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Autor Thema: Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages  (Gelesen 20403 mal)

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
FAKT ist verletzt ein Gesetz das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, ist es automatisch ungültig und ist vom Tage seiner Verkündung an nichtig.
Das wäre ein starkes Argument gegen diese Zwecksteuer.

Die Frage ist jetzt aber kann ein Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als ein Gesetz gelten?

Ich denke dass, aus Rundfunkbeitrag auch keine Steuer werden kann.
In Abgabenordnung (AO) steht:

Zitat
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht
gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung,
insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung
der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
1.   die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.   die Förderung der Religion;
3.   die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere
die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des §
67, und von Tierseuchen;
4.   die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.   die Förderung von Kunst und Kultur;
6.   die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.   die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.   die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des
Hochwasserschutzes;
9.   die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der
freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.   die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene,
Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an
Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11.   die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.   die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.   die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens;
14.   die Förderung des Tierschutzes;
15.   die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.   die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.   die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.   die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.   die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.   die Förderung der Kriminalprävention;
21.   die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.   die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23.   die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums
einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
24.   die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu
gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die
auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.   die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig
erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im

Da steht nirgendswo dass die Unterhaltungsmedien gefördert werden sollen.

Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Sender sind an den Programmauftrag (vgl. § 11 RStV) gebunden. Insbesondere sind die Rundfunkanstalten zu Ausgewogenheit, Unparteilichkeit, Objektivität und zur Einhaltung der journalistischen Sorgfalt verpflichtet. Das Niveau des Programms muss dem Grundversorgungsauftrag der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen.

Abgabenordnung und 4. Rundfunk-Urteil stehen im Konflikt zueinander.
Zitat
Grundversorgung ist eindeutig nicht als Minimalversorgung zu verstehen, sondern schließt die gesamten Programmangebote in den Bereichen Bildung, Information und Unterhaltung ein, bestätigt damit den umfassenden »klassische(n) Auftrag« der Rundfunkanstalten.

Aber die Abgabenordnung ist sowieso seit 1977 wegen Verletzung des Zitiergebotes ungültig. ;D


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„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Ist es bei diesem 15. Rundfunkbeitragstaatsvertrag überhaupt nötig, das Zitiergebot zu beachten? Immerhin ist es nur ein Vertrag und kein Gesetz. Nicht das wir uns da an etwas klammern und der Beitragsservice lacht sich scheckig über unsere Unwissenheit. Ich will schon seit einiger Zeit feststellen, ob es ein Gesetz ist, kann aber nichts finden. Hab nicht genug Berechtigungen um in der Bundesgesetzsammlung auf der Seite von
http://www.bgbl.de
zu suchen. Bin ja leider nur Bürger. Ich glaube, da werden wir wieder mit Absicht dumm gehalten. Wissen ist Macht! Nix wissen, macht nix - denkt sich da der Beitragsservice grinsend  >:D.
Ich sehe da mal wieder eine Sittenwidrigkeit im Versuch, das zu Verschleiern. Ich bin doch sicherlich nicht der Erste, der das wissen will, hab die Frage schon oft gesehen hier im Forum. Aber der Beitragsservice schweigt, wie immer wenn es für ihn brenzlig wird.


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Oh, da da habe ich endlich was gefunden: -Xeno- gepostet :

Beitragsbescheid erhalten, wie reagieren?

In seinem Post zitiert er den Beitragsservice:

Der Rundfunkbeitragssstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Danach sind ab 01.01.2013 für Wohnungen, Betriebsstätten, Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen sowie Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge zu entrichten.
Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung können wir nicht erkennen.


Wenn der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden ist, dann ist das wohl ein Gesetz. Und verstösst gegen das Grundgesetz, was der Grundgesetzverstosser naturgemäß anders sieht. Ob ein Vertrag gegen das Grundgesetz verstossen kann, werde ich auch noch rausfinden. Und ob das Zitiergebot gilt, muss ich auch noch klären...

Auf gehts  ;)


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
in Widerspruch werde ich folgendes schreiben (habe noch keinen Beitragsbescheid bekommen)
Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge sind willkommen.
Zitat
  • Der Rundfunkbeitrag ist eine Zwecksteuer.
                                   
  • Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen das Gleichheitsgebot.
                                       
  • Der Rundfunkbeitrag verletzt die informationelle Selbstbestimmung.
                                     
  • Der Rundfunkbeitrag verletzt die negative Informationsfreiheit.
                                       
  • Der Rundfunkbeitrag verletzt die Religionsfreiheit.
                                         
  • Die Maßnahme, die öffentlich-rechtliche Sendeanstalten durch die Beiträge zu finanzieren, sei nicht beitragsfähig.

