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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016  (Gelesen 8644 mal)

C
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Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
Autor: 26. August 2016, 15:39
Hallihallo,

ich möchte hier von einem rein fiktiven Fall berichten den mir ein entfernter Bekannter, nachfolgend X genannt, berichtet hat.

X hat noch nie Rundfunkgebühren gezahlt und ist als Nichtnutzer bis 2013 hervorragend gefahren.

Ab 2013 kam nun was nicht anders zu erwarten war: diverse Aufforderungen zur Informationsabgabe, Zwangsanmledung, diverse Zahlungserinnerungen und Mahnungen, Beitrags und Festsetzugsbescheide.

Letzteren hat X selbstverständlich immer Fristgerecht widersprochen incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung usw.

Der letzte Widerspruch von X wurde Anfang 2015 versendet, seitdem bestand der einzige Kontakt zum Endgegner aus überflüssigen Bettelbriefen und bei X entstand so langsam der Eindruck, seine Akte sei vom Tisch des Sachbearbeiters direkt in den Streifenkopierer gerutscht. Was für ein Glück.

Nun, es kam natürlich anders. Seit August hält X nun als letzter seiner Widerstandsgruppe den hochoffiziellen Widerspruchbescheid in Händen.

Leider teilte mir X an dieser Stelle mit das alle seine Kämpfgefährten die „pussy-out“ Methode gewählt haben, teils natürlich aus verständlichen Gründen. Nicht jeder hat die Zeit und Nerven nun den nächsten Schritt zu tun.

X selbst teilte mir mit, dass er selbst, zumindest für einen kurzen Moment, den selben Gedanken nachhing.

Der Zustand hielt nicht lange an. Die Wut über die unverschämte Höhe der Forderung erlangte die Oberhand. Nein! X wollte die letzten 3 Jahre des Widerstands nicht einfach wegwerfen, zur Bank gehen und 800€ einfach so überweisen als wäre nichts geschehen.

X wird den Klageweg zum Verwaltungsgericht beschreiten und sei es auch nur, um dieser miesen Bande von Selbstbedienern das abpressen der Zwangsbeiträge ein wenig länger zu verweigern.

Nachfolgend stelle ich den anonymisierten Widerspruchsbescheid, den mir X zur Verfügung gestellt hat, ein.

Es gibt zur Vorbereitung auf die Klage einige Fragen, gerade auch im Bezug zum Widerspruchsbescheid, die mich X gebeten hat sie in diesem Forum von Sachkundigen zu stellen, da er selbst über keinen internetfähigen PC verfügt.

Insbesondere Absatz 1-3 auf Seite 4 wirft im Zusammenhang mit den Beschlüssen des LG Tübingen Fragen auf.

Ebenfalls die Absätze der Begründung zur Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung auf Seite 5.
Müssen hier zusätzlich zur Aufrechterhaltung des Antrags zur Aussetzung der Vollziehung in der Klage weitere Schritte eingeleitet werden? Vorläufiger Rechtsschutz? Oder Handelt es sich nurmehr um eine weitere leere Drohung?

Für weitere Hinweise von Sachkundigen zum Inhalt des Widerspruchbescheids, vielleicht auch zu Formulierungen und an den Haaren herbeigezogenen Sachverhalten, die in die Klage einfließen könnten bin ich im Namen von X natürlich dankbar.

Ansonsten sind natürlich schon reichlich sehr gute Klagebegründungen und wertvolle Hinweise im Forum vorhanden, die ich X bereits zur Verfügung gestellt habe und mit denen es vergleichsweise einfach ist für einen Laien den ersten Schritt vor das Verwaltungsgericht zu tun.

Vielen Dank an jene die diese Informationen hier verbreiten und die Dinge für andere etwas vereinfachen.


Edit "Bürger":
Begriffe korrigiert. Es heißt nicht "Wiederspruch" oder "Wiederstand" sondern "Widerspruch" und "Widerstand". Korrekte Rechtschreibung ist auch wichtig für die Auffindbarkeit per Suchfunktion.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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C
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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#1: 04. September 2016, 12:53
X hat mir mitgeteilt, dass er gerade dabei ist die Klage zur Fristwahrung einzureichen. Ausführliche Begründung wird nachgereicht.

