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Autor Thema: Zahlung unter Vorbehalt - Bescheid - Antrag auf Aussetzung - Widerspruch - Klage  (Gelesen 62942 mal)

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themob

1. Zahlung unter Vorbehalt (Zusammenfassung eines Artikels bei akademie.de)
Zitat
Betrifft: Zahlungsaufforderungen - Rechnungen
Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen stellen keinen Verwaltungsakt dar. Diese sind daher ersatzweise zivilrechtlich auszulegen. Daher ist auch eine begründete "Zahlung unter Vorbehalt" möglich. Wichtig dabei ist, die Zahlung unter Vorbehalt gemäß § 813 "Erfüllung trotz Einrede" zu benennen. Es müssen entsprechende Gründe angegeben werden. Sollten diese aufgeführten Gründe später als rechtswidrig anerkannt werden, stehen die Chancen gut, dass diese Beiträge zurückerstattet werden. In diesem Falle liegt die Beweislast beim Beitragsservice, nicht bei Ihnen. Dies besagt auch entsprechendes Urteil (BGH III ZR 435/02 vom 08.07.2004)
  • Einzugsermächtigung gegebenfalls kündigen
  • Rundfunkanstalt oder Beitragsservice schriftlich informieren das gekündigt wurde und Zahlung unter Vorbehalt nach § 813 Erfüllung trotz Einrede erfolgt, einschließlich aller Ihnen bekannten Gründe
  • Bei Zahlung im Verwendungszweck zusätzlich "Zahlung unter Vorbehalt" angeben
  • Eine Garantie auf spätere Rückzahlung gibt Ihnen niemand. Denn die Richter entscheiden "unabhängig" und jeder neue Fall kann anders interpretiert werden.

2. Zahlungsaufforderung - Rechnungen (Zusammenfassung eines Artikels bei akademie.de)
Zitat
Mit der Entscheidung  BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 schützt das BVerwG den Bürger vor missverständlichem Verwaltungshandeln der Behörden. Bei Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidscharakter entsteht kein Verwaltungsakt und das Gericht stellt fest, dass hier Zivilrecht anzuwenden ist. Gleichzeitig betont das BVerwG , dass der Bürger gegen derartige Zahlungsaufforderungen geanauso Widerspruch bei der zuständigen Behörde, bzw. Anfechtungsklage oder Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen kann wie bei einem gültigen Bescheid.
Zitat
"Der Auslegung der Rechnung als einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung steht nicht das Bedenken entgegen, diese Auffassung hindere in vergleichbaren Fällen einen Betroffenen, mit einer zulässigen Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die von der Behörde geltend gemachte Forderung anzugehen; denn wenn auf einen Widerspruch des Betroffenen hin die Behörde im Widerspruchsbescheid eine sich objektiv nicht als Verwaltungsakt darstellende Rechnung als Verwaltungsakt gelten läßt und damit als solchen präzisiert, ist die Anfechtungsklage eröffnet; ist dies hingegen - etwa bei einem Schweigen der Behörde - nicht der Fall und damit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes für eine Anfechtungsklage kein Raum, so besteht im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Regelung der Materie die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO.
Wenn die Rechtsprofis vom Beitragsservice (GEZ) den Bürger per Zahlungsaufforderung statt einem echten Beitragsbescheid in die Wüste schicken wollen, darf diese Verwaltungstaktik der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Der so verwirrte Bürger weiss deshalb nicht, was nun eigentlich rechtlich gilt und was zu unternehmen ist. Der Bürger darf daher sowohl zivilrechtlich seine Zahlungen unter Vorbehalt stellen. Er kann aber auch verwaltungsrechtlich vorgehen und Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einlegen, bzw. in einzelnen Bundesländern wie Niedersachsen, wo der Widerspruch entfallen ist, direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Hinweis zu 1 + 2: Die Rundfunkanstalten oder der Beitragsservice reagieren in der Regel auf die Mitteilung der Zahlung unter Vorbehalt in etwa so: Rechtlich nicht gültig. Wird nicht anerkannt. Fehlende gesetzliche Grundlage oder ähnliche Texte. Dazu der Artikel in akademie.de: Kein Wunder, dass der Beitragsservice angesichts der zunehmende Zahl von Zahlungen unter Vorbehalt den Bürgern durch negative Reaktionen den Mut nehmen will. Allerdings hat der Beitragsservice (GEZ) keinerlei rechtliche Kompetenzen, dem Bürger sein Recht auf Zahlung des Rundfunkbeitrags unter Vorbehalt zu entziehen.

