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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: r4v3n am 11. Februar 2014, 14:07

Titel: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 11. Februar 2014, 14:07
Hallo,

Person A hat inzwischen 2 Mal Widerspruch (2 Beitragsbescheide) eingelegt, aber bisher nicht einen einzigen Widerspruchsbescheid bekommen.
Nun hat Person A eine Mahnung bekommen in der steht bis zum 15.02. die fälligen Beiträge zu bezahlen, Frechheit ist schon mal, dass das Schreiben auf den 01.02. datiert ist, aber heute erst im Briefkasten war.
Man droht damit die Sache an die für den Wohnsitz zuständige Vollstreckungsbehörde zu geben wenn Person A bis zum 15.02. nicht bezahlt hat.

Was soll Person A nun machen? Person A hat bisher nicht einen Widerspruchsbescheid bekommen!

Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Bernhard am 11. Februar 2014, 16:55
Bei Person B ist es exakt das Gleiche, womit ich mich dieser Frage anschließen möchte. Die bisherigen Widersprüche waren allerdings zunächst prinzipiell, und mit der Bitte um einen widerspruchsfähigen Bescheid (Rechtsbehelfsbelehrung) verbunden.

Gibt es schon Erfahrungen mit diesem Punkt der Prozedur?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Mietzekatz am 11. Februar 2014, 17:22
http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013_07_01_archive.html

Guckt mal hier, das hilft euch vielleicht weiter

Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 11. Februar 2014, 17:32
Oder zuhause nachsehen:  ;D http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6898.msg51474.html#msg51474  eigener Erfahrungsbericht - also sowas wie Praxiserfahrung
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 11. Februar 2014, 17:56
Bei Person A gab es eine Reaktion auf den Widerspruch, aber nur in Form eines Schreibens, in dem man Person A versucht hat zu erklären wieso der Rundfunkvertrag rechtens sei. Also definitiv keinen Widerspruchbescheid. Gleichzeitig mit dem Widerspuch hatte Person A Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Auf diesen wurde somit auch nicht reagiert.

Also kann Person A nun beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Eilrechtschutz stellen? Ich hatte gedacht Person A muss nun Antrag auf auf Anordung der aufschiebenen Wirkung stellen?
Das hatte ich hier im Forum gelesen.

Die 3 Monate Frist vom 1. Widerspruch sind schon lange abgelaufen!
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 11. Februar 2014, 18:17
Also kann Person A nun beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Eilrechtschutz stellen? Ich hatte gedacht Person A muss nun Antrag auf auf Anordung der aufschiebenen Wirkung stellen?
Das hatte ich hier im Forum gelesen.

Hier gibt es neben Text auch noch den Nachweis als Bild: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg47351.html#msg47351
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 11. Februar 2014, 18:32
Wenn ich ehrlich bin weiß ich jetzt gerade nicht was Person A genau unternehmen soll :(.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 11. Februar 2014, 18:42
Wenn ich ehrlich bin weiß ich jetzt gerade nicht was Person A genau unternehmen soll :(.

Und warum?

Beitragsbescheid = keine aufschiebende Wirkung = zahlen

oder

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Rundfunkanstalt stellen = aufschiebende Wirkung soll erreicht werden

danach, wenn die Voraussetzungen vorliegen: keine Antwort von LRA auf Antrag innerhalb 3 Monate - Mahnung mit Mahngebühren kommt zwischenzeitlich mit Vollstreckung/Pfändungsandrohungen etc.

gibt es noch die Möglichkeit

Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG stellen = aufschiebende Wirkung soll erreicht werden

PS: Den aktuellen Status kennt nur Person A, die Entscheidung muss ebenfalls Person A treffen - hier können nur Lösungswege und Möglichkeiten aufgezeigt werden - aber keine verbindlichen Aussagen, was Person A machen soll/muss
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 11. Februar 2014, 18:45
Also soll Person A doch den Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz stellen. Ich war etwas verunsichert, da ich hier im Forum auch noch was vom Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gelesen habe. Daher wusste ich jetzt nicht wann im welchen Falle für Person A welcher Antrag gilt.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: mickschecker am 11. Februar 2014, 18:46
@r4v3n
Ich würde an deiner Stelle jetzt nicht in Panik verfallen. Bei mir war es das gleiche Spielchen , 3 Beitragsbescheiden widersprochen , noch keinen Widerspruchsbescheid , dann am 04.10.2013 Mahnung erhalten mit dem gleichen Wortlaut wie bei dir. Ich habe mich daraufhin per Mail beim Bayerischen Rundfunk beschwert und moniert , was denn dieser Schwachsinn soll. Keinen Widerspruchsbescheid in die Reihe bekommen , aber Zeit zum Mahnung schreiben scheint vorhanden zu sein. Zudem habe ich denen angekündigt , die für mich zuständige Vollstreckungsbehörde über den tatsächlichen Stand der Dinge vorab zu informieren.
---Das sind jetzt bereits 4 Monate her und es ist NICHTS passiert. Was soll man davon halten ?  Ich denke mal . nur heiße Luft eines zahnlosen Tigers.
Ich stelle noch die betreffende Mahnung ein.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 11. Februar 2014, 18:51
Ja ok aber man liest ja wie unterschiedlich der Beitragsservice agiert. Da ist es evtl. doch ganz gut die rechtlichen Mittel auszuschöpfen oder?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 11. Februar 2014, 19:16
Also soll Person A doch den Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz stellen. Ich war etwas verunsichert, da ich hier im Forum auch noch was vom Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gelesen habe. Daher wusste ich jetzt nicht wann im welchen Falle für Person A welcher Antrag gilt.
Ja ok aber man liest ja wie unterschiedlich der Beitragsservice agiert. Da ist es evtl. doch ganz gut die rechtlichen Mittel auszuschöpfen oder?

Vielleicht mal was generelles. Viele, einschließlich mir, geben Äußerungen, Meinungen etc. von sich.

Der eine spricht seine persönliche Meinung aus.
Der andere vertritt eine ganz andere Meinung (ja man muss leider auch die unterschiedlichen Rundfunkanstalten berücksichtigen)
Der eine bekommt im Bundesland xy Recht auf den Antrag beim VG (weil die Rundfunkanstalt dann plötzlich dem Antrag stattgibt)
Der eine bekommt in einem anderen Bundesland yx nicht Recht und dem Antrag wird nicht stattgegeben
Der nächste schreibt etwas und untermauert es mit Quellenangaben und Nachweisen
Dann wieder gibt es Äußerungen die darauf deuten, dass es mit 100% Sicherheit so ist, wie es wieder gegeben wird, ohne Quellenangaben, Nachweisen usw. Es klingt überzeugend und macht es einem leicht, nicht selbst zu entscheiden weil man gerne das glaubt was man liest, es passt zur eigenen Einstellung

Eines gilt es immer zu berücksichtigen. Auf der richtigen Seite ist man, wenn die Äußerungen als Anregung angenommen werden. Das befreit einen nicht, sich selbst über die Hintergründe und Möglichkeiten zu informieren.

Es könnte sonst leicht passieren, dass irgendwann mal jemand sagt: Aber Person yx hier im Forum hat gesagt und jetzt bin ich deswegen gegen die Wand gelaufen. Sche*** Forum, Sche*** Person yx

Daher grundsätzlich alle Äußerungen mit einer gesunden Portion Skepsis annehmen, sich selbst auch noch informieren anhand Quellenangaben, Nachweise, Internet etc. um dann eine eigene Entscheidung zu treffen

Es hilft auch ungemein, nicht bis zum letzten Tag zu warten um nach einem Weg zu suchen. Dadurch baut man sich selbst nur unnötig Druck auf. Keine Zeit? Super, haben wir alle nicht, trotzdem sind wir alle hier und helfen uns gegenseitig.

Für diese Entscheidung ist nur Person A alleine verantwortlich. Nicht Person yx oder das Forum
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: mickschecker am 11. Februar 2014, 19:18
@r4v3n
Das ist wie ein Pokerspiel , die glauben die besseren Zocker zu sein. Die machen das Treiben so verrückt , in der Hoffnung möglichst viele zum Einlenken zu bewegen . Das Aufzwingen des Ausschöpfens aller rechtlichen Mittel verleitet viele zum vorschnellen Aufgeben.
Ich meine , die haben selber so viel Dreck am Stecken , dass sie selbst gar nicht alles Rechtliche zur Anwendung bringen können oder anders gesagt , dass sie sich dies mal besser nicht trauen sollten.
Ich habe schon mehrmals per Mail beim BR meinen Widerspruchsbescheid angefordert . Außer dummes Geschwafel kam nichts verwertbares zurück.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Burckhard am 11. Februar 2014, 19:50
Moin allerseits,

Person C hat heute auch eine Mahnung mit Datum vom 1.02.2014 bekommen, mit der Aufforderung, bis zum 15.02.2014 zu zahlen.

Auch ich habe schon 2 Widersprüche mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eingereicht und noch keinen Bescheid bekommen.

Ich werde morgen beim zuständigen VG anrufen und dann einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz stellen.

Ich kenne mich im Verwaltungsrecht ganz gut aus, was aber der Beitragsservice sich leistet kann vor keinem Verwaltungsgericht bestand haben.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 11. Februar 2014, 20:44
@ themob:

Ich habe nicht verlang Person A die Entscheidung abzunehmen, sondern legidlich welcher Antrag denn nun zu wählen sei. Und es hat auch nichts damit zu tun, dass Person A keine Lust hat zu lesen, sie hat sich erkundigt und sich den Weg zurecht gelegt. Aber dann kamen keine Widerspruchsbescheide. Und es ist schön themob wenn du für deinen Teil Paragraphendeutsch gut lesen kannst. Ich spreche jetzt für mich NUR FÜR MICH, ich kann dies kaum lesen. Ich bin kein dummer Mensch, aber der Meinung, dass jeder seine Stärken und Schwächen hat und meine ist es Paragraphendeutsch zu verstehen.
Und es hat auch nichts damit zu tun, dass Person A später hier im Forum sagen will "das Forum ist an allem Schuld". Hat nirgendwo jemand behauptet oder hab ich etwas überlesen?

Ich wollte lediglich wissen welcher der beiden Anträge für Person A denn zutrifft, da ich den Unterschied zwischen beiden nicht verstehe. Aber nun gut, ich glaube Person A fragt dann auch besser nochmal beim VG nach, vielleicht können die dort eher Licht ins dunkeln bringen. Wobei da nur vorrausgesetzt, sie bekommen das hin vernünftig zu erklären, Paragraphen kann man hier ja genügend lesen.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: mickschecker am 11. Februar 2014, 21:25
@r4v3n
Paragraphendeutsch muss man nicht unbedingt verstehen . Um die primitiven Spitzfindigkeiten des ÖRR zu durchschauen , genügt auch schon ein gesunder normaler Menschenverstand.  Es ist in Deutschland schon schlimm genug , dass ein ganzer Berufsstand sein Geld damit verdient , nur weil von vielen das sch... Paragraphendeutsch nicht so richtig verstanden wird. Wegen jedem kleinen Pupserle braucht man hier in diesem Rechtsstaat eine Rechtsschutzversicherung. Normal kann so etwas nicht wirklich sein.
@themob
Jede Rundfunkanstalt kocht ihr eigenes Süppchen und reagiert anders . daher hier auch die unterschiedlichsten Reaktionen zu den Aktivitäten der einzelnen Anstalten. Schon allein dieser Umstand keiner landesweit einheitlichen Regelung zur gesetzlichen Verfahrensweise fördert das Chaos der gegensätzlichen Meinungen hier. Besonders Bayern scheint hier wohl einen eigenen Weg zu gehen.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 12. Februar 2014, 06:01
Ich wollte lediglich wissen welcher der beiden Anträge für Person A denn zutrifft, da ich den Unterschied zwischen beiden nicht verstehe. Aber nun gut, ich glaube Person A fragt dann auch besser nochmal beim VG nach, vielleicht können die dort eher Licht ins dunkeln bringen. Wobei da nur vorrausgesetzt, sie bekommen das hin vernünftig zu erklären, Paragraphen kann man hier ja genügend lesen.

