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Autor Thema: Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte  (Gelesen 19272 mal)

V
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Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich wegen dem Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte

Gedanken für eine weitere Diskussion/Vorgehen:


...
Typisierung
10 %


Fündig dazu geworden bin ich bei Ulf Steenken: Die Zulässigkeit gesetzlicher Pauschalierungen im
Einkommenssteuerrecht.

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13828/tenea_juraweltbd9.pdf

ab Seite 25 ff : § 2 Typisierungen und Typusbegriff


Seite 34, Fussnote 47:

BVerfG v. 24.07.1963- 1 BvL 30/57,11/61, BVerfGE 17, 1 (23ff). Eine nicht mehr hin-
zunehmende Zahl von ungleich behandelten Personen sah das Bundesverwaltungsgericht
hingegen ab einer Quote von 10% verwirklicht
;BVerwG v.19.9.1983 – 8 N 1.83, Bverw-
GE 68, 36 (41) = NvwZ 1984, 380

...gesetzliche Typisierungen (Pauschalierungen), bei denen durch Abstraktion die Besonderheiten von Lebensverhältnissen und Sachlagen (teilweise) übergangen werden.

...

Die Begründung mit den Geräten stamm aus einer Zeit, mit fast ausschließlich öffentlich-rechtlichen Programmangeboten. Diese Begründung ist heute längst überholt, weil große Teile der Bevölkerung sich jetzt ganz anders und unterschiedlich informieren und/oder auf bestimmte Quellen verzichten.

Die mobile Nutzung wird in den meisten Fällen nicht für öffentlich-rechtliche Inhalte verwendet. Durch die Zunahme der nicht ö.-r. Angebotsvielfalt verringert sich prozentual die Nutzung der überdimensionierten  90 öffentlich-rechtlichen Programme.
Damit aber werden die Gruppen der Wohnungsinhaber, die nur teilweise öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen (nur TV oder nur Radio) und Personen die nur Privat-Radio-Hörer, nur Privat-, Pay-TV Zuschauer sind, die das TV Gerät als Bildschirm für DVD-, Blu-ray, YouTube, … Filme/Spiele/Fotos und anderes nutzen, Personen die Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und ö.-r. freies Internet zur Information nutzen und die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen ablehnen immer größer.

Entscheidender Argument zum verfassungswidrigen Anknüpfungspunkt "Wohnung" wegen der mobilen Nutzung finden wir hier:

Zitat
Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform"
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit

... Die fehlende Sachgerechtigkeit wird daneben noch dadurch unterstrichen, dass die Schaffung eines Abgabentatbestands, der namentlich wegen des Verbreitungsgrads mobiler Empfangsgeräte an das Innehaben einer immobilen Wohnung anknüpft, ohnedies unheilbar widersprüchlich ist 37. ...

Finden wir noch mehr gute Begründungen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2014, 11:10 von Viktor7«

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Das Bundesverfassungsgericht hätte ja beschließen müssen dass maximal 9,9% Politiker in den ZDF-Gremien sitzen dürfen, damit der Rundfunk noch als Staatsfern typisiert werden kann ;-)


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Das Bundesverfassungsgericht hätte ja beschließen müssen dass maximal 9,9% Politiker in den ZDF-Gremien sitzen dürfen, damit der Rundfunk noch als Staatsfern typisiert werden kann ;-)

Gute Idee und vollkommen berechtigte Feststellung!


Der Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Paulus, sieht die Quote auch als viel zu hoch an:
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20140325_1bvf000111.html
Dem Urteil kann ich nicht zustimmen, soweit es im staatsfreien oder auch nur „staatsfernen“ Zweiten Deutschen Fernsehen die Mitwirkung von Mitgliedern der Exekutive in den Aufsichtsgremien für verfassungsrechtlich zulässig erklärt. ...

