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Autor Thema: Ist Gläubigerin des Rundfunkbeitrags in Wirklichkeit das Bundesland?  (Gelesen 4568 mal)

K
  • Beiträge: 810
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

meinen nachfolgenden Überlegungen liegt folgendes Zitat zugrunde, welches aus einem Beitrag der Teilnehmerin "marga" stammt. Darin heißt es:

Die Landesgesetzgebung hat gemäß Art. 1 Abs. 3 GG aus ihrer verfassungsmäßigen Pflicht, zumal unter Hinzunahme der Saarländischen Verfassung gemäß der doppelten Grundrechtsbindung von Art. 21 SVerf zu gewährleisten, dass der Bürger als Grundrechtsträger keine Finanzierungspflicht auf das Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu übernehmen hat, auch nicht bei aktiver oder auch bei passiver Ausübung seines Grundrechts. Der Art. 5 GG besitzt die Schutzpflicht und ein Abwehrrecht des Grundrechtsträgers vor Staatswillkür. Der Art. 5 GG darf vom Landesgesetzgeber nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegen den Grundrechtsträger gemäß der Schutzpflicht dem Grundrechtsträger gegenüber, zur Finanzierung als Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrages aufgrund des Innehaben einer Wohnung, herangezogen werden.
Quelle: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21054.msg139949.html#msg139949


Dieses Zitat hat dazu geführt, dass ich meine bisherige Sichtweise überprüft habe.
Meine bisherige Sichtweise war folgende:

- Nach § 2 Absatz 1 RStV ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung:
 
Zitat von: § 2 Absatz 1 RStV
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.

- Wenn Rundfunk für die Allgemeinheit bestimmt ist, so liegt der Schluss nahe, dass die Allgemeinheit die Finanzierungsverantwortung hierfür trage.

Soweit meine bisherige Sichtweise.

Berücksichtigt man jedoch die Überlegungen aus margas obigem Zitat, kommen einem Zweifel, ob diese Sichtweise korrekt ist. Das Überdenken meiner bisherigen Sichtweise hat mich zu folgenden Überlegungen geführt:

- Die Landesrundfunkanstalten sind als Anstalten des öffentlichen Rechts unstreitig Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer.
- Da es sich um Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer handelt, trägt das betreffende Bundesland die unmittelbare Finanzierungsverantwortung für ihre Einrichtung.
- Die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks resultiert aus Art. 5 I GG. Dies bedeutet, dass die jeweilige Anstalt gegenüber dem Bundesland einen rechtlichen Anspruch gegenüber diesem Bundesland auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung hat. Spiegelbildlich ist das jeweilige Bundesland zur funktionsgerechten Finanzausstattung seiner Anstalt verpflichtet. Diese Pflicht bezeichnet man mit dem Begriff "Anstaltslast".

Zitat von: Wikipedia, Suchbegriff "Anstaltslast"
Anstaltslast ist ein Begriff des deutschen öffentlichen Rechts und bezeichnet die auf Gesetz bzw. Satzung beruhende Verantwortung des öffentlichen Trägers für seine rechtlich selbständigen öffentlichen Organisationsformen. Dieses Rechtsinstitut stellt die Verpflichtung des Trägers dar, seine Anstalt mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.

- Die Anstaltslast trifft als Pflicht also das Bundesland als Gebietskörperschaft, nicht jedoch den Bürger.
- Das Bundesland kann selbst entscheiden, auf welche Art und Weise es die Mittel aufbringt, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Es könnte beispielsweise sagen: "Wir nehmen halt einfach jedes Jahr einen Kredit auf, transferieren die hieraus resultierenden Mittel an die Anstalt und erfüllen somit unsere Verpflichtung gegenüber der Anstalt." Das Bundesland könnte beispielsweise auch sagen: "Wir erheben vom Bürger eine öffentlich Abgabe, transferieren das Aufkommen aus dieser Erhebung an die Anstalt und erfüllen auf diese Weise unsere Verpflichtung gegenüber der Anstalt."
- Für letztere Alternative haben sich sämtliche Bundesländer entschieden.

Daraus resultiert nun aber folgende Frage:

Ist Gläubigerin dieser öffentlichen Abgabe in Wirklichkeit (und entgegen des Gesetzeswortlautes) nicht die Rundfunkanstalt, sondern das jeweilige Bundesland?

