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Autor Thema: Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte  (Gelesen 18150 mal)

R
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Bei dem schönen Wetter bin ich in der Nachbarschaft umhergestreunt und einen Aushang von Kabel Deutschland gesehen. Danach stehen einzelne ö.r. Programme nicht mehr analog zur Verfügung, sondern nur noch "in digitaler Qualität" (nur noch) mit einem entsprechenden Endgerät frei zur Verfügung. (Für nähere Infos wurde auf die Internetseite von Kabel-Deutschland verwiesen. Betroffen sins die Spartenkanäle, aber auch 3Sat.

Der behauptete freie Empfang aller ö.r. Programme setzt bei Kabelempfang also nicht nur einen Fernseher, PC usw. voraus, sondern ein Endgerät, welches Programme auch digital empfängt. Alternativen wie eigene Außenantennen sind bei uns im Haus per Hausordnung untersagt, da Kabelempfang ermöglicht wird - zudem muss hier das Gerät DVTB-Signale decodieren können.

Ich behaupte, die für die Typisierung vorausgesetzte 90%-ige Empfangsmöglichkeit wird durch die Digitalisierung nicht mehr erreicht. Oder sind analog-Geräte (Röhrenfernseher) ein alter Hut und überall (90%) stehen Geräte der neuesten Generation? Können alle PCs digitale Kabel-Programme empfangen?

(Ich gebe zu, ich bin ein Dino und hatte zuletzt in den 90er Jahren einen betagten Röhrenfernseher).



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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

M
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Die Teile sind schon sehr verbreitet, aber 90% ist absolut unrealistisch... Ich liefere teilweise selbst noch Röhren aus und stell sie auf. Konsolenzocker schwören drauf. Wenn man den Preis von ca. 100€ für nen DVB-C Reciever sind auch nicht für jeden "durch den Beitrag belasteten" wirklich einfach zu leisten. Allerdings müsste, um so zu argumentieren, auch der terrestrische Empfang (besonders für Röhren sogar teils ohne Antenne empfangbar) nicht verfügbar sein.

Nebenbei, diese Klausel die Mietern das Anbringen von Sat Antennen untersagt wurde bereits mehrfach für Nichtig erklärt wenn hierdurch der Empfang bestimmter Sparten verhindert wurde...


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Luke, Komm auf die dunkle Seite, wir haben Milch und Kekse!!!

R
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Mir reicht ja schon, wenn durch die Röhrenfernseher die von den Anstalten behauptete Typisierungsquote von 90% unterschritten wird.

Der terristische Empfang bedarf doch auch eines DVB-T Decoders - oder?

M.w. gilt der Rechtsanspruch auf SAT-Empfang nur für den Empfang für Ausländer, wenn entsprechende fremdsprachige Sender nicht empfangbar sind.


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Ein paar grundlegende Fragen zur Typisierung:

Wieso typisiert Sky und andere private Anbieter nicht? Dürfen die Privaten die scheinbare Vereinfachung nicht vornehmen? Warum nicht?
Könnte es sein, dass die "Nutzung" das ausschlaggebende Kriterium ist?

Ist heute, bei unbegrenzten Informationsmöglichkeiten (keine 3 ö.-r. TV Programme mehr, mobiler Zugriff auf das Internet, ...), eine Typisierung speziell für die ARD, ZDF & Co. noch statthaft?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2014, 16:03 von Viktor7«

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"Die Typisierung darf aber nicht so weit gehen, dass dadurch eine größere Zahl von Fällen sachwidrig betroffen wird"

Erweitert:

Die Typisierung darf aber nicht so weit gehen, dass dadurch eine größere Zahl von Fällen, wie die NICHT-NUTZER der öffentlich-rechtlichen Programme, sachwidrig betroffen wird"

Die Basis für die Typisierung mit dem alleinigen Vorhandensein von NUR öffentlich-rechtlichen Programmen ist im 21 Jahrhundert mit den beinah unbegrenzten Informationsmöglichkeiten und dem mobilen Zugriff auf das Internet, nicht mehr gegeben und daher eine Typisierung nicht statthaft. Die "Nutzung" ist das ausschlaggebende gerechte Kriterium.



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Eindeutig kristallisiert sich immer mehr heraus, dass Rundfunkteilnehmer "typisiert und pauschaliert" zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfen, dafür eignet sich die Wohnung als Anküpfungspunkt hervorragend. Als Rundfunkverweigerer ist jede Zahlungsverpflichtung eine unhaltbare Zwangsmaßnahme, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Die örR haben aufs falsche Pferd gesetzt und sich vergallopiert, aber so ist das, wenn die Gier den Verstand ausschaltet. Ich bin mir sicher, dass ich nach derzeitigem Recht niemals den Rundfunkbeitrag zahlen muss.


