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Autor Thema: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid  (Gelesen 54044 mal)

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
@r4v3n
Paragraphendeutsch muss man nicht unbedingt verstehen . Um die primitiven Spitzfindigkeiten des ÖRR zu durchschauen , genügt auch schon ein gesunder normaler Menschenverstand.  Es ist in Deutschland schon schlimm genug , dass ein ganzer Berufsstand sein Geld damit verdient , nur weil von vielen das sch... Paragraphendeutsch nicht so richtig verstanden wird. Wegen jedem kleinen Pupserle braucht man hier in diesem Rechtsstaat eine Rechtsschutzversicherung. Normal kann so etwas nicht wirklich sein.
@themob
Jede Rundfunkanstalt kocht ihr eigenes Süppchen und reagiert anders . daher hier auch die unterschiedlichsten Reaktionen zu den Aktivitäten der einzelnen Anstalten. Schon allein dieser Umstand keiner landesweit einheitlichen Regelung zur gesetzlichen Verfahrensweise fördert das Chaos der gegensätzlichen Meinungen hier. Besonders Bayern scheint hier wohl einen eigenen Weg zu gehen.


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You can win if you want

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themob

Ich wollte lediglich wissen welcher der beiden Anträge für Person A denn zutrifft, da ich den Unterschied zwischen beiden nicht verstehe. Aber nun gut, ich glaube Person A fragt dann auch besser nochmal beim VG nach, vielleicht können die dort eher Licht ins dunkeln bringen. Wobei da nur vorrausgesetzt, sie bekommen das hin vernünftig zu erklären, Paragraphen kann man hier ja genügend lesen.

Deine Ausgangsfrage mit meiner Antwort war:
Also kann Person A nun beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Eilrechtschutz stellen? Ich hatte gedacht Person A muss nun Antrag auf auf Anordung der aufschiebenen Wirkung stellen?
Das hatte ich hier im Forum gelesen.

Hier gibt es neben Text auch noch den Nachweis als Bild: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg47351.html#msg47351

Hinter dem Link verbirgt sich auch ein hochgeladenes anonymisiertes Dokument eines VG wo durch den grün markierten Satz "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz vom" und weitere Hinweise zu lesen sind.

Es steht ein offizieller Nachweis mit "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" einem "irgendwo im Forum gelesenen "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" gegenüber.

An dieser Stelle muss jetzt nur eine Entscheidung getroffen werden. Glaube ich mehr der Aussage, was ich irgendwo im Forum gelesen habe oder glaube ich mehr einem offiziellen Schreiben eines VG, wo der richtige Wortlaut "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" zu sehen ist?

Danach kam die Erläuterung auf diese Frage:
Wenn ich ehrlich bin weiß ich jetzt gerade nicht was Person A genau unternehmen soll :(.

Und warum?

Beitragsbescheid = keine aufschiebende Wirkung = zahlen

oder

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Rundfunkanstalt stellen = aufschiebende Wirkung soll erreicht werden

danach, wenn die Voraussetzungen vorliegen: keine Antwort von LRA auf Antrag innerhalb 3 Monate - Mahnung mit Mahngebühren kommt zwischenzeitlich mit Vollstreckung/Pfändungsandrohungen etc.

gibt es noch die Möglichkeit

Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG stellen = aufschiebende Wirkung soll erreicht werden

PS: Den aktuellen Status kennt nur Person A, die Entscheidung muss ebenfalls Person A treffen - hier können nur Lösungswege und Möglichkeiten aufgezeigt werden - aber keine verbindlichen Aussagen, was Person A machen soll/muss

Das ganze ohne einen einzigen § zu nennen. In meinen Augen einfach und verständlich geschrieben und dazu geeignet, eine Entscheidung für sich treffen zu können.

Nebenbei angemerkt: Ein Anruf beim VG kann wirklich hilfreich sein. Hatte ich seinerzeit auch gemacht nachdem ich mehr als eine Formulierung hier ohne Nachweise gelesen habe.

PS: Das mein anderer Text nicht an Dich persönlich gerichtet war, sondern an alle, hatte ich Dir per PM mitgeteilt. Damit brauchen wir den Teil nicht nochmal ansprechen.