Deine Ausgangsfrage mit meiner Antwort war:
Also kann Person A nun beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Eilrechtschutz stellen? Ich hatte gedacht Person A muss nun Antrag auf auf Anordung der aufschiebenen Wirkung stellen?
Das hatte ich hier im Forum gelesen.

Hier gibt es neben Text auch noch den Nachweis als Bild: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg47351.html#msg47351

Hinter dem Link verbirgt sich auch ein hochgeladenes anonymisiertes Dokument eines VG wo durch den grün markierten Satz "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz vom" und weitere Hinweise zu lesen sind.

Es steht ein offizieller Nachweis mit "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" einem "irgendwo im Forum gelesenen "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" gegenüber.

An dieser Stelle muss jetzt nur eine Entscheidung getroffen werden. Glaube ich mehr der Aussage, was ich irgendwo im Forum gelesen habe oder glaube ich mehr einem offiziellen Schreiben eines VG, wo der richtige Wortlaut "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" zu sehen ist?

Danach kam die Erläuterung auf diese Frage:
Wenn ich ehrlich bin weiß ich jetzt gerade nicht was Person A genau unternehmen soll :(.

Und warum?

Beitragsbescheid = keine aufschiebende Wirkung = zahlen

oder

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Rundfunkanstalt stellen = aufschiebende Wirkung soll erreicht werden

danach, wenn die Voraussetzungen vorliegen: keine Antwort von LRA auf Antrag innerhalb 3 Monate - Mahnung mit Mahngebühren kommt zwischenzeitlich mit Vollstreckung/Pfändungsandrohungen etc.

gibt es noch die Möglichkeit

Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG stellen = aufschiebende Wirkung soll erreicht werden

PS: Den aktuellen Status kennt nur Person A, die Entscheidung muss ebenfalls Person A treffen - hier können nur Lösungswege und Möglichkeiten aufgezeigt werden - aber keine verbindlichen Aussagen, was Person A machen soll/muss

Das ganze ohne einen einzigen § zu nennen. In meinen Augen einfach und verständlich geschrieben und dazu geeignet, eine Entscheidung für sich treffen zu können.

Nebenbei angemerkt: Ein Anruf beim VG kann wirklich hilfreich sein. Hatte ich seinerzeit auch gemacht nachdem ich mehr als eine Formulierung hier ohne Nachweise gelesen habe.

PS: Das mein anderer Text nicht an Dich persönlich gerichtet war, sondern an alle, hatte ich Dir per PM mitgeteilt. Damit brauchen wir den Teil nicht nochmal ansprechen.

 
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Bernhard am 12. Februar 2014, 08:01
Fall B ist doch leicht anders als Fall A, und fast peinlich zu schildern. Nämlich: B befand sich gerade für längere Zeit im Ausland als mit normaler Post zwei weitere (und diesmal echte) Beitragszahlungsaufforderungen innerhalb von 4 Wochen eintrudelten, beide Male aber mit widerspruchsfähiger Rechtsbehelfsbelehrung.

Die bessere oder schlechtere Hälfte von B hat diese aber brav abgeheftet und die Rechtsbehelfsbelehrung übersehen und mitgeteilt, es war keine enthalten. Nun gab es gestern einen fürchterlichen Knall bzw. eine Totenstille, und ist wohl nur ein Beispiel, wie/dass die GEZ-Willkür Beziehungen zerrütten kann. Der Termin der Vollstreckung ist ab in 3 Tagen.

So weit ich die "Rechts"-Lage übersehe, bleibt jetzt nichts als reumütig-zähneknirschend zu bezahlen. Aber weiß jemand, ob damit künftiges Widerspruchsrecht gegen künftige Beiträge erlischt?
Und in welcher Art könnte man das „unter Vorbehalt“ formulieren? Und ob Vertreter der GEZ als Zeugen in einem Scheidungsprozess erscheinen werden?

Mit am Boden zerstörten Grüßen...   
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 12. Februar 2014, 08:13
@ themob:

Das mit den Paragraphen war auf den Link bezogen, den hatte ich mir auch angeschaut. Person A würde den Antrag auf Eilrechtsschutz gerne stellen. Damit würde Person A dann eine aufschiebene Wirkung bis zur Entscheidung der LRA (Widerspruchsbescheid) erreichen, habe ich das richtig verstanden? Oder muss Person A direkt mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz eine Untätigkeitsklage für den ersten Widerspruchsbescheid einreichen?

Haben wir Vorlagen für einen Antrag auf Eilrechtsschutz damit man sehen kann wie so etwas auszusehen hat?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 12. Februar 2014, 09:04
Fall B ist doch leicht anders als Fall A, und fast peinlich zu schildern. Nämlich: B befand sich gerade für längere Zeit im Ausland als mit normaler Post zwei weitere (und diesmal echte) Beitragszahlungsaufforderungen innerhalb von 4 Wochen eintrudelten, beide Male aber mit widerspruchsfähiger Rechtsbehelfsbelehrung.

Die bessere oder schlechtere Hälfte von B hat diese aber brav abgeheftet und die Rechtsbehelfsbelehrung übersehen und mitgeteilt, es war keine enthalten. Nun gab es gestern einen fürchterlichen Knall bzw. eine Totenstille, und ist wohl nur ein Beispiel, wie/dass die GEZ-Willkür Beziehungen zerrütten kann. Der Termin der Vollstreckung ist ab in 3 Tagen.

So weit ich die "Rechts"-Lage übersehe, bleibt jetzt nichts als reumütig-zähneknirschend zu bezahlen. Aber weiß jemand, ob damit künftiges Widerspruchsrecht gegen künftige Beiträge erlischt?
Und in welcher Art könnte man das „unter Vorbehalt“ formulieren? Und ob Vertreter der GEZ als Zeugen in einem Scheidungsprozess erscheinen werden?

Mit am Boden zerstörten Grüßen...

Wenn die "echten" Beitragszahlungsaufforderungen so aussehen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html und die Frist in der angegebenen Rechtsbehelfsbelehrung verstrichen ist, hat B schlechte Karten. Damit wäre der Bescheid rechtskräftig. Bei nicht zahlen, drohen die erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen, zumindest die Einleitung am Anfang.

Das Muss B einfach entscheiden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation. Wer nichts hat, hat unter Berücksichtigung von P-Konto und Pfändungsfreigrenze etc. nicht viel zu befürchten.

Wenn die wirtschaftliche Situation besser ist, sollte sich jeder überlegen, ob er die Kommunikation mit dem Erfüllungsgehilfen (GV oder Vollstreckungsbeamten) suchen möchte und z.B. versucht eine Ratenzahlung zu erreichen. Ist die Bereitschaft zur Ratenzahlung da, kann aber jeder diese evtl. auch mit der zuständigen Rundfunkanstalt im Vorfeld selbst klären. Erspart man sich die Gebühren der Erfüllungsgehilfen.

Für die Zukunft kann B:

Fleissig die Quartalsbeiträge bezahlen

Quartalsbeiträge nicht bezahlen, warten bis erneut ein festgesetzter Beitragsbescheid ins Haus flattert und dann den entsprechenden Weg gehen (Widerspruch - Widerspruch oder Klage - Klage), je nach Bundesland unterschiedlich, aber genau diese Informationen stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung.

PS: Ob jemand mit Köln kommuniziert oder seiner zuständigen Rundfunkanstalt, bleibt jedem selbst überlassen. Für mich persönlich ist der vermutete Gläubiger die Rundfunkanstalt, weshalb ich ausschließlich über den Weg kommuniziere. Die schicken es zwar meist ungelesen nach Köln weiter, aber das ist nicht mein Problem
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 12. Februar 2014, 09:14
Könntest du mir mit meiner Frage oben noch weiterhelfen?

Was mir gerade noch eingefallen ist, kommt der Beitragsservice eigentlich mit dieser Datumsfuscherei durch? Die Mahnung ist auf den 01.02. datiert aber gestern erst bei Person A angekommen.
Der Beitragsservice ist doch da in der Beweispflicht oder?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 12. Februar 2014, 09:37
@ themob:

Das mit den Paragraphen war auf den Link bezogen, den hatte ich mir auch angeschaut. Person A würde den Antrag auf Eilrechtsschutz gerne stellen. Damit würde Person A dann eine aufschiebene Wirkung bis zur Entscheidung der LRA (Widerspruchsbescheid) erreichen, habe ich das richtig verstanden? Oder muss Person A direkt mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz eine Untätigkeitsklage für den ersten Widerspruchsbescheid einreichen?

Haben wir Vorlagen für einen Antrag auf Eilrechtsschutz damit man sehen kann wie so etwas auszusehen hat?

Ich zeige bezüglich des Antrags auf Gewährung von Eilrechtsschutz den einfachsten Weg auf, der zum Erfolg führt, den Antrag richtig zu stellen:

Alle nötigen Unterlagen raussuchen die zum Sachverhalt dazugehören (Bescheid - Widerspruch - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an LRA - Nachweis Einschreiben mit Rückschein etc), von allem 2 Kopien machen und zum VG gehen. Jeder kann den Antrag persönlich beim VG zu Protokoll geben. Das ist der einfachste und schnellste Weg. Die Rechtsantragsstelle vor Ort ist behilflich.
2 Kopien deshalb: Originale verbleiben beim Betroffenen, 1 Kopie behält das VG, eine Kopie geht unter Umständen an die zuständige Rundfunkanstalt. Die ladungsfähige Adresse der Rundfunkanstalt muss man sich noch aufschreiben (am besten aus dem Impressum der Webseite).

Bei einer Untätigkeitsklage muss nur entschieden werden, ob es für Person A wichtig ist, einen Widerspruchsbescheid zeitnah zu bekommen.

Oder ob alleinige Priorität das erreichen der aufschiebenden Wirkung ist.

PS: Ob durch den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz die aufschiebende Wirkung erreicht wird, kann niemand garantieren. Bei den einen hat es geklappt, bei den anderen nicht. Da sind wir bei den unterschiedlichen Vorgehensweisen einzelner VG in den Bundesländern, genauso wie die unterschiedlichen Reaktionen der Rundfunkanstalten.

Das die Mahnung vom 1.2.2014 datiert, aber erst gestern ankam, ist immer wieder ärgerlich, aber wohl Praxis (Sammeltermine der Versendung von hunderttausender Briefe?).

Wichtig ist, wann der Brief tatsächlich beim Empfänger im Briefkasten war. Wann der Brief, der vom 1.2.2014 datiert, tatsächlich aufgegeben wurde, kann jeder mit dieser Methode herausfinden: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.0.html und hat damit aus was in der Hand  ;)

PPS: Sorry, ich muss nebenbei noch meine Brötchen verdienen. Antworten können mitunter etwas dauern.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Burckhard am 12. Februar 2014, 09:58
Person C hat heute Morgen beim VG angerufen. Stelle jetzt sofort einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz und lege Kopien vom Gebührenbescheid, meinem Widerspruch und der Mahnung bei. ( 2-fach)

Ich habe auch vor, dem Beitragsservice einen Brief zu schreiben, in dem ich darauf hinweise, daß ich noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe und jetzt Eilrechtsschutz beantragt wurde. Was haltet Ihr davon??
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 12. Februar 2014, 10:13
Achso ich habe gedacht man müsste das schriftlich machen. Dann muss Person A mal schauen, dass sie schnellst möglich zum Verwaltunggericht Düsseldorf geht.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 12. Februar 2014, 10:43
Person C hat heute Morgen beim VG angerufen. Stelle jetzt sofort einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz und lege Kopien vom Gebührenbescheid, meinem Widerspruch und der Mahnung bei. ( 2-fach)

Ich habe auch vor, dem Beitragsservice einen Brief zu schreiben, in dem ich darauf hinweise, daß ich noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe und jetzt Eilrechtsschutz beantragt wurde. Was haltet Ihr davon??

Ich persönlich würde weniger den Widerspruch ansprechen, mehr die bisherige "nicht" Reaktion auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Verbindung mit der Mahnung.
Ebenso würde ich persönlich die zuständige Rundfunkanstalt anschreiben, nicht die Gemeinschaftseinrichtung.

