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Autor Thema: ARD,ZDF: Darf Gemeinnützigkeit das Erschaffen von Multi-Millionären finanzieren?  (Gelesen 8751 mal)

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"Gemeinnützigkeit": Juristische Hebelwirkung?
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Daraus ergibt sich allerlei juristische Hebelwirkung. Für die Erörterung dieser juristischen Waffen in unseren Händen schlage ich diesen neuen Thema-Thread vor, damit es nicht Anhängsel an verteilten Stellen bleibt.

Unsere Klärungsaufgabe könnte sein:
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... sofern wir das wieder einmal gemeinsam zeitlich schaffen...
a) Für alle Anstalten den Satzungsbestandteil als Zitat zu ermitteln, der die Gemeinnützigkeit als Verpflichtung formuliert.
b) Für alle Anstalten zu klären, ob das Finanzamt die Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn zugebilligt hat.
c) Für alle Anstalten zu klären, wie hoch die Vergütungen der Intendanten sind.
d) Für alle Anstalten zu klären, ob ihre Beteiligungen an profitablen Wirtschaftsunternehmen und Immobilien wirklich als "Zweckbetriebe" für den Anstaltszweck zu interpretieren sind oder als einfache "Finanzprofit"-Investments.
e) Interesse besteht ferner an der eher unbestimmten Aufgabe von Fallbeispielen, wie bei wesentlichen Organisationen in Deutschland ihre bisherige finanzbehördliche Gemeinnützigkeit später vom Finanzamt angefochten oder sogar aberkannt wurde.

Klarstellung: Verliehene Gemeinnützigkeit
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Wohl alle Anstalten des Staatsfernsehens (ARD, ZDF) haben in ihrer Gründungsurkunde die Gemeinnützigkeit verankert.
Beispiel: § 1 SWR Staatsvertrag: "... Südwestrundfunk ... gemeinnützige rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts..."
Verleihung erfolgt durch Gesetz - wie hier - oder Festlegung in einer Vereinssatzung:
Das ist zu im sprachlichen Wortsinn von "gemein-nützig" zu interpretieren als eine bindende (!) Verhaltensanweisung für die Leitenden: Gemeinwohldienlich statt "profit"-orientiert.

Klarstellung: Steuerliche Gemeinnützigkeit
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Diese irgendwann erfolgte "Satzungs"-Aussage ist relativ unerheblich für die steuerliche Einstufung als "tatsächlich gemeinnützig".
Das Finanzamt entscheidet nach bundesweit einheitlichen strikten Kriterien, ob steuerliche Gemeinnützigkeit zugebilligt wird. Im Vereinssektor ist das wichtig für das Recht der Ausstellung von "Spendenquittungen". Bei den Senderanstalten ist es wichtig für hohe Summen.
Das ist Bundesrecht - mit extremst detaillierter Rechtsprechung der obersten Gerichte. Das Finanzamt ist auf keinen Fall an Klauseln "gemeinnützig" beispielsweise der Vereinssatzung gebunden. Das ist beim e.V. immer ein ziemlich komplexer mehrjähriger Komplex. "Rückwirkende Aberkennung" ist die drohende finanzbehördliche Keule, weil das dann oft über Nachzahlpflichten zur Insolvenz führt. 

Landesrechtliche Verleihung kann dies Bundesrecht nicht aushebeln. Denkbar ist, dass alle Finanzbeamte im staatsrechtlichen Selbstverständnis den "öffentlich-rechtlichen" Anstalten die steuerliche Gemeinnützigkeit zubilligten. Schöne Hebelwirkung würde sich daraus dann ergeben, da das Verhalten damit ja wohl nicht übereinstimmt.
Also wüssten wir gerne, ob zugebilligt. Denn dann könnte rückwirkende Aberkennung in die Erörterung in gerichtliche Verfahren gegen die Rundfunkabgabe  eingehen.


Klarstellung: "Zweckbetrieb", wirtschaftliche Betätigung.
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Wenn ein "Idealverein" Wirtschaftliches angliedert?
(1) Beispiel: Ein Sportverein betreibt ein Vereins-Restaurant.
Das ist nicht aufhebend für Gemeinnützigkeit. Es muss aber buchhalterisch getrennt sein und der "Zweck"-"Betrieb" muss dem "Zweck" des Vereins dienen und muss abgetrennt von der Vereinsbilanz nach normalen Regeln buchhalten und versteuern.
(2) Also: Gemeinnützigkeit verbietet nicht "wirtschaftliche Betätigung". Nur müssen dabei bestimmte Regeln der Trennung und der Besteuerung beachtet werden. Der Zweckbetrieb darf insoweit nicht von den steuerlichen Vorteilen des Vereins profitieren.
Beispiel: Wer im Vereinsrestaurant speiste, darf für seine Zahlung keine Spendenquitttung erhalten.
(3) Problematisch wird immer "zweckgerichtetes 'Profit'-Investment": Wer das mit "gemeinnützig" vereinen will, der muss es als Stiftung machen und darf dann nicht mehr selbst frei zugreifen.

