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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: themob am 15. Mai 2014, 11:44

Titel: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: themob am 15. Mai 2014, 11:44
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Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 15. Mai 2014
über die Popularklagen
(http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm)

Quelle in der Überschrift innerhalb des Themas verlinkt
Zitat
Entscheidung: Die Anträge werden abgewiesen.
 
Gründe:
 
I.
1       
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Popularklagen betreffen die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zu mehreren Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen die Bayerische Verfassung verstößt.
 
2       
1. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmungen eine gerätebezogene Rundfunkgebühr erhoben. Jeder Rundfunkteilnehmer hatte nach dem damaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, GVBl S. 561) – vorbehaltlich besonderer Regelungen für Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte und Gebührenbefreiungen natürlicher Personen – für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Höhe der Rundfunkgebühr war durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, GVBl S. 566, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. August 2008, GVBl S. 542) zuletzt monatlich auf 5,76 € für die Grundgebühr und 12,22 € für die Fernsehgebühr festgesetzt.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Viktor7 am 15. Mai 2014, 12:40
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

Zitat
2.  Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

Bleibt dann noch eine winzige Resthoffnung als Steuerargument beim BVG und/oder die Argumentation mit der von mir präferenzierten Einordnung als unzulässige Sonderabgabe:
 
Reihe Klage-Argumente - Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
...

Zitat
http://www.experto.de/verbraucher/geld-sparen/zwangs-rundfunkgebuehren-so-entkommen-sie-der-haushaltsabgabe.html

Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe

Hierzu muss ich etwas ausführlicher werden: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Steuern und Sonderabgaben. Eine Steuer dient der allgemeinen Finanzierung des Staates, ohne dass ihr eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht.

Hingegen spricht man von einer Sonderabgabe, wenn eine konkrete, besondere Aufgabe finanziert werden soll – so wie eben der öffentliche Rundfunk mit den Zwangs-Rundfunkgebühren. Nach meinem Dafürhalten erfüllt die künftige Haushaltsabgabe nicht die Anforderungen, welche die Rechtsprechung bei Sonderabgaben herausgeschält hat.

Sonderabgaben dürfen nur einer homogenen Gruppe auferlegt werden. Hingegen soll die künftige Haushaltsabgabe allen Haushalten in Deutschland aufgebürdet werden – von einer homogenen Gruppe kann man da nicht mehr sprechen.

Zudem müssen Sonderabgaben gruppennützig verwendet werden. Auch das trifft auf die künftige Haushaltsabgabe nicht zu, weil auch Haushalte von ihr betroffen sein werden, die gar keinen Rundfunk empfangen können oder wollen.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Viktor7 am 15. Mai 2014, 22:01
Geuer argumentiert:
Zitat
a) Die Beitragstatbestände des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und 2 RBStV seien mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) nicht vereinbar, weil sie eine Beitragspflicht für Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte unabhängig davon begründeten, ob dort Empfangsgeräte bereitgehalten würden. Die Finanzierung der Rundfunkanstalten müsse, wie das im bisherigen gerätebezogenen Gebührenmodell der Fall gewesen sei, dem Prinzip der Gegenseitigkeit folgen. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, einen Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verlangen, wenn die Gegenleistung nicht gewünscht werde oder mangels Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden könne. Von einem Vorteil, der die Auferlegung einer Rundfunkabgabe rechtfertige, könne keine Rede sein, wenn der Betreffende selbst noch einen Schritt vollziehen müsse, um den Vorteil überhaupt zu erlangen. Aus der Inhaberschaft einer Wohnung oder insbesondere einer Betriebsstätte ließen sich keine Rückschlüsse auf eine typische Rundfunkgerätenutzung ziehen.

Die Richter in Bayern meinen:
Zitat
Voluntative Elemente auf Seiten des Beitragsschuldners seien demzufolge für die Beitragserhebung nicht maßgeblich. Auch wenn eine Unterscheidung zwischen Geräteinhabern und anderen Personen grundsätzlich in Betracht kommen sollte, stelle es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber diese Differenzierung nicht vornehme. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege erst vor, wenn für die gleiche Behandlung dieser Sachverhalte jedweder vernünftige, einleuchtende Grund fehle. Das sei jedoch nicht der Fall.

Ich interpretiere das so:

Die Richter meinen: das was der Bürger will oder nicht will, spiel keine Rolle für die Beitragserhebung. (voluntative Elemente) Sie bestimmen eigenmächtig was ein vernünftiger Grund für das Ausnehmen der Bürger ist. Sorry, so zeigt sich nur deutlich, dass nicht nur die ZDF Gremien keine Staatsferne aufweisen, sondern auch diese Richter nicht unabhängig in ihrer Entscheidung waren.

Sie spielen auf Zeit, um vor der Entscheidung des BVG das verkappte Regelwerk von den Politikern von den Grundrechtsverletzungen zu bereinigen.

Zitat
...
Für den privaten Bereich habe der Normgeber die Abgabenlast im Rahmen seines Entscheidungsspielraums anhand der Nützlichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als allgemein zugänglicher Informationsquelle ausgerichtet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass Inländer in Deutschland regelmäßig einen Vorteil aus dem Rundfunkangebot zögen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach statistischen Erhebungen in Deutschland in 97 % aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96 % mindestens ein Radio und in 77 % mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden seien. ...

Auch hier wird von den Richtern fälschlich mit den in der Wohnung vorhandenen Fernsehergeräten argumentiert, als ob wir weiterhin nur zwei öffentlich-rechtliche Sender zur Wahl hätten. Es wird die Tatsache geleugnet, dass weitaus weniger Menschen die öffentlich-rechtlichen Sender tatsächlich sehen. Weiterhin leugnen die Richter den Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte, der die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich macht. Unabhängige Richter beziehen solche Sachverhalte von selbst in ihren Urteilen, so aber machen sie sich zum Werkzeug diktatorischer Strukturen und fordern den Widerstand die Bürger heraus.

A. Einstein:
"Gegen organisierte kriminelle Macht gibt es nur organisierte Macht."
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Yuminae am 16. Mai 2014, 13:04
Was mir noch einfällt....
die Richter argumentieren immer mit dem Wert 97% besitzen einen Fernseher... aber wenn man weiter in die 3. Normierung geht und anderen Zahlen hinzu zieht, dann steht da ein "Durchschnittsalter der Zuschauer 60+" - das bedeutet wenn man es runterbricht:
2/3 aller Fernsehbesitzer, die nicht öffentlich rechtliche sehen, sollen für ein Drittel der Bevölkerung - also der über 60 - zahlen.

So sieht es doch (dank Messung der Quote) doch plötzlich sehr anders aus. Das müsste man auch mit aufnehmen in der Klage, um das übliche RichterKlischeeAntwortDing zu entkräften.
Weil 33% besitzen Fernseher und gucken GEZ klingt ganz anders als 97% (genaue Zahlen wie viele Haushalte über 60 sind sind hier jetzt nur geschätzt).
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Viktor7 am 16. Mai 2014, 14:03
Nochmal ganz von Anfang an:

Der TV Gerätezählerei ist heute bei den Multifunktionsgeräten inkl. Internetverbindung und unzähligen TV angeboten aus dem In- und Ausland vollkommen irrelevant. Wir haben keine zwei staatlichen Sender mehr. Millionen Bürger nutzen zur Information ihre Mobilgeräte, diese haben mit dem Innehaben einer Wohnung nichts zu tun. 
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Bürger am 16. Mai 2014, 17:19
...weitere Argumentation/ Diskussion u.a. hier:
Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.0.html

Grundtenor:

"Typisierung"/ "Pauschalierung"
(weitestgehend auf das Steuer- und Abgabenrecht beschränkt)
darf
1) nur das "wie" d.h. den Belastungsmaßstab,
   nicht jedoch das "ob", d.h. den Belastungsgrund "typisieren"/ "pauschalieren"
2) kein zu grobes Typisierungs-Raster aufweisen, d.h. sie darf nur eine
   "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" erfassen

[...]

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- Das in den Widerspruchsbescheiden regelmäßig zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84 dient nur der Augenwischerei und Einschüchterung, denn es behandelte nicht die Begründung einer Abgabenpflicht/ Beitragspflicht, sondern behandelte lediglich die Abgabenmaßstäbe.
- Ungeachtet der %-Frage (angeblich statistisch 97% der Haushalte mit Fernsehgerät ausgestattet) ist insbesondere die Gesamtzahl der Betroffenen zu betrachten, denn typisiert werden dürfe allenfalls eine nur "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle".
Mehrere Millionen Betroffene hingegen dürfen "nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt" und typisiert werden.
- In keinem Falle jedoch dürfe für die Typisierung eines Belastungsgrundes nach diesen Grundsätzen erfolgen.
- Darüberhinaus ist der bewusste Verzicht auf große Teile des "Angebots" (z.B. Fernsehen) "in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren". ("allgemeine Entscheidungs- und Handlungsfreiheit"?)
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Viktor7 am 16. Mai 2014, 21:04
Auch FAZ stimmt uns zu und erkennt:
Zitat
Diese Rundfunkurteile sind ein Witz
http://m.faz.net/aktuell/feuilleton/verfassungsgerichtshoefe-diese-rundfunkurteile-sind-ein-witz-12941651.html
Als Betrachter fragt man sich freilich, in was für einer Welt die Verfassungsrichter leben. Es muss eine mediale Welt sein, in der es nur ARD und ZDF gibt und in der nur diese als Garanten der Meinungsfreiheit und Demokratie gelten, nach dem Motto: Ohne die Öffentlich-Rechtlichen ist alles nichts.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Viktor7 am 17. Mai 2014, 09:00
Anhand dieses Zitats ist deutlich ersichtlich, dass die in dem Urteil zur Popularklage vorgebrachten Begründungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht konform der aktuellen rechtlichen Lage sind. Da sich die Richter nicht mal die Mühe gemacht haben, den Argumenten aus dem Aufsatz "Exner/Seifarth: Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform" etwas entgegen zu setzten und stattdessen oberflächliche, zum Teil veralterte  Argumentation verwendet haben, haben sie das Rechtssystem beschädigt.

Zitat

NVwZ 2013, 1569

1570

Exner/Seifarth: Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform

Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform

Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth*

...

