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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016  (Gelesen 7890 mal)

c
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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#15: 20. September 2016, 18:32
So so, es wird also gebeten jeden weiteren Schriftverkehr in der Sache mit der nicht rechtsfähigen Abteilung Beitragsservice zu führen  >:(

Gemeint ist wohl die Abteilung Beitragsrecht der juristischen Direktion des MDR? Vom Beitragsservice in Köln werden die Akten ja gerade angefordert.

Offensichtlich hat dann aber der MDR den Widerspruch auch nicht selbst bearbeitet und den Bescheid nicht selbst erstellt, was eigentlich per se zur Nichtigkeit dieser Akte führen müsste (selbst wenn man die Zuständigkeit des MDR unterstellt). Die Meinung des Gerichts dazu wäre sehr interessant.


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C
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Hier nun die nächste Episode im Fall von Person X.

Die Antragserwiderung der LRA auf die Klageeinreichung, angekündigt für den 23.09., fast einen Monat später dann doch schon bei Gericht eingegangen....ohne Worte.

Person X hat für beide Aktenzeichen, Klage und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, identische Schreiben bekommen, daher lade ich das Dokument nur einmal hoch.

Zum Inhalt will ich mich nicht weiter äußern, dass meiste sollte ja bekannt sein. Die so genannten Argumente sind einfach nur lächerlich bis unverschämt.

Nach dem Motto, man habe X alles lang und breit erklärt aber er scheint einfach zu dumm zu sein um zuverstehen und hat jetzt unverschämterweise auch noch Klage eingereicht, bitte abweisen!

Interessant ist auch der letzte Absatz, die LRA scheint wohl schon zu wissen, dass hier eine Richterin zuständig sein wird?

Muss man oder sollte man auf diesen Schriebs antworten? Wie sind Eure Erfahrungen?

http://up.picr.de/27170441mb.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 16:07 von Hailender«

f

faust

... hmmm - das ist ja eigentlich und tatsächlich nur "zur Kenntnis".

Wenn es eine Frist bzw. Verpflichtung zur Antwort/Reaktion gäbe, dann müsste das konkret dabeistehen (by the way: ich kenne auch jemanden, der gerade auf so ein Papier wartet  (#) ).


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M
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Hier folgt KEINE Rechtsberatung! - Wie überall im Forum.
dass hier eine Richterin zuständig sein wird?
Vermutlich ist die Kammer durch eine Berichterstatterin vertreten?! Und, wenn Einzelrichter (nicht alle "Kammerdiener"), dann wird's die Berichterstatterin sein - vermutlich. Hat also eine gewisse Logik - oder?! Oder:  Es ist ein Schreibfehler und es sollte geschlechtsneutral "Einzelricher*in" heißen!?  ;) Wer weiß?! Egal!!!!!! Wichtig: Ist die Einzelrichterin auf des Klägers Seite? Wenn ja, dann auch für sie aussprechen, denn: Wenn die Kammer tagt, zählt die Mehrheit der Stimmen (auch der Laienrichter!) - oder?!

Muss man oder sollte man auf diesen Schriebs antworten? Wie sind Eure Erfahrungen?
Unbedingt antworten! Entgegentreten! Jeder Behauptung, die des Klägers Meinung nach nicht korrekt ist, muss widersprochen werden. Sonst heißt es später: Der Kläger trat im Oktober 2016 der Behauptung nicht entgegen, hat diese also bestätigt.
Merke: Wer nicht widerspricht, stimmt zu!
Tipp: Wenn Beweise fehlten, so hörte Mensch vielleicht den Gedankensatz "Ich bestreite durch Nichtwissen." - Keine Rechtberatung! nirgendwo! nur fiktiver Traummeinungsideeninterpretationraum!

Übrigens: Sehr SPANNEND ist doch in dem Schreiben von Frau Professor Doktor MDR der Absatz drei auf Seite 4/5 (Bitte mal vollständig abtippen und einstellen diesen Satzbaustein zur besseren Analyse.)
Zitat
Vorausgeschickt sei, ..., dass der zweite Klageantrag ... unzulässig sei ...
So so! Der Zweite Antrag. Was ist der zweite Antrag? Sollte es vielleicht um den Festellungsantrag "Die Zwangsanmeldung ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlage unwirksam!" gehen? Ja? Oder ja!?
DEM könnte fiktiv unbedingt ausführlich entgegnet werden unbedingt - oder!?
Zitat
Keine Rechtberatung!



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g
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Mr.X liest:

Zitat
I. Sachverhalt
Im Rahmen des einmaligen Abgleichs der Meldedaten gemäß § 14 Abs. 9 RBStV wurde dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
(Beitragsservice) am XX.04.2013 die Adresse des Klägers-  ... - vom zuständigen Einwohnermeldeamt mitgeteilt.

