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Autor Thema: Zwei Nichtzahler. Frühzeitige Meldung, dass der andere zahlen soll sinnvoll?  (Gelesen 54926 mal)

H
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Hallo Herbert,
bitte berichte uns. Was hast du jetzt als Widerspruch genau an die GEZ geschickt und hast Du schon eine Reaktion erhalten?
In meinem fiktiven Fall stehen die Bescheide für A+B immer noch aus! Ich frage mich, ob die Mahngebühren irgendwann steigen oder die fiktiven Personen A+B einfach entspannt weiter warten....


Angenommen eine Antwort zum diskutierten fiktiven Fall ist am 15.7.14 eingetroffen mit Datum des Schreibens 4.7.2014!
Darin stände:
Zitat
Sehr geehrter..
Sie haben Ihre Rundfunkgebühren/-beiträge bisher nicht gezahlt.
Für den Zeitraum vom ++ bis ++ wird der rückstände Betrag von #1# EUR bestehend aus ## Rundfunkbeiträgen und 8,00EUR Kosten festgesetzt.
Bitte zahlen Sie umgehend den festgesetzten Betrag. Dadurch vermeiden Sie die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen. Wie sich der festgesetzte Betrag errechnet, entnehmen Sie bitte der Kontoaufstellung.
Zu Ihrer Information: Unabhängig von dem festgesetzen Betrag weist das Beitragskonto einschließlich ** einen Betrag von #2# EUR auf.
MfG


An gnommen so ein Schreiben sei eingetroffen, folgendes würde ich gern diskutieren:
  • Das Schreiben sei nur an Person B gerichtet, die widersprochen hat. Person A, die auf Person B verwiesen hat, hat kein Schreiben bekommenEs wird im Schreiben nicht auf den Widerspruch eingegangen. Es ist so formuliert, als wenn es gar keinen Widerspruch gab. Aber dadurch, dass jetzt nur ein Schreiben kommt kann man vermuten, dass der Widerspruch bekannt ist und das Schreiben nicht automatisch vom Computer verschickt wurde oder?, obwohl die letzten ca. 10 Schreiben IMMER gleichzeitig für Person A und B eingetroffen sind!
  • Das Schreiben sei nur an Person B gerichtet, die widersprochen hat. Person A, die auf Person B verwiesen hat, hat kein Schreiben bekommen, obwohl die letzten ca. 10 Schreiben IMMER gleichzeitig für Person A und B eingetroffen sind!
  • Es wird im Schreiben nicht auf den Widerspruch eingegangen. Es ist so formuliert, als wenn es gar keinen Widerspruch gab. Aber dadurch, dass jetzt nur ein Schreiben kommt kann man vermuten, dass der Widerspruch bekannt ist und das Schreiben nicht automatisch vom Computer verschickt wurde oder?
  • Der Betrag #2# ist mehr als doppelt so hoch wie der in #1#.
  • Umgehend zahlen soll Person A laut Schreiben nur den Betrag #1#, oder?
  • Auf dem beigelegten Überweisungsträger sei aber der Betrag #2# vorgedruckt. Wie ist das alles zu verstehen.
  • Ist das jetzt ein Bettelbrief, da nicht groß Mahnung drüber steht?
  • Und die wichtigste Frage eigentlich: Wie soll sich Person A jetzt verhalten?


Nochmal zur Erinnerung um welchen fiktiven Fall es ging:
Zitat
Zwei Beitragsbescheide an Person A und Person B im selben Haushalt seien zeitgleich eingetroffen:
Also A widerspricht und verweißt auf B, der zahlt. Wie schreibt man das?

Sehr geehrte....
hiermit lege ich gegen den  Beitragsbescheid vom #.#.# Widerspruch ein.
Begründung:
Mein Mitbewohner, Herr/Frau B mit der Beitragsnummer # ist bereits für die Wohnung  angemeldet. Bitte stellen Sie Ihre Forderungen an Person B.
Mit freundlichen Grüßen
...

Im selben Einschreiben kommt dann auch der Widerspruch von Person B wie in http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html von Roggi



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Ein Widerspruchsbescheid wird nicht ausgestellt vom BS, weil die eine Klage vermeiden wollen und gegen diesen Widerspruch noch nichts entgegensetzen können, was irgendwie Bestand hätte vor Gericht. Es ist davon auszugehen, dass die Personen A und B ihre Ziele erreicht haben. Nur noch eine Person ist beitragspflichtig. Der Unterschied #1# und #2# ist vermutlich, dass die Beiträge für das folgende Quartal dazuaddiert wurden.
Personen A und B können abwarten, bis weitere Briefe mit Rechtsbehelfsbelehrung eintreffen.


