommen sollte, stelle es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber diese Differenzierung nicht vornehme. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege erst vor, wenn für die gleiche Behandlung dieser Sachverhalte jedweder vernünftige, einleuchtende Grund fehle. Das sei jedoch nicht der Fall.
...
Für den privaten Bereich habe der Normgeber die Abgabenlast im Rahmen seines Entscheidungsspielraums anhand der Nützlichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als allgemein zugänglicher Informationsquelle ausgerichtet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass Inländer in Deutschland regelmäßig einen Vorteil aus dem Rundfunkangebot zögen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach statistischen Erhebungen in Deutschland in 97 % aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96 % mindestens ein Radio und in 77 % mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden seien. ...
"Typisierung"/ "Pauschalierung"
(weitestgehend auf das Steuer- und Abgabenrecht beschränkt)
darf
1) nur das "wie" d.h. den Belastungsmaßstab,
nicht jedoch das "ob", d.h. den Belastungsgrund "typisieren"/ "pauschalieren"
2) kein zu grobes Typisierungs-Raster aufweisen, d.h. sie darf nur eine
"verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" erfassen
[...]
Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:
- Das in den Widerspruchsbescheiden regelmäßig zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84 dient nur der Augenwischerei und Einschüchterung, denn es behandelte nicht die Begründung einer Abgabenpflicht/ Beitragspflicht, sondern behandelte lediglich die Abgabenmaßstäbe.
- Ungeachtet der %-Frage (angeblich statistisch 97% der Haushalte mit Fernsehgerät ausgestattet) ist insbesondere die Gesamtzahl der Betroffenen zu betrachten, denn typisiert werden dürfe allenfalls eine nur "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle".
Mehrere Millionen Betroffene hingegen dürfen "nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt" und typisiert werden.
- In keinem Falle jedoch dürfe für die Typisierung eines Belastungsgrundes nach diesen Grundsätzen erfolgen.
- Darüberhinaus ist der bewusste Verzicht auf große Teile des "Angebots" (z.B. Fernsehen) "in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren". ("allgemeine Entscheidungs- und Handlungsfreiheit"?)
Diese Rundfunkurteile sind ein Witz
http://m.faz.net/aktuell/feuilleton/verfassungsgerichtshoefe-diese-rundfunkurteile-sind-ein-witz-12941651.html
Als Betrachter fragt man sich freilich, in was für einer Welt die Verfassungsrichter leben. Es muss eine mediale Welt sein, in der es nur ARD und ZDF gibt und in der nur diese als Garanten der Meinungsfreiheit und Demokratie gelten, nach dem Motto: Ohne die Öffentlich-Rechtlichen ist alles nichts.
NVwZ 2013, 1569
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Exner/Seifarth: Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform
Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform
Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth*
...
2. „Rundfunkbeitrag“ ohne Vorzugslastcharakter
Aus dem Verbreitungsgrad moderner, multifunktionaler Empfangsgeräte scheint prima vista auch die neue Rundfunkabgabe typisierend bzw. generalisierend an das Bestehen einer Nutzungsmöglichkeit anzuknüpfen. So mag sie, soweit vordergründig auf das Innehaben einer Wohnung abgestellt wird, auf dem Gedanken gründen, wegen des Verbreitungsgrads moderner stationärer und mobiler Geräte müsse vermutet werden, dass in jeder Wohnung ein Empfangsgerät und somit eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit vorhanden ist. Dieser Schluss drängt sich vor allem dann auf, wenn das Vorhandensein von Empfangsvorrichtungen, zu denen neben den „klassischen“ Geräten in Form von Fernseher und Radio auch internetfähige Computer sowie Smartphones und ähnliche moderne Multifunktionsgeräte gezählt werden mögen, in den Haushalten auf nahezu 100?% geschätzt werden kann26.
Es mag an dieser Stelle unbeachtet bleiben, dass freilich schon nach Auffassung des Gutachtens27, welches der neuen Rundfunkabgabe zu Grunde liegt28, es gerade die erreichte Multifunktionalität ist, die unter dem Stichwort „Konvergenz moderner Medien“ eine Schlussfolgerung vom Vorhandensein dermaßen empfangstauglicher Geräte auf die Nutzung des Rundfunks nur noch bedingt ermöglichen soll29. Auch mag dahinstehen, dass der Reformgesetzgeber eine solch schwache Schlussfolgerung selbst gar nicht reklamiert, wenn er dem Gerätebezug der Rundfunkabgabe seine normative Abgrenzungskraft ausdrücklich abspricht und an dessen Stelle fortan das Kriterium der Wohnungsinhaberschaft als abgabenauslösendes, gemeinschaftsbegründendes Abgrenzungsmerkmal heranzieht30.
Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen31. Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen32. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen. Nun steht es zwar dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise er die von ihm zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben wahrnimmt. Mit Blick auf die Gewährleistung des informationellen Grundversorgungsauftrags kann er also etwa ein abgabenfinanziertes System etablieren. Gleichwohl ist er bei der Schaffung und Ausgestaltung von Abgabentatbeständen den Grundsätzen der Folgerichtigkeit, System- und Sachgerechtigkeit verpflichtet33. Diese vom BVerfG vor allem im Steuer- und Sozialrecht34 entwickelten Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst. Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen35. Denn der Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte, die einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfang ermöglichen, ist kein spezifisch mit dem Innehaben einer Wohnung verbundener Umstand. Entsprechend stellt auch die amtliche Begründung zum 15. RAEStV fest, dass von dem bloßen Innehaben einer Wohnung nicht notwendig zugleich auf das Bereithalten eines modernen Rundfunkempfangsgeräts geschlossen werden kann. In der Begründung heißt es insofern zu Recht, da „in ganz Deutschland technisch der Empfang von Rundfunk ermöglicht werden kann, kann die Beitragspflicht auch nicht durch den Einwand abgewendet werden, in der konkreten Wohnung […] existierten keine technischen Empfangseinrichtungen“36. Hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die reformierte Rundfunkabgabe vollkommen unabhängig vom Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit zu entrichten ist, so hat er den Vorzugslastcharakter der Rundfunkabgabe offen aufgegeben. Die fehlende Sachgerechtigkeit wird daneben noch dadurch unterstrichen, dass die Schaffung eines Abgabentatbestands, der namentlich wegen des Verbreitungsgrads mobiler Empfangsgeräte an das Innehaben einer immobilen Wohnung anknüpft, ohnedies unheilbar widersprüchlich ist37. Beinahe notwendig setzen sich die Systemwidrigkeiten der reformierten Abgabenpflicht auch in dessen praktischer Ausgestaltung fort, was schon wenige Beispiele38 belegen: So werden Besitzer zweier Wohnungen für jede Wohnung gesondert abgabenpflichtig, ohne dass ihnen ein größerer Vorteil öffentlich-rechtlichen Rundfunks zukommt39. Hingegen werden sämtliche sozialen Gruppen innerhalb einer einzigen Wohnung trotz unter Umständen völlig getrennter Lebensbereiche (wie z.?B. in Wohngemeinschaften40) gleichsam wie Ehe- und Familiengemeinschaften einmalig in Anspruch genommen, obgleich sie Rundfunkleistungen mitunter intensiver in Anspruch nehmen als „Single-Haushalte“. Ebenso widersprüchlich hat derjenige, der an Stelle einer Wohnung lediglich ein mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestattetes Kraftfahrzeug im privaten Bereich innehat, in Abkehr vom alten Finanzierungsmodell (s. §§ 2 II 1, 5 I und 2 S 1 RStV), keine Rundfunkabgabe zu zahlen, da ein Kraftfahrzeug keine ortsfeste Raumeinheit und somit keine Wohnung im Sinne des Melderechts41 ist (§ 3 I 1 RBeitrStV); im nicht-privaten Bereich trifft dieselbe Person als Halter eines Kraftfahrzeugs allerdings durchaus die Abgabenpflicht und zwar unabhängig davon, ob in seinem Fahrzeug ein Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist (vgl. § 6 II RBeitrStV).
Im Ergebnis verabschiedet die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung also die von einer Vorzugslast vorauszusetzende Konnexität zwischen dem Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit und der Heranziehung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine systemgerecht ausgeformte Typisierungsentscheidung liegt der reformierten Rundfunkabgabe nicht zu Grunde. Mit dem neuen „Rundfunkbeitrag“ wird den Wohnungsinhabern stattdessen eine voraussetzungslos zu zahlende Geldleistungspflicht auferlegt.
3. Der „Rundfunkbeitrag“ als unzulässige Gemeinlast
Es hat aber einen guten Grund, die Konnexität zwischen Abgabenpflicht und Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit für erforderlich zu halten, mithin die Abgabenlast weiterhin an den potenziellen Angebotsempfänger zu binden und in dieser Weise als Vorzugslast auszugestalten42. Denn ohne dass es einer exakten Klassifizierung der reformierten Abgabe innerhalb des Systems der verbleibenden Abgabenarten (d. i. als Sonderabgabe, Steuer oder Abgabe eigener Art) bedarf, verfällt die unter Absehen vom Vorzugslastcharakter geschaffene neue Rundfunkabgabe dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit.