3. Gebühren-/Beitragsbescheid (eigene Erfahrung)
Zitat
Gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid kann in der genannten Zeit (Einzelheiten dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung) Widerspruch oder direkt Anfechtungsklage (in einigen Bundesländern) gestellt werden. Den Widerspruch sollte man begründen, doch nicht all zu sehr in die Tiefe gehen, da erfahrungsgemäß ein aus Textbausteinen gezimmerter ablehnender Bescheid kommt. Die Anfechtungsklage dagegen sollte so ausführlich wie möglich beschrieben werden, inkl. in Kopie vorgelegter Nachweise und Quellenangaben. In beiden Fällen sollte gleichzeitig der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Bei Erfolg des Antrags würde eine Zahlungspflicht des betreffenden Bescheids bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung ausgesetzt werden. Kosten pro Einschreiben mit Rückschein 4,53€

4. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch Rundfunkanstalt nicht stattgegeben (eigene Erfahrung)
Zitat
Möglichkeit Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen. Kosten 37,50€

5. Ablehnender Bescheid auf Widerspruch (eigene Erfahrung)
Zitat
Siehe Rechtsbehelfsbelehrung: Adresse des zuständigen Verwaltungsgericht, Adresse der Beklagten, Frist für Klage
Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom x.y in Verbindung mit dem ablehnenden Bescheid des Widerspruchs vom x.y

6. Anfechtungsklage (eigene Erfahrung)
Zitat
Kein Anwaltszwang, Kosten mit Zustimmung durch Entscheid des Einzelrichters bei einem Streitwert bis 300€ bei 75€. Ausführliche Begründung mit entsprechenden Nachweisen in Kopie und Quellenangaben. Alles inkl. einer Abschrift die der Beklagten durch das Verwaltungsgericht zugestellt wird. (Wird keine Abschrift beigefügt können Extrakosten entstehen durch Anfertigung einer Abschrift durch das VG). Die Beklagte ist immer die zuständige Stelle (Rundfunkanstalt) wie in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt. Es kommt eine Eingangsbestätigung des VG mit Aktenzeichen, kurz darauf eine Kostenrechnung der Landesjustizkasse die innerhalb von 2 Wochen bezahlt werden muss. Kosten 75€ + eventuelle Portokosten für Einschreiben mit Rückschein (ich gebe alles immer persönlich ab und lasse mir alle Schreiben mit entsprechender Eingangsbestätigung des Schreibens für mich quittieren)

7. Kosten Verwaltungsgerichtsgebühren für Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz und Anfechtungsklage (eigene Erfahrung)
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Es kann ein Termin gesetzt werden bei der Rundfunkanstalt, die gesetzliche Frist liegt bei 3 Monaten (dies betrifft auch den Widerspruch bevor man Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen kann). Sollte die Rundfunkanstalt nicht reagieren, kann man beim Verwaltungsgericht einen "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" stellen. Die Kosten dafür belaufen sich auf  37,50€ bei einem ausgehenden Streitwert von bis zu 300€
Eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht kommt bei gleichem Streitwert auf 75€. In der Regel stimmen beide Parteien zu, dass eine Entscheidung durch einen Einzelrichter akzeptiert wird. Bedeutet keine mündliche Verhandlung und auch keine weiteren Kosten (außer eigen RA Kosten, wenn dieser hinzugezogen wird)

9. Mehrere Gebühren-/Beitragsbescheide - nur 1 x Widerspruch, Aussetzung und Anfechtungsklage? (aus Artikel im Focus)
Zitat
Nein, jeder Gebühren-/Beitragsbescheid bezieht sich in der Regel auf andere Beitragszeiträume und ist jedesmal als eigenständiger Verwaltungsakt zu sehen. Für jeden Beitragsbescheid muss jedesmal der gleiche Weg beschritten werden wie beim ersten Beitragsbescheid.
Zitat
Gegen jeden dieser Bescheide muss erneut Widerspruch und Klage erhoben werden. Quelle: Focus Artikel mit RA Koblenzer

10. Wie erreichen die Briefe anerkannterweise den Empfänger? (eigene Erfahrung = Einschreiben mit Rückschein und persönlich abgegeben)
Zitat
  • Einschreiben mit Rückschein
  • Fax mit Sendeprotokoll
  • persönlich abgeben, zusätzliche Kopie des Originals durch Empfänger idealerweise mit Stempel und Datum bestätigen lassen
  • Auftrag an Gerichtsvollzieher für Zustellung der Briefe an Rundfunkanstalt (am teuersten)