Ich vertrete die Auffassung, dass die Maßnahme, die öffentlich-rechtliche Sendeanstalten durch die Beiträge zu finanzieren, nicht beitragsfähig sei. Inanspruchnahmemöglichkeit  des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist in meinem Fall nicht gegeben. Die Möglichkeit eines Vorteils, den der Belastete nutzen könnte ist nicht vorhanden. Das ist der zentrale Punkt des gesamten Beitragsrechts.

Die Gründe warum ich weder finanziell noch auf andere Weise
nicht die Möglichkeit eines Vorteils sehe:
(1) der Wohnungsinhaber(Vornahme, Name) lehnt aus religiöser Überzeugung Rundfunk ab.
(2) Ablehnung der verpflichtenden Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen.

Erläuterung meiner Gewissensgründe:
I) öffentlich-rechtliche Rundfunk strahlt keinen politisch unabhängigen Rundfunk aus.
II) öffentlich-rechtliche Sendeanstalten gehen verschwenderisch mit Beitragseinnahmen um.

3)Aus Gründen (1) und (2) bin ich gegen die Anschaffung eines rundfunkfähigen Gerätes. Die Anschaffung eines rundfunkfähigen Gerätes würde mich zusätzlich finanziell belasten.

Aufgrund der oben genannten Argumenten ist die Erhebung eines Beitrages (BVerfGE 49, 343 [353]) verfassungs- und gesetzeswidrig.


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Der 15. Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist nach deren Antwort also weder Vertrag noch Gesetz, sondern "Ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden."
Es ist also geltendes Recht. Ein toller geistiger Erguss. Nun ist es also definitiv kein Gesetz, ich gebe diesem Landesrecht mal die Kraft eines Gesetzurteils, was ja auch Recht ist. Ist denn jeder daran gebunden? Nur im Verwaltungsrecht sind z.B. die Finanzämter ja an sowas gebunden, wie das Beispiel Kilometerpauschale zeigt. Wenn der B-Service also das Recht hat, Geld zu bekommen, habe ich doch vermutlich nicht automatisch die Pflicht zu bezahlen. Zur Zahlung müsste ich doch erst verurteilt werden, wenn ich das mal so frei auslege wie es nur geht.
Deswegen schreiben die auch immer, dass sie keine Verstösse gegen irgenwelche Gesetze erkennen können. Die haben einfach nur das Recht zu kassieren. Die haben kein Gesetz, gegen dass sie verstossen, es existiert kein Gesetz.
So laufen auch alle Argumente ins Leere, die davon handeln, man hätte keinen Vertrag unterschrieben, das Zitiergebot wird missachtet, die Religionsfreit oder Handlungsfreiheit wird missachtet, keine Wohnung, kein Empfang, Grundauftrag falsch ausgelegt, Zwecksteuer, Sittenwidrigkeit usw.
Ich werde beim nächsten Widerspruch mal fragen, wo denn das passende Gesetz ist, welches mich verpflichtet, dass ich zahlen "MUSS!" Wenn die mir zum dritten Mal diesen dubiosen Vertrag unterjubeln wollen, schreibe ich denen wieder, das es nicht das passende Gesetz zur Zahlungsverpflichtung ist, sondern nur deren Berechtigung zum Kassieren. Ich darf zahlen, die dürfen massiv die Hand aufhalten, aber Pflicht kann ich dabei nicht erkennen.
Deswegen die Infopost ohne wirkliche Information mit immerzu den gleichen hohlen Floskeln, in der ja nur deren subjektive Meinung verkündet wird, ohne die rechtlichen Aspekte auch nur anzukratzen:
Sie sind der Meinung... der Auffassung...
Wir können keinen Verstoss gegen ... erkennen
( Ironie on )
Ihr Beitragskonto hat 1000 Euro miese...
Die Kontonummer ist fast dieselbe wie von ... ( wollte schon Biggs schreiben, aber dann ist er beleidigt )
( Ironie off)
Nun ist  es aber meiner subjektiven Meinung nach trotzdem egal, was es ist, es darf doch niemals ein im Grundgesetz verankertes Recht ausgehebelt werden. Zumindest nicht ohne mein Einverständniss. Wenn es kein Gesetz gibt, wo explizit mit Zitiergebot  drinsteht, dass meine Freiheiten nichts mehr wert sind, dann habe ich noch alle Freiheiten. Gilt Sinngemäss für alle Grundrechte.
Beispiel: Verbrecher dürfen laut Gesetz bestraft werden und müssen durch Gerichtsurteil Geldstrafe zahlen. Deren im Grungesetz verankerten Rechte werden eingeschränkt.
Aber dazu sind hoffentlich komplizierte Gesetze nötig, ein durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht gewordener Vertrag dürfte so viele meiner Grundrechte doch sicherlich nicht ausser Kraft setzen.
Wenn doch, dann will ich dazu vor Gericht verurteilt werden, alle meine Rechte müssen mir mit entsprechenden Begründungen aberkannt werden. Darauf lasse ich es ankommen, wird bestimmt lustig. Meine geistigen Ergüsse sind nämlich auch nicht schlecht. Habe schon einiges vorbereitet = 9 Seiten in Worddokument, befreit von Tippfehlern und Ironie durch meine Tochter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2013, 00:51 von Roggi«