Also: Bei den Senderanstalten ist zu prüfen, ob gegen diese Prinzipien verstoßen wird. - Wir haben Grund zur Vermutung: "Ja, am laufenden Band." Die Menge der Faktendarstellung wäre so erheblich, dass ein Forum dafür nicht reicht. Also interessieren nur prinzipiell wichtige Verstöße, hohe Summen usw..
Diese Feinheiten der Unterscheidungen sind für Normalbürger vielleicht nicht ganz einleuchtend. Das ist also eher etwas für Leute mit BWL, VWL, Jura und sonstigen relativ überflüssigen Kenntnissen der Mitesser an anderer Leute realer und produktiver Arbeit. (Das war Selbsterkenntnis.)


Edit "Bürger" - siehe auch tangierende Diskussionen u.a. unter
Gemeinnützigkeit des Rundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22002.0.html
"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22121.0.html


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Dies gehört zu den Themen für juristische Hebelwirkungen,
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durch die in ihrer Summe eine Neuordnung der Rundfunkabgabe verfassungsrechtlich erzwungen werden kann.  Hier wichtige andere entsprechende Threads:

Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20039.msg130558.html

Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

Bundesverwaltungsgericht: Justizskandal oder nur GAU? Nun die Gesamtanalyse.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20482

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg45115.html#msg45115

Staatskanzlei Rheinland-Pfalz analysieren: Quelle des Übels?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20416

(Datenschutz:)
Rundfunkstaatsvertrag seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20547

Verfassungsbeschwerde Land Berlin: Weitere Teilnehmer nötig.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20039.msg130558.html

Humor als Waffe: Waffenkiste mit Witzen, Aphorismen und Schwarzem Humor
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20184.msg130402.html#msg130402
"Warum denn das in dieser Liste?" - Das taktisch besonders Wichtige, um sich bei Richtern und Personal Sympathie zu erzeugen, ist, ihnen den tristen Arbeitsalltag durch etwas Aphorismen, Satire und Humor fröhlicher zu machen. Bei mir eine feste Schriftsatz-Strategie - und es macht ja auch Spaß. 



Juristische Hebelwirkung - hier ein ganz konkretes Beispiel
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Intendanten werden mit Gehalt und "kapitalisiertem Pensionsanspruch" gewöhnlich mindestens etwa 3-fache Millionäre, also "Multimillionäre". Unvereinbar mit "öffentlich-rechtlich" und außerdem unvereinbar mit "gemeinnützig"? 
Es erhielt in der Tat eine ARD-Sender-Intendantin im September 2016 von hier die schriftliche Aufforderung, ihre eigene Vergütung von rund 1 "BKG" binnen 1 Monat zu halbieren: Absenkung auf die Besoldungsstufe von obersten Bundesrichtern - rund 10 000 Euro im Monat; mit entsprechender Anpassung für die gesamte Führungsriege.

Rechtliches Argument: Alle Vertragsparteien hätten bei Vertragsabschluss gewusst oder wissen müssen, dass gegen die Obergrenze im öffentlichen Dienst rechtsfehlerhaft verstoßen wurde. (Nichtig § 134 BGB, Umdeutung nötig § 140 BGB.)

"BKG" ist die neue Währung, eingeführt durch das Staatsfernsehen: 1 BKG = 1 B_undes-K_anzlerin-G_ehalt.
Einige der "Komödianten" des Staatsfernsehens verdienen bis zu 3 oder 5 BKG, wird oft kolportiert.
Zu den besten juristischen Waffen von Hebelwirkung zählt immer, den Chefs ihre Millionen gut begründet zu bestreiten: Ein effizienter Weg für Sie, dass Ihre Akte dort zur "Chefsache" wird. Welcher Mitarbeiter traut sich, diesbezüglich etwas zu antworten ohne Rücksprache beim Chefbüro?
Möglicherweise hat ihre Landes-Sender-Anstalt dann eine längere Sendepause... Wenn Ihre Akte nicht bearbeitet wird, werden sie tränenreich bitterlich heulen? Wird das vorübergehende Ausbleiben von "ARD-Liebesbriefen" (Mahnungen) bei Ihnen eine erschütternde Lebenskrise auslösen?


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K
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In der Satzung des MDR findet sich kein Verweis auf die Gemeinnützigkeit.


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Die Satzung des RBB enthält keinen Hinweis auf Gemeinnützigkeit.


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Ist denn eine Gemeinschaft definiert der Nutzen zufließt?  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 14:53 von Hailender«

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Ist denn eine Gemeinschaft definiert der Nutzen zufliest?  ::)
In der RBB Satzung findet sich nichts dergleichen.
http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rundfunk.file.html/rbb-Satzung-13022014.pdf

Im RBB Staatsvertrag wird der Sender als gemeinnützig bezeichnet!
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf


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Staatsvertrag § 1
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Nach jetzigem Stand ist vermutlich der jeweilige " XXX Staatsvertrag " ziemlich ähnlich und enthält vermutlich immer in § 1 etwa wie folgt oder sogar identisch:
 
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Für die beiden besonders wichtigen für die Streite - SWR und RBB - wissen wir es ja nun bereits. Wichtig... Denn wegen RBB Berlin wird (nicht-öffentlich) bereits intensivst gestritten. Alles geht laufend informativ auch an das Verwaltungsgericht Berlin. Rechtliche Folgewirkungen der Vorgänge würden bundesweit eintreten, bedingt durch die "Staatsverträge".
Die gemeinsame Erarbeitung von Argumenten mit rechtlicher Hebelwirkung in diesem Forum hat erheblich beigetragen. "Wir schaffen das", die Neuordnung dieses Monstersystems der Privilegienwirtschaft zu erzwingen

Mal sehen, was wir bezüglich "Gemeinnützigkeit" hier noch an Fakten aufgeklärt bekommen zum Fragenkatalog des ersten Beitrags in diesem Thread. Dank im voraus an alle Feierabend-Detektive, die am Aufspüren der "ganzen Wahrheit" mit forschen.


