Bei verständiger Würdigung der Zusammenhänge handelt es sich nämlich um zwei voneinander getrennte Zahlungsströme, auf der einen Seite um den Zahlungsstrom vom Bundesland an die jeweilige Anstalt aufgrund der Verpflichtung des Bundeslandes zur funktionsgerechten Ausstattung ihrer Anstalt, auf der anderen Seite um den Zahlungsstrom vom Bürger an das Bundesland in Form des Rundfunkbeitrags. Meiner Ansicht nach ist das Gesetz unter vollständiger Mißachtung dieser Zusammenhänge falsch konstruiert worden.
Deshalb wurde ja vom EuGH zur damaligen Gebühr festgestellt, daß es sich auch dann um staatliche Mittel handelt, wenn der Staat den Bürgern eine Zahlpflicht auferlegt, diese Mittel den Staatshaushalt aber nicht durchlaufen, sondern vom Bürger direkt an das so unterstützte Unternehmen zugeleitet werden sollen.
Deswegen ja auch die Eingruppierung seitens des EuGH als "staatliche Beihilfe", die nur mit einem konkreten Auftrag und übrigens einer konkreten Höhe und übrigens einer konkreten Zeitdauer zulässig ist; eine zeitlich unbegrenzte staatliche Beihilfe geht nämlich gar nicht. Eine staatliche Beihilfe dient zudem nur dafür, durch den staatlichen Auftrag ausgelöste Finanzspitzen abzufedern; sie ist nicht für die Absicherung des regulären Geschäftsbetriebes gedacht.
Der einzelne Bürger hat beihilferechtlich aber keine Klagemöglichkeit, dieses dürfen nur "Beteiligte" und damit Benachteiligte am Wettbewerb tun.
Der Bürger hat die Möglichkeit, diese Abgabe anzugreifen, die mit dieser Beihilfe zwar eine untrennbare Einheit bildet, vom Bürger aber als Abgabe bezeichnet werden muß.
Im Übrigen dürfte es im Bereich LRA und Co gar keine staatlichen Beihilfe geben, da der Staat verpflichtend Mitarbeiter in die Kontrollorgane des unterstützten Unternehmens entsenden muß, die die Aufgabe haben, die Verwendung der Beihilfe zu überwachen.
Mitarbeiter des Staats sind aber gerade von der Mitarbeit in Verwaltungs- und Rundfunkrat ausgeschlossen. Beihilferechtlich funzt das nicht.
@pjotre
Die Gemeinnützigkeit ist Satzungsauflage.
Nö; die gemeinnützigkeit ist quasi Auflage aus dem RBB-Staatsvertrag, den die Bundesländer Brandenburg und Berlin zur Gründung des RBB miteinander geschlossen haben; die RBB-Satzung ist jenes Teil, das sich der RBB im Rahmen der Selbstrverwaltung als Grundlage gegeben hat.
Ein nicht gemeinnütziges Verhalten seitens des RBB verstößt definitiv gegen die Auflagen des Landesgesetzgebers.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;