Wenn die Aufsichtsgremien von Rundfunk und Fernsehen von denen beherrscht werden, deren Kontrolle sie unter anderem ermöglichen sollen, ist damit eine Beeinträchtigung ihrer Funktion verbunden. Durch die Möglichkeit der Entsendung von Exekutivvertretern definiert das Urteil die Staatsgewalt von einer Bedrohung der Vielfalt zu einem Element eben dieser Vielfaltsgewährleistung um. Meiner Auffassung nach reicht eine Drittelquote, welche staatliche und „staatsnahe“ Vertreter umfasst, für die Gewährleistung der Vielfalt im Zweiten Deutschen Fernsehen nicht aus. Vielmehr halte ich eine weitgehende Freiheit der Aufsichtsgremien von Vertretern des Staates für erforderlich, um - nach dem Beispiel der meisten Länderanstalten - die Kontrollorgane des Zweiten Deutschen Fernsehens von staatlichem Einfluss zu emanzipieren. Bei ihnen ist die Gefahr einer politischen Instrumentalisierung höher als bei Mitgliedern von Parlamenten und Parteien, die von der Verfassung als Volksvertreter und Vermittler zwischen dem Staat und den Bürgern vorgesehen sind.

Allenfalls mag es noch angehen, im Sinne einer föderalen „Brechung“ die Mitwirkung von Exekutivmitgliedern im Fernsehrat zu einem geringen Maß zuzulassen. Ganz auszuschließen ist aber die Mitgliedschaft der Länderexekutive im Verwaltungsrat. Bei diesem führen die vagen Vorgaben des Urteils für die Pluralität der Staatsvertreter kaum eine wirksame Vielfaltssicherung herbei.

… Das Urteil geht immerhin einen kleinen, meiner Auffassung nach allzu kleinen Schritt zu ihrer Absicherung. Dennoch, so steht zu befürchten, bleibt das Versprechen eines staatsfernen Rundfunks und Fernsehens auch nach der nunmehr 14. Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichts unerfüllt.

In beiden Fällen geht es um die vernachlässigbare Menge. In dem Fall des "Rundfunkbeitrags" ist diese Betrachtung "nicht vorhandene Geräte" im digitalen Multimediazeitalter, statt der Nutzung der konkreten Medien, komplett unlogisch. Wir können heute aus einem unüberschaubaren großen NITCHT öffentlich-rechtlichem Angebot wählen. Jeder muss die Freiheit haben, seine finanziellen Mittel gezielt für seine medialen Bedürfnisse auszugeben. Eine Bevormundung ist ein Zeichen der Unfreiheit. Der Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte macht die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich.


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Mögliche Gegenargumentation:

Der Beitrag wird erhoben für die "Bereitstellung!" eines besonderen Angebots. In diesem Fall für die Produktion und maximal zugängliche Übertragung. Durch den Medialen Wandel und die Entwicklung konvergenter Empfangsgeräte sind nun wenigstens 90% in der Lage dieses Angebot zu empfangen. Also wird es typisiert allen Bürgern "bereit gestellt".

Um den Beitrag auf alle Bürger zu verteilen und so Abgabengerechtigkeit herzustellen, gleichzeitig aber auch unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurde hier eine Typisierung angewandt.

Bei der Anknüpfung an die Wohnung wurde der Tatsache rechnung getragen das Rundfunk allgemein in haushaltlicher Gemeinschaft empfangen wird. Dies wird auch vom Gesetzgeber gewünscht. Dies minimiert zudem das Datenaufkommen und den Verwaltungsaufwand  bei gleichzeitiger gerechter Verteilung auf alle "Empfangsgemeinschaften", da weder die Art des Empfangs, noch die tatsächliche Nutzung für die Bereitstellung eine Rolle spielt


blablablablabla...


Was würdest du jetzt den Anwälten der Landesmedienanstalten entgegnen?


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Mögliche Gegenargumentation:
Der Beitrag wird erhoben für die "Bereitstellung!" eines besonderen Angebots.
Diese Tatsache sollte dagegen gehalten werden:
Zitat
§ 1 RBStV
Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Alles andere haben die sich selbstgefällig da hinein interpretiert, um den Bürger, die Politik und die Richter zu täuschen und zu manipulieren. Das Gesetz ist zu neu, als das jetzt schon ein Urteil diesen Satz bestätigen würde:
Zitat
"Der Beitrag wird erhoben für die "Bereitstellung!" eines besonderen Angebots"
Dieser Satz ist falsch und durch nichts bewiesen oder legitimiert. Dass es sich um ein besonderes Angebot handelt, ist sowieso nur deren subjektive Meinung, dieses Angebot bekommt man bei den Privaten Sendern genauso gut, und rein objektiv betrachtet sogar besser, weil es sich dabei um ein kostenloses Angebot handelt.