2. „Rundfunkbeitrag“ ohne Vorzugslastcharakter

Aus dem Verbreitungsgrad moderner, multifunktionaler Empfangsgeräte scheint prima vista auch die neue Rundfunkabgabe typisierend bzw. generalisierend an das Bestehen einer Nutzungsmöglichkeit anzuknüpfen. So mag sie, soweit vordergründig auf das Innehaben einer Wohnung abgestellt wird, auf dem Gedanken gründen, wegen des Verbreitungsgrads moderner stationärer und mobiler Geräte müsse vermutet werden, dass in jeder Wohnung ein Empfangsgerät und somit eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit vorhanden ist. Dieser Schluss drängt sich vor allem dann auf, wenn das Vorhandensein von Empfangsvorrichtungen, zu denen neben den „klassischen“ Geräten in Form von Fernseher und Radio auch internetfähige Computer sowie Smartphones und ähnliche moderne Multifunktionsgeräte gezählt werden mögen, in den Haushalten auf nahezu 100?% geschätzt werden kann26.

Es mag an dieser Stelle unbeachtet bleiben, dass freilich schon nach Auffassung des Gutachtens27, welches der neuen Rundfunkabgabe zu Grunde liegt28, es gerade die erreichte Multifunktionalität ist, die unter dem Stichwort „Konvergenz moderner Medien“ eine Schlussfolgerung vom Vorhandensein dermaßen empfangstauglicher Geräte auf die Nutzung des Rundfunks nur noch bedingt ermöglichen soll29. Auch mag dahinstehen, dass der Reformgesetzgeber eine solch schwache Schlussfolgerung selbst gar nicht reklamiert, wenn er dem Gerätebezug der Rundfunkabgabe seine normative Abgrenzungskraft ausdrücklich abspricht und an dessen Stelle fortan das Kriterium der Wohnungsinhaberschaft als abgabenauslösendes, gemeinschaftsbegründendes Abgrenzungsmerkmal heranzieht30.

Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen31. Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen32. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen. Nun steht es zwar dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise er die von ihm zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben wahrnimmt. Mit Blick auf die Gewährleistung des informationellen Grundversorgungsauftrags kann er also etwa ein abgabenfinanziertes System etablieren. Gleichwohl ist er bei der Schaffung und Ausgestaltung von Abgabentatbeständen den Grundsätzen der Folgerichtigkeit, System- und Sachgerechtigkeit verpflichtet33. Diese vom BVerfG vor allem im Steuer- und Sozialrecht34 entwickelten Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst. Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen35. Denn der Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte, die einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfang ermöglichen, ist kein spezifisch mit dem Innehaben einer Wohnung verbundener Umstand. Entsprechend stellt auch die amtliche Begründung zum 15. RAEStV fest, dass von dem bloßen Innehaben einer Wohnung nicht notwendig zugleich auf das Bereithalten eines modernen Rundfunkempfangsgeräts geschlossen werden kann. In der Begründung heißt es insofern zu Recht, da „in ganz Deutschland technisch der Empfang von Rundfunk ermöglicht werden kann, kann die Beitragspflicht auch nicht durch den Einwand abgewendet werden, in der konkreten Wohnung […] existierten keine technischen Empfangseinrichtungen“36. Hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die reformierte Rundfunkabgabe vollkommen unabhängig vom Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit zu entrichten ist, so hat er den Vorzugslastcharakter der Rundfunkabgabe offen aufgegeben. Die fehlende Sachgerechtigkeit wird daneben noch dadurch unterstrichen, dass die Schaffung eines Abgabentatbestands, der namentlich wegen des Verbreitungsgrads mobiler Empfangsgeräte an das Innehaben einer immobilen Wohnung anknüpft, ohnedies unheilbar widersprüchlich ist37. Beinahe notwendig setzen sich die Systemwidrigkeiten der reformierten Abgabenpflicht auch in dessen praktischer Ausgestaltung fort, was schon wenige Beispiele38 belegen: So werden Besitzer zweier Wohnungen für jede Wohnung gesondert abgabenpflichtig, ohne dass ihnen ein größerer Vorteil öffentlich-rechtlichen Rundfunks zukommt39. Hingegen werden sämtliche sozialen Gruppen innerhalb einer einzigen Wohnung trotz unter Umständen völlig getrennter Lebensbereiche (wie z.?B. in Wohngemeinschaften40) gleichsam wie Ehe- und Familiengemeinschaften einmalig in Anspruch genommen, obgleich sie Rundfunkleistungen mitunter intensiver in Anspruch nehmen als „Single-Haushalte“. Ebenso widersprüchlich hat derjenige, der an Stelle einer Wohnung lediglich ein mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestattetes Kraftfahrzeug im privaten Bereich innehat, in Abkehr vom alten Finanzierungsmodell (s. §§ 2 II 1, 5 I und 2 S 1 RStV), keine Rundfunkabgabe zu zahlen, da ein Kraftfahrzeug keine ortsfeste Raumeinheit und somit keine Wohnung im Sinne des Melderechts41 ist (§ 3 I 1 RBeitrStV); im nicht-privaten Bereich trifft dieselbe Person als Halter eines Kraftfahrzeugs allerdings durchaus die Abgabenpflicht und zwar unabhängig davon, ob in seinem Fahrzeug ein Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist (vgl. § 6 II RBeitrStV).

Im Ergebnis verabschiedet die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung also die von einer Vorzugslast vorauszusetzende Konnexität zwischen dem Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit und der Heranziehung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine systemgerecht ausgeformte Typisierungsentscheidung liegt der reformierten Rundfunkabgabe nicht zu Grunde. Mit dem neuen „Rundfunkbeitrag“ wird den Wohnungsinhabern stattdessen eine voraussetzungslos zu zahlende Geldleistungspflicht auferlegt.

3. Der „Rundfunkbeitrag“ als unzulässige Gemeinlast

Es hat aber einen guten Grund, die Konnexität zwischen Abgabenpflicht und Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit für erforderlich zu halten, mithin die Abgabenlast weiterhin an den potenziellen Angebotsempfänger zu binden und in dieser Weise als Vorzugslast auszugestalten42. Denn ohne dass es einer exakten Klassifizierung der reformierten Abgabe innerhalb des Systems der verbleibenden Abgabenarten (d. i. als Sonderabgabe, Steuer oder Abgabe eigener Art) bedarf, verfällt die unter Absehen vom Vorzugslastcharakter geschaffene neue Rundfunkabgabe dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit.

Prima facie könnte der „Rundfunkbeitrag“ eine Sonderabgabe darstellen, denn er ist eine seitens hoheitlicher Gewalt auferlegte Geldleistungspflicht, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, sondern der vielmehr der Finanzierung besonderer Aufgaben dient und deren Aufkommen einem Sonderfond außerhalb des Haushaltsplans zugeleitet wird43. Eine solche Sonderabgabe ist jedoch nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen zulässig, welche der „Rundfunkbeitrag“ allerdings schon deshalb nicht erfüllt, weil es ihm an einer homogenen, durch besondere Interessen oder sonstige Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbaren Gruppe der Abgabenpflichtigen fehlt44, indem mit Wohnungsinhabern und nicht-privaten Abgabenpflichtigen letztlich Jedermann zur Rundfunkfinanzierung herangezogen wird. Fehlt es aber schon an einer homogenen, abgrenzbaren Gruppe, so erfüllt der „Rundfunkbeitrag“ auch die weiteren Voraussetzungen einer Sonderabgabe in Form der Gruppennützigkeit der Abgabe sowie der besonderen Gruppenverantwortung durch eine spezifische Sachnähe zum Erhebungszweck nicht. Gerade das Erfordernis einer besonderen Gruppenverantwortung ist bereits empirisch-logisch durch den „Rundfunkbeitrag“ nicht zu verwirklichen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur staatlichen Daseinsvorsorge zählt und auf diese Weise der Verantwortung einer bestimmten Gruppe von vornherein enthoben ist.

Die Einordnung als Steuer liegt ebenfalls nahe, da eine solche nach § 3 I AO immer dann vorliegt, wenn eine Geldleistungspflicht auferlegt wird, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung ist und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft45. Dass die Einnahmen aus der Erhebung der Rundfunkabgabe hierbei nicht zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, sondern ausschließlich zur Finanzierung des Rundfunks verwendet werden, steht deren Einordnung als Steuer nicht entgegen, da die Zweckbindung von Steuern verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist46. Auch mag der Umstand, dass das Aufkommen der Rundfunkabgabe nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließt und damit dem Haushaltsgesetzgeber entzogen ist, mit der sich aus der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 I 2 Var. 2 GG ergebenden Staatsferne bzw. Staatsfreiheit gerechtfertigt werden. Allerdings steht einer Steuerfinanzierung des Rundfunks entgegen, dass die Bundesländer für die Einführung einer solchen Steuer keine Kompetenz haben. Weder Art. 105 II?a GG noch der Regelung in Art. 106 GG über die Ertragskompetenzen lässt sich eine Zuständigkeit der Länder zur Einführung einer als Steuer ausgestalteten Rundfunkabgabe entnehmen47. Wegen der Begrenzungsund Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung, die durch die Regelung der Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen hinsichtlich der Steuern die Aufgabenwahrnehmung des Bundes und der Länder gewährleisten soll48, besteht auch kein Steuererfindungsrecht des einfachen

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Gesetzgebers49, da andernfalls diese grundgesetzlichen Verteilungsregelungen beliebig umgangen werden könnten. Eine über den 15. RAEStV bzw. den RBeitrStV von den Ländern eingeführte Rundfunksteuer wäre mithin bereits formell verfassungswidrig.

Zuletzt würde auch die Qualifizierung des „Rundfunkbeitrags“ als Abgabe sui generis zur Verfassungswidrigkeit führen. Zwar gibt es keinen numerus clausus staatlicher Abgabetypen50. Doch limitiert die genannte Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Zur Vermeidung einer Umgehung finanzverfassungsrechtlicher Verteilungsregelungen müssen Abgaben sui generis sich insbesondere ihrer Art nach von einer Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, unterscheiden51. Mit dem Absehen der reformierten Rundfunkabgabe vom Bestehen einer Nutzungsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der systemwidrigen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung wird indes gerade ein voraussetzungsloses Abgabensystem mit dem Ziel etabliert, Einnahmen zu generieren, das von einer Steuer nicht mehr zu unterscheiden ist52 und somit die finanzverfassungsrechtlichen Grenzen überschreitet.