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Ein Widerspruchsbescheid wird nicht ausgestellt vom BS, weil die eine Klage vermeiden wollen und gegen diesen Widerspruch noch nichts entgegensetzen können, was irgendwie Bestand hätte vor Gericht. Es ist davon auszugehen, dass die Personen A und B ihre Ziele erreicht haben. Nur noch eine Person ist beitragspflichtig. Der Unterschied #1# und #2# ist vermutlich, dass die Beiträge für das folgende Quartal dazuaddiert wurden.
Personen A und B können abwarten, bis weitere Briefe mit Rechtsbehelfsbelehrung eintreffen.

:) Viiiieeelen Dank! :)

Dann werde ich mal abwarten und gegebenenfalls von weiteren fiktiven Fällen berichten. Vielleicht ja eine Mahnung.
Als etwas unsicherer Widerspruchsanfänger ist es beruhigend:
Auch wenn nicht bis zum bitteren Ende durchgehalten wird. Jetzt sind schlimmstenfalls nur die Beiträge fällig, die im Falle einer normalen Beitragszahlung auch gezahlt werden würden + evt. ein paar MahnEuro.

Bis hier hin ist der Vorgang doch ermutigend für alle, die noch nicht so weit sind und noch unsicher. Widerspruch ist ganz einfach und ungefährlich!


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Hallo zusammen.

Hier meine Anmerkungen zum aktuellen Verlauf:

1. Hallo Herbert, wenn Person B ein zweites Schreiben mit dem Titel Mahnbescheid / Beitragsbescheid erhalten hat, muss auch diesem widersprochen werden mit dem Verweis auf den Widerspruch zum ersten Bescheid. Dies ist leider ein billiger Trick des BS (GEZ),da jedem Bescheid einzeln wiedersprochen werden muss. Kannst Du das bitte prüfen.

2. Allgemein möchte ich anmerken, dass ich zumindest davon ausgegangen wäre, dass Person A die auf B verwiesen hat und offensichtlich raus aus der Sache ist, nun einen positiven Bescheid vom BS/GEZ erhält, dass das unberechtigte Zwangskonto gelöscht wird.

3. @Herbert: Deine Einstellung ist richtig. Auch wenn Du nicht klagen solltest, was Deine freie Entscheidung ist, sollten soviele Steine in den Weg geworfen wie möglich in dieser fiktiven Phantasiegeschichte. Jeder einzelne Beitrag zählt.

Am Wochenende veröffentliche ich meine Texte für die Widersprüche in meiner Märchengeschichte mit gleicher Ausgangslage wie hier im Thread beschrieben.


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1. wenn Person B ein zweites Schreiben mit dem Titel Mahnbescheid / Beitragsbescheid erhalten hat, muss auch diesem widersprochen werden mit dem Verweis auf den Widerspruch zum ersten Bescheid. Dies ist leider ein billiger Trick des BS (GEZ),da jedem Bescheid einzeln wiedersprochen werden muss. Kannst Du das bitte prüfen.
Gut zu wissen. Falls ich von einem entsprechenden Fall träumen sollte, melde ich mich auch nochmal.

2. Allgemein möchte ich anmerken, dass ich zumindest davon ausgegangen wäre, dass Person A die auf B verwiesen hat und offensichtlich raus aus der Sache ist, nun einen positiven Bescheid vom BS/GEZ erhält, dass das unberechtigte Zwangskonto gelöscht wird.
Müsste also für diesen erdachten Fall von Person A ein weiteres Schreiben an die 'GEZ' gesendet werden, indem eine Löschungsbestätigung verlangt wird?


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Hallo Herbert,

1. Ergänzung zum Thema "mehrere Bescheide": Bernd Höcker, ebenfalls prominenter Kläger und Buchautor, hat mindestens 3 Bescheide erhalten. Er hat jedem Bescheid wiedersprochen, bei den Wiederholungen aber immer auf die Begründung aus dem 1. Widerspruch genommen. Also wichtig: Wenn in den Geschichten mehrere Bescheide eingehen muss jedem Bescheid widersprochen werden. Mehr dazu hier: http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Bescheid. In jedem Bescheid hat Bernd Höcker die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO verlangt.