Prima facie könnte der „Rundfunkbeitrag“ eine Sonderabgabe darstellen, denn er ist eine seitens hoheitlicher Gewalt auferlegte Geldleistungspflicht, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, sondern der vielmehr der Finanzierung besonderer Aufgaben dient und deren Aufkommen einem Sonderfond außerhalb des Haushaltsplans zugeleitet wird43. Eine solche Sonderabgabe ist jedoch nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen zulässig, welche der „Rundfunkbeitrag“ allerdings schon deshalb nicht erfüllt, weil es ihm an einer homogenen, durch besondere Interessen oder sonstige Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbaren Gruppe der Abgabenpflichtigen fehlt44, indem mit Wohnungsinhabern und nicht-privaten Abgabenpflichtigen letztlich Jedermann zur Rundfunkfinanzierung herangezogen wird. Fehlt es aber schon an einer homogenen, abgrenzbaren Gruppe, so erfüllt der „Rundfunkbeitrag“ auch die weiteren Voraussetzungen einer Sonderabgabe in Form der Gruppennützigkeit der Abgabe sowie der besonderen Gruppenverantwortung durch eine spezifische Sachnähe zum Erhebungszweck nicht. Gerade das Erfordernis einer besonderen Gruppenverantwortung ist bereits empirisch-logisch durch den „Rundfunkbeitrag“ nicht zu verwirklichen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur staatlichen Daseinsvorsorge zählt und auf diese Weise der Verantwortung einer bestimmten Gruppe von vornherein enthoben ist.
Die Einordnung als Steuer liegt ebenfalls nahe, da eine solche nach § 3 I AO immer dann vorliegt, wenn eine Geldleistungspflicht auferlegt wird, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung ist und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft45. Dass die Einnahmen aus der Erhebung der Rundfunkabgabe hierbei nicht zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, sondern ausschließlich zur Finanzierung des Rundfunks verwendet werden, steht deren Einordnung als Steuer nicht entgegen, da die Zweckbindung von Steuern verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist46. Auch mag der Umstand, dass das Aufkommen der Rundfunkabgabe nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließt und damit dem Haushaltsgesetzgeber entzogen ist, mit der sich aus der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 I 2 Var. 2 GG ergebenden Staatsferne bzw. Staatsfreiheit gerechtfertigt werden. Allerdings steht einer Steuerfinanzierung des Rundfunks entgegen, dass die Bundesländer für die Einführung einer solchen Steuer keine Kompetenz haben. Weder Art. 105 II?a GG noch der Regelung in Art. 106 GG über die Ertragskompetenzen lässt sich eine Zuständigkeit der Länder zur Einführung einer als Steuer ausgestalteten Rundfunkabgabe entnehmen47. Wegen der Begrenzungsund Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung, die durch die Regelung der Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen hinsichtlich der Steuern die Aufgabenwahrnehmung des Bundes und der Länder gewährleisten soll48, besteht auch kein Steuererfindungsrecht des einfachen
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Gesetzgebers49, da andernfalls diese grundgesetzlichen Verteilungsregelungen beliebig umgangen werden könnten. Eine über den 15. RAEStV bzw. den RBeitrStV von den Ländern eingeführte Rundfunksteuer wäre mithin bereits formell verfassungswidrig.
Zuletzt würde auch die Qualifizierung des „Rundfunkbeitrags“ als Abgabe sui generis zur Verfassungswidrigkeit führen. Zwar gibt es keinen numerus clausus staatlicher Abgabetypen50. Doch limitiert die genannte Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Zur Vermeidung einer Umgehung finanzverfassungsrechtlicher Verteilungsregelungen müssen Abgaben sui generis sich insbesondere ihrer Art nach von einer Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, unterscheiden51. Mit dem Absehen der reformierten Rundfunkabgabe vom Bestehen einer Nutzungsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der systemwidrigen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung wird indes gerade ein voraussetzungsloses Abgabensystem mit dem Ziel etabliert, Einnahmen zu generieren, das von einer Steuer nicht mehr zu unterscheiden ist52 und somit die finanzverfassungsrechtlichen Grenzen überschreitet.
Entgegen ihrer Bezeichnung „Rundfunkbeitrag“ ist die nunmehr geschaffene Rundfunkabgabe mithin eine verfassungswidrige Gemeinlast im Gewand der Vorzugslast53.
Die Beitragspflicht ist im Privatbereich "wohnungsbezogen", d.h. unabhängig von der Zahl der Bewohner und im betrieblichen Bereich dann doch "personenbezogen". Ein ganz schöner Spagat, den die Rechtsprechung da hinlegt!!!!