Zur Frage: "Wem fließt der Nutzen zu?"
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Da sind wir ja beim Kern. Angeblich ist die "gemeinnützige" edle Handlungsweise,
(1) uns unaufgefordert Elektrosmog in die Wohnungen zu schicken,
(2) den manche "bildungsferne Schichten" dank Apparatur "Fernsehgerät" in Glotzenbilder verwandeln,
(3) wodurch dieser "bildungsferne Pöbel"
(4) dank "Bildungsauftrag" unsrer edlen weißen Ritter des Staatsfernsehens,
(5) dass hieraus überhaupt erst echte Menschen und demokratie-reife Bürger werden.

Sofern ich das richtig sehe:
Es erfolgt keine Ausschüttung von Dividende. Das Staatsfernsehen hat keine Eigentümer. Die Heimfallklausel - "was passiert am Ende mit dem Vermögen", da dürfte das jeweilige Bundesland der formale Erbe sein. Erben werden die Bundesländer in Wahrheit wohl einen Berg von rund 30 Milliarden Euro der ungedeckten Pensionsverpflichtungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 22:00 von Bürger«
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M
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nur auf die "Schnelle":  ;)
In den Geschäftsberichten NDR, BR, MDR finden sich keine Spenden (für die hätte eine Bescheinigungen für steuerliche Absetzbarkeit wg. Gemeinnützigkeit ausgestellt werden würde sollen....)
Es gibt den Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" - es werden also Einkommens-/Ertragssteuern gezahlt.
(Nebenbei: Das Bundesland hat also Interesse am Fernsehsender als Steuerzahler! BR = 4.133.106,74 Euro in 2015; NDR = 2.653.000  € in 2014 und MDR = 2.336.123,99 € in 2014)
Quellen:
http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/2015-geschaeftsbericht-100~attachment.pdf?
http://www.mdr.de/unternehmen/download4084-downloadFile.pdf

Das Wort "gemeinnützig" ist jeweils nur einmal bei N und MDR zu finden. ACHTUNG!  >:D
MDR - im Impressum!
Zitat
Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts Leipzig
Quelle: http://www.mdr.de/unternehmen/download4084.html
 ;D Leipzig! Du Anstalt! ;D

NDR unter Absatz "ADRESSEN FUNKHÄUSER, STUDIOS UND KORRESPONDENTENBÜROS" steht:
Zitat
Deutsche Fernsehlotterie gemeinnützige GmbH
Harvestehuder Weg 88 | 20149 Hamburg Telefon: (040) 41 41 04-0 | Fax: (040) 41 41 04-14 E-Mail: info@fernsehlotterie.de
Quelle: http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf
Mehr Gemeinnützigkeit steht nicht in den drei Geschäftsberichten... ;)


Mir erscheint es: Die Gemeinnützigkeit ist - wie das öffentlich-rechtliche - ein Etikett, ein moralischer Anspruch - eine Idee. Die materielle Gewalt, die sie erzeugt ist spürbar - allgegenwärtig - oder!?


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Erster Erfolg: "Spitzengehälter runter!"
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Diese von hier mit Frist von 1 Monat ja bereits ergangene Aufforderung gewinnt nun eine weitere Rechtsgrundlage:
- nicht nur, weil die Landes-Sender-Anstalten "öffentlich-rechtlich" sind;
- sondern auch, weil sie als "gemeinnützig" definiert sind.
Diese weitere Rechtsgrundlage wird nachgetragen werden.

Nun zur etwas anderen Frage:
"Steuerliche Gemeinnützigkeit anerkannt"?
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Das Finanzamt darf es nicht ohne weiteres beantworten: Steuergeheimnis.
Anruf bei Hotlines der ARD-Sender: Auskunft unzuverlässig, also nicht verwertbar.
Also: Was tun? - Nämlich beispielsweise das Folgende:

Wenn unter uns jemand ist, der zwangs-gedrungen die betriebliche Abgabe für Arbeitnehmer zahlt,
obgleich diese - wie fast immer - während der Arbeitszeit weder Fernseher noch Radio anstellen dürfen:
Dieser zahlt auf Grund der scheinjuristischen Klimmzüge ja wegen des gesellschaftlichen Nutzens der allgemeinen "Möglichkeit der Nutzung".
Quatsch ist das sowieso. Es ist eine Schande für den Juristenstand, dass gewagt wurde, diese Absurdität in Gesetzestext und Rechtskommentar-Text und Studien-Text zu gießen.