Es kann helfen, muss aber nicht. Wenn die Rundfunkanstalt vom vermuteten Beitragszahler im Vorfeld informiert wird, dass ein Antrag bei VG gestellt wurde, könnte es möglich sein, dass die ganz schnell reagieren und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen oder stattgeben bis zur endgültigen Klärung. Und bei der Stellungnahme an das VG, wenn die Info durch das VG über den Antrag bei der Rundfunkanstalt eingeht, wird dann geschrieben: Dem Antrag wurde doch mittlerweile stattgegeben / abgelehnt. Berücksichtigung:  Hinzu kommt die Formerforderniss nach §80 Abs. 6 VwGO

Ich für mich habe letztes Jahr entschieden, die Rundfunkanstalt nicht zu informieren. Durch die Eingangsbestätigung des Antrags beim VG hatte ich etwas in der Hinterhand, wäre eine Kontaktaufnahme durch eine Vollstreckungsstelle erfolgt.

Wegen der veränderten Lage gehen die Rundfunkanstalten mittlerweile vermehrt so vor:

Die Rundfunkanstalt wird an irgendeiner Stelle möglichweise mit folgender Argumentation daher kommen (direkt oder je nach Status als Stellungnahme an das VG) und sich auf diesen Beschluss aus Stuttgart berufen: Az.: 3 K 5159/13 und beantragen, den Antrag auf Eilrechtsschutz abzulehnen.

Zitat
Bis zur Abklärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen sei es dem Antragsteller angesichts der geringen monatlichen Beiträge zuzumuten, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern.

Quelle Juris (http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA140100235&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp)

Ich würde gegeben falls im Vorfeld überlegen, ob ich gleich beim Antrag bei VG darauf hinweise, dass Einzelfallbeschlüsse nicht zur Anwendung kommen da diese keinen allgemein gültigen Charakter haben.

Die Rundfunkanstalten ziehen vermehrt Beschlüsse-/Urteile und Entscheidung der letzten Wochen aus dem Hut, die allesamt erstinstanzliche Einzelfälle betrifft.

Führt man in einem Widerspruch selbst, oder in einer Klagebegründung, ein Aktenzeichen einer Einzelfallentscheidung aus dem Hut, schmettert es die Rundfunkanstalt eben genau mit diesem Argument ab: Es sei eine Einzelfallentscheidung in erster Instanz und somit nicht als allgemein gültig anzusehen.

Die ganz eigene Welt der Rundfunkanstalten eben.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 12. Februar 2014, 10:54
Vorab schon mal die Frage sollte Person A den 1. Widerspruch nicht mehr haben (finden) sondern nur noch den 2. Widerspruch. Was wäre die Konsequenz daraus?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Bernhard am 12. Februar 2014, 14:40
Danke @the mob,

Das würde also heißen, dass man bei einem neuerlichen Beitragsbescheid (nach Nichtzahlung) erneut eine widerspruchsfähige Rechtsbelehrung zu bekommen hat. Müsste ich also die angelaufenen Beträge als „Spende“ schlucken und von vorn anfangen.

Wäre es ratsam, den Beitragsservice auf die Gründe/Umstände unseres Versäumnisses (zu widersprechen) hinzuweisen und einen erneuten Bescheid explizit zu fordern und den Zusammenhang bei einer  Zahlung unter Vorbehalt zu erläutern? Ich bekam auch den Tipp, aufschiebende Wirkung zu beantragen, aber bei einer verbleibenden Zeit von 2 Tagen und den geringen Aussichten erscheint mir das riskant.
Frustrierte Grüße
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 12. Februar 2014, 15:29
Danke @the mob,

Das würde also heißen, dass man bei einem neuerlichen Beitragsbescheid (nach Nichtzahlung) erneut eine widerspruchsfähige Rechtsbelehrung zu bekommen hat. Müsste ich also die angelaufenen Beträge als „Spende“ schlucken und von vorn anfangen.

Wäre es ratsam, den Beitragsservice auf die Gründe/Umstände unseres Versäumnisses (zu widersprechen) hinzuweisen und einen erneuten Bescheid explizit zu fordern und den Zusammenhang bei einer  Zahlung unter Vorbehalt zu erläutern? Ich bekam auch den Tipp, aufschiebende Wirkung zu beantragen, aber bei einer verbleibenden Zeit von 2 Tagen und den geringen Aussichten erscheint mir das riskant.
Frustrierte Grüße
Zahlung unter Vorbehalt an dieser Stelle macht keinen Sinn, siehe hier, erster Abschnitt (auch den Link bitte beachten) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html

Wie B richtig schreibt, "unseres Versäumnisses", dass wäre die ideale Steilvorlage. Zu widersprechen geht nur bei Verwaltungsakt = Bescheid und Fristwahrung, also offiziell gesehen. Ein Widerspruch einfach so, weil man glaubt die hätten Ermessensspielräume und sind sozial super eingestellt, bei dem Erlebnis wäre der Gang danach zum RA bezüglich eines Scheidungstermins wahrscheinlicher.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung = aufschiebende Wirkung wird im Normalfall mit dem Widerspruch gemacht oder danach (Voraussetzung ist das der Verwaltungsakt vorliegt)

Alternativ kann B überlegen, wie die "bessere" Hälfte gedenkt, die Schuld ab zu bezahlen. Bei Auktionsportalen kann man super Laboutin Schuhe oder Luis Vuitton Taschen verkaufen. Besonders schön aber auch, auf dem Flohmarkt, wenn man zusieht wie der besseren Hälfte die Hände zittern bei Übergabe der Ware und ihr ins Gesicht schaut.  >:D
Ich könnte fast versprechen das der besseren Hälfte so etwas nie wieder im Leben passieren wird.

Ich hoffe die hier anwesenden Frauen können mir verzeihen

Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 12. Februar 2014, 15:42
Vorab schon mal die Frage sollte Person A den 1. Widerspruch nicht mehr haben (finden) sondern nur noch den 2. Widerspruch. Was wäre die Konsequenz daraus?

Keine, Hauptsache einer ist vorhanden.

Grundlage ist ja die eingegangene Mahnung mit Mahngebühren. Die ist "nach der Zeit eingetroffen" nachdem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und die Rundfunkanstalt bis heute nicht reagiert hat.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Bernhard am 12. Februar 2014, 16:05
@ the mob:okay aber

(Es ist manchmal nicht einfacher, im Recht zu sein, und sich dann aufzublasen, macht auch keinen Spaß=ich meine hier mich. Selbst wenn es frustrierend ist, wenn man meinte vorbereitet zu sein und dann kommts von "innen-hinten")
 
Aber viele habe ja eine 2. Chance verdient, ergo auch der Beitragsservice und daher war meine andere Frage: Schicken die jetzt erneut einen widerspruchfähigen Beitragsbescheid sobald man nicht mehr bezahlt, oder wäre es ratsamer, einen solchen direkt anzufordern? Das heißt wir beißen in den sauren Apfel 2013 und schlagen ein neues Kapitel 2014 auf. (es sei denn ich könnte noch mit meinem Auslandaufenthalt argumentieren...)
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 12. Februar 2014, 16:18
@ the mob:okay aber

(Es ist manchmal nicht einfacher, im Recht zu sein, und sich dann aufzublasen, macht auch keinen Spaß=ich meine hier mich. Selbst wenn es frustrierend ist, wenn man meinte vorbereitet zu sein und dann kommts von "innen-hinten")
 
Aber viele habe ja eine 2. Chance verdient, ergo auch der Beitragsservice und daher war meine andere Frage: Schicken die jetzt erneut einen widerspruchfähigen Beitragsbescheid sobald man nicht mehr bezahlt, oder wäre es ratsamer, einen solchen direkt anzufordern? Das heißt wir beißen in den sauren Apfel 2013 und schlagen ein neues Kapitel 2014 auf. (es sei denn ich könnte noch mit meinem Auslandaufenthalt argumentieren...)

Wenn Person B seine Erfahrungen machen möchte, kann natürlich versucht werden, mit den Kölnern eine gütliche Einigung zu erzielen.

Eingegangene Beitragsbescheide werden rechtskräftig, wenn die Frist versäumt wird, gemäß Rechtsbehelfsbelehrung zu reagieren.
Es gibt die Möglichkeit, rechtlich nach §60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Aber bitte genau durchlesen: http://dejure.org/gesetze/VwGO/60.html und die Voraussetzungen prüfen

Angenommen die festgesetzten Beitragsbescheide sind geklärt, auf welchem Weg auch immer. Die nächste Quartalszahlung kommt ja, bzw. vielleicht auch schon Zahlungserinnerungen (15.2 wäre das erste Quartal 2014 zu bezahlen für 1.1.2014 - 31.3.2014). Für vorherige Quartale weiß nur B den Status.

Nicht zahlen bedeutet, irgendwann kommt der festgesetzte Beitragsbescheid für das erste Quartal (1.1.2014 - 31.3.2014) auf den man dann ganz normal Widerspruch einlegen kann.

Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Bernhard am 12. Februar 2014, 16:46
@the mob

okay, danke. Das ist eindeutig.

Ich glaube eine gütliche Einigung ist unwahrscheinlich, denn im Grunde ginge es mir um die Optionen sofort bzw. verspätet (falls die Option der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machbar ist) zu widersprechen und dann durch die Instanzen zu gehen (wie ich das ohnehin wollte), oder ab dem nächsten Beitragsbescheid. Soweit ich das Gesetz über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstehe, könnte man dies ja vielleicht noch probieren, aber ich denke die Chancen sind groß, dass die Kölner das ablehnen, nachdem sie ein gefundenes Fressen vorfinden.

(seit März 2013 wurde die Frau von B nach ihrer Wiederanmeldung am Wohnort automatisch erfasst, mich selbst scheint es bei denen  nicht zu geben, nachdem ich die einstige GEZ offenbar erfolgreich ignoriert hatte, allerdings war ich hier stets gemeldet als Eigentümer)
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 12. Februar 2014, 19:30
@Bernhard
Schau mal hier nach: http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zip

Downloaden, entpacken und schauen ob die Daten von B schon übermittelt wurden oder wann diese übermittelt werden
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: ThinkPad am 12. Februar 2014, 22:54
Person A hat bereits drei Gebühren-/Beitragsbescheide bekommen und auf alle rechtzeitig Widerspruch eingelegt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde zusammen mit dem Widerspruch auf den letzten dritten Gebühren-/Beitragsbescheid gestellt.
Auf diesen Antrag hat Beitragservice nicht reagiert.

1. Ist Person A richtig vorgegangen? Oder sollte der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bereits nach dem ersten Gebühren-/Beitragsbescheid gestellt werden?
2. Was bedeutet "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz"?
3. Innerhalb welcher Frist soll der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt werden und welche Kosten fallen hier an?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 13. Februar 2014, 07:11
Person A hat bereits drei Gebühren-/Beitragsbescheide bekommen und auf alle rechtzeitig Widerspruch eingelegt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde zusammen mit dem Widerspruch auf den letzten dritten Gebühren-/Beitragsbescheid gestellt.
Auf diesen Antrag hat Beitragservice nicht reagiert.

1. Ist Person A richtig vorgegangen? Oder sollte der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bereits nach dem ersten Gebühren-/Beitragsbescheid gestellt werden?
2. Was bedeutet "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz"?
3. Innerhalb welcher Frist soll der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt werden und welche Kosten fallen hier an?

zu 1. Ratsam ist zu jedem Widerspruchsbescheid den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen - das kann man auch noch später in der Form: Beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung zu meinem Widerspruch vom (Datum) gegen den festgesetzten Gebühren-/Beitragsbescheid vom (Datum)

zu 1a  ;). Jeder Widerspruch und jeder Antrag auf Aussetzung bezieht sich ja immer nur auf den "festgesetzten Beitragsbescheid" mit der darin geforderten Summe (aufschiebende Wirkung soll erreicht werden)

2. das wäre der "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" beim VG - wenn die Rundfunkanstalt nicht auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagiert und die Umstände des "80 Abs 6 zutreffen:
Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1.   die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder  Anmerkung: 3 Monate
2.   eine Vollstreckung droht. Anmerkung: z.b Mahnung mit Mahngebühren und weiteren angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen
Quelle (http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html)

zu 3. Frist bzw. Voraussetzung ergibt sich aus dem Zitat. Kosten liegen bei 52,50€, siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html

Sehr schön erklärt hat es auch ein anderes Mitglied was den Antrag nach §80 Abs 5 VwGO (Eilrechtsschutz) betrifft, inklusive Vorlage als PDF zum downloaden. Der dort aufgeführte Wortlaut:
Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO ist ausreichend - man muss ansonsten nur die Vorlage abschreiben und auf seine eigene Situation anpassen.
Hier zu finden (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151)
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Bernhard am 13. Februar 2014, 11:55
Person B hat sich die Rechtslage durchdacht und folgendes Schriftstück aufgesetzt, in der zähneknirschenden Hoffnung, aus der Erfahrung zu lernen:

An die RA

Allgemeine Erklärung/Antrag auf rückwirkende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lt § 32 VwVfG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vielen Dank für Ihr Mahnung genanntes Schreiben vom 01.02. 2014, welches (bereits!) 11 Tage nach seiner Datierung hier eintraf. In diesem verweisen Sie auf angefallene Beitragsrückzahlungen und drohen in diesem Zusammenhang Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 15.2. 2014 an.