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts 193 eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt 194, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnahme wird allerdings bei der näheren Ausgestaltung der Be-messungsgrundlage in einer vermuteten Gruppenbevorzugung (Haushalte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen.
Zunächst einmal verstärkt sich doch das Hauptargument gegen die Internet-PC- Gebühr: Es werde jemand zur Gebühr herangezogen, obwohl er den PC zum Zwecke des Rundfunks gar nicht nutze. Bei der Medienabgabe würde genau dieser Einwand zum Grundprinzip erhoben.
Es würde überhaupt nicht mehr danach gefragt, ob jemand ein Angebot nutzt oder nutzen kann.
Es würden damit sogar Betriebe herangezogen, die überhaupt kein Empfangsgerät bereithalten, mit dem sie Rundfunk nutzen könnten. Welchen qualitativen Vorteil hätte eine solche Alternative?
Der zweite wichtige Punkt: Eine Medienabgabe müsste als so genannte Sonderabgabe die spezifischen Voraussetzungen erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht dafür entwickelt hat.
Man kann nach unserer Finanzverfassung nicht einfach mit dem Anknüpfungspunkt und dem Personenkreis einer Abgabe frei hantieren.
http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:
„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”
„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”
Nun, nachdem man sich das Gutachten von Herrn Kirchof eingekauft hat, begrüßt
Herr Eicher die Haushaltsabgabe als verfassungskonform !!!
Ein epd-Interview mit Herrn Eicher.
(epd medien vom 23. September 2006)
http://www.epd.de/medien/medien_index_45258.html (Anm. Beitrag wurde inzwischen bei epd entfernt, über google sind noch Zitate zu finden)
Nun, nachdem man sich das Gutachten von Herrn Kirchof eingekauft hat, begrüßt
Herr Eicher die Haushaltsabgabe als verfassungskonform !!!Zitathttp://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:
„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”
„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”
eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.
Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind
den ich trotz Bemühen in keiner Zeitung unterbringen konnte.
Die Stadt Köln hat sich doch hinter verschlossenen Türen mit dem WDR auf eine Ermäßigung geeinigt und lediglich 2013 mal mit einer Klage gedroht, ähnlich wie die Kirchen?
Es gibt allerdings auch eine Entwicklung, die mir persönlich Sorge bereitet: Wichtige Träger, die das große Potenzial haben, deutschlandweit und über alle Bevölkerungsschichten hinweg Massen zu bewegen, stellen sich auf die Hinterpfoten und teilen dem Beitragsservice mit, dass sie zwar den Rundfunkbeitrag bezahlen werden, aber keinen einzigen Cent mehr als bis Ende 2012. Da diese Institutionen sehr wichtig und einflussreich sind, wird deren Entscheidung bisher vom Beitragsservice stillschweigend akzeptiert. Wenn man zusätzlich bedenkt, dass die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unaufhörlich steigen, tut es sicherlich nicht weh, stillschweigend die Weigerung einiger Institutionen zu akzeptieren. Würde eine dieser Institutionen gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen, so wäre der Schaden für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weitaus größer.
Um welche Institution es an dieser Stelle geht, weiß ich ganz genau. Ich möchte sie allerdings nicht nennen, solange mir die Erlaubnis dazu nicht schriftlich vorliegt.
Hier besteht die große Gefahr, dass viele Institutionen, Verbände, Firmen usw. ihren Kopf aus der Schlinge ziehen, indem sie dem Beitragsservice indirekt mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit drohen und somit weniger zahlen, als diejenigen, die keine Lobby haben. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass früher als später die Beiträge steigen werden und diese von den letzten Gliedern in der Kette, also von uns, bezahlt werden.
Auf jeden Fall haben sich die Richter zum Gespött gemacht. Mich würde es nicht wundern, wenn solche Urteile eher zu Selbstjustiz führen werden.Interessanter Gedankengang , ich bin also nicht allein damit.
...
...es scheint zum Glück auch ein paar Ausnahmen zu geben.den ich trotz Bemühen in keiner Zeitung unterbringen konnte.Schön. Schade, dass keine Zeitung ihn veröffentlichte. Auch die Zeitungen scheinen mit dieser Informativen
Staatsgewalt gleichgeschaltet.
Habe mich extra deswegen mal angemeldet um euch zu sagen "bloss nicht aufgeben, der Kampf geht weiter!".