Können wir nun den Spieß umdrehen und diesen Quatsch nutzen?
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Könnte der betriebliche Zwangszahler der betrieblichen Arbeitsplatzabgabe...? 
- (also nicht die übliche "Haushaltsabgabe") -
Den Dauerauftrag für die Arbeitsplatzabgabe stornieren...
--- und für die nächsten Zahlungen folgende Klauseln machen?

a) Zahlung nur noch unter Vorbehalt. (Ist in diesem Fall wohl problemfrei wirksam.)
b) Bittet um Mitteilung, wo er die Banknote zu welchen Uhrzeiten vorbei bringen kann.
c) Weist darauf hin, dass die Rundfunkabgabe als Massen-Zahlung des öffentlichen Rechts auf keinen Fall eine "begrenzte" Angelegenheit  ist - Barzahlungsannahme also Rechtspflicht.

Und nun das Entscheidende:
Könnte er darum bitten, vor der Einzahlung zuzusichern, dass er im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit -
- siehe Staatsvertrag über die Gründung des Senders und Impressum -
eine Spendenquittung erhalten werde? - Gründe beispielsweise:
(1) Da er "freigebig" zahle
(2) und mangels Nutzung für einen "ideellen gesellschaftlichen Wert",
(3) dürfe er eine Spendenquittung erwarten,
(4) um es steuerlich und allgemein als ihn ehrende Spende für Gutes anerkannt zu sehen.

Nur durch diese Anerkennung fühle er sein Engagement ausreichend als ideell respektiert, um sich zur Zahlung überwinden zu können, mindestens 20x so viel pro Arbeitsplatz zu zahlen wie beispielsweise das Volkswagenwerk.

Für den Fall der Spendenquittung würden Sie in Aussicht stellen, die nächsten paar Monate mal ohne Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen, also echt freigebig - wie das nun mal so ist bei einer Spende. Denn alles, was den Tarif des Volkswagenwerks pro Arbeitsplatz überschreitet, ist ja freigebig, also Spende. 

Sofern es jemand selbstverantwortlich (!) entscheidet, 
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es für richtig zu halten, so vorzugehen.

Dann bitte zu diesem Thema berichten, was geantwortet wurde.
Und wenn gar nichts geantwortet wird?
Bitte nicht zu sehr traurig sein, wenn Sie weniger "Liebesbriefe" - also Zahlungsaufforderungen - in Sachen Rundfunkabgabe erhalten. Jeden Tag unser sehnsüchtiger Blick in den Briefkasten - und dann immer diese abgrundtiefe Enttäuschung: "nichts" ... "nothing" ... "rien"... Haben diese Hartherzigen denn überhaupt kein Gefühl für unser sehnsüchtiges Harren und Verlangen?


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P
  • Beiträge: 4.009
Zitat
Haben diese Hartherzigen denn überhaupt kein Gefühl für unser sehnsüchtiges Harren und Verlangen?

Wer mit Erwartung in einen Kasten blickt wird regelmäßig enttäuscht und das liegt nicht an der Post oder fehlender. 


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Durch Infos über das Nachrichtensystem - danke! - sind diverse Fragen nun erstaunlich klar geklärt.
Wer Jurakram hasst, am besten hier nicht weiterlesen.

(1) "Gemeinnützigkeit durch Verleihung",
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also Landesrecht. Die entsprechende Tätigkeit der Sender-Anstalten ist nicht unter den im Steuerrecht zugelassenen für Gemeinnützigkeit.
Da nur Landesrecht, also als "steuerlich nicht gemeinnützig" anzunehmen.
Die Finanzbehörden sind Ländersache und werden der "Verleihung" gewöhnlich entsprechen wollen. Da sie aber dem Bundesrecht unterworfen sind, dürfen sie das nicht.
Ob sie es trotzdem wagen, die Gemeinnützigkeit zuzubilligen, bleibt zu prüfen, gegebenenfalls anzufechten. Letzteres wird von hier aus "auf Verdacht" erfolgen.

(2) Für die Zweckbetriebe gibt es 2 Varianten:
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Entweder "juristische Personen" - siehe die Übersichten der Beteiligungen in den Geschäftsberichten, da mögen 20 und mehr zusammenkommen - vom Sender-Orchester bis zu den Filmemachern.
Dort richtet sich die Gewinnbesteuerung wie üblich nach der jeweiligen "Rechtsperson". 

Oder nur organisatorisch und buchhalterisch abgegrenzte Einheiten.
Entstehen dort Gewinne, so werden diese gegenwärtig vermutlich versteuert (sofern oberhalb der "Kapitaleinlage"). Ob immer noch oder bei allen oder nicht allen bundesweiten Sendern, das sind Faktenfragen, die wir einmal hier als noch ungeklärt einfach zu den Akten nehmen.
Das ist dann zu verknüpfen mit der Frage der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

(3) Vermintes Gelände
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Mein meint, man hätte eine klare Sache - aber bei den Landes-Sender-Anstalten, wo man auch stochert, überall vermintes Gelände durch Sachen, die juristisch halb im leeren Raum stehen und einfach in der Schwebe gehalten wurden jahrzehntelang, weil niemand stocherte und niemand in Frage stellte und Politik, Sender und Rechsprechung in einer komplexen Weise sich gegenseitig nie auf die Füße getreten sind.
Jetzt startet also das Stochern und jetzt wird auf die Füße getreten. 

