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Autor Thema: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid  (Gelesen 54189 mal)

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Für mich ist eindeutig, dass mit diesem Schreiben die Rechtsabteilung entlastet werden soll. Wahrscheinlich kommen die mit der Bearbeitung der Widerspruchsschreiben nicht mehr hinterher.
Mein Widerspruchsbescheid ist von 2 Personen handschriftlich unterzeichnet worden. So ein Prozedere hält den Betrieb natürlich auf. Mein WB kam erst nach 6 Monaten an.

Ich würde nun nicht direkt den Widerspruchsbescheid anfordern, sondern etwa so schreiben:

Ohne Widerspruchsbescheid sehe ich meinen Widerspruch vom ... als erfolgreich an, da keine rechtsverwertbare Begründung ihrerseits abgegeben wurde.

Und damit den Ball zurückspielen.

Vielleicht würde ich aber auch gar nicht antworten, denn ich meine, der WB muss unangefordert zugestellt werden. Er ist keine Option im Verwaltungsverfahren, sondern Pflicht.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2014, 17:12 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

S
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Mein Vorschlag: Nicht darauf reagieren! Das ist, unabhängig vom Inhalt, ein weiteres Schreiben ohne rechtliche Relevanz. Es zielt eindeutig darauf ab, dass du als ursprünglicher Radio-Zahler sagst, hey, die haben ja recht, der ÖRR ist so toll, ich leiste gerne meinen Beitrag, weil das Land Hessen es so möchte. Was für ein Schwachsinn. Da sie deinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgeben, dies aber in einem nicht rechtsfähigen Zettel machen, kann diese Aussage ebenfalls ignoriert werden.

Warte einfach ab, bis du "Mahnung" oder "Ankündigung der Vollstreckung" erhälst um dann Eilrechtsschutz zu beantragen. Wie bei einer mir bekannten fiktiven Person werden die ÖRR dann plötzlich ganz wuschig und du erhälst deinen Widerspruchsbescheid meistens sogar mit einer Zusage der Mahn/Bescheid-Aussetzung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Es ist unglaublich, wie dreist die ÖRR inzwischen sind: Man muss sich nur mal vorstellen das Finanzamt würde solche Briefe schreiben - mitten im Verwaltungsakt.


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Dieses Schreiben ist ja der glatte Hohn, das sämtliche 16 Landtage ganz bewusst zugestimmt haben. Wer sich die Beschlussfassung ansieht, merkt schnell, dass einiges beschönigend, anderes vertuschend zur Vorlage gebracht wurde. Landesminister sind selten Experten in dem was sie zu beschliessen haben, sie verlassen sich darauf, dass die Fachleute das vernünftig ausarbeiten. Hier sind sie eindeutig so richtig betrogen worden. Falls ein Landesminister erkannt hat, was da passiert, hat er das Volk betrogen.
Die Vorlage zur Beschlussfassung kann man hier als PDF downloaden:
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/DruckSachen/d16-3941.pdf

Eine andere Art der Beitragserhebung wäre sicherlich möglich gewesen, wurde aber vermutlich deshalb abgelehnt, weil es nicht genug Profit versprach.
Im übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum die erst nach 15 Monaten ein Angebot machen, einen Beitragsbescheid auszustellen, damit ist die Ablehnung des Antrags auf Vollziehung nicht nachvollziehbar, es besteht seitens der Landesmedienanstalt kein offensichtliches öffentliches Interesse, sonst wäre es schneller gegangen. Durch die unverschuldete aufgelaufene hohe Summe ist es nun für den Antragsteller unzumutbar, die Beiträge zu zahlen, auch weil kürzlich festgestellt wurde, dass der Rundfunkvertrag grundgesetzwidrige Mängel aufweist.  >:D


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Z
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Ob nun der Beitragsservice die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung ablehnt oder der berühmte Reissack...
Keine rechtsfähige Einheit-Keine rechtswirksame Ablehnung!

Das heißt bei tatsächlichem Vollstreckungsversuch ein Verfahrenshindernis, welches zur Erwirkung des Eilrechtsschutzes führt, mit allen Folgekosten für die Rundfunkanstalt!
Und zwar vollkommen unabhängig vom Verfahrensausgang (Verfassungswidrigkeit etc.), denn
über den Widerspruch ist von der Rundfunkanstalt kein Ablehnungsbescheid ergangen.

Die Argumentation wäre: Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wurde erhoben und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt, dennoch wurde Vollstreckung angestrengt, ohne sich ablehnend gegen den Bescheid oder den Antrag geäußert zu haben, ein sehr starkes Argument wie ich finde.