Entgegen ihrer Bezeichnung „Rundfunkbeitrag“ ist die nunmehr geschaffene Rundfunkabgabe mithin eine verfassungswidrige Gemeinlast im Gewand der Vorzugslast53.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: willnich am 17. Mai 2014, 11:23
Einer der krassesten Widersprüche ist wohl folgender:

Zitate aus dem Urteil:
Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG vom 20.9.2010 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.

Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potenzielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn.


Die Beitragspflicht ist im Privatbereich "wohnungsbezogen", d.h. unabhängig von der Zahl der Bewohner und im betrieblichen Bereich dann doch  "personenbezogen". Ein ganz schöner Spagat, den die Rechtsprechung da hinlegt!!!!
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 17. Mai 2014, 12:46
Die Beitragspflicht ist im Privatbereich "wohnungsbezogen", d.h. unabhängig von der Zahl der Bewohner und im betrieblichen Bereich dann doch  "personenbezogen". Ein ganz schöner Spagat, den die Rechtsprechung da hinlegt!!!!

Nicht wohnungsbezogen, sondern auf eine Gruppe. Der Inhaber? Der möglichen Besucher der Inhaber? Der Kunden des Betriebs? Der Mitarbeiter?

Es ist eine Abgabe für die Wohnung, aber bei Kirchhof in Seite 62 liest man:

Zitat
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts 193 eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt 194, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnahme wird allerdings bei der näheren Ausgestaltung der Be-messungsgrundlage in einer vermuteten Gruppenbevorzugung (Haushalte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen.

Und hier muss man sich fragen: wie passt das mit den Befreiungen.

Wer in einer kleineren Gruppe wohnt ist benachteiligt. Wer in seiner Gruppe einen mit Befreiung/Ermäßigung hat, muss für ihn den Rundfunk direkt zahlen. Jeder zahlt so wie so für den Befreiten, ich als Nicht-Nutzer sogar mehr.

Auch deswegen sollte sich ein Antrag auf Befreiung lohnen, um sich an den Gleichheitssatz zu beziehen.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Frei am 17. Mai 2014, 14:49
Zitat aus dem Urteil: "Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt"

Zitat vom Statistischen Bundesamt: "Jeder Fünfte lebt allein"
http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2012-07/single-haushalte-statistik

Also 20 % (16 Millionen Menschen in Deutschland) sind Einzelfälle, die von dieser willkürlichen Härte betroffen sein dürfen...!?

Frei
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Viktor7 am 17. Mai 2014, 19:39
Nimmt man die Begründungen des Chefjuristen des SWR Herr Eicher, also jemanden der sich eingehend Jahrelang mit der Materie beschäftigt hat und nicht nur wie die münchener Richter unfreiwillig und  crashkursmäßig mit der Popularklage zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags befassen mussten und sich folglich an veraltete Urteile zur Rundfunkgebühr geklammert haben, so ist die kurzlebigkeit der Begründungen je nach Windrichtung geradezu offensichtlich.

Ein epd-Interview mit Herrn Eicher.
(epd medien vom 23. September 2006)

http://www.epd.de/medien/medien_index_45258.html (Anm. Beitrag wurde inzwischen bei epd entfernt, über google sind noch Zitate zu finden)
Zitat
Herr Eicher, was haben Sie denn gegen das Gegenmodell "Medienabgabe"?
Zitat

Zunächst einmal verstärkt sich doch das Hauptargument gegen die Internet-PC- Gebühr: Es werde jemand zur Gebühr herangezogen, obwohl er den PC zum Zwecke des Rundfunks gar nicht nutze. Bei der Medienabgabe würde genau dieser Einwand zum Grundprinzip erhoben.
Es würde überhaupt nicht mehr danach gefragt, ob jemand ein Angebot nutzt oder nutzen kann.
Es würden damit sogar Betriebe herangezogen, die überhaupt kein Empfangsgerät bereithalten, mit dem sie Rundfunk nutzen könnten. Welchen qualitativen Vorteil hätte eine solche Alternative?
Der zweite wichtige Punkt: Eine Medienabgabe müsste als so genannte Sonderabgabe die spezifischen Voraussetzungen erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht dafür entwickelt hat.
Man kann nach unserer Finanzverfassung nicht einfach mit dem Anknüpfungspunkt und dem Personenkreis einer Abgabe frei hantieren.

Ihr habt richtig gehört: Dies waren die Worte der Chefjuristen des SWR 2006!

Nun, nachdem man sich das Gutachten von Herrn Kirchof eingekauft hat, begrüßt
Herr Eicher die Haushaltsabgabe als verfassungskonform !!!


Weitere Widersprüche bezüglich heutiger Regelung:
Zitat
http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”

„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Totalverweigerer am 17. Mai 2014, 21:10

Nun, nachdem man sich das Gutachten von Herrn Kirchof eingekauft hat, begrüßt
Herr Eicher die Haushaltsabgabe als verfassungskonform !!!


WENDEHALS!!!
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Frei am 18. Mai 2014, 01:23
Ein epd-Interview mit Herrn Eicher.
(epd medien vom 23. September 2006)

http://www.epd.de/medien/medien_index_45258.html (Anm. Beitrag wurde inzwischen bei epd entfernt, über google sind noch Zitate zu finden)

Hier isses noch da: http://web.archive.org/web/20101225184045/http://epd.de/medien/medien_index_45258.html
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Bürger am 18. Mai 2014, 17:42
Nun, nachdem man sich das Gutachten von Herrn Kirchof eingekauft hat, begrüßt
Herr Eicher die Haushaltsabgabe als verfassungskonform !!!

Zitat
http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”

„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”

Wo liest Du da eine "Zustimmung"?
Ich lese dort eine zweifache Ablehnung:

1) privat
- Ablehnung der "geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe",
weil fraglich ist, ob
Zitat
eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.

2) betrieblich
- Ablehnung der Anknüpfung an die Mitarbeiterzahl (="Mitarbeiterstaffelung", die ja nun Bestandteil des sog. "Rundfunkbeitrags" ist)
Zitat
Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind

Dem ist also noch 2009 seine Ablehnung gegenüber dem jetzigen Modell zu entnehmen -
und dürfte wohl ein Zitat frisch nach Ratifizierung der der PC-Gebühr sein, oder?
In jedem Falle eine Watsche bzgl. des noch katastrophaleren sog. "Rundfunkbeitrags".
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Dr. Johannes Dirschauer am 18. Mai 2014, 20:56
Liebe Mitstreiter,
das sind jetzt traurige Tage, nach den Urteilen, in deren Begründung schon das Urteil in Karlsruhe vorbereitet zu werden scheint.
Ich habe durchaus damit gerechnet und schicke euch meinen Text, den ich trotz Bemühen in keiner Zeitung unterbringen konnte.
Ich denke, die Stoßrichtung in den kommenden Monaten müßte bei etwas liegen, dass ich so umreiße (aber in meinem Text noch nicht zum Gegenstand gemacht habe). Die Medien sind längst vierte Macht im Lande, längst stärker als die drei anderen. Das Bundesverfassungsgericht müßte gerade gegen diese vierte Macht, die Rechte des Einzelnen stärken.

Nun bei allem auch ein wenig Genuss beim Lesen mein Beitrag.
Sehr freundliche Grüße aus Berlin

Johannes Dirschauer

Von der Macht medialer Geräte und dem Recht auf Stille
Ein Nachdenken über den umstrittenen Rundfunkbeitrag

Es ist nun gut 40 Jahre her, dass kein anderer als Heinrich Böll einen Streit vom Zaune brach und mit der Verweigerung der Zahlung seiner Kirchensteuer auf die in seinen Augen unselige finanzielle Liaison von Kirche und Staat aufmerksam machen wollte. Am Ende ließ die Katholische Kirche, ein im modernen Lichte nichts anderes als öffentlich rechtliches Unternehmen, die fälligen Steuern dann vom Gerichtsvollzieher eintreiben. Böll meinte damals, dass er sich als Literaturnobelpreisträger diesen Luxus ja leisten könne. Auch ein in derselben Frage zur gleichen Zeit anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht endete abschlägig: grundgesetzlicher Zwang läge nicht vor, da sich jeder Kirchenangehörige jederzeit durch Austritt von der Kirchensteuer befreien könne“. (Karlsruhe März 1971)

Vierzig Jahre später scheint in einer durchaus vergleichbaren Frage ein einfacher Austritt undenkbar zu sein und von der einstigen Freizügigkeit darf man erneut zu träumen anfangen: wieder geht es um ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, diesmal um Radio und Fernsehen, genauer um den seit dem 1.1.2013 gültigen 15. Rundfunkstaatsvertrag. Dieser wurde Ende 2010 von den MinisterpräsidentInnen der Länder beschlossen und im Journalistenmund als „Haushaltsabgabe“ bekannt gemacht. Das neue Gesetz hat die Gebühren auf eine neue Grundlage gestellt: Auf den ersten Blick spielt seither der Besitz von Geräten, die Fernseh- oder Radiosendungen empfangen könnten, keine Rolle mehr, sondern die Wohnung bzw. die Betriebsstätte werden zur Basis der Zahlung erklärt. Das Ganze heißt folglich auch nicht mehr Gebühr, sondern Beitrag - eine juristische Begrifflichkeit, die für den Laien einen kaum durchschaubaren juristischen Tatbestand bedeutet und sich dann für den kleinen NichtNutzer grundlegend rechtlos auswirkt.  Auch heißt es nun nicht mehr GEZ (Gebühreneinzugszentrale), sondern der allgemeine Zahlungszwang wird modern maskiert: ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice.

