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Autor Thema: Zwei Nichtzahler. Frühzeitige Meldung, dass der andere zahlen soll sinnvoll?  (Gelesen 59268 mal)

H
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Zwei Bescheide sind eingetroffen, je für Person A und Person B im selben Haushalt. Was sollen sie tun?


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  • Status: Klage ausgesetzt
A meldet sich an und zahlt oder widerspricht und klagt.

B widerspricht und verweist auf A, der für die Wohneinheit zahlt.


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H
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---- geplanter Brief je von Person A und B  ----
Widerspruch gegen Beitragsbescheid
Es ist nach dem Gesetz blabla pro Haushalt  nur ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. In meinem Haushalt wohnt noch Person B mit BeitragsNr. #. Bitte nennen Sie die Person mit BeitragsNummer im Haushalt (Person A mit BeitragsNr. # oder Person B mit #) von welcher Sie den RundfünkGeld fordern.

{Ist das eine nette Idee mal so auszuprobieren, oder ist schon bekannt, was passiert, wenn man die zahlende Person nicht selbst auswählt???}

Außer dem vorgenannten Grund widerspreche ich dem Bescheid, weil ich Ihren Rundfunk nicht in Anspruch nehmen möchte und einen Beitrag deshalb für unrechtmäßig halte.
Desweiteren berufe ich mich auf die in der Öffentlichkeit diskutieren rechtlichen Bedenken und auf die laufenden Klagen.

Entsprechend Ihrer Rechtsbehelfsbelehrung bin ich trotz Widerspruch zur Zahlung verpflichtet.
Ich zahle deshalb unter Vorbehalt den geforderten Betrag mit dem Verwendungszweck:
"Zahlung unter Vorbehalt für Person A BetragsnummerA und Person B, BetragsnummerB"
--- Brief ende -----
Solch einen Brief würde Person A und B jeweils genau Identisch zusammen in einen Briefumschlag mit nur einem Einschreiben weg schicken.
Dann wird der für Person A und Person B jeweils gleiche geforderte Betrag NUR EINMAL überwiesen mit Verweis auf beide Beitragsnummern.

Ist das sinvoll, oder ist die Mahngebühr von 8 EUR trotzdem zweimal fällig, auch wenn der Beitrag nur einmal fällig ist?
Dann sollte ich die Mahngebühr besser zweimal überweisen eh es wieder eine 8EUR Mahnung gibt. Wenn ich dann irgendwann eine Abrechnung bekomme/verlange, kann ich den Überschuss auf dem Beitragskonto ja wieder einbehalten.

Oder sollten Person A und B jeweils den geforderten Betrag überweisen. Kriegt man den dann EINMAL tatsächlich wieder, Inklusive Mahngebühren?

Der Plan ist übrigens nicht zu klagen. Wenn mal jemand eine Klage gewinnt, würde ich gern die Möglichkeit haben rückwirkend Beiträge zurück zu verlangen.


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B
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Herbert, dieses Vorgehen ist mehr als taktisch unklug. Damit gibts du dem Beitragsservice genug Angriffsfläche.

Schau doch mal in diesen Thread, der sehr gute Argumente enthält für einen geplanten Widerspruch!

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Die 8,- € Säumniszuschlag sind ferner unbegründet und müssen nicht bezahlt werden. Gleichzeitig ist es ratsam zunächst gar nichts zu zahlen, statt in "Vorkasse" zu gehen. Eine Zahlung bekräftigt den Beitragsservice nur in seinem perfiden bestreben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2014, 09:23 von BinDagegen«

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Vielen Dank für den Hinweis.
Dann also: A verweist auf  B.
B Widerspricht und sendet die Begründung aus http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
Man hofft dann, dass die Vollziehung ausgesetzt wird, ja?
Wenn der Widerspruch oder die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird, muss B zahlen oder klagen.

Welche zusätzlichen kosten muss B bei der Methode OHNE Klage einplanen?
Darf man beide Briefe von A und B  in einem Einschreiben schicken?

Vielen Dank für die gute Unterstützung!


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Also A widerspricht und verweißt auf B, der zahlt. Wie schreibt man das?

Sehr geehrte....
hiermit lege ich gegen den  Beitragsbescheid vom #.#.# Widerspruch ein.
Begründung:
Mein Mitbewohner, Herr/Frau B mit der Beitragsnummer # ist bereits für die Wohnung  angemeldet. Bitte stellen Sie Ihre Forderungen an Person B.
Mit freundlichen Grüßen
...

Im selben Einschreiben kommt dann auch der Widerspruch von Person B wie in http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html von Roggi
Ist das gut?


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Also A widerspricht und verweißt auf B, der zahlt. Wie schreibt man das?

Sehr geehrte....
hiermit lege ich gegen den  Beitragsbescheid vom #.#.# Widerspruch ein.
Begründung:
Mein Mitbewohner, Herr/Frau B mit der Beitragsnummer # ist bereits für die Wohnung  angemeldet. Bitte stellen Sie Ihre Forderungen an Person B.
Mit freundlichen Grüßen
...