(4) Wer den 5 Millionen Niedrigstverdienern die letzten paar Euros
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aus der Tasche pfänden möchte
und die Fernsehverweigerer ans Zahlen zwingen möchte für diesen Glotzen-Murks
und wer die Kleinstbetriebler 30x so viel pro Arbeitsplatz zahlen lässt wie die Großkonzerne

... wer das alles mit Staatsgewalt durchsetzen will, der hat kein Recht auf Nachsicht. Dies System muss mit rechtlichen Zwängen zurück gezwungen werden in die missachteten Grundregeln unseres Rechtsstaates.
Schon wieder ein Thema, wo wir etwas für diesen Zweck streitfähig aufbereitet haben. Aber zum Thema Gemeinnützigkeit ist sicherlich noch mehr aufzuklären, also hier noch nicht der Endstatus.

Aufrecht erhalten bleibt also die Bitte, mehr hier einzubringen, soweit verfügbar.




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J
  • Beiträge: 88
Rechtliche Aspekte öffentlich-privater Kooperationen
Vortrag [...] Nov 2015
von Martin Gesigora, Steuerberater
[Anm.: sehr umfangreiche Abhandlung mit vielen inhaltlichen Punkten]

Zitat
[...]
Kritik an Non-Profit-Organisationen
Wie vielleicht einige von Ihnen wahrgenommen haben, wurde am 24.08.2015 um 23:15 Uhr im Ersten die Reportage „Steuerfrei e.V. – Millionengeschäfte mit der Gemeinnützigkeit“ ausgestrahlt (Wiederholung im Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) am 17.11.2015, 22:45 Uhr).

In dieser Reportage wurden Missstände zur gewährten Gemeinnützigkeit elitärer Vereine wie der Berliner Golfclub am Wannsee (Promi-Mitglied: Hartmut Mehdorn), knallharte Industrie-Lobbygruppen, wie die Deutsche Gesellschaft für Wehrtechnik e.V. und Kommerzverbände wie der Deutsche Fußball-Bund aufgezeigt.

Zugleich wurde darin auch erläutert, dass das Bundesfinanzministerium den bereits im Jahr 2006 erarbeiteten Vorschlag seines wissenschaftlichen Beirates zur radikalen Reform der Gemeinnützigkeit, welcher die Trennung der Anerkennung des Non-Profit-Status von der steuerlich begünstigten Gemeinnützigkeit forderte, vollständig unbeachtet ließ.
 
Das hochkarätige Beratergremium hatte vor zehn Jahren ein Gutachten vorgelegt, in dem die viel zu großen Spielräume für gemeinnützige Vereine bemängelt wurden. Doch die gesetzliche Reform ging dann, unter dem SPD-Finanzminister Peer Steinbrück, plötzlich in eine andere Richtung und erweiterte sogar nochmals die Privilegien. Davon profitierte insbesondere auch der Deutsche Fußballbund.

Vor diesem Hintergrund erfolgte der Vorschlag, dass Organisationen nur dann als gemeinnützig und steuerlich privilegiert anerkannt werden dürften, wenn sie Aufgaben erfüllen, die anderenfalls dem Staat zufallen.
Das gilt auch für abgrenzbare Teilbereiche, in denen privatgewerbliche Anbieter genauso gut tätig werden könnten. Alles andere wäre eine ungerechtfertigte Bevorzugung, die ökonomisch betrachtet zu wettbewerblichen Verzerrungen und allokativen Effizienzverlusten führe.
Dem wissenschaftlichen Beirat ist meines Erachtens zuzustimmen, dass das geltende Steuerrecht derzeit viel zu großzügig geregelt. [...]

weiterlesen unter
http://www.stb-gesigora.de/vortrag151107_Kooperative%20Stadtentwicklung.php


Edit "Bürger":
Titel/ Datum/ Verfasser mussten ergänzt und das Zitat ausgewiesen werden.
Danke für diesen Fund. Dennoch bitte immer die Foren-Regeln zur externen Verlinkung/ Zitierung beachten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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Und noch etwas fiel mir auf:  Verjährungsklauseln unwirksam? ...
- Jura-Feinde, wieder einmal hier nicht weiter lesen. -

Das Folgende passt nicht exakt zum Thema. Allerdings füge ich es mal ein, damit sich die Rechtssachen mit Hebelwirkung nicht auf zu viele Threads verteilen.

