Irgendwie bezog es sich oben immer auf das BGB, aber im Verwaltungsrecht gibt es das ähnlich,
erst hier lesen
http://www.ipwiki.de/verwaltungsverfahrensgesetz:nichtigkeit_eines_verwaltungsakts Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.2)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.3)
Besonders dieser Teil lässt mich aufblicken
"Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen." und "Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein."
Also ich bin ein verständiger Bürger, der Fehler ist mir offensichtlich. Die Frage ist wie weit kommt man damit. Eigentlich sollte es klar sein, wenn dieses "System" nicht mit der Wertvorstellung einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen einer Bürgermenge vereinbar ist, und scheinbar ist das der Fall so sollte klar sein, das der Akt des Bescheids nichtig ist.
Die Frage ist, sind Richter verständige Bürger? Die bisherigen Urteile lassen da leider Zweifel aufkommen.