 


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B
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Fall B ist doch leicht anders als Fall A, und fast peinlich zu schildern. Nämlich: B befand sich gerade für längere Zeit im Ausland als mit normaler Post zwei weitere (und diesmal echte) Beitragszahlungsaufforderungen innerhalb von 4 Wochen eintrudelten, beide Male aber mit widerspruchsfähiger Rechtsbehelfsbelehrung.

Die bessere oder schlechtere Hälfte von B hat diese aber brav abgeheftet und die Rechtsbehelfsbelehrung übersehen und mitgeteilt, es war keine enthalten. Nun gab es gestern einen fürchterlichen Knall bzw. eine Totenstille, und ist wohl nur ein Beispiel, wie/dass die GEZ-Willkür Beziehungen zerrütten kann. Der Termin der Vollstreckung ist ab in 3 Tagen.

So weit ich die "Rechts"-Lage übersehe, bleibt jetzt nichts als reumütig-zähneknirschend zu bezahlen. Aber weiß jemand, ob damit künftiges Widerspruchsrecht gegen künftige Beiträge erlischt?
Und in welcher Art könnte man das „unter Vorbehalt“ formulieren? Und ob Vertreter der GEZ als Zeugen in einem Scheidungsprozess erscheinen werden?

Mit am Boden zerstörten Grüßen...   


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@ themob:

Das mit den Paragraphen war auf den Link bezogen, den hatte ich mir auch angeschaut. Person A würde den Antrag auf Eilrechtsschutz gerne stellen. Damit würde Person A dann eine aufschiebene Wirkung bis zur Entscheidung der LRA (Widerspruchsbescheid) erreichen, habe ich das richtig verstanden? Oder muss Person A direkt mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz eine Untätigkeitsklage für den ersten Widerspruchsbescheid einreichen?

Haben wir Vorlagen für einen Antrag auf Eilrechtsschutz damit man sehen kann wie so etwas auszusehen hat?


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themob

Fall B ist doch leicht anders als Fall A, und fast peinlich zu schildern. Nämlich: B befand sich gerade für längere Zeit im Ausland als mit normaler Post zwei weitere (und diesmal echte) Beitragszahlungsaufforderungen innerhalb von 4 Wochen eintrudelten, beide Male aber mit widerspruchsfähiger Rechtsbehelfsbelehrung.

Die bessere oder schlechtere Hälfte von B hat diese aber brav abgeheftet und die Rechtsbehelfsbelehrung übersehen und mitgeteilt, es war keine enthalten. Nun gab es gestern einen fürchterlichen Knall bzw. eine Totenstille, und ist wohl nur ein Beispiel, wie/dass die GEZ-Willkür Beziehungen zerrütten kann. Der Termin der Vollstreckung ist ab in 3 Tagen.

So weit ich die "Rechts"-Lage übersehe, bleibt jetzt nichts als reumütig-zähneknirschend zu bezahlen. Aber weiß jemand, ob damit künftiges Widerspruchsrecht gegen künftige Beiträge erlischt?
Und in welcher Art könnte man das „unter Vorbehalt“ formulieren? Und ob Vertreter der GEZ als Zeugen in einem Scheidungsprozess erscheinen werden?

Mit am Boden zerstörten Grüßen...

Wenn die "echten" Beitragszahlungsaufforderungen so aussehen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html und die Frist in der angegebenen Rechtsbehelfsbelehrung verstrichen ist, hat B schlechte Karten. Damit wäre der Bescheid rechtskräftig. Bei nicht zahlen, drohen die erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen, zumindest die Einleitung am Anfang.

Das Muss B einfach entscheiden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation. Wer nichts hat, hat unter Berücksichtigung von P-Konto und Pfändungsfreigrenze etc. nicht viel zu befürchten.

Wenn die wirtschaftliche Situation besser ist, sollte sich jeder überlegen, ob er die Kommunikation mit dem Erfüllungsgehilfen (GV oder Vollstreckungsbeamten) suchen möchte und z.B. versucht eine Ratenzahlung zu erreichen. Ist die Bereitschaft zur Ratenzahlung da, kann aber jeder diese evtl. auch mit der zuständigen Rundfunkanstalt im Vorfeld selbst klären. Erspart man sich die Gebühren der Erfüllungsgehilfen.