Dabei ist folgende Frage aufgetaucht: würde es Sinn machen, schon jetzt eine Ruhendstellung des Verfahrens zu beantragen oder wird das in der Regel erst im späteren Schriftverkehr mit dem VG evtl. zur Sprache kommen?

Ergänzung: Der Streitwert bezieht sich nur auf die Forderungen der Gebühren und Festsetzungsbescheide, nicht auf alle offenen Forderungen?


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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#2: 04. September 2016, 13:50
Moin,

Ergänzung: Der Streitwert bezieht sich nur auf die Forderungen der Gebühren und Festsetzungsbescheide, nicht auf alle offenen Forderungen?
Eine fiktive Person F in ähnlicher Situation würde meinen, dass sich der Streitwert nur auf die Forderungen der Gebühren und Festsetzungsbescheide bezieht, wenn erstmal "nur" die Bescheide angefochten werden, und nicht der Rundfunkbeitrag an sich (siehe auch Links in der Signatur).

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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#3: 04. September 2016, 14:29
Eine Ruhendstellung des Verfahrens ergibt sich erst aus den Klageargumenten. Es wäre also früh genug, die Ruhendstellung dann zu beantragen, wenn die Argumente der Klage eingereicht werden.
Der Streitwert ergibt sich nur aus den Summen des Widerspruchsbescheids, auf dessen Festsetzungsbescheide er sich bezieht. Sofern man damit unter 500 Euro bleibt, sind die Gerichtskosten 105 Euro. Dazu kommen 52,50 Euro Gerichtskosten für den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs.
Offene Forderungen, die nach dem Widerspruchsbescheid entstanden, können berücksichtigt werden, wenn 500 Euro nicht überschritten werden.


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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#4: 04. September 2016, 14:45
Moin.

Dazu kommen 52,50 Euro Gerichtskosten für den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs.
Diese würden evtl. sogar auf Kläger und Beklagten aufgeteilt (50:50), wie im fiktiven Fall einer fiktiven Person F. >:D

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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#5: 04. September 2016, 15:55
Antrag auf "Anordnung der Aufschiebenden Wirkung" sollte nach bisheriger Kenntnis allenfalls dann gestellt werden, wenn akut Vollstreckung droht, d.h. wenn zu diesen Bescheiden eine Vollstreckung tatsächlich "vor der Tür steht" - ansonsten droht der Antrag zu Kosten des Antragstellers zurückgewiesen zu werden.

Einer Vollstreckung geht in der Regel aber ohnehin mind. noch eine Mahnung voraus und erfolgt i.d.R. nicht "aus heiterem Himmel" - siehe u.a. unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Es bliebe also noch genug Zeit, sich dann zu gegebenem Zeitpunkt damit zu beschäftigen.

Es gibt bei den Anträgen auf Aussetzung keinerlei verbindliche Systematik.
Sie werden von ARD-ZDF-GEZ entweder
- abgelehnt oder
- bewilligt oder
- gar nicht entschieden.

Zudem gibt es Fälle, bei denen
- trotz Ablehnung keine Vollstreckung eingeleitet wird oder aber
- trotz Bewilligung Vollstreckung eingeleitet wird.

Daher sollte man sich mit derlei Gedanken zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht "wuschig" machen.

Streitwert sind i.d.R. die Summe der angefochtenen Bescheide - jedoch nach bisheriger Kenntnis ohne Säumniszuschläge.
Dies wurde im Forum einmal von einer Verhandlung berichtet.
Eine kurze Nachfrage beim Gericht könnte aber auch dies für Person A verbindlich klären.


Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#6: 04. September 2016, 19:59
OK, danke für die Hinweise, ich werde das so weiterleiten.

Ich gehe davon aus das X morgen mal beim VG anruft und sich über den Hinweis mit dem Streitwert erkundigt.

Bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist sich X unsicher. Sollte dieser Antrag tatsächlich bei Klageerhebung weggelassen werden?

Bis auf die Drohung im Widerspruchsbescheid, das bezüglich der Säumniszuschläge Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht gibt es keine Anzeichen einer Zwangsvollstreckung.


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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#7: 04. September 2016, 21:00
Bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist sich X unsicher.
Sollte dieser Antrag tatsächlich bei Klageerhebung weggelassen werden?
Auch diese Frage könnte Person A ggf. bei der Rechtsantragsstelle stellen - auch in Bezug auf die "Säumniszuschläge".
Mglw. werden ihr da die Voraussetzungen/ Umstände kurz dargelegt.