F

Fritzi

Super! Gut überlegt und ehrlich, es wird Zeit den Spieß umzudrehen. Ich zahle nicht und warte, dass mal irgendeine Reaktion darauf kommt. Nichts. Und wenn, dann bekommen sie immer noch nichts. ( Anm.: In der Quantentheorie ist das Nichts übrigens höchst wirkungsvoll).
Sollen DIE doch klagen. Wieso wir? Die wollen doch was von uns und nicht umgekehrt.


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S
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Sollen DIE doch klagen. Wieso wir? Die wollen doch was von uns und nicht umgekehrt.

Mit dem Beitragsbescheid, spätestens mit Rechtskraft des Widerspruchsbescheides, ist die Lage so, als hätten sie schon einen vollstreckbaren Titel, als hätten sie eine Klage gewonnen. Übersetzt: sie brauchen nicht mit Worten zu klagen, sie können schon mit Gewalt vollstrecken. Das ist Fakt, gefällt uns oder nicht. Ich kann nicht verstehen, was so schlimm daran sein mag, widersprechen und in erster Instanz klagen: das kann jeder Schüler, der lesen und schreiben kann. Das sind die Spielregeln des Verwaltungsrechts. Wir können gerne andere Spielregeln erfinden, aber wir werden die Behörden wahrscheinlich nicht zwingen können, nach unseren Regeln zu spielen: Zeitverschwendung, Ablenkung von der richtigen Vorgehensweise.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2013, 09:54 von Sophia.Orthoi«

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Danke für den Hinweis. Also werde ich den richtigen, unterschriebenen Beitragsbescheid gerichtlich anfechten mit all diesen Begründungen, verziert mit meinen persönlichen Gründen, damit die was haben, an das sie sich klammern können.


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  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Oder aber man lässt es auf den Gerichtsvollzieher ankommen und geht es so an:

https://m.facebook.com/photo.php?fbid=524164290991453&refid=18


Hat schon jemand in Erwägung gezogen darauf hinzuweisen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag “für euch“ durch den für euer Bundesland zuständigen Ministerpräsidenten unterschrieben wurde und auch durch diesen für euch als genereller Vormund zu begleichen ist?
Bei der Anmeldung sollte man die Daten des damaligen Ministerpräsidenten angeben (komplett oder als Betreuer) :)


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Meine Beiträge drücken meine persönliche Meinung aus und stellen keine Rechtsberatung dar.
Den Wahrheitsgehalt meiner Beiträge empfehle ich jedem in Eigenrecherche zu prüfen und sich eine eigene Meinung zu bilden.
Ich übernehme keine Verantwortung für negative Folgen, die für das folgen meiner Meinung entstehen könnten.

w

wtfacow

Oder aber man lässt es auf den Gerichtsvollzieher ankommen und geht es so an:

https://m.facebook.com/photo.php?fbid=524164290991453&refid=18


Hat schon jemand in Erwägung gezogen darauf hinzuweisen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag “für euch“ durch den für euer Bundesland zuständigen Ministerpräsidenten unterschrieben wurde und auch durch diesen für euch als genereller Vormund zu begleichen ist?
Bei der Anmeldung sollte man die Daten des damaligen Ministerpräsidenten angeben (komplett oder als Betreuer) :)

Die Idee gefällt mir.

Ob der Betrugsverein schon einen Textbaustein dafür hat? ::)


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Fritzi

Sollen DIE doch klagen. Wieso wir? Die wollen doch was von uns und nicht umgekehrt.