Also, wie gehabt nach Köln.
Rundfunk ist Ländersache und die Daten haben an die LRA zu gehen, haben im Lande zu bleiben.
Somit lt. Mr.X: rechtswidrig.
Die Anschreiben sind doch auch vom BS gekommen, die rechtlich nicht eingreifen dürfen.

Und was, bitte? Mit der Abteilung Beitragsrecht verhandeln?
Wo sind die denn ? Wer ist denn das?
Ist das ne Abteilung der LRA und sitzt bei der LRA?  - Wohl doch nicht. Ist sicher der BS selbst.

Ja, richtig der nicht rechtsfähige BS hat ne eigene Rechts-Abteilung. Makaber nur einmal!

Mr.X verhandelt nur mit der LRA. Köln ist weit. Mit Hilfs-Abteilungen muss man nicht verhandeln.


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c
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Immer diese fiktiven Fälle... So etwas kommt im echten Leben gottseidank nicht vor.

Wenn keine Unterschrift zu erkennen ist und/oder die beigefügte fiktive Vollmacht unleserlich, nicht von Madam Intendantin persönlich unterschrieben ist etc. pp. kann man die Bevollmächtigung schon mal zurückweisen (R. Blanco: "Ein bisschen Spass muss sein").

Ist die Beiakte mit den "Verwaltungsvorgängen im Original" dem A bereits bekannt? Sonst könnte der A. Akteneinsicht beantragen (wie soll er sonst auf das Vorbringen Stellung nehmen?).

Der wichtigste Satz, den der A sich in seinem fiktiven Fall ausgedacht hat:

Zitat
Der Antragsteller war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Inhaber einer Wohnung.

So ein unscheinbarer Satz! Der es aber dicke in sich hat:

Welche Wohnung genau? Eine Adresse reicht nicht. Hinterhaus, 3. Stock, 2. Türe südwest oder ähnlich wollen wir schon lesen. Der Beitragsgegenstand (Wohnung) muss eindeutig identifizierbar sein. Wenn die Meldedaten dies nicht preisgeben, hilft die Vermutungsregel nicht weiter (als Inhaber wird vermutet, wer "dort", also in der gegenständlichen Wohnung gemeldet ist).


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Stimmt schon, man kann das alles haarklein zerpflücken, aber für die 1. Instanz vorm VG ist das alles mehr oder weniger Aufwand der nicht lohnt bzw. wozu auch einfach die Zeit fehlt.

Der Abgabetermin für Person X und seine Klage rückt näher, da fehlt einfach die Zeit für solche Zwischengeplänkel.

Es ärgert einen unwahrscheinlich, und man möchte den Damen und Herren vom Beitragsservice so gerne mitteilen, was sie eigentlich für eine gequirlte S****ße verzapfen aber leider verfügt Person X über keine eigene, von abgepressten Zwangsgebühren finanzierte Rechtsabteilung.

Zur Akteneinsich. Bekommt man beim VG Einsicht in die Akte vom BS? bzw. ist das üblich? Das würde Person X dann doch mal machen, denke ich.


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Der Abgabetermin für Person X und seine Klage rückt näher, da fehlt einfach die Zeit für solche Zwischengeplänkel.

Nur die Klage muss erstmal eingereicht werden (im wesentlichen ein Satz). Gleich Akteneinsicht mitbeantragen. Die Begründung kann man ankündigen und in Ruhe später nachschieben.

Die großen Linien sind abgesteckt und werden nun vorm BVerfG behandelt. Das Zwischengeplänkel ist nunmal das, was auf unterer Ebene noch übrig ist. Da gibt es so einiges, mit dem man die Gerichte beschäftigen kann. Das System wird am besten mit den eigenen Waffen geschlagen: Formalismus und Bürokratie.


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Die Klage wurde bereits eingereicht, es ist der Abgabetermin für die Begründung der näher rückt.

Person X wird sich vorerst darauf konzentrieren. Die Klageerwiderung der BS/LRA kann und sollte man dann ja wieder auseinandernehmen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Leider muss der Sachstand hier mühsam aus Anhängen etc. zusammengesucht werden.
Ohne eine kurze, klar verständliche Zusammenfassung dürfte eine zielgerichtete Diskussion kaum möglich sein.


Ich meine, erkannt zu haben, dass es
a) ein Eilverfahren mit Aufforderung zu entsprechend "eiliger" Begründung
b) ein reguläres Klageverfahren mit Bitte um "Begründung innerhalb 2 Monaten"
gibt.
Beides in der zweiten Septemberhälfte (~25.9.?) fiktiv durch Gericht dem Kläger/ Antragsteller bekanntgegeben - siehe Anhänge einige Antworten weiter vorne unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20017.msg130925.html#msg130925
Um den Vorgang hier aktuell zu halten, einige Dokumente die mir X freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.
Eingangsbestätigung vom VG:

[...]

Vorrang sollte daher mglw. die Begründung zum Eilantrag haben.