2. Die Person die nicht zahlt sollte irgendwann einen positiven Bescheid erhalten, dass dem Widerspruch stattgegeben wird. Darauf würde ich warten. Sollte diese fiktive Person weitere Bescheide erhalten, muss jedem widersprochen werden bis der Gebührenbescheid aufgehoben wird. Für diese Person die nicht zahlt ist die Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO ebenso obligatorisch! Denn bei zwei Personen in einer Wohnung ist ja kein Zweifel vorhanden das per Gesetz nur einer zahlen muss/sollte/kann.

"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen" (Zitat aus § 80 Abs. 4 VwGO  )


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Zitat
Sehr geehrter..
Sie haben Ihre Rundfunkgebühren/-beiträge bisher nicht gezahlt.
Für den Zeitraum vom ++ bis ++ wird der rückstände Betrag von #1# EUR bestehend aus ## Rundfunkbeiträgen und 8,00EUR Kosten festgesetzt.
Bitte zahlen Sie umgehend den festgesetzten Betrag. Dadurch vermeiden Sie die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen. Wie sich der festgesetzte Betrag errechnet, entnehmen Sie bitte der Kontoaufstellung.
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MfG


Das liest sich so, als wäre es der Beitragsbescheid ("festgesetzt", 8 Euro Kosten).
Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei?
Zitat
Das Schreiben sei nur an Person B gerichtet, die widersprochen hat. Person A, die auf Person B verwiesen hat, hat kein Schreiben bekommenEs wird im Schreiben nicht auf den Widerspruch eingegangen. Es ist so formuliert, als wenn es gar keinen Widerspruch gab. Aber dadurch, dass jetzt nur ein Schreiben kommt kann man vermuten, dass der Widerspruch bekannt ist und das Schreiben nicht automatisch vom Computer verschickt wurde oder?, obwohl die letzten ca. 10 Schreiben IMMER gleichzeitig für Person A und B eingetroffen sind!
Und das spricht dafür, dass der vorige Brief kein Bescheid war, sondern nur die Anmeldebestätigung. Wenn da B auf A verwiesen hat, braucht nur noch A einen Bescheid.
Zitat
Es wird im Schreiben nicht auf den Widerspruch eingegangen. Es ist so formuliert, als wenn es gar keinen Widerspruch gab. Aber dadurch, dass jetzt nur ein Schreiben kommt kann man vermuten, dass der Widerspruch bekannt ist und das Schreiben nicht automatisch vom Computer verschickt wurde oder?
Klar, wenn es keinen Bescheid gab, gibt es auch keinen Widerspruch. Auch wenn die Antwort auf die Zwangsanmeldung von A und B als Widerspruch bezeichnet wurde.


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Hallo,

hier mein Textvorschlag für die fiktive Person, welche NICHT Zahler sein soll (Also die Unbeteiligte). An der Version des Zahlungsunwilligen/Klagewilligen arbeite ich nächste Woche.
Da sind natürlich auch Eure Vorschläge eingeflossen.
Euer Feedback?

Zitat
20.07.2014
Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg

Beitragsnummer:  XXX XXX XXX
Absender: NAME, ADRESSE , WOHNORT

? Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 04. Juli 2014 - eingegangen am 14. Juli 2014
? Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
? Ablehnung des Säumniszuschlags

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am 14.07.2014, Widerspruch ein.

Begründung: Pro Wohneinheit muss lt. RBStV nur ein Beitrag gezahlt werden. Ich wohne zusammen in einer Wohneinheit mit NAME NACHNAME, Beitragsnummer XXX XXX XXX. Herr NAME NACHNAME ist der Mieter der Wohneinheit und somit als Inhaber (Beitragsschuldner) für die die Wohneinheit betreffenden Forderungen zuständig (Vgl. §2 (1) RBStV). Die Forderungen sind daher an die genannte Person zu richten.

Des weiteren erfüllen m.E. zwei Gebühren-/ Beitragsbescheide für eine Wohnung eine Gebührenüberhebung nach §352 StGB: „(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 4.7.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 20.7.2014 per positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:  Nach  § 80 (4) VwGO  soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der ernsthafte Zweifel gilt durch die unrechtmäßige Zustellung von nachweislich  2 Beitragsbescheiden für 1 Wohneinheit mehr als hinreichend belegt. Ferner hätte die unrechtmäßige Vollziehung nach  § 80 (4) VwGO für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen (für mich) eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, da ich als Auszubildende auch nicht über die Geldmittel verfüge, die unrechtmäßige Forderung aus diesem Bescheid bis zum positiven Widerspruchsbescheid vorzustrecken. Konkludent zu diesen Ausführungen wird daher auch der Säumniszuschlag als unberechtigt abgelehnt.