Insolvenzfrei-Privileg: Offene oder verdeckte Staatsgarantie für die Sender-Anstalten.
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In den Gründungsgesetzen für die ARD-Anstalten steht gleich im ersten Paragraphen wohl immer "gemeinnützig", aber vermutlich überall noch etwas anderes Heikles: "nicht insolvenzfähig".
Da Gemeinnützigkeit durch das Bundesland verliehen wurde, wurde das Recht unterbunden, viel Eigenkapital zu bilden. Daraus ergibt sich ein erhöhtes Insolvenzrisiko. Die zweite Klausel ist eine Art Konsequenz der ersten. 

de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts
Zitat
... Öffentlich-rechtliche Körperschaften,  Anstalten  ... der Länder sind grundsätzlich nicht insolvenzfähig. Das gilt vor allem für die  öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Medienanstalten der Länder. Bei Anstalten, die stärker am Wirtschaftsleben und am Wettbewerb teilnehmen (z. B. Sparkassen,... Landesbanken,...) ist ein Insolvenzverfahren dagegen möglich. ..."

Es greift mindestens die "Patronatshaftung".
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Ob es eine ausdrückliche Ausfallgarantie gibt, darauf kommt es nicht an. Durch die Kodifizierung "nicht insolvenzfähig" im Landesrecht ergibt sich mindestens die "Patronatshaftung". Denn der Landesgesetzgeber hat die Schutzwirkung allein durch die Klausel "nicht insolvenzfähig" ausgesprochen.
"Patronats"-Haftung? Echtes Beispiel: Walter Meyer, Gründer und "Patron", sagt in der Arbeitnehmer-Versammlung der finanzkranken Meyer-GmbH: "Liebe Leute, arbeitet weiter - ich, der alte Walter Meyer, sage euch, eure Löhne sind sicher." Und schon haftet der Gründer persönlich - er hat die Haftungsbeschränkung der GmbH mit diesem einen Satz "durchstoßen".
"Unechte Patronats-Haftung": Wenn eine Bundeskanzlerin sagt: "Eure Spareinlagen sind sicher." Da offenkundig weder der Staat noch sie selbst dies einhalten können, gilt als implizit, dass es nicht gilt.

Die Bundesländer sind demgegenüber durchaus in der Lage, die gewaltigen Pensionslasten der Sender-Anstalten und sonstige Verluste erforderlichenfalls auszubügeln. Diese Garantie für die Sender-Anstalten ist also eine echte.

Konsequenzen: Wettbewerbsrecht
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Demnach sind die Sender-Anstalten so wie einst die Landesbanken wettbewerblich gegenüber der privaten Konkurrenz bevorzugt. Die EU hat eine Beendigung dieser Bevorzugung der Landesbanken erzwungen. Das war durch ein paar Kettenwirkungen dann eine der Hauptursachen der Finanzkrise um 2007.
Es muss vielleicht für die Sender-Anstalten die Aufhebung der Staatsgarantie bei der EU beantragt werden. Das Volumen genügt glücklicherweise nicht zur Störung der Finanzmärkte.

Konsequenzen: Verjährungsrecht
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Die relativ kurzen Verjährungsfristen von 3 Jahren - kurz im Verhältnis zur "außergerichtlichen plus gerichtlichen" Verfahrensdauer - führen dazu, dass gewaltige Summen trotz Rechtswidrigkeit den Bürgern nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn irgendwann die hier beginnenden Streite zur rückwirkenden (!) Neuordnung zwingen, also zur Rückzahlungen ab 2013 an uns alle. 
Begründet wurde dies Privileg der "Zementierung von Unrechtsinkasso" wohl ab 2010 mit dem Bedarf der nötigen "Planungssicherheit" des Budgets der Senderanstalten. Dieser Bedarf ist aber gedeckelt durch die Bundesländer-Staatsgarantien.

Lange Analyse kurzer Sinn:
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In den anhängigen Verfahren wird eingewandt werden:
- Der Unrechtscharakter der gerügten Rechtsmängel muss schon für 2013 als bekannt angesehen werden, weil Volljuristen die Gesetze machten und die Mängel zugleich offenkundig sind. ("Mit dem gesunden Menschenverstand" - im Juristenlatein "nach den Denkgesetzen".)
- Die Verjährung "schon nach 3 Jahren" darf deshalb nicht eintreten: Alles ab 1. Januar 2013 kann für Rückforderung in Betracht kommen.
- Ein übergeordnetes Schutzinteresse der "Planungssicherheit" gibt es nicht, weil die Staatsgarantie diese Sicherheit bereits gewährleistet.

Noch kürzer formuliert:
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Auf jeden Fall kann durch Bürger immer Rückzahlung ab 1. 1. 2013 gefordert werden, gleichgültig, was dem Bürger da in den Bausteintexten als "bereits verjährt" mitgeteilt werden wird.

