Person XY (bereits 4 Gebührenbescheide, 4x widersprochen und 4x Aussetzung beantragt, sonst noch nichts weiter unternommen) hat nun auch eine Mahnung erhalten (Zahlung bis 15.02. gefordert) und fragt sich, ob darauf überhaupt reagiert werden muss bzw. nun zwingend der Eilantrag beim VG gestellt werde muss?
Person XY hat es nicht eilig zu klagen und möchte so lange abwarten wie möglich. Person XY ist der Meinung, dass erst bei gelber Post reagiert werden müsste oder irrt sich Person XY hier eventuell? Sollte Person XY der Mahnung zumindest widersprechen, obgleich es keinen Zustellnachweis für die Mahnung gibt?
Die gelbe Post kann, muss aber nicht. Bezüglich gelbe Post + Zustellnachweis, siehe Antwort 46 von Bürger. Person XY sollte aber berücksichtigen, dass ja auf alle 4 Bescheide reagiert wurde in Form von Widerspruch und Antrag auf Aussetzung.
Ob Person XY reagiert oder Eilantrag stellt, liegt allein in seiner Entscheidung. Wird keine aufschiebende Wirkung erreicht, oder zumindest das Thema durch den Eilantrag kurzfristig bis zur Entscheidung über den Antrag, gestoppt, wird bald ein Schreiben dieser Art (siehe unten) kommen.
Darauf folgt dann der Brief des Vollstreckungsorgans.
Rein theoretisch könnte Person XY am selben Tag, an dem der Brief des Vollstreckungsorgans eintrifft, den Eilantrag stellen und dem Vollstreckungsorgan mit kurzem Sachverhalt und Nachweisen mitteilen, dass der Eilantrag nach §80 Abs 5 VwGO gestellt wurde und bitten, den Vorgang an den vermuteten Gläubiger zurück zu geben mit entsprechendem Vermerk.
Es ist ja doch sehr aussagekräftig, wenn z.b. der GV - OGV - Vollstreckungsbeamte den Nachweis über 4 Anträge aus Aussetzung der Vollziehung bekommt, der vermutete Gläubiger aber es nicht für nötig hält, zu reagieren auf die Anträge. Inklusive der Kopie des Antrags bei VG. Ich könnte mir vorstellen das er die Sache dann zurück gibt. Restrisiko bleibt aber bestehen.
Einen Widerspruch auf die Mahnung erachte ich als schade ums Porto und Zeit die man verliert, ihn zu schreiben und zur Post zu bringen.
Ist eine Entscheidung die jeder für sich selbst abwägen muss (Stress, Zeitdruck, Nerven, Ängste, Kosten etc.)
Nach der Mahnung kommt erfahrungsgemäß das:
Hier ist übrigens bemerkenswert, dass die vermutete Gläubigerin in dem Breif darauf hinweist, eine Ratenzahlung in maximal 10 Raten einzuräumen. Kommt der GV - OGV, Vollstreckungsbeamte und beruft sich auf §802b ZPO, wird man feststellen, dass eine Tilgung innerhalb 12 Monaten möglich ist.
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.