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Um den Beitrag auf alle Bürger zu verteilen und so Abgabengerechtigkeit herzustellen, gleichzeitig aber auch unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurde hier eine Typisierung angewandt.

Was würdest du jetzt den Anwälten der Landesmedienanstalten entgegnen?

Eine "Abgabengerechtigkeit" wurde im Sinne des irreführenden Slogans "Eine Wohnung - ein Beitrag" hergestellt, jedoch ist der reale Anknüpfungspunkt nicht die Wohnung, sondern die im Haushalt lebenden Personen. Nicht die Wohnung, sondern die Bewohner können Rundfunk konsumieren. Und hier findet keine Abgabengerechtigkeit statt: Haushalte mit mehreren Personen zahlen pro Kopf nur einen Bruchteil des Beitrags. Singlehaushalte zahlen, unabhängig von ihrer Finanzlage eine volle Kopfpauschale. Die Haushaltsmitglieder werden vom Gesetz als Gesamtschuldner gesehen.
Wäre der reine Anknüpfungspunkt nur die Wohnung, würde der Eigentümer der Beitragsschuldner sein. Der muss ja aber nicht zwingend der Konsument sein, da er die Wohnung ja auch vermieten kann. Der Beitragsservice registriert zur Zahlung daher Mitglieder eines Haushalts, womit auch das Argument des unnötigen Verwaltungsaufwandes widerlegt ist. Der Aufwand ist, aufgrund der Tatsache, dass auch bisher nicht zahlende Haushalte ermittelt werden müssen, wahrscheinlich sogar höher.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2014, 21:40 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

V
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... Was würdest du jetzt den Anwälten der Landesmedienanstalten entgegnen?

Die Begründung mit den Geräten/Bereitstellung stamm aus einer Zeit, mit fast ausschließlich öffentlich-rechtlichen Programmangeboten. Diese Begründung ist heute längst überholt, weil große Teile der Bevölkerung sich jetzt ganz anders und unterschiedlich informieren und/oder auf bestimmte Quellen verzichten.

Durch die Zunahme der nicht ö.-r. Angebotsvielfalt verringert sich prozentual die Nutzung der überdimensionierten  90 öffentlich-rechtlichen Programme. Damit aber werden die Gruppen der Wohnungsinhaber, die nur teilweise öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen (nur TV oder nur Radio) und Personen die nur Privat-Radio-Hörer, nur Privat-, Pay-TV Zuschauer sind, die das TV Gerät als Bildschirm für DVD-, Blu-ray, YouTube, … Filme/Spiele/Fotos und anderes nutzen, Personen die Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und ö.-r. freies Internet zur Information nutzen und die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen ablehnen immer größer.

Bei der neuen Regelung hat man sich bewusst von der Empfangsmöglichkeit abgekoppelt, auch aus Angst, dass diese Begründung heute im Multimediazeitalter, Bezahl-TV und mehrfachen Informationsquellen nicht mehr haltbar ist. Es gilt nur noch das "Innehaben einer Wohnung" und das ist gegen die Verfassung. Das Innehaben einer Wohnung hat mit dem öffentlich-rechtlichen Programmen nichts zu tun.

Der Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte macht zudem die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2014, 21:30 von Viktor7«

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So wird das konstruktiv.

@Seppl: Genau auf den Punkt! Allerdings können diesen Fakt auch nur besonders Betroffene (Singles, Zweitwohnungsnutzer) nutzen >wenn ich das richtig verstanden habe<. Die Popularklage gibt es ja nicht überall.

@Roggi: Diese subjektive Einschätzung die gern über den örR getätigt wird um ihn irgendwie zu rechtfertigen müssen wir schon "objektiv falsch" darstellen.