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z
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    Hallo Zusammen,

    ich bin neu hier und habe mich jetzt sicher schon 2 Stunden über dieses Thema hier im Forum und im Netz belesen  -aber es ist unübersichtlich und Person Z weiß nicht wie sie reagieren soll


    Z hat  etliche Gerbührenbescheide erhalten - auf manche per online Kontaktformular reagiert.

    Z hat  dann Anfang 1.14 einen Gebührenbescheid mit Rechtsbehlefsbelehrung erhalten, auf den Z schriftlich Widerspruch eingelegt hat mit Antrag auf Aussetzung.
    Am 24.1. 14 ist dieser beim HR eingegangen -das wurde telefonisch bestätigt.

   

    Nun ist  am 11.4.14 ein Schreiben mit dem Datum 4.4.14 bei Z eingegangen: Mahnung  und Androhung der Zwangsvollstreckung usw...

    So wie Z das im Forum gelesen hat kann Z nun einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht  stellen.

    Unklar bleibt aber :

    Was Z genau dort reinschreiben soll - genauer Textinhalt - §§§???
    Welchen Erfolg  dieser hat
    Welche Folgen dann folgen.

    Ausserdem kann Z wohl  einfach nicht reagieren - dann gibt es wohl verschiedene Erfahrungsberichte - die Z aber in ihrer Tragweite nicht versteht.

    Es tut mir echt leid, dass ich diese oft gestellte Frage nun auch noch mal für Person Z  stelle aber ich bin einfach nicht klagekommen mit diesen bunten, verwirrenden Antworten / Textansicht und kann Z leider nicht weiterhlfen .

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Gruss!





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Es könnte sein, daß dies ein weiterer Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ist. Person "A" hatte insgesamt 3-Beitragsbescheide im jeweiligen Abstand von 3-Monaten erhalten, wo "A" jedesmal neu schriftlich Widerspruch einlegen mußte. Natürlich hat "A" in den weiteren Widerspruchsschreiben die Rundfunkanstalt stets aufgefordert doch endlich eine Entscheidung in dem ersten Widerspruch zu fällen.

Also im Falle von "Z" gilt.
Ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit gleich Mülltonne. Besser sollte aber "Z" die einfach sammeln und abheften um den Überblick nicht zu verlieren. Denn das könnte noch vor Gericht wichtig werden, warum die Rundfunkanstalt so planlos Ihre Droh-Schreiben verschickt hat.
Und ein kleiner Hinweis für "Z". Der Richter urteilt nur über Aussagen, über persönliche Schriftstücke, über bestehende Gutachten und zieht eventuell noch vergleichbare Urteile hinzu. Der Richter übernimmt nicht die Suche für "Z" nach den Lücken/Schwachstellen im Gesetz. Das wird von den Anwälten erwartet. Und ohne Anwalt, wird das halt vom Kläger erwartet. Also "Z" sollte gut im Forum nachlesen. Dort finden sich nach Meinung von "A" auch schon jetzt die Antworten. Und "Z" sollte keine ausufernden Sätze bei einer Klageschrift verwenden. Denn in der Kürze liegt vor Gericht die Würze.


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Die Rundfunkanstalten spulen Ihre Drohkulisse nach Schema "F" ab, in der Hoffnung möglichst viele von einer Klage abzuhalten. Und wenn "Z" so im Forum herumstöbert, dann wird "Z" schnell sehen, daß die unterschiedlichen Rundfunkanstalten an für sich die gleichen Droh-Schreiben und in nahezu gleicher Reihenfolge versenden.


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    Was Z genau dort reinschreiben soll - genauer Textinhalt - §§§???
    Welchen Erfolg  dieser hat
    Welche Folgen dann folgen.

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Musterschreiben hier zu  finden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Was danach passiert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8319.msg61352.html#msg61352
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg62687.html#msg62687


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Und nun zur Frage: Lohnt es sich nicht gleich zu zahlen?
Wir haben es hier mit einem schnell durchgewunkenen Gesetz zu tun, welches erst einmal zu Fall gebracht werden muß. Und je mehr Bürger da mitmachen und sich wehren umso eher, wird das Gesetz auch wirklich zu Gunsten der Bürger geändert. Also man kann natürlich finanziell einen Betrag "X" verlieren, man kann aber auch durch eine Klage sicherstellen, daß man das Geld oder große Teile davon zurückbekommt, denn man weiß ja nicht, ob das Gesetz nicht erst in Brüssel oder sonst wo gekippt wird. Die zu erwartenden Kosten (einer verlorenen Klage "Rundfunkrecht" --- 1.Instanz vor dem VG) kann man im Internet nachlesen.

Klar spekulieren die Rundfunkanstalten darauf, daß sich kaum Bürger zur Wehr setzen.
Aber als Demokrat muß sich dies leider jeder selbst beantworten, was Ihm oder Ihr das Wert genug ist Widerstand zu leisten.