Wie effizient das ist oder nicht, bleibe offen. Jedenfalls ist die Anfechtung der Planungssicherheit etwas, was unsere "Neo-Aristokraten" der Sender-Anstalten fürchten, weil es ihr Geschäftsmodell der Multi-Millionäre an der Spitze gefährdet, wenn die Politiker Besorgnis der Staatshaftung haben müssen. Denn dann haben die Politiker ein Interesse, durch eine Neuordnung der Rundfunkabgabe die fehlerhaften Reglungen abschaffen zu lassen.
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 15:05 von Hailender«
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M
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von Martin Gesigora,
Zitat
im Jahr 2006 erarbeiteten Vorschlag seines wissenschaftlichen Beirates zur radikalen Reform der Gemeinnützigkeit, welcher die Trennung der Anerkennung des Non-Profit-Status von der steuerlich begünstigten Gemeinnützigkeit forderte,
Hier der Link zum erwähnten "Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen: Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand" von 2006
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/0608081a3002.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Zitat
Kurzfassung
Gemeinnützigkeit steht umgangssprachlich für freiwilliges gemeinwohlorientiertes und nicht auf materiellen Gewinn ausgerichtetes bürgerschaftliches Engagement. Die Bedeutung eines solchen Engagements wurde von der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ im Auftrag des Bundestages umfassend gewürdigt. Der Bericht der Kommission aus dem Jahre 2002 arbeitet die Vielfalt der Formen heraus, die bürgerschaftliches Engagement annehmen kann. Neben der Tätigkeit in Vereinen und Verbänden, Kirchen, karitativen und anderen gemeinnützigen Organisationen umfasst es politisches Engagement unter anderem in Bürgerinitiativen, Parteien und Gewerkschaften. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf so unterschiedliche Handlungsfelder wie Sport, Soziales, Umwelt, Kultur und Wissenschaft. Der gemeinnützige Bereich in diesem Sinne ist ein Tätigkeitsfeld, das sich sowohl von der übrigen Privatwirtschaft als auch vom öffentlichen Sektor unterscheidet. Wegen seiner wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung verdient er besondere Aufmerksamkeit. Allein die Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege boten im Jahr 2002 fast 1,3 Mio. Menschen Erwerbsarbeit.
Diese positive Beschäftigungsentwicklung kontrastiert mit dem Arbeitsplatzabbau, der für andere volkswirtschaftliche Sektoren kennzeichnend ist. Deutschland befindet sich im strukturellen Wandel. Der produzierende Sektor verliert an Bedeutung, und Ersatzarbeitsplätze müssen nach allgemeiner Einschätzung vor allem im personalintensiven Dienstleistungssektor entstehen. Beschäftigung im Dienstleistungssektor im Allgemeinen und im gemeinnützigen Bereich im Besonderen ist aber nicht um jeden Preis anzustreben. Ein Beschäftigungswachstum in diesem Bereich muss vielmehr von den Bedürfnissen der Menschen getragen sein. Der beste Garant hierfür ist ein funktionierender Wettbewerb unter den Leistungsanbietern. Damit sich der Wettbewerb entfalten kann, müssen die Rahmenbedingungen freilich stimmen. Insbesondere darf die Steuerpolitik den Wettbewerb nicht behindern. Das ist der Hintergrund, vor dem der Beirat die abgabenrechtlichen Regelungen der Gemeinnützigkeit als Thema aufgegriffen hat.
Ein wesentliches Organisationsmerkmal der Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinn ist der Verzicht auf eigennützige Gewinnverwendung. Diese Selbstverpflichtung, durch die sich die gemeinnützigen Körperschaften vor allem von der gewinnorientierten Privatwirtschaft unterscheiden, ist nach der Abgabenordnung das wesentliche Kriterium für die Gewährung bedeutender steuerlicher Privilegien. Auch in dem vorliegenden Gutachten spielt es eine wichtige Rolle.
Das geltende Recht ist mit ökonomischen Grundüberlegungen vereinbar, gewährt steuerliche Vergünstigungen aber viel zu großzügig. Ökonomisch betrachtet dürfen steuerbegünstigte Zwecke im Kern nur Fälle erfassen, in denen sog. Kollektivgüter privat bereitgestellt werden, d.h. Güter, bei denen die Mitnutzung durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann und dies auch nicht wünschenswert wäre, da die Mitnutzung von Dritten keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die Grundlagenforschung, die Pflege des kulturellen Erbes sowie Mildtätigkeit in einem eng verstandenen Sinne liefern klassische Beispiele solcher Kollektivgüter.
Grundsätzlich ist es originäre Aufgabe des Staates, das Angebot an Kollektivgütern sicherzustellen. Soweit Private aktiv werden, sollte Ihnen aber in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gleichsam das Initiativrecht zustehen, und der Staat sollte sich auf eine unterstützende Rolle beschränken. Die allokationspolitische Rechtfertigung für die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen resultiert dann aus der Einsicht, dass ohne jede staatliche Förderung Kollektivgüter privat nicht in ausreichendem Umfang bereitgestellt würden. Dieser Einschätzung liegt die Annahme zugrunde, dass die Privaten bei der Bereitstellung von Kollektivgütern den positiven Nutzen, den sie für Dritte erzeugen, vernachlässigen bzw. nicht hinreichend in ihren Entscheidungen berücksichtigen. Die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen lässt sich folglich allokationspolitisch mit dem Wunsch rechtfertigen, eine mangelnde Internalisierung externer Nutzenstiftung zu überwinden.