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k
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Wie Du richtig herauskristallisiert hast Roggi,ist der entscheidende Punkt das GG und um das zu kippen,möchte ich die weiteren Argumentationen und Auslegungen der Richter sehen und lesen.
Vielleicht haben diese Herrschaften eine andere Version des GG,welches wir nicht kennen?
Bei den momentan bekannten Urteilen und Auslegungen kann ich nur davon ausgehen,dass es eine zweite Version gibt.
Wir kämpfen weiter bis zum bitteren Ende.


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koppi1947

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  • Cry for Justice
Ich bin mir sicher, dass ich nach derzeitigem Recht niemals den Rundfunkbeitrag zahlen muss.
Eine mutige Aussage und für andere Mut machend.
Hier sickert ohnehin fast jeden Tag immer mehr durch . Man spürt deutlich , dass man so langsam auf der Gegenseite den Braten riecht und nun versucht die Flamme der gierigen Frechheit etwas zu drosseln. Wir müssen dieser langsam aber sicher erstickenden Flamme nur noch den Rest geben .
Wir schaffen das , auch München wartet schon und ich bin am 15.05. live dabei.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Eindeutig kristallisiert sich immer mehr heraus, dass Rundfunkteilnehmer "typisiert und pauschaliert" zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfen, dafür eignet sich die Wohnung als Anküpfungspunkt hervorragend. Als Rundfunkverweigerer ist jede Zahlungsverpflichtung eine unhaltbare Zwangsmaßnahme, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Die örR haben aufs falsche Pferd gesetzt und sich vergallopiert, aber so ist das, wenn die Gier den Verstand ausschaltet. Ich bin mir sicher, dass ich nach derzeitigem Recht niemals den Rundfunkbeitrag zahlen muss.

Ein "Rundfunkteilnehmerstatus" muss heute im Multimediazeitalter differenziert betrachtet werden, die öffentlich-rechtlichen Sender sind heute NUR ein TEIL des MEDIENSYSTEMS. Den einstigen "Rundfunkteilnehmer", der ausschließlich ö.-.r. Programme nutzen konnte, gibt es heute so nicht mehr.

Die Gruppen der Wohnungsinhaber, die nur Privat-Radio-Hörer, nur Privat-, Pay-TV Zuschauer sind, die das TV Gerät als Bildschirm für DVD-, Blu-ray, YouTube, … Filme/Spiele/Fotos/Internet und anderes nutzen, Personen die Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und ö.-r. freies Internet zur Information und Unterhaltung nutzen und die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen ablehnen, zählen nicht zur Nutzergruppe der ö.-r. Sender. Bei objektiv eingestellten Richtern werden entsprechende Urteile folgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2014, 21:39 von Viktor7«

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Ich behaupte, die für die Typisierung vorausgesetzte 90%-ige Empfangsmöglichkeit wird durch die Digitalisierung nicht mehr erreicht. Oder sind analog-Geräte (Röhrenfernseher) ein alter Hut und überall (90%) stehen Geräte der neuesten Generation? Können alle PCs digitale Kabel-Programme empfangen?

(Ich gebe zu, ich bin ein Dino und hatte zuletzt in den 90er Jahren einen betagten Röhrenfernseher).

Geht uns genauso. Bei uns steht nur eine alte  Röhrenglotze zum Abspielen von Filmen auf DVD  in voller Länge und nicht in der von den ÖRR und anderen Sendern gekürzten und damit quasi zensierten Fassung.

Die tun gerade so, als würden die neuartigen Empfangsgeräte wie Spargel aus dem Boden schießen oder wie Äpfel im Herbst am Baum hängen. Aber selbst dafür muss man selber etwas tun. Das Zeug wächst in der Regel nicht von alleine. In jedem Fall muss Kapital aufgebracht werden. Somit kann auch schon nicht mehr von einem Vorteil gesprochen werden, der durch den möglichen Empfang gegeben sein soll.

Interessant finde ich den von Viktor7 eingestellten Beitrag mit der Typisierung aus dem Verwaltungsrecht. Solche Beispiele gibt es vermutlich reichlich.

Auch finde ich interessant, dass der Kohlepfennig seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden ist. obwohl ich mir gerade heutzutage vorstellen kann, dass eine steuerfinanzierte Sicherung der Energiequellen unseres Landes niemals wichtiger war. Allemal wichtiger als die "Grundversorgung" mit dem Klamauk aus der Glotze. Und wenn man schon den Kohlepfennig gekippt hat, der ja auch wohl irgendwann mal von vermeintlich schlauen Köpfen initiiert wurde, dann sollte das mit dem Rundfunkbeitrag als erstes und dem ÖRR als zweites auch wohl machbar sein.


siehe u.a. auch unter
Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4557.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 03:00 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

G
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Kirchhof z.B. schreibt in seinem Gutachten selbst, dass eine geräteabhängige Gebühr/Beitrag nicht mehr möglich und angemessen sei, da ja jeder jederzeit und überall Rundfunk über Handys oder PCs empfangen könne.

