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Autor Thema: Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?  (Gelesen 20681 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.797
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Laut diversen Berichten u.a. unter
UMFRAGE 2 - Widerspruch gegen Beitragsbescheid / Verschleppung der Klagen durch die Anstalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6599.0.html
entsteht der Anschein, dass die sogenannten
"Beitragsschuldner" seitens des sogenannten "Beitragsservice" hingehalten, ja,
rechtsmittelfähige Beitragsbescheide gar überhaupt nicht in Aussicht gestellt werden.


Zum Thema
Verschleppung der Klage ... "Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung" - rechtsmittelfähig? bzw.
Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
hatte ich erst kürzlich hier gepostet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7261.msg53472.html#msg53472

Dazu ist anzumerken, dass zumindest lt. akademie.de offensichtlich
durchaus auch gegen eine einfache Zahlungsaufforderung
Widerspruch eingelegt und Klage
erhoben werden kann:

Auch hierzu wieder wichtige und gute Infos unter:

FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-6

Zitat
[...]
6. Kann ich nach Zahlungsaufforderung wegen Rundfunkbeitrag neben Zahlung unter Vorbehalt auch zusätzlich oder alternativ Widerspruch einlegen bzw. klagen?

Mit der Entscheidung BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 schützt das Bundesverwaltungsgericht den Bürger vor missverständlichem Verwaltungshandeln durch einen Amtsträger.
[...]
Bei Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidcharakter entsteht kein Verwaltungsakt und das Gericht stellt fest, dass hier Zivilrecht anzuwenden ist und der Bürger seine "Zahlung unter Vorbehalt" stellen darf:
"Nach Form und Inhalt stellte sich die Rechnung bei objektiver Würdigung als eine zivilrechtliche Zahlungsaufforderung dar und konnte daher von dem Empfänger als solche verstanden werden."

Gleichzeitig betont das Bundesverwaltungsgericht, dass der Bürger gegen derartige Zahlungsaufforderungen genauso Widerspruch bei der zuständigen Behörde bzw. Anfechtungsklage oder Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen kann wie bei einem gültigen Bescheid:

"Der Auslegung der Rechnung als einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung steht nicht das Bedenken entgegen, diese Auffassung hindere in vergleichbaren Fällen einen Betroffenen, mit einer zulässigen Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die von der Behörde geltend gemachte Forderung anzugehen; denn wenn auf einen Widerspruch des Betroffenen hin die Behörde im Widerspruchsbescheid eine sich objektiv nicht als Verwaltungsakt darstellende Rechnung als Verwaltungsakt gelten lässt und damit als solchen präzisiert, ist die Anfechtungsklage eröffnet; ist dies hingegen – etwa bei einem Schweigen der Behörde – nicht der Fall und damit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes für eine Anfechtungsklage kein Raum, so besteht im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Regelung der Materie die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO."

Wenn die Rechtsprofis vom Beitragsservice (GEZ) den Bürger per Zahlungsaufforderung statt einen echten Beitragsbescheid in die Wüste schicken wollen, darf diese Verwaltungstaktik der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zulasten des Bürgers gehen. Der so verwirrte Bürger weiß deshalb nicht, was nun eigentlich rechtlich gilt und was zu unternehmen ist.
Der Bürger darf daher zivilrechtlich seine Zahlungen unter Vorbehalt stellen.
Er kann aber auch verwaltungsrechtlich vorgehen und Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einlegen bzw. in einzelnen Bundesländern wie Niedersachsen, wo der Widerspruch entfallen ist, direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
[...]


Es stellt sich mir die Frage, ob nicht einfach
- jeder Klagewillige (insbesondere jeder *hingehaltene* Klagewillige)
- unter Verweis auf oben zitierte Ausführungen von akademie.de
  (insbesondere das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts)
- gegen die erstbeste Zahlungsaufforderung *sofort* Widerspruch einlegen,
- einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid einfordern
- bei Untätigkeit von mehr als 3 Monaten ggf. Untätigkeitsklage einreichen bzw.
- gegen einen abschlägigen Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage erheben
- bzw. bei Untätigkeit Feststellungsklage erheben sollte...

...zumindest so ähnlich?