Mit dem Beitragsbescheid, spätestens mit Rechtskraft des Widerspruchsbescheides, ist die Lage so, als hätten sie schon einen vollstreckbaren Titel, als hätten sie eine Klage gewonnen. Übersetzt: sie brauchen nicht mit Worten zu klagen, sie können schon mit Gewalt vollstrecken. Das ist Fakt, gefällt uns oder nicht. Ich kann nicht verstehen, was so schlimm daran sein mag, widersprechen und in erster Instanz klagen: das kann jeder Schüler, der lesen und schreiben kann. Das sind die Spielregeln des Verwaltungsrechts. Wir können gerne andere Spielregeln erfinden, aber wir werden die Behörden wahrscheinlich nicht zwingen können, nach unseren Regeln zu spielen: Zeitverschwendung, Ablenkung von der richtigen Vorgehensweise.


Ich kenne Spielregeln so, dass sie dazu dienen, dass jeder gleiche Gewinnchancen hat. In unserem Fall ist das wohl nicht so. Also erkenne ich hier keine fairen Spielregeln und deshalb spiele ich nicht mit. Egal, wie groß oder gut der Mitspieler ist.
Ach ja: ich habe übrigens anfänglich mitgespielt und Widerspruch eingelegt. Der nächste Spielzug des Mitspielers (BS) lässt aber ziemlich lange auf sich warten. Also steige ich aus. Basta.


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Nun hab ich noch mal nachgeschaut und bin fündig geworden.

Gesetz zu dem Staatsvertrag
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
vom 18. Dezember 1991 (GVBl 29/1991 S. 635)
in der Fassung vom 03. März 2000 (GVBl 02/2000 S. 32)
geändert am 16. Juli 2008 (GVBL 8/2008 S. 219)
zuletzt geändert am 26. Februar 2010 (GVBL 2/2010 S. 29)



Dort steht im Absatz 4:

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beitrag
zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger
Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an
die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist.


Somit haben wir also schon mal die Ursache für diesen Vertrag. Es ist also eine Rechtsverordnung.
Und bei www.juraforum.de kann man dazu folgendes lesen:

Rechtswidrigkeit bei Rechtsverordnungen

Wenn sich eine Rechtsverordnung nicht an den Rahmen der Ermächtigungsnorm hält, gilt sie als rechtswidrig.
Dasselbe gilt, wenn eine Rechtsverordnung unvereinbar mit höherrangigen Rechten ist, wie beispielsweise den Grundrechten, das Recht der Europäischen Gemeinschaft, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Eine rechtswidrige Rechtsnorm ist als nichtig anzusehen.


Nun sind ja unzweifelhaft einige unserer im Grundgesetz verankerten Rechte mit dieser Rechtsverordnung nicht in Einklang zu bringen. Der Gleichheitssatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird selbstverständlich auch verletzt. Das muss vor Gericht noch bewiesen und abgeurteilt werden, aber wer zweifelt da dran? Da ich für mich solche Rechtsverstösse erkennen kann, ist der Klageweg für mich also risikolos, weil die Kosten trägt der Verlierer. Deshalb höre ich auch seit meinen ausführlichen Beschwerden über Rechtsverstösse nichts mehr vom B-Service, die haben vor Gericht keine Chance mehr. Da der 15. Rundfunkbeitragstaatsvertrag laut seinem §15 erst am 31.12.2014 gekündigt werden kann, haben wir wohl bis dahin ruhe. Der B-Service aber nicht, wenn mir noch mehr solcher nickeligkeiten auffallen, werde ich das hier posten >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2013, 21:08 von Roggi«

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
@ Roggi

Danke!

Jetzt habe ich die richtigen Worte für meinen Widerspruch.


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Fritzi

Jo, ein Beitrag zur Kostendeckung. Ich frage mich bloß von was denn bitte. Pensionskostendeckung oder Kostendeckung von den vielen Tochterunternehmen der LRA oder Kostendeckung der eh schon steuerbefreiten Fahrzeuge des WDR oder vielleicht eher Kostendeckung der 90 Radio-und Fernsehprogramme?

Halt! Ich habe erst jetzt gelesen, dass durch Rechtsverordnung ja nur der Beitrag festgesetzt werden kann, der die Kosten ausgleicht, die dem Beitragsservice entstehen, wenn der unsere Kohle mit Hilfe eines Verwaltungszwangsverfahren klauen will.

Entschuldigung für die späte Erkenntnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2013, 23:23 von Fritzi«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte Ergänzungen im Einstiegsbeitrag zu bestehenden Diskussionen und aktuellen Beispielen bzgl. "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" beachten...
Edit "Bürger": Bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" siehe u.a. unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6774.0
BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8616.0
Sittenwidriges Wuchergeschäft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18603.0

Aktuelle Beispiele zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" siehe u.a. unter
Kündig. v. RBB-Verw.-dir. Brandstäter rechtens - kein Anspruch auf Ruhegeld (01/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37462.0
Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“: Ex-RBB-Direktorin muss... (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37481.0



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