Hinweis: Mit Ausnahme von Punkt 1, 2 und 9 basieren alle Angaben auf meine eigene Praxiserfahrungen. Äußerungen im Forum durch andere Mitglieder zeigen aber, dass dessen Praxiserfahrung eine andere sein kann. Dies liegt wohl darin begründet, dass jedes Verwaltungsgericht, jede Rundfunkanstalt und jedes Bundesland anders damit umgeht oder umgehen kann. Bei mir ist es der RBB und Brandenburg

Wenn jemand seine eigene Praxiserfahrung als Zusammenfassung darlegen möchte wäre es gut, sich hier zu anzuschließen. Damit können wir gemeinsam von verschiedenen Erfahrungen profitieren.

Dieses Thema soll als Zusammenfassung eigener Erfahrungen dienen. Off Topic Beiträge und generelle Diskussionen werden kommentarlos gelöscht. Nur so erreichen wir eine vernünftige und geordnete Übersicht des Themas. Für allgemeine Diskussionen zum Thema bitte entsprechende Themen verwenden oder neues Thema aufmachen mit Bezug auf einen Link zu diesem Thema hier.

Warum das alles? (Satz aus dem Focus Artikel von RA Koblenzer)
„Eine Änderung wird man nur erzwingen können, wenn sich eine breite Masse zur Wehr setzt.“

Einige kennen vielleicht folgenden Satz: (Spruch an der Berliner Mauer)
 Viele kleine Leute die in vielen kleinen Orten viele kleine Dinge tun, können das Gesicht der Welt (des ÖRR  >:D) verändern.


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Das eine ist der oben und anderswo vielbeschriebene "reguläre" Klageweg über
- Zahlungsverweigerung
- BeitragsBESCHEID
- Widerspruch gegen BeitragsBESCHEID
- WiderspruchsBESCHEID
- Klage

Der sogenannte "BeitragsBESCHEID" ist nach meinem Verständnis erst der eigentliche "Verwaltungsakt", der demgemäß das Verfahren ins *Verwaltungsrecht* erhebt und gem. Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt erst o.g. Weg eröffnet.

Schlecht für denjenigen, der auf diese Weise klagen will, dem aber ein rechtsmittelfähiger, offizieller BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung über Monate bzw. auf unbestimmte Zeit vorenthalten wird. Oder?

Da derzeit offensichtlich aus mangelnder Kapazität und Logistik bzw. aus Kopflosigkeit, Angst und Chaos heraus zunehmend "Bescheide" auf unbestimmte Zeit hinausgezögert oder - zum Teil sogar dreist und unverholen - verweigert bzw. nicht in Aussicht gestellt werden und somit augenscheinlich mögliche Klagen hinausgezögert werden sollen, ergeben sich zumindest laut Aussage von akademie.de für Klagewillige noch weitere Möglichkeiten:

Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7284.0.html

Zitat
Auch hierzu wieder wichtige und gute Infos unter:

FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-6

Zitat
[...]
Wenn die Rechtsprofis vom Beitragsservice (GEZ) den Bürger per Zahlungsaufforderung statt einen echten Beitragsbescheid in die Wüste schicken wollen, darf diese Verwaltungstaktik der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zulasten des Bürgers gehen. Der so verwirrte Bürger weiß deshalb nicht, was nun eigentlich rechtlich gilt und was zu unternehmen ist.
Der Bürger darf daher zivilrechtlich seine Zahlungen unter Vorbehalt stellen.
Er kann aber auch verwaltungsrechtlich vorgehen und Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einlegen bzw. in einzelnen Bundesländern wie Niedersachsen, wo der Widerspruch entfallen ist, direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
[...]

Es stellt sich mir die Frage, ob nicht einfach
- jeder Klagewillige (insbesondere jeder *hingehaltene* Klagewillige)
- unter Verweis auf oben zitierte Ausführungen von akademie.de
  (insbesondere das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts)
- gegen die erstbeste Zahlungsaufforderung *sofort* Widerspruch einlegen,
- einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid einfordern
- bei Untätigkeit von mehr als 3 Monaten ggf. Untätigkeitsklage einreichen bzw.
- gegen einen abschlägigen Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage erheben
- bzw. bei Untätigkeit Feststellungsklage erheben sollte...

...zumindest so ähnlich?


*Wir* können und werden bestimmen, wo es langgeht und lassen uns durch irreführende Verwaltungstaktiken nicht weiter hinters Licht führen!