Bis auf die Drohung im Widerspruchsbescheid, das bezüglich der Säumniszuschläge Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht gibt es keine Anzeichen einer Zwangsvollstreckung.
Dei Suchfunktion liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B.
> sofortige Vollziehung" Säumniszuschläge <
bereits einige auch aktuelle Ergebnisse.

Die Frage ist ja generell, ob die Säumniszuschläge in Anbetracht der Umstände überhaupt rechtens sein können:

a) Die Höhe des "Rundfunkbeitrags" ist im RBStV gar nicht ersichtlich.
   Auch fehlt ein Verweis auf eine andere Norm, in welcher dieser mglw. festgelegt sein könnte.

b) Die Fälligkeit des "Rundfunkbeitrags" lt. RBStV "in der Mitte eines Dreimonatszeitraums" ist eine vollkommen unpräzise/ unbestimmte Angabe - siehe hierzu ausführliche Darlegungen des LG Tübingen u.a. unter
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104928.html#msg104928
Zitat
28 13. [...] Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst:
Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. [...]
Der BGH hat sich hierzu meines Wissens nach nicht (mehr) geäußert.

c) Eine Mitteilung über a) Höhe und b) Fälligkeit erfolgt - anstatt eines originären Bescheids - nur im Rahmen rechtsunverbindlicher Schreiben eines im RBStV ebenfalls nicht geregelten, zumindest nicht namentlich ausgewiesenen, nicht-rechtsfähigen "Beitragsservice".

d) Den erst durch Nicht-Zahlung ("Säumnis"?!?) erwirkbaren Bescheiden fehlt zudem mindestens seit der Umstellung von "Gebühren-/Beitragsbescheide" auf "Festsetzungsbescheide" zum Sep 2014 augenscheinlich ein "Leistungsgebot" - siehe u.a. unter
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19657.0.html

Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html

"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html


Die Rechtsgrundlagen und Bescheide sind mithin so unbestimmt, dass die "Säumnis" nicht zu Lasten des Betroffenen gehen darf. Es handelt sich hier um gravierende Mängel, die wenn, dann zulasten des Beklagten gehen sollten.


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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#8: 04. September 2016, 22:08
a) Die Höhe des "Rundfunkbeitrags" ist im RBStV gar nicht ersichtlich.
   Auch fehlt ein Verweis auf eine andere Norm, in welcher dieser mglw. festgelegt sein könnte.

Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 01.04.2015 ist die aktuelle Höhe des Beitrags in § 8 angegeben.

http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/RundfunkfinanzierungsStV_01.04.2015.pdf


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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#9: 04. September 2016, 22:16
Es ist aber dem "Bürger" nicht zuzumuten, in allen möglichen Gesetzen nachzustochern, wenn es eigentlich im Abgabengesetz selbst stehen sollte - der Bestimmtheit bzw. Normenklarheit wegen.

Im Übrigen lässt sich
- weder ein direkter Bezug vom RBStV zum RFinStV
- noch ein direkter umgekehrter Bezug vom RFinStV zum RBStV
ableiten.

Von keiner der beiden Regelungen wird auf die jeweils andere verwiesen.

Es geht also insofern überhaupt nicht hervor, dass mit der
- "Höhe eines Rundfunkbeitrags" im RFinStV
- der im RBStV beschriebene "Rundfunkbeitrag" gemeint sein soll.

Rätselraten kann keine Rechtsgrundlage sein.


Dies zu vertiefen wäre aber ein eigenständiges Thema.
Hier bitte nicht weiter an diesem Detail arbeiten, sondern eng am Kern-Problem dieses Threads bleiben, welches da lautet
Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#10: 04. September 2016, 22:21
Zitat von: CrimsonHead
Bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist sich X unsicher. Sollte dieser Antrag tatsächlich bei Klageerhebung weggelassen werden?