Während ich mich zunächst wunderte, dass diesem Schreiben erneut keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, musste ich im Nachhinein feststellen, dass Ihre Bescheide vom 01.11. 2013 und 01.12 2013 solche enthielten. Leider sind diese in einer Unterlagenmappe übersehen worden.
 
Hier zur Erklärung. Während ich selbst noch steuerpflichtig in England wohne, ist meine Frau bereits im März 2013 nach Deutschland gezogen und „folgerichtig“ in Ihre Mühlen geraten.

Von Anfang hatten wir in verschiedenen Schreiben (auch an den Intendanten des Deutschlandradios) unseren Protest gegen das neue Gesetz und den Rundfunkbeitrag kundgetan, und gleichzeitig, dass wir auf dem Rechtsweg gegen dieses Gesetz vorgehen werden. Leider kam es durch unser Leben in verschiedenen Ländern (mit jeweiligen Besuchen und Gegenbesuchen) zu Abstimmungsschwierigkeiten und entsprechend zu unserem Versehen, fristgerecht den Gebührenbescheiden zu widersprechen, bzw. diese als solche wahrzunehmen. Ich nehme nun an, dass dieses Versehen für Sie keinen Grund darstellt, unserem Antrag auf rückwirkende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lt. o.g. Gesetz zu entsprechen. Sollte dem dennoch so sein, wären wir überrascht erfreut.

Gleichwohl habe ich heute Ihren Mahnbetrag von 185,49 EUR beglichen (mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“), welcher noch schriftlich erläutert wird), welchen Sie gern zurücküberweisen können, wenn Sie meiner Argumentation folgen. In diesem Fall würden wir rückwirkend vom 01. 11. 2013 in Widerspruch gehen. Anderenfalls ab dem nächsten Gebühren/Beitragsbescheid, wodurch wir die 2013 gezahlten Gebühren als unfreiwilligen Solidarbeitrag auf unserem „Lehrgeldkonto“ zu verbuchen hätten.

Ansonsten würde ich Sie bitten, den rückwirkenden oder künftigen Gebührenbescheid auch in meinem Namen zu erteilen, weil ich mich ansonsten nicht gleichbehandelt fühle.

Abschließend hätte ich noch folgende Frage, welche Ihnen verdeutlichen soll, wie jenes Gesetz und Ihre Vorgehensweise Ehen zerrüttet (ich weiß, Sie wenden wie alle Deutsche in solchen Fällen „bloß“ die Gesetze an): Wir hatten unter uns Ehepartnern die Vereinbarung, dass es zur Scheidung kommt, sollte einer der Partner diesen Ermächtigungsbeitrag bezahlen.
Daher würden wir Sie in einem solchen Fall gern als Zeugen zum Prozess laden. Wie und an wen müsste diese Ladung formuliert werden?

MfG     
 
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Mietzekatz am 13. Februar 2014, 12:37
Du müsstest einmal das Gesetz austauschen:

Es greift hier § 60 VwGO

Ist genau das gleiche in grün, aber § 70 II VwGO verweist auf § 60 VwGO.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: ThinkPad am 13. Februar 2014, 22:38
zu 1. Ratsam ist zu jedem Widerspruchsbescheid den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen - das kann man auch noch später in der Form: Beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung zu meinem Widerspruch vom (Datum) gegen den festgesetzten Gebühren-/Beitragsbescheid vom (Datum)
Person A hat jetzt vor folgende Schritte zu unternehmen:
1) nachträglich die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu den ersten zwei Gebühren-/Beitragsbescheiden stellen

Zum letzten Gebühren-/Beitragsbescheid wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Ende November 2013 gestellt, es sind also noch keine 3 Monate vergangen. Während dieser Zeit hat Person A Mahnungen und diese Woche eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten.
2) "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" beim VG Ende Februar 2014 stellen, da der Beitragsservice auf den letzten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht reagiert hat.

Fragen:
a) Sind die Punkte 1) und 2) zu empfehlen?
b) Da der "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" in ca. 2 Wochen gestellt wird, kann der Beitragsservice inzwischen die Zwangsvollstreckung vorantreiben? Wenn ja, was kann Person A dagegen tun?
c) Ist "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO"?
d) Welche Kosten fallen beim "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" an und wie lange dauert es bis der VG reagiert?
e) Wird zwischen "Beitragsservice" und "Rundfunkanstalt" unterschieden?
f) Wird Fax für die Kommunikation mit dem Beitragsservice empfohlen?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 14. Februar 2014, 06:13

Fragen:
a) Sind die Punkte 1) und 2) zu empfehlen?
b) Da der "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" in ca. 2 Wochen gestellt wird, kann der Beitragsservice inzwischen die Zwangsvollstreckung vorantreiben? Wenn ja, was kann Person A dagegen tun?
c) Ist "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO"?
d) Welche Kosten fallen beim "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" an und wie lange dauert es bis der VG reagiert?
e) Wird zwischen "Beitragsservice" und "Rundfunkanstalt" unterschieden?
f) Wird Fax für die Kommunikation mit dem Beitragsservice empfohlen?

a. Ja
b. Mit Vollstreckungsbehörde, GV, OGV kommunizieren - Prio setzen und asap reagieren - Der Antrag ist in 30 min. geschrieben (Vorlage (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151))
c. oder "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz = "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" (§ 80 Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz (http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html))
d. 52,50€ - siehe Antwort 34 Punkt 3
e. Beitragssservice = nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung aller 9 Rundfunkanstalten - Rundfunkanstalt = vermuteter Gläubiger des vermuteten Schuldner (Zwangsbeitragszahler)
f. ja - in Verbindung mit Einschreiben und Rückschein (je nach Wichtigkeit) - aber Punkt e berücksichtigen (Ich setze mich immer mit meinem vermuteten Gläubiger in Verbindung, nicht mit deren ausgelagertem Schreibbüro)
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: ThinkPad am 14. Februar 2014, 07:18
Wie soll Person A auf Ankündigung der Zwangsvollstreckung reagieren?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 14. Februar 2014, 07:21
Wie soll Person A auf Ankündigung der Zwangsvollstreckung reagieren?
Wenn bis dahin nicht geschehen: "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz = "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO"
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: r4v3n am 14. Februar 2014, 08:56
Ich wollte nur bescheid geben, dass Person A gestern den Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt hat. Nun heisst es abwarten ob dieser durch geht und vor allem wann ^^.

Bleibt für Person A nur zu hoffen, dass erstmal nichts mehr kommt wegen der Mahnung.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Sebastian am 14. Februar 2014, 11:28
Ich habe gestern ebenfalls einen "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" gestellt. Gibt es eigentlich Erfahrungswerte für die Übernahme der Kosten durch den Antragsgegner?
Sprich, ist es wahrscheinlich, dass (in meinem Fall) der WDR die ~53 € Gebühr übernehmen muss und ich die Ausgaben zurückerstattet bekomme?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: ThinkPad am 14. Februar 2014, 18:42
Person A verschickt einen Widerspruch auf Beitragsbescheid per Einschreiben mit Ruckschein. Wie kann Person A beweisen, dass im Briefumschlag ein Widerspruch lag und nicht was anderes?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Bürger am 14. Februar 2014, 19:15
Person A verschickt einen Widerspruch auf Beitragsbescheid per Einschreiben mit Ruckschein. Wie kann Person A beweisen, dass im Briefumschlag ein Widerspruch lag und nicht was anderes?
Das dürfte nur über "Umwege" möglich sein, z.B. Zeugen/ Notar, etc.

Daher parallel auch per FAX versenden - ggf. auch parallel an alle in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben Adressaten, d.h. vorrangig Landesrundfunkanstalt, parallel dazu aber auch Beitragsservice.

Ich habe die "zugeballert", d.h.
- Landesrundfunkanstalt
- Beitragsservice Köln
- Beitragsservice der Landesrundfunkanstalt
und zwar
- per Einschreiben mit Rückschein
- per Fax
- per Email
Zu behaupten, *gar nichts* davon erhalten zu haben, wäre quasi nicht haltbar ;) :D

Kontakte/ Adressen der Landesrundfunkanstalten (alphabetisch nach Bundesländern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5622.0.html

Kontakte/ Adressen des "Beitragsservice" (alphabetisch n. Landesrundfunkanstalt)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7830.0.html
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: mickschecker am 14. Februar 2014, 21:24
Person A verschickt einen Widerspruch auf Beitragsbescheid per Einschreiben mit Ruckschein. Wie kann Person A beweisen, dass im Briefumschlag ein Widerspruch lag und nicht was anderes?
Wie verhält es sich denn eigentlich bei diesem Problem wenn man es aus der anderen Richtung betrachtet.
Der Beitragsservice verschickt Beitragsbescheide und bei Widerspruch darauf irgendwann mal den Widerspruchsbescheid dazu.
Beides sind doch recht wichtige Sachen , bei denen es auch mal so nebenbei mit um Fristwahrung geht. Wieso hat es der Beitragsservice nicht nötig , diese per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken ? Man kann doch beim Beitragsbescheid behaupten diesen nicht erhalten zu haben oder es war im Brief alles drin , nur kein Beitragsbescheid.
Ja gut , die nutzen den Service Premiumadress der Post. Hat dieser denn den gleichen rechtlichen Wert , wie ein herkömmliches Einschreiben mit Rückschein ? Bei Premiumadress mag der Postbote zwar behaupten , den Brief eingeworfen zu haben , mehr aber auch nicht . Behaupten kann man auch einen Sechser im Lotto zu haben und will seine Million abholen. Man hat schon von "fleißigen" Postboten gehört , bei denen zu Hause Unmengen von alter nicht ausgetragener Post gefunden wurden.
Nur die persönliche Übergabe oder Abholung in der Filiale gegen Unterschrift des Empfängers zählt doch , oder sehe ich da was falsch ?
Genießt der Beitragsservice in diesem Punkt einen Sonderstatus ? , nur die andere Seite muss seinen Versand beweisen können !?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Bürger am 14. Februar 2014, 23:27
Genießt der Beitragsservice in diesem Punkt einen Sonderstatus ?
Nur die andere Seite muss seinen Versand beweisen können !?

Vorab:
Es geht nicht um den Nachweis des "Versands" - sondern um den nachweisbaren *Eingang* bei der Gegenseite ;)

Und nein:
Der sogenannte "Beitragsservice" genießt keinen Sonderstatus...
...aber er spielt mit der Unwissenheit und Angst der Empfänger seiner "grauen Post".

Im Zweifel aber müssen die *nachweisen*, dass und wann man etwas erhalten hat.

Interessant ist, dass anscheinend vermehrt Widerspruchsbescheide per "gelbem Brief" mit Zustellungsnachweis versendet werden...
(wobei dann immer noch die Frage des *Inhalts* steht...)
Die lernen doch nicht etwa dazu?!? ;)  :laugh:

Siebe u.a. auch

Ab wann läuft die Frist für Widerspruch/Klage gegen den Beitragsbescheid?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7924.msg57370.html#msg57370

Frist beginnt mit "Bekanntgabe".
"Bekanntgabe" = "Zustellung"...

