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Autor Thema: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid  (Gelesen 57012 mal)

t

themob

@ the mob:okay aber

(Es ist manchmal nicht einfacher, im Recht zu sein, und sich dann aufzublasen, macht auch keinen Spaß=ich meine hier mich. Selbst wenn es frustrierend ist, wenn man meinte vorbereitet zu sein und dann kommts von "innen-hinten")
 
Aber viele habe ja eine 2. Chance verdient, ergo auch der Beitragsservice und daher war meine andere Frage: Schicken die jetzt erneut einen widerspruchfähigen Beitragsbescheid sobald man nicht mehr bezahlt, oder wäre es ratsamer, einen solchen direkt anzufordern? Das heißt wir beißen in den sauren Apfel 2013 und schlagen ein neues Kapitel 2014 auf. (es sei denn ich könnte noch mit meinem Auslandaufenthalt argumentieren...)

Wenn Person B seine Erfahrungen machen möchte, kann natürlich versucht werden, mit den Kölnern eine gütliche Einigung zu erzielen.

Eingegangene Beitragsbescheide werden rechtskräftig, wenn die Frist versäumt wird, gemäß Rechtsbehelfsbelehrung zu reagieren.
Es gibt die Möglichkeit, rechtlich nach §60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Aber bitte genau durchlesen: http://dejure.org/gesetze/VwGO/60.html und die Voraussetzungen prüfen

Angenommen die festgesetzten Beitragsbescheide sind geklärt, auf welchem Weg auch immer. Die nächste Quartalszahlung kommt ja, bzw. vielleicht auch schon Zahlungserinnerungen (15.2 wäre das erste Quartal 2014 zu bezahlen für 1.1.2014 - 31.3.2014). Für vorherige Quartale weiß nur B den Status.

Nicht zahlen bedeutet, irgendwann kommt der festgesetzte Beitragsbescheid für das erste Quartal (1.1.2014 - 31.3.2014) auf den man dann ganz normal Widerspruch einlegen kann.



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B
  • Beiträge: 6
@the mob

okay, danke. Das ist eindeutig.

Ich glaube eine gütliche Einigung ist unwahrscheinlich, denn im Grunde ginge es mir um die Optionen sofort bzw. verspätet (falls die Option der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machbar ist) zu widersprechen und dann durch die Instanzen zu gehen (wie ich das ohnehin wollte), oder ab dem nächsten Beitragsbescheid. Soweit ich das Gesetz über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstehe, könnte man dies ja vielleicht noch probieren, aber ich denke die Chancen sind groß, dass die Kölner das ablehnen, nachdem sie ein gefundenes Fressen vorfinden.

(seit März 2013 wurde die Frau von B nach ihrer Wiederanmeldung am Wohnort automatisch erfasst, mich selbst scheint es bei denen  nicht zu geben, nachdem ich die einstige GEZ offenbar erfolgreich ignoriert hatte, allerdings war ich hier stets gemeldet als Eigentümer)


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themob

@Bernhard
Schau mal hier nach: http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zip

Downloaden, entpacken und schauen ob die Daten von B schon übermittelt wurden oder wann diese übermittelt werden


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  • Beiträge: 25
Person A hat bereits drei Gebühren-/Beitragsbescheide bekommen und auf alle rechtzeitig Widerspruch eingelegt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde zusammen mit dem Widerspruch auf den letzten dritten Gebühren-/Beitragsbescheid gestellt.
Auf diesen Antrag hat Beitragservice nicht reagiert.

1. Ist Person A richtig vorgegangen? Oder sollte der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bereits nach dem ersten Gebühren-/Beitragsbescheid gestellt werden?
2. Was bedeutet "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz"?
3. Innerhalb welcher Frist soll der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt werden und welche Kosten fallen hier an?


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themob

Person A hat bereits drei Gebühren-/Beitragsbescheide bekommen und auf alle rechtzeitig Widerspruch eingelegt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde zusammen mit dem Widerspruch auf den letzten dritten Gebühren-/Beitragsbescheid gestellt.
Auf diesen Antrag hat Beitragservice nicht reagiert.