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Nicht für jeden kommt das in Frage, dennoch hier auszugsweise Hinweise/ Erfahrungen zum Thema

Rechtsschutzversicherung beim Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6913.0.html

Allgemein gilt:

Der Klageweg gegen den sogenannten "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" bzw. insbesondere gegen die darauf beruhenden "Gebühren-/ Beitragsbescheide" betrifft VERWALTUNGsrecht.
Die Rechtsschutzversicherung müsste demzufolge offensichtlich VERWALTUNGsrecht beinhalten...

Bis jedoch ein "Gebühren-/ Beitragsbescheid" ergangen ist, d.h.
solange noch ledigliche "Zahlungsaufforderungen"  und "Zahlungserinnerungen" ergangen sind
gilt noch ZIVILrecht, nachzulesen in dem sehr informativen Artikel von akademie.de

FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Zu welchem Zeitpunkt man auch immer aktiv werden möchte:
Man sollte den Rechtsbeistand bzw. den Versicherungsvertreter seines Vertrauens zum jeweils eigenen Fall konsultieren - sich aber auch nicht gleich durch halbgare Aussagen abwimmeln lassen ;)


VERSICHERUNGSBEGINN NACH 01.01.2013 NICHT SCHÄDLICH !  :)

Ich habe genaue Kenntnis von einer
*Deckungszusage für die 1. Instanz*.

Die betreffende Rechtsschutz-Versicherung
- mit Verwaltungsrecht
- mit Selbstbeteiligung
- ohne Wartezeit
wurde
- erst im ersten Quartal 2013 abgeschlossen
jedoch
- *vor* dem 2. Beitragsbescheid
welcher jetzt Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

Als "Ursache" wird hier augenscheinlich
- nicht das Datum des "Inkrafttretens" der gesetzlichen Regelung betrachtet
(dann wäre ja möglicherweise schon nach Ratifizierung durch die Landesparlamente "Schluss" gewesen, denn da wurden ja bereits die Fakten/ Tatsachen geschaffen...)
sondern
- das Datum des ergangenen Verwaltungsaktes, d.h. des "Beitragsbescheids"
(möglicherweise aber auch das Datum der Fälligkeit der ursprünglichen Forderung, d.h. z.B. der Quartalstermin.
Das ist nicht so eindeutig zu ermitteln, tut aber offensichtlich auch nicht allzu viel zur Sache.)



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Ergänzung zum Eröffnungsthread + Hinweis zu Kostenänderung ab 1.8.2013

11. Untätigkeitsklage - Kosten gehen immer zu Lasten der Beklagten §161 Abs 3 VwGO

Zitat
§161 Abs 3 VwGO
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

http://dejure.org/gesetze/VwGO/161.html

§ 75 VwGO
[Untätigkeitsklage]


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.

http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html

Aktuell auch im Blog von Olaf Kretschmann nachzulesen:

http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/12/beschluss-des-verwaltungsgerichtes.html


Zitat
12. Kostenstruktur ab 1.8.2013 - Die unter Pkt. 4, 6 und 7 genannten Kosten im Eröffnungsthread beziehen sich auf die Gebühren vor dem 1.8.2013

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html




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C
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meine persönliche Auffassung und Vorgehensweise ist folgende (das ist keine Rechtsberatung und kann falsch sein, ich bin kein Jurist):

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht ist anstelle der aktiv zu betreibenden Untätigkeitsklage gegen die Rundfunkanstalt der einfachere Weg, wenn man an einer schnellen Entscheidung über den Widerspruch nicht unbedingt interessiert ist aber vor der Vollstreckung trotzdem geschützt sein möchte bis der Widerspruchsbescheid vorliegt.

Da die normalerweise automatisch eintretende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei öffentlichen Abgaben und Kosten wie der Rundfunkgebühr entfällt, muss hier ausdrücklich eine Aussetzung des Vollzugs zunächst bei der Behörde (Rundfunkanstalt, welche den Beitragsbescheid erlassen hat) selbst beantragt werden.

Erst wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist (wohl 3 Monate) sachlich nicht entschieden hat ODER eine Vollstreckung droht (man erhält das böse Schreiben des Beitragsservice mit der Vollstreckungsandrohung) kann man diesen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs auch direkt beim Verwaltungsgericht stellen, das in der Hauptsache (Hauptsache = spätere Anfechtungsklage) zuständig ist.

Dort heist das "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung", d.h. man beantragt, das der noch laufende Widerspruch den Vollzug bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch aufschiebt.

