Grundversorgung
bzw. damit einhergehend auch
Grundversorgungsauftrag
Das sind nach bisherigem Informationsstand der Person X Begrifflichkeiten aus minimal einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und bisher nicht durch demokratische Prozesse mit Inhalt unterlegt. (Obwohl gefordert und beschlossen)
Sondern zunächst die Umschreibung und später die Fortschreibung durch das Bundesverfassungsgericht, zuerst also was die Länder ursprünglich "klassisch" mit der ersten Ausgestaltung also der Gründung des mit "öffentlich-rechtlichen" bezeichneten Unternehmen im Sinne hatten, also dem Grund der Gründung. Denn damit einher wurde durch die Bundesländer so gesehen ein "Auftrag" erteilt, eine genaue inhaltliche Ausgestaltung fehlt (begründet mit der Freiheit, es könnte also als Art Rahmen ohne Grenzen bezeichnet werden). Am Anfang also 50er und 60er Jahre, war es so, dass die Bundesländer die Infrastruktur für die Rundfunkfreiheit liefern sollten (Antenanlagen), jedoch keine Rundfunkinhalte selbst, deswegen ja die "Staatsferne". Der Auftrag Inhalte zu liefern wurde durch den Staat jedoch nicht privaten überlassen, sondern durch die Bundesländer selbst auf eine als "öffentlich rechtlich" bezeichnete Organisationsform übertragen und erklärt, dass jede Person, welche Empfangsgeräte vorhält, dies ja nur besitzen würde, um diese Inhalte dieser als "öffentlich rechtlich" bezeichneten Organisationsform zu konsumieren. (Es hätte auch hier bereits andere Anbieter/Organisationsformen ("Unternehmen") geben können, welche theoretisch diese Infrastruktur mit nutzen hätten können), praktischer weise wurde das wahrscheinlich jedoch verhindert.
Daraus, also aus dem Vorhalten der Geräte wurde auf die Nutzung des "öffentlich rechtlichen" geschlossen und deswegen Abgeltung in Form einer Gebühr belegt. (Nutzungsvermutung)
Ab der Erfindung und Verbreitung von Videorekordern und Playern ist bereits diese Schlussfolgerung völlig überzogen, wurde jedoch durch die Bevölkerung nicht weiter in Frage gestellt.
Neben und auch vor der Entwicklung von neuen Techniken ging der politische "Fortschritt" weiter und auch die Regierung (Bund) wollte einen Fernsehsender um Einfluss auf die Bevölkerung zu bekommen. Das wurde wohl verhindert und damit entstand das ZDF. Einen Beschluss oder die Zustimmung der Bevölkerung dazu fehlt. (natürlich ist das alles Staatsfern abgelaufen)
Später wollten „private“ Anbieter auf den "Markt", es wurde geprüft, geklärt etc. wie sich das vertragen soll. Primär muss gesagt werden, dass „private“ Anbieter wahrscheinlich noch ehr dem Gedanken der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 entsprechen, wenn es darum ginge, dass der Staat sich nicht einmischt ;-) und jeder das Recht hat Inhalte zu verbreiten. Artikel 5 regelt ja nicht, dass der Verbreiter dafür auch Einnahmen bekommen soll, sondern nur, dass der Zugang sofern es ein Angebot an die Allgemeinheit ist ungehindert erfolgen solle. (Man sollte beachten, dass auch Bibliotheken, Zeitungen und Bücher usw. sich an die Allgemeinheit richten.)
Das bedeutet ja nichts anderes, als, dass jede Person/Partei mit ausreichend Unterstützung (finanzielle) Rundfunk anbieten könnte.
Soll das in einer Form erfolgen, welche Sendeanlagen benötigt, so greift an dieser Stelle der Staat zu aller erst ein, z.B. durch die Bundesnetzagentur (Frequenz Regelungen), bzw. auch durch den Verkauf\Vergabe von Lizenzen zur Frequenznutzung. (Vergangenheit)
Heute gibt es eine größere Bandbreite und andere auch nicht durch den Staat zu kontrollierende Verbreitungswege, im Grunde ist es aber gleich, der Staat greift bei der Regulierung ein.
Spätestens ab dem Auftritt der privaten Anbieter hier wurde über die Berechtigung und somit der Existenz der Organisationsform "öffentlich-rechtlich" gestritten. --> Es wurde erklärt, dass an private Anbieter der Maßstab an die Inhalte geringer sei, und diese nicht jede Position mit Inhalten besetzen würden (z.B. unattraktive Inhalte, welche sich nicht refinanzieren lassen (z.B. Übertragung von Sendungen aus dem Kanzleramt)) und geringere Ansprüche an die Erreichbarkeit der Bevölkerung gestellt. Erklärt, weil der "öffentlich-rechtliche" über die Verbreitungswege (terrestrische Sendeanlagen/ aufkommendes Satelliten) einen Großteil der Bevölkerung erreichen könnte dieser weiterhin Bestand haben soll um eben diese Inhalte verbreiten zu können, welche den privaten nicht abverlangt werden. (Grundversorgung) Auftrag.
Das Bundesverfassungsgericht fasste das bisherige damit als Grundversorgungsauftrag im klassischen Sinne auf. In einem späteren Beschluss wurde zudem ein Fortbestehen zugesichert und Entwicklungsmöglichkeiten beschrieben. (Das Bundesverwaltungsgericht äußerte sich dazu im März 2016 mit den Worten (Sinngemäß), „das Bundesverfassungsgericht hätte dem öffentlich rechtlichen ein Haus, wahlweise auch ein Schloss oder Wolkenkratzer errichtet“)
Der "grundsätzliche" Auftrag, also ob die Bundesländer überhaupt das Recht haben Organisationen zu erschaffen, welche also Rundfunk anbieten, wurde überhaupt nicht wirklich hinterfragt, sondern aus Artikel 5 Grundgesetz hergeleitet, dass um die Rundfunkfreiheit zu gewährleisten, dass so sein müsste.
Wird also die Quelle des Übels gesucht, so muss sehr weit zurück geblickt werden. Also zurück zur Gründung des ersten deutschen Fernsehens. Dann der Gründung des ZDFs. Später muss geschaut werden wie und auf welchen Wegen und durch welche "Parteien" die Erschaffung der einzelnen Landesrundfunkanstalten erfolgte.
Auf dem weiteren Weg könnte auch geprüft werden, welche Bedeutung die bisherigen Rundfunkurteile haben und welchen "gesetzgeberischen" Einfluss diese damit ausüben. Diese Einflüsse sind zu untersuchen herauszustellen und zurück zuweisen, wenn in Gesetzen keine Umsetzung\Ausgestaltung dazu erfolgte, denn Gerichte haben eine Prüfungsfunktion und Korrekturfunktion, sind selbst jedoch keine Gesetzgeber. Würde also festgestellt, dass am alten Modell und bisherigen nur auf Grund von Beschlüssen festgehalten würde, welche sich nicht in Gesetzen begründen so ist das in Frage zu stellen und einer demokratischen Neubewertung zu unterziehen.