Und genau da kommen wir zum Punkt. Diese Typisierung anzukreiden wird selbst bei Erfolg nur dazu führen das die Abgabenlast dann auf alle Bürger zu gleichen teilen gelegt wird. Das ist ja letztlich nicht unser Ziel.
Wir müssen die Notwendigkeit aus der dieses System geschaffen wurde (Antipropagandafunk) der aktuell belegbaren!!! Realität (freie Medien, Internet) gegenüberstellen und die Opulenz des örR anhand der ursprünglichen verfassungsrechtlichen Grundlage in Frage stellen, oder vielmehr das Fehlen dieser Grundlage für ... (Tatort, Klauen von Sportübertragungen aus den Privaten [Boxen, Fußball] , Unterhaltung allgemein, Überschneidendes und teils gleiches Radioprogramm)


@Victor: Innehaben einer Wohnung

Ich bin kein Jurist, aber ich denke, auf diesem Weg ran zu gehen wäre allgemein mit zu vielen Verstrickungen verbunden um die Verfassunswidrigkeit klar zu belegen

"Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist." -

Wer wird belastet? - Die haushaltliche Empfangsgemeinschaft (eindeutig der Wohnung wie im RBStV definiert zuzuordnen)

Womit wird belastet? - Rundfunkbeitrag

Welches Ziel wird damit verfolgt? - Siehe §1 RBStV

Innerer Zusammenhang eindeutig gegeben.


Scheint mir auf den ersten Blick also zusammenhanglos und willkürlich argumentiert.
Zudem Erscheint es rein publizistisch verfasst zu sein. Sich so in das "Innehaben einer Wohnung" zu verbeißen ist offensichtlich zu engstirnig. Die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks Belastet nicht die Wohnung selbst sondern die dort vermutete Empfangsgemeinschaft die man typisierend mit dem Inhaber einer Wohnung als Gesammtschuldner tatbestandlich erfasst

Aber ich werde mir wohl das Werk doch mal genau anschauen müssen... Muss man sich da bei Beck anmelden oder kommt man auch anders ran?


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Luke, Komm auf die dunkle Seite, wir haben Milch und Kekse!!!

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

findet sich bei
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm

der sehr interessante

Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt]
komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
www.humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
www.humboldt-forum-recht.de/english/7-2013/beitrag.html


demgemäß meinem Verständnis nach "Typisierung" und "Pauschalierung" einigen (im Falle des sog. "Rundfunkbeitrags" ignorierten bzw. z.T. sogar grob verletzten) Grundregeln unterworfen ist:

"Typisierung"/ "Pauschalierung"
(weitestgehend auf das Steuer- und Abgabenrecht beschränkt)
darf
1) nur das "wie" d.h. den Belastungsmaßstab,
   nicht jedoch das "ob", d.h. den Belastungsgrund "typisieren"/ "pauschalieren"
2) kein zu grobes Typisierungs-Raster aufweisen, d.h. sie darf nur eine
   "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" erfassen



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
zu 1) unzulässige Typisierung des "ob", d.h. des Belastungsgrundes

In Degenhardts Aufsatz heißt es hierzu sehr aufschlussreich:

Zitat
III. Verfassungswidrige Beitragsbelastung von „Raumeinheiten“, insbesondere im nicht-privaten Bereich

...........................................................................
1. Zur Grundkonzeption des Rundfunkbeitrags - Verfassungswidrigkeit der unwiderleglichen Vermutung

a) Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
[...]
Auf Gesichtspunkte gesetzgeberischer Typisierung wird ja vor allem für die Beitragspflicht für Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten unabhängig von ihrer Rundfunkteilnahme verwiesen.
Typisierung bedeutet: Der Gesetzgeber darf, insbesondere in Massenverfahren, Sachverhalte generalisierend und pauschalierend regeln, um den Gesetzesvollzug zu vereinfachen.
Hauptanwendungsfeld ist Recht der öffentlichen Abgaben. [...]

b) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dem Grunde nach
[...]
In ihrem hauptsächlichen und, soweit es um Eingriffsgesetze geht, auch alleinigen Anwendungsfeld in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem Steuer- und Abgabenrecht, wird die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Pauschalierung durchweg auf die nähere Ausgestaltung der Belastung, das „wie“ der Besteuerung, nicht das „ob“ der Abgabepflicht bezogen.
Nichts anderes galt für die gerätebezogene Rundfunkgebühr, wo jedenfalls die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer gegeben sein musste und, falls sie nicht bestand, dies nicht in typisierender Weise übergangen werden durfte.
Dabei wurde dem typischerweise deutlich geringeren Nutzungsvorteil bei Radioempfängern und internetfähigen PCs durch die geringere Grundgebühr Rechnung getragen.