Seither muss prinzipiell jeder ran, Ausnahmen gewährt allein der Gesetzgeber. „Ich hab‘ nichts“, also der Nichtbesitz empfangsbereiter Geräte spielt ebenso wenig eine Rolle wie gutbürgerlich rechtliche Einsprüche: „Ich kann nicht“, „Ich mag nicht“, „Ich darf nicht“.
Wenn einer auf Grund seiner Lebensführung Fernsehen oder Radio einfach nicht braucht, es im Gegenteil als störend empfindet oder jemandem dem wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft die Nutzung moderner Medien unüblich oder auch untersagt ist oder wer wegen einer Behinderung, die Medien ohnehin nicht oder nur beschränkt nutzen könnte: Alle müssen zahlen!
Sogar - man kann es oder will es kaum glauben: Selbst Blinde oder Gehörlose müssen blechen, wenn auch mit einer von der gnädigen Obrigkeit gewährten Ermäßigung: sie brauchen nur ein Drittel des Beitrags, für das, was sie entweder ganz und gar nicht sehen oder ganz und gar nicht hören können, entrichten. Aber dürfte man zynisch nach der Logik des Gesetzes fragen: „Bewohnen Blinde oder Gehörlose etwa nur ein Drittel ihrer Wohnung?“
Und wie verträgt sich dieser staatlicherseits mit Gewohnheiten innerhalb der eigenen Wohnung verbundene Zugriff auf das Geld der Bürger mit dem grundgesetzlichen Schutz auf die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ (Grundgesetz: Artikel 13), ein Grundrecht, das ja schon mit dem Besitz der Geräte selbst ohnehin permanent beschädigt wird: Die NSA-Affäre lehrt uns, dass die einst mühselig errungene Privatsphäre im Medienzeitalter längst antiquiert ist. Georges Orwell lässt grüßen!
Schließlich ist danach zu fragen, ob es dem Staate in einer modernen Zivilgesellschaft überhaupt zusteht zu entscheiden, mit welcher Art von Behinderung und ab welcher Schwere Ermäßigung oder Befreiung in Sachen Fernsehen gewährt wird. Wäre dies nicht Sache des Bürgers mit oder ohne Handicap selbst überlassen, ob er für etwas zahlen will, was er nicht sehen kann oder nicht hören muss?

Von ähnlich vormodernem Geist zeugen dann vorgefertigte Formulare des neuen Beitragsservice mit der Überschrift: „Abmeldung der Wohnung“ (zum Ausdrucken aus dem Internet).
Wer also trotziger Nichtnutzer ist, könnte sich - man glaubt diese Stilblüte deutscher Bürokratie wiederum kaum – in besagtem Abmeldungsformular einem Toten gleichstellen Man trägt sich in der darunter gelegenen Zeile: „Sonstiges“ ein, legt brav entsprechende Belege (z.B. Schwerbehindertenausweis) bei und meldet sich von seiner Wohnung ab. Nolens volens muss man sich (weil ja lebend) also gewissermaßen zum Obdachlosen erklären, was am schlechten Ende jedoch wenig nutzt, da der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ das vorgedruckte Formular ohnehin nur zum Abgleich der Meldedaten nutzt, sich sodann für die Anmeldung der Wohnung bedankt und dass fällige Überweisungsformular samt angefallener Mahngebühren verschickt.

Eine Neuordnung der Rundfunkgebühren hätte durchaus Ordnung bringen und die längst überfällige Reform der alten Praktiken werden können, mit der das alte GEZ-Gespenst ausgetrieben worden wäre. Jahrzehntelang wurden die Nicht-Gebühren-Zahlenden in ihren Wohnungen heimgesucht, und deren private Räume nach möglichen Empfangsgeräten durchstöbert. Das mag ja nicht nur lästig für die Kontrollierten, sondern auch nicht gerade angenehm für die Kontrolleure gewesen sein. Jedenfalls sind diese Heimsuchungen legendär geworden, wurden immer wieder zum Abenteuer im alternativen Milieu und zu Unterhaltungsbeiträgen langer Kneipenabende.

Das neue Rundfunkgesetz sollte den alten Missstand beheben, trägt jedoch das Dilemma fort: Die Empfangsgeräte sind zwar nicht mehr Grundlage der Berechnung, aber ihre Existenz wird nunmehr voraussetzungslos vorausgesetzt.
Es wird davon ausgegangen, dass alle Geräte haben, die potentiell irgendwie Fernsehen und Radio empfangen könnten. Auch wenn die Geräte selbst nicht mehr Grundlage der Berechnung sein sollten, erhebt sich jetzt ein geradezu totaler Anspruch via Gerätewelt. Die Gleichschaltung, von der in anderen deutschen Zeiten unheilvoll geträumt wurde, artikuliert sich nicht politisch, sondern wird technisch-medial durchgezogen. „Voraussetzungslos vorausgesetzt“: das war in anderen Zeiten solchen Ideen wie „Gott“ oder „Freiheit“ vorbehalten. Aber das Bedingungslose zeitigte anno dazumal auch nie Gutes.

Dennoch muss wohl möglich sein, in einer Demokratie da nicht mitzumachen und folglich das jetzt scheinbar nicht mehr religiöse, sondern mediale „Opium des Volkes“(Marx) mitfinanzieren zu müssen. So sollte zumindest in der grundgesetzlich geschützten Privatsphäre der Grundsatz bürgerlicher Aufklärung noch gelten dürfen: „Kein Mensch muss müssen“. (Lessing)

Während Heinrich Böll gegen die kirchliche „Fiskalisierung des Glaubens“ Widerspruch erhob, setzen sich heute viele Menschen im Lande gegen die Medialisierung des Lebens zur Wehr.
Mittlerweile sind über 600 Klagen vor Gerichten anstellig. Aber in der breiten Öffentlichkeit ist dies kaum Thema. Denn es hat sich für einen Großteil der Bevölkerung im Vergleich zur vorherigen Gebührenlösung ohnehin nichts geändert. Nur für den einzelnen Nichtnutzer oder nur Radiohörer oder dann beispielsweise auch Laubenpieperbesitzer kommt es zu einer schmerzlichen finanziellen Mehrbelastung: für Nichtnutzer 215 Euro im Jahr. Für Senioren, die in ihrem von der Rente kaum haltbaren Schrebergarten einem beschlafbaren Raum haben, verdoppelt sich sogar der Beitrag, wenn dann zwei Wohnsitze zugrunde gelegt werden.

Das Gesetz sieht jedenfalls in punkto „sozialer Gerechtigkeit“ jenseits der Befreiung von Harz IV- und Bafög-Empfängern (wie zuvor schon üblich) keinerlei weitere soziale Differenzierung im Beitrag vor, wie es zum Beispiel bei der Berechnung der Kirchensteuer oder beim Solidarbeitrag selbstverständlich ist. So muss ein knapp über dem Harz-IV-Satz lebender Bürger denselben Obolus entrichten wie derjenige, für den die fälligen 215 Euro allenfalls Portokasse sind.
Auf der anderen Seite – vielleicht war allein dies die Absicht -: kassiert der neue Beitragsservice seit Einführung des Gesetzes Mehreinnahmen von geschätzten über einer Milliarde Euro schon im ersten Jahr.

Mit in die Tausende Euro gehende zusätzlicher Belastung müssen auch die finanziell ohnehin gebeutelten Kommunen, müssen Betriebe und Einkaufsketten rechnen, weil jedes kleinste behördliche Außenstellenbüro, jede Tante-Emma-Filiale gesondert, jedes Mietauto mit Radioempfang, nun als eigene Raumeinheit gelten und ein weiterer Beitrag entrichtet werden muss. Dagegen klagt gegenwärtig die Stadt Köln, die Drogeriekette Rossmann, der Autoverleih Sixt.

Bemerkenswert bleibt, dass die in unserem Land grundgesetzlich verankerten Grundrechte des Menschen in den Rahmenbedingungen des neuen Gesetzes nicht vorkommen. So muss am Ende auch hier wieder das höchste Gericht in Karlsruhe darüber zu urteilen haben, ob der 15. Rundfunkstaatsvertrag grundgesetzwidrig sei.
In verfassungsgerichtlicher Wächterfunktion wird es dann auch um Artikel 2 gehen, das Grundrecht eines Jeden „auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt“, also um die Frage, ob dies Nichtnutzern einen Schutz gewährt vor einer für sie geradezu Ablassartigen staatlich verordneten Zwangsabgabe. Denn sie schädigen mit ihrem Nichtsehen oder Nichthören wahrlich niemanden!
Schließlich impliziert der Artikel 5 des Grundgesetzes, das „Recht auf Informationsfreiheit“, dass jeder frei ist in der Auswahl der Quellen und eben immer auch in der Freiheit, sich einfach nicht zu informieren. Juristisch heißt das: negativer Grundrechtsgebrauch. Dies gewährt gleichsam das gute Recht auf Stille und damit verbunden, schützt es selbstredend davor, für staatlich verordnete Informationskanäle satte 215 Euro im Jahr – und das dann Jahr für Jahr – aufbringen zu müssen, eine Summe, die einen in seiner guten Stille empfindlich aufstören, ja verbittert stimmen müsste.

Zu guter Letzt: wenn ich selbst, zwar im Besitz einer bescheidenen Wohnung und eines noch weit bescheideneren immer nur freiberuflichen Einkommens bin, darüber hinaus schwerbehindert, weswegen ich Fernsehen oder Radio wo möglich meide, am Ende doch diese Zwangsabgabe entrichten muss, und es dann mit dem Bewusstsein täte, die großartigen Rundfunkorchester im Lande zu subventionieren, dann bitte ich demütig die gnädige Obrigkeit darum, den für mich horrenden Beitrag von 215 Euro im nächsten Jahr - wie bei der Kirchensteuer selbstverständlich – als Spende von der Steuer absetzen zu dürfen. (Was natürlich nicht vorgesehen ist.)

Heinrich Böll jedenfalls meinte im erwähnten Kirchensteuerstreit: „Was ich mache, ist wirklich keine Donquichotterie. Ich habe es lange bedacht und bewusst eingeleitet“.
Was ich gut vierzig Jahre später mache, erscheint mir wie die reinste Donquichotterie, ohnmächtig gegen die Medienmühle unserer Tage, mitten in der medial-digitalen Revolution, die wieder – davon bin ich überzeugt -  ein tendenziell analphabetisch, bilderhöriges Dschungelcamp-Weltdorf hervorbringen wird, zu dem ich persönlich dann nur am nicht informierten äußersten Rande und angesichts meiner sicherlich bescheiden bleibenden Mittel natürlich nur ohne Rundfunkbeitrag dazugehören will und kann.


Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: copenfan am 18. Mai 2014, 21:09
Super, der Beitrag gefällt mir ausgezeichnet!!!  :)

Kleine Inhaltsfrage: Die Stadt Köln hat sich doch hinter verschlossenen Türen mit dem WDR auf eine Ermäßigung geeinigt und lediglich 2013 mal mit einer Klage gedroht, ähnlich wie die Kirchen?

Sixt will doch bisher nur Klagen, mir ist aber nicht bekannt, dass die Klage bereits eingereicht wurde?
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 18. Mai 2014, 21:40
den ich trotz Bemühen in keiner Zeitung unterbringen konnte.