Für die Zukunft kann B:

Fleissig die Quartalsbeiträge bezahlen

Quartalsbeiträge nicht bezahlen, warten bis erneut ein festgesetzter Beitragsbescheid ins Haus flattert und dann den entsprechenden Weg gehen (Widerspruch - Widerspruch oder Klage - Klage), je nach Bundesland unterschiedlich, aber genau diese Informationen stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung.

PS: Ob jemand mit Köln kommuniziert oder seiner zuständigen Rundfunkanstalt, bleibt jedem selbst überlassen. Für mich persönlich ist der vermutete Gläubiger die Rundfunkanstalt, weshalb ich ausschließlich über den Weg kommuniziere. Die schicken es zwar meist ungelesen nach Köln weiter, aber das ist nicht mein Problem


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Könntest du mir mit meiner Frage oben noch weiterhelfen?

Was mir gerade noch eingefallen ist, kommt der Beitragsservice eigentlich mit dieser Datumsfuscherei durch? Die Mahnung ist auf den 01.02. datiert aber gestern erst bei Person A angekommen.
Der Beitragsservice ist doch da in der Beweispflicht oder?


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themob

@ themob:

Das mit den Paragraphen war auf den Link bezogen, den hatte ich mir auch angeschaut. Person A würde den Antrag auf Eilrechtsschutz gerne stellen. Damit würde Person A dann eine aufschiebene Wirkung bis zur Entscheidung der LRA (Widerspruchsbescheid) erreichen, habe ich das richtig verstanden? Oder muss Person A direkt mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz eine Untätigkeitsklage für den ersten Widerspruchsbescheid einreichen?

Haben wir Vorlagen für einen Antrag auf Eilrechtsschutz damit man sehen kann wie so etwas auszusehen hat?

Ich zeige bezüglich des Antrags auf Gewährung von Eilrechtsschutz den einfachsten Weg auf, der zum Erfolg führt, den Antrag richtig zu stellen:

Alle nötigen Unterlagen raussuchen die zum Sachverhalt dazugehören (Bescheid - Widerspruch - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an LRA - Nachweis Einschreiben mit Rückschein etc), von allem 2 Kopien machen und zum VG gehen. Jeder kann den Antrag persönlich beim VG zu Protokoll geben. Das ist der einfachste und schnellste Weg. Die Rechtsantragsstelle vor Ort ist behilflich.
2 Kopien deshalb: Originale verbleiben beim Betroffenen, 1 Kopie behält das VG, eine Kopie geht unter Umständen an die zuständige Rundfunkanstalt. Die ladungsfähige Adresse der Rundfunkanstalt muss man sich noch aufschreiben (am besten aus dem Impressum der Webseite).

Bei einer Untätigkeitsklage muss nur entschieden werden, ob es für Person A wichtig ist, einen Widerspruchsbescheid zeitnah zu bekommen.

Oder ob alleinige Priorität das erreichen der aufschiebenden Wirkung ist.

PS: Ob durch den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz die aufschiebende Wirkung erreicht wird, kann niemand garantieren. Bei den einen hat es geklappt, bei den anderen nicht. Da sind wir bei den unterschiedlichen Vorgehensweisen einzelner VG in den Bundesländern, genauso wie die unterschiedlichen Reaktionen der Rundfunkanstalten.

Das die Mahnung vom 1.2.2014 datiert, aber erst gestern ankam, ist immer wieder ärgerlich, aber wohl Praxis (Sammeltermine der Versendung von hunderttausender Briefe?).

Wichtig ist, wann der Brief tatsächlich beim Empfänger im Briefkasten war. Wann der Brief, der vom 1.2.2014 datiert, tatsächlich aufgegeben wurde, kann jeder mit dieser Methode herausfinden: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.0.html und hat damit aus was in der Hand  ;)

PPS: Sorry, ich muss nebenbei noch meine Brötchen verdienen. Antworten können mitunter etwas dauern.