Für die ausführliche Klagebegründung könnte Person A ggf. eine erste stichpunktartige Rohfassung ans Gericht senden, in welcher jedoch zu jedem Einzelpunkt vermerkt wird
Zitat
"ausführliche Begründung folgt in gesondertem Schriftsatz"
Person A könnte ggf. geltend machen, dass die "Rechtslage sehr komplex" ist und aufgrund der ihr nur beschränkt zur Verfügung stehenden Zeit und finanziellen Mittel die Recherche/ Aufbereitung/ Begründung z.B. 1...2 Jahre in Anspruch nehmen wird - siehe u.a. unter
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103879.html#msg103879
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg104149.html#msg104149


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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#25: 18. November 2016, 19:40
Hallo

Ich möchte wieder ein kurzes Update geben. Ihr findet unten zusammengefasst den Ablauf von Person X in Dokumentform bis zur Einreichung der Klagebegründung und im Anschluss dann die beiden aktuellen Dokumente.

#1 Widerspruchsbescheid 
http://up.picr.de/27467633dc.pdf

#2 Klageeinreichung
http://up.picr.de/27467638gn.pdf

#3 Eingangsbestätigung der Klage vom VG
http://up.picr.de/27467641tn.pdf

#4 erste Reaktion des MDR auf Klageeinreichung
http://up.picr.de/27467649bx.pdf

#5 Begründung des Antrages nach §80 (4) VWGo
http://up.picr.de/27467651xl.pdf

#6 Stellungnahme des MDR zum Antrag nach §80 (4) VWGo und der Klage
http://up.picr.de/27467665yj.pdf

#7 Klagebegründung
wird nachgereicht da noch nicht vollständig anonymisiert

NEU #8 ablehnender Beschluss des VG zum Antrag nach §80 (4) VWGo
http://up.picr.de/27467713ye.pdf

NEU #9 Anfrage des VG zur Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter
http://up.picr.de/27467715xb.pdf


zum Beschluss des VG zum Antrag nach §80 (4) VWGo:

Ich muss sagen, Person X war einigermaßen baff als sie den Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gelesen hat.
Er liest sich, als ob ihn der MDR dem Verwaltungsgericht persönlich diktiert hätte.
Das sich das Verwaltungsgericht so auf die Seite des Beklagten schlägt.....was für eine Sauerei.
Die Begründung zu §80 (4) von Person X einfach weggewischt und der Rundfunkanstalt regelrecht einen Freibrief ausgestellt. Zum kotzen.

Die Kosten für den abgelehnten Antrag wurden mit einem viertel des Streitwertes festgesetzt. Person X war der Meinung die Kosten belaufen sich auf 52,50€?
Eine Ruhendstellung des Verfahrens ergibt sich erst aus den Klageargumenten. Es wäre also früh genug, die Ruhendstellung dann zu beantragen, wenn die Argumente der Klage eingereicht werden.
Der Streitwert ergibt sich nur aus den Summen des Widerspruchsbescheids, auf dessen Festsetzungsbescheide er sich bezieht. Sofern man damit unter 500 Euro bleibt, sind die Gerichtskosten 105 Euro. Dazu kommen 52,50 Euro Gerichtskosten für den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs.
Offene Forderungen, die nach dem Widerspruchsbescheid entstanden, können berücksichtigt werden, wenn 500 Euro nicht überschritten werden.

Zum Verständniss: Dieser Beschluss bedeutet dann wohl, das die Rundfunkanstalt nach Lust und Laune bei Person X vollstrecken kann wenn Sie das will?

Wenn tatsächlich versucht würde zu vollstrecken, was bis zum jetztigen Zeitpunkt noch nicht geschehen ist, könnte Person X dann einen neuen Antrag nach §80 (4) VWGo stellen oder hat sich das in diesem Fall mit dem Beschluss vom Verwaltungsgericht erledigt?


zur Frage des VG´s zu Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter:

Hatte Person X dem Gericht zwar bereits mitgeteilt, aber die Mitarbeiter des VG´s scheinen die gleiche Systembedingte Lese- und Verständnisschwäche zu haben wie der Beitragsservice bzw. die Rundfunkanstalten.

Nun ja, warten wir auf die Klageerwiderung des MDR....


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Re: Widerspruchsbescheid vom MDR vom August 2016
#26: 18. November 2016, 23:24
Zitat
Die Kosten für den abgelehnten Antrag wurden mit einem viertel des Streitwertes festgesetzt. Person X war der Meinung die Kosten belaufen sich auf 52,50€?

Der Streitwert des Eilverfahrens wurde auf 1/4 des Hauptsachestreitwerts festgesetzt (115,88 EUR). Die Grundgebühr dafür beträgt 35,00 EUR; die Verfahrensgebühr (und damit die Kosten) im vorläufigen Rechtsschutz ist 1,5 x Grundgebühr  (35,00 x 1,5) = 52,50. Dazu kommen ggf. noch Auslagen (des Gegners).

Die Kostenfestsetzung des Gerichts wird noch gesondert kommen... :'(


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