Schön. Schade, dass keine Zeitung ihn veröffentlichte. Auch die Zeitungen scheinen mit dieser Informativen
Staatsgewalt gleichgeschaltet.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: unGEZahlt am 18. Mai 2014, 21:57
Danke Johannes, für Deinen interessanten Text
Von der Macht medialer Geräte und dem Recht auf Stille


Die Stadt Köln hat sich doch hinter verschlossenen Türen mit dem WDR auf eine Ermäßigung geeinigt und lediglich 2013 mal mit einer Klage gedroht, ähnlich wie die Kirchen?

Die Stadt Köln macht auch 2014 weiter mit dem Zahlungsstreik!
Es wird weiter nur der kleinere Betrag in Höhe der alten Gebühren gezahlt.
Lt.: http://www.dimbb.de/stadt-koeln-streitet-sich-mit-wdr-um-rundfunkbeitrag/

Genau wie wir. Wir zahlen ja auch nach der alten Gebühr ( Bei mir auch weiterhin 0 € / jährlich. )

Markus
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: mickschecker am 18. Mai 2014, 23:01
Was die Stadt Köln da so schön praktiziert , sollte doch auch bei anderen Institutionen und vor allem Unternehmen möglich sein. Für die Neuregelung gibt es doch noch immer keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung. Es wurden lediglich die Tabellen so frisiert , dass auf jeden Fall ein sattes Plus dabei heraus kommt.
Wäre auch für Rossmann eine gute Option gewesen , die Neuregelung und die um das mehrfache erhöhte Forderung einfach nicht zu akzeptieren.
Vielleicht wird dies bereits schon von anderen so gehandhabt . Man erfährt nur nichts davon , damit es nicht noch mehr um sich greift.
Einige wollten ja bekanntlich mal wie Rossmann in die Offensive gehen , ... wenn da mal nicht was zu vermuten wäre..., interner Kuhhandel , damit offiziell die Ruhe bewahrt bleibt.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: René am 18. Mai 2014, 23:06
Aus: http://www.online-boykott.de/de/aktionen-arbeitsgruppen-interessengemeinschaften/106-vortrag-offene-fachtagung-des-reisenetzes-in-berlin

Zitat
Es gibt allerdings auch eine Entwicklung, die mir persönlich Sorge bereitet: Wichtige Träger, die das große Potenzial haben, deutschlandweit und über alle Bevölkerungsschichten hinweg Massen zu bewegen, stellen sich auf die Hinterpfoten und teilen dem Beitragsservice mit, dass sie zwar den Rundfunkbeitrag bezahlen werden, aber keinen einzigen Cent mehr als bis Ende 2012. Da diese Institutionen sehr wichtig und einflussreich sind, wird deren Entscheidung bisher vom Beitragsservice stillschweigend akzeptiert. Wenn man zusätzlich bedenkt, dass die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unaufhörlich steigen, tut es sicherlich nicht weh, stillschweigend die Weigerung einiger Institutionen zu akzeptieren. Würde eine dieser Institutionen gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen, so wäre der Schaden für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weitaus größer.

Um welche Institution es an dieser Stelle geht, weiß ich ganz genau. Ich möchte sie allerdings nicht nennen, solange mir die Erlaubnis dazu nicht schriftlich vorliegt.

Hier besteht die große Gefahr, dass viele Institutionen, Verbände, Firmen usw. ihren Kopf aus der Schlinge ziehen, indem sie dem Beitragsservice indirekt mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit drohen und somit weniger zahlen, als diejenigen, die keine Lobby haben. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass früher als später die Beiträge steigen werden und diese von den letzten Gliedern in der Kette, also von uns, bezahlt werden.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: mickschecker am 18. Mai 2014, 23:19
Interessant , ich war also auf der richtigen Fährte.
Diese betreffende Passage des Beitrages auf der OB-Seite ist mir bisher nicht aufgefallen.
Umso mehr muss man das ganze Konstrukt anzweifeln und in Frage stellen.
Die eine Ungerechtigkeit will man durch eine weitere wieder ausgleichen.
Verkehrte Welt . Wer sich nicht wehrt und brav bleiben will , ist der Dumme.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: René am 18. Mai 2014, 23:32
Ich nenne hier, mit Erlaubnis des Reisenetzes vom 25.11.2013 die während des Vortrages genannte "EKD-Lösung". Inwieweit die Evangelische Kirche Deutschlands das Vorhaben durchsetzt, weiß ich nicht. Vielleicht kann das eine oder andere Mitglied danach forschen.

Hier meine ich nicht nur die Kirche als Gesamtinstitution, sondern viele Kirchenträger wie z. B. Jugendarbeit usw.

Ein spannendes Feld, das sich u. U. lohnt, es zu beackern.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Bernd am 19. Mai 2014, 00:01
Auf jeden Fall haben sich die Richter zum gespött gemacht. Mich würde es nicht wundern, wenn solche Urteile eher zu Selbstjustiz führen werden. Wir sind ja schon soweit das wir die Sonne ab August 2014 besteuern werden.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: mickschecker am 19. Mai 2014, 00:09
Auf jeden Fall haben sich die Richter zum Gespött gemacht. Mich würde es nicht wundern, wenn solche Urteile eher zu Selbstjustiz führen werden.
Interessanter Gedankengang , ich bin also nicht allein damit.
Wer lässt sich denn schon gern bestehlen .
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Viktor7 am 19. Mai 2014, 07:07
...

Beitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9418.msg65942.html#msg65942
um "Weitere Widersprüche bezüglich heutiger Regelung:"
ergänzt, damit es nicht mehr missverstanden werden kann.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Bürger am 19. Mai 2014, 09:06
den ich trotz Bemühen in keiner Zeitung unterbringen konnte.
Schön. Schade, dass keine Zeitung ihn veröffentlichte. Auch die Zeitungen scheinen mit dieser Informativen
Staatsgewalt gleichgeschaltet.
...es scheint zum Glück auch ein paar Ausnahmen zu geben.

Außer der FAZ mit deren kürzlichem Artikel
Verfassungsgerichtshöfe Diese Rundfunkurteile sind ein Witz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9468.0.html

hat nun die Mittelbayerische Zeitung diesen noch getoppt
Der Zwangsbeitrag stinkt zum Himmel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9496.0.html

Kritische Autoren/ Blätter wie diese sollten unsere Aufmerksamkeit verdienen... ;)
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: 2Xtreme am 20. Mai 2014, 09:35
Wird Ermano Geuer jetzt weiter machen? Hat jemand einen Draht zu ihm?

Er sagte mal in einem Interview, er wolle sich bei einer Niederlage zunächst die Urteilsbegründungen erst mal anschauen, ob sie für ihn schlüssig sind und ob das Gericht vielleicht Aspekte übersehen hat.

Sein letzter Twitter-Eintrag ("Leider kein Erfolg in Sachen #Rundfunkbeitrag Vielen Dank an alle Unterstützer.") klang aber irgendwie abschließend, als wenn es für ihn jetzt erledigt ist.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Revuelta am 20. Mai 2014, 11:41
Ich habe gesehen das sich angesichts der Niederlage vor Gericht etwas Resignation breitmacht. Habe mich extra deswegen mal angemeldet um euch zu sagen "bloss nicht aufgeben, der Kampf geht weiter!". Das was jetzt passiert ist doch dasselbe wie immer......einschüchertung um den Bürger wie immer in die Position zu bringen "klagen bringt nix" "Demonstrieren bringt nix" "Streiken bringt nix" "Wählen bringt nix"...usw   
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Bürger am 20. Mai 2014, 11:58
Habe mich extra deswegen mal angemeldet um euch zu sagen "bloss nicht aufgeben, der Kampf geht weiter!".
Das was jetzt passiert ist doch dasselbe wie immer......einschücherung um den Bürger wie immer in die Position zu bringen "klagen bringt nix" "Demonstrieren bringt nix" "Streiken bringt nix" "Wählen bringt nix"...usw   

Getreu nach Gandhi ;)

Zitat
"Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du."

Gewonnen haben wir erst, wenn wir gewonnen haben! ;)
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: itsfivetotwelve am 20. Mai 2014, 15:46
Nach Ansicht des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) verschafft das Urteil den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirtschaftliche Planungssicherheit. «Den Mitarbeitern von ARD und ZDF ist zu wünschen, dass die seit Jahren anhaltenden Diskussionen um die Finanzierung der Sender und damit der journalistischen Arbeit jetzt ihr Ende finden», sagte der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken.

aus http://www.news.de/medien/855530492/bayerns-verfassungsrichter-rundfunkbeitrag-verfassungsgemaess/1/

###Jetzt wissen wir alle, warum die Printmedien so ruhig sind und bleiben.###
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: itsfivetotwelve am 20. Mai 2014, 15:55
Die Tarifverträge der einzelnen Rundfunkanstalten finden die Mitarbeiter in den Intranetseiten des jeweiligen Senders. Soweit es mit dem Zugang Probleme gibt, sollten sich Mitglieder an den Personalrat der Anstalt oder die DJV-Betriebsgruppe wenden. Ansonsten ist für Landesrundfunkanstalten der jeweils zuständige Landesverband anzusprechen und für bundesweite Anstalten auch das Referat Rundfunk der DJV-Bundesgeschäftsstelle.

aus  http://www.djv.de/startseite/info/beruf-betrieb/uebersicht-tarife-honorare.html

###   denn die wissen schon warum das nicht jeder Bürger sehen darf/soll !!! ###

Als kleine Richtschnur kann man sich ja die Tarife der anderen Beschäftigten ansehen.  Sehr interessant. Nun verstehe ich erst Recht, warum keiner wer in dieser Branche tätig ist --- die Stimme für die Bürger ergreift!!!
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Logo am 25. Mai 2014, 14:10
Geuer hatte trotz nachweislich, besserem Wissen dem Gericht eine Steilvorlage geboten und kann jetzt nicht weiter in die nächste Instanz. Man möchte fast schon Mutwill vermuten. Eigentlich müsste er jetzt die Popularklage mit dem Kernthema Konsumzwang (Ev. in Verbindung mit Hausfriedensbruch) wiederholen. Das Gericht kann dann nicht mehr ausweichen. Laut seinem letzten Posting bei Twitter hat er aufgegeben. Vielleicht wurde es ihm nahegelegt, weil seine Karriere ev. ein abruptes Ende finden könnte?