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B
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Person C hat heute Morgen beim VG angerufen. Stelle jetzt sofort einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz und lege Kopien vom Gebührenbescheid, meinem Widerspruch und der Mahnung bei. ( 2-fach)

Ich habe auch vor, dem Beitragsservice einen Brief zu schreiben, in dem ich darauf hinweise, daß ich noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe und jetzt Eilrechtsschutz beantragt wurde. Was haltet Ihr davon??


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Achso ich habe gedacht man müsste das schriftlich machen. Dann muss Person A mal schauen, dass sie schnellst möglich zum Verwaltunggericht Düsseldorf geht.


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themob

Person C hat heute Morgen beim VG angerufen. Stelle jetzt sofort einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz und lege Kopien vom Gebührenbescheid, meinem Widerspruch und der Mahnung bei. ( 2-fach)

Ich habe auch vor, dem Beitragsservice einen Brief zu schreiben, in dem ich darauf hinweise, daß ich noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe und jetzt Eilrechtsschutz beantragt wurde. Was haltet Ihr davon??

Ich persönlich würde weniger den Widerspruch ansprechen, mehr die bisherige "nicht" Reaktion auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Verbindung mit der Mahnung.
Ebenso würde ich persönlich die zuständige Rundfunkanstalt anschreiben, nicht die Gemeinschaftseinrichtung.

Es kann helfen, muss aber nicht. Wenn die Rundfunkanstalt vom vermuteten Beitragszahler im Vorfeld informiert wird, dass ein Antrag bei VG gestellt wurde, könnte es möglich sein, dass die ganz schnell reagieren und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen oder stattgeben bis zur endgültigen Klärung. Und bei der Stellungnahme an das VG, wenn die Info durch das VG über den Antrag bei der Rundfunkanstalt eingeht, wird dann geschrieben: Dem Antrag wurde doch mittlerweile stattgegeben / abgelehnt. Berücksichtigung:  Hinzu kommt die Formerforderniss nach §80 Abs. 6 VwGO

Ich für mich habe letztes Jahr entschieden, die Rundfunkanstalt nicht zu informieren. Durch die Eingangsbestätigung des Antrags beim VG hatte ich etwas in der Hinterhand, wäre eine Kontaktaufnahme durch eine Vollstreckungsstelle erfolgt.

Wegen der veränderten Lage gehen die Rundfunkanstalten mittlerweile vermehrt so vor:

Die Rundfunkanstalt wird an irgendeiner Stelle möglichweise mit folgender Argumentation daher kommen (direkt oder je nach Status als Stellungnahme an das VG) und sich auf diesen Beschluss aus Stuttgart berufen: Az.: 3 K 5159/13 und beantragen, den Antrag auf Eilrechtsschutz abzulehnen.

Zitat
Bis zur Abklärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen sei es dem Antragsteller angesichts der geringen monatlichen Beiträge zuzumuten, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern.

Quelle Juris

Ich würde gegeben falls im Vorfeld überlegen, ob ich gleich beim Antrag bei VG darauf hinweise, dass Einzelfallbeschlüsse nicht zur Anwendung kommen da diese keinen allgemein gültigen Charakter haben.

Die Rundfunkanstalten ziehen vermehrt Beschlüsse-/Urteile und Entscheidung der letzten Wochen aus dem Hut, die allesamt erstinstanzliche Einzelfälle betrifft.

Führt man in einem Widerspruch selbst, oder in einer Klagebegründung, ein Aktenzeichen einer Einzelfallentscheidung aus dem Hut, schmettert es die Rundfunkanstalt eben genau mit diesem Argument ab: Es sei eine Einzelfallentscheidung in erster Instanz und somit nicht als allgemein gültig anzusehen.

Die ganz eigene Welt der Rundfunkanstalten eben.


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Vorab schon mal die Frage sollte Person A den 1. Widerspruch nicht mehr haben (finden) sondern nur noch den 2. Widerspruch. Was wäre die Konsequenz daraus?


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Danke @the mob,

Das würde also heißen, dass man bei einem neuerlichen Beitragsbescheid (nach Nichtzahlung) erneut eine widerspruchsfähige Rechtsbelehrung zu bekommen hat. Müsste ich also die angelaufenen Beträge als „Spende“ schlucken und von vorn anfangen.

