Meiner Ansicht nach ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ohnehin Grundgesetzwidrig (nicht verwechseln mit Verfassungswidrig - Es gibt keine Verfassung, siehe auch Grundgesetz und Bundesrecht geht über Landesrecht - Grundgesetz steht also über allem!)
Alleine schon wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen.
Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch Grundgesetzwidrig und ungültig.
Artikel 19 aus dem Grundgesetz
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Das hier ist das Zitiergebot!
Interessant ist auch, wie das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik gegenüber all zu freundlich gesinnt zu sein scheint und den Artikel 19 Absatz 1 komplett frei auslegt, was ebenfalls Grundgesetzwidrig ist!
So soll der BRD-Regierung wohl beim Argumentieren bei der massiven Grundrechtsverletzung geholfen werden.
Wer da so im Bundesverfassungsgericht die Feder schwingt, wissen wir ja mittlerweile auch schon nur all zu gut. Von einer gewissen Korruption darf man in unseren Gerichten durchaus ausgehen, was nicht zuletzt auch Fälle wie der von Mollath zeigen, die zumeist leider nicht an die Öffentlichkeit kommen.
Das BVG urteilte mit frei interpretierten (ERFUNDENEN) Argumenten so:
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)
http://hdr.bmj.de/page_c.9.html427
Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Dieses Zitiergebot soll sicherstellen, dass keine unbeabsichtigten Grundrechtseingriffe erfolgen. Der Gesetzgeber soll sich über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte im Klaren sein und die Grundrechtseinschränkung kenntlich machen (Warn- und Besinnungsfunktion).
428
Das Zitiergebot ist nicht bei allen Grundrechten zu beachten. Es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Grundrechten, die auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen:
Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person),
Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (Trennung des Kindes von der Familie),
Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit),
Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis),
Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes (Freizügigkeit),
Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (Arbeitszwang und Zwangsarbeit),
Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Absatz 7 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung),
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Ausbürgerung, Auslieferung).
429
Das Zitiergebot gilt dagegen nicht bei solchen grundrechtsrelevanten Regelungen, mit denen der Gesetzgeber einem im Grundgesetz vorgesehenen Ausgestaltungsauftrag oder Regelungsauftrag nachkommt:
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (freie Entfaltung der Persönlichkeit),
Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes (Recht der freien Meinungsäußerung),
Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes (Ehe und Familie),
Artikel 9 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit),
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit),
Artikel 14 des Grundgesetzes (Eigentum, Erbrecht und Enteignung),
Artikel 16a des Grundgesetzes (Asylrecht),
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (Rechtsschutz).
Wie praktisch, dass der Artikel 5 als Ausnahme für das Zitiergebot aufgeführt ist, der auch die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet (nicht die Finanzierung).
Allerdings achtet mal auf diesen Wortlaut, auf den sich die Ausnahme beruft:
Recht der freien MeinungsäußerungKein Wort von Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film.
Folglich gilt das Zitiergebot selbst dann, wenn das BVG dieses Zitiergebot so frei auslegen dürfte, was es nicht darf.
Das Thema Rundfunk wurde nicht genannt.
Der gesunde Menschenverstand reicht aus um zu erkennen, dass das Zitiergebot keine Ausnahmen vorgesehen hat!
So argumentiert man unter anderem auch hier auf dieser Seite, die man optional lesen kann:
Zitiergebot gilt ausnahmsloshttp://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/416/zitiergebot-gilt-ausnahmslos/Eine Suche in Google bringt weitere Quellen.
Im Ergebnis dürfte der ganze Rundfunkbeitragsstaatsvertrag etwa die dreifache Grösse haben, da sehr viele Grundrechte massiv verletzt werden.
Interessant ist auch, ich nannte es auch in einem anderen Thema bereits, dass Paul Kirchhof, welcher das Gutachten im Auftrag für ARD und ZDF erstellte, das Zitiergebot einmal erwähnte und mit lächerlichen Argumenten "ausgehebelt" hat.
Meine Beiträge drücken meine persönliche Meinung aus und stellen keine Rechtsberatung dar.
Den Wahrheitsgehalt meiner Beiträge empfehle ich jedem in Eigenrecherche zu prüfen und sich eine eigene Meinung zu bilden.
Ich übernehme keine Verantwortung für negative Folgen, die für das folgen meiner Meinung entstehen könnten.