Im selben Einschreiben kommt dann auch der Widerspruch von Person B wie in http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html von Roggi
Ist das gut?
So kann man das machen.


Man hofft dann, dass die Vollziehung ausgesetzt wird, ja?
Wenn der Widerspruch oder die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird, muss B zahlen oder klagen.

Welche zusätzlichen kosten muss B bei der Methode OHNE Klage einplanen?
Die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO bedeutet, dass während des laufenden Verfahrens keine Rundfunkbeiträge zu zahlen sind. Das laufende Verfahren ist der Widerspruch. Der anschließende (abgelehnter, negativer) Widerspruchsbescheid kann sehr lange auf sich warten lassen. Wenn kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, kann man ewig warten und zahlen. Deshalb muss das beantragt werden und kann aber auch vom BS abgelehnt werden im Widerspruchsbescheid. Dann muss das Gericht entscheiden, wenn man Pech hat zahlt man also erstmal Beiträge, die man dann zurückfordern muss, wenn man gewonnen hat. Die anschliessende Klage ist ebenfalls noch ein langes Verfahren.
Wer nicht klagen will, muss die Rundfunkbeiträge zahlen und hat seine Grundrechte aufgegeben. Die Klage ist nicht sehr teuer, 105 Euro für das Verwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht ist Kostenlos und ohne Anwaltspflicht.



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Hallo Roggi,
vielen Dank für die extrem rasend schnelle Antwort.
Dann mal angenommen, schicken Person A und Person B das so ab  8)  ;D
Mal sehen, welcher rein  hypothetischen Fall danach zu diskutieren ist.


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Hallo Herbert,

bitte berichte uns. Was hast du jetzt als Widerspruch genau an die GEZ geschickt und hast Du schon eine Reaktion erhalten?

In meinem fiktiven Fall stehen die Bescheide für A+B immer noch aus! Ich frage mich, ob die Mahngebühren irgendwann steigen oder die fiktiven Personen A+B einfach entspannt weiter warten....


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Hallo.

Mal angenommen, Personen A und B sind verheiratet, haben den gleichen Nachnamen, haben noch nie Rundfunkbeiträge GEZahlt (und haben das auch in Zukunft nicht vor), leben zusammen in einer Wohnung, bekamen seit Ende 2013 immer zeitgleich Droh- und Bettelbriefe von einem ominösen Beitragsservice, haben aber noch nie auf irgendeinen Brief von denen geantwortet, wurden dann auch noch vor etwa 4 Monaten im März 2014 vom BS beide zwangsangemeldet. Und jetzt am 14.07.2014 bekämen beide jeweils einen "Gebühren-/Beitragsbescheid" (also insgesamt 2), mit Rechtsmittelbelehrung, datiert vom 04.07.2014 (also 10 Tage vorher).

Angenommen, Person A will dem Bescheid bald fristgerecht widersprechen mit Verstößen gegen das Grundgesetz und Grundrechte als Begründung (siehe "Widerspruch 2014" von Roggi).

Und Person B will widersprechen mit der Begründung, dass nur ein Beitrag pro Wohnung gezahlt werden muss. Könnte rein thoretisch ein Widerspruch von Person B so aussehen:

Zitat
Name Person B
Straße, Nr.
PLZ Ort



Vorab per Fax an: 0185 999 50 105

Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg



                                      Ort, den xx. Juli 2014




Beitragsnummer:  xxx xxx xxx

Widerspruch gegen den Beitragsbescheid
vom 04. Juli 2014 - eingegangen am 14. Juli 2014

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO

Ablehnung des Säumniszuschlags




Sehr geehrte Damen und Herren,



hiermit lege ich fristgerecht gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am 14.07.2014, Widerspruch ein.

Begründung:

Pro Wohnung muss lt. RBStV nur ein Beitrag gezahlt werden. Ich wohne zusammen in einer gemeinsamen Wohnung mit meinem Ehemann (Name Person A), Beitragsnummer yyy yyy yyy. Er ist unserem Haushalt für die finanziellen Angelegenheiten bezüglich der Wohnung, also auch für die Zahlung des Rundfunkbeitrages zuständig (siehe auch Bestätigung am Ende dieses Schreibens). Bitte stellen Sie Ihre Forderungen an ihn.

§2 (1) RBStV Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Dieses findet man auch auf der offiziellen Homepage: „Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben“ (http://www.rundfunkbeitrag.de)

Des weiteren erfüllen m.E. zwei Gebühren-/ Beitragsbescheide für eine Wohnung eine Gebührenüberhebung nach §352 StGB: „(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“



Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 4.7.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom xx.7.2014 per positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Es stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor Gericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.



Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs. 5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Der Säumniszuschlag ist also aufzuheben.