Mit Verweis auf  § 75 VwGO bitte ich um Zustellung eines positiven Widerspruchsbescheides binnen angemessener Frist.

Hochachtungsvoll,

NAME NACHNAME


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2014, 18:16 von nr2«

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So Update:

Ich habe mich dazu entschieden, Großmeister Roggis Text 1:1 so zu übernehmen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html). Ziel ist es ja eh nur einen Negativbescheid zu erhalten um dann ggf. klagen zu können.

Die Briefe für beide fiktiven Personen sind somit druckbereit und warten dann bis Ende des Monats auf den Versand per Einwurfeinschreiben.

Wovor ich nur bammel habe und wo ich mir etwas moralische Untersützung wünsche ist, dass wenn die unbeteiligte Person immer weitere Bescheide statt einen positiven Entscheid erhält auf die man dann auch immer mühsam wiedersprechen muss. Das wäre mühselig, da nur die Hauptperson sich auf die Sache konzentrieren möchte.

Worst-Case Szenario wären dann ja 2 negative Bescheide, wobei das wiederum gut für eine Klage wäre, da dies ja eindeutig rechtswidrig wär.

Eine Untätigkeitsklage für den gewollten positivbescheid kann man ja erst nach 3 Monaten einreichen.

Daher meine Bitte: Wenn jemand mit 2 Bescheiden für eine Wohnung hier mitliest und schon weiter ist bitte ich um Info, damit ich besser reagieren (bzw. mich beruhigen kann). Vielen Dank für Eure Unterstützung im Voraus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2014, 18:44 von nr2«

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Angenommen im diskutierten Fall (siehe Erinnerung unten) sei eine Antwort von der GEZ gekommen. Ein schreiben an Person A und ein Schreiben an Person B (siehe unten). Die Nummern vor die Absätze (num) habe ich eingefügt, damit Ihr Bezug nehmen könnt. Ich vermute mal der Brief an Person B hat rein informativen Charakter?, oder müsste Person B reagieren, wenn sie so einen Brief erhalten hätte?

Zitat
Sehr geehrte [Person A],
vielen Dank für Ihre Information.
Sie teilen uns mit, dass bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung gezahlt werden. Wir haben daher das Beitragskonto zum Anmeldedatum storniert.
MfG, "GEZ"


Und eine sehr lange Antwort auf den sehr langen Widerspruch (alles von http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html)

Zitat
Betreff: Rundfunkbeitrag

Sehr geehrte [Person B],

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bie Ihnen melden.

Sie reklamieren die Forderung.

(1) Nach Art. 5. Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinenzugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Ergebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Betragsschuldnern keine Informationen oder Infoermationesquellen aufgedrängt werden.

(2) Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zur Nutzung von bestimmten Informationen.

(3) Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern ein Betrag im abgaberechtlichen Sinne.

(4) Andres als der Rundfumbeitrag sind Stuern Abgabe, die der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt werden und keine Gegeleistung für eine besondere Leistung darstellen. Diese Charakterisierung trifft auf den Rundfunkbeitrag gerade nicht zu: DerRundfunkbeitrag dient nicht der finanzierung des Allgemeinwesens, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtichen Rundfunks.

(5) Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Die Inanspruchnahme von  Rundfunkangeboten typischerweise innerhalb von Räumen erfolgt, knüpft der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an das Innenhaben einer Wohnung an.

(6) Reichtsgrundlage für die ERhebung des Rundfunkbeitrags ist Art.4 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändret durch  15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010.

(7) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragschuld, minderstens aber 8,00 EUR, fällig.

(8) Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Absatz 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Listung der Rundfunkbeiträge).

(9) Im privaten Bereich gilt: Für jede Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und wie viele Personen in der Wohnung leben, ist nicht entscheidend. Die Beitragspflicht besteht also unabhängig von tatsächlich vorhandenen Rundfunkgeräten.

(10) Eine Wohnung eit einen ortsfeste baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnenen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang  hat und nicht aussschließlich über eine andere Wohnung betreten  werden kann.

(11) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die dort wohnt. Als Inhaber sind auch Personen anzusehen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind. Wohnen mehrere volljährige Personen in einer  Wohnung, sind sie als Gesamtschuldner für die Zahlung der Rundfunkbeiträge verantwortlich.

(12) Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen. Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlt, brauchen die übrigen in der Wohnung lebenden Personen keinen Beitrag zu zahlen. Eine Merfachbeitragsplicht für die Wohnung besteht nicht.

(13) Für jede Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag von 17,98 EUR monatlich (53,94 EUR für drei Monate) zu zahlen.