Das was jetzt passiert ist doch dasselbe wie immer......einschücherung um den Bürger wie immer in die Position zu bringen "klagen bringt nix" "Demonstrieren bringt nix" "Streiken bringt nix" "Wählen bringt nix"...usw
"Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du."
Man möchte fast schon Mutwill vermuten.Ermano Geuer ist nichts vorzuwerfen , wir sollten ihm viel mehr für seinen Einsatz dankbar sein.
Die aktuelle Regelung ist menschenrechtswidrig wegen Konsumzwanges.
Mich erinnert die Vorgehensweise immer mehr an die MAFIA, der man ein Schutzgeld zu zahlen hat, um in Ruhe gelassen zu werden.@Helmut Enz : Wir sind voll auf der gleichen Wellenlänge.
Ich habe meine Klage kurz vor den Gerichtsentscheidungen zu den Klagen von Geuer und Rossmann eingereicht. Nun erhalte ich ein Schreiben vom VG München, mit der Anfrage, ob ich meine Klage/Anträge im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen zurückziehen möchte, um "unnötige Prozessrisiken und Kosten zu vermeiden".
Eine Kostennote des Gerischts über 105,- EUR habe ich schon vorliegen. Was kann denn ansonsten noch an Kosten auf mich zukommen?
Bin gerade etwas ratlos, was ich machen soll.
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts eher
den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes
abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren
Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt, erscheint es um der Rechtssicherheit und der
öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also
in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen
Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem einem individuellen
Antragsverfahren zuzulassen.
Gebühr, Beitrag oder Abgabe?
Was ist es nun eigentlich.
Die Bescheide sind wörtlich mit "Gebühren-/Beitragsbescheid" betitelt.
Das lässt den Rückschluss zu, dass die Rundfunkanstalten höchst selbst Schwierigkeiten bei der Definition haben.
Entweder ist es eine Gebühr (nutzungsgebunden) oder ein Beitrag (an Nutzungsmöglichkeit gebunden), aber nicht beides zugleich.
Gerichtlich wird nun von Abgaben gesprochen, was allenfalls die übergeordnete Kategorie (in welche auch Steuern einzuordnen sind) darstellt.
Ich meine, somit ist das letzlich noch nicht einmal eindeutig geklärt.
Dass zudem bei mehr als 16,4 Mio Personen, welche in Einzelhaushalten leben, der Gleichheitsgrundsatz kein Gehör findet macht mich sprachlos.
Da es keine Legaldefinition des Gebührenbegriffes gibt, hat die Rechtsprechung in Anschluss an Dieter Wilke (Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973) folgende Definition (fort-) entwickelt: Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.[1]
Im Bescheid steht Gebühren-/Beitragsbescheid
....
Ist das ein weiterer Anknüpfungspunkt für eine Klage?
Ich will nochmal auf folgendes hinaus:
Im BEscheid steht Gebühren-/Beitragsbescheid
Was ist es denn jetzt? Ist es beides? Dann wäre ja eins von beiden definitiv falsch. Die Gerichte sind bisher nur auf den Beitrag eingegangen. Wenn im Bescheid jedoch beides drin steht, was ist dann mit der Gebühr? Schliesslich will der Beitragsservice beides von mir haben!
Wikipedia sagt zur Gebühr folgendes:ZitatDa es keine Legaldefinition des Gebührenbegriffes gibt, hat die Rechtsprechung in Anschluss an Dieter Wilke (Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973) folgende Definition (fort-) entwickelt: Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.[1]
Ist das ein weiterer Anknüpfungspunkt für eine Klage?
@ Logo : Hinterher mit dem Finger auf jemanden zu zeigen und zu sagen : "siehst du , ich habe doch gleich gesagt das du keinen Erfolg hast" ist immer sehr leicht. Die Kritiker müssen schließlich in ihrem Handlen "nichts zu tun" bestätigt werden!
Ermano Geuer hat nichts falsch gemacht. Das er verloren hat , ist nicht seine Schuld .Ich bin stolz auf ihn!
Ermano Geuer hat nichts falsch gemacht. Das er verloren hat , ist nicht seine Schuld .Ich bin stolz auf ihn!
Nein das ist falsch, ich habe das auch vorher schon gesagt, auch dem Geuer. Das ist kein Nachjassen.
Dieter Grimm: "Der ... öffentlich-rechtliche Rundfunk liege im Interesse aller”...”Deswegen lässt es sich auch rechtfertigen, dass alle dafür finanziell aufkommen“
Dieter Grimm: "Der ... öffentlich-rechtliche Rundfunk liege im Interesse aller”...”Deswegen lässt es sich auch rechtfertigen, dass alle dafür finanziell aufkommen“