Denn: Dass die öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" direkt vom Bürger an den Betragsservice transferiert wird, ist nach diesen Überlegungen nichts anderes als ein abgekürzter Zahlungsweg. Selbstverständlich kann hierdurch auf den ersten Blick leicht der Eindruck entstehen, Gläubigerin sei der Beitragsservice. Auch wenn (auf den zweiten Blick) im Gesetz steht, Gläubigerin des Rundfunkbeitrags sei die jeweilige Rundfunkanstalt, weil er an sie zu entrichten ist,

Zitat von: § 10 Absatz 2 Satz 1 RBStV
Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.

so stellt sich nach den obigen Überlegungen doch die Frage, ob nicht in Wirklichkeit das Bundesland Gläubigerin der Abgabe ist.

Hieraus ergibt sich sodann folgende Frage:

War der Gesetzgeber tatsächlich so unwissend, die zugrunde liegenden rechtlichen Zusammenhänge nicht zu erkennen, so dass er das Gesetz insofern schlichtweg falsch konstruiert hat?

Meiner Ansicht nach handelt es sich dabei um derart grundlegende Fragen, dass ich mich dazu entschlossen habe, hierfür ein eigenständiges Thema zu erstellen, so dass es hier diskutiert werden kann.

Von Bedeutung ist diese Frage ganz konkret im Rahmen von Vollstreckungen, bei denen sich regelmäßig die Frage nach der korrekten Gläubigerbezeichnung stellt.

Wären meine Überlegungen korrekt, so würde dies auch weitreichende Konsequenzen für den finanzverfassungsrechtlichen Charakter der Abgabe haben.

Ich hoffe auf eine rege Diskussion.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2017, 18:44 von Bürger«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
§ 10 Absatz 2 Satz 1 RBStV. Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.

so stellt sich nach den obigen Überlegungen doch die Frage, ob nicht in Wirklichkeit das Bundesland Gläubigerin der Abgabe ist.

@Knax
Hallo und guter Aspekt für Diskussionen, wer ist der gesetzlich verantwortliche Gläubiger nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV?

Folgende Norm im Saarländischen Mediengesetz:

Gemäß § 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie SMG,
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf
(1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig. (…)

Daraus könnte doch gefolgert werden, wenn eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts keiner Insolvenz unterliegt, also nur „der unmittelbaren staatlichen Verwaltung zugeordnet“ ist, was aber die Verfassungsrichter des Saarlandes verneinen mit der Aussage:

Zitat:
(…) V. Garantie des Selbstverwaltungsrechts (Quelle: Saarländische Verfassung, SVerF)
Anders als bei den Rundfunkanstalten, die nach zutreffender Auffassung nicht der staatlichen Ebene zuzurechnen sind (vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/-Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5, Vor § 11 Rdn. 3 ff.) stellen die Hochschulen Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung dar. (…)

dann ist das in sich schon ein Widerspruch der aufzuklären ist. Entweder verwaltet die rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlich Rechts sich selbst, oder sie unterliegt der unmittelbaren Staatsverwaltung und damit wäre das Land der Gläubiger.

Auch weiter was den Teil der LRA angeht als Beispiel hier der BS:

Der Beitragsservice ist keine „Organisatorische Einheit“ des Beklagten, derweil die Angestellten und Mitarbeiter nicht vom Beklagten beschäftigt und bezahlt werden und keine Arbeitsverträge mit dem Beklagten unterzeichnet haben. Der dadurch fehlende Organismus der Staatsverwaltung bildet keine eingeordnete organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, welche eine Behörde auszeichnet (vgl. LG Tübingen Beschluss v. 16.9.2016, 5 T 232/16).

Aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geht unzweifelhaft nicht hervor, wen der Landesgesetzgeber als „Eingriffsbehörde“ und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung bestimmt hat.

Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, dass sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiell rechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlass einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, dass sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen. Vgl. BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung Bundesverfassungsgericht Urteil vom 27. Juli 1971.