Die gesetzgeberische Typisierung betraf also den Abgabenmaßstab, nicht den Abgabengrund – wie ja auch das Bundesverwaltungsgericht den von ihm so bezeichneten Grundsatz der Typgerechtigkeit bei der Gestaltung von Abgabensatzungen allein auf die Abgabenmaßstäbe bezieht.
Demgegenüber wird mit dem voraussetzungslos auf Raumeinheiten erhobenen Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Typisierung und Pauschalierung durch den Gesetzgeber auf den Belastungsgrund erstreckt.
Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Es fehlt an einem legitimierenden Vorteil, wie er durch die Nutzungsmöglichkeit selbst eines „neuartigen“ Empfangsgeräts noch begründet werden mochte.

Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk generell Leistungen im Interesse des Gemeinwohls erbringt, kann, wie ausgeführt, nicht als verfassungskonformes Äquivalent für die Beitragspflicht gelten, da hierdurch kein individualisierbarer Vorteil begründet wird. [...]

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- "Leistungen im Sinne des Gemeinwohls" widerspricht der Begründung eines "individualisierbaren Vorteils"
- Allein durch das Innehaben einer "Raumeinheit" ergibt sich ebenfalls kein "individualisierbarer Vorteil".
- Ohne "individualisierbaren Vorteil" ist eine Typisierung und Pauschalierung nicht legitimiert.

- Eine Typisierung und Pauschalierung des Abgabengrundes ("alle sind potenzielle ör-Rundfunk-Nutzer"?) ist nicht zulässig, weil nur das "wie", d.h. der Abgabenmaßstab, nicht jedoch das "ob", d.h. der Abgabengrund typisiert und pauschaliert werden dürfen.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
zu 2) unzulässig grobes Typisierungs-Raster

Zitat
...........................................................................
2. Hilfserwägung: verfassungswidrig grobes Typisierungsraster

Doch selbst dann, wenn man die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zu einem pauschalierenden und typisierenden Vorgehen in der Bestimmung eines Abgabengrundes konzedieren [= "zugestehen"] wollte, wären doch die Grenzen einer derartigen Vorgehensweise überschritten. Der Gesetzgeber hat ein zu grobes Typisierungsraster gewählt.

a) Privater Bereich – zur Frage der zulässigen Abweichungsquote

Gesetzgeberische Typisierung ist nur verfassungsmäßig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle erfasst. Selbst wenn statistische Angaben zutreffen sollten, wonach 97% der Haushalte über ein Fernsehgerät verfügen, dürfen einige Millionen verbleibender Nicht-Fernseher nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt werden, zumal die Entscheidung, bewusst auf Fernsehen zu verzichten, in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren ist.
Keinesfalls kann in der Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10% nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1986 zur Bemessung von Wassergebühren, die hierfür als einziger Beleg genannt wird, kann nicht auf die Beitragspflicht für den Rundfunkbeitrag übertragen werden.
Denn es ging in dem zugrundeliegenden Sachverhalt einer kommunalen Wasserabgabensatzung nicht um die Begründung einer Abgabenpflicht, sondern lediglich um die Gebührenmaßstäbe im Verhältnis von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr.
Es ging also um das „wie“ und nicht das „ob“ der Abgabenpflicht.

Das in faktisch allen Widerspruchsbescheiden zur Rechtfertigung der Typisierung
unzulässigerweise herangezogene BVerwG-Urteil bzgl. der "Wassergebühren":


Zitat
BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84
www.dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%20112.84
www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1986-08-01/BVerwG-8-C-11284

Kommunalabgaben; Wassergebühren; Vorhaltekosten

Amtlicher Leitsatz:
Bei einer verbrauchsabhängigen Bemessung von Wassergebühren läßt sich die zu einer Gleichbehandlung von mehr und weniger intensiv benutzten Wohnungen führende Erhebung einer Mindestgebühr nicht mit den anfallenden Vorhaltekosten rechtfertigen.