Nochmals (Puh):
Die Regelung ist grundsätzlich menschenrechtswidrig. Da der Staat nur im geringsmöglichen Ausmass in die Rechte des Bürgers eingreifen darf (EuGMR), ist er in diesem Fall verpflichtet seinen (!) Rundfunk über Steuern, unter Wahrung der Steuergerechtigkeit zu finanzieren. Die Verteilung erfolgt dann z.B. über den Finanzausgleich an die Bundesländer.

Die aktuelle Regelung ist menschenrechtswidrig wegen Konsumzwanges. Die alte war es, wegen Hausfriedensbruch (Anders war die Regelung nicht durchsetzbar. Ursache für die Neuregelung.).
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: mickschecker am 25. Mai 2014, 22:49
Man möchte fast schon Mutwill vermuten.
Ermano Geuer ist nichts vorzuwerfen , wir sollten ihm viel mehr für seinen Einsatz dankbar sein.
Keiner sonst (außer Rossmann) hätte diesen Schritt sonst getan. Da bedarf es keiner Belehrung und Besserwisserei.
Er hat auch nichts gut zumachen und nochmal besser zu wiederholen.
Ohne die Herausforderung dieses Urteils wären viele auch heute noch einen Zacken gutgläubiger in die angeblich so unabhängige deutsche Justiz.
Ermano Geuer hat uns diese äußerst lehrreichen Nachhilfestunden beschert. Danke
Der Glanz der edlen steinernen Säulen im Justizpalast München ist vom Dunst der Scheinheiligkeit verblasst.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: GezGirly am 26. Mai 2014, 06:46
Sehe ich auch so. Der Prozess Geuer-Rossmann hat eindrucksvoll bewiesen, wie es um die Deutsche Justiz - und somit um den Schutz unserer Demokratie - steht.
Dort, wo ich vorher noch gesunden Menschenverstand und Handeln "Im Namen des Volkes" erwartet hatte, herrscht scheinbar nichts anderes (mehr?) als Abhängigkeit und Gier. Schade!
Aber immerhin hat mich das davon kuriert weiter unnötig Hoffnung in die Gerichte zu stecken und weitere überflüssige Zeit für meine laufende Klage beim VwG zu verschwenden ... Die Zeit nutze ich jetzt sinnvoller und effektiver  ;)

Bei Geuer, der das Verfahren ja mehr oder weniger aus Überzeugung geführt hat, habe ich mir aber schon gedacht, dass er nun nicht weiter macht. Bei Rossmann - die ja wirklich unter der neuen Regelung schon allein finanziell stark zu leiden haben, sieht es denke ich anders aus.

Ich bin gespannt, wie viel Demontage sie sich mit ihrem System jetzt noch leisten können/werden, bis sie das Volk wirklich dazu bringen aus der politischen Lethargie zu erwachen. Das könnte ungemütlich werden, wenn es so weiter geht ... Teilweise merke ich schon in Unterhaltungen mit anderen eine richtig üble Wut auf Politik und Justiz - nicht nur beim Thema ÖRR. Das macht mir echt Angst  :(
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: wtfacow am 26. Mai 2014, 10:22
@ Logo : Hinterher  mit dem Finger auf jemanden zu zeigen und zu sagen : "siehst du , ich habe doch gleich gesagt das du keinen Erfolg hast" ist immer sehr leicht. Die Kritiker müssen schließlich in ihrem Handlen "nichts zu tun" bestätigt werden!

Ermano Geuer hat nichts falsch gemacht. Das er verloren hat , ist nicht seine Schuld .Ich bin stolz auf ihn!
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Helmut Enz am 26. Mai 2014, 18:36

Die aktuelle Regelung ist menschenrechtswidrig wegen Konsumzwanges.

Konsumzwang besteht zum Glück NOCH NICHT!

Es besteht Bezahlzwang.

Mich erinnert die Vorgehensweise immer mehr an die MAFIA, der man ein Schutzgeld zu zahlen hat, um in Ruhe gelassen zu werden.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: mickschecker am 26. Mai 2014, 23:04
Mich erinnert die Vorgehensweise immer mehr an die MAFIA, der man ein Schutzgeld zu zahlen hat, um in Ruhe gelassen zu werden.
@Helmut Enz : Wir sind voll auf der gleichen Wellenlänge.
Darin erkenne ich meine Gedanken und einen Satz fast 1:1 in meinen Widersprüchen wieder.
"215€ TV-Steuer sind leider noch für viel zu viele verschmerzbar , wenn man für dieses Schutzgeld nach Mafiamanier in Ruhe gelassen wird."
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: grumero am 27. Mai 2014, 10:59
Ich habe meine Klage kurz vor den Gerichtsentscheidungen zu den Klagen von Geuer und Rossmann eingereicht. Nun erhalte ich ein Schreiben vom VG München, mit der Anfrage, ob ich meine Klage/Anträge im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen zurückziehen möchte, um "unnötige Prozessrisiken und Kosten zu vermeiden".
Eine Kostennote des Gerischts über 105,- EUR habe ich schon vorliegen. Was kann denn ansonsten noch an Kosten auf mich zukommen?
Bin gerade etwas ratlos, was ich machen soll.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Roggi am 27. Mai 2014, 11:22
Es kommt auf deine Argumente an. Wenn die Landesverfassungsgerichte sinngemäß über deine Gründe nicht entschieden haben, kannst du weitermachen, wenn deine Klage in der Hauptsache ebenfalls das Argument der Steuer beinhaltet, könnte nur vor dem Bundesverfassungsgericht ein anderes Urteil ereicht werden. Über die Kosten kann auch noch nichts gesagt werden, da müsste man mal in anderen Fällen suchen, die schon entschieden wurden. Geuer z.B. brauchte keine Gerichtskosten zahlen, er war sein eigener Anwalt, so kostengünstig werden wir wohl nicht wegkommen. Wir brauchen zumindest einen Anwalt, aber vor Verfassungsgerichten braucht leider keine Rechtsschutzversicherung bezahlen, ich habe fast alle Versicherungsbedingungen verglichen, da sind alle gleich. Anwälte kosten nur fürs Briefeschreiben mindestens 300 Euro.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: syna am 27. Mai 2014, 11:25
Ich habe meine Klage kurz vor den Gerichtsentscheidungen zu den Klagen von Geuer und Rossmann eingereicht. Nun erhalte ich ein Schreiben vom VG München, mit der Anfrage, ob ich meine Klage/Anträge im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen zurückziehen möchte, um "unnötige Prozessrisiken und Kosten zu vermeiden".
Eine Kostennote des Gerischts über 105,- EUR habe ich schon vorliegen. Was kann denn ansonsten noch an Kosten auf mich zukommen?

Bin gerade etwas ratlos, was ich machen soll.

Also, da ist auch nicht so leicht zu raten. Nehmen wir an, Person X klagt
- als Individuum - gegen den Staatsvertrag.

Dann können wir feststellen:

1. Bei dem Geuer/Rossmann-Prozess ging es um die Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrags
überhaupt. Die Klage von Person X ist aber eine Klage einer individuellen Person gegen
unrechtmäßige Behandlung durch den Beitragsservice bzw. den Staatsvertrag.

Das heißt: Beide Klagen sind ja ganz unterschiedlich - und der Ausgang der Verfassungsklage
von Geuer und Rossmann dürfte deshalb auf die Klage von Person X unmittelbar keinen
Einfluss haben.

2.er Punkt: Aus dem Gutachten von Paul Kirchhof geht direkt hervor, dass eine
Klage gegen die Regelvermutung den ÖRR zu sehen und zu hören zulässig sein muss:

Zitat von: Kirchhof, S.62
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts eher
den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes
abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren
Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt, erscheint es um der Rechtssicherheit und der
öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also
in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen
Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem einem individuellen
Antragsverfahren zuzulassen
.

Ich verstehe das so:

Da es ein "Beitrag" ist, muss es einen individuellen Vorteil durch Nutzung der ÖRR geben.
Das "individuelle" zeigt sich dabei darin, dass ein "individuelles Antragsverfahren
zugelassen" werden muss.

Das ist allerdings sehr schwammig - und dieser Satz beinhaltet keine Aussage darüber,
wie dieses Antragsverfahren ausgeht für Person X.

Also: Es bleibt eine schwierige Entscheidung für Person X, den Klageweg weiterzugehen.
Vielleicht ist es aber besser, wirklich den Klageweg weiter zu beschreiten, denn dann hat
Person X auf jeden Fall Gewissheit. Wenn Person X den Klageweg nicht weiterverfolgt,
dann wird sie sich später die Frage stellen: "Wie wäre es wohl gewesen?" Hätte ich nicht
vielleicht doch gewonnen?" usw. etc.



Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: syna am 27. Mai 2014, 12:30
Also, eine erste Zusammenfassung des Urteils gibt's hier (http://www.juwiss.de/rundfunkbeitrag-verfassungsgemaess/) von Stephanie Eggerath.

Und in der Tat - das Gericht hat einige Winkelzüge unternommen, um die Rundfunkfinanzierung zu
rechtfertigen. Das Geuer-Rossmann-Urteil und das RLP-Urteil werden dabei gemeinsam
betrachtet, da beide sehr ähnlich und gegenseitig stützend formuliert sind. Entscheidend sind die
Punkte "Steuer oder Abgabe" und "Anknüpfungspunkt des Beitrags":

-----------------------------------------------------------------------------------
1. Wesentlicher Punkt: Ist es eine Steuer oder eine Abgabe?
-----------------------------------------------------------------------------------
Zur Finanzierung dieser Informations- und Kultur-Aufgabe der ÖRR seien, so der
BayVerfGH, diejenigen heranzuziehen, denen die Rundfunkprogramme zugutekommen.

Laut VerfGH RLP ist dabei nicht auf die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur
restlichen Bevölkerung, sondern auf die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe
gegenüber den Gemeinlasten, d.h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben, abzustellen.

----------> Rafinierter Trick: Nicht die Personengruppe ist abzugrenzen (so wie Paul
   Kirchhof das noch fadenscheinig versuchte). Sondern die Leistung selbst
   ist abzugrenzenden von Aufgaben des Gemeinwohls, die steuerfinanziert seien.

Der Blickwinkel ist also ein objektiver, kein subjektiver. Die Veranstaltung eines
öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterscheide sich von den allgemeinen staatlichen
Aufgaben grundlegend. Letzteres ist durchaus richtig, eine Begründung, die über die
bloße Beschreibung des verfassungsrechtlichen Rundfunkauftrags hinausgeht, wäre
indes wünschenswert gewesen.