Wenn die Abgabenordnung von einer Selbstlosigkeit des Handelns spricht, müsste demgemäß eine Tätigkeit mit externer Nutzenstiftung gemeint sein. Allerdings ist Selbstlosigkeit lediglich ein notwendiges Kriterium, aber keines, das zur Förderung wegen Gemeinnützigkeit hinreichend ist. Vielmehr muss zusätzlich die Allgemeinheit von der zu fördernden Tätigkeit profitieren. Nach § 52 Abs. 1 AO bedeutet das, dass der Kreis der Personen, die von der gemeinnützigen Tätigkeit profitieren, nicht z.B. räumlich oder beruflich begrenzt sein darf. Ökonomisch gesprochen reicht die Stiftung externen Nutzens für sich genommen nicht aus, um die steuerliche Förderung zu begründen. Vielmehr ist zusätzlich zu beachten, dass die Möglichkeit des Nutzungsausschlusses der steuerlichen Förderung wegen Gemeinnützigkeit entgegensteht. Bei Nutzungsausschluss läge im übrigen auch kein Kollektivgut vor. In der Rechtsanwendung wird die Forderung nach fehlendem Nutzungsausschluss allerdings massiv verletzt. Die geltenden Steuervergünstigungsregelungen setzen in vielen Bereichen nicht voraus, dass wirklich alle Bürger potentiell profitieren. Zwar wird grundsätzlich eine Förderung der Allgemeinheit verlangt, jedoch werden in zahlreichen Einzelfällen auch enge Ausschnitte der Allgemeinheit gefördert.
Die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen nach der bestehenden Abgabenordnung ist also in zweifacher Beziehung zu weitgehend. Zum einen reicht gegenwärtig der Verzicht auf eigennützige Gewinnverwendung, obwohl die Stiftung externen Nutzens das sachgerechte Kriterium ist. Zum anderen wird das Allgemeinheitskriterium nicht konsequent beachtet.
Eine zu weitgehende steuerliche Privilegierung ist problematisch, weil sie den Wettbewerb in Bereichen behindert, in denen er eigentlich gestärkt werden sollte. Der Wettbewerb wird nicht gefördert, sondern massiv behindert, wenn einzelne Anbieter abgabenrechtliche Privilegien genießen, von denen andere ausgeschlossen sind. Die Auswirkungen zeigen sich beispielsweise im Wohlfahrtswesen; denn hier gibt es keinen funktionierenden Wettbewerb und Anzeichen für mangelndes Kostenbewusstsein. Jedenfalls wird bezweifelt, dass die abgabenrechtliche Privilegierung der organisierten Freien Wohlfahrtspflege das politisch gewünschte preiswerte Dienstleistungsangebot hervorbringt. Die tatsächlichen Wirkungen der Privilegierung sind allokativ eher schädlich.
Wenn die engen Voraussetzungen für eine begründete steuerliche Privilegierung wegen Gemeinnützigkeit nicht vorliegen, kann es dennoch staatlichen Handlungsbedarf geben. Dieser liegt vor, wenn und soweit sich Unternehmen verpflichten, auf eine eigennützige Gewinnverwendung zu verzichten, und diese Selbstverpflichtung für ihr wirtschaftliches Erscheinungsbild prägend ist. Auch ein solcher Non-Profit-Status ist zweifellos regelungs- und überwachungsbedürftig, da er beispielsweise auf der kommunalen Ebene häufig Voraussetzung für finanzielle Zuschüsse, die Vergabe von Aufträgen oder die Gewährung sonstiger Unterstützungsmaßnahmen ist; er muss von der Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinne aber unterschieden werden.
Der Politik ist zu raten, das Gemeinnützigkeitsrecht auf der Basis der vorstehenden Überlegungen umfassend neu zu regeln. Eine solche Reform ist wegen der Bedeutung, die dem Bereich gemeinnütziger Tätigkeiten in der reifen Dienstleistungsgesellschaft zukommt, und wegen der zurzeit damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen dringlich. Die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen sollte zukünftig von der Verleihung eines Non-Profit-Status getrennt werden und auf solche Fälle begrenzt bleiben, bei denen echte Kollektivgüter privat bereitgestellt werden.
Im Einzelnen empfiehlt der Beirat eine Reform der Abgabenordnung mit dem Ziel einer engeren Fassung der steuerlich begünstigten gemeinnützigen Tätigkeiten, eine Einschränkung des Kreises der von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtungen, eine Reform für das sog. Übungsleiterprivileg bei der Einkommensteuer, eine engere Fassung des Spendenprivilegs, eine Neufassung umsatzsteuerlicher Privilegien und die Aufhebung der Befreiung von der Grund- und der Gewerbesteuer.
Hervorhebungen nicht im Original!

Es bleibt die Frage: Erhalten die Unternehmen des Anstaltrundfunks "steuerliche Privilegien wegen Gemeinnützigkeit"? 


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Es bleibt die Frage: Erhalten die Unternehmen des Anstaltrundfunks "steuerliche Privilegien wegen Gemeinnützigkeit"?

Ja.
Anfrage bei Finanzministerium NRW lieferte folgende Antwort:
Zitat
[...] es ist richtig, dass die Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten nach dem EU-Recht grundsätzlich umsatzsteuerbar sind. Die Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten sind jedoch nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst. q der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie von der Umsatzsteuer zu befreien, soweit es sich nicht um Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter handelt.

Gemeint ist wahrscheinlich diese Richtlinie (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Und dort wird der Grund der Befreiung genannt: Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Zitat
KAPITEL 2 Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Artikel 132
(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
[...]
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter


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