Sollte jedoch über den Widerspruch schon entschieden sein, hilft nur die Anfechtungsklage.

Voraussetzung zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist (alle Punkte müssen erfüllt sein):
1. man hat einen Beitragsbescheid erhalten
2. man hat diesem fristgerecht widersprochen
3. die Rundfunkanstalt hat über den Widerspruch noch nicht entschieden (es liegt noch kein Widerspruchsbescheid vor)
4. man hat
   - entweder bei der Rundfunkanstalt Aussetzung des Vollzugs beantragt und diese hat widersprochen
   - oder bei der Rundfunkanstalt Aussetzung des Vollzugs beantragt und diese hat binnen 3 Monaten nicht darüber entschieden
   - oder egal ob Aussetzung des Vollzugs vorher beantragt wurde: Es wird konkret die Vollstreckung angekündigt.

mein Antrag an das Gericht sieht aus wie beigefügt.

Böse Worte in eigener Sache:
Ich begreife nicht, warum die Rechtsaufsicht der Rundfunkanstalten  (z.B. Berliner Senat) nicht eingreift, wenn die Rundfunkanstalten in guter alter GEZ-Manier pünktlich zu Weihnachten mit Vollstreckung, Lohnpfändung, Mietkautionspfändung, Kontopfändung drohen, ohne zuvor Ihre eigenen Hausaufgaben gemacht zu haben, nämlich sachlich über den fristgerecht eingelegten Widerspruch zu entscheiden.


Edit "Bürger":
Ergänzende Infos zu diesem Beitrag u.a. unter

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2016, 14:56 von Hailender«

  • Beiträge: 3.239
Hier ein interessanter Link vom Justizministerium_NRW aus der Arbeitsgruppe Ausbildung zum Thema "Das behördliche Aussetzungsverfahren nach §80 Abs.4 VwGO"
Stand Feb.2009

http://www.jm.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/juristischer_vorbereitungsdienst/lernmaterialien/behoerdl_aussetzungsverfahren.pdf


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M
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Das Verwaltungsgericht Regensburg in einer E-Mail auf die Frage nach den Voraussetzungen eines Antrags auf Eilrechtsschutz:

"für einen Antrag auf Eilrechtsschutz gelten grundsätzlich dieselben formalen und inhaltlichen Anforderungen wie für eine Klage (vgl. die einem Bescheid idR. beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung oder vgl. auch §§ 81,82 VwGO); insofern  sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Beifügung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO ist insoweit jedenfalls unschädlich; im Übrigen weisen wir diesbezüglich aber auch ausdrücklich auf § 80 Abs. 6 VwGO hin.

Bei Einem Antrag auf Eilrechtsschutz sind - inhaltlich gesehen - zusätzlich zum oben Gesagten die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dabei ist vor allem auf den Anordnungsanspruch (gesetzliche Grundlagen) und den Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) einzugehen.
 
Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass die Eröffnung eines Verfahrens i.d.R. ein Kostenrisiko für den Kläger/Antragsteller beinhaltet."


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C
  • Beiträge: 38
Hallo zusammen,

C will für den Fall vorbereitet sein, dass die Vollzugsstelle zwangsvollstrecken will, obwohl die RA auf seinen Widerspruch (samt Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) nicht geantwortet hat. Bisher hat C aber nur Cibabos, dankeswerterweise oben verlinkten, Antrag auf Eilrechtsschutz gefunden, in dem aber auf die Vollstreckungsankündigung (Infobrief des BS ???) Bezug genommen wird.

C aber will, wg. der bekannten Fallstricke, erst auf das Schreiben der Vollzugsstelle reagieren und so stellen sich ihm folgende Fragen:
  • Wer ist in diesem Fall als Antragsgegner im Antrag auf Eilrechtsschutz zu benennen?
    Die Vollzugsstelle oder die in der Zwangsvollstreckungssache angegebene Rundfunkanstalt?
  • An welches Verwaltungsgericht ist der Antrag auf Eilrechtsschutz zu richten?
    C hat gelesen, dass es sich um das Gericht der Hauptsache handelt, doch das wird seitens der RA erst im Widerspruchsbescheid genannt, oder?
  • Kann einer von Euch vllt. auf einen Eilrechtsschutzantrag verweisen, in welchem auf das Schreiben der Vollzugsstelle Bezug genommen wird?
    Leider habe ich einen solchen hier nirgendwo gefunden...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2014, 11:27 von Consystor«

d
  • Beiträge: 1
Hallo, erst mal vielen Dank für die Informationen und Fallbeispiele für das rein fiktive Gehirnkino.