----------------------------------------------------------------------
2. Anknüpfungspunkt des Beitrags?
----------------------------------------------------------------------
Der VerfGH RLP konkretisiert: Abgabegrund sei allein die grundsätzliche Möglichkeit des
Rundfunkempfangs, der für die Abgabenschuldner einen besonderen Vorteil darstelle.

Ähnlich schreibt es der BayVerfGH: Zum einen soll die grundsätzliche Möglichkeit des
Rundfunkempfangs abgegolten werden. Insoweit sei jede (!) Person im
Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgabepflichtig. Zum anderen
handele es sich um ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung, von der in den
gesetzlichen Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht werde.

Als die Abgabepflicht auslösende „gesetzliche Raumeinheiten“ sieht der RBStV die
Kategorien „Wohnung“, „Betriebsstätte“ und „Kraftfahrzeug“ vor, was seitens der
Verfassungsgerichtshöfe auch unbeanstandet bleibt.

Geht man aber davon aus, dass ein Rundfunkempfang ortsungebunden ist und gerade
dies sich im neuen Finanzierungsmodell wiederspiegeln soll, stellt sich die Frage, warum
überhaupt an Räumlichkeiten angeknüpft wird. Statt Radio und Fernseher ist es nun
eine Örtlichkeit, die, so die Gerichte entsprechend der Gesetzesbegründung,
ausreichenden Rückschluss auf einen abzugeltenden Vorteil zulässt (eine Vermutung
übrigens, die sich bemerkenswerter Weise im Text des RBStV nicht wiederfindet).

Nicht vorgesehen ist es aber, diesen Rückschluss zu widerlegen.

Soweit Stephanie Eggerath. Mit diesen beiden Punkten müssten wir uns also weiter
beschäftigen, wenn wir Argumente gegen die beiden Urteile finden wollen.


Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: grumero am 27. Mai 2014, 13:09
Gebühr, Beitrag oder Abgabe?
Was ist es nun eigentlich.
Die Bescheide sind wörtlich mit "Gebühren-/Beitragsbescheid" betitelt.
Das lässt den Rückschluss zu, dass die Rundfunkanstalten höchst selbst Schwierigkeiten bei der Definition haben.
Entweder ist es eine Gebühr (nutzungsgebunden) oder ein Beitrag (an Nutzungsmöglichkeit gebunden), aber nicht beides zugleich.
Gerichtlich wird nun von Abgaben gesprochen, was allenfalls die übergeordnete Kategorie (in welche auch Steuern einzuordnen sind) darstellt.
Ich meine, somit ist das letzlich noch nicht einmal eindeutig geklärt.
Dass zudem bei mehr als 16,4 Mio Personen, welche in Einzelhaushalten leben, der Gleichheitsgrundsatz kein Gehör findet macht mich sprachlos.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Daniel61 am 27. Mai 2014, 13:32
Gebühr, Beitrag oder Abgabe?
Was ist es nun eigentlich.
Die Bescheide sind wörtlich mit "Gebühren-/Beitragsbescheid" betitelt.
Das lässt den Rückschluss zu, dass die Rundfunkanstalten höchst selbst Schwierigkeiten bei der Definition haben.
Entweder ist es eine Gebühr (nutzungsgebunden) oder ein Beitrag (an Nutzungsmöglichkeit gebunden), aber nicht beides zugleich.
Gerichtlich wird nun von Abgaben gesprochen, was allenfalls die übergeordnete Kategorie (in welche auch Steuern einzuordnen sind) darstellt.
Ich meine, somit ist das letzlich noch nicht einmal eindeutig geklärt.
Dass zudem bei mehr als 16,4 Mio Personen, welche in Einzelhaushalten leben, der Gleichheitsgrundsatz kein Gehör findet macht mich sprachlos.

Nein, mich macht schon lange nichts mehr sprachlos.  Nicht diese Politik, nicht diese Lobby-Gesetzgebung, nicht die Unfreiheit und Knechtung - überhaupt nichts mehr.  Ich glaube, der Begriff "ausgleichende Gerechtigkeit" ist nicht existent.

Mir ist nicht nur ein Fall bekannt, wo in einem aufgrund steuerlicher Gründe so deklarierten "Einfamilienhaus" es zwar drei Etagen mit drei Abschlusstüren gibt, jedoch nur EINEN Stromzähler und EINE Wasser-Uhr.  In diesem "Einfamilienhaus" leben die Eltern mit zweien ihrer Söhne sowie deren Frauen, also 6 Personen auf drei Etagen verteilt.  Da dieses "Einfamilienhaus" jedoch lediglich nur über EINE Haustür und andernfalls lediglich Abschlusstüren verfügt, zahlen drei Haushalte lediglich einmal den Zwangs-Beitrag.  Und selbst diesen könnte man noch untereinander teilen....

Abgabengerechtigkeit?  Sieht leider ganz anders aus!

D61
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Blitzbirne am 03. November 2014, 19:49
Ich will nochmal auf folgendes hinaus:

Im BEscheid steht Gebühren-/Beitragsbescheid

Was ist es denn jetzt? Ist es beides? Dann wäre ja eins von beiden definitiv falsch. Die Gerichte sind bisher nur auf den Beitrag eingegangen. Wenn im Bescheid jedoch beides drin steht, was ist dann mit der Gebühr? Schliesslich will der Beitragsservice beides von mir haben!

Wikipedia sagt zur Gebühr folgendes:

Zitat
Da es keine Legaldefinition des Gebührenbegriffes gibt, hat die Rechtsprechung in Anschluss an Dieter Wilke (Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973) folgende Definition (fort-) entwickelt: Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.[1]

Ist das ein weiterer Anknüpfungspunkt für eine Klage?
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: unGEZahlt am 03. November 2014, 20:04
Im Bescheid steht Gebühren-/Beitragsbescheid
....
Ist das ein weiterer Anknüpfungspunkt für eine Klage?

Hallo Blitzbirne,

ja,
der Widerspruch, dass Gebühren im Beitragsbescheid vorkommen sollen, müsste meiner Meinung nach,
auch mit verhandelt werden müssen.

Bspw. hat ThomasW das in seiner genialen Klage auch mit rein genommen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg57329.html#msg57329

Scheinbar schwer verdaulich für das VG  >:D : http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg74767.html#msg74767

Markus
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: syna am 03. November 2014, 20:58
Ich will nochmal auf folgendes hinaus:

Im BEscheid steht Gebühren-/Beitragsbescheid

Was ist es denn jetzt? Ist es beides? Dann wäre ja eins von beiden definitiv falsch. Die Gerichte sind bisher nur auf den Beitrag eingegangen. Wenn im Bescheid jedoch beides drin steht, was ist dann mit der Gebühr? Schliesslich will der Beitragsservice beides von mir haben!

Wikipedia sagt zur Gebühr folgendes:

Zitat
Da es keine Legaldefinition des Gebührenbegriffes gibt, hat die Rechtsprechung in Anschluss an Dieter Wilke (Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973) folgende Definition (fort-) entwickelt: Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.[1]

Ist das ein weiterer Anknüpfungspunkt für eine Klage?

Das kann ich leider nicht erkennen.

Wie Du ja selbst siehst und zitierst gibt es keine Legaldefinition des Gebührenbegriffes.
Die aus den Zusammenhängen abgeleitete Definition von Dieter Wilke stimmt weitgehend
mit der steuerrechtlichen Definition des Beitrags überein.

D.h. die Überschrift Gebühren-/Beitragsbescheid bietet als Solche erstmal
keinen Angriffspunkt.

------------------------------------------------------------------------------------

Der wunde Punkt bei den Rundfunkgebühren ist der folgende:
Das Gericht wendet seine ganzen rhetorisch und verbalartistischen Fähigkeiten auf,
um zu erklären, dass der im RBStV von jedem Haushalt zu zahlende Betrag eben
keine Steuer, sondern ein Beitrag ist.

Das ist der entscheidende Punkt: Wenn denn nämlich der zu zahlende Betrag eine
Steuer wäre, dann wäre der RBStV verfassungswidrig - und damit ungültig bzw.
zu korrigieren.

Deshalb tut das Gericht alles - wirklich alles - an rhetorisch-logischen Winkelzügen,
um zu erklären, dass der zu zahlende Betrag ein Beitrag ist.

D.h. es muss den Beitrag noch subtiler gegenüber Steuern abgrenzen, und genau
das tut es (siehe oben: stephanie eggerath). Allerdings hemdsärmlich und fadenscheinig.

Unsere Chance besteht meines Erachtens darin, diese Hemdsärmlichkeit
und Fadenscheinigkeit aufzudecken - und durch Analogien und Metaphern
hervorzuheben. Und: Eigentlich sollte das gelingen. Das Aufgebot an seltsamen
Begründen in RLB und beim Bayerische Verfassungsgerichtshof ist so hoch,
dass da ganz klar der Schwachpunkt liegt, dass wir da angreifen müssen.

Diese Linie wird nicht lange halten, wenn wir da dran bleiben. Es wird
ein Gericht geben, dass sich - so hoffe ich - nicht auf dieses dünne Seil
fadenscheiniger Argumente begibt und klar entscheidet: Der
zu zahlende Betrag nach RBStV ist eine Steuer.

Also: Let's hope, Syna.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Logo am 09. November 2014, 14:02
@ Logo : Hinterher  mit dem Finger auf jemanden zu zeigen und zu sagen : "siehst du , ich habe doch gleich gesagt das du keinen Erfolg hast" ist immer sehr leicht. Die Kritiker müssen schließlich in ihrem Handlen "nichts zu tun" bestätigt werden!

Ermano Geuer hat nichts falsch gemacht. Das er verloren hat , ist nicht seine Schuld .Ich bin stolz auf ihn!

Nein das ist falsch, ich habe das auch vorher schon gesagt, auch dem Geuer. Das ist kein Nachjassen. Ihr müsst euch entscheiden, wehrt ihr euch, um zu gewinnen, oder wehrt ihr euch um die Bösen anzuprangern, indem ihr euch als Märtyrer präsentiert. Bei letzterem werdet ihr verlieren. So wie Geuer.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: tokiomotel am 09. November 2014, 14:53
@Logo
Was willst du eigentlich ? Du redest ständig nur von IHR , kann es sein dass DU hier im falschen Film bist ?
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Kunibert am 09. November 2014, 18:04
Ich denke Logo hat schon recht.