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- Das in den Widerspruchsbescheiden regelmäßig zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84 dient nur der Augenwischerei und Einschüchterung, denn es behandelte nicht die Begründung einer Abgabenpflicht/ Beitragspflicht, sondern behandelte lediglich die Abgabenmaßstäbe.
- Ungeachtet der %-Frage (angeblich statistisch 97% der Haushalte mit Fernsehgerät ausgestattet) ist insbesondere die Gesamtzahl der Betroffenen zu betrachten, denn typisiert werden dürfe allenfalls eine nur "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle".

Mehrere Millionen Betroffene hingegen dürfen "nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt" und typisiert werden.
- In keinem Falle jedoch dürfe für die Typisierung eines Belastungsgrundes nach diesen Grundsätzen erfolgen.
- Darüberhinaus ist der bewusste Verzicht auf große Teile des "Angebots" (z.B. Fernsehen) "in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren". ("allgemeine Entscheidungs- und Handlungsfreiheit"?)


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V
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MadmaXwe,

scheinbar suchst du nach der vollumfänglichen Version, um die Textbausteine der Sender/"GEZ (BAZ)" zu widerlegen. Dafür lohnt es sich die Gutachten zu bemühen.

Zu den Argumenten der  Sach- und Systemgerechtigkeit, Typisierung, Wohnung als Belastungsgrund, ..., sowie dem Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte lohnt es sich den Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013) "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" von Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt) http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit durchzulesen.

Auch die Frage eines Richters im Geuer Verfahren vom 15. Mai 2013 ist beachtenswert:

Zitat
http://fernsehkritik.tv/blog/2014/03/bericht-aus-dem-gericht/
Einer der Richter hakte noch einmal nach, was denn nun der Wohnraum an sich mit der Frage zu tun habe, warum man einen Rundfunkbeitrag zahlen soll. Eine wirklich schlüssige Antwort, außer den immer wiederkehrenden Verweis auf die Einfachheit der Erhebung, blieb man aus meiner Sicht schuldig.

Seine Frage zielte auf die fehlende Sach- und Systemgerechtigkeit der Rundfunkfinanzierung. Die öffentlichen-rechtlichen haben mit der Erklärung in diesem Punkt komplett versagt und der Punkt ging eindeutig an Geuer und Rossmann.

Zitat
S.3 "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" von Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit

Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit
unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung
einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen31.
Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung
gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen32. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden
Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung
bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten
Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt
bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter
Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines
empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei
Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu
schließen.


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R
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Im Zusammenhang mit dem Innehaben einer Wohnung werde ich bereits zur Zahlung der Grundbesitzabgaben herangezogen. Die Einnahmen daraus stehen der Gemeinde zu.

Die Heranziehung zur Zahlung der Grundbesitzabgaben erfolgt entweder direkt (als Haus- oder Wohnungseigentümer, sogar bereits als Eigentümer eines unbebauten Grundsstücks.) Im Vermietungsfall kann der Eigentümer die Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung quasi an die Mieter abgeben. Der Eigentümer tritt in Vorleistung und macht seinen berechtigten Anspruch den Mietern gegenüber geltend.

Warum da nun noch ein staatlich gestütztes Informationsunternehmen- und Unterhaltungsunternehmen mit Null Geschäftsrisiko etwas von dem Kuchen derjenigen haben möchte, die sich der Sache kaum durch Flucht entziehen können, bleibt mir schleierhaft.