Es steht im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die POST übermittelt wird, gilt am
DRITTEN TAG nach der Aufgabe zur Post als BEKANNT GEGEBEN. [...]

Dies GILT NICHT, wenn der Verwaltungsakt NICHT oder zu einem SPÄTEREN ZEITPUNKT zugegangen ist;

Im ZWEIFEL hat die Behörde den
- ZUGANG des Verwaltungsaktes und den
- ZEITPUNKT des Zugangs NACHZUWEISEN.

Zum Thema

BEKANNTGABE + ZUSTELLUNG + FRISTEN...
...UNZULÄSSIGKEIT von ANSCHEINSBEWEISEN :)

Hat Person XYZ wirklich überhaupt jemals was von denen "ERHALTEN" - und wenn ja, *wann* genau? ;)

Das müssten die erst mal *BEWEISEN*...
...und das dürfte - vorausgesetzt, Person XYZ hat nicht doch mal auf irgendetwas telefonisch oder schriftlich reagiert bzw. schon mal darauf Bezug genommen - ohne Einschreiberückschein, Postzustellungsurkunde o.ä. faktisch unmöglich sein ;)

Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Zitat
Frist verpasst?

Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch GAR KEINEN BESCHEID erhalten haben.

Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den EMPFANG des Schreibens zu BEWEISEN.
Um die BEWEISPFLICHT der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den BUNDESGERICHTSHOF (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von ANSCHEINSBEWEISEN im Falle von angeblich zugestellten EINSCHREIBEBRIEFEN folgende Aussage getroffen:

"Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein ANSCHEINSBEWEIS NICHT ZUGELASSEN, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.).
Der ANSCHEINSBEWEIS sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda)."
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: mickschecker am 15. Februar 2014, 10:16

Interessant ist, dass anscheinend vermehrt Widerspruchsbescheide per "gelbem Brief" mit Zustellungsnachweis versendet werden...
(wobei dann immer noch die Frage des *Inhalts* steht...)
Die lernen doch nicht etwa dazu?!?

Danke Bürger
Genau darum ging es mir , etwas eventuell neues zu diesem zwiespältigen Punkt heraus zu bekommen.
Es konnte ja bisher auch nicht angehen , dass der Beitragsservice nur gewöhnliche "graue Post" verschickt.
Denen wird das ständige Kontern der Gegenseite jetzt wohl doch zu blöd und vor allem verwaltungstechnisch zu aufwendig.
Also verschickt man jetzt bei denen wichtige Sachen mit eindeutig als wichtig erkennbaren Briefen.
Dann erhalte ich wohl eines schönen Tages meinen Widerspruchsbescheid im gelben Brief.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: mickschecker am 15. Februar 2014, 12:24
Noch ein kurzes Nachhaken. Wie sicher ist denn die Erkenntnis , dass jetzt Bescheide von denen mit gelben Briefen rausgehen.
Haben die nun tatsächlich ihre Taktik aufgegeben , dass man versehentlich wichtige Bescheide als wertlose Infopost abtut , und sie somit ihren gewünschten Vorteil der verpassten Frist erzielen ?
Das wäre natürlich ein Meilenstein im Umgang mit diesem sogenannten Service und ein nicht zu unterschätzender Erfolg. Denen ihr Versteckspiel und ihrer trickreichen Art der Verschleierung wäre somit endlich Einhalt geboten.
Kann man ab jetzt vielleicht davon ausgehen , dass vor allem wichtige Sachen mit Rechtsbehelfsbelehrung von denen nur noch mit gelben , also nicht ignorierwürdigen , Briefen versandt werden. Oder waren dies etwa nur vereinzelte Aktionen genervter Service-oder Rundfunkanstaltsmitarbeiter ?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Bürger am 15. Februar 2014, 13:47
Wie sicher ist denn die Erkenntnis , dass jetzt Bescheide von denen mit gelben Briefen rausgehen.
Gesichert ist gar nichts ;)
Momentan ist es nur erst mal ein "Anschein".
Ich kenne einen Fall persönlich und 1..2 Fälle sind mir aus dem Netz erinnerlich.

Kann man ab jetzt vielleicht davon ausgehen , dass vor allem wichtige Sachen mit Rechtsbehelfsbelehrung von denen nur noch mit gelben , also nicht ignorierwürdigen , Briefen versandt werden.
Oder waren dies etwa nur vereinzelte Aktionen genervter Service-oder Rundfunkanstaltsmitarbeiter ?
Die Handlungen von ARD-ZDF-GEZ sind unergründlich ;)
Eine Umfrage könnte evtl. ein paar mehr Indizien liefern...
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: mickschecker am 15. Februar 2014, 16:30
Dann spekulieren "Service" und LRA also weiterhin auf das versehentliche Ignorieren von wichtigen Bescheiden unter der Flut von sinnfreier Infopost. Das lässt die Wutkurve nun doch nicht etwas abflachen. Es gilt also umso mehr weiterhin jeden Brief unbedingt zu öffnen und auf relevanten Inhalt zu prüfen. Jedem Neuling hier sollte umso mehr klar und bewusst sein , nicht auf jeden noch so hochtrabend formulierten Brief mit Auflistung diverser Paragraphen reagieren zu müssen. Nur BESCHEIDE mit RECHTSBEHELFSBELEHRUNG sind tatsächlich relevant im Umgang mit den edlen Herrschaften beim "Service und den LRAs. Irgendwelche angeforderten Informationen mögen die sich doch bitteschön selbst beschaffen. Dafür wurden sie doch schließlich ganz offiziell vom Datenschutz befreit. Wenn sie selbst damit noch nicht alle gewünschten neuen Zahlschafe erfassen können ist das ganz allein ihr Problem. Auch diverse Mitteilungen zum Beitragskontostand und Bezeichnung darin als Beitragsschuldner sind nur der Ignorierung  würdig.
Solange die sich nicht intern generell bei wirklich wichtigen Bescheiden auf gelbe Briefe (als solche mit Zustellungsnachweis klar erkennbar) festlegen können , geht das Spielchen Jäger und Gejagte eben munter weiter.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Linus am 16. Februar 2014, 18:17
Person XY (bereits 4 Gebührenbescheide, 4x widersprochen und 4x Aussetzung beantragt, sonst noch nichts weiter unternommen) hat nun auch eine Mahnung erhalten (Zahlung bis 15.02. gefordert) und fragt sich, ob darauf überhaupt reagiert werden muss bzw. nun zwingend der Eilantrag beim VG gestellt werde muss?
Person XY hat es nicht eilig zu klagen und möchte so lange abwarten wie möglich. Person XY ist der Meinung, dass erst bei gelber Post reagiert werden müsste oder irrt sich Person XY hier eventuell? Sollte Person XY der Mahnung zumindest widersprechen, obgleich es keinen Zustellnachweis für die Mahnung gibt?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 16. Februar 2014, 19:15
Person XY (bereits 4 Gebührenbescheide, 4x widersprochen und 4x Aussetzung beantragt, sonst noch nichts weiter unternommen) hat nun auch eine Mahnung erhalten (Zahlung bis 15.02. gefordert) und fragt sich, ob darauf überhaupt reagiert werden muss bzw. nun zwingend der Eilantrag beim VG gestellt werde muss?
Person XY hat es nicht eilig zu klagen und möchte so lange abwarten wie möglich. Person XY ist der Meinung, dass erst bei gelber Post reagiert werden müsste oder irrt sich Person XY hier eventuell? Sollte Person XY der Mahnung zumindest widersprechen, obgleich es keinen Zustellnachweis für die Mahnung gibt?

Die gelbe Post kann, muss aber nicht. Bezüglich gelbe Post + Zustellnachweis, siehe Antwort 46 von Bürger. Person XY sollte aber berücksichtigen, dass ja auf alle 4 Bescheide reagiert wurde in Form von Widerspruch und Antrag auf Aussetzung.

Ob Person XY reagiert oder Eilantrag stellt, liegt allein in seiner Entscheidung. Wird keine aufschiebende Wirkung erreicht, oder zumindest das Thema durch den Eilantrag kurzfristig bis zur Entscheidung über den Antrag, gestoppt, wird bald ein Schreiben dieser Art (siehe unten) kommen.
Darauf folgt dann der Brief des Vollstreckungsorgans.
Rein theoretisch könnte Person XY am selben Tag, an dem der Brief des Vollstreckungsorgans eintrifft, den Eilantrag stellen und dem Vollstreckungsorgan mit kurzem Sachverhalt und Nachweisen mitteilen, dass der Eilantrag nach §80 Abs 5 VwGO gestellt wurde und bitten, den Vorgang an den vermuteten Gläubiger zurück zu geben mit entsprechendem Vermerk.
Es ist ja doch sehr aussagekräftig, wenn z.b. der GV - OGV - Vollstreckungsbeamte den Nachweis über 4 Anträge aus Aussetzung der Vollziehung bekommt, der vermutete Gläubiger aber es nicht für nötig hält, zu reagieren auf die Anträge. Inklusive der Kopie des Antrags bei VG. Ich könnte mir vorstellen das er die Sache dann zurück gibt. Restrisiko bleibt aber bestehen.

Einen Widerspruch auf die Mahnung erachte ich als schade ums Porto und Zeit die man verliert, ihn zu schreiben und zur Post zu bringen.

Ist eine Entscheidung die jeder für sich selbst abwägen muss (Stress, Zeitdruck, Nerven, Ängste, Kosten etc.)

Nach der Mahnung kommt erfahrungsgemäß das:
(http://online-boykott.de/ablage2/public/info4all/ankuendigung-zwangsvollstre.png)

Hier ist übrigens bemerkenswert, dass die vermutete Gläubigerin  in dem Breif darauf hinweist, eine Ratenzahlung in maximal 10 Raten einzuräumen. Kommt der GV - OGV, Vollstreckungsbeamte und beruft sich auf §802b ZPO, wird man feststellen, dass eine Tilgung innerhalb 12 Monaten möglich ist.
Zitat
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung (http://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html)
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: mickschecker am 16. Februar 2014, 19:32
@Linus
Person XY hat diese Mahnung in einem stinke-normalo grauen Brief erhalten. Die können Person XY somit niemals nachweisen , dass er in Empfang genommen worden ist . Vielleicht ist dein Briefkasten auch unten durchgerostet und dieses graue Etwas von Papier wurde vom Winde in die nächste Pfütze geweht , aufgeweicht und das nächste Auto hat ihn zermalmt. So ein Pech aber auch. Für den Bettlerverein ja , aber nicht für Person XY. Die sollen sich doch gefälligst angewöhnen , wichtige Briefe in gelben , also als wichtig erkennbaren Briefen mit Zustellnachweis zu verschicken. Eilantrag habe ich in meinem diesen selben Fall auch nicht gestellt , passiert ist trotzdem nichts seit 4 Monaten.  Ob es daher einen Sinn für die Mühe macht einen Eilantrag zu verfassen , möchte ich fast bezwiefeln. Der Mahnung hatte ich damals trotzdem völlig formlos und mehr aus Frust per Mail beim für mich zuständigen BR widersprochen.
--- Keine Akzeptierung der Mahnung und Widerspruch . Man möge doch erst mal seine Hausaufgaben machen und mehrere offene noch in der Luft hängende Widersprüche ordnungsgemäß bescheiden. Dafür müsse doch Zeit da sein , für Mahnungen zu verfassen ist doch schließlich auch genug Zeit und Engagement eines Schreiberlings da. Ebenso für deren eventuell internen Abstimmungsprobleme ist man nicht zuständig , wenn offensichtlich die eine linke Hand nicht weiß  , was die andere linke Hand schon gemacht hat oder noch zu machen hat.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: mickschecker am 16. Februar 2014, 20:04
@Linus
Nachtrag: Zudem hatte ich nach der Mahnung dem BR auch mitgeteilt , meine zuständige Vollstreckungsbehörde im Voraus über diese Absicht des "Service" zu informieren und die tatsächlichen fragwürdigen Umstände hinsichtlich bewusster Verschleppung zu informieren.
Ob ich dies dann auch gemacht habe , sei dahin gestellt. Auch ob diese Aktionen insgesamt etwas bewirkt haben ist nicht feststellbar. Auf jeden Fall dauert diese Funkstille schon ungewöhnlich lange. Die Ruhe vor dem Sturm ?  Morgen wird wieder neue Post ausgetragen.....
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 16. Februar 2014, 20:35
@mickschecker
Möglich Begründung für die 3 Affen Vorgehensweise des BR könnte aber auch darin liegen, dass sie erstmal den 25.3.2014 in München abwarten wollen. Stichwort Termin Ermano Geuer/Rossmann

Klagen werden in Bayern seit Mitte letzten Jahres für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof auch nicht angenommen, mit Hinweis auf den Termin am 25.3.2014

Focus Artikel vom 31.8.2013 (http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr-fff_aid_1082788.html) - mittlerweile steht der Termin für den 25.3.2014
Zitat
Mehr als 50 Beschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gingen beim Bundesverfassungsgericht ein, gut die Hälfte wird derzeit geprüft. Elf Popularklagen erreichten den Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Nur im Freistaat können sich Bürger direkt an das Verfassungsgericht wenden. Ein Pilotverfahren hat der Gerichtshof in München aus den Klagen des Passauer Juristen Ermano Geuer und der Handelskette Rossmann gemacht. Erst nach diesem Verfahren, für das ein Hauptsache-Termin nicht absehbar sei, werde über eine Annahme der übrigen Klagen entschieden, so Generalsekretärin Dagmar Ruderisch zu FOCUS.

