So, falls es jemanden interessiert, die "Finanzen" haben sich nun auch gemeldet:
"Sehr geehrte Frau oder sehr geehrter Herr xxxx,
sie haben das Finanzamt xxx mit E-Mail vom x.x.2014 aufgefordert, Ihnen mitzuteilen, welche Daten dort über Sie gespeichert sind und an welche Stellen diese Daten weiter gegeben werden.
Zu Ihrem Antrag auf Auskunft über die gespeicherten Daten muss ich Ihnen folgendes mitteilen:
Bei einem Auskunftsbegehren gegenüber Landesfinanzbehörden ist das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar; hier gelten die landeseigenen gesetzlichen Datenschutzregelungen . Nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19.06.2008 besteht kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden (§ 3 Abs.1 Nr. 11 IZG-LSA). Allerdings liegen dem Finanzamt im wesentlichen nur Daten vor, die von Ihnen selbst, z.B. in der Steuererklärung, übermittelt worden sind. Hierzu kommen jene Daten, über die auf anderem Wege zu steuerlichen Zwecken zu informieren war, u. a. aus Lohnsteuerbescheinigungen oder aus Rentenbezugsmitteilungen. Über den Inhalt dieser Übermittlungen wurden Sie regelmäßig auch von demjenigen informiert, der die Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln hatte.
Diese gespeicherten Daten unterliegen dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sie dürfen nur zur Durchführung von dort genau umrissenen Zwecken verwendet werden. Die Weitergabe zu werblichen Zwecken fällt nicht darunter, ist deshalb nicht zulässig und wird auch nicht praktiziert. Eine unzulässige Preisgabe von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten steht nach § 355 des Strafgesetzbuches zudem unter Strafandrohung."
Mit freundlichem Gruß
xyz,
Oberfinanzdirektion Magdeburg
St 27
Referatsleiter Datenschutz, Einzelsteuern und Bewertung
Telefax 0391xxx