Amüsant fand ich in dem Zusammenhang das Gefasel eines grünen Abgeordneten im Düsseldorfer Landtag, der folgendes von sich gab:

20.02.2014
Zitat
...Oliver Keymis*) (GRÜNE): Vielen Dank. – Frau Präsidentin! Herr Marsching, ich habe einen Ar-beitsauftrag an Sie. Googeln Sie doch bitte mal den Umsatz der Firma Rossmann 2012. Und? – 6,6 Mil-liarden € Umsatz macht die Firma. Stimmt das?
(Michele Marsching [PIRATEN]: Das lädt hier zu langsam!)
– Schade. Es ist eh die Frage, ob wir den Laptop immer aufgeklappt lassen dürfen.
(Heiterkeit – Nicolaus Kern [PIRATEN]: Sie haben die ja damit quasi beantwortet!)
Ich wollte die 6,6 Milliarden € Umsatz bloß mal ins Verhältnis setzen zu den Einnahmen, die wir durch den sogenannten Rundfunkbeitrag in Deutschland erzielen. Die liegen bei etwas über 7 Milliarden €. Noch einmal im Vergleich: Rossmann macht 6,6 Milliarden Umsatz.
Ich will das nur deshalb in den Zusammenhang stel-len, weil eben der Name dieser Firma fiel – gegen die wir alle nichts haben; jeder soll machen, was er will; ich könnte noch zehn andere Firmen nennen. Der Chef dieser Firma klagt jetzt gegen den Rund-funkbeitrag, weil er durch die Umstellung von der Gebühr auf den Rundfunkbeitrag, wenn ich das richtig nachvollzogen habe, Mehrkosten im Rahmen von etwa 150.000 oder 200.000 € zahlen muss...

Irgendwie scheint das sein Lieblingsthema zu sein, denn am 20.03.2013 versucht er auch schon damit zu glänzen, dass er lesen gelernt hat. Nur mit der Umsetzung hapert es ein wenig:

Zitat
...Ein Beispiel zum Beispiel ist das Beispiel,
(Heiterkeit)
dass Herr Rossmann klagt, und zwar dagegen, dass er jetzt mehr Rundfunkbeiträge für seine Dro-geriefilialen bezahlen muss. Das Unternehmen Rossmann hat in Deutschland einen Umsatz von etwa 7 Milliarden €. Das entspricht fast dem, was der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk an Ein-nahmen hat. Ein Unternehmen: 7 Milliarden €!
Wenn der jetzt plötzlich damit konfrontiert ist, dass seine Filialen etwas stärker in die Berechnung ein-fließen, als das möglicherweise vorher der Fall war – es gibt auch Leute, die den Eindruck haben, dass da bei verschiedenen, die jetzt klagen, nicht immer ganz genau bezahlt wurde; das wurde eben von Ihnen beim Beispiel der Städte von Ihnen, Herr Kollege Sternberg, auch angesprochen –, dann ist das genau die Diskussion, die wir uns leisten müs-sen, dass nämlich die, die breite Schultern haben, an der Stelle auch vernünftig zu Rundfunkbeiträgen herangezogen werden....


Was Herr Keymis hier wohl vergißt, ist die Tatsache, dass Herr Rossmann ganz alleine für seine Zielsetzung der Gewinnmaximierung verantwortliche ist und mit ihm der gesamte Mitarbeiterstab. Wenn Herr Rossmann Bockmist verkauft, kann er sich am Markt nicht länger behaupten. ARD-ZDF-DRadio könnne tagaus-tagein Bockmist abliefern und Dinge senden, die niemanden interessieren und trotzdem sprudelt es in der Kasse.

Wenn wir das jetzt auf das Thema des Fadens beziehen, so kommt man ziemlich schnell dahin, dass insbesondere im Falle von Rossmann eine unerlaubte Typsierung stattfindet, die die Preise für die von ihm vertriebenen Produkte in die Höhe treibt und wir den ganz Mist mehrfach berappen dürfen. Noch mal zum Verständnis: Bei Rossmanns dudelt kein Radio und Fernsehen während der Arbeitszeit ist schon gar nicht erlaubt. Dagegen werden die privaten Rundfunkmacher von der Abgabe befreit, weil sie (offizielle Lesart) an der Gesamtversanstaltung teilnehmen und Teil des Ganzen sind. Inoffiziell sieht es wohl mehr danach aus, dass man sie zum Schweigen bringen möchte - was ja offenbar auch gelingt.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

V
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Rochus,

Oliver Keymis ist schon recht oft bei den Antworten bei abgeordnetenwatch.de negativ aufgefallen.