Mit freundlichen Grüßen,


Unterschrift Person B

(Name Person B)



   
----------------------------------------------------------------------------

Bestätigung

Ich, (Name Person A), mit der Rundfunk-Beitragsnummer yyy yyy yyy, bestätige, dass ich für die finanziellen Angelegenheiten der Wohnung (Adresse von Person A & B), zuständig bin, also auch für die Zahlung des Rundfunkbeitrags.


Unterschrift Person A

(Name Person A)

Ginge das rein theoretisch so?
Wäre Person B dann raus?
Und, sollten beide Widersprüche zeitgleich gefaxt und per Einschreiben mit Rückschein zur Rundfunkanstalt geschickt werden, oder zeitversetzt (A etwas später)?

Frei 8)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2014, 14:57 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

n

nr2

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Hallo Frei.

Deinen Text finde ich richtig toll! Allerdings finde ich es für Person B völlig ausreichend, nur den ersten Abschnitt bis zum Satz ...."mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." zu schicken und vielleicht noch die Bestätigung von A. Dieser ganze andere Text mit den Punkten:

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Begründung:
Ablehnung des Säumniszuschlags
Begründung:

Muss das wirklich noch ins Schreiben von Person B? Die Sache ist dann doch klar geschildert und wenn die wissen das 2 Personen in einer Wohnung sind wird durch schnell der positive Widerspruchsbescheid kommen. Diese o.g. Punkte sind für mich von Person A zuschicken.

Daher mein Plan:

Person A schickt Roggis Text, den vollständigen Widerspruch
Person B schickten den Auszug aus deinem Text:

Zitat
hiermit lege ich fristgerecht gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am 14.07.2014, Widerspruch ein.

Begründung:

Pro Wohnung muss lt. RBStV nur ein Beitrag gezahlt werden. Ich wohne zusammen in einer gemeinsamen Wohnung mit meinem Ehemann (Name Person A), Beitragsnummer yyy yyy yyy. Er ist unserem Haushalt für die finanziellen Angelegenheiten bezüglich der Wohnung, also auch für die Zahlung des Rundfunkbeitrages zuständig (siehe auch Bestätigung am Ende dieses Schreibens). Bitte stellen Sie Ihre Forderungen an ihn.

§2 (1) RBStV Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

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Wenn der Widerspruch anerkannt wird muss doch automatisch nichts gezahlt werden. Hier liegt doch auf der Hand, dass der falsche angeschrieben wurde, oder sehe ich das falsch?


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Hallo,

ich kann bestätigen, Hamburg schickt seine Gebühren/Beitragsbescheide raus. Datiert 04.07. aber heute zugestellt. Wann endet dann die Widerspruchsfrist?

Die fiktiven Personen A+B haben beide einen Bescheid erhalten, was unrechtmäßig ist.

Person A legt nun Widerspruch ein mit Roggis Text
Person B legt nun Widerspruch ein mit dem Text von "Frei".

Eine Ergänzung noch: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss auch bei Person B rein, sonst ist Person B verpflichtet - auch wenn sie 100% eindeutig im Recht ist da 2 Beitragsbescheide für eine Wohnung vorhanden sind - erstmal zu zahlen und das wäre ja mehr als unsinnig.
Die Begründung werde ich allerdings härter formulieren.


Datiert sind die Bescheide 04.07.

Einwurf der Widersprüche plane ich am 31.07. damit ich auch in Ruhe in den Urlaub kann...

Freue mich über Ergänzungen, Einwände etc.

Viele Grüße








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Datiert 04.07. aber heute zugestellt. Wann endet dann die Widerspruchsfrist?

Fristbeginn ist das Datum der (im Zweifel nachweislichen) Zustellung = Bekanntgabe...
...ab da 1 Monat gem. Rechtsbehelfsbelehrung, nicht wahr? ;)

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


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Hab das hier gefunden:

Verwaltungsverfahrensgesetz § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben


Der Dritte Tag nach dem datierten 04.07. wäre der 07.07. Der Widerspruch müsste demnach bis 07.08 (einen Monat später) eingegegangen sein (1 Monat)

Das Einschreiben dann am 31.07. aufzugeben halte ich in jedem Fall für sicher.


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(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben[/b]
Die "Datierung" des Schriftstücks ist nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit dem Datum der "Aufgabe zur Post" - erst recht nicht bei unserem geliebten "Beitragsservice" ;)

Beides ist aber *irrelevant*, denn liest man den Paragraphen weiter, steht da, dass im Zweifel der Zugang und der Zugang des Schreibens durch die Behörde nachzuweisen sei.

Entscheidend ist also augenscheinlich immer der (im Zweifel) *nachweisliche* Zugang (und nicht der "fiktive" Zugang), wie eben genauer nachzulesen unter

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Diesbezügliche Diskussionen dann bitte *dort* weiter.
Hier bitte wieder zurück zum eigentlichen Thema. Danke ;)


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