An den Haaren herbeigezogenes Beispiel:

Person A habe am 13.08.2014 (datiert auf den 01.08.2014) einen Beitragsbescheid über den Zeitraum 01/2013 bis 06/2014 erhalten, gegen welchen er am 25.08.2014 Widerspruch eingelegt hat. Weiterhin hat er am 22.09.2014 den neuesten Beitragsbescheid (datiert auf den 01.09.2014) erhalten, erst sehr spät, da A 3 Wochen im Urlaub war. Widerspruch gegen diesen zweiten Beitragsbescheid wurde von A am 01.10.2014 eingelegt, abgeschickt wurde der Widerspruch am 08.10.2014.

In beiden Fällen hat A keinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 80 (a) gestellt, welches er nun am 13.10.14 nachholen möchte. Funktioniert das so für A, oder sollte A direkt zum zuständigen Verwaltungsgericht?

A könnte darüber hinaus am 08.10.2014 eine Mahnung, (datiert auf den 01.10.2014) erhalten haben.

Weitere Frage: A könnte demnächst studienbedingt in ein anderes Bundesland ziehen. Wenn A an seinem derzeitigen Wohnort Klage einreicht, wie sieht das dann mit der Verhandlung aus, wenn er umzieht?

Edith, der Frau von A fällt noch ein, dass er alle Schreiben mit einem normalen Brief, nicht mit einem Einschreiben (Rückschein, etc.) verschickt hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2014, 15:07 von diri3l«

G

Gast

Für den ersten Bescheid scheint der Zug mit dem Widerspruch und damit der Zug der Aussetzung der Vollstreckung aufgrund der 1-Monatsfrist abgefahren zu sein, da A ja schon am 25.08.2014 Widerspruch einlegte und damit indirekt den Zugang des Bescheides bis spätestens 25.08.2014 bestätigt hat.

Für den zweiten Bescheid könnte A seinen Widerspruch z. B. noch am 13.10. mit einem Antrag auf Aussetzung ergänzen, vorausgesetzt der Bescheid wurde nicht nachweislich vor dem 13.09. zugestellt! BS wird sich zwar vermutlich winden und behaupten der Antrag wäre zu spät, allerdings wäre dann im Streitfall der Theorie nach BS in der Nachweispflicht, wann genau der Bescheid zugegangen ist und bei einem normalen Brief kann dieser Nachweis bekanntlich nicht erbracht werden.

Am besten wirds sein persönlich vorbeizurocken, wenn das nicht geht per Einschreiben und wenn's eilig ist, dann vorab faxen (auf etwaige Fallstricke achten / irgendwo gibt es hier im Forum ein Thema darüber, dass eine andere fiktive Person ein Fax von einer Fritzbox oder dergleichen abgeschickt hat, welches wohl nicht die nötige Form hatte ...)

In jedem Fall ist es auch gut sich hier im Forum zu belesen. Die Moderatoren pinnen wichtige Themen oben an, diese sind besonders empfehlenswert.

Schöne Grüße an A und an seine liebe Frau Edith :-)


Edit "Bürger":
Dieser Thread muss moderiert werden und wird daher vorübergehend geschlossen.
Wir können hier der Übersicht und unserer Kapazitäten wegen nicht dutzende fiktive Szenarien durchspielen, die - in ihre Einzelteile zerlegt - durchaus dem regulären Prozedere entsprechen und schon mehrfach im Forum abgehandelt wurden.
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" kann Person A sicher noch stellen - es gibt ohnehin keine erkennbare Logik bei dessen Bearbeitung:
Er wird bewilligt, abgelehnt oder gar nicht entschieden - alles schon gehabt ;)
Ob die Monatsfrist für den Widerspruch auch für einen damit einhergehenden Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" bindend ist, halt ich zumindest nicht für eineindeutig. Versuch macht kluch ;)
Bezüglich Antrag auf Eilrechtsschutz ist oben bzw. in den ergänzenden Links schon erklärt, dass dieser wohl nicht vor "akut drohender Vollstreckung" sinnvoll wäre.
Bitte vor dem Stellen allgemeiner Fragen die Suchfunktion des Forums nutzen, um Mehrfachdiskussionen zu vermeiden und somit die ohnehin schon grenzwertige Übersicht des Forums nicht noch weiter zu gefährden.
Eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.
Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Danke für Euer Verständnis & Mitwirken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2014, 16:11 von Bürger«

 
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