In Baden-Württemberg ist eine rege Zunahme der OGV Tätigkeit, durch Beauftragung des SWR  über den "Vertreter" Köln zu verzeichnen. Bisher betrifft es aber nur Bescheide aus Anfang 2013, denen NICHT widersprochen wurde. Das ist noch etwas anderes, wenn man die Frist zum Widerspruch nicht wahrnimmt und den Kopf in den Sand steckt.

Bei allen besprochenen Möglichkeiten sollte nochmals darauf hingewiesen werden. Abweichungen im gesamten Bundesgebiet durch verschiedene Bundesländer und unterschiedliche Rundfunkanstalten durchaus möglich und wahrscheinlich. Das haben viele Erfahrungsberichte verschiedener Mitglieder im Forum gezeigt.

Es gibt leider keine allgemein verbindliche Lösung, jeder muss unter verschiedenen Aspekten und der eventuell vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten auf beiden Seiten selbst abschätzen, welchen Weg er geht. 
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: mickschecker am 16. Februar 2014, 21:49
@mickschecker
Möglich Begründung für die 3 Affen Vorgehensweise des BR könnte aber auch darin liegen, dass sie erstmal den 25.3.2014 in München abwarten wollen. Stichwort Termin Ermano Geuer/Rossmann

Die 3 Affen Vorgehensweise habe ich rein zufällig als lustig-ironische Gips/Bronze Replik in der Schrankwand stehen. Sie ist hier ein guter Vergleich mit dem BR .
Ich habe auch den Verdacht des Abwartens auf den Ausgang der Geuer/Rossmann Sache.
Daher steht der 25.3. auch schon fest in meinem Kalender. München ist immer einen Besuch wert , besonders in Verbindung mit einem so heiklen Leckerbissen.
Ich hoffe hier danach aus erster Hand berichten zu können.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: ThinkPad am 17. Februar 2014, 00:28
2. Was bedeutet "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz"?

2. das wäre der "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" beim VG - wenn die Rundfunkanstalt nicht auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagiert und die Umstände des "80 Abs 6 zutreffen:
Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1.   die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder  Anmerkung: 3 Monate
2.   eine Vollstreckung droht. Anmerkung: z.b Mahnung mit Mahngebühren und weiteren angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen
Quelle (http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html)

zu 3. Frist bzw. Voraussetzung ergibt sich aus dem Zitat. Kosten liegen bei 52,50€, siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html

Person A stellt den "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" beim Verwaltungsgericht:
- ist das auch per Post möglich?
- sind die Schreiben von Beitragservice in Kopie beizulegen?
- Bekommt Person A die Rechnung vom VG über 52,50 Euro?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Linus am 17. Februar 2014, 00:46
Im Namen von Person XY bedanke ich mich herzlich für die informativen Beiträge! :-)

Person XY hat sich dafür entschieden, erstmal nichts weiter zu unternehmen.
Sollten unvorhergesehene Briefe eintreffen oder andere besondere Vorkommnisse eintreten,
wird Person XY diese dem Forum natürlich mitteilen.

Gruß Linus
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 17. Februar 2014, 07:37
Person A stellt den "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" beim Verwaltungsgericht:
- ist das auch per Post möglich?
- sind die Schreiben von Beitragservice in Kopie beizulegen?
- Bekommt Person A die Rechnung vom VG über 52,50 Euro?

- ist das auch per Post möglich? = Ja
- sind die Schreiben von Beitragservice in Kopie beizulegen? = Ja
- Bekommt Person A die Rechnung vom VG über 52,50 Euro? = Nein, die Kostenrechnung kommt von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz, Landesjustizkasse etc., in der Regel einige
  Tage nach Eingang des Antrags bzw. Bestätigung durch das VG
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Burckhard am 19. Februar 2014, 22:37
Person B hatte auch nach 2 Widersprüchen mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung keinen Bescheid bekommen, dafür die Androhung der Vollstreckung ,falls sie nicht bis 15.02.14 bezahlt. B hat den Weg des Antrags auf Eilrechtsschutz beim VG eingeschlagen. VG hat heute geantwortet. VG hat auch NDR angeschrieben und um Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gebeten. Bis dahin ist Vollstreckung ausgesetzt
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: ThinkPad am 17. März 2014, 21:38
Person A hat den Antrag nach §80 Abs 5 VwGO (Eilrechtsschutz) beim Verwaltungsgericht gestellt. Ein Paar Tage später kam die Antwort vom Gericht, dass
"Eine Abschrift des Antrages ist dem Antragsgegner zur Stellungnahme innerhalb 2 Wochen zugestellt worden. Der Antragsgegner ist gebeten worden, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder vorher das Gericht zu benachrichtigen".

Wet hat Erfahrung damit? Was passiert danach? Wie reagiert Beitragsservice?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Burckhard am 17. März 2014, 22:34
Person B hatte auch Eilrechtsschutz beantragt. Der NDR hat dem VG einen 27 seitigen Schriftsatz geschickt, indem der NDR bittet, den Eilrechtsschutz zurückzuweisen. Im Schriftsatz steht aber gleichzeitig, daß vor einem Widerspruchsbescheid aber keine Vollstreckung stattfinden wird. Das VG empfiehlt den Antrag zurückzuziehen, was Person B auch tun wird
Der Schriftsatz selbst war sehr fehlerhaft, ständig wurde Antragsteller und Antraggegner verwechselt.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Roggi am 17. März 2014, 22:56
Sehr seltsam, dass der Schriftsatz so fehlerhaft ist.
Sehr seltsam, dass die erst Vollstreckung ankündigen und nach gerichtlicher Überprüfung einen Rückzieher machen.
Wofür brauchen die 27 Seiten? Ich bin Neugierig was drinsteht, kannst du das Wichtigste anonymisiert hier hochladen? Wäre hilfreich für das weitere Vorgehen gegen diesen Verein.
Wer zahlt denn die Kosten für dieses Verfahren?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Burckhard am 18. März 2014, 19:11
Ich kann das nicht hochladen, kopiere es aber gerne für Dich und schick es Dir. Schick mir mal Deine Adresse per PN.

Wer das Verfahren zahlt weiß ich nicht. Hab noch keine Rechnung bekommen
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: ThinkPad am 18. März 2014, 22:10
Person A hat den Antrag nach §80 Abs 5 VwGO (Eilrechtsschutz) beim Verwaltungsgericht gestellt. Ein Paar Tage später kam die Antwort vom Gericht, dass
"Eine Abschrift des Antrages ist dem Antragsgegner zur Stellungnahme innerhalb 2 Wochen zugestellt worden. Der Antragsgegner ist gebeten worden, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder vorher das Gericht zu benachrichtigen".

Wet hat Erfahrung damit? Was passiert danach? Wie reagiert Beitragsservice?

Gibt's noch Rückmeldungen? themob, Bürger, was ist mit Euch?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Roggi am 18. März 2014, 22:33
@ Burckhard, wegen den Kosten frage ich, weil ich denke, dass der Beitragsservice das zahlen müsste, die Ankündigung der Vollstreckung war ja offensichtlich völlig überzogen, so dass du gezwungen warst, Eilrechtsschutz in Anspruch zunehmen. Die 27 Seiten sollten wohl das Gericht einlullen, dass die Vollstreckungsmaßnahme nötig gewesen wäre und du die Kosten zu tragen hast. Möglich ist weiterhin, dass nach einem Widerspruchsbescheid schnellstmöglichst vollstreckt wird. Aufpassen, dass keine Falle lauert. So richtig kann ich allerdings auch nichts mit einem Eilrechtsschutz oder deren 27seitigem Abwehrplan etwas anfangen, ich konzentriere mich voll und ganz auf die Klage. Wer etwas damit anfangen kann, möge sich bitte mit dir in Verbindung setzen.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: dw-zero am 19. März 2014, 08:47
Guten Morgen,

Ich war bisher stiller Leser und mir erging ebenso wie den Personen hier im Thread.
Person C erhielt Anfang Dez. 2013 seinen ersten (und bislang einzigen) Beitragsbescheid (für 1.1.2013 bis 30.09.2013), dem er Fristgerecht widersprochen hat. Mitte Feb. 2014 erhielt Person C vom Betreigsservice das Textbausteinschreiben "Rundfunkbeitrag, Sie sind der Ansicht...". Nun Anfang März 2014 erhielt Person C eine Mahnung, woraufhin Person C beim VG "Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO" gestellt hat. Gestern erhielt Person C vom VG Antwort und würde gerne eure Meinung dazu hören. C ist zudem verunsichert, da das VG von C bittet "eine prozessbeendende Erklärung (Rücknahme oder Erledigungserklärung) abzugeben", aber C eine Entscheidung vom VG erwartet hatte. Auf einen Widerspruchsbescheid wartet Person C noch immer.  :-\

Das Schreiben vom VG inkl. Schriftsatz des Beklagten zu meinem Antrag am VG hänge ich hier mit dran. Die Qualität ist leider aufgrund der (Gesamt-)Größeneinschränkung recht gering, falls jemand das Dokument in höhere/besserer Qualität haben will, kann ich sie per Email versenden.

Gruß Zero
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: dw-zero am 19. März 2014, 08:49
2. post für Anhang, da zu Groß für einen Beitrag  :-X
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Sebastian am 19. März 2014, 09:44
Nach Durchsicht dieses exemplarischen Fallbeispiels könnte Person A nun folgendes tun:

Aufgrund der Aussage, dass der Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wird, seitens des ÖR, sollte Person A den Antrag zurückziehen.
Die Kosten sollten nach Antrag weiterhin dem Antragsgegener auferlegt werden, da die erfolgte Mahnung + Ankündigung einer Zwangsvollstreckung OHNE vorherigem Widerspruchsbescheid nicht statthaft ist. Da kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wurde, sind keinerlei Punkte im Widerspruch widersprochen worden, also muss von der begründeten Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden. Dadurch ist nach §80 ein Antrag auf Eilrechtschutz geboten.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: themob am 19. März 2014, 10:17
Nach Durchsicht dieses exemplarischen Fallbeispiels könnte Person A nun folgendes tun:

Aufgrund der Aussage, dass der Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wird, seitens des ÖR, sollte Person A den Antrag zurückziehen.
Die Kosten sollten nach Antrag weiterhin dem Antragsgegener auferlegt werden, da die erfolgte Mahnung + Ankündigung einer Zwangsvollstreckung OHNE vorherigem Widerspruchsbescheid nicht statthaft ist. Da kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wurde, sind keinerlei Punkte im Widerspruch widersprochen worden, also muss von der begründeten Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden. Dadurch ist nach §80 ein Antrag auf Eilrechtschutz geboten.

Das der Antrag vom Betroffenen zurückgezogen bzw. als erledigt betrachtet werden sollte, sehe ich genauso.

