Person B hat sich die Rechtslage durchdacht und folgendes Schriftstück aufgesetzt, in der zähneknirschenden Hoffnung, aus der Erfahrung zu lernen:
An die RA
Allgemeine Erklärung/Antrag auf rückwirkende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lt § 32 VwVfG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vielen Dank für Ihr Mahnung genanntes Schreiben vom 01.02. 2014, welches (bereits!) 11 Tage nach seiner Datierung hier eintraf. In diesem verweisen Sie auf angefallene Beitragsrückzahlungen und drohen in diesem Zusammenhang Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 15.2. 2014 an.
Während ich mich zunächst wunderte, dass diesem Schreiben erneut keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, musste ich im Nachhinein feststellen, dass Ihre Bescheide vom 01.11. 2013 und 01.12 2013 solche enthielten. Leider sind diese in einer Unterlagenmappe übersehen worden.
Hier zur Erklärung. Während ich selbst noch steuerpflichtig in England wohne, ist meine Frau bereits im März 2013 nach Deutschland gezogen und „folgerichtig“ in Ihre Mühlen geraten.
Von Anfang hatten wir in verschiedenen Schreiben (auch an den Intendanten des Deutschlandradios) unseren Protest gegen das neue Gesetz und den Rundfunkbeitrag kundgetan, und gleichzeitig, dass wir auf dem Rechtsweg gegen dieses Gesetz vorgehen werden. Leider kam es durch unser Leben in verschiedenen Ländern (mit jeweiligen Besuchen und Gegenbesuchen) zu Abstimmungsschwierigkeiten und entsprechend zu unserem Versehen, fristgerecht den Gebührenbescheiden zu widersprechen, bzw. diese als solche wahrzunehmen. Ich nehme nun an, dass dieses Versehen für Sie keinen Grund darstellt, unserem Antrag auf rückwirkende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lt. o.g. Gesetz zu entsprechen. Sollte dem dennoch so sein, wären wir überrascht erfreut.
Gleichwohl habe ich heute Ihren Mahnbetrag von 185,49 EUR beglichen (mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“), welcher noch schriftlich erläutert wird), welchen Sie gern zurücküberweisen können, wenn Sie meiner Argumentation folgen. In diesem Fall würden wir rückwirkend vom 01. 11. 2013 in Widerspruch gehen. Anderenfalls ab dem nächsten Gebühren/Beitragsbescheid, wodurch wir die 2013 gezahlten Gebühren als unfreiwilligen Solidarbeitrag auf unserem „Lehrgeldkonto“ zu verbuchen hätten.
Ansonsten würde ich Sie bitten, den rückwirkenden oder künftigen Gebührenbescheid auch in meinem Namen zu erteilen, weil ich mich ansonsten nicht gleichbehandelt fühle.
Abschließend hätte ich noch folgende Frage, welche Ihnen verdeutlichen soll, wie jenes Gesetz und Ihre Vorgehensweise Ehen zerrüttet (ich weiß, Sie wenden wie alle Deutsche in solchen Fällen „bloß“ die Gesetze an): Wir hatten unter uns Ehepartnern die Vereinbarung, dass es zur Scheidung kommt, sollte einer der Partner diesen Ermächtigungsbeitrag bezahlen.
Daher würden wir Sie in einem solchen Fall gern als Zeugen zum Prozess laden. Wie und an wen müsste diese Ladung formuliert werden?
MfG