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Autor Thema: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid  (Gelesen 53679 mal)

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Hinweis: Hier handelt es sich um keine Rechtsberatung!
Person "A" teilt Person "B" mit, daß nur auf Bescheide und Vollstreckungsbescheide reagiert werden muß. Dort muß auch immer eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt sein. Im Vorfeld (gerichtlich eine Aussetzung zu beantragen, wenn kein Vollstreckungsbescheid vorliegt --- ist ein Schuß in den Ofen und verursacht nur zusätzliche Kosten). Das sogenannte Schutzbedürfnis fehlt sozusagen noch, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht vorliegt. Die reine Androhung reicht leider nicht für eine aufschiebende Wirkung.

Fazit:
Die VGn kassieren so richtig ab mit dieser verdrehten Rechtslage. Es lebe unsere Schein-Demokratie und unser SuperGuter Verbraucher-/Bürgerschutz. Umso erfreulicher ist, das es immer mehr Menschen gibt, welche sich vom Staat nicht alles (so einfach) gefallen lassen.


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B
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Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Genau das ist Person B auch passiert. Brauch ich also nichts weiter zu schreiben, da schon bekannt. Allerdings hat bei mir der NDR den Widerspruch nicht beschieden, sondern die Nichtvollstreckung bis zum Bescheid dem Gericht zugesagt.

Da die VG auch gleich argumentieren, hege ich den Verdacht, daß auch hier zusammengearbeitet wird.

Interessant ist wohl auch, das die VG wie auch die AG und OLG nicht staatlich legitimiert sind, sondern privat. Ebenso verhält es sich mit den Richtern. Sieht man daran, daß kein Urteil oder Beschluß vom Richter unterschrieben ist. Googelt mal.


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Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Genau das ist Person B auch passiert. Brauch ich also nichts weiter zu schreiben, da schon bekannt. Allerdings hat bei mir der NDR den Widerspruch nicht beschieden, sondern die Nichtvollstreckung bis zum Bescheid dem Gericht zugesagt.
Ich habe das bereits in einem anderen Thread gepostet. Wiederhole noch mal.

Person X hat die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO erst nach Erhalt der "Vollstreckungsankündigung" beantragt.
- Die Nichtvollstreckung wurde vom Beitragsservice zugesagt.
- Beitragsservice schickt kurz danach einen Widerspruchsbescheid.
- Verwaltungsgericht entscheidet, dass Person X die Kosten des Verfahrens tragen soll (52,50 EUR)


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H

H2O

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Hallo Leute,

vielen Dank für Euer Engagement, es hilft vielen Menschen mit Dach überm Kopf (und die nicht tot sind, nicht im Ausland leben, nicht Harz 4 beziehen oder schwerst behindert sind) die Unsicherheit zu überwinden und sich aktiv am Widerstand gegen die Zwangsmitgliedschaft zu beteiligen. Ich schätze Eure Beiträge sehr.

Ein weiterer fiktiver Fall, den mir eine Zufallsbekanntschaft erzählt hat und den ich Euch nicht vorenthalten möchte  ?

Person X hat wie viele andere sämtliche Zahlungen eingestellt und jetzt auch ein Schreiben vom BS mit dem Betreff „Mahnung“ erhalten. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, nur Drohkulisse (Was passiert wenn X nicht zahlt …) und die Auflistung rückständiger Forderungen seit 2013. Man bezieht sich auf 3 Beitragsbescheide, von welchen Person X tatsächlich nur 2 erhalten hat. X  wohnt im schönen Baden-Württemberg, ich weis es aber nicht mehr genau.

Wie gesagt – X hat nur 2 Beitragsbescheide erhalten, gegen welche X fristgerecht und jeweils mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs widersprochen hat. Im Anschluss folgten scheinbar noch der eine oder andere Bettelbrief aus der Abteilung Textbausteine aber wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung oder Überschrift nicht relevant. Einen Widerspruchsbescheid hat X wie viele andere nie erhalten.

X hat in dieser Sache bereit im Forum recherchiert, so ganz schlau ist X aus dem Sachstand oder den Empfehlungen (noch) nicht geworden. Die Sache stellt sich für X folgender Maßen dar:

So wie X gelernt hat wird ein Beitragsbescheid dann rechtskräftig, wenn dem nicht fristgerecht widersprochen wird. X sieht im Umkehrschluss, dass ein widersprochener Beitragsbescheid so lange nicht rechtskräftig ist, bis der Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid abgelehnt wird. Erst dann beginnt die Uhr erneut zu ticken. So einen Bescheid hat X aber nie erhalten. Wenn dem so wäre, dann würde sich doch das Schreiben an X mit dem Betreff „Mahnung“ auf nicht rechtskräftige Beitragsbescheide beziehen.

Ist diese Vorgehensweise (nicht rechtskräftige Beitragsbescheide anzumahnen) überhaupt zulässig? Mach X einen Denkfehler? Oder kann X entspannt zurücklehnen und bei weiterer Eskalation sich auf die nicht rechtskräftigen Beitragsbescheide berufen?

Gruß

H2O


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2014, 06:25 von Uwe«

d
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Hallo H2O,
entspannt zurücklehnen ist nicht.......
Seit vorgestern liegt bei Person Z ein Zwangsvollstreckungsauftrag vom Gerichtsvollzieher auf dem Tisch. Gleiche Situation wie bei Deiner Zufallsbekanntschaft. Allen Bescheiden widersprochen und Aussetzung des Vollzugs beantragt, keine Widerspruchsbescheide erhalten.
Person Z wartet noch auf die Vollstreckungsverfügung, die der Gerichtsvollzieher nachreichen will, dann muss er was tun.
Grüsse


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H

H2O

  • Beiträge: 137
Hallo dontliketv,

interessant, hast Du den GV oder Amt denn mal angesprochen zum Thema nicht-rechtskräftige Bescheide?

H2O


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d
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Hallo H2O,
dem GV wurde das in einem Telefonat mitgeteilt, weiter gibt es noch kein Vorgehen.
Ich will das mal in einem anderen Beitrag hier näher besprechen.

Grüsse


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