Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
meinen nachfolgenden Überlegungen liegt folgendes Zitat zugrunde, welches aus einem Beitrag der Teilnehmerin "marga" stammt. Darin heißt es:
Die Landesgesetzgebung hat gemäß Art. 1 Abs. 3 GG aus ihrer verfassungsmäßigen Pflicht, zumal unter Hinzunahme der Saarländischen Verfassung gemäß der doppelten Grundrechtsbindung von Art. 21 SVerf zu gewährleisten, dass der Bürger als Grundrechtsträger keine Finanzierungspflicht auf das Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu übernehmen hat, auch nicht bei aktiver oder auch bei passiver Ausübung seines Grundrechts. Der Art. 5 GG besitzt die Schutzpflicht und ein Abwehrrecht des Grundrechtsträgers vor Staatswillkür. Der Art. 5 GG darf vom Landesgesetzgeber nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegen den Grundrechtsträger gemäß der Schutzpflicht dem Grundrechtsträger gegenüber, zur Finanzierung als Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrages aufgrund des Innehaben einer Wohnung, herangezogen werden.
Quelle: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21054.msg139949.html#msg139949Dieses Zitat hat dazu geführt, dass ich meine bisherige Sichtweise überprüft habe.
Meine bisherige Sichtweise war folgende:
- Nach § 2 Absatz 1 RStV ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung:
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
- Wenn Rundfunk für die Allgemeinheit bestimmt ist, so liegt der Schluss nahe, dass die Allgemeinheit die Finanzierungsverantwortung hierfür trage.
Soweit meine bisherige Sichtweise.
Berücksichtigt man jedoch die Überlegungen aus margas obigem Zitat, kommen einem Zweifel, ob diese Sichtweise korrekt ist. Das Überdenken meiner bisherigen Sichtweise hat mich zu folgenden Überlegungen geführt:
- Die Landesrundfunkanstalten sind als Anstalten des öffentlichen Rechts unstreitig Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer.
- Da es sich um Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer handelt, trägt das betreffende Bundesland die unmittelbare Finanzierungsverantwortung für ihre Einrichtung.
- Die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks resultiert aus Art. 5 I GG. Dies bedeutet, dass die jeweilige Anstalt gegenüber dem Bundesland einen rechtlichen Anspruch gegenüber diesem Bundesland auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung hat. Spiegelbildlich ist das jeweilige Bundesland zur funktionsgerechten Finanzausstattung seiner Anstalt verpflichtet. Diese Pflicht bezeichnet man mit dem Begriff "Anstaltslast".
Anstaltslast ist ein Begriff des deutschen öffentlichen Rechts und bezeichnet die auf Gesetz bzw. Satzung beruhende Verantwortung des öffentlichen Trägers für seine rechtlich selbständigen öffentlichen Organisationsformen. Dieses Rechtsinstitut stellt die Verpflichtung des Trägers dar, seine Anstalt mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
- Die Anstaltslast trifft als Pflicht also das Bundesland als Gebietskörperschaft, nicht jedoch den Bürger.
- Das Bundesland kann selbst entscheiden, auf welche Art und Weise es die Mittel aufbringt, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Es könnte beispielsweise sagen: "Wir nehmen halt einfach jedes Jahr einen Kredit auf, transferieren die hieraus resultierenden Mittel an die Anstalt und erfüllen somit unsere Verpflichtung gegenüber der Anstalt." Das Bundesland könnte beispielsweise auch sagen: "Wir erheben vom Bürger eine öffentlich Abgabe, transferieren das Aufkommen aus dieser Erhebung an die Anstalt und erfüllen auf diese Weise unsere Verpflichtung gegenüber der Anstalt."
- Für letztere Alternative haben sich sämtliche Bundesländer entschieden.
Daraus resultiert nun aber folgende Frage:
Ist Gläubigerin dieser öffentlichen Abgabe in Wirklichkeit (und entgegen des Gesetzeswortlautes) nicht die Rundfunkanstalt, sondern das jeweilige Bundesland?
Denn: Dass die öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" direkt vom Bürger an den Betragsservice transferiert wird, ist nach diesen Überlegungen nichts anderes als ein abgekürzter Zahlungsweg. Selbstverständlich kann hierdurch auf den ersten Blick leicht der Eindruck entstehen, Gläubigerin sei der Beitragsservice. Auch wenn (auf den zweiten Blick) im Gesetz steht, Gläubigerin des Rundfunkbeitrags sei die jeweilige Rundfunkanstalt, weil er an sie zu entrichten ist,
Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.
so stellt sich nach den obigen Überlegungen doch die Frage, ob nicht in Wirklichkeit das Bundesland Gläubigerin der Abgabe ist.
Hieraus ergibt sich sodann folgende Frage:
War der Gesetzgeber tatsächlich so unwissend, die zugrunde liegenden rechtlichen Zusammenhänge nicht zu erkennen, so dass er das Gesetz insofern schlichtweg falsch konstruiert hat?
Meiner Ansicht nach handelt es sich dabei um derart grundlegende Fragen, dass ich mich dazu entschlossen habe, hierfür ein eigenständiges Thema zu erstellen, so dass es hier diskutiert werden kann.
Von Bedeutung ist diese Frage ganz konkret im Rahmen von Vollstreckungen, bei denen sich regelmäßig die Frage nach der korrekten Gläubigerbezeichnung stellt.
Wären meine Überlegungen korrekt, so würde dies auch weitreichende Konsequenzen für den finanzverfassungsrechtlichen Charakter der Abgabe haben.
Ich hoffe auf eine rege Diskussion.