Den Punkt Kosten sehe ich etwas anders. Der Widerspruch führt nicht automatisch zur aufschiebenden Wirkung der Forderung. Natürlich ist es statthaft, die Forderung weiterhin einzufordern.

Das ist völlig unabhängig und hat nichts mit dem Widerspruch zu tun. § 80 Abs 2 Satz 1 VwGO

Die Ausgangsfrage wäre eher: Wurde im Vorfeld (mit dem Widerspruch oder kurz danach) auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BR gestellt?

Wenn ja, haben die auch darauf anscheinend nicht reagiert, oder doch?

Die einzige Reaktion war wohl dieser informative Brief: Sie sind der Meinung das bla bla bla

So wie der BR jetzt gegenüber dem VG reagiert (Punkt 2), die Mahnungen und Zahlungsaufforderungen auszusetzen, hätte er im Vorfeld gegenüber dem Betroffenen reagieren können und müssen, anstatt einen informativen Brief zu senden. Auch damit hätte der BR dem VG den "Druck" wegnehmen können. Und der Betroffene hätte erst gar nicht den Gang zum VG gehen müssen.

Setzt aber voraus, dass im Vorfeld der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BR nachweislich gestellt wurde und der BR nicht darauf reagiert hat.

Wenn ja, wäre das eine gute Begründung, warum die Kosten der Gegenseite aufzulegen sind. Denn es sind keine Einzelfälle und hat auch nichts mit Sachbearbeitern zu tun, die juristisch keine Kenntnisse haben. Das wird von den Rundfunkanstalten so einkalkuliert, nur wollen das die Verwaltungsgerichte anscheinend nicht sehen, dass diese Art Druck von den Rundfunkanstalten ausgeht, nicht vom Betroffenen. Denn die Rundfunkanstalten reagieren zu 99,99% nicht auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und schicken weiterhin lustig Ihre Forderungen los. Um dann, wie in so einem Fall, einen "Rückzieher" zu machen, aber die Frechheit besitzen, dass die Kosten dem Betroffenen auferlegt werden sollen.

Zitat
§ 161  VwGO
[Entscheidung durch Beschluß; Erledigung des Rechtsstreits; Untätigkeitsklage]

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: watcherx am 24. März 2014, 21:25
ist jetzt Doppelposting, aber ich glaub hier gehört es als Info hin! An dieser Stelle was Lustiges was ich heute (24.3.) als Antwort auf meinen fristgerechten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid bekommen habe (Hessen, von den Kölnern abgeschickt 19.3.):

Zitat
Sollten Sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur Beschreitung des Klageweges wünschen, bitten wir um eine schriftliche Nachricht.

Das heisst, die GEZettis versuchen sich derzeit aus der Affäre zu ziehen, indem sie auf fristgerechte Widersprüche mit einem informellen Brieflein antworten, nebenher in diesem informellen Brieflein den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen, aber nicht den Rechtsbehelf gleich mitliefern, wie es sich eigentlich gehört. Diesen Rechtsbehelf (also die Info, welches VG zuständig und ansprechbar ist) darf mensch ihnen einzeln aus der Nase ziehen.

Kann ich morgen gerne anynomisiert einscannen das Ding.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Roggi am 24. März 2014, 22:19
Unglaublich, das will ich sehen. Bitte einscannen.
Warum schicken die keinen Beitragsbescheid? Vermutlich weil die am arsch sind, erledigt nach der kommenden Klage von Geuer, und keine Hoffnung mehr haben diese Klage zu gewinnen. Bis zum Urteil ist der Scan brauchbar, um Rechtsbeugung nachzuweisen.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: watcherx am 24. März 2014, 23:41
okay, ich scanne das morgen und stell es hier rein.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: watcherx am 25. März 2014, 15:41
so, dann anbei mal die Scans die ich gestern angekündigt hatte...
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: seppl am 25. März 2014, 17:04
Für mich ist eindeutig, dass mit diesem Schreiben die Rechtsabteilung entlastet werden soll. Wahrscheinlich kommen die mit der Bearbeitung der Widerspruchsschreiben nicht mehr hinterher.
Mein Widerspruchsbescheid ist von 2 Personen handschriftlich unterzeichnet worden. So ein Prozedere hält den Betrieb natürlich auf. Mein WB kam erst nach 6 Monaten an.

Ich würde nun nicht direkt den Widerspruchsbescheid anfordern, sondern etwa so schreiben:

Ohne Widerspruchsbescheid sehe ich meinen Widerspruch vom ... als erfolgreich an, da keine rechtsverwertbare Begründung ihrerseits abgegeben wurde.

Und damit den Ball zurückspielen.

Vielleicht würde ich aber auch gar nicht antworten, denn ich meine, der WB muss unangefordert zugestellt werden. Er ist keine Option im Verwaltungsverfahren, sondern Pflicht.

Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Sebastian am 25. März 2014, 17:12
Mein Vorschlag: Nicht darauf reagieren! Das ist, unabhängig vom Inhalt, ein weiteres Schreiben ohne rechtliche Relevanz. Es zielt eindeutig darauf ab, dass du als ursprünglicher Radio-Zahler sagst, hey, die haben ja recht, der ÖRR ist so toll, ich leiste gerne meinen Beitrag, weil das Land Hessen es so möchte. Was für ein Schwachsinn. Da sie deinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgeben, dies aber in einem nicht rechtsfähigen Zettel machen, kann diese Aussage ebenfalls ignoriert werden.

Warte einfach ab, bis du "Mahnung" oder "Ankündigung der Vollstreckung" erhälst um dann Eilrechtsschutz zu beantragen. Wie bei einer mir bekannten fiktiven Person werden die ÖRR dann plötzlich ganz wuschig und du erhälst deinen Widerspruchsbescheid meistens sogar mit einer Zusage der Mahn/Bescheid-Aussetzung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Es ist unglaublich, wie dreist die ÖRR inzwischen sind: Man muss sich nur mal vorstellen das Finanzamt würde solche Briefe schreiben - mitten im Verwaltungsakt.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Roggi am 25. März 2014, 19:08
Dieses Schreiben ist ja der glatte Hohn, das sämtliche 16 Landtage ganz bewusst zugestimmt haben. Wer sich die Beschlussfassung ansieht, merkt schnell, dass einiges beschönigend, anderes vertuschend zur Vorlage gebracht wurde. Landesminister sind selten Experten in dem was sie zu beschliessen haben, sie verlassen sich darauf, dass die Fachleute das vernünftig ausarbeiten. Hier sind sie eindeutig so richtig betrogen worden. Falls ein Landesminister erkannt hat, was da passiert, hat er das Volk betrogen.
Die Vorlage zur Beschlussfassung kann man hier als PDF downloaden:
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/DruckSachen/d16-3941.pdf

Eine andere Art der Beitragserhebung wäre sicherlich möglich gewesen, wurde aber vermutlich deshalb abgelehnt, weil es nicht genug Profit versprach.
Im übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum die erst nach 15 Monaten ein Angebot machen, einen Beitragsbescheid auszustellen, damit ist die Ablehnung des Antrags auf Vollziehung nicht nachvollziehbar, es besteht seitens der Landesmedienanstalt kein offensichtliches öffentliches Interesse, sonst wäre es schneller gegangen. Durch die unverschuldete aufgelaufene hohe Summe ist es nun für den Antragsteller unzumutbar, die Beiträge zu zahlen, auch weil kürzlich festgestellt wurde, dass der Rundfunkvertrag grundgesetzwidrige Mängel aufweist.  >:D
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 27. März 2014, 21:17
Ob nun der Beitragsservice die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung ablehnt oder der berühmte Reissack...
Keine rechtsfähige Einheit-Keine rechtswirksame Ablehnung!

Das heißt bei tatsächlichem Vollstreckungsversuch ein Verfahrenshindernis, welches zur Erwirkung des Eilrechtsschutzes führt, mit allen Folgekosten für die Rundfunkanstalt!
Und zwar vollkommen unabhängig vom Verfahrensausgang (Verfassungswidrigkeit etc.), denn
über den Widerspruch ist von der Rundfunkanstalt kein Ablehnungsbescheid ergangen.

Die Argumentation wäre: Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wurde erhoben und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt, dennoch wurde Vollstreckung angestrengt, ohne sich ablehnend gegen den Bescheid oder den Antrag geäußert zu haben, ein sehr starkes Argument wie ich finde.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: zirkuszansiba am 12. April 2014, 11:38

    Hallo Zusammen,

    ich bin neu hier und habe mich jetzt sicher schon 2 Stunden über dieses Thema hier im Forum und im Netz belesen  -aber es ist unübersichtlich und Person Z weiß nicht wie sie reagieren soll


    Z hat  etliche Gerbührenbescheide erhalten - auf manche per online Kontaktformular reagiert.

    Z hat  dann Anfang 1.14 einen Gebührenbescheid mit Rechtsbehlefsbelehrung erhalten, auf den Z schriftlich Widerspruch eingelegt hat mit Antrag auf Aussetzung.
    Am 24.1. 14 ist dieser beim HR eingegangen -das wurde telefonisch bestätigt.

   

    Nun ist  am 11.4.14 ein Schreiben mit dem Datum 4.4.14 bei Z eingegangen: Mahnung  und Androhung der Zwangsvollstreckung usw...

    So wie Z das im Forum gelesen hat kann Z nun einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht  stellen.

    Unklar bleibt aber :

    Was Z genau dort reinschreiben soll - genauer Textinhalt - §§§???
    Welchen Erfolg  dieser hat
    Welche Folgen dann folgen.

    Ausserdem kann Z wohl  einfach nicht reagieren - dann gibt es wohl verschiedene Erfahrungsberichte - die Z aber in ihrer Tragweite nicht versteht.

    Es tut mir echt leid, dass ich diese oft gestellte Frage nun auch noch mal für Person Z  stelle aber ich bin einfach nicht klagekommen mit diesen bunten, verwirrenden Antworten / Textansicht und kann Z leider nicht weiterhlfen .

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Gruss!



Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: itsfivetotwelve am 12. April 2014, 12:45
Es könnte sein, daß dies ein weiterer Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ist. Person "A" hatte insgesamt 3-Beitragsbescheide im jeweiligen Abstand von 3-Monaten erhalten, wo "A" jedesmal neu schriftlich Widerspruch einlegen mußte. Natürlich hat "A" in den weiteren Widerspruchsschreiben die Rundfunkanstalt stets aufgefordert doch endlich eine Entscheidung in dem ersten Widerspruch zu fällen.

Also im Falle von "Z" gilt.
Ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit gleich Mülltonne. Besser sollte aber "Z" die einfach sammeln und abheften um den Überblick nicht zu verlieren. Denn das könnte noch vor Gericht wichtig werden, warum die Rundfunkanstalt so planlos Ihre Droh-Schreiben verschickt hat.
Und ein kleiner Hinweis für "Z". Der Richter urteilt nur über Aussagen, über persönliche Schriftstücke, über bestehende Gutachten und zieht eventuell noch vergleichbare Urteile hinzu. Der Richter übernimmt nicht die Suche für "Z" nach den Lücken/Schwachstellen im Gesetz. Das wird von den Anwälten erwartet. Und ohne Anwalt, wird das halt vom Kläger erwartet. Also "Z" sollte gut im Forum nachlesen. Dort finden sich nach Meinung von "A" auch schon jetzt die Antworten. Und "Z" sollte keine ausufernden Sätze bei einer Klageschrift verwenden. Denn in der Kürze liegt vor Gericht die Würze.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: itsfivetotwelve am 12. April 2014, 12:58
Die Rundfunkanstalten spulen Ihre Drohkulisse nach Schema "F" ab, in der Hoffnung möglichst viele von einer Klage abzuhalten. Und wenn "Z" so im Forum herumstöbert, dann wird "Z" schnell sehen, daß die unterschiedlichen Rundfunkanstalten an für sich die gleichen Droh-Schreiben und in nahezu gleicher Reihenfolge versenden.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: ThinkPad am 12. April 2014, 13:18
    Was Z genau dort reinschreiben soll - genauer Textinhalt - §§§???
    Welchen Erfolg  dieser hat
    Welche Folgen dann folgen.