Die Knüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung steht somit in keinem Zusammenhang mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk.

Wäre doch fast ein bisschen gemein sich bei der Klagebegründung ausgerechnet auf die Aussagen des Herrn Kirchhof zu berufen  ::)


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P
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Wäre doch fast ein bisschen gemein sich bei der Klagebegründung ausgerechnet auf die Aussagen des Herrn Kirchhof zu berufen  ::)
Nein, das finde ich nicht gemein.
Ganz im Gegenteil: Hr. Kirchhof hat in seinem Gutachten mehrere solcher Bedingungen genannt, die für eine Verfassungsmäßigkeit erfüllt sein müssten, die aber die Länder nicht umgesetzt haben.
Auch ich werde aus diesem Gutachten zitieren...


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Wenn Ihr schon dabei seid, aus dem Gutachten zu zitieren, dann auch bitte seinen Hinweis, der bereits im Augenblick der Veröffentlichung Licht ins Dunkel gebracht hat, was aber wohl niemand so ganz erkennen wollte. Auf Seite 53 steht da zu lesen:



Zitat
4. Gesetzliche Typisierungen

Der Rundfunkbeitrag ist eine Abgabe, die viele Millionen Haushalte und Gewerbebetriebe monatlich mit einem Betrag in überschaubarer Höhe belastet. Der Beitrag muss wegen der Vielzahl der Steuerschuldner, der Häufigkeit der (monatlichen) Erhebung und der Geringfügigkeit des jeweils erhobenen Betrages einfach und praktikabel ausgestaltet werden.

Und nun noch einmal ein Blick zurück auf den Text mit dem Hinweis auf die Bezeichnung derjenigen, die da berappen sollen:

Da steht ganz klar "Steuerschuldner". Wenn die große Koryphäe des deutschen Steuerrechts Beitrag meinen würde, hatte sie "Beitragsschuldner" oder, ganz allgemein gehalten, "Abgabepflichtige" geschrieben. Aber da steht ganz klar lesbar "Steuerschuldner". Und das trifft nur auf den Personenkreis zu, der eine Steuer schuldet.


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Wenn Ihr schon dabei seid, aus dem Gutachten zu zitieren, dann auch bitte seinen Hinweis, der bereits im Augenblick der Veröffentlichung Licht ins Dunkel gebracht hat, was aber wohl niemand so ganz erkennen wollte. Auf Seite 53 steht da zu lesen:



Zitat
4. Gesetzliche Typisierungen

Der Rundfunkbeitrag ist eine Abgabe, die viele Millionen Haushalte und Gewerbebetriebe monatlich mit einem Betrag in überschaubarer Höhe belastet. Der Beitrag muss wegen der Vielzahl der Steuerschuldner, der Häufigkeit der (monatlichen) Erhebung und der Geringfügigkeit des jeweils erhobenen Betrages einfach und praktikabel ausgestaltet werden.

Und nun noch einmal ein Blick zurück auf den Text mit dem Hinweis auf die Bezeichnung derjenigen, die da berappen sollen:

Da steht ganz klar "Steuerschuldner". Wenn die große Koryphäe des deutschen Steuerrechts Beitrag meinen würde, hatte sie "Beitragsschuldner" oder, ganz allgemein gehalten, "Abgabepflichtige" geschrieben. Aber da steht ganz klar lesbar "Steuerschuldner". Und das trifft nur auf den Personenkreis zu, der eine Steuer schuldet.

Danke Rochus für diesen Fund!

Der nächste Satz aus dem Gutachten hat es auch in sich und gehört zusammen in die Klage:

Zitat
Das verfassungsrechtlich anerkannte Instrument für die Praktikabilität von Abgaben- und insbesondere von Steuergesetzen in Massenvorgängen ist die Typisierung 169.

Da sagen wir doch: Danke Herr Paul Kirchhof für diese entwaffnende Wahrheit!

Bei dem "Betrag in überschaubarer Höhe" für die Typisierung irrt der Herr Kirchhof gewaltig, weil er alle anderen Ausgaben für Medien ausblendet. Die öffentlich-rechtlichen 54€ pro Quartal kommen zu den Ausgaben für Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, DVDs, Pay-TV, Kabelanschluss, TV Geräte/Bildschirme, Router und die monatlichen Internetkosten oben drauf. Seine Betrachtungsweise ist oberflächlich und manipulativ zugleich.


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