(14) Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Betragskonto weist einschließlich **.2014 einen offenen Betrag von ###,## EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer ... ... ... an. Unsere Beankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.

(15) für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Gerne auch telefonisch. Vielen Dank.

MfG, "GEZ"

Daten zum Beitragskonto ... ... ... — Stand ..2014
[Name]
[Anschrift]
Beitragsnummer ... ... ...
Rundfunkbeitrag    im privaten Bereich
Zahlungsart       Überweisung
Zahlungsrhythmus    gesetzlich (in der Mitte eines Dreimonatszeitraums)
Nächste Fälligkeit    ..2014
Zeitraum         ..2014 bis ..2014
Kontostand bis ..2014      - ###,## EUR




Nochmal zur Erinnerung um welchen fiktiven Fall es ging:
Zitat
Zwei Beitragsbescheide an Person A und Person B im selben Haushalt seien zeitgleich eingetroffen:
A widerspricht und verweißt auf B, der zahlt. B widerspricht mit dem vollständigen Text aus  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html von Roggi


Daraufhin sei EIN Brief an Person B (früher immer alles zeitgleich an A und B) von der "GEZ" gekommen, der keinen Bezug auf den Widerspruch nimmt.



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Wenn unbeteiligt Personen, also Mitbewohner oder Mitbewohnerin, Ehepartner, Lebensabschnittsgefährte, erwachsene Kinder, zu pflegende Omi usw., die noch mit im Haushalt leben, einen Beitragsbescheid bekommen, können die sich mit der Beitragsnummer des zahlenden per Onlineformular abmelden. Oder das Formular bei Banken, Sparkassen und Einwohnermeldeämtern holen. Das sollte aber erst nach einem Beitragsbescheid passieren.


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Moin Herbert,

gut zu hören, dass für A alles so glatt läuft :-).

Zu B:

Wenn B ein Schreiben mit dem klaren Titel "WIDERSPRUCH GEGEN DEN BESCHEID"..... geschrieben hat, muss meines Erachtens die Antwort seitens des Beitragsservices (GEZ) die Bausteine "Widerspruchsbescheid" und "ENTSCHEIDUNG" enthalten. Alles andere hätte m.E. informativen Charakter und wäre ein Versuch seitens BS den fiktiven B zu einer Zahlung ohne weitere Gegenwehr (KLAGE) zu bringen. Dies macht BS da sie weiss, dass Klage nur mit Widerspruchsbescheid möglich.

Das ist natürlich alles rein spekulativ in Bezug auf die vorgenannte fiktive Geschichte.


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[...] Alles andere hätte m.E. informativen Charakter [...]

Sollte denn Person B in diesem erfundenen Fall trotzdem irgend etwas antworten, so vom Inhalt her: "Schön was Sie da schreiben, aber ich sehe das ganz anders"?


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Wenn unbeteiligt Personen, also Mitbewohner oder Mitbewohnerin, Ehepartner, Lebensabschnittsgefährte, erwachsene Kinder, zu pflegende Omi usw., die noch mit im Haushalt leben, einen Beitragsbescheid bekommen, können die sich mit der Beitragsnummer des zahlenden per Onlineformular abmelden. Oder das Formular bei Banken, Sparkassen und Einwohnermeldeämtern holen. Das sollte aber erst nach einem Beitragsbescheid passieren.

Hallo Roggi,

zunächst einmal vielen Dank für Dein aufopferungsvolles Engagement in diesem Forum. Deine Widerspruchsvorlage ist klasse. Auch hast Du durch Deine Diskussionsbeiträge viele meiner Fragen vorab beantwortet. Nur das obige Zitat bereitet mir etwas Kopfschmerzen.

Zur Situation:

Person C und Mitbewohner M erhalten vom Berlinischen Propagandasender gleichzeitig jeweils einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. C möchte den Kampf aufnehmen und M aus dem Spiel lassen.

Deiner Meinung folgend, sollte sich M mit einem einfachen Formular abmelden. Ist das nicht zu riskant? Immerhin geht es ja um einen offiziellen Bescheid, der unwidersprochen ja unangenehme Folgen nach sich ziehen kann. Du implizierst, dass der "Service" bei einer einfachen Abmeldung den ursprünglichen Bescheid früher oder später aufhebt. Was aber, wenn dies nicht der Fall ist? Dann hätte M ja die Arschkarte gezogen, selbst wenn C ansonsten Erfolg hat. Schließlich "schuldet" man ja gemeinsam für die Wohnung.

Wären zwei Widersprüche nicht die bessere Alternative?

Was sagst Du?


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