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Musterschreiben hier zu  finden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Was danach passiert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8319.msg61352.html#msg61352
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg62687.html#msg62687
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: itsfivetotwelve am 12. April 2014, 13:19
Und nun zur Frage: Lohnt es sich nicht gleich zu zahlen?
Wir haben es hier mit einem schnell durchgewunkenen Gesetz zu tun, welches erst einmal zu Fall gebracht werden muß. Und je mehr Bürger da mitmachen und sich wehren umso eher, wird das Gesetz auch wirklich zu Gunsten der Bürger geändert. Also man kann natürlich finanziell einen Betrag "X" verlieren, man kann aber auch durch eine Klage sicherstellen, daß man das Geld oder große Teile davon zurückbekommt, denn man weiß ja nicht, ob das Gesetz nicht erst in Brüssel oder sonst wo gekippt wird. Die zu erwartenden Kosten (einer verlorenen Klage "Rundfunkrecht" --- 1.Instanz vor dem VG) kann man im Internet nachlesen.

Klar spekulieren die Rundfunkanstalten darauf, daß sich kaum Bürger zur Wehr setzen.
Aber als Demokrat muß sich dies leider jeder selbst beantworten, was Ihm oder Ihr das Wert genug ist Widerstand zu leisten.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: zirkuszansiba am 13. April 2014, 07:49
Danke für die Antworten.

Z vetrsteht nicht:

Ist "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" das gleiche wie

"Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung"  das versteht Z nicht, da 2 verschiedene Begriffe.

Nun nehmen wir noch fiktiv an  -eine etwas saublöde Situation:

Z habe 3 Gebührenbescheide erhalten - mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Auf die ersten 2 habe er schriftlich widersprochen. Der 3 sei so kurz nach auf den Widerspruch von 2 gefolgt, dass Z sich gewundert habe was das denn soll.
Er habe angerufen und gefragt ob denn nicht der Widerspruch eingegangen sei. Die rundfunkanstalt hätte ihm den Eingang des Widerspruches bestätigt und telefnishc mitgeteilt, dass nun kein weiterer Widerspruch nötig sei, da ja schon Widerspruch eingelegt worden sei. Das wäre naütrlich eine Fehlinformation gewesen, auf die sich Z blöderweise verlassen hätte.

Jedenfalls hätte Z aus diesem blöden Grund nun auf einen Beitragsbescheid nicht schriftlich Widerspruch eingelegt - wie blöd.

Wäre es am besten, Z hätte den Beitragsbescheid nie in seinem Briefkasten gefunden und würde jetzt gegen die Mahung  (Androhung von Pfändung usw ohne Rechtsbehelfsbelehrung) Widerspruch einlegen, da er den 3 Beitragsbescheid nie erhalten habe?

Was sollte Z in diesem Fall nun tun? Die 63 Euro irgendwas des 3. Gebührenbescheids bezahlen, da Z nicht Widerspruch eingelegt hat aber die Gebühren für die anderen 2 widersprochenen Gebührenbescheide nicht?

Bitte auch Klärung mit dem Eilrechtsschutz und aufschiebende Wirkung -siehe oben.

LG
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: ThinkPad am 13. April 2014, 11:25
Ist "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" das gleiche wie
"Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung"  das versteht Z nicht, da 2 verschiedene Begriffe.
Ja.

Was sollte Z in diesem Fall nun tun? Die 63 Euro irgendwas des 3. Gebührenbescheids bezahlen, da Z nicht Widerspruch eingelegt hat aber die Gebühren für die anderen 2 widersprochenen Gebührenbescheide nicht?
Person Z könnte den nicht erhaltenen Beitragsbescheid erneut anfordern und nicht sofort die 63 Euro bezahlen.

Person Z sollte zu jedem Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Person Z kann auch nachträglich die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu jedem Gebührenbescheid stellen.
Mustertext: hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO zu meinem Widerspruch vom xx.xx.201x gegen den festgesetzten Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.xx.201x,
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: watcherx am 13. April 2014, 16:27
Yep - Schema F wie es Fivetotwelve nennt, geht hier jetzt auch los.

2. Beitragsbescheid, ohne das auf den ersten bereits eine rechtsmittelfähige Antwort auf den Widerspruch gegen den 1. Beitragsbescheid gekommen wäre...

... ich frag mich nur gerade, ob mir in dem Fall nicht die 8 Euro für jeden weiteren Beitragsbescheid erlassen werden müssen, wenn der erste Widerspruch nicht rechtsmittelfähig beantwortet wird... denn eigentlich ist das ja nicht nur Zeitschinden von denen sondern auch noch künstliches Indiehöhetreiben des Streitwertes.

Na dann auf ein Neues... die Feder angespitzt und die 3 Seiten Widerspruch vom letzten Mal noch mal fein säuberlich abgeschrieben. Sütterlin ist ausdrücklich erlaubt, hab ich mal irgendwo gelesen. Ich muss morgen eh' zur Post.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Peer_Gynt am 15. April 2014, 09:40
Habe letztes Jahr auch 2 Bescheide erhalten, 2x Widerspruch mit Antrag auf aufschiebende Wirkung eingereicht,
keinen Widerspruchsbescheid erhalten, dafür jetzt eine "Mahnung", bei der es sich nach dem Inhalt
tatsächlich um eine Vollstreckungsankündigung handelt.

Habe dem BS telefonisch Gelegenheit gegeben, die Vollstreckung bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen: -Abgelehnt.
Ebenso wurde das Bescheiden meiner Widersprüche abgelehnt.

So beantrage ich jetzt die aufschiebende Wirkung - siehe Anlage -.

Was meint ihr?
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Burckhard am 15. April 2014, 19:55
Person B hat das gleiche Verfahren und auch Eilrechtsschutz beim VG beantragt. War ein Schuß nach hinten.

Hab heute leider keine Zeit, aber am Donnerstag Abend werde ich es einstellen
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Bürger am 15. April 2014, 20:14
Damit es nicht in der Versenkung verschwindet, hier zu diversen Anfragen/ Erfahrungen die diesbezüglich wichtigsten Threads:

Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" Fristsetzung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: itsfivetotwelve am 16. April 2014, 06:44
Hinweis: Hier handelt es sich um keine Rechtsberatung!
Person "A" teilt Person "B" mit, daß nur auf Bescheide und Vollstreckungsbescheide reagiert werden muß. Dort muß auch immer eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt sein. Im Vorfeld (gerichtlich eine Aussetzung zu beantragen, wenn kein Vollstreckungsbescheid vorliegt --- ist ein Schuß in den Ofen und verursacht nur zusätzliche Kosten). Das sogenannte Schutzbedürfnis fehlt sozusagen noch, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht vorliegt. Die reine Androhung reicht leider nicht für eine aufschiebende Wirkung.

Fazit:
Die VGn kassieren so richtig ab mit dieser verdrehten Rechtslage. Es lebe unsere Schein-Demokratie und unser SuperGuter Verbraucher-/Bürgerschutz. Umso erfreulicher ist, das es immer mehr Menschen gibt, welche sich vom Staat nicht alles (so einfach) gefallen lassen.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Burckhard am 16. April 2014, 20:57


Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Genau das ist Person B auch passiert. Brauch ich also nichts weiter zu schreiben, da schon bekannt. Allerdings hat bei mir der NDR den Widerspruch nicht beschieden, sondern die Nichtvollstreckung bis zum Bescheid dem Gericht zugesagt.

Da die VG auch gleich argumentieren, hege ich den Verdacht, daß auch hier zusammengearbeitet wird.

Interessant ist wohl auch, das die VG wie auch die AG und OLG nicht staatlich legitimiert sind, sondern privat. Ebenso verhält es sich mit den Richtern. Sieht man daran, daß kein Urteil oder Beschluß vom Richter unterschrieben ist. Googelt mal.
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: ThinkPad am 25. April 2014, 18:36
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Genau das ist Person B auch passiert. Brauch ich also nichts weiter zu schreiben, da schon bekannt. Allerdings hat bei mir der NDR den Widerspruch nicht beschieden, sondern die Nichtvollstreckung bis zum Bescheid dem Gericht zugesagt.
Ich habe das bereits in einem anderen Thread gepostet. Wiederhole noch mal.

Person X hat die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO erst nach Erhalt der "Vollstreckungsankündigung" beantragt.
- Die Nichtvollstreckung wurde vom Beitragsservice zugesagt.
- Beitragsservice schickt kurz danach einen Widerspruchsbescheid.
- Verwaltungsgericht entscheidet, dass Person X die Kosten des Verfahrens tragen soll (52,50 EUR)
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: H2O am 15. Mai 2014, 01:10
Hallo Leute,

vielen Dank für Euer Engagement, es hilft vielen Menschen mit Dach überm Kopf (und die nicht tot sind, nicht im Ausland leben, nicht Harz 4 beziehen oder schwerst behindert sind) die Unsicherheit zu überwinden und sich aktiv am Widerstand gegen die Zwangsmitgliedschaft zu beteiligen. Ich schätze Eure Beiträge sehr.

Ein weiterer fiktiver Fall, den mir eine Zufallsbekanntschaft erzählt hat und den ich Euch nicht vorenthalten möchte  ?

Person X hat wie viele andere sämtliche Zahlungen eingestellt und jetzt auch ein Schreiben vom BS mit dem Betreff „Mahnung“ erhalten. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, nur Drohkulisse (Was passiert wenn X nicht zahlt …) und die Auflistung rückständiger Forderungen seit 2013. Man bezieht sich auf 3 Beitragsbescheide, von welchen Person X tatsächlich nur 2 erhalten hat. X  wohnt im schönen Baden-Württemberg, ich weis es aber nicht mehr genau.

Wie gesagt – X hat nur 2 Beitragsbescheide erhalten, gegen welche X fristgerecht und jeweils mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs widersprochen hat. Im Anschluss folgten scheinbar noch der eine oder andere Bettelbrief aus der Abteilung Textbausteine aber wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung oder Überschrift nicht relevant. Einen Widerspruchsbescheid hat X wie viele andere nie erhalten.

X hat in dieser Sache bereit im Forum recherchiert, so ganz schlau ist X aus dem Sachstand oder den Empfehlungen (noch) nicht geworden. Die Sache stellt sich für X folgender Maßen dar:

So wie X gelernt hat wird ein Beitragsbescheid dann rechtskräftig, wenn dem nicht fristgerecht widersprochen wird. X sieht im Umkehrschluss, dass ein widersprochener Beitragsbescheid so lange nicht rechtskräftig ist, bis der Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid abgelehnt wird. Erst dann beginnt die Uhr erneut zu ticken. So einen Bescheid hat X aber nie erhalten. Wenn dem so wäre, dann würde sich doch das Schreiben an X mit dem Betreff „Mahnung“ auf nicht rechtskräftige Beitragsbescheide beziehen.

Ist diese Vorgehensweise (nicht rechtskräftige Beitragsbescheide anzumahnen) überhaupt zulässig? Mach X einen Denkfehler? Oder kann X entspannt zurücklehnen und bei weiterer Eskalation sich auf die nicht rechtskräftigen Beitragsbescheide berufen?

Gruß

H2O
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: dontliketv am 15. Mai 2014, 10:00
Hallo H2O,
entspannt zurücklehnen ist nicht.......
Seit vorgestern liegt bei Person Z ein Zwangsvollstreckungsauftrag vom Gerichtsvollzieher auf dem Tisch. Gleiche Situation wie bei Deiner Zufallsbekanntschaft. Allen Bescheiden widersprochen und Aussetzung des Vollzugs beantragt, keine Widerspruchsbescheide erhalten.
Person Z wartet noch auf die Vollstreckungsverfügung, die der Gerichtsvollzieher nachreichen will, dann muss er was tun.
Grüsse
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: H2O am 15. Mai 2014, 21:25
Hallo dontliketv,

interessant, hast Du den GV oder Amt denn mal angesprochen zum Thema nicht-rechtskräftige Bescheide?

H2O
Titel: Re: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
Beitrag von: dontliketv am 16. Mai 2014, 11:11
Hallo H2O,
dem GV wurde das in einem Telefonat mitgeteilt, weiter gibt es noch kein Vorgehen.
Ich will das mal in einem anderen Beitrag hier näher besprechen.

Grüsse