Nach Durchsicht dieses exemplarischen Fallbeispiels könnte Person A nun folgendes tun:
Aufgrund der Aussage, dass der Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wird, seitens des ÖR, sollte Person A den Antrag zurückziehen.
Die Kosten sollten nach Antrag weiterhin dem Antragsgegener auferlegt werden, da die erfolgte Mahnung + Ankündigung einer Zwangsvollstreckung OHNE vorherigem Widerspruchsbescheid nicht statthaft ist. Da kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wurde, sind keinerlei Punkte im Widerspruch widersprochen worden, also muss von der begründeten Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden. Dadurch ist nach §80 ein Antrag auf Eilrechtschutz geboten.
Das der Antrag vom Betroffenen zurückgezogen bzw. als erledigt betrachtet werden sollte, sehe ich genauso.
Den Punkt Kosten sehe ich etwas anders. Der Widerspruch führt nicht automatisch zur aufschiebenden Wirkung der Forderung. Natürlich ist es statthaft, die Forderung weiterhin einzufordern.
Das ist völlig unabhängig und hat nichts mit dem Widerspruch zu tun. § 80 Abs 2 Satz 1 VwGO
Die Ausgangsfrage wäre eher: Wurde im Vorfeld (mit dem Widerspruch oder kurz danach) auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BR gestellt?
Wenn ja, haben die auch darauf anscheinend nicht reagiert, oder doch?
Die einzige Reaktion war wohl dieser informative Brief: Sie sind der Meinung das bla bla bla
So wie der BR jetzt gegenüber dem VG reagiert (Punkt 2), die Mahnungen und Zahlungsaufforderungen auszusetzen, hätte er im Vorfeld gegenüber dem Betroffenen reagieren können und müssen, anstatt einen informativen Brief zu senden. Auch damit hätte der BR dem VG den "Druck" wegnehmen können. Und der Betroffene hätte erst gar nicht den Gang zum VG gehen müssen.
Setzt aber voraus, dass im Vorfeld der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BR nachweislich gestellt wurde und der BR nicht darauf reagiert hat.
Wenn ja, wäre das eine gute Begründung, warum die Kosten der Gegenseite aufzulegen sind. Denn es sind keine Einzelfälle und hat auch nichts mit Sachbearbeitern zu tun, die juristisch keine Kenntnisse haben. Das wird von den Rundfunkanstalten so einkalkuliert, nur wollen das die Verwaltungsgerichte anscheinend nicht sehen, dass diese Art Druck von den Rundfunkanstalten ausgeht, nicht vom Betroffenen. Denn die Rundfunkanstalten reagieren zu 99,99% nicht auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und schicken weiterhin lustig Ihre Forderungen los. Um dann, wie in so einem Fall, einen "Rückzieher" zu machen, aber die Frechheit besitzen, dass die Kosten dem Betroffenen auferlegt werden sollen.
§ 161 VwGO
[Entscheidung durch Beschluß; Erledigung des Rechtsstreits; Untätigkeitsklage]
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.