Nach dieser Aussage des Bundesverfassungsgerichts ist wieder ein Widerspruch festzustellen. Es handelt sich hier um ein ZWITTERWESEN, das vom Landesgesetzgeber erschaffen wurde, damit keine natürliche Person (Mensch), außer eventuell ein „ALIEN-RECHTSANWALT“, aus einem anderen UNIVERSUM, dieses PERVERSE (von lateinisch perversus „verdreht" verkehrt), JURISTISCHE KONSTRUKT >>> ER BE ES TE VAU, durchschaut.
+++
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
  • Beiträge: 171
nicht darüber hinweg täuschen, dass sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen. Vgl. BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung Bundesverfassungsgericht Urteil vom 27. Juli 1971.

Ich habe eine wichtige Stelle mal hervorgehoben.
Diese betrifft dann nämlich auch ein von mir gestern schon angesprochenes Problem aus folgendem Thread:
Datenschutz / Datenlöschung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15966.msg140013.html#msg140013
Zitat
[...] dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten

Also wurde 1971 schon festgestellt, dass es diese Bedienstete nicht gibt. Somit dürfen die EMA, theoretisch gar nicht weiter geben an die jeweils zuständige LRA.

Könnte man fiktiv eine solche Anfrage an die zuständige LRA stellen mit der Aufforderung zur Bennenung dieser Person? Zählt dies thematisch mit zum Thema Datenschutz?
Wenn ja würde ich mich fiktiv im Saarland um eine solche Anfrage bemühen.


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sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen. Vgl. BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung Bundesverfassungsgericht Urteil vom 27. Juli 1971.
de constitutione lata (lat.) = nach geltendem Verfassungsrecht


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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15966.msg140013.html#msg140013
Zitat
[...] dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten

@ mistersh

Genau so ist es, aaaaaaaaaaber der Operator des EMA (Einwohnermeldeamt) der den automatisierten Datensatz zum damaligen einmaligen Meldebestandsdatenabzug bereitstellte, hat sich darüber keine Gedanken gemacht, weil dieser Operator dachte, die angebliche LRA ist der Empfänger, das ist eine Behörde und dann ist das so in Ordnung. Eine fiktive Person hat sich davon überzeugt. Und tatsächlich, im Eingabefeld der Software, welche den automatisierten Meldedatensatz in der EINGABEMASKE auf dem Monitor des Operators des EMA zum abschicken bereitstellt, steht: LRA und nicht BS.

Außerdem existiert ein SCHRIFTLICHES LIEFERKONZEPT - BESTANDSDATENÜBERMITTLUNG DER MELDEBHÖRDEN AN DIE LANDESRUNDFUNKANSTALTEN", welches den BS als eindeutigen Empfänger abstempelt und der ist ja wir wissen ein sog. "rechtliches NICHTS". Aaaaaaaaaaaaber nach Urteilen der Verwaltungsrichter ist der BS ein TEIL DER RUNDFUNKANSTALT. So jetzt kannste dann bis vors Verfassungsgericht dich durchklagen, wenn du die Knete dafür hast.
 :'( :'( :'(

Guggst du hier:
Beim Einwohnermeldenamt abmelden vor Bestandsdatenübermittlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6195.msg47415.html#msg47415
Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten
Anhang/ PDF http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6195.0;attach=1436
oder hier:
https://www.google.se/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiYtq7Kp_HRAhUILhoKHelyDJsQFgg-MAM&url=http%3A%2F%2Fwww1.osci.de%2Fsixcms%2Fmedia.php%2F13%2F20150729%2520Lieferkonzept_AK-final.pdf&usg=AFQjCNGCFb70SeSofQti0RBN6lsUujCeYA
+++
 :o :o :o


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorglich die Bitte, hier nicht weiter andere Themen zu vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Ist Gläubigerin des Rundfunkbeitrags in Wirklichkeit das Bundesland?
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2017, 18:55 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

a
  • Beiträge: 148
Noch ein bisschen Verwirrung aus der Abgabenordnung, die Handlungsgrundlage der FA und Stadtkassen:


AO § 252  Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Demzufolge gibt es gar keinen Gläubiger. Da der TV Sender wegen der Staatsferne keiner Körperschaft angehören darf und andererseits keine Vollstreckungsbehörde ist, da gemäß § 249 (1)
Zitat
... Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden...
Nix davon sind die TV Sender.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2017, 22:47 von alexparty«
Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

 
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