Die Zeit, dass sich der Bürger auf der Nase herumtanzen lässt, ist vorbei!!!


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R
  • Beiträge: 1.126
Zitat
...Der Bürger darf daher zivilrechtlich seine Zahlungen unter Vorbehalt stellen....

Man könnte sich hier auch in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt stellen, dass durch die bloße Zahlungsaufforderung unter Verzicht auf das Erlassen eines Bescheides mit dem Verweis, die Zahlungspflicht ergäbe sich ja aus dem Gesetz, das notwendige Interesse an der Durchsetzung der Forderung besteht und sich der Verein damit quasi selbst disqualifiziert.

Andererseits sollte man denen auch allmählich mal mit der Brechstange beibringen, dass jemand, der sich in den Buchstaben des § 80 der  VwGO sonnen möchte, gefälligst von  Anfang an Bescheid zu erlassen hat.

Die Finanzämter lassen die Steuerpflichtigen ja nicht auch an der langen Angel zappeln, indem sie jeden selbst die Rechenaufabe machen lassen, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeitstermin die KFZ-Steuer zu entrichten sei.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

H
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Ich habe übrigens auch geklagt, ohne jemals einen Beitragsbescheid bekommen zu haben.
Auch in Zukunft werde ich keinen Beitragsbescheid bekommen, wie mir der SWR in einem freundlichen Brief versichert hat.
http://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/antrag-auf-aussetzung-der-vollziehung/
Ich brauche auch keinen Beitragsbescheid.

Wie konnte ich trotzdem klagen?

Ich habe einen "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen" gestellt.
Darauf habe ich einen ablehnenden Bescheid des SWR mit 2 Unterschriften und Rechtsbehelfsbelehrung erhalten.
Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt.
Auf Grund des ablehnenden Widerspruchsbescheids des SWR mit 2 Unterschriften und Rechtsbehelfsbelehrung
konnte ich vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erheben.

"So einfach. Und man kann sichs doch nicht merken." wie Karl Valentin in einem anderen Zusammenhang bemerkt hat.


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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

k
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  • Wir sind das Volk
Sehr gut Helmut,

leider habe ich keine Beitragsnummer,weil ich mich im November 2011 abgemeldet habe.Ich habe bisher auch keine Zahlungsaufforderung oder einen Bescheid,also kann ich auch nicht dagegen klagen.
Aber wenn es so weit ist,bin ich dabei,dann sind wir schon zwei im Ländle ;)
Hab da auch schon etwas Erfahrung als Nichtjurist mit der GEZ,die meinem Sohn seit 2 Jahren auf den Sack geht obwohl er H IV Empfänger ist und alle Befreiungsanträge pünktlich verschickt hat,aber wie auch bei anderen Personen,ist eben immer mal ein Befreiungsschreiben nicht angekommen.
Da ich Rentner bin,habe ich ein wenig Zeit mich mit solchen Dingen zu beschäftigen und werde bis zum letzten Atemzug weiterkämpfen.


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koppi1947

x

xrw

  • Beiträge: 321
Wer unbedingt einen Bescheid will, sollte den notfalls auch einklagen können. Nach § 10 Abs. 5 RBStV hat die zuständige Landesrundfunkanstalt einen Festsetzungsbescheid von Amts wegen zu erlassen, wenn Beiträge rückständig sind. Natürlich muss man dazu erstmal der Anzeigepflicht nachkommen, damit sie davon Kenntnis erhält, und sollte unter Bezug auf beabsichtigte Nichtzahlung einen Antrag auf Erlass des Verwaltungsakts stellen und später noch eine Frist setzen.

Das heißt halt, dass man die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheids implizit anerkennt. Blöd ist es sowieso, solang sie nicht ernsthaft was von einem wollen, und ohne Bescheid haben sie keine Chance, Forderungen durchzusetzen.


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Gesammelte Infos zum vielbeschriebenen "regulären" Klageweg über
- Zahlungsverweigerung
- BeitragsBESCHEID
- Widerspruch gegen BeitragsBESCHEID
- WiderspruchsBESCHEID
- Klage
finden sich hier:

Zahlungsverweigerung - Bescheid - Antrag auf Aussetzung - Widerspruch - Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html


Hier bitte beim Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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