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Danke für die Antworten.

Z vetrsteht nicht:

Ist "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" das gleiche wie

"Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung"  das versteht Z nicht, da 2 verschiedene Begriffe.

Nun nehmen wir noch fiktiv an  -eine etwas saublöde Situation:

Z habe 3 Gebührenbescheide erhalten - mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Auf die ersten 2 habe er schriftlich widersprochen. Der 3 sei so kurz nach auf den Widerspruch von 2 gefolgt, dass Z sich gewundert habe was das denn soll.
Er habe angerufen und gefragt ob denn nicht der Widerspruch eingegangen sei. Die rundfunkanstalt hätte ihm den Eingang des Widerspruches bestätigt und telefnishc mitgeteilt, dass nun kein weiterer Widerspruch nötig sei, da ja schon Widerspruch eingelegt worden sei. Das wäre naütrlich eine Fehlinformation gewesen, auf die sich Z blöderweise verlassen hätte.

Jedenfalls hätte Z aus diesem blöden Grund nun auf einen Beitragsbescheid nicht schriftlich Widerspruch eingelegt - wie blöd.

Wäre es am besten, Z hätte den Beitragsbescheid nie in seinem Briefkasten gefunden und würde jetzt gegen die Mahung  (Androhung von Pfändung usw ohne Rechtsbehelfsbelehrung) Widerspruch einlegen, da er den 3 Beitragsbescheid nie erhalten habe?

Was sollte Z in diesem Fall nun tun? Die 63 Euro irgendwas des 3. Gebührenbescheids bezahlen, da Z nicht Widerspruch eingelegt hat aber die Gebühren für die anderen 2 widersprochenen Gebührenbescheide nicht?

Bitte auch Klärung mit dem Eilrechtsschutz und aufschiebende Wirkung -siehe oben.

LG


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Ist "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" das gleiche wie
"Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung"  das versteht Z nicht, da 2 verschiedene Begriffe.
Ja.

Was sollte Z in diesem Fall nun tun? Die 63 Euro irgendwas des 3. Gebührenbescheids bezahlen, da Z nicht Widerspruch eingelegt hat aber die Gebühren für die anderen 2 widersprochenen Gebührenbescheide nicht?
Person Z könnte den nicht erhaltenen Beitragsbescheid erneut anfordern und nicht sofort die 63 Euro bezahlen.

Person Z sollte zu jedem Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Person Z kann auch nachträglich die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu jedem Gebührenbescheid stellen.
Mustertext: hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO zu meinem Widerspruch vom xx.xx.201x gegen den festgesetzten Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.xx.201x,


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Yep - Schema F wie es Fivetotwelve nennt, geht hier jetzt auch los.

2. Beitragsbescheid, ohne das auf den ersten bereits eine rechtsmittelfähige Antwort auf den Widerspruch gegen den 1. Beitragsbescheid gekommen wäre...

... ich frag mich nur gerade, ob mir in dem Fall nicht die 8 Euro für jeden weiteren Beitragsbescheid erlassen werden müssen, wenn der erste Widerspruch nicht rechtsmittelfähig beantwortet wird... denn eigentlich ist das ja nicht nur Zeitschinden von denen sondern auch noch künstliches Indiehöhetreiben des Streitwertes.

Na dann auf ein Neues... die Feder angespitzt und die 3 Seiten Widerspruch vom letzten Mal noch mal fein säuberlich abgeschrieben. Sütterlin ist ausdrücklich erlaubt, hab ich mal irgendwo gelesen. Ich muss morgen eh' zur Post.


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Habe letztes Jahr auch 2 Bescheide erhalten, 2x Widerspruch mit Antrag auf aufschiebende Wirkung eingereicht,
keinen Widerspruchsbescheid erhalten, dafür jetzt eine "Mahnung", bei der es sich nach dem Inhalt
tatsächlich um eine Vollstreckungsankündigung handelt.

Habe dem BS telefonisch Gelegenheit gegeben, die Vollstreckung bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen: -Abgelehnt.
Ebenso wurde das Bescheiden meiner Widersprüche abgelehnt.

So beantrage ich jetzt die aufschiebende Wirkung - siehe Anlage -.

Was meint ihr?


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Person B hat das gleiche Verfahren und auch Eilrechtsschutz beim VG beantragt. War ein Schuß nach hinten.

Hab heute leider keine Zeit, aber am Donnerstag Abend werde ich es einstellen


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Damit es nicht in der Versenkung verschwindet, hier zu diversen Anfragen/ Erfahrungen die diesbezüglich wichtigsten Threads:

Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" Fristsetzung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980


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