Je mehr wir uns mit den einzelnen Details befassen, desto mehr Widerspruche treten zu Tage.
Gesamtveranstaltung = "Nonsens aus der Anstalt" für ca. 54€ / Quartal - zwangsverordnet.

Wenn wir weiter zum Thema Typisierung suchen, finden wir bestimmt noch mehr Widerspruche und gute Beispiele für den Unsinn.


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Oliver Keymis ist schon recht oft bei den Antworten bei abgeordnetenwatch.de negativ aufgefallen.

Diesen Oliver Keymis kann man "knicken".
Nur ein kurzer Exkurs - und dann vergessen wir ihn aber auch ganz schnell wieder ;)

Schlägt man ihn nach, sieht man sich gleich mit einem ganzen Kosmos unsäglicher Tatsachen konfrontiert:

- neben seiner Tätigkeit als Abgeordneter und als Vizepräsident des Landtags NRW
www.keymis.de/oliverkeymis/ gleichzeitig noch "ehrenamtlich engagiert" als
- WDR-Rundfunkratsmitglied laut http://de.wikipedia.org/wiki/Oliver_Keymis
dort als vom "Landtag NRW" entsendet gelistet
http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat_mitglieder100.html
- "Aufwandsentschädigungen" für dieses "ehrenamtliche Engagement" entsprechend den üblichen Vergütungen: "monatlich mind. 12% [...] der monatlichen Abgeordnetenbezüge der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen nach §5 Absatz 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung."
http://www1.wdr.de/unternehmen/organisation/rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen_satzung100.pdf
- hofiert den "solidarischen" 350.000€-Intendanten Buhrow mit einer eigenen Glückwunsch-Pressemitteilung
www.keymis.de/detailansicht/?tx_ttnews[tt_news]=196&tx_ttnews[backPid]=18&cHash=acaebe7382
und, und, und...

Ganz nebenbei stößt man bei solchen "Recherchen" dann auch noch auf solch unfassbare Auswüchse des ÖRR:

WDR PRINT als Magazin: WDR-Themen gedruckt - und erweiterbar im Netz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8892.0.html

Alles ein einziges Gruselkabinett...
...vergessen wir ganz schnell wieder ;)


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M
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Degenharts Aufsatz im Humbold Forum Recht ist ja echt klasse, allerdings hab ich momentan (teils zeitliche) Probleme bei der Recherche der Quellverweise bezüglich der unzulässigen Typisierung des Belastungsgrundes.

Kann man denn in seiner Klagebegründung auf solche Aufsätze / Gutachten verweisen ohne selbst die regulierenden Vorschriften und Urteile zu kennen?


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Luke, Komm auf die dunkle Seite, wir haben Milch und Kekse!!!

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Kann man denn in seiner Klagebegründung auf solche Aufsätze / Gutachten verweisen ohne selbst die regulierenden Vorschriften und Urteile zu kennen?
Warum nicht? Man kann auch auf anhängige höherinstanzliche Klagen verweisen.

Sicher: Man sollte schon ein wenig verstehen, was gemeint ist.

Würde man aber immer alle Querverweise bis ins letzte prüfen und verstehen wollen, würde man sich in eine Endlosschleife begeben, da faktisch jede Abhandlung wieder Querverweise beinhaltet.

Die Aufsätze und Gutachten haben die juristischen Inhalte für den Nicht-Juristen etwas besser aufbereitet.
Es ist gut und richtig und wichtig, auf diese mit zu verweisen bzw. diese zur Untermauerung der eigenen Argumentation anzuführen - nicht zuletzt auch, um diese weiter publik zu machen.

Auch die Richter und Abgeordneten sollten sich noch viel eingehender mit diesen Gutachten und Aufsätzen beschäftigen.
Manche wissen noch nicht einmal, dass bereits 7 vernichtende Gutachten und ein weiterer, sehr fundierter Aufsatz existieren.

Es mangelt generell - auch und insbesondere in der (Landes-)Politik am Verständnis für die darin auseinandergenomenen Sachverhalte.

Wir, die wir uns damit beschäftigen, haben regelmäßig einen Vorsprung gegenüber den leider noch zu zahlreichen Uninformierten...
...diesen "Vorsprung" gilt es aufklärerisch zu teilen ;)


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