Wenn etwas nachhaltig nicht funktioniert, muss man überlegen warum das so ist.

Ich denke, mann muss bei den kommenden Klagen genau begründen, warum die bisherigen Urteile bisher alle fehlerhaft sind. Also, warum im Urteil XY, die Aussage in Zeile zz aus den und den Gründen nicht zutreffend ist.

Und vielleicht gibt es ja auch noch andere Argumente, warum der Rundfunkbeitrag nicht zulässig ist.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: unGEZahlt am 11. November 2014, 12:37
Ermano Geuer hat nichts falsch gemacht. Das er verloren hat , ist nicht seine Schuld .Ich bin stolz auf ihn!

Nein das ist falsch, ich habe das auch vorher schon gesagt, auch dem Geuer. Das ist kein Nachjassen.

Da stellt sich doch glatt die Frage,
weshalb die Firma Rossmann dann nicht gleichzeitig auch, bei all dieser weisen Voraussicht,
vor dem Bayr. VerfGH gewarnt wurde?

Oder hat der Handelskonzern alles richtig gemacht?


Und ich dachte immer, es würde schwierig werden,
die Erfolgsaussichten der Verfahren vorherzusagen.
Weit gefehlt...

Das machst Du, nicht wahr?

Markus
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: FreiheitskampfGEZ am 18. November 2014, 20:57
Es gibt so viel fachkompetente  und widerlegende Ausführungen zu den m.E willkürlichen Urteilsbegründungen in der Sache ÖRR, die sehr klar und eindeutig belegen wie hier Recht und Gesetzt gebeugt werden und trotzdem ist dem nicht beizukommen. Beim Lesen der Klageerwiderung meiner Klage ist selbst mir als Nichtjurist klar geworden, dass das nichts mehr mit den Grundrechten zu tun haben kann. Warum ist das so und warum finden wir bisher keinen Weg diese politische Zwangssteuer zu kippen?

Die Antwort finde ich vielleicht in der Aussage des Ex-Verfassungsrichters Dieter Grimm: "Der mit ihr finanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk liege im Interesse aller. „Deswegen lässt es sich auch rechtfertigen, dass alle dafür finanziell aufkommen“, sagte Grimm der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“Und hierzu gibt es nur eine Erklärung: Die Richter leben auf einem anderen Planeten als wir "Nutznießer" der strafbedrohten "Zwangs-Interessen-Abgabe". Irgendwie muss mal jemand die zurückbeamen! Ein (Ex-)Richter der so gegen all die nachgewiesenen Rechtsverletzungen argumentiert kann nicht von dieser Welt sein.

An Gruselurteile wird es uns wohl auch in Zukunft nicht mangeln. Mein Termin steht bald an und mal sehen... Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt. Wichtig ist, das wir nicht aufgeben und weiter kämpfen.

Wollte heute zum runden Tisch kommen, bin aber leider krank geworden. Dennoch werde ich da weit erkämpfen wo es mir möglich ist. Wenn jeder das tun würde, wäre uns der Erfolg sicher. Auch wenn man im übertragenen Sinne Mord als Sterbehilfe bezeichnet, es bleibt Mord und einen solchen Betrug will ich nicht akzeptieren. Ihr versteht sicher was ich meine. Ich grüße alle Mitstreiter!
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: drogenfahnder am 27. November 2014, 11:35
Wenn ich mir das alles hier durchlese, habe ich gar keine Lust mehr, weiter an meiner Klagebegründung zu basteln. Ich muss sie bis 2. Dezember nachreichen, aber wozu alles noch mal wiederholen, was bisher schon gesagt und abgeschmettert wurde?

Der BR verweist in seiner Stellungnahme auf das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichts und schließt mit dem Satz, daß daran alle anderen Gerichte gebunden wären. Daran anschließend eine Auflistung von Verwaltungsgerichtsurteilen.

@ FreiheitskampfGEZ
Kannst du mir die wichtigsten Punkte deiner Klage schicken? Dann könnte ich wenigstens sehen, was alles vermutlich sowieso nicht funktioniert. Bin ernsthaft am Überlegen, die Klage zurückzuziehen. Meine Frau hängt mir damit eh schon ständig in den Ohren, von wegen Zeitaufwand und ob ich nichts Besseres zu tun hätte? Eine gute Frage ...

PS.: Aus meiner Sicht ist der "Rundfunkbeitrag" ein politisches Projekt und deshalb auch nur auf politischem Wege zu ändern. Sprich: Eine gut organisierte Kampagne für eine Petition/ein Volksbegehren auf Landesebene zur Abschaffung der Zwangsgebühren muss her! Wie hier schon angeklungen ist, ist der Weg über die Gerichte vermutlich tatsächlich der falsche ...
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: FreiheitskampfGEZ am 27. November 2014, 16:59
So eindeutig, wie es bei Lektüre der Urteilsbegründungen scheint, ist es wohl nicht. Der BR bezieht sich natürlich auf die Urteil, die für den BR günstig sind, hier an dem des Bayerischen Verfassungsgerichts, das tatsächlich im Ergebnis sehr deutlich ausfiel. Aber so unumstößlich das Urteil scheinen mag, ist die verfassungsrechtliche Bewertung des Rundfunkbeitrags nicht. Die Entscheidungen dürften sich jedenfalls kontroverser Analysen sicher sein. Spannend bleibt, welchen Weg das Bundesverfassungsgericht gehen wird. Nur so viel steht fest: Ein Urteil wird kommen.
Aufzugeben bedeutet, diese Zwangssteuer zu akzeptieren und den Rest seines Lebens nach belieben ausgenommen zu werden. Wer kämpft kann verlieren aber auch gewinnen, wer aufgibt hat schon verloren. Das letzte Wort muss Karlsruhe sprechen und die haben schon zumindest in einem Punkt den Staatsvertrag als nicht verfassungskonform beurteilt. Das ist genau das Kalkül des ÖRR, zu zermürben bis man aufgibt. Mit mir funktioniert das nicht so leicht, meine Klage werde ich auch dann weiterführen, wenn Sie mir dort auch den üblichen Schwachsinn als Urteil geben sollten, denn es geht hier um den Erhalt einer rechtsstaatlichen Demokratie, die immer mehr zu Gunsten weniger Privilegierter abgeschafft wird. Je mehr sich dagegen wehren, desto größer wird auch der Druck auf die Politik, die ebenfalls diesen Wahnsinn stoppen könnte. Natürlich muss das jeder für sich entscheiden, wie weit er für seine Freiheit kämpfen will. Was kommt als nächstes, die Waldsteuer, die dann natürlich altbewährt als Sonderabgabe jedem Bürger auferlegt wird, weil er ja in den Wald gehen könnte, wenn er wollte? Also analog zum RFBeitStV die Bereitstellung des Waldes bezahlt werden muss, nicht die konkrete und individuelle Nutzung?
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Kunibert am 27. November 2014, 18:47
Zitat
Dieter Grimm: "Der ... öffentlich-rechtliche Rundfunk liege im Interesse aller”...”Deswegen lässt es sich auch rechtfertigen, dass alle dafür finanziell aufkommen“

Das hört sich zwar gut an, stimmt aber nicht. Es gibt genügend Geringverdiener, die das Geld dringend woanders bräuchten.

Nach meinen Beobachtungen liefern die ÖRR zudem nichts nennenswert Neues mehr. Über 90% von dem was gesendet wird, wurde schon vorher über die Online-Ausgaben der Printmedien veröffentlicht

Mit anderen Worten, die ÖRR bringen nur noch einen marginalen Mehrwert.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: FreiheitskampfGEZ am 27. November 2014, 19:16
Zitat
Dieter Grimm: "Der ... öffentlich-rechtliche Rundfunk liege im Interesse aller”...”Deswegen lässt es sich auch rechtfertigen, dass alle dafür finanziell aufkommen“

Natürlich stimmt das nicht, das war ja auch nur ein Zitat eines ehemaligen Verfassungsrichters. Ich wollte damit aufzeigen, was in den Betonköpfen für völlig an der Realität vorbeigehende Sichtweisen kursieren.
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: MrTNo am 27. November 2014, 22:39
Ich möchte allen Zweiflern an dieser Stelle Mut zusprechen. Steht auf für euer schlechtes Gefühl. Wehrt euch mit rechtsstaatlichen Mitteln! Wie oben schon gesagt: Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. Ich war auch kurz davor, meine Klage gar nicht erst einzureichen. Dann habe ich mir aber überlegt, dass ich mich nicht wehrlos machen lasse. Ich habe das RECHT, dagegen vorzugehen. Ich habe eine moralische Verpflichtung mir und meiner Familie - insbesondere meinem kleinen Sohn - gegenüber. Er soll nicht mit 18 Zwangssteuern zahlen müssen. Ich will ihm später sagen können, dass ich dagegen gekämpft habe. Ich will ihm zeigen, dass es sich immer lohnt, für seine Meinung aufzustehen. Egal, wie meine Klage ausgeht: Der moralische Sieger bin ich jetzt schon. Durch meine Klage konnte ich viele Bekannte und Freunde auf das Thema Beitragsservice ansprechen. Ich habe meine Klageschrift schon mehrfach per Mail verschickt und ich kam in gute Dialoge mit anderen, die sich alle aufregen, bisher aber nicht so recht wussten, was sie tun können.

Es wird ein Urteil kommen. Wenn nicht vom Bundesverfassungsgericht, dann von europäischer Ebene. Es wäre alles viel einfacher, wenn einfach ALLE Haushalte in Deutschland von heute auf morgen ihre Zahlung einstellen würden und den rechtlichen Kampf eingehen würden. Dann wäre das System am Ende, weil es sich so lange nicht mehr halten könnte, bis alle Verfahren durch sind.

Keep fighting!
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: Uwe am 27. November 2014, 23:06
(http://schrobi.com/mn/lehrstuhl/vorlesung/rechtsordnung.png)
Titel: Re: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
Beitrag von: itsfivetotwelve am 28. November 2014, 15:41
Rundfunkbeitrag, was ist das? wir erklären es...

auf You Tube: Der Beitragsservice ist laut Impressumsangaben ein Unternehmen nach HGB. Auch ist ein Geschäftsführer angegeben. Also: Nichts mit Öffentlich Rechtlich! Also doch Privatrecht --- Privatvertragsrecht!!!