Hallo.
Mal angenommen, Personen A und B sind verheiratet, haben den gleichen Nachnamen, haben noch nie Rundfunkbeiträge GEZahlt (und haben das auch in Zukunft nicht vor), leben zusammen in einer Wohnung, bekamen seit Ende 2013 immer zeitgleich Droh- und Bettelbriefe von einem ominösen Beitragsservice, haben aber noch nie auf irgendeinen Brief von denen geantwortet, wurden dann auch noch vor etwa 4 Monaten im März 2014 vom BS beide zwangsangemeldet. Und jetzt am 14.07.2014 bekämen beide jeweils einen "Gebühren-/Beitragsbescheid"
(also insgesamt 2), mit Rechtsmittelbelehrung, datiert vom 04.07.2014
(also 10 Tage vorher).
Angenommen, Person A will dem Bescheid bald fristgerecht widersprechen mit Verstößen gegen das Grundgesetz und Grundrechte als Begründung (siehe
"Widerspruch 2014" von Roggi).
Und Person B will widersprechen mit der Begründung, dass nur ein Beitrag pro Wohnung gezahlt werden muss. Könnte rein thoretisch ein Widerspruch von Person B so aussehen:
Name Person B
Straße, Nr.
PLZ Ort
Vorab per Fax an: 0185 999 50 105
Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg
Ort, den xx. Juli 2014
Beitragsnummer: xxx xxx xxx
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid
vom 04. Juli 2014 - eingegangen am 14. Juli 2014
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
Ablehnung des Säumniszuschlags
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am 14.07.2014, Widerspruch ein.
Begründung:
Pro Wohnung muss lt. RBStV nur ein Beitrag gezahlt werden. Ich wohne zusammen in einer gemeinsamen Wohnung mit meinem Ehemann (Name Person A), Beitragsnummer yyy yyy yyy. Er ist unserem Haushalt für die finanziellen Angelegenheiten bezüglich der Wohnung, also auch für die Zahlung des Rundfunkbeitrages zuständig (siehe auch Bestätigung am Ende dieses Schreibens). Bitte stellen Sie Ihre Forderungen an ihn.
§2 (1) RBStV Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Dieses findet man auch auf der offiziellen Homepage: „Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben“ (http://www.rundfunkbeitrag.de)
Des weiteren erfüllen m.E. zwei Gebühren-/ Beitragsbescheide für eine Wohnung eine Gebührenüberhebung nach §352 StGB: „(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 4.7.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom xx.7.2014 per positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Es stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor Gericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.
Ablehnung des Säumniszuschlags
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:
§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs. 5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist also aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift Person B
(Name Person B)
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Bestätigung
Ich, (Name Person A), mit der Rundfunk-Beitragsnummer yyy yyy yyy, bestätige, dass ich für die finanziellen Angelegenheiten der Wohnung (Adresse von Person A & B), zuständig bin, also auch für die Zahlung des Rundfunkbeitrags.
Unterschrift Person A
(Name Person A)
Ginge das rein theoretisch so?
Wäre Person B dann raus?
Und, sollten beide Widersprüche zeitgleich gefaxt und per Einschreiben mit Rückschein zur Rundfunkanstalt geschickt werden, oder zeitversetzt (A etwas später)?
Frei