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Autor Thema: Widersprüche nach über 1 Jahr zurückgewiesen, Klage vor Verwaltungsgericht?  (Gelesen 1775 mal)

B
  • Beiträge: 2
Schönen guten Morgen allerseits,

nehmen wir einmal rein fiktiv an, die GEZ hätte nach über einem Jahr endlich auf zwei Widersprüche reagiert und sie in einem mehrseitigen Schreiben abgelehnt und in der Rechtshilfebelehrung auf die Möglichkeit zur Klage verwiesen.

Wären in einem solchen Fall nicht Fristen abgelaufen zur zeitnahen Bearbeitung?

Und wie müsste ein eine solche Klage vor einem Amtsgericht aussehen?

Beste Grüße an alle Theoretiker!

Benutzer27


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 21:17 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Fristen abgelaufen zur zeitnahen Bearbeitung?
Ja, und nein. Das bedeutet Person A hätte bereits nach 3 Monaten Klage einreichen können, musste das aber nicht weil Sie auch auf den Widerspruchsbescheid warten konnte.
Somit ist zwar eine Frist wegen der zeitnahen Bearbeitung abgelaufen, aber damit ist nichts erledigt.
Es gibt zwar noch einen zweiten Fall wo Fristen ablaufen, z.B. in Bundesländern sofern die Verwaltungsverfahrensgesetze gelten sollen aber das Widerspruchsverfahren nur optional ist z.B. Bayern, dann soll die Klagefrist sich nach der tatsächlichen Bekanntgabe des Ausgangsbescheid primär nach der Frist Angabe in der Rechtsbelehrung des selbigen Ausgangsbescheids richten. Fehlt diese oder wäre diese fehlerhaft verlängert sich die Frist auf ein Jahr, deshalb gelte es wahrscheinlich, dass z.B. in Bayern innerhalb von einem Jahr zu klagen wäre auch falls kein Widerspruchsbescheid vorliegt. Maßgeblich ist dafür aber, das Rundfunkanstalten A Behörden sind und deswegen das Verwaltungsverfahrensgesetz gelte oder B das Gesetz durch eine verständliche gesetzliche und nachvollziehbare Weise gelten soll. Diese Frage ist bisher unzureichend geklärt. Deshalb klagen sehr viele vor den Verwaltungsgerichten. Der angezeigte Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten sollte aber ebenso in Frage gestellt werden, denn möglicherweise ist die Rechtsbelehrung im Widerspruchsbescheid schlicht falsch unter der Prämisse "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für Rundfunkanstalten wenn diese keine Behörden sind".

Das ist jedoch noch unklar und aus diesem Grund:

An das Verwaltungsgericht
Anschrift

Kläger

Beklagter

Klageantrag

Grund


Unterschrift



Dabei gelte es einen genauen Klageantrag zu formulieren. Dazu gibt es Beispiele im Ablauf unter Schnelleinstieg.

Beispielablauf (verlinkt zu Klage)
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Zitat
Und wie müsste ein eine solche Klage vor einem Amtsgericht aussehen?
Das wäre beim Amtsgericht zu erfragen, denn bisher klagen fast alle wie angegeben in der Rechtsbelehrung am Verwaltungsgericht oder steht bei Person A etwas anderes?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 21:21 von Bürger«

B
  • Beiträge: 2
Nein, nein. Gehen wir davon aus, daß die Klage laut Schreiben bei einem Verwaltungsgericht einzureichen wäre. "Amtsgericht" ist ein Fehler.

Dem Link folgend gibt es diverse, schöne Fallstudien aus denen sich hypothetische Sachverläufe konstruieren ließen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 21:13 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Bei Klage (Ablauf Nummer 5a) sollte ein Beispiel stehen, beginnt unterhalb von Klageantrag.

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


Edit "Bürger":
Thread geschlossen/ Löschung vorbehalten, da mehrfach im Forum behandelte allgemeine Fragen.
Ein Widerspruchsbescheid ist nicht "verfristet" - man hätte ja nach der üblichen "3-Monats-Frist" die Möglichkeit, ohne Widerspruchsbescheid direkt zu klagen - siehe Ausführungen im Forum zu Untätigkeitsklage/ direkter Klage.
Wer einen Widerspruchsbescheid erhält, jedoch nicht die in dortiger Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Rechtsmittel einlegt, lässt diesen und damit auch die zugrundeliegenden Beitrags-/ Festsetzungsbescheide bestandskräftig und in Folge vollstreckbar werden.
Zum Thema Zustellung von Widerspruchsbescheiden ist im Forum ebenfalls schon ausreichend diskutiert - siehe u.a. unter
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
Aber auch dies sollten fiktive Personen A-Z nicht ohne Not bemühen, da - wie wir wissen - notfalls einfach die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird, deren Abwehr - wie wir ebenfalls wissen - alles andere als einfach ist.
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!
Bitte ausgiebig die Suchfunktion des Forums zu diesen allgemeinen und schon mehrfach behandelten Themen nutzen.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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