Fiktive Person M hat in ihrer Klagebegründung in etwa so formuliert:
Zitat
Anhand der Vielzahl der Klagen und bereits zugelassener Sprungrevisionen, sowie der europarechtlichen und grundgesetzlichen höchstrichterlichen Klärungstatbestände, wird einer Verfügung nach § 94 VwGO das Verfahren auszusetzen zugestimmt. Sollte die Gegenseite dies nur gegen Zahlung der Beiträge aussprechen, so wird dies abgelehnt. Sollte die Gegenseite in der Zeit nicht explizit auf die Vollstreckung verzichten wollen, so wird zusätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO beantragt.
Bei der mündlichen Verhandlung fragte der Richter Person M, ob der Antrag gestellt wird. Person M verneinte, da die LRA zuvor schriftlich zusicherte, während des Verfahrens auf die Vollstreckung zu verzichten.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#11: 04. September 2016, 22:23
Rätselraten kann keine Rechtsgrundlage sein.



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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#12: 05. September 2016, 16:02
Nachdem X heute beim VG anagerufen hat, ist er nicht viel schlauer als vorher. Die Aussage war: nichts genaues weiß man nicht. X solle einfach den von ihm angenommenen Streitwert in die Klage schreiben, der zuständige Richter würde sich das Richtige dann schon zusammensuchen.

Zitat von: CrimsonHead
Bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist sich X unsicher. Sollte dieser Antrag tatsächlich bei Klageerhebung weggelassen werden?

Fiktive Person M hat in ihrer Klagebegründung in etwa so formuliert:
Zitat
Anhand der Vielzahl der Klagen und bereits zugelassener Sprungrevisionen, sowie der europarechtlichen und grundgesetzlichen höchstrichterlichen Klärungstatbestände, wird einer Verfügung nach § 94 VwGO das Verfahren auszusetzen zugestimmt. Sollte die Gegenseite dies nur gegen Zahlung der Beiträge aussprechen, so wird dies abgelehnt. Sollte die Gegenseite in der Zeit nicht explizit auf die Vollstreckung verzichten wollen, so wird zusätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO beantragt.
Bei der mündlichen Verhandlung fragte der Richter Person M, ob der Antrag gestellt wird. Person M verneinte, da die LRA zuvor schriftlich zusicherte, während des Verfahrens auf die Vollstreckung zu verzichten.

Vielen dank für diesen Hinweis mb1. Ich werde X raten, den letzten Satz in leicht abgewandelter Form in die Klage zu übernehmen. Das ist m.M. nach eine sehr gute Möglichkeit den Ball über das VG zurück an den ÖR zu spielen, dieser muss sich dann positionieren und davon hängt dann die Aufrechterhaltung des Antrages ab.

Ergänzung:

Ich denke in dieser Form wird X Ende der Woche die Klage beim VG einreichen:


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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#13: 20. September 2016, 17:11
Um den Vorgang hier aktuell zu halten, einige Dokumente die mir X freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.

Eingangsbestätigung vom VG:


Antwort von X zur Aufforderung den Antrag auf Eilrechtsschutz zu begründen:
siehe PDF im Anhang
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=20017.0;attach=10301


Reaktion des MDR auf den Antrag auf Eilrechtsschutz, vom VG zur Kenntnisnahme an X weitergeleitet:


So so, es wird also gebeten jeden weiteren Schriftverkehr in der Sache mit der nicht rechtsfähigen Abteilung Beitragsservice zu führen  >:(

Gut ist auch der Hinweis auf das sehr hohe Aufkommen an Eil- und Klageverfahren, aber an der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge bestehen natürlich nach wie vor keine ernstlichen Zweifel...... 8)


***Edit "Bürger:
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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#14: 20. September 2016, 18:05
Moin.

So so, es wird also gebeten jeden weiteren Schriftverkehr in der Sache mit der nicht rechtsfähigen Abteilung Beitragsservice zu führen
Vielleicht, um die Briefe ungeöffnet dorthin weiterzuleiten, und nicht erst von der Poststelle geöffnet werden müssen und da weitere Arbeit verursachen und den Mitarbeitern die Infos die in den Schreiben stehen vorenthalten werden, um die Leute in den eigenen Reihen nicht selbst kritisch werden zu lassen...!?

Eine fiktive Person F würde an Stelle der fiktiven Person X nur mit der Rundfunkanstalt direkt oder, da jetzt geklagt wurde, nur noch mit dem Verwaltungsgericht kommunizieren - die leiten dann jedes Schreiben eh an den Beklagten weiter.

Frei 8)


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