Wäre es ratsam, den Beitragsservice auf die Gründe/Umstände unseres Versäumnisses (zu widersprechen) hinzuweisen und einen erneuten Bescheid explizit zu fordern und den Zusammenhang bei einer  Zahlung unter Vorbehalt zu erläutern? Ich bekam auch den Tipp, aufschiebende Wirkung zu beantragen, aber bei einer verbleibenden Zeit von 2 Tagen und den geringen Aussichten erscheint mir das riskant.
Frustrierte Grüße


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themob

Danke @the mob,

Das würde also heißen, dass man bei einem neuerlichen Beitragsbescheid (nach Nichtzahlung) erneut eine widerspruchsfähige Rechtsbelehrung zu bekommen hat. Müsste ich also die angelaufenen Beträge als „Spende“ schlucken und von vorn anfangen.

Wäre es ratsam, den Beitragsservice auf die Gründe/Umstände unseres Versäumnisses (zu widersprechen) hinzuweisen und einen erneuten Bescheid explizit zu fordern und den Zusammenhang bei einer  Zahlung unter Vorbehalt zu erläutern? Ich bekam auch den Tipp, aufschiebende Wirkung zu beantragen, aber bei einer verbleibenden Zeit von 2 Tagen und den geringen Aussichten erscheint mir das riskant.
Frustrierte Grüße
Zahlung unter Vorbehalt an dieser Stelle macht keinen Sinn, siehe hier, erster Abschnitt (auch den Link bitte beachten) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html

Wie B richtig schreibt, "unseres Versäumnisses", dass wäre die ideale Steilvorlage. Zu widersprechen geht nur bei Verwaltungsakt = Bescheid und Fristwahrung, also offiziell gesehen. Ein Widerspruch einfach so, weil man glaubt die hätten Ermessensspielräume und sind sozial super eingestellt, bei dem Erlebnis wäre der Gang danach zum RA bezüglich eines Scheidungstermins wahrscheinlicher.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung = aufschiebende Wirkung wird im Normalfall mit dem Widerspruch gemacht oder danach (Voraussetzung ist das der Verwaltungsakt vorliegt)

Alternativ kann B überlegen, wie die "bessere" Hälfte gedenkt, die Schuld ab zu bezahlen. Bei Auktionsportalen kann man super Laboutin Schuhe oder Luis Vuitton Taschen verkaufen. Besonders schön aber auch, auf dem Flohmarkt, wenn man zusieht wie der besseren Hälfte die Hände zittern bei Übergabe der Ware und ihr ins Gesicht schaut.  >:D
Ich könnte fast versprechen das der besseren Hälfte so etwas nie wieder im Leben passieren wird.

Ich hoffe die hier anwesenden Frauen können mir verzeihen



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Vorab schon mal die Frage sollte Person A den 1. Widerspruch nicht mehr haben (finden) sondern nur noch den 2. Widerspruch. Was wäre die Konsequenz daraus?

Keine, Hauptsache einer ist vorhanden.

Grundlage ist ja die eingegangene Mahnung mit Mahngebühren. Die ist "nach der Zeit eingetroffen" nachdem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und die Rundfunkanstalt bis heute nicht reagiert hat.


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B
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@ the mob:okay aber

(Es ist manchmal nicht einfacher, im Recht zu sein, und sich dann aufzublasen, macht auch keinen Spaß=ich meine hier mich. Selbst wenn es frustrierend ist, wenn man meinte vorbereitet zu sein und dann kommts von "innen-hinten")
 
Aber viele habe ja eine 2. Chance verdient, ergo auch der Beitragsservice und daher war meine andere Frage: Schicken die jetzt erneut einen widerspruchfähigen Beitragsbescheid sobald man nicht mehr bezahlt, oder wäre es ratsamer, einen solchen direkt anzufordern? Das heißt wir beißen in den sauren Apfel 2013 und schlagen ein neues Kapitel 2014 auf. (es sei denn ich könnte noch mit meinem Auslandaufenthalt argumentieren...)


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