1. Ist Person A richtig vorgegangen? Oder sollte der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bereits nach dem ersten Gebühren-/Beitragsbescheid gestellt werden?
2. Was bedeutet "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz"?
3. Innerhalb welcher Frist soll der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt werden und welche Kosten fallen hier an?

zu 1. Ratsam ist zu jedem Widerspruchsbescheid den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen - das kann man auch noch später in der Form: Beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung zu meinem Widerspruch vom (Datum) gegen den festgesetzten Gebühren-/Beitragsbescheid vom (Datum)

zu 1a  ;). Jeder Widerspruch und jeder Antrag auf Aussetzung bezieht sich ja immer nur auf den "festgesetzten Beitragsbescheid" mit der darin geforderten Summe (aufschiebende Wirkung soll erreicht werden)

2. das wäre der "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" beim VG - wenn die Rundfunkanstalt nicht auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagiert und die Umstände des "80 Abs 6 zutreffen:
Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1.   die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder  Anmerkung: 3 Monate
2.   eine Vollstreckung droht. Anmerkung: z.b Mahnung mit Mahngebühren und weiteren angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen
Quelle

zu 3. Frist bzw. Voraussetzung ergibt sich aus dem Zitat. Kosten liegen bei 52,50€, siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html

Sehr schön erklärt hat es auch ein anderes Mitglied was den Antrag nach §80 Abs 5 VwGO (Eilrechtsschutz) betrifft, inklusive Vorlage als PDF zum downloaden. Der dort aufgeführte Wortlaut:
Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO ist ausreichend - man muss ansonsten nur die Vorlage abschreiben und auf seine eigene Situation anpassen.
Hier zu finden


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B
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Person B hat sich die Rechtslage durchdacht und folgendes Schriftstück aufgesetzt, in der zähneknirschenden Hoffnung, aus der Erfahrung zu lernen:

An die RA

Allgemeine Erklärung/Antrag auf rückwirkende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lt § 32 VwVfG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vielen Dank für Ihr Mahnung genanntes Schreiben vom 01.02. 2014, welches (bereits!) 11 Tage nach seiner Datierung hier eintraf. In diesem verweisen Sie auf angefallene Beitragsrückzahlungen und drohen in diesem Zusammenhang Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 15.2. 2014 an.

Während ich mich zunächst wunderte, dass diesem Schreiben erneut keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, musste ich im Nachhinein feststellen, dass Ihre Bescheide vom 01.11. 2013 und 01.12 2013 solche enthielten. Leider sind diese in einer Unterlagenmappe übersehen worden.
 
Hier zur Erklärung. Während ich selbst noch steuerpflichtig in England wohne, ist meine Frau bereits im März 2013 nach Deutschland gezogen und „folgerichtig“ in Ihre Mühlen geraten.

Von Anfang hatten wir in verschiedenen Schreiben (auch an den Intendanten des Deutschlandradios) unseren Protest gegen das neue Gesetz und den Rundfunkbeitrag kundgetan, und gleichzeitig, dass wir auf dem Rechtsweg gegen dieses Gesetz vorgehen werden. Leider kam es durch unser Leben in verschiedenen Ländern (mit jeweiligen Besuchen und Gegenbesuchen) zu Abstimmungsschwierigkeiten und entsprechend zu unserem Versehen, fristgerecht den Gebührenbescheiden zu widersprechen, bzw. diese als solche wahrzunehmen. Ich nehme nun an, dass dieses Versehen für Sie keinen Grund darstellt, unserem Antrag auf rückwirkende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lt. o.g. Gesetz zu entsprechen. Sollte dem dennoch so sein, wären wir überrascht erfreut.

Gleichwohl habe ich heute Ihren Mahnbetrag von 185,49 EUR beglichen (mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“), welcher noch schriftlich erläutert wird), welchen Sie gern zurücküberweisen können, wenn Sie meiner Argumentation folgen. In diesem Fall würden wir rückwirkend vom 01. 11. 2013 in Widerspruch gehen. Anderenfalls ab dem nächsten Gebühren/Beitragsbescheid, wodurch wir die 2013 gezahlten Gebühren als unfreiwilligen Solidarbeitrag auf unserem „Lehrgeldkonto“ zu verbuchen hätten.

Ansonsten würde ich Sie bitten, den rückwirkenden oder künftigen Gebührenbescheid auch in meinem Namen zu erteilen, weil ich mich ansonsten nicht gleichbehandelt fühle.

Abschließend hätte ich noch folgende Frage, welche Ihnen verdeutlichen soll, wie jenes Gesetz und Ihre Vorgehensweise Ehen zerrüttet (ich weiß, Sie wenden wie alle Deutsche in solchen Fällen „bloß“ die Gesetze an): Wir hatten unter uns Ehepartnern die Vereinbarung, dass es zur Scheidung kommt, sollte einer der Partner diesen Ermächtigungsbeitrag bezahlen.
Daher würden wir Sie in einem solchen Fall gern als Zeugen zum Prozess laden. Wie und an wen müsste diese Ladung formuliert werden?

MfG     
 


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M
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Du müsstest einmal das Gesetz austauschen:

Es greift hier § 60 VwGO

Ist genau das gleiche in grün, aber § 70 II VwGO verweist auf § 60 VwGO.


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zu 1. Ratsam ist zu jedem Widerspruchsbescheid den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen - das kann man auch noch später in der Form: Beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung zu meinem Widerspruch vom (Datum) gegen den festgesetzten Gebühren-/Beitragsbescheid vom (Datum)
Person A hat jetzt vor folgende Schritte zu unternehmen:
1) nachträglich die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu den ersten zwei Gebühren-/Beitragsbescheiden stellen

Zum letzten Gebühren-/Beitragsbescheid wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Ende November 2013 gestellt, es sind also noch keine 3 Monate vergangen. Während dieser Zeit hat Person A Mahnungen und diese Woche eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten.
2) "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" beim VG Ende Februar 2014 stellen, da der Beitragsservice auf den letzten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht reagiert hat.

Fragen:
a) Sind die Punkte 1) und 2) zu empfehlen?
b) Da der "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" in ca. 2 Wochen gestellt wird, kann der Beitragsservice inzwischen die Zwangsvollstreckung vorantreiben? Wenn ja, was kann Person A dagegen tun?
c) Ist "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO"?
d) Welche Kosten fallen beim "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" an und wie lange dauert es bis der VG reagiert?
e) Wird zwischen "Beitragsservice" und "Rundfunkanstalt" unterschieden?
f) Wird Fax für die Kommunikation mit dem Beitragsservice empfohlen?


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Fragen:
a) Sind die Punkte 1) und 2) zu empfehlen?
b) Da der "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" in ca. 2 Wochen gestellt wird, kann der Beitragsservice inzwischen die Zwangsvollstreckung vorantreiben? Wenn ja, was kann Person A dagegen tun?
c) Ist "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO"?
d) Welche Kosten fallen beim "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" an und wie lange dauert es bis der VG reagiert?
e) Wird zwischen "Beitragsservice" und "Rundfunkanstalt" unterschieden?
f) Wird Fax für die Kommunikation mit dem Beitragsservice empfohlen?

a. Ja
b. Mit Vollstreckungsbehörde, GV, OGV kommunizieren - Prio setzen und asap reagieren - Der Antrag ist in 30 min. geschrieben (Vorlage)
c. oder "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz = "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" (§ 80 Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz)
d. 52,50€ - siehe Antwort 34 Punkt 3
e. Beitragssservice = nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung aller 9 Rundfunkanstalten - Rundfunkanstalt = vermuteter Gläubiger des vermuteten Schuldner (Zwangsbeitragszahler)
f. ja - in Verbindung mit Einschreiben und Rückschein (je nach Wichtigkeit) - aber Punkt e berücksichtigen (Ich setze mich immer mit meinem vermuteten Gläubiger in Verbindung, nicht mit deren ausgelagertem Schreibbüro)


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Wie soll Person A auf Ankündigung der Zwangsvollstreckung reagieren?
Wenn bis dahin nicht geschehen: "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz = "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO"


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Ich wollte nur bescheid geben, dass Person A gestern den Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt hat. Nun heisst es abwarten ob dieser durch geht und vor allem wann ^^.

Bleibt für Person A nur zu hoffen, dass erstmal nichts mehr kommt wegen der Mahnung.


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Ich habe gestern ebenfalls einen "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" gestellt. Gibt es eigentlich Erfahrungswerte für die Übernahme der Kosten durch den Antragsgegner?
Sprich, ist es wahrscheinlich, dass (in meinem Fall) der WDR die ~53 € Gebühr übernehmen muss und ich die Ausgaben zurückerstattet bekomme?


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Person A verschickt einen Widerspruch auf Beitragsbescheid per Einschreiben mit Ruckschein. Wie kann Person A beweisen, dass im Briefumschlag ein Widerspruch lag und nicht was anderes?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person A verschickt einen Widerspruch auf Beitragsbescheid per Einschreiben mit Ruckschein. Wie kann Person A beweisen, dass im Briefumschlag ein Widerspruch lag und nicht was anderes?
Das dürfte nur über "Umwege" möglich sein, z.B. Zeugen/ Notar, etc.

Daher parallel auch per FAX versenden - ggf. auch parallel an alle in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben Adressaten, d.h. vorrangig Landesrundfunkanstalt, parallel dazu aber auch Beitragsservice.

Ich habe die "zugeballert", d.h.
- Landesrundfunkanstalt
- Beitragsservice Köln
- Beitragsservice der Landesrundfunkanstalt
und zwar
- per Einschreiben mit Rückschein
- per Fax
- per Email
Zu behaupten, *gar nichts* davon erhalten zu haben, wäre quasi nicht haltbar ;) :D

Kontakte/ Adressen der Landesrundfunkanstalten (alphabetisch nach Bundesländern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5622.0.html

Kontakte/ Adressen des "Beitragsservice" (alphabetisch n